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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: 5 TG 186/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 130 Abs. 2
Auch nach der Novellierung des § 130 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3987) ist an der grundsätzlichen Möglichkeit einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO festzuhalten.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 TG 186/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Beiträge

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 13. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Januar 2007 - 8 G 3933/06 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gießen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 439,-- € festgesetzt.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Januar 2006 gegen den Verbandsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2005 bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheids angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsgegner habe trotz wiederholter Aufforderungen die normativen Grundlagen für den vom Antragsteller geforderten Beitrag, insbesondere die nach § 30 Abs. 2 der Satzung des Antragsgegners der Beitragserhebung zu Grunde zu legende Beitrags- und Kostenordnung, dem Gericht nicht zur Einsichtnahme und zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt. Der Vollzug des mit Widerspruch angegriffenen Verwaltungsakts müsse, weil dessen Rechtmäßigkeit aus vom Antragsgegner zu vertretenen Gründen nicht überprüft werden könne, bis auf weiteres unterbunden werden.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts hält einer Überprüfung nicht stand. Der Antragsgegner hat dem Gericht am 27. Dezember 2006 eine Akte (Blatt 1 bis 13) in zweifacher Ausfertigung vorgelegt, worauf die Berichterstatterverfügung vom gleichen Tag auch Bezug nimmt. Diese Akte enthält unter anderem neben der im Staatsanzeiger veröffentlichten Satzung des Antragsgegners einer Beschlussvorlage zur Verbandsversammlung für die Beitragsordnung 2005 (Blatt 6) und einen Protokollauszug bezüglich der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2005 (Blatt 8/9). Damit lagen dem Verwaltungsgericht entgegen seiner Darstellung die maßgeblichen normativen Grundlagen vor.

Vor diesem Hintergrund macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da dieses aufgrund der Annahme, ihm lägen die normativen Grundlagen für eine rechtliche Überprüfung des Beitragsbescheids nicht vor, noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Mit dem Begriff der Sache im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist der eigentliche Streitgegenstand, also das in erster Linie unter den Beteiligten streitige materielle Rechtsverhältnis gemeint (OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 2 N 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 542). Dies ist im vorliegenden Fall die für die Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bedeutsame formelle und materielle Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Heranziehungsbescheids. An dieser Entscheidung in der Sache sah sich das Verwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen gehindert. Den erforderlichen Zurückweisungsantrag hat die Bevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 23. Februar 2007 gestellt.

Der Senat hält in Übereinstimmung mit der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Zurückweisung auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für grundsätzlich zulässig (Senatsbeschluss vom 8. Januar 1996 - 5 TG 3152/95 - mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen); daran hat sich auch durch die Novellierung des § 130 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3987) nichts geändert (VGH Kassel, Beschluss vom 20. Februar 2003 - 8 MM 3953/02 -, NVwZ-RR 2003, 756; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532). Ein Beschränkung der Zurückverweisungsmöglichkeit ist insoweit eingetreten, als eine Zurückweisung nur noch zulässig ist, wenn ein Beteiligter die Zurückweisung beantragt (§ 130 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO). Im übrigen hat sich der Gesetzgeber zum einen - worauf der VGH Mannheim im vorgenannten Beschluss zutreffend hinweist - weiterer Regelungen zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 130 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes enthalten, obwohl davon auszugehen ist, dass ihm die langjährige gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage bekannt war. Zum anderen hat er durch die Einführung der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Überprüfung eines angefochtenen Beschlusses durch das Oberverwaltungsgericht auf die Gründe beschränkt, die im Rahmen der Beschwerde vom Beschwerdeführer inhaltlich ordnungsgemäß und fristgerecht dargelegt werden. Gerade aufgrund dieser Beschränkung des Prüfungsumfangs im Beschwerdeverfahren erscheint es aus prozessökonomischen Gründen und im Hinblick auf eine effektive Rechtsschutzgewährung geboten, grundsätzlich an der Zurückverweisungsmöglichkeit auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzuhalten.

Die unter den Voraussetzungen des § 130 VwGO im Ermessen des Oberverwaltungsgerichts stehende Zurückweisung erscheint im vorliegenden Fall zweckmäßig, um den Beteiligten hinsichtlich der zu treffenden Sachentscheidung nicht den Rechtsweg zu verkürzen. Im Übrigen ist der vorliegende Abgabenstreit nicht so eilbedürftig, dass einer Zurückweisung bereits die damit verbundene zeitliche Verzögerung bis zur endgültigen Entscheidung entgegenstünde.

Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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