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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: 5 N 1597/03
Rechtsgebiete: FriedhofsG, FriedhofsO, FriedhofsgebO, HGO, KAG


Vorschriften:

FriedhofsG § 1 Abs. 2
FriedhofsG § 4
FriedhofsO der Gemeinde Hünfelden
FriedhofsgebO der Gemeinde Hünfelden
HGO § 19
KAG § 10
KAG § 2
1. Behält eine Friedhofsordnung ausnahmslos der Gemeinde das Recht vor, nach Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit Grabmale zu entfernen oder entfernen zu lassen, so unterliegt dies keinen rechtlichen Bedenken.

2. Eine Gebührenregelung, die die Erhebung der Grabräumgebühr bereits im Zeitpunkt der Bestattung vorsieht, ist als vorweggenommene Gebührenerhebung zulässig.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5 N 1597/03

In dem Normenkontrollverfahren

wegen satzungsrechtlicher Regelung über die Beseitigung von Grabmalen und dafür erhobene Gebühren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richter am Hess. VGH Schneider, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens

am 16. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag von 160,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Gültigkeit der Regelung des § 32 Abs. 2 der Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde A-Stadt - FO - vom 21. Juni 2001, mit dem die antragsgegnerische Gemeinde nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit die Beseitigung der Grabmale der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten vorbehält. Ebenfalls Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Wirksamkeit der korrespondierenden Gebührenvorschrift in § 13 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Hünfelden - GebO - vom 21. Juni 2001 für den Gebührentatbestand des Abräumens der Gräber durch die Friedhofsverwaltung.

Die Satzungen wurden von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 6. Juni 2001 beschlossen, am 21. Juni 2001 ausgefertigt und am 28. Juni 2001 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.

Die Friedhofsordnung der Antragsgegnerin regelt das Eigentum, die Verwaltung und die Zweckbestimmung der Friedhöfe der Antragsgegnerin. Neben Ordnungsvorschriften enthält die Friedhofsordnung in den §§ 7 ff. Vorschriften über die Bestattungen sowie die Grabstätten im Allgemeinen und im Einzelnen.

Die streitige Norm des § 32 Abs. 2 FO hat folgenden Wortlaut:

§ 32

(1) ... .

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen - einschließlich der Betonfundamente bzw. aller Befestigungsmaterialien - und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenmauern an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist danach nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Grabmale oder bauliche Anlagen gehen dann entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über und die Friedhofsverwaltung kann entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren.

Die Kosten werden nach der Friedhofsgebührenordnung bei der Bestattung mit berechnet bzw. für die früheren Bestattungen den Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt.

(3) ... .

Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Antragsgegnerin regelt neben den Einzelheiten der Gebührenpflicht in den §§ 8 f. GebO auch die einzelnen Gebührentatbestände für Leistungen der Friedhofsverwaltung der Antragsgegnerin.

Die streitige Norm des § 13 GebO hat folgenden Wortlaut:

§ 13

Gebühren für Grabräumungen

Für das Abräumen der Gräber durch die Friedhofsverwaltung werden, falls noch nicht bei der Bestattung bezahlt, beim Abräumen folgende Gebühren erhoben:

a) Für Erdbestattungen

1. bei Wahlgräbern je Grabstelle (Doppelgrab 2x300,00 DM/153,39 Euro) 600,00 DM / 306,78 Euro ab 01.01.2002 310,00 Euro

2. bei Reihengräbern 300,00 DM / 153,35 Euro ab 01.01.2002 160,00 Euro

3. bei Kindergräbern (Kinder unter 5 Jahren) 200,00 DM / 102,26 Euro ab 01.01.2002 105,00 Euro

b) Für die Beseitigung von Aschenresten 1. bei Wahlgräbern je Grabstelle Urnenmauer (also bei 2 Urnen mal 2) 70,00 Euro

2. bei Reihengräbern 200,00 DM / 102,26 Euro ab 01.01.2002 105,00 Euro

Die Antragstellerin ist Einwohnerin der Antragsgegnerin. Sie ist Nutzungsberechtigte an der Reihengrabstätte (gestorben im Jahr 1974). Gebühren für eine Grabräumung hat sie bisher nicht bezahlt.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2003 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 23. Juni 2003 - hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, die Regelungen in § 32 Abs. 2 FO und in § 13 GebO für unwirksam zu erklären.

Sie trägt vor, mit der in § 32 FO getroffenen Regelung habe die Antragsgegnerin verbindlich und ohne jegliche Ausnahme festgelegt, dass nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts hinsichtlich von Grabstätten die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt würden und hierfür von den Nutzungsberechtigten eine Gebühr erhoben werde. Mit dieser Bestimmung habe die Antragsgegnerin die Nutzungsberechtigten einem Nutzungszwang im Sinne des § 19 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO - hinsichtlich des Abbaus und der Entsorgung von Grabmalen unterworfen. Ein solcher Benutzungszwang könne jedoch nur bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Bedürfnisses vorgeschrieben werden, wobei jedoch die Möglichkeit bestehe, Ausnahmen zuzulassen. So habe das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 31. Oktober 2002 entschieden, ein Friedhofsträger sei gehalten, das Gebot zu beachten, weniger einschneidenden, aber gleich wirksamen Regelungen den Vorzug zu geben. Eine solche weniger einschneidende Regelung sei jedoch das Zulassen von Ausnahmen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 HGO vom vorgesehenen Benutzungszwang. Es sei kein Grund ersichtlich, den Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zu verweigern, die Grabmale selbst abzubauen oder zu entsorgen. Darüber hinaus sei es aus wettbewerbsrechtlichen Gründen bedenklich, wenn die Antragstellerin gezwungen werde, die Gebührenvorgabe der Antragsgegnerin zu akzeptieren und sich nicht auf dem freien Markt ein günstigeres Angebot zu suchen. Zwar möge es richtig sein, dass eine Reihe von Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Nutzungsdauer an der Grabstelle nicht mehr auffindbar seien. Dies berechtige jedoch nicht dazu, alle Nutzungsberechtigten gleich zu behandeln. Zumindest müsse die Möglichkeit geschaffen werden, selbst die Abräumung vornehmen zu lassen. Die Antragstellerin habe den Wunsch, ihr Grabmal durch sachkundige, ausgebildete Kräfte abbauen zu lassen, weil sie eine Wiederverwendung wünsche. Laut Friedhofssatzung dürften nur ausgebildete Steinmetzen mit Eintragung in die Handwerksrolle gewerbliche Steinmetzarbeiten durchführen. Die Antragstellerin habe auch ein Interesse daran, dass die Grabmale sachkundig abgeräumt würden und nicht von Friedhofsmitarbeitern, die hierfür keine Ausbildung hätten. Das Grabmal solle für eine Zweitverwendung unbeschädigt sein. Hinzu komme, dass die Antragstellerin die Grabmalabräumung preiswerter und günstiger auf dem freien Markt in Anspruch nehmen wolle, als dies die Antragsgegnerin anbiete. In der Vergangenheit habe die Antragsgegnerin versäumt, darauf zu achten, dass die Entfernung der Grabmale durch Fachbetriebe erfolge, wie sonst bei Friedhofsträgern üblich. Im konkreten Fall gehe es nicht darum, Sorge dafür zu tragen, ob ein Nutzungsberechtigter vorhanden sei, der ordnungsgemäß das Grabmal beseitige. Jedenfalls sei ein konkreter Nutzungsberechtigter greifbar und bereit, selbst die ordnungsgemäße Beseitigung durch Fachkräfte im Sinne der Friedhofsordnung zu gewährleisten. Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 2 HGO bestehe daher nicht.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Antragsgegnerin und § 13 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2001 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, Hintergrund der angegriffenen Normen seien Probleme mit der Handhabung der vorherigen Regelung gewesen, nach der es den Nutzungsberechtigten selbst oblegen habe, für die Grabräumung zu sorgen. Die Umsetzung dieser Räumungspflicht sei auf diesem Wege nicht ausreichend gewährleistet gewesen, so dass in erheblichem Umfange Nachbesserungsarbeiten und Streitfälle entstanden seien. Entgegen der Verpflichtung zur vollständigen Beseitigung der Grabmale, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen seien Fundamente und Befestigungsmaterialien weiterhin im Boden geblieben, was bei einer Wiederbelegung zu technischen Problemen und zusätzlichen Kosten geführt habe. Insofern werde auf die Aufzeichnungen des beauftragten Unternehmens verwiesen. Anhand dieser Unterlagen werde deutlich, dass es sich nicht um vereinzelte Fälle gehandelt habe, sondern eine erhebliche Tragweite festzustellen gewesen sei, die im bereits defizitären Unterabschnitt 7.500 (Bestattungswesen) zu weiteren finanziellen Belastungen geführt habe, die auf die Gesamtheit der Gebührenschuldner umzulegen gewesen sei. Neben den finanziellen Belastungen für die Gemeinde seien auch Schwierigkeiten bei der Wiederbelegung der Grabfelder festzustellen gewesen. So sei es in der Vergangenheit erforderlich gewesen, bei jedem Grab eine Nachkontrolle hinsichtlich der Fundamente vorzunehmen und gegebenenfalls Weiteres zu veranlassen. Rechtlich seien die angegriffenen Normen nicht zu beanstanden. Grundlage sei § 19 Abs. 2 HGO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz sowie § 10 KAG. Danach regelten die Gemeinden als Friedhofsträger die Benutzung der Friedhöfe nach Maßgabe des Gesetzes durch Satzung. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses könne zudem ein Benutzungszwang vorgeschrieben werden. Dieses sei in der geschilderten Problematik im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Räumung abgelaufener Grabstätten zu sehen. So sei auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen verwiesen, nach der ein Erwerb des Nutzungsrechtes im Wege der Rechtsnachfolge wegen der mit dem Nutzungsrecht verbundenen Pflichten nur möglich sei, wenn der Rechtsnachfolger zustimme und sich damit den einschlägigen Bestimmungen der Friedhofsordnung unterwerfe (KStZ 1987, 233). In Ermangelung eines zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlichen Verpflichteten bleibe die Gemeinde in derartigen Fällen, in denen sie die Gräber selbst räumen müsse, vielfach auf den Kosten sitzen. Bei der Beziehung zwischen dem Friedhofsträger und den Nutzungsberechtigten handele es sich um ein Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur. Bei der Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen seien dem Anstaltsträger aber rechtliche Grenzen gesetzt. Auch wenn die Ausgestaltung der Friedhofsordnung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen liege, dürfe der Friedhofsträger hierbei nicht völlig frei und willkürlich verfahren. Sowohl der Anstaltszweck als auch vernünftige Gründe des Gemeinwohls müssten für eine entsprechende Regelung in der Friedhofsordnung sprechen, was bezogen auf § 32 FO gegeben sei. So sei auch ein öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 19 Abs. 2 HGO zu verzeichnen. Die Gewährleistung des Friedhofszwanges in § 4 Abs. 1 FriedhofsG mache es erforderlich, bei den vorhandenen Friedhofsflächen für ausreichend Vorratsflächen für künftige Sterbefälle zu sorgen. Hierzu müssten unter Wahrung der Ruhefristen in ausreichendem Umfang Neubestattungen möglich sein, für die auch die Bereitstellung bereits vorher belegter, zwischenzeitlich abgelaufener Grabstätten erforderlich sei. Zudem sei in der Vergabe, der Belegung und der Abräumung der Grabstätte eine einheitliche Leistung auch im Sinne des Abgabenrechtes zu verstehen. So werde die Grabstätte nur für eine befristete Zeit den Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellt, so dass eine feste Verbindung zwischen dem Grabmal und dem Grund und Boden nicht festzustellen sei. Vielmehr bleibe das Grabmal im Eigentum des Nutzungsberechtigten, da es sich im Sinne von § 95 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - um einen Scheinbestandteil handele. Bereits zum Zeitpunkt der Verbindung des Grabmals mit der Grabstätte sei somit klar, dass die Abräumung desselben am Ende der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit erforderlich werde. Dieser einheitliche Lebenssachverhalt rechtfertige es - wie in § 13 GebO geschehen - bereits zum Zeitpunkt der Bestattung den Gebührenanteil zu veranschlagen, der sich auf die Grabräumung beziehe. Wenn die Antragstellerseite in Bezug auf geforderte Ausnahmetatbestände auf § 19 Abs. 2 Satz 2 HGO verweise, so ermächtige diese Bestimmung die Gemeinden, Ausnahmen zuzulassen, ohne sie hierzu jedoch zu verpflichten. Soweit vom OVG Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit einem Befreiungsantrag eine anteilige Erstattung der bereits geleisteten Gebühr angemahnt werde, stehe der erhebliche Prüfungs- und Kalkulationsaufwand zur Ermittlung des Erstattungsberechtigten und der adäquaten Höhe der Rückerstattung in keinem Verhältnis zu den Fällen, in denen von diesem Befreiungstatbestand Gebrauch gemacht würde. Im Übrigen dürfte die auf den heutigen Kosten basierende Gebührenhöhe in Anbetracht der Preissteigerung für eine Abräumung in 30 und mehr Jahren erheblich günstiger sein. Soweit die Antragstellerin auf ihr Eigentum an dem Grabstein abstelle, so ändere dieses an der Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmung nichts, da die Frage des Eigentums hiervon ausdrücklich unberührt bleibe. § 32 Abs. 2 Satz 2 FO lasse jedem Berechtigten das Recht, sein Eigentum an sich zu nehmen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Er richtet sich zum einen gegen § 32 Abs. 2 der Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde A-Stadt - FO - vom 21. Juni 2001, mit dem die antragsgegnerische Gemeinde nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit die Beseitigung der Grabmale der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten vorbehält und zum anderen gegen die korrespondierende Gebührenvorschrift des § 13 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde A-Stadt - GebO - vom 21. Juni 2001 für den Gebührentatbestand des Abräumens der Gräber durch die Friedhofsverwaltung.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn er ist auf die Überprüfung einer kommunalen Satzung und damit auf die Überprüfung einer unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift gerichtet. Dafür sieht § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung eine Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Der Prüfungskompetenz des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs steht dabei auch nicht diejenige des Landesverfassungsgerichts entgegen. Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen behält dem Hessischen Staatsgerichtshof nur Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Hessischen Verfassung vor.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Zum einen ist sie Nutzungsberechtigte an der Reihengrabstätte (gestorben im Jahr 1974), so dass ihr gemäß § 32 Abs. 2 Satz 5 FO in Verbindung mit § 13 GebO beim Abräumen des Grabmals Gebühren in Rechnung gestellt werden. Zum anderen ist sie Einwohnerin der Antragsgegnerin, so dass ihr auch bei weiteren, zukünftigen Bestattungen Kosten für das Abräumen der Grabmale nach § 32 Abs. 2 Satz 5 FO in Verbindung mit § 13 GebO in Rechnung gestellt werden könnten. Insofern kann sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die Anwendung der angegriffenen Regelungen in ihren Rechten verletzt zu sein.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

Keine Bedenken bestehen in formeller Hinsicht gegen die Rechtmäßigkeit der Friedhofsordnung sowie der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Antragsgegnerin. Beide Satzungen wurden von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 6. Juni 2001 beschlossen, am 21. Juni 2001 ausgefertigt und am 28. Juni 2001 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.

Auch in materieller Hinsicht sind beide angegriffenen Regelungen rechtmäßig.

Gesetzliche Grundlage für den Erlass der Friedhofsordnung der Antragsgegnerin ist neben der allgemeinen Satzungsermächtigung des § 5 Hessische Gemeindeordnung - HGO - § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen - FriedhofsG - vom 17. Dezember 1974 (GVBl. I S. 225, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987, GVBl. I S. 193). Nach § 1 Abs. 1 FriedhofsG obliegt das Friedhofswesen als Selbstverwaltungsangelegenheit den Gemeinden. Sie sind nach § 1 Abs. 2 FriedhofsG verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Dabei handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 1 HGO. Gemäß § 4 FriedhofsG besteht Friedhofszwang, d. h. Verstorbene sind auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten. Dem entsprechen die Benutzungsrechte nach § 5 Abs. 1 FriedhofsG, nach denen auf den Friedhöfen der Gemeinden die Bestattung der Einwohner sowie derjenigen Personen zu gestatten ist, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind. Die Benutzung der Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen regeln gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FriedhofsG nach Maßgabe des Friedhofsgesetzes die Gemeinden durch Satzungen, so genannte Friedhofsordnungen.

In ihrer Friedhofsordnung hat die Antragsgegnerin neben Regelungen über Eigentum und Zweckbestimmung ihrer Friedhöfe, Ordnungsvorschriften sowie allgemeinen Bestattungsvorschriften in den Abschnitten IV und V Vorschriften über die Grabstätten sowie die Grabmale und Einfriedungen und sonstige Grabausstattungen getroffen. Darunter findet sich in § 32 Abs. 2 FO auch die im vorliegenden Verfahren streitige Regelung darüber, dass nach Ablauf der Ruhefrist oder nach Ablauf der Nutzungszeit Grabmale, Einfassungen - einschließlich der Betonfundamente bzw. aller Befestigungsmaterialien - und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt werden. Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der Friedhofsordnung handelt es sich um die Benutzungsordnung für eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 19 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO -. Der Inhalt einer Friedhofsordnung wird bestimmt durch die Zweckbestimmung des Friedhofs und durch die örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse. Dabei liegt die Gestaltung der Friedhofsordnung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Friedhofsträgers, der dabei jedoch nicht völlig frei ist, sondern sich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen hat und nicht willkürlich verfahren darf (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 7. Aufl., S. 77 f.). Diese Grenzen hält die Regelung, das Abräumen der Grabmale der Friedhofsverwaltung der Antragsgegnerin oder deren Beauftragten vorzubehalten, ein. Sachliche Gründe für diese Regelung, die in der Vorgängersatzung nicht enthalten war, hat die Antragsgegnerin ausreichend vorgetragen. So hat sie im Einzelnen dargelegt, dass unter der Vorgängersatzung, nach der die jeweiligen Nutzungsberechtigten selbst die Grabmale nach Ablauf des Nutzungsrechts zu räumen hatten, die Erfüllung dieser Pflicht nicht ausreichend gesichert war, so dass Nachbesserungen und kostenaufwendige Beseitigungsarbeiten für nicht oder nicht vollständig beseitigte Grabmale und insbesondere Grabmalfundamente durch die Antragsgegnerin immer wieder erforderlich wurden. Auch das Auffinden beseitigungspflichtiger Nutzungsberechtigter nach Ablauf der Nutzungszeit von 40 Jahren (§ 20 FO) warf nachvollziehbarerweise wiederkehrende Probleme auf. Teilweise waren sie auch nicht mehr aufzufinden. Dies verzögerte letztlich zum einen die Neubelegung von Grabflächen, zum anderen belasteten die zusätzlichen Kosten der Antragsgegnerin auch deren Haushalt und mussten von den übrigen Gebührenpflichtigen mitgetragen werden. Die vorgelegten Unterlagen belegen auch, dass es sich insofern nicht nur um Einzelfälle, sondern um ein wiederkehrendes Problem gehandelt hat (vgl. die Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. August 2003).

Der Antragstellerbevollmächtigte beruft sich demgegenüber darauf, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 31. Oktober 2002 (- 12 A 11270/02 -, KStZ 2003, 135 = NVwZ 2003, 1001) nach rheinland-pfälzischem Recht eine ähnliche Regelung in einer Friedhofsordnung für unwirksam gehalten hat. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist durch die Friedhofsordnung ein Benutzungszwang hinsichtlich des Abbaus und der Entsorgung von Grabmalen angeordnet worden, für den zwar ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des Kommunalrechts anzuerkennen sei. Da aber eine satzungsmäßig vorgesehene Ausnahmeregelung fehle, sei die Regelung unwirksam.

Der Senat folgt dieser Auffassung jedenfalls für hessisches Recht nicht. Die Bestattung von Verstorbenen unterliegt nach § 4 FriedhofsG dem Friedhofszwang. Die Regelung einer Friedhofsordnung, die Grabmalräumung der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr Beauftragten vorzubehalten, stellt sich als Teilregelung innerhalb des Friedhofsbenutzungszwangs dar. Nach § 19 Abs. 2 HGO kann die Gemeinde bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung die Benutzung von der Volksgesundheit dienenden öffentlichen Einrichtungen vorschreiben (Benutzungszwang), wobei die Satzung Ausnahmen vom Benutzungszwang zulassen kann. Bei dem Vorbehalt des Abräumens von Grabmalen durch die Friedhofsverwaltung handelt es sich um einen Teilaspekt der Ausgestaltung der konkreten Benutzung der öffentlichen Einrichtung "Friedhof". Dass die Friedhofsordnung der Antragsgegnerin in dieser Hinsicht keine Ausnahmeregelung trifft, die es Nutzungsberechtigten ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen selbst Grabmale abzuräumen, löst beim Senat keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung aus. Die von der Antragsgegnerin gewählte Satzungsregelung hält sich in den Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens, da sie sich - wie oben ausgeführt - auf sachgerechte Erwägungen stützt. Eine Reduzierung des satzungsgeberischen Ermessens dergestalt, dass nur eine Regelung, die eine Ausnahmemöglichkeit vorsieht, rechtmäßig wäre, besteht demnach nicht. Die von der Antragsgegnerin gewählte Regelung entspricht mit ihrer Aufgaben- und Lastenverteilung in etwa derjenigen in § 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz - KAG -, der den Gemeinden die Möglichkeit einräumt, durch Satzung zu bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Entwässerungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Auch bei dieser Regelung ist die - vom Gesetzgeber zugrunde gelegte - Interessenlage der Kommunen, die öffentlichen Einrichtungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vor Beeinträchtigungen zu schützen, Rechtfertigungsgrund für die gesetzliche Grundlage einer satzungsrechtlichen Zuweisung des alleinigen Rechts der Kommune, Arbeiten an fremdem Eigentum - hier den Hausanschlussleitungen - auf Kosten der Eigentümer vornehmen zu dürfen.

Auch die ebenfalls von der Antragstellerseite angegriffene Gebührenregelung des § 32 Abs. 2 Satz 5 FO in Verbindung mit § 13 GebO, die an die sich von der Antragsgegnerin vorbehaltene Leistung der Grabmalräumung anknüpft, unterliegt - trotz teilweise recht starker Formulierungsschwächen - im Ergebnis keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Gesetzliche Grundlagen der Gebührenregelung sind dabei die allgemeine Ermächtigung in § 2 Abs. 1 KAG und die spezielle Grundlage zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen der Gemeinden in § 10 Abs. 1 KAG.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Gebührenordnung zur Friedhofsordnung die Gebühren für die Benutzung ihrer Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen satzungsrechtlich festgelegt. Sie sind differenziert nach der unterschiedlichen Art und dem Grad der Inanspruchnahme der Einrichtung, wie etwa Inanspruchnahme von Kapelle und Leichenhalle (§ 8 GebO), Bestattungen (§ 9 GebO), Umbettungen (§ 10 GebO), Erwerb von Nutzungsrechten an unterschiedlichen Gräbern (§§ 11, 12 GebO) und - hier im Streit - Gebühren für Grabräumungen in § 13 GebO. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG verlangt, dass die kommunale Abgabensatzung unter anderem den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen muss. Nach § 13 GebO werden die Gebühren für das Abräumen der Gräber, "falls noch nicht bei der Bestattung bezahlt, beim Abräumen erhoben". Der Satzungsgeber scheint danach unterscheiden zu wollen zwischen einer Abräumgebühr, die - erst - im Zeitpunkt des Abräumens nach Ablauf der Nutzungsdauer ("beim Abräumen") entsteht, und einer Abräumgebühr die schon "bei der Bestattung" zu zahlen ist, somit bereits in diesem Zeitpunkt erhoben wird. § 13 GebO selbst bringt freilich nicht zum Ausdruck, unter welchen Voraussetzungen die Gebühr einerseits bereits mit der Bestattung, andererseits - erst - beim Abräumen anfällt. Aufschluss hierüber lässt sich nur durch einen Rückgriff auf § 32 Abs. 2 Satz 5 FO gewinnen, wonach die Kosten (der Grabräumung) nach der Friedhofsgebührenordnung "bei der Bestattung mit berechnet b z w . f ü r d i e f r ü h e r e n B e s t a t t u n g e n dem Nutzungsberechtigten beim Abräumen in Rechnung gestellt" werden. Der Entstehungszeitpunkt "bei der Bestattung" soll demnach - offensichtlich - für die nach Inkrafttreten des geänderten Satzungsrechts durchgeführten "neuen" Bestattungen gelten, der Entstehungszeitpunkt "beim Abräumen" hingegen für diejenigen Bestattungen, die vor Inkrafttreten dieses Satzungsrechts vorgenommen worden sind ("frühere Bestattungen"). Zumindest im Kontext der beiden Regelungen ergibt sich so eine den Anforderungen an die Bestimmtheit - noch - genügende Bestimmung des Abgabentatbestandes und des Zeitpunkts der Entstehung der Abgabenschuld im Sinne des § 2 Abs. 1 KAG. Es muss allerdings gesagt werden, dass im Interesse der Normadressaten eine präzisere Regelung, deren Erfassung auch ohne die Kenntnis der Hintergründe für die Änderung des Satzungsrechts auskommt, wünschenswert wäre.

Soweit § 32 Abs. 2 Satz 5 FO für nach Inkrafttreten der Satzung durchgeführte Bestattungen die Abräumgebühren bereits mit der Bestattung entstehen lässt, ist das auch in der Sache nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um eine der so genannten "antizipierten Gebührenerhebung" (vgl. dazu Driehaus <Hrsg.>, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2004, § 6 Rdnrn. 769 f.) vergleichbare vorweggenommene Gebührenerhebung, die erfolgt, bevor die gesamte, der Gebührenerhebung zugrunde liegende Leistung erbracht ist. Die gesamte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Friedhof" ist in der Gebührenordnung der Antragsgegnerin gebührenmäßig in verschiedene Tatbestände - wie oben dargelegt - aufgespalten. Während Teile der Inanspruchnahme, wie etwa die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle oder die Bestattung bei Beginn der Benutzung der öffentlichen Einrichtung bereits abgeschlossen werden, wird etwa das Nutzungsrecht an einem Grab bei Erfüllung des Gebührentatbestandes erst begonnen. Die Gebühr für das Abräumen der Gräber nach Ende des Nutzungsrechts nach § 13 GebO wird grundsätzlich bereits bei Beginn der Benutzung des Friedhofs, d. h. bei der Bestattung erhoben, nur für Übergangsfälle der nach der früheren Friedhofsordnung Bestatteten werden diese Gebühren erst bei Ablauf des Nutzungsrechts erhoben. Die Rechtfertigung für die so genannte "antizipierte Gebührenerhebung", bei der die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme einer kommunalen öffentlichen Einrichtung nicht erst mit Ablauf, sondern schon zu Beginn eines in der Satzung festgelegten Erhebungszeitraums entsteht, wird im Wesentlichen in einem zugrunde liegenden Dauerschuldverhältnis gesehen, das die - zukünftige -vollständige Inanspruchnahme der Einrichtung bereits im Erhebungszeitraum sicherstellt. Eine vergleichbare Verknüpfung des Gebührentatbestandes der Grabräumung durch die Antragsgegnerin mit dem satzungsrechtlich festgelegten Entstehungszeitpunkt der Gebühr im Zeitpunkt der Bestattung sieht der Senat in dem einem Dauerschuldverhältnis vergleichbaren, auf Zeit angelegten Nutzungsrecht an der Grabstätte. Bereits im Zeitpunkt der Bestattung und damit im Zeitpunkt des Beginns des Nutzungsrechts steht fest, dass am Ende der Nutzung des Grabs die Grabräumung durch die Antragsgegnerin vorgenommen wird. Dadurch ist die Entstehung der Gebühr schon im Zeitpunkt der Bestattung über das Nutzungsrecht ausreichend mit der eigentlichen gebührenpflichtigen Leistung - der Grabräumung - verknüpft. Insofern besteht kein Grund, jede Teilgebühr erst bei vollständigem Abschluss dieses Teils der Inanspruchnahme zu erheben, insbesondere wenn feststeht, dass der Einrichtungsträger die zugrunde liegende Leistung erbringen wird (vgl. ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Zu Recht trägt auch die Antragsgegnerin insofern vor, dass sachliche Gründe für die Erhebung der Räumungsgebühren bereits mit den Bestattungskosten insofern sprechen, als - wie oben dargelegt - es in der Vergangenheit unter Geltung der Vorgängersatzung häufiger vorgekommen ist, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts der Nutzungsberechtigte nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufzufinden war. Insofern droht in diesen Fällen ein Gebührenausfall, wenn die Gebühren erst nach dem Abräumen der Grabmale erhoben würden.

Die von der Antragsgegnerin in § 13 GebO für das Abräumen der Gräber festgelegten Gebührensätze sind differenziert nach Erdbestattungen einerseits und der Beseitigung von Aschenresten andererseits, sowie innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Art der Gräber. Zum Beleg für die Richtigkeit ihrer Kalkulation der Höhe der einzelnen vorgesehenen Räumungsgebühren hat die Antragsgegnerin die Auswertung mehrerer Preisanfragen an Privatfirmen aus den Jahren 2002 und 2003 vorgelegt, die in etwa der Höhe der festgesetzten Gebühren entsprechen. Aus diesen ergibt sich auch, dass bestimmte Einzelarbeiten im Einzelfall von diesen Firmen nach Stunden abgerechnet werden, also noch über den Pauschalen liegen. Anhaltspunkte für Zweifel sind insofern nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellerbevollmächtigten, jedes Grabmal sei von den Kosten her anders zu bewerten.

Insgesamt ist somit die von der Antragsgegnerin gewählte Satzungsregelung für die Räumung der Grabmale und der dafür anfallenden Gebühren nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO in entsprechender Anwendung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Diese findet gemäß § 72 GKG auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, weiter Anwendung. Das Interesse der Antragstellerin ist mit der durch die Gebührenordnung der Antragsgegnerin in § 13 Buchstabe a Nr. 2 GebO vorgesehenen Gebühr für ein Reihengrab von 160,-- € bemessen worden, da sie nach ihrem Vortrag Inhaberin des Nutzungsrechts eines derartigen Grabes ist.

Ende der Entscheidung

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