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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 5 TG 332/07
Rechtsgebiete: Spielapparatesteuersatzung


Vorschriften:

Spielapparatesteuersatzung der Stadt Borken vom 3. Februar 2006
Bei der Bemessung der Spielapparatesteuer ist die Anknüpfung an die elektronisch gezählte Bruttokasse ohne Abzug der vom Automatenaufsteller zu entrichtenden Umsatzsteuer ("nicht bereinigte Bruttokasse") rechtlich nicht zu beanstanden, da damit der tatsächliche Spieleraufwand wirklichkeitsgerecht erfasst wird.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 TG 332/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Heranziehung zur Spielapparatesteuer;

hier: Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 23. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Januar 2007 - 6 G 1264/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.080,09 € festgesetzt.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Heranziehung zur Spielapparatesteuer für das II. Kalendervierteljahr 2006 gemäß Selbstveranlagungserklärung vom 14. Juli 2006 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, denn ausgehend von den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, auf die sich die Überprüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben sich auch für den Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen könnten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen.

Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren macht die Antragstellerin geltend, dass die in § 3 der Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2006 (SpAppStS) vorgesehene Besteuerung der Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten nach der elektronisch gezählten Bruttokasse wegen der Nichtbereinigung des Kasseninhalts um die seit Mai 2006 wieder anfallende Mehrwertssteuer gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoße. Durch die Anknüpfung an die nicht bereinigte Bruttokasse ergebe sich eine steuerliche Gesamtbelastung von mehr als 25 %, was für einen nennenswerten Unternehmergewinn keinen Raum mehr lasse. Es sei nicht erkennbar, dass sich der kommunale Satzungsgeber dieser Problematik im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, in dem eine Mehrwertssteuerpflicht noch nicht bestanden habe, überhaupt bewusst gewesen sei.

Dieses Vorbringen begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Satzungsrechts bzw. dessen Auslegung und Anwendung durch die Antragsgegnerin. Eine, wie die Antragstellerin meint, "unzulässige Doppelbesteuerung" kann in der an die Bruttokasse ohne Abzug der Mehrwertssteuer anknüpfende Bemessung der Spielapparatesteuer schon deshalb nicht gesehen werden, weil der Steuergegenstand ein anderer ist. Während mit der Mehrwertssteuer der von dem Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Spielapparatesteuer der Aufwand der Automatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt. Zu diesem Aufwand gehören die Spieleinsätze auch insoweit, als der Automatenaufsteller in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Kasseninhalts der Mehrwertssteuerpflicht unterliegt und dementsprechend Mehrwertssteuer abzuführen hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es deshalb gerade der Charakter der Spielapparatesteuer als A u f w a n d steuer, der die Zugrundelegung der nicht bereinigten Bruttokasse bei der Bemessung dieser Steuer rechtfertigt. Hiervon ausgehend kann sich lediglich die Frage stellen, ob für den Automatenaufsteller unter Berücksichtigung der Steuerlast, die für ihn mit der Mehrwertssteuer als umsatzbezogener Steuer verbunden ist, die Möglichkeit der kalkulatorischen Abwälzung der nach der unbereinigten Bruttokasse berechneten Spielapparatesteuer verbleibt (zum Erfordernis der kalkulatorischen Abwälzbarkeit: Senatsbeschluss vom 12.08.2004 - 5 N 42287/98 - KStZ 2004, 192 ff. = GemHH 2005, 38 ff., mit Rechtsprechungsnachweisen). Letzteres ist bei den hier in Rede stehenden Steuersätzen und der von der Antragstellerin geltend gemachten steuerlichen Gesamtbelastung, die sich daraus ergibt, jedenfalls in der Regel gewährleistet. Der Vorteil des im Satzungsrecht der Antragsgegnerin sowohl für Gewinnspielgeräte als auch für Unterhaltungsspielgeräte in der Kombination mit Höchstbeträgen als "Kappungsgrenzen" vorgesehenen Bruttokassenmaßstabs besteht gerade darin, dass mit ihm weitaus besser als mit dem früher verwendeten Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Stückzahl eine wirtschaftliche Erdrosselung vermieden werden kann, denn die steuerliche Belastung passt sich bei dieser Bemessung den tatsächlichen Einspielergebnissen an und erfasst so wirklichkeitsgerecht den tatsächlichen Spieleraufwand. Lässt die Belastung in der "Kumulierung" mit der Belastung durch die Mehrwertssteuer noch genügend Spielraum für die Finanzierung der sonstigen Kosten und einen ausreichenden Unternehmergewinn, so bleibt die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Ausübung des Berufs des Automatenaufstellers erhalten, und die Gefahr der wirtschaftlichen Erdrosselung ist auszuschließen.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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