Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 5 UZ 2858/01
Rechtsgebiete: Baugesetzbuch


Vorschriften:

Baugesetzbuch § 1 a Abs. 3
Baugesetzbuch § 9 Abs. 1a
Baugesetzbuch § 135a
Beim Kostenerstattungsbetrag, den die Gemeinden nach § 135a Abs. 3 BauGB zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft (§§ 1a Abs. 3, 9 Abs. 1a BauGB) erheben, kommt der Abzug eines auf den "Vorteil der Allgemeinheit" entfallenden Eigenanteils der Gemeinden nicht in Betracht.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5. Senat

5 UZ 2858/01

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen

Heranziehung zu einem Erstattungsbetrag nach § 135 a Abs. 3 BauGB;

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Klein, Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell

am 19. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. September 2001 - 1 E 753/01 - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.112,92 € festgesetzt.

Gründe:

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag kann keinen Erfolg haben.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Flächenbereitstellung gemäß § 135 a Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ungeachtet der Verweisung auf "die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge" in § 135 Abs. 4 BauGB eine Anwendung des § 11 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), der die Absetzung eines den Vorteil der Allgemeinheit berücksichtigenden Aufwandsanteils bei öffentlichen Einrichtungen vorsieht, verbietet. Diese Annahme löst entgegen der Auffassung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aus. § 135 a Abs. 4 BauGB meint mit "entsprechend" anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften außer den - besonders hervorgehobenen - Billigkeitsregelungen insbesondere die Vorschriften über die Forderungsabwicklung, also die Regelungen über Verjährung, Verwirkung, Aufrechnung, Verzinsung, Säumniszuschläge, Erstattung und Vollstreckung. Nicht erfasst sind von der Verweisung auf das Landesrecht Regelungen, die auf die besondere Konstellation des Beitrags als Vorteilsentgelt zugeschnitten sind und sich nach ihrem Sinn und Zweck einer entsprechenden Anwendung auf den Kostenerstattungsbetrag nach § 135 a Abs. 3 BauGB entziehen. Bei dem § 11 Abs. 4 KAG handelt es sich um eine solche Regelung. Durch die hier vorgesehene Absetzung eines von der Gemeinde zu übernehmenden Aufwandsanteils (Gemeindeanteil) soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass eine vorteilsvermittelnde öffentliche Einrichtung der Gemeinde auch zugunsten der Allgemeinheit - etwa durch die Entnahme von Wasser für Feuerlöschzwecke aus einer Wasserversorgungsanlage - konkret in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschrift knüpft damit an den durch den Beitrag zu bewirkenden Vorteilsausgleich an. Auf den Kostenerstattungsbetrag nach § 135 a Abs. 3 BauGB lässt sich das nicht übertragen. Der Erstattungsbetrag dient nicht dem Ausgleich eines durch eine besondere "Veranstaltung" gebotenen Vorteils, sondern der Refinanzierung einer Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und Landschaft durch eine bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung kompensieren soll. Ein über den Effekt des Ausgleichs der nachteiligen Folgen des Eingriffs in Natur und Landschaft hinausgehender "Vorteil" ist - für wen auch immer - mit dieser Kompensation nicht verbunden. Durch eine Flächenbereitstellung an anderer Stelle ergibt sich insbesondere für den "Naturhaushalt" kein per Saldo verbleibender Gewinn, der sich bei der Umlegung der Kosten auf die Eigentümer der Eingriffsgrundstücke in einem Abzug für den "Vorteil der Allgemeinheit" niederschlagen müsste. Ein solcher Vorteil lässt sich auch nicht - entgegen der Auffassung des Klägers - in dem Eigentum der Gemeinde an den Ausgleichsflächen sehen. Dieses Eigentum dient als rein formale Position ausschließlich der Bereitstellung als Ausgleichsfläche und erlaubt keine darüber hinausgehende wirtschaftliche Nutzung. Folgerichtig fehlt in § 135 a BauGB eine Regelung zum Gemeindeanteil, wie sie § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB für die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen vorsieht, um den der Allgemeinheit zugute kommenden Vorteil aus der Anlegung von Erschließungsanlagen zu erfassen. Das Gesetz geht erkennbar davon aus, dass die Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle im Sinne des § 135 a Abs. 2 BauGB ungekürzt an die Eigentümer der Eingriffsgrundstücke weitergegeben werden (Grundsatz der vollen Verteilung der Kosten auf die zugeordneten Grundstücksflächen, vgl. Ziff. 4.9.5 des Mustereinführungserlasses der Fachkommission "Städtebau" der ARGEBAU, abgedruckt bei Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, Baugesetzbuch, Vorbemerkungen vor §§ 135 a bis 135 c, Rn. 15). Auch für eine entsprechende Anwendung landesrechtlicher Regelungen über einen von der Gemeinde zu übernehmenden Eigenanteil zur Abgeltung des Vorteils der Allgemeinheit ist von daher kein Raum.

Soweit das Verwaltungsgericht von einer ermessensfehlerfreien Auswahl der Ausgleichsgrundstücke durch die Beklagte und von der Erforderlichkeit der hierfür gezahlten Kaufpreise ausgegangen ist, begründet auch das keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte war bestrebt, den Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft mit Flächen zu bewirken, die nach Möglichkeit noch im Umfeld des betroffenen Baugebiets liegen. Diese Überlegung ist nicht zu beanstanden. Es besteht kein Zwang, zwecks Senkung der Kosten auf weiter entfernt liegende kostengünstigere Ackerflächen zurückzugreifen, bei denen eine bauliche Nutzung ohnehin nicht zu erwarten und der Ausgleichseffekt somit fragwürdig ist. In dem Verkehrswertgutachten vom 26. Juni 1997 hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen für den Bereich der Stadt Wetzlar für die "Maßnahmeflächen" im Bereich 1 einen Quadratmeterpreis von 80,-- DM und für die Maßnahmeflächen im Bereich 2 einen Quadratmeterpreis von 60,-- DM ermittelt. Diese Preise hat dann die Beklagte gezahlt. Dass sie insoweit gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich.

Die begehrte Zulassung der Berufung lässt sich auch nicht auf die anderen Zulassungsgründe stützen, die der Kläger geltend macht. Dass es zu den Fragen, ob bei der Erhebung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135 a BauGB ein von der Gemeinde zu übernehmender Eigenanteil abzusetzen sei und inwieweit das Prinzip der kostenbezogenen Erforderlichkeit das Ermessen beim Erwerb von Ausgleichsflächen begrenzt, bislang noch keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt, führt für sich allein weder zu besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten noch zur Bejahung einer grundsätzlichen Bedeutung. Beide Fragen lassen sich ohne größere Schwierigkeiten aus dem Gesetz beantworten und lösen einen besonderen obergerichtlichen Klärungsbedarf nicht aus.

Der Zulassungsantrag des Klägers ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 13, 14 (analog) GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück