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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2003
Aktenzeichen: 5 TG 1265/03
Rechtsgebiete: EWS der Gemeinde Sinntal vom 12.12.2000, KAG


Vorschriften:

EWS der Gemeinde Sinntal vom 12.12.2000
KAG § 11
Sieht eine kommunale Entwässerungssatzung aus Anlass des Ausbaus der bisherigen gemeindlichen Teilkanalisation zur Vollkanalisation einen auf den Aufwand von Haupt- und Verbindungssammlern in und zwischen den einzelnen Ortsteilnetzen bezogenen "Netzbeitrag" vor, der die Belastung der "Altanlieger" der bisherigen Teilkanalisation ergänzt, so muss auch diesem Beitrag eine Globalberechnung zugrunde liegen, die aufwands- und flächenmäßig das gesamte Einrichtungsgebiet erfasst.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5 TG 1265/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Abwasserbeitrag

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzender Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Göbel-Zimmermann

am 21. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2003 - 6 G 4488/02(V) - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 640,65 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat einstweiligen Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Netzbeitrag für den Ausbau der vorhandenen Teil- zur Vollkanalisation durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. November 2000 vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Dieses hat daraufhin die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid angeordnet, weil es Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnung des Beitragssatzes in der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin hatte. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2003 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wie das Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Heranziehungsbescheides, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Zu messen ist der streitige Vorausleistungsbescheid allerdings nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - an der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2000 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 11. Juni 2002, sondern an der gegenwärtig geltenden Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2000 - im folgenden: EWS - in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 11. Juni 2002. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf einen künftigen Beitrag, setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung eine gültige satzungsrechtliche Grundlage besteht. Tritt eine gültige Beitragssatzung erst nach Erlass des Vorausleistungsbescheides in Kraft, kann dieser Bescheid dadurch rechtmäßig (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1996 - 5 TG 2230/96 -, HSGZ 1997, 290) oder auch rechtswidrig werden. Dies ist darin begründet, dass Voraussetzung für den Erlass eines Bescheides über Vorausleistungen auf einen Beitrag nicht die Fertigstellung der abzurechnenden Maßnahme sein kann, die naturgemäß erst in der Zukunft liegen soll. Deshalb ist für die gerichtliche Überprüfung die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 1996 - 5 TG 2261/96 -).

Die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2000 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 11. Juni 2002 weist allerdings in den für die Beurteilung des streitigen Vorausleistungsbescheides maßgeblichen Bestimmungen gegenüber der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Satzung vom 20. Juni 2000 nur unwesentliche redaktionelle Änderungen auf. Die Änderungen beim Beitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Behandlungsanlage (§ 10 Abs. 2 Buchst. b EWS) sind insofern nicht von Bedeutung.

Nach § 1 EWS betreibt die Antragsgegnerin in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung Abwasseranlagen ausdrücklich als e i n e Einrichtung. Sie erhebt gemäß § 10 Abs. 1 EWS zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche bemessen werden. Dieser Beitrag beträgt gemäß § 10 Abs. 2 Buchstabe a EWS für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Sammelleitung 6,88 DM (3,52 €) je Quadratmeter Grundstücksfläche und 7,89 DM (4,03 €) je Quadratmeter Geschossfläche und gemäß § 10 Abs. 2 Buchstabe c EWS für diejenigen Anlieger, denen erstmals der Vorteil einer Vollkanalisation verschafft wird, 2,30 DM (1,17 €) je Quadratmeter Grundstücksfläche und 2,64 DM (1,35 €) je Quadratmeter Geschossfläche. Dabei hat die Antragsgegnerin den Beitragssatz für die erstmalige Verschaffung des Vorteils einer Vollkanalisation nach den von ihr vorgelegten Unterlagen dergestalt kalkuliert, dass sie die Aufwendungen für die Arbeiten an den Sammelleitungen in und zwischen den Ortsteilen Altengronau, Jossa, Neuengronau und Breunings, die zum Anschluss an die neuerrichtete Kläranlage erforderlich sind, auf die Flächen der betroffenen Ortsteile umgelegt hat. Dies entspricht nicht - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat - den Anforderungen, die der Senat an eine ordnungsgemäße Beitragskalkulation stellt, denn die Beitragssätze für die erstmalige Verschaffung der Vollkanalisation sind nicht auf das Gebiet der Gesamteinrichtung als "Abrechnungsgebiet" bezogen.

Hat sich eine Gemeinde in Ausübung ihres organisatorischen Ermessens entschlossen, mehrere technisch selbständige Anlagen rechtlich zu einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung zusammenzufassen, hat sie damit grundsätzlich auch das Abrechnungsgebiet für eine Beitragserhebung festgelegt. Das sämtliche Einrichtungsvorgänge überspannende Prinzip der Globalberechnung bei leitungsbezogenen Einrichtungen verlangt sowohl für Schaffens-, als auch für Erweiterungs- und Erneuerungsmaßnahmen den Bezug auf das Gesamtgebiet der satzungsrechtlich gebildeten öffentlichen Einrichtung. Ein Wechsel des Abrechnungsgebietes - etwa auf das Gebiet einer einzelnen (Ortsteil-)Anlage der Gesamteinrichtung - bei späteren Erweiterung- oder Erneuerungsmaßnahmen oder gar innerhalb des Schaffensvorgangs ist nicht - auch nicht als abschnittsweise Abrechnung - zulässig (ständige neuere Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 16. November 1999 - 5 TG 1972/99 -, ESVGH 50, 121 = HSGZ 2000, 206 = NVwZ-RR 2000, 713; vom 5. Oktober 2000 - 5 TG 2895/00 -, ESVGH 51, 39 = HSGZ 2001, 38 = NVwZ-RR 2001, 265; und vom 13. Juni 2002 - 5 UZ 427/02 -, HSGZ 2002, 496).

Hier hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren im Einzelnen dargelegt, dass sie seit ihrer Bildung im Zuge der Gebietsreform Schritt für Schritt dabei ist, im Laufe der Jahre die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung in ihrem Gesamtgebiet für alle Ortsteile auf den Stand der Vollkanalisation auszubauen. Insofern wäre es möglich, diesen Gesamtvorgang als noch immer andauernden Schaffensvorgang zu verstehen. Er könnte aber auch als Erweiterungsmaßnahme bezogen auf eine bereits vorhandene Einrichtung betrachtet werden. Beide Sichtweisen ändern aber nichts an dem oben genannten Erfordernis der Beitragskalkulation aufgrund einer auf das Gesamtgebiet der Einrichtung bezogenen Globalberechnung.

Die Antragsgegnerin hat neben einem Beitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an eine Sammelleitung - also einem Netzbeitrag - (§ 10 Abs. 2 Buchstabe a EWS) einen Beitrag für diejenigen Anlieger satzungsrechtlich vorgesehen, denen erstmals der Vorteil einer Vollkanalisation verschafft wird (§ 10 Abs. 2 Buchstabe c EWS). Mit dem Beitrag nach § 10 Abs. 2 Buchstabe a EWS ist offensichtlich der für das Sammelleitungsnetz insgesamt zu erhebende Beitrag von "Neuanliegern" der gemeindlichen Vollkanalisation gemeint. Der in § 10 Abs. 2 Buchstabe c EWS geregelte Beitrag stellt demgegenüber die "ergänzende" Belastung von "Altanliegern" der bisherigen Teilkanalisation für den durch die Umstellung auf Vollkanalisation verursachten Aufwand im Bereich des Netzes dar. Darunter versteht die Antragsgegnerin den Aufwand für die - den Anschluss an die Kläranlage vermittelnden - Haupt- und Verbindungssammlerstrecken in und zwischen den einzelnen Ortsteilnetzen der Gesamteinrichtung. Die Belastungsergänzung für "Altanlieger" soll die Gleichheit mit der Belastung der Neuanlieger herstellen und ist von daher im Prinzip nicht zu beanstanden. Grundlegende Bedenken löst aber die Kalkulation des insoweit festgelegten Beitragssatzes aus, denn die Antragsgegnerin hat den diesbezüglichen Aufwand allein auf die nunmehr mit Vollkanalisation versehenen Ortsteile Altengronau, Jossa, Neuengronau und Breunings umgelegt und damit ein vom Einrichtungsgebiet abweichendes, auf einzelne Ortsteile beschränktes Abrechnungsgebiet gewählt.

Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin liegt ihrer Satzungskonstruktion der Gedanke zugrunde, dass einerseits die Grundstückseigentümer der bereits früher mit Vollkanalisation versehenen Ortsteile durch die nunmehr vorzunehmenden Maßnahmen zum Ausbau der Vollkanalisation in anderen Ortsteilen keinen zusätzlichen Vorteil mehr erwerben können, andererseits die Anwohner der erst jetzt vollkanalisierten Ortsteile in der Vergangenheit nicht zu den Kosten der damals durchgeführten Maßnahmen beigetragen haben. Diese Überlegungen führen jedoch nicht zur Wirksamkeit des gewählten Beitragssatzes. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 16. November 1999, a.a.O.) für die Fallkonstellation einer Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme, die sich auf eine einzelne der einheitlichen Einrichtung zugehörige Ortsteilanlage beschränkt, ausgeführt, dass auch die Anlieger in den anderen einrichtungszugehörigen Ortsteilen an diesem Aufwand beteiligt werden müssen, da mit der Maßnahme eine Erneuerung oder Verbesserung der Einrichtung verbunden ist, die in ihrer Gesamtheit den zur Beitragserhebung nach § 11 Kommunalabgabengesetz - KAG - berechtigenden Vorteil bestimmt. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation insofern anders gelagert, als für sämtliche Ortsteile bereits nach den anfänglichen Planungen der Antragsgegnerin nach und nach von Teil- auf Vollkanalisation umgestellt werden soll, so dass der damit bewirkte "Vorteilszuwachs" zeitlich versetzt im gesamten Einrichtungsgebiet stattfindet. Diesem sukzessiven Vorteilseintritt als Folge der Bauausführung in zeitlich aufeinander folgenden Bauabschnitten oder Bauprogrammen entspricht die zeitversetzte Heranziehung für die Verschaffung der Vollkanalisation. Voraussetzung ist dabei eine gleichmäßige Belastung der Beitragspflichtigen nach Maßgabe eines im Wege der Globalberechnung ermittelten, einheitlichen - wenn auch fortschreibungsfähigen - Beitragssatzes. Die Globalberechnung muss sowohl den gesamten Aufwand zum Ausbau der Einrichtung zur Vollkanalisation in allen Ortsteilen, als auch alle durch die Einrichtung bevorteilten Flächen berücksichtigen. Letztlich handelt es sich bei einer derartigen Vorgehensweise um eine zeitversetzt erfolgende, aber gleichmäßige Belastung aller durch die Einrichtung Bevorteilten. Diese Anforderungen sind Ausfluss des die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen bestimmenden Solidargedankens, nach dem sich alle durch die Einrichtung als solche bevorteilten Grundstückseigentümer am Einrichtungsaufwand beteiligen sollen, gleichgültig in welchem Teilbereich dieser Aufwand als Folge einer Maßnahme anfällt.

Keine Bedenken dürften aus Sicht des Senats dagegen bestehen, dass eine Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung aus technisch unabhängigen Ortsteilnetzen im Hinblick auf das geplante Ausbauziel bildet, obwohl der Vorgang des Ausbaus zur Vollkanalisation noch nicht in allen Ortsteilen gleichermaßen weit fortgeschritten ist. Ob allerdings nicht in bestimmten Fällen eine Bildung mehrerer Einrichtungen aus technisch unabhängigen Abwasseranlagen eine Abrechnung für die Gemeinde erleichtern könnte, muss diese im Rahmen ihres organisatorischen Ermessens berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts aus den §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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