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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 5 UZ 868/03
Rechtsgebiete: HVwKostG


Vorschriften:

HVwKostG § 17
Die Unterbrechungstatbestände des § 17 Abs. 3 HVwKostG a. F. unterbrachen nicht nur die Verjährungsfrist von drei Jahren nach Fälligkeit des Kostenanspruchs, sondern auch die vierjährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruchs.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

5 UZ 868/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Vermessungsgebühren

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzender Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 21. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Februar 2003 - 6 E 349/01 - zugelassen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 UE 233/04 als Berufungsverfahren fortgeführt.

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Februar 2003 ist zulässig und begründet. Aus den Darlegungen des Beklagtenbevollmächtigten ergibt sich zumindest der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinne begründet allerdings die Ausführung des Klägerbevollmächtigten, auf die dem Kostenbescheid des Beklagten vom 22. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesvermessungsamtes vom 22. Januar 2001 zugrunde liegende Kostenforderung sei nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen die Fassung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235, zuletzt geändert durch KostO vom 2. September 1993, GVBl. I S. 376), sondern die am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Neufassung zugrunde zu legen. Zu der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 1994 (GVBl. I S. 677) hat der Gesetzgeber in Art. 7 des Gesetzes Übergangsvorschriften vorgesehen. Nach Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes gelten für Amtshandlungen, die aufgrund eines Antrages oder einer Anregung des Kostenschuldners begonnen wurden, die aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften, soweit sie für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind. Damit wollte der Gesetzgeber auf nach alter Rechtslage begonnene Verwaltungsverfahren die alten Kostenbestimmungen anwenden, auch wenn die Amtshandlung erst nach dem Inkrafttreten der Neufassung am 1. Februar 1995 abgeschlossen wurde, wenn die bisherigen Vorschriften im Einzelfall günstiger waren. Sollen jedoch in derartigen Fällen als Übergangsregelung die alten Kostenvorschriften Anwendung finden, so ergibt sich daraus zwingend, dass für Amtshandlungen, die im zeitlichen Geltungsbereich der alten Fassung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes nicht nur begonnen, sondern auch beendet waren, erst recht die alte Gesetzesfassung Anwendung finden muss. Eine ausdrückliche Regelung dieses Falles hat der Gesetzgeber augenscheinlich deshalb unterlassen, da er davon ausgegangen ist, dass in den Fällen, in denen Amtshandlungen bereits unter der alten Gesetzesfassung beendet worden sind, diese auch kostenmäßig bereits abgerechnet sind.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt allerdings der Vortrag des Beklagtenbevollmächtigten, auch bei Zugrundelegung der alten Fassung des § 17 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz - HVwKostG a. F. - wäre die vom Verwaltungsgericht angenommene Verjährung nicht eingetreten, da diese durch Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 17 Abs. 3 HVwKostG a. F. unterbrochen gewesen sei. Aus diesem Grund hegt auch der Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach § 17 Abs. 1 HVwKostG a. F. verjährte der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren. Die Verjährung begann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden war. Mit Ablauf dieser Frist, spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung, erlosch der Anspruch. Diese Verjährung spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung des Kostenanspruchs ist in der ab 1. Februar 1995 geltenden Neufassung des Gesetzes nicht mehr enthalten. Nach § 17 Abs. 3 HVwKostG a. F. wird die Verjährung allerdings durch verschiedene, im Einzelnen im Gesetz aufgezählte Handlungen unterbrochen. Anhaltspunkte für die Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Unterbrechungstatbestände fänden nur Anwendung auf die so genannte Zahlungsverjährung nach § 17 Abs. 1 HVwKostG a. F. innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit des Anspruchs, nicht dagegen auf die so genannte Festsetzungsverjährung innerhalb von vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs, finden sich im Gesetzeswortlaut jedoch nicht. Auch das Verwaltungsgericht führt für diese Auffassung letztlich keine Begründung an. Wendet man demnach die Regelung des § 17 Abs. 3 HVwKostG a. F. insgesamt auf die Verjährungsregelung des Abs. 1 der Bestimmung an, so war die Verjährung durch verschiedene Tatbestände unterbrochen. So wird nach § 17 Abs. 3 HVwKostG a. F. die Verjährung unter anderem unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch eine Vollstreckungsmaßnahme. Hier hat der Beklagte den Kläger zum einen unter dem 7. April 1995 zur Zahlung der Kosten aufgefordert und unter dem 13. Juli 1999 hat die Vollstreckungsstelle des Landkreises A-Stadt dem Kläger gegenüber die Vollstreckung angekündigt. Zumindest durch diese Unterbrechungshandlungen war die Verjährung der streitigen Kostenforderung unterbrochen, so dass die Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des im vorliegenden Verfahren streitigen Kostenbescheides vom 22. März 2000 nicht kraft Gesetzes durch Verjährung erloschen war. Insofern kann offen bleiben, ob einem Erlöschen des Anspruchs durch Verjährung auch die Regelung des § 17 Abs. 6 HVwKostG a. F. entgegensteht, nach der bei Anfechtung einer Kostenentscheidung die Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat, erlöschen (vgl. zu einem derartigen Fall: Beschluss des Senats vom 22. Januar 1998 - 5 TG 2040/96 -).

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt der Entscheidung im Berufungsverfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Ende der Entscheidung

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