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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: 5 UZ 2132/02
Rechtsgebiete: KO, ZPO


Vorschriften:

KO § 146
ZPO § 240
Bestreitet der Konkursverwalter im Prüfungstermin eine von einer Kommune zur Konkurstabelle angemeldete Gewerbesteuerforderung, kann daraufhin das Finanzamt ihm gegenüber einen Gewerbesteuermessbescheid erlassen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5 UZ 2132/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Feststellung von Gewerbesteuern 1983 zur Konkurstabelle

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzender Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Dr. Göbel-Zimmermann

am 22. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2002 - 10 E 1774/97(1) - wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 633.001,53 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2002 bleibt ohne Erfolg.

Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel.

Das Verwaltungsgericht hat die Gewerbesteuerforderung der Klägerin zur Konkurstabelle im Wesentlichen deshalb als begründet festgestellt, weil sich deren Höhe aus der Festlegung im Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts Franfurt am Main III vom 27. August 1993 ergebe, der gegenüber dem Beklagten ergangen und von diesem nicht angefochten worden sei. Der Beklagte wendet dagegen ein, nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 1997 sei es der Finanzbehörde untersagt, nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu Zwecken einer Anmeldung und Weiterverfolgung von Steuerfestsetzungen im Konkursverfahren Steuern bis zum Prüfungstermin festzusetzen, wovon auch Gewerbesteuermessbescheide umfasst seien, die ihrerseits Grundlage für eine Steuerfestsetzung böten. Diese Ausführungen wecken beim Senat jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach dem vom Beklagten angesprochenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 1997 (- IR 11/97 -, BFHE 183, 365 = NJW 1998, 630) darf eine Finanzbehörde allerdings nach Eröffnung des Konkursverfahrens bis zum Prüfungstermin Steuern, die zur Konkurstabelle anzumelden sind, nicht mehr festsetzen. Dies gilt auch für Steuerbescheide - wie zum Beispiel Gewerbesteuermessbescheide -, in denen ausschließlich Besteuerungsgrundlagen ermittelt und festgestellt werden, die ihrerseits die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, die zur Konkurstabelle anzumelden sind. Allerdings hat der Bundesfinanzhof bereits in dieser Entscheidung ausgeführt, dass in dem Fall, dass die Steuerforderung im Prüfungstermin bestritten wird, zur Vermeidung einer Verschiebung sachlicher Zuständigkeiten im Verfahren für den Fall, dass das steuerliche Verfahrensrecht die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in einem Grundlagenbescheid oder in einem Messbescheid zwingend vorschreibt, ausnahmsweise auch nach Konkurseröffnung nach dem Bestreiten im Prüfungstermin Grundlagen- bzw. Messbescheide erlassen werden können, um die an sich sinnvolle Zuständigkeitsverteilung zu erhalten. In einem derartigen Fall ist ein Grundlagenbescheid ungeachtet des eröffneten Konkursverfahrens unmittelbar gegenüber dem Konkursverwalter zu erlassen, wenn eine angemeldete Steuerforderung von diesem bestritten worden ist (BFH, Urteil vom 1. April 2003 - IR 51/02 -, BFHE 202, 275; so auch: Glanegger/Gürott, GewStG, 5. Aufl., § 14 Rdn. 5). Dem folgt der Senat. Nach den im Zulassungsverfahren maßgeblichen - und vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte die von der Klägerin angemeldete Gewerbesteuerung bestritten. Dies weist auch der vom ihm in erster Instanz zu den Akten gereichte Auszug aus der Konkurstabelle aus. Damit konnte die Finanzbehörde am 27. August 1993 - also lange nach dem Bestreiten der angemeldeten Forderung durch den Beklagten - den Gewerbesteuermessbescheid gegenüber dem Beklagten erlassen. Nur auf diese Weise ist auch die Einhaltung der Überprüfung der kommunalen Gewerbesteuerforderung im Verwaltungsrechtsweg einerseits, sowie der Festsetzung des Messbetrags im Finanzrechtsweg andererseits gewährleistet. Der Beklagte hat den Gewerbesteuermessbescheid vom 27. August 1993 bestandskräftig werden lassen. Zweifel an der Zugrundelegung dieses Messbescheides durch das Verwaltungsgericht zur Bestimmung der Höhe der Gewerbesteuerforderung der Klägerin bestehen deshalb nicht.

Insofern wecken auch die Ausführungen des Beklagten zu der Tatsache, dass zu keiner Zeit ein Zerlegungsbescheid hinsichtlich der Gemeinschuldnerin ergangen sei, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Eine derartige Zerlegung hätte er vielmehr im finanzgerichtlichen Rechtsweg gegenüber dem Gewerbesteuermessbescheid verfolgen müssen.

Der Rechtssache kommt auch nicht die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Berufungszulassung erstrebenden Beteiligten, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf.

Der Bevollmächtige des Beklagten bezeichnet als seiner Ansicht nach klärungsbedürftig die Frage, inwieweit die in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 1997 entwickelten Grundsätze für nicht bestands-/rechtskräftig abgeschlossene Rechtsbehelfsverfahren auch für bereits bestands-/rechtskräftige Verfahren gelten.

Diese Frage ist jedoch bereits nicht entscheidungserheblich. Wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass in den Fällen, in denen der Konkursverwalter die zur Konkurstabelle angemeldete Steuerforderung bestreitet, nach dem Prüfungstermin die Finanzbehörde einen Gewerbesteuermessbescheid erlassen kann. Nur vor dem Bestreiten im Prüfungstermin reicht es für die Anmeldung der Steuerforderung aus, wenn die anmeldende Finanzbehörde über die Besteuerungsgrundlage durch das Feststellungsfinanzamt informiert wird, um die anzumeldende Forderung berechnen zu können. Nach dem Bestreiten durch den Konkursverwalter ist jedoch eine Festsetzung durch Messbescheid erforderlich, um die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeitsverteilung zu erhalten.

Auch die Ausführungen des Beklagtenbevollmächtigten zum Vorliegen eines Verfahrensmangels führen nicht zur Zulassung der Berufung. Um diesen Zulassungsgrund darzulegen, ist es erforderlich, dass der Zulassungsantragsteller einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels geltend macht, der vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Hier hält der Bevollmächtigte des Beklagten die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Finanzamts über den Erlass eines berichtigten Messbescheides durch das Verwaltungsgericht für einen schweren Verfahrensfehler. Dem folgt der Senat jedoch nicht. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des andern Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, steht dabei im Ermessen des Gerichts. Dieses hat das Verwaltungsgericht ausgeübt und eine Aussetzung abgelehnt. Anhaltspunkte, die diese Entscheidung willkürlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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