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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 5 TG 2850/04
Rechtsgebiete: HessKAG, StrBS der Stadt Bad Hersfeld


Vorschriften:

HessKAG § 11
StrBS der Stadt Bad Hersfeld vom 25.02.2002
Ein sogenanntes Hinterliegergrundstück ist zu Straßenausbaubeiträgen gemäß § 11 Abs. 1, 3 KAG heranzuziehen, wenn eine Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße für das Grundstück besteht. Werden Hinterlieger- und Anliegergrundstück bei Eigentümeridentität als einheitliches Firmengelände genutzt, sind diese Voraussetzungen erfüllt.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5 TG 2850/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Straßenbeitrags

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 9. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. August 2004 - 6 G 1629/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 7.160,52 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. August 2004 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat aufgrund der im Beschwerdeverfahren allein zu überprüfenden Beschwerdegründe der Antragstellerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ebenso wie das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller zu dem streitigen Straßenbeitrag für den Ausbau der "A-Straße" für die Parzelle Flur 41, Flurstück ...../5, die es nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Rechtmäßigkeit des Ausbaus der "A-Straße" sowie die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der streitigen Parzelle der Antragstellerin für diesen Ausbau als sogenanntes Hinterliegergrundstück bejaht. Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin dagegen vorgebrachten Beschwerdegründe führen zu keiner anderen Entscheidung.

Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt, die Inanspruchnahme der Parzelle Flur 41, Flurstück ..../5 sei bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, da im Heranziehungsbescheid die Flurnummer fehlerhaft, nämlich mit Flur 35, angegeben worden sei, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Vielmehr handelt es sich bei dieser fehlerhaften Bezeichnung um einen offensichtlichen Bezeichnungsfehler, der auch die Erkennbarkeit für die Antragstellerin als Adressatin des Bescheides nicht beeinflusst hat. Vielmehr war der Antragstellerin von Anfang an klar, welche Parzelle in Anspruch genommen werden sollte.

Weiterhin trägt der Bevollmächtigte der Antragstellerin vor, die in § 13 Straßenbeitragssatzung - StrBS - der Antragsgegnerin vorgesehene Regelung einer sogenannten "Eckgrundstücksvergünstigung" sei - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen - unwirksam. Dies führe - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - allerdings zur vollständigen Unwirksamkeit der Straßenbeitragssatzung. Auch dieser Einwand führt nicht zur Rechtswidrigkeit des streitigen Beitragsbescheides. § 13 StrBS der Antragsgegnerin sieht zur sachgerechten Abgeltung des Vorteils bei Grundstücken, die durch mehrere gleichartige Verkehrsanlagen erschlossen werden, vor, dass die ermittelten Berechnungsflächen für jede Verkehrsanlage nur mit zwei Dritteln zugrunde gelegt werden. Dies führt dazu, dass bei einer derartigen Entlastung - wie im Erschließungsbeitragsrecht seit längerem anerkannt - der Aufwand auf eine verminderte Fläche umgelegt wird und die Verminderung insofern vom Gesamtkreis der bevorteilten Anlieger getragen wird. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht angenommenen Bedenken gegen eine derartige Regelung nicht. Ob überhaupt satzungsrechtlich eine Eckgrundstücksvergünstigung vorgesehen wird, steht im Ermessen des Satzungsgebers. Sieht eine Satzung aber eine derartige Eckgrundstücksermäßigung vor, so rechtfertigt sich dies aus der Überlegung, dass mehrere Anbaustraßen von einem mehrfach erschlossenen Grundstück erfahrungsgemäß in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen werden, als von zwei jeweils getrennten Grundstücken, so dass die Gemeinde ermessensfehlerfrei von einem verminderten Vorteil durch die ausgebaute Anlage ausgehen kann. Damit spricht aber nichts dagegen, den gesamten beitragsfähigen Aufwand auf die - insofern verminderte - beitragspflichtige Fläche umzulegen (vgl. zur Argumentation im Erschließungsbeitragsrecht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 18 Rdnrn. 73 ff. m.w.N., der allerdings bei Ausbaubeiträgen eine differenziertere Einzelfallbeurteilung zugrunde legen will, a.a.O., § 36 Rdnrn. 16 ff.). Letztlich kann die Entscheidung dieser Frage hier jedoch offen bleiben, da sie im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. § 13 Abs. 2 StrBS der Antragsgegnerin sieht nämlich vor, dass die Eckgrundstücksvergünstigungsregelung nicht in Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Sondergebieten sowie für Grundstücke in ungeplanten Gebieten, die überwiegend entsprechend genutzt werden, gelten. Das streitige Grundstück liegt jedoch in einem Industriegebiet. Zu Recht hat auch das Verwaltungsgericht dargelegt, dass auch bei Annahme einer Unwirksamkeit der Eckgrundstücksvergünstigung in § 13 StrBS der Antragsgegnerin diese nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Satzung führen kann. Insofern wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Anders als der Klägerbevollmächtigte hält der Senat auch die Inanspruchnahme der Parzelle ..../5 für den Ausbau der "A-Straße" als Hinterliegergrundstück für rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 1 Hessisches Kommunalabgabengesetz - KAG -können Kommunen zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen - damit auch Straßen - Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht ist damit also nicht zwingend eine Bebaubarkeit, d.h. ein "Erschlossensein" im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - erforderlich, vielmehr ist jede rechtmäßige Grundstücksnutzung in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Gehören Anlieger- und Hinterliegergrundstück demselben Eigentümer, so ist das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen, wenn beide Grundstücke einheitlich genutzt werden. Eine einheitliche Nutzung kann dabei durch eine grenzüberschreitende Bebauung oder eine Zufahrt oder einen Zugang zum Hinterliegergrundstück dokumentiert werden. Entscheidend ist jedoch, ob dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Diese Möglichkeit besteht in Fällen der Eigentümeridentität beim Vorliegen einer einheitlichen Nutzung immer. Allerdings kann sie auch in weiteren Fällen vorhanden sein, etwa dann, wenn die ausgebaute Straße vom Hinterliegergrundstück aus erreicht werden kann. Der Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück aus ist dann regelmäßig schon aufgrund der Eigentümeridentität unabhängig vom Vorhandensein einer einheitlichen Nutzung gegeben (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1996 - 5 UE 656/94 -, ZKF 1996, 253 = GemHH 1998, 69; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Juni 2000 - 9 M 1349/00 -, NdsVBl. 2001, 18). Hier ist die streitige Parzelle Teil des Betriebsgeländes der Antragstellerin. Bereits daraus ergibt sich - bei Eigentümeridentität - eine einheitliche Nutzung des Hinterliegergrundstücks mit den Anliegergrundstücken und somit eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße durch das Hinterliegergrundstück. Wie aus dem Lageplan und den Lichtbildern ersichtlich ist zusätzlich auch eine bauliche Verbindung über die Parzellengrenze hinweg mit einer überdachten fußläufigen Verbindung vorhanden. Damit ist für die Parzelle ..../5 durch den Ausbau der "A-Straße" ein beitragsrelevanter Vorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 und 5 KAG gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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