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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 5 TG 2223/01
Rechtsgebiete: HGruwAG, GG


Vorschriften:

HGruwAG § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c)
GG Art. 3
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) HGruwAG befreit bei Grundwasserentnahmen, die von der zuständigen Wasserbehörde nach § 16 oder § 77 Abs. 2 HWG angeordnet oder genehmigt wurden oder denen diese zugestimmt hat (Sanierungen), ohne zusätzliche Voraussetzungen von der Grundwasserabgabenpflicht. Derartige Zusatzvoraussetzungen lassen sich auch nicht im Wege der Auslegung begründen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5 TG 2223/01

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Grundwasserabgabe

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Klein, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Göbel-Zimmermann

am 3. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Februar 2001 - 4 G 1560/99(3) - abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Mai 1998 gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 6. April 1998 wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 18.111,19 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid über Grundwasserabgaben weiter. Sie fördert aus mehreren Brunnen Grundwasser, das durch chlorierte Kohlenwasserstoffe belastet ist. Die Entnahme dient auf Grund wasserrechtlicher Verfügungen der Unteren Wasserbehörde der Sanierung der festgestellten Grundwasserverunreinigung. Soweit die Antragstellerin das von ihr geförderte Grundwasser nicht zur werkseigenen Brauchwasserversorgung nutzt, wird es direkt in den Vorfluter eingeleitet. Durch Festsetzungsbescheid vom 6. April 1998 zog das Regierungspräsidium Darmstadt die Antragstellerin zu einer Grundwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1996 in Höhe von 106.267,20 DM für die Grundwassermenge heran, die für die betriebliche Wasserversorgung der Antragstellerin genutzt worden war. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 7. Mai 1998. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.

II.

Die - vom Senat zugelassene - Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

Der Senat hat im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Festsetzungsbescheides, die es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die Vollziehung auszusetzen.

Die Heranziehung der Antragstellerin zur Grundwasserabgabe auch für im Rahmen einer von der Unteren Wasserbehörde gemäß Hessisches Wassergesetz - § 77 HWG - genehmigten Grundwassersanierung entnommene Grundwassermenge - soweit sie diese zur werkseigenen Brauchwasserversorgung nutzt - ist offensichtlich rechtswidrig. Gemäß § 1 Abs. 1 Hessisches Grundwasserabgabengesetz - HGruwAG - vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 209, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000, GVBl. I S. 623) erhebt das Land zur Verringerung von Grundwasserentnahmen sowie zum Schutz, zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen eine Abgabe für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Grundwasserentnahme). Die Abgabe wird unter anderem nicht erhoben, wenn die Grundwasserentnahme von der zuständigen Wasserbehörde nach § 16 oder § 77 Abs. 2 HwG angeordnet oder genehmigt wurde oder die zuständige Wasserbehörde ihr zugestimmt hat (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c HGruwAG).

Der Wortlaut dieser Regelung einer Ausnahme von der Abgabepflicht - dies räumen sowohl der Antragsgegner, als auch das Verwaltungsgericht ein - stellt demnach nicht darauf ab, wofür das im Rahmen einer Sanierungsanordnung oder -genehmigung nach § 77 HwG entnommene Grundwasser verwendet wird. Die Ausnahme gilt - anders etwa als bei den Ausnahmen von der Abgabepflicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HGruwAG - unabhängig davon, ob das Grundwasser nach der Entnahme und Sanierung/Reinigung wieder dem Grundwasserleiter zugeführt wird. Dies erscheint auch sinnvoll, da bei im Rahmen der Grundwassersanierung entnommenen verunreinigtem Grundwasser nicht generell voraussehbar ist, dass die Verunreinigung so beseitigt werden kann, dass das Grundwasser überhaupt dem Grundwasserleiter wieder insgesamt oder teilweise zugeführt werden kann.

Dem klaren Wortlaut der Norm entspricht nach der Entstehungsgeschichte auch der Wille des Gesetzgebers. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und der GRÜNEN sollte die Grundwasserentnahme abgabenfrei sein, wenn sie von der zuständigen Wasserbehörde nach § 16 oder § 77 Abs. 2 HwG angeordnet oder genehmigt wurde oder die zuständige Wasserbehörde ihr zugestimmt hat und das entnommene Grundwasser wieder dem Grundwasserleiter zugeführt wird oder für Zwecke der Wasserversorgung verwendet wird (LT-Drs. 13/1075, S. 3). Auch nach diesem ursprünglichen Gesetzentwurf kam demnach eine abgabenfreie Verwendung für Zwecke der Wasserversorgung in Betracht. Der letztlich Gesetz gewordene Wortlaut der Ausnahmevorschrift, der keine Voraussetzung für die Verwendung des entnommenen verunreinigten Grundwassers mehr festlegt, bezweckte damit, dass die Sanierungsfälle ohne jegliche Zusatzbedingungen - so ausdrücklich die Gesetzesbegründung - abgabenrechtlich privilegiert werden sollten. In allen Fällen, in denen Grundwasser hydraulisch saniert werden muss, sollte allein die Wasserbehörde die wesentlichen Vorgaben auf der Basis des Ordnungsrechts geben und in allen geeigneten Fällen auf einer Wiederzuführung des entnommenen Grundwassers zum Grundwasserleiter bzw. auf einer sinnvollen Weiterverwendung des Wassers bestehen. Besondere gesetzliche Zusatzbedingungen für eine Abgabebefreiung erschienen in diesen Fällen deshalb unnötig (vgl. LT-Drs. 13/1915, S. 13). Insgesamt sollte demnach die Verwendung des gereinigten Grundwassers allein ordnungsrechtlichen Regelungen durch die Wasserbehörde unterliegen, nicht aber Voraussetzung für die Abgabenfreiheit sein.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts widerspricht dieses am Wortlaut und den gesetzgeberischen Vorstellungen orientierte Verständnis der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c HGruwAG auch nicht dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Geschützt werden sollte durch das Grundwasserabgabengesetz das Ökosystem Grundwasser als unteilbare Einheit in seiner Gesamtheit. Angestrebt waren der Lenkungszweck der Verminderung der Grundwasserentnahmemengen und die Finanzierungsfunktion der Abgabe zur Verwirklichung geeigneter Vorsorgestrategien zum Grundwasserschutz (LT-Drs. 13/1915, S. 10, 11). Wie sich auch aus der programmatischen Vorschrift des § 1 Abs. 1 HGruwAG ablesen lässt, war damit Lenkungszweck die Verminderung der Grundwasserentnahme, gleichzeitig aber auch Schutz, Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen. Neben bestimmten weiteren privilegierten Ausnahmen von der Abgabepflicht hat der Gesetzgeber auch sanierungsbedingt entnommenes Grundwasser, dessen Entnahme von der zuständigen Wasserbehörde nach § 16 oder § 77 Abs. 2 HwG angeordnet oder genehmigt wurde oder der die zuständige Wasserbehörde zugestimmt hat, von der Abgabepflicht befreit. Diese Ausnahme widerspricht nicht dem Lenkungszweck der Verringerung der Grundwasserentnahmen, da dieser bei bereits verunreinigtem Grundwasser, das im Rahmen einer Sanierung in jedem Fall entnommen werden muss, nicht mehr erreicht werden kann. Die vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob und in welchem Umfang das zwangsläufig entnommene Grundwasser wieder einem Vorfluter zugeleitet wird, ist vom Lenkungszweck der Abgabe zu trennen, denn dieser zielt auf die möglichst weitgehende Reduzierung der Entnahme ab.

Nicht von Bedeutung für die Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1c HGruwAG ist insofern auch, ob die Antragstellerin durch die Nutzung des sanierungsbedingt geförderten und gereinigten Grundwassers als Brauchwasser einen Kostenvorteil gegenüber einem ebenfalls möglichen Bezug aus der öffentlichen Wasserversorgung erhält. Die Abschöpfung eines derartigen Vorteils kann nämlich den oben beschriebenen Lenkungszweck des Grundwasserabgabengesetzes nicht erreichen. Somit gibt auch dieser Gesichtspunkt keinen zwingenden Grund für eine den Wortlaut und den gesetzgeberischen Willen einschränkende Auslegung der Vorschrift.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ergibt sich die Notwendigkeit einer derartigen Einschränkung der genannten Abgabebefreiung durch Aufstellung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale auch nicht zwingend aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - (vgl. Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 23. März 1998, Blatt 60 f. des Verwaltungsvorgangs des Regierungspräsidiums Darmstadt). Allein die Möglichkeit, dass eine natürliche oder juristische Person, die eine Verunreinigung des Grundwassers verursacht hat und zur Sanierung verpflichtet ist, nunmehr im Rahmen der Sanierung gefördertes Grundwasser abgabefrei für betriebliche Zwecke nutzen könnte, gebietet aus Gleichbehandlungsgründen nicht die Einbeziehung dieser sanierungsbedingt geförderten Grundwassermengen in die Abgabepflicht entgegen dem Wortlaut des Gesetzes. Eine den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung setzt voraus, dass vergleichbare Gruppen aus sachlich nicht zu rechtfertigen Gründen ungleich behandelt werden. Dies ist hier jedoch nicht erkennbar. Die Herausnahme sanierungsbedingt geförderten Grundwassers aus der Abgabepflicht ist - wie oben dargelegt - sachlich begründet, da der angestrebte Lenkungszweck der Abgabe nicht zu erreichen ist. Insofern fehlt es auch an der Vergleichbarkeit von sanierungsbedingt notwendigen und sonstigen Grundwasserentnahmen. Bei der Grundwasserabgabe handelt es sich nämlich nicht etwa um eine Sanktion, sondern um eine verfassungsrechtlich zulässige (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 319) Sonderabgabe, die den oben beschriebenen Zwecken dient. Ob im Einzelfall aus der Verwendung des sanierungsbedingt entnommenen Grundwassers überhaupt ein Kostenvorteil - unter Berücksichtigung der sanierungsbedingten Kosten - entsteht, ist im Rahmen des Zwecks der Grundwasserabgabe nicht von Bedeutung. Hinzuzufügen ist ferner, dass nicht zwingend feststeht, dass derjenige, der sanierungsbedingt Grundwasser entnimmt oder entnehmen muss, überhaupt auch der Verursacher der zu beseitigenden Verunreinigung ist, wovon das Ministerium in seiner Stellungnahme jedoch ausgegangen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts aus den §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -, wobei der Senat im Eilverfahren ein Drittel des streitigen Grundwasserabgabenbetrags zugrunde legt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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