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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2005
Aktenzeichen: 5 UZ 1495/04
Rechtsgebiete: Entwässerungssatzung der Gemeinde Sinntal vom 20.06.2000


Vorschriften:

Entwässerungssatzung der Gemeinde Sinntal vom 20.06.2000, Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben § 11
1. Aus der tatsächlich vorgenommenen Beitragssatzkalkulation können sich Rückschlüsse auf den Inhalt der Beitragssatzregelung und damit auf deren Bestimmtheit verlässlich nur dann ergeben, wenn die Kalkulation ihrerseits durch eine eindeutige Abgrenzung beim abzurechnenden Aufwand und bei dem Kreis der zu belastenden Anlieger gekennzeichnet ist.

2. Wird eine Teilkanalisation zur Vollkanalisation ausgebaut, so müssen an dem Aufwand für das herzustellende Vollkanalisationsnetz auch die Anlieger der bisherigen Teilkanalisation ("Teilkanalisationsaltanlieger") beteiligt werden.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5 UZ 1495/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Heranziehung zu einem Beitrag für die Möglichkeit des Erstanschlusses an das gemeindliche Abwassernetz

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 8. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2004 - 6 E 428/03 (V) - zugelassen.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 UE 823/05 fortgeführt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung ist auf Grund der Darlegungen der Klägerin wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und auch wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) zuzulassen.

Die Beklagte hat in § 10 ihrer Entwässerungssatzungen vom 20. Juni 2000 und vom 12. Dezember 2000 für die Abrechnung ihres Leitungsbauvorhabens, mit dem nach und nach im gesamten Gemeindegebiet die Vollkanalisation eingeführt wird, verschiedene Beiträge mit jeweils unterschiedlichen Beitragssätzen geregelt, nämlich: (1) den "Beitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage (Schaffensbeitrag)" (§ 10 Abs. 1 Buchst. a EWS Juni 2000 = § 10 Abs. 2 Buchst. a EWS Dezember 2000), (2) den "Beitrag für diejenigen Anlieger, denen erstmals der Vorteil einer Vollkanalisation verschafft wird" (§ 10 Abs. 1 Buchst. b EWS Juni 2000 = § 10 Abs. 2 Buchst. c EWS Dezember 2000) und (3) den "Beitrag für die öffentliche Behandlungsanlage" (§ 10 Abs. 2 Buchst. a EWS Juni 2000 = § 17 Abs. 3 EWS Dezember 2000). Bezogen auf die beiden erstgenannten Beiträge macht die Klägerin eine "Verletzung des Gebots der Normenklarheit" geltend, da "nicht erkennbar" sei, "für welche Maßnahmen welcher Beitrag im Einzelnen" erhoben werde. Sie wendet sich damit gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, dass es zwar "wünschenswert gewesen wäre, den Umfang der einzelnen Beiträge in der Satzung näher zu bezeichnen", Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzungsregelung aber gleichwohl nicht bestünden, da sich letztlich der Beitragssatzkalkulation der Beklagten entnehmen lasse, wie die Beiträge voneinander abzugrenzen seien.

Die Zweifel der Klägerin, was die erforderliche Bestimmtheit der Beitragsregelung angeht, werden vom Senat geteilt. Der Senat hat auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung der in § 10 Abs. 1 Buchst. a und b EWS Juni 2000 geregelten Beiträge in seinen Beschlüssen vom 23. Februar 2005, ergangen in den Zulassungsverfahren wegen Heranziehung zum Kläranlagenbeitrag nach § 10 Abs. 2 Buchst. a EWS Juni 2000, bereits hingewiesen (u. a.: Verfahren gleichen Rubrums 5 UZ 1318/04). Diese Schwierigkeiten lassen sich nicht zuletzt daran ersehen, dass der Senat in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren wegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 21.10.2003, u. a. 5 TG 1265/03, veröffentlicht in HSGZ 2003, 449) zu einer ganz anderen Interpretation gelangt ist, als es jetzt dem von der Beklagten in den Hauptsacheverfahren dargelegten Verständnis entspricht. Der Senat nahm an, dass der in § 10 Abs. 1 Buchst. a EWS Juni 2000/§ 10 Abs. 2 Buchst. a EWS Dezember 2000 geregelte "Beitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage (Schaffensbeitrag)" den für das Sammelleitungsnetz insgesamt zu erhebenden Beitrag von "Neuanliegern" der gemeindlichen Vollkanalisation bezeichne, während der Beitrag in § 10 Abs. 1 Buchst. b EWS Juni 2000 / § 10 Abs. 2 Buchst. c EWS Dezember 2000 als die "ergänzende" Belastung der Anlieger der bisherigen Teilkanalisation ("Teilkanalisationsaltanlieger") für den durch die Umstellung auf Vollkanalisation verursachten Aufwand im Bereich des Netzes anzusehen sei. In den Hauptsacheverfahren hat sich demgegenüber jetzt herausgestellt, dass die Beklagte in dem zuletzt genannten Beitrag keineswegs einen auf die "Teilkanalisationsaltanlieger" beschränkten Ergänzungsbeitrag sieht, sondern dass damit auch die "Neuanlieger", die erstmals den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz erhalten, zusätzlich zu dem bei ihnen anfallenden "Schaffensbeitrag" nach Buchst. a belastet werden sollen. Dem wiederum liegt, wie sich aus den Erläuterungen der Beklagten ergibt, das Verständnis eines Beitrags zugrunde, der als Teilbeitrag zur Deckung des Aufwands eines bestimmten Teiles des Netzes, nämlich der die unmittelbare Anbindung an die Kläranlage bewirkenden Haupt- und Verbindungssammler samt zugehörigen abwassertechnischen Bauwerken, erhoben wird. Mit diesem Teilbeitrag werden ebenso wie mit dem außerdem geregelten Kläranlagenbeitrag sämtliche Anlieger belastet. Auf die "Neuanlieger" beschränkt bleibt dagegen der auf das Netz im Übrigen bezogene andere Teilbeitrag, den die Satzung als "Schaffensbeitrag" bezeichnet.

Welche der beiden "Deutungen" der Beitragsregelung dem Willen und der Vorstellung des Satzungsgebers tatsächlich entspricht, lässt sich am Wortlaut der Regelung nicht ausmachen. Die Regelung liefert, indem sie bei dem einen Beitrag auf das "Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage", bei dem anderen Beitrag wiederum auf den erstmals verschafften "Vorteil einer Vollkanalisation" verweist, nicht die für eine sichere und eindeutige Abgrenzung erforderliche "Trennschärfe" . Auch der zuerst genannte Beitrag hebt auf einen Vollkanalisierungsvorteil ab, denn an eine Teilkanalisation wird auch der Neuanlieger nicht mehr angeschlossen. Und um einen Schaffungsvorteil geht es - andererseits - auch bei dem an zweiter Stelle geregelten Vollkanalisationsbeitrag, wie die hier verwendete Formulierung "Verschaffung" des Vorteils einer Vollkanalisation zeigt. Wenn sich der Senat bei dieser Ausgangslage in den vorangegangenen Eilverfahren für das Verständnis einer schlicht zwischen dem umfassenderen (komplexen) Neuanliegerschaffungsbeitrag und der "ergänzenden" Altanliegerbelastung differenzierenden Regelung entschieden hat, so hängt das einmal mit der in der Formulierung "Beitrag für diejenigen Anlieger, denen ...." gesehenen Eingrenzung auf eine bestimmte Anliegergruppe - eben die Gruppe der "Altanlieger" - zusammen. Zum Anderen hat sich der Senat nicht vorstellen können, dass die Mehrbelastung der erstmals anschließbaren Neuanlieger gegenüber der Belastung der Teilkanalisationsaltanlieger so deutlich ausfällt, wie es die Folge des Verständnisses der Beklagten - Belastung der Neuanlieger mit beiden Teilbeiträgen - ist.

Das Verständnis der beiden auf das Netz bezogenen Beiträge in § 10 Abs. 1 EWS Juni 2000/§ 10 Abs. 2 EWS Dezember 2000 als (Netz-)Teilbeiträge, deren einer auf die Haupt- und Verbindungssammler als gleichsam zentrale Anlagenteile des Netzes und deren anderer auf das Netz im Übrigen zu beziehen ist, findet in einer vorgeschalteten Begriffsbestimmung der Satzung keine Stütze, so dass daraus die erforderliche Bestimmtheit (Eindeutigkeit) der Beitragsregelung nicht abgeleitet werden kann. In § 2 der Entwässerungssatzung wird lediglich, ausgehend vom Oberbegriff "Abwasseranlagen" zwischen "Sammelleitung" und "Behandlungsanlagen" unterschieden. Mit Sammelleitung ist das Netz als Ganzes gemeint. Eine nochmalige Unterteilung oder Aufspaltung abgrenzbarer Funktionsteile des Netzes, an die für entsprechende (Netz-)Teilbeiträge angeknüpft werden könnte, gibt es in dieser Bestimmung nicht.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Beitragsregelung auch nicht die tatsächlich vorgenommene Beitragssatzkalkulation zu der erforderlichen Bestimmtheit und Eindeutigkeit verhelfen. Grundsätzlich mag die Kalkulation als Anhaltspunkt und Auslegungshilfe dafür in Betracht kommen, wie die in der Satzung geregelten Beiträge zu verstehen sind, d.h. welchen Aufwand sie abdecken und welche Anliegergruppen mit ihnen jeweils belastet werden sollen. Um aus der Kalkulation solche Rückschlüsse ziehen zu können, muss diese freilich ihrerseits durch eine bestimmte und eindeutige Zuordnung, sei es beim Aufwand, sei es hinsichtlich des zu belastenden Anliegerkreises, gekennzeichnet sein. Letzteres lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Da die ursprünglich vorgenommene Beitragssatzkalkulation in den vorangegangenen Eilverfahren wegen der trotz Bildung einer einzigen gemeindlichen Einrichtung auf einzelne Ortsteile beschränkten Abrechnung als mit dem Prinzip der einrichtungsbezogenen Globalberechnung unvereinbar beanstandet worden ist, hat die Beklagte in den vorliegenden Hauptsacheverfahren als Nachweis dafür, dass die Beitragssätze auch bei einer auf die gesamte Einrichtung bezogenen Kalkulation nicht überhöht und so im Ergebnis gerechtfertigt seien, eine "Nachkalkulation" vorgelegt. In dieser Nachkalkulation ist indessen, worauf die Bevollmächtigten der Klägerin in ihrer ergänzenden Antragsbegründung vom 17. November 2004 hinweisen, bei dem Beitrag für den erstmaligen Vorteil der Vollkanalisation (§ 10 Abs. 1 Buchst. b EWS Juni 2000/ § 10 Abs. 2 Buchst. c EWS Dezember 2000) offensichtlich auch Aufwand von Leitungsstrecken a u ß e r h a l b der die unmittelbare Anbindung an die Kläranlage bewirkenden Haupt- und Verbindungssammlerstrecken berücksichtigt. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben die fraglichen Leitungsstrecken in den einzelnen Ortsteilen der Beklagten ausdrücklich benannt (Seite 4 bis 8 des Schriftsatzes vom 17. November 2004). Dem ist die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Das fragliche Vorbringen ist, obwohl der Schriftsatz vom 17. November 2004 nach Ablauf der 2-Monats-Frist für die Darlegung der Zulassungsgründe eingegangen ist, auch grundsätzlich berücksichtigungsfähig, denn es handelt sich hierbei in Bezug auf innerhalb der Begründungsfrist dargelegte Zweifel an der Bestimmtheit der von der Beklagten angewendeten Beitragssatzregelung lediglich um eine zulässige Erläuterung und Vertiefung. Liegen die Dinge aber so, dass die Beklagte auch bei der Beitragssatzkalkulation für die Verschaffung der Vollkanalisation nunmehr auf Aufwand zurückgreift, der sich nicht mehr - nur - den Haupt- und Verbindungssammlern zuordnen lässt, so kann die Kalkulation als solche nicht mehr als verlässlicher Beleg dafür dienen, dass die entsprechende Beitragssatzregelung "eindeutig" nur auf den auf Haupt- und Verbindungssammler einschließlich zugehöriger abwassertechnischer Bauwerke entfallenden Teilaufwand des Abwassernetzes zu beziehen sei. Unter diesen Umständen bleibt es bei der Annahme einer der Beitragssatzregelung anhaftenden Unbestimmtheit, was - wie ausgeführt - die Gültigkeit der Regelung und damit die Richtigkeit der sie billigenden erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Frage stellt.

Die Gültigkeit der Beitragssatzregelung unterläge im Übrigen selbst dann rechtlichen Bedenken, wenn der beschriebene Bestimmtheitsmangel entfiele, sei es, dass die Beiträge eindeutig als Teilbeiträge für einerseits Haupt- und Verbindungssammler, andererseits das sonstige Vollkanalisationsnetz formuliert wären, sei es, dass zumindest die tatsächlich vorgenommene Beitragssatzkalkulation den Schluss auf eine derartige Abgrenzung mit der gebotenen Eindeutigkeit zuließe. Wie im Vorstehenden bereits angemerkt wurde, lag dem Senat in den vorangegangen Eilverfahren dieses Verständnis der Beitragsregelung nicht zuletzt deshalb fern, weil sich daraus eine übermäßig hohe Mehrbelastung der Neuanlieger im Vergleich zur Belastung der Teilkanalisationsaltanlieger ergab. Das Ausmaß dieser Mehrbelastung erklärt sich damit, dass bei dieser Abrechnung die Belastung der Teilkanalisationsaltanlieger beschränkt bleibt auf eine Beteiligung am Aufwand der "zentralen" Netzteile Haupt- und Verbindungssammler samt abwassertechnischer Bauwerke im Verlauf dieser Sammlerstrecken. An den Kosten des Vollkanalisationsnetzes i m Ü b r i g e n , wie sie Gegenstand des anderen Teilbeitrags sind, nehmen sie nicht teil; diese Kosten werden vielmehr allein auf die - überhaupt erstmals anzuschließenden - Neuanlieger umgelegt. Das aber ist mit dem Prinzip der Globalberechnung, welches eine vorteilsangemessene gleichmäßige Beteiligung sämtlicher Anlieger an sämtlichem Einrichtungsaufwand verlangt, nicht zu vereinbaren. Davon ausgehend, dass das im Zuge der Umstellung auf Vollkanalisation geschaffene und noch weiter zu schaffende Vollkanalisationsnetz nicht etwa identisch ist mit dem Leitungsnetz der früheren Teilkanalisation, sondern nur über umstellungsbedingte Veränderungen mit entsprechendem Aufwand die Eigenschaft eines Vollkanalisationsnetzes erlangt und dann als solches weiter ausgebaut wird, müssen in die Verteilung der Kosten gerade dieses Netzes auch die Anlieger der früheren Teilkanalisation einbezogen werden. Auch ihnen wird, wie dies bereits ihre Beteiligung am Aufwand der Haupt- und Verbindungssammler voraussetzt, der Vorteil einer Vollkanalisation erstmals vermittelt. Dass diese Anlieger bereits an den Kosten der früheren Teilkanalisation beteiligt worden sind, kann somit kein Grund sein, sie von der Belastung für das sonstige Vollkanalisationsnetz freizustellen. In Betracht kommt allenfalls eine geringere Belastung als Folge einer Anrechnung ihrer auf das frühere Teilkanalisationsnetz bezogenen Kostenbeteiligung, sofern - was eine Frage der Einzelfallgestaltung ist - dieses Netz nicht gänzlich aufgegeben, sondern wenigstens teilweise zum Zweck weiterer Nutzung in das neue Vollkanalisationsnetz integriert wird. Unter dieser Voraussetzung kann sich nämlich die Altanliegerbelastung auf einen ergänzenden Beitrag beschränken, der ihre frühere Belastung auf den Schaffungsbeitrag, den nunmehr die Neuanlieger zu zahlen haben, "aufstockt" und so insgesamt zu der mit der Globalberechnung angestrebten gleichmäßigen Belastung sämtlicher bevorteilter Anlieger führt (dazu: Driehaus, Hrsg., Kommunales Abgabenrecht, § 8 Rn. 918).

Soweit die Klägerin als "Neuanliegerin" zu dem in § 10 Abs. 1 Buchst. a EWS Juni 2000 geregelten "Schaffensbeitrag" für das "Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Abwasseranlage" herangezogen worden ist, erheben ihre Bevollmächtigten in ihrer Antragsbegründungsschrift vom 12. Mai 2004 zudem den gegen die A n w e n d u n g dieser Satzungsbestimmung gerichteten Einwand, bei der Klägerin handele es sich gar nicht um eine erstmals anzuschließende Neuanliegerin, sondern um eine (Alt-) Anliegerin der früheren gemeindlichen Teilkanalisation, und folglich könne sie allenfalls mit dem in § 10 Abs. 1 Buchst. b EWS Juni 2000 (§ 10 Abs. 2 Buchst. c EWS Dezember 2000) geregelten Teilbeitrag belastet werden. Die Bevollmächtigten der Klägerin verweisen in diesem Zusammenhang auf die verrohrte Ableitung des Überlaufs der seinerzeit betriebenen Grundstückskläreinrichtungen in den Vorfluter im Bereich A-Straße und C-Straße im Ortsteil C. der Beklagten sowie darauf, dass die Gemeinde von den dortigen Anliegern Kanalbenutzungsgebühren erhoben hat. Das diesbezügliche Vorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung zumindest unter dem Aspekt der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, wie sie von den Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemacht werden. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass Kanalbenutzungsgebühren tatsächlich erhoben worden sind. Wenn sie gleichwohl meint, dass im fraglichen Bereich in C. keine öffentliche Abwassereinrichtung bestanden habe, weshalb die Klägerin jetzt als "Neuanliegerin" (Erstanschließerin) zu behandeln sei, so fehlt es dafür bislang an einer überzeugenden Begründung. Die Tatsache, dass - so die Beklagte - die Grundstückseigentümer seinerzeit die Abflussrohre zum Graben oder Vorfluter in "Eigenleistung" verlegt haben, schloss es nach damaliger Praxis nicht aus, auch diese Leitungen sowie die gegebenenfalls weiterführenden offenen Gräben in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzubeziehen. Um verlässlichen Aufschluss in diesem Punkt zu erhalten, bedarf es weiterer Aufklärung und Prüfung. Dies wiederum wirft besondere Schwierigkeiten auf, da es um die Bewertung von Vorgängen in der Vergangenheit geht, deren rechtliche Bedeutung den Gemeinden vielfach nicht klar war und auf deren rechtliche Einordnung sie auch wenig Wert gelegt haben.

Die Berufung der Klägerin ist nach allem antragsgemäß zuzulassen.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt der Entscheidung im Berufungsverfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Ende der Entscheidung

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