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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: 5 UZ 427/02
Rechtsgebiete: Hess. Kommunalabgabengesetz


Vorschriften:

Hess. Kommunalabgabengesetz § 11
Zur Berechnung der Beitragssätze für eine Entwässerungseinrichtung im Wege der Globalkalkulation, wenn bislang bestehende Voll- und Teilkanalisationsanlagen im Stadtgebiet zu einer stadtteilübergreifenden einheitlichen Vollkanalisation mit Anbindung an eine gemeinsame Kläranlage ausgebaut werden.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5. Senat

5 UZ 427/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen

Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Abwasserbeitrag; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Klein, Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell

am 13. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Januar 2002 - 6 E 3995/98 (3) - zugelassen.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 UE 1648/02 fortgeführt.

Gründe:

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Bei der Annahme, dass sich die angefochtene Heranziehung des Klägers zu Vorausleistungen auf einen künftigen Abwasserbeitrag nicht auf eine gültige Bemessungsregelung für das abzurechnende Leitungsbauvorhaben stützen lasse, hat das Verwaltungsgericht noch die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 9. Dezember 1994 (EWS 1994) in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 11. September 1998 zu Grunde gelegt. Wie der Senat in seinem vom Verwaltungsgericht auszugsweise wiedergegebenen Beschluss vom 1. März 2001 - 5 TZ 1697/00 - ausgeführt hat, unterlag dieses Satzungsrecht in der Tat grundlegenden Bedenken, weil die dort in § 10 festgelegten Beitragssätze den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Globalberechnung mit vorteilsgerechter Belastung der an der Verteilung des Aufwands zu beteiligenden Anliegergruppen nicht entsprachen. Mit ihrer neuen Entwässerungssatzung vom 4. Februar 2002 (EWS 2002), die nach ihrem durch die 1. Änderungssatzung vom 1. März 2002 rückwirkend geänderten Art. 3 Nr. 1 mit den hier interessierenden Regelungen rückwirkend zum 1. Dezember 2001 in Kraft getreten ist, verfügt die Beklagte nunmehr aber über Satzungsrecht, welches die der Beitragsbemessungsregelung des früheren Satzungsrechts anhaftenden Mängel nicht mehr aufweist. Damit ist eine neue Rechtslage eingetreten, auf Grund derer sich die negative Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung durch das Verwaltungsgericht als nicht mehr gerechtfertigt erweist. Dies wiederum begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Soweit von einzelnen Oberverwaltungsgerichten die Auffassung vertreten wird, dass bei der Beurteilung der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung im Zulassungsverfahren eine erst nach Ergehen dieser Entscheidung eintretende Änderung der Rechtslage grundsätzlich keine Berücksichtigung finden könne (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.7.1997 - 12 S 1640/97 - NVwZ 1998, 1999; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15.10.1997 - A 2 S 619/97 -, JMBl. ST 1998, 441, - A 2 S 615/97 -, JMBl. ST 1998, 108), folgt dem der Senat nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass jedenfalls solche Änderungen der Rechtslage berücksichtigungsfähig sind, die vor Ablauf der Zulassungsantrags- bzw. der Zulassungsantragsbegründungsfrist eintreten und innerhalb dieser Frist auch dargelegt werden (Senatsbeschluss vom 10.11.1999 - 5 UZ 2876/99 - mit ausführlicher Begründung). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Beklagte hat ihren auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gestützten Zulassungsantrag fristgemäß damit begründet, dass neues - bedenkenfreies - Satzungsrecht vorliege, welches auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zurückwirke und als Folge der "Heilung" der angegriffenen Heranziehung das Urteil des Verwaltungsgerichts unrichtig werden lasse.

Dass die neue Entwässerungssatzung der Beklagten im Unterschied zum früheren Satzungsrecht für die Abrechnung des streitbefangenen Leitungsbauvorhabens - Erweiterungs- und Erneuerungsarbeiten an bestehenden Teil- und Vollkanalisationsanlagen im Stadtgebiet zur Herstellung einer stadtteilübergreifenden einheitlichen Vollkanalisation mit Anbindung an die Kläranlage - eine Beitragssatzregelung aufweist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Globalberechnung Rechnung trägt und eine vorteilsgerechte Belastung der verschiedenen Anliegergruppen ermöglicht, ergibt sich aus Folgendem:

Bezogen auf die - rechtsfehlerfrei als rechtlich selbständig behandelten - einzelnen Entwässerungseinrichtungen im Stadtgebiet werden in § 10 Abs. 2 EWS 2002 gesonderte Beitragssätze ausgewiesen einerseits (a) für "Neuanlieger", die mit einem Schaffungsbeitrag für die erstmalige Verschaffung der Anschlussmöglichkeit zu belasten sind, andererseits (b) für "Altanlieger", die sich mit einem ihren ursprünglichen Schaffungsbeitrag ergänzenden Beitrag am hinzukommenden Aufwand für Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten an den bislang bestehenden Anlagen zu beteiligen haben. Der von den Altanliegern zu leistende Beitrag ist als "Ergänzungsbeitrag" zwangsläufig niedriger als der Schaffungsbeitrag der Neuanlieger, der sich an dem Gesamtaufwand der Anlage unter Einschluss hinzugekommenen Erneuerungs- und Erweiterungsaufwandes orientiert ("fortgeschriebener Schaffungsbeitrag"). Innerhalb der Beitragssätze für Altanlieger findet sich in § 10 Abs. 2 b) EWS 2002 zusätzlich eine stadtteilbezogene Differenzierung. So sind - was das hier interessierende Entwässerungssystem der Abwasserbehandlungsanlage angeht - unterschiedliche Beitragssätze für einerseits die Stadtteile , , und , andererseits die Stadtteile und festgelegt (§ 10 Abs. 2 b) Spalten 1 und 2). Diese Differenzierung knüpft an die Konstellation der Herstellung einer gemeinsamen Vollkanalisation aus technisch bislang getrennten Stadtteilanlagen an und trägt der Tatsache Rechnung, dass die betroffenen Anliegergruppen einer unterschiedlichen Belastung für die jeweilige "Altanlage" ausgesetzt waren, was sich - folgerichtig - bei der Abrechnung der Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten zur Herstellung der stadtteilübergreifenden einheitlichen Vollkanalisation in unterschiedlich hohen "Ergänzungsbeiträgen" niederschlägt.

Die vorstehend beschriebene Beitragssatzregelung ist das Ergebnis einer einrichtungsbezogenen Globalberechnung, wie sie § 11 KAG voraussetzt. Ausweislich der von ihr vorgelegten Kalkulation des Abwasserbeitrags für die Einrichtung der Abwasserbehandlungsanlage (bestehend aus , , , , ) hat die Beklagte zunächst - methodisch richtig - den "Schaffungsbeitrag für Neuanlieger im Einrichtungsgebiet" ermittelt. Dieser Schaffungsbeitrag bezieht sich auf die Möglichkeit des Anschlusses an die neu herzustellende gemeinsame Vollkanalisation für die - schon früher mit Vollkanalisation ausgestatteten - Stadtteile und die - bislang nur über eine Teilkanalisation verfügenden - Stadtteile und . In ihn müssen daher auf der "Aufwandsseite" sämtliche Kosten eingehen, die (a) auf den noch genutzten Bestand der Altanlagen, (b) die Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten zur Herstellung der neuen Vollkanalisation und (c) künftige Erweiterungen aus Anlass des Anschlusses neuer Baugebiete entfallen. Auf der "Flächenseite" wiederum sind sämtliche schon an die Altanlagen anschließbaren sowie die im Zuge des Ausbaus zu einer neuen Vollkanalisation und künftiger Baugebietserweiterungen hinzukommenden Flächen zu berücksichtigen. Die Beklagte ist, wie ihre Aufstellungen zu den Ziffern 1, 2 und 3 ihrer Kalkulation zeigen, in der beschriebenen Weise vorgegangen und hat so einen "Schaffungsbeitrag für Neuanlieger im Einrichtungsgebiet" in Höhe von 1,91 € je Quadratmeter Grundstücksfläche und 2,55 € je Quadratmeter Geschossfläche ermittelt. Dieser Schaffungsbeitrag bildet den Bezugspunkt für den von den Altanliegern der bisherigen Systeme zu leistenden "Ergänzungsbeitrag". Dem Ergänzungsbeitrag kommt die Aufgabe zu, die mit den ursprünglichen Schaffungsbeiträgen verbundene Belastung auf die Höhe des Schaffungsbeitrags für die neu geschaffene Vollkanalisation gleichsam "aufzustocken". Die Belastung der Altanlieger mit der Differenz zwischen dem Schaffungsbeitrag der Neuanlieger für die neu geschaffene Vollkanalisationsanlage und ihrem ursprünglichen eigenen Schaffungsbeitrag stellt innerhalb der verschiedenen Anliegergruppen die mit der Globalberechnung bezweckte Gleichmäßigkeit der Belastung her. Die Beklagte hat diese Zusammenhänge richtig erkannt und durch einen Vergleich der von ihr berechneten Schaffungsbeiträge der Altanlieger der früheren Anlagen mit dem errechneten Schaffungsbeitrag der Neuanlieger die Höhe der von den Altanliegern zu entrichtenden Ergänzungsbeiträge ermittelt. Die Höhe des auf die Altanlieger in der Stadtteilgruppe und entfallenden Ergänzungsbeitrags beläuft sich nach dieser Berechnung auf 1,43 € je Quadratmeter Grundstücksfläche und 1,96 € je Quadratmeter Geschossfläche, die Höhe des Ergänzungsbeitrags der Altanlieger in den Stadtteilen Friedrichsbrück und Retterode auf 1,83 € je Quadratmeter Grundstücksfläche und 2,45 € je Quadratmeter Geschossfläche. Dass die Belastung für die Altanlieger in den letztgenannten Stadtteilen höher ist, erklärt sich, worauf die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrags zu Recht hinweist, mit ihrer geringeren früheren Belastung für die dortigen Teilkanalisationen. Diese Anlagen waren weniger aufwendig als die in den anderen Stadtteilen bereits eingerichteten Vollkanalisationsanlagen, und es entspricht infolgedessen der Beitragsgerechtigkeit, wenn für den Ausbau der Teilkanalisation zur Vollkanalisation (Beitragstatbestand der funktionellen der Erweiterung) nunmehr auch ein entsprechend höherer Ergänzungsbeitrag zu zahlen ist.

Davon ausgehend, dass die in § 10 Abs. 2 EWS 2002 festgelegten Beitragssätze auf einer methodisch richtigen Berechnung beruhen, kann der Senat nach den im Zulassungsverfahren möglichen Erkenntnissen auch keine offensichtlichen Mängel bei der Aufwands- und Flächenermittlung feststellen. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren vermag die Kalkulation unter diesem Aspekt nicht zu Fall zu bringen. Der Kläger verweist auf den späten Zeitpunkt der Abgabe von Kalkulationsunterlagen durch das Planungsbüro Hess im Rathaus der Beklagten, legt dabei aber nicht dar, ob und wie sich dies auf das Ergebnis der Kalkulation überhaupt ausgewirkt haben soll. Ferner macht er geltend, die Kalkulation für die Stadtteile , und sei erläuterungsbedürftig. Im Streit steht jedoch allein die Abrechnung der Einrichtung der Abwasserbehandlungsanlage , so dass es auf die Kalkulation für eine andere - ihrerseits selbständige - Einrichtung nicht ankommen kann. Zu dem Einwand, die in den Jahren 1995/96 erbrachten Vorausleistungen in Höhe von 7,5 Millionen DM aus den Stadtteilen , , und seien im vorgelegten Rechenwerk nicht ausgewiesen: Eingenommene Vorausleistungen sind bei der endgültigen Heranziehung der Anlieger mit dem endgültigen Beitrag zu verrechnen, stellen aber nicht, wie sich das offenbar der Kläger vorstellt, einen "Abzugsposten" dar, der bei der Kalkulation des endgültigen Beitragssatzes auf der Aufwandsseite auszuweisen wäre. Zu dem Einwand schließlich, ausweislich eines Vermerks des Liegenschaftsamts vom 19. Juni 1998 sei die Kläranlage Fürstenhagen bereits "über die Gebühren ... abgeschrieben" und der Restwert gehe "gegen Null": Die Deckung von Kläranlagenaufwand durch erwirtschaftete Abschreibungserlöse kann sich nur auf den über Gebühren finanzierten Altbestand der Abwasserbehandlungsanlage Fürstenhagen beziehen, nicht auf die Kosten, die erst durch die streitigen Ausbauarbeiten ausgelöst worden sind. Das durch Gebührenerhebung in der Vergangenheit erwirtschaftete Abschreibungskapital steht aber, soweit es zur Schuldentilgung eingesetzt wird, für die Finanzierung hinzukommenden Erneuerungs- und Erweiterungsaufwands nicht zur Verfügung. Solcher Aufwand kann daher gegebenenfalls über die Erhebung von Beiträgen finanziert werden.

Für die Heilung des von dem Kläger angefochtenen Vorausleistungsbescheides durch die neue Entwässerungssatzung der Beklagten war es nicht, wie der Kläger in der Erwiderung zum Zulassungsantrag der Beklagten meint, erforderlich, die Rückwirkung dieses Satzungsrechts zeitlich soweit auszudehnen, dass auch der Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides erfasst wurde. Nach einhelliger Auffassung ist die Heilung von Abgabebescheiden nicht nur von Anfang an ("ex tunc"), sondern auch mit Wirkung lediglich für die Zukunft ("ex nunc") bzw. mit die Vergangenheit nur teilweise erfassender Rückwirkung möglich. Ebenso wenig bedurfte es einer Rückwirkung, die den Zeitpunkt des Erlasses der früheren Entwässerungssatzung erfasste. Um der Beklagten im Zulassungsverfahren die Berufung auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu ermöglichen, reichte es vielmehr aus, die Rückwirkung auf den Zeitpunkt eben dieser Entscheidung zu erstrecken.

Soweit die Entwässerungssatzung vom 4. Februar 2002 mit den in § 10 Abs. 2 festgelegten Beitragssätzen für die hier interessierende Einrichtung der Abwasserbehandlungsanlage Fürstenhagen eine insgesamt niedrigere Belastung sowohl der Neuanlieger beim Schaffungsbeitrag als auch der betroffenen Altanliegergruppen beim ergänzenden Erneuerungs- und Erweiterungsbeitrag vorsieht als die vorangegangene Entwässerungssatzung vom 9. Dezember 1994 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 11. September 1998, steht das einer vollumfänglichen Heilung des streitigen Vorausleistungsbescheides nicht entgegen. Die Beklagte hat sich nämlich bei der Erhebung der Vorausleistungen auf einen Teilbetrag in Höhe von 1,50 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschossfläche beschränkt. Die damit verbundene Belastung bleibt auch hinter den - jetzt in EURO ausgedrückten - Beitragssätzen des neuen Satzungsrechts deutlich zurück. Aus der Tatsache, dass das vorangegangene Satzungsrecht noch zwischen Netzbeitrag ("Beitrag für die Sammelleitungen") und Kläranlagenbeitrag ("Beitrag für die öffentliche Behandlungsanlage") unterschied, ergeben sich, was die Möglichkeit der Heilung des Vorausleistungsbescheides durch die neue Entwässerungssatzung angeht, ebenfalls keine Probleme. In dem Heranziehungsbescheid vom 1. November 1995 wird die Vorausleistung ganz allgemein auf "Abwasserbeiträge" bezogen. Das mag dem damaligen Satzungsrecht nicht entsprochen haben, deckt sich jedenfalls jetzt aber mit der Beitragssatzregelung der neuen Entwässerungssatzung, die die Unterscheidung zwischen Netz- und Kläranlagenbeitrag aufgegeben hat.

Ob das Grundstück des Klägers auf der Grundlage des neuen Satzungsrechts mit seiner gesamten Fläche zu belasten ist oder ob - wie der Kläger im Klageverfahren geltend gemacht hat - der als Obstwiese genutzte hintere Grundstücksteil als Bestandteil einer "Außenbereichsinsel im Innenbereich" beitragsfrei zu bleiben hat, ist abschließend erst im zugelassenen Berufungsverfahren zu entscheiden. Die von dem Kläger geltend gemachten Bedenken gegen die Annahme der Beklagten, das Buchgrundstück unterliege mit seiner gesamten Fläche der Beitragspflicht, sind jedenfalls nicht so durchgreifend, dass sie im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren für den Senat Anlass sein könnten, die Zulassung der Berufung gegen die der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung auf einen Teilbetrag zu beschränken.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 6 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Ende der Entscheidung

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