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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 6 A 2226/08.Z
Rechtsgebiete: GKG, VwGO


Vorschriften:

GKG § 69a
VwGO § 152 a
Im Rahmen einer zweitinstanzlichen Streitwertfestsetzung ist eine Gegenvorstellung nicht zulässig.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

6 A 2226/08.Z

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Immissionsschutzrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am Hess. VGH Bodenbender

am 30. April 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin auf Abänderung des Beschlusses zur Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 2009 wird verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 20. März 2009 den Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. September 2008 ab und setzte den Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren und das Antragsverfahren auf jeweils 20.000 Euro fest. Mit Schreiben vom 25. März 2009 macht die Klägerin in allgemeiner Form Einwendungen gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Festsetzung des Streitwertes geltend.

Das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 25. März 2009 bedarf mangels genauerer Bezeichnung des Begehrens der Auslegung. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Oberverwaltungsgericht, also den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft. Eine insoweit mögliche Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO bzw. hier § 69a GKG muss hingegen nach der gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich erhoben werden, was nicht gesehen ist. Zur gesetzlichen Form im Sinne des § 69a Abs. 4 Sätze 1 und 2 GKG zählt auch die in Abs. 2 Satz 5 normierte Pflicht des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten, das Vorliegen der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darzulegen. Die Eingabe der Klägerin vom 25. März 2009 enthält keine Ausführungen zu einer Verletzung des Gehörsrechts der Klägerin durch das erkennende Gericht.

Das Begehren der Klägerin ist deshalb als außerordentlicher Rechtsbehelf zu erkennen, der bislang in der Rechtsprechung als Gegenvorstellung benannt wurde.

Diese Gegenvorstellung ist indes nach der Einführung der Anhörungsrüge in § 152a VwGO und § 69a GKG durch Art. 8 und 11 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) für den Fall der Beanstandung des Streitwertes nicht (mehr) statthaft. Bis zur Einfügung des § 69a GKG und der entsprechenden Parallelvorschriften war der auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhende Rechtsbehelf allgemein als zulässig erkannt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2001 - 7 KSt 5/01, 7 C 38/96 -, Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14). Mit dem Beschluss vom 30. April 2003 gab das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber jedoch die Neufassung der Regelungen der gerichtlichen Rechtsbehelfe zur Abgrenzung der Aufgabenverteilung der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit auf (Plenumsbeschluss, - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395). Der Gesetzgeber ist mit dem zuvor genannten Gesetz dieser Aufforderung nachgekommen und hat eine Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs eingeführt. Allerdings sind dabei weder vom Wortlaut der Norm(en) des Anhörungsrügengesetzes noch der Gesetzesbegründung her die Möglichkeiten der Gegenvorstellung ausgeschlossen (vgl. BT-Dr. 15/3706, S. 14). Ob gleichwohl in einzelnen Bereichen oder in allen bislang unter dem Begriff der Gegenvorstellung zusammengefassten Begehren an die Fachgerichte, Entscheidungen, die mit regulären Rechtsmitteln nicht angreifbar sind, abzuändern, noch statthaft sind, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten.

Nach Ansicht von Schenke ("Außerordentliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozessrecht nach Erlass des Anhörungsrügengesetzes", NVwZ 2005, 729), muss eine Trennung und Teilaufgabe des Begriffs der Gegenvorstellung erfolgen. Die Gegenvorstellung als formloser Rechtsbehelf gemäß Art. 17 GG sei nach wie vor als statthaft anzusehen, begründe aber kein Recht auf eine Überprüfung des staatlichen - auch gerichtlichen - Verhaltens. Die Gegenvorstellung als ein auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung einer gerichtlichen Entscheidung gerichteter Rechtsbehelf, der wesentlich durch die ihm im Verhältnis zur Verfassungsbeschwerde zugedachte Entlastungsfunktion geprägt worden sei, werde bei der vom Betroffenen angenommenen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die nun gesetzlich geregelte Anhörungsrüge verdrängt. In anderen Fällen, in denen Rügen zur Verletzung verfassungsrechtlich garantierter Verfahrensrechte außerhalb der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben würden, sei ein Rechtsschutz in analoger Anwendung des § 152a VwGO zu bejahen. Des Weiteren sei es aus den bereits zur Zulassung der Gegenvorstellung führenden Erwägungen heraus auch anzunehmen, bei materiell grob gesetzwidrigen Entscheidungen eine analoge Anwendung des § 152a VwGO anzunehmen (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 152a Rdnr. 17 und 23).

Hartmann vertrat hingegen zunächst die Ansicht, § 69a GKG trete an die Stelle der Gegenvorstellung (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 69a GKG Rdnr. 14), erachtete den Rechtsbehelf indes zumindest teilweise als zulässig (a.a.O., § 68 Rdnr. 22 - 28). In der Kommentierung des § 321a ZPO führt der Autor nunmehr aus, eine Gegenvorstellung sei nicht in auch nur entsprechender Anwendung statthaft (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 321a Rdnr. 61).

Meyer sieht die Anhörungsrüge als einen eigenständigen Rechtsbehelf subsidiärer Natur (Meyer, Gerichtskostengesetz, 9. Aufl. 2007, § 69a Rdnr. 1), stellt die Gegenvorstellung aber - allerdings unter Hinweis auf Entscheidungen vor der Einfügung des § 69a GKG - als statthafte Möglichkeit der Abänderung dar (a.a.O., § 66 Rdnr. 63 und § 68 Rdnr. 7). Rüsken ist, unter Kritik an dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 26. September 2007 (Az. V S 10/07, NJW 2008, 543) der Ansicht, es bestehe die Möglichkeit der Ergänzung der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge durch ein richterliches Institut der Gegenvorstellung, um es dem judex a quo zu erlauben, eine Überprüfung der Entscheidung vorzunehmen ("Wird die Gegenvorstellung abgeschafft?", NJW 2008, 481).

Im Sinne der Vermeidung von unzutreffender Bezeichnung spricht sich Rudisile für Benennung der Gegenvorstellung als "Anregung" aus, soweit sie sich auf nicht der Rechtskraft fähige Entscheidungen des Gerichts beziehen; diese stünden aber keineswegs in Konkurrenz zur Anhörungsrüge (in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, § 152a, Rdnr. 10 f.). Die Gegenvorstellung gegen nicht mit Rechtsmitteln angreifbare Entscheidungen könne hingegen als Anhörungsrüge verstanden werden, deren analoge Anwendung gegebenenfalls zu bejahen sei, da eine unbewußte Regelungslücke hinsichtlich anderer außerordentlicher Rechtsbehelfe vorliege (Rdnr. 9 und 36).

Für eine analoge Anwendung des § 152a VwGO spricht sich auch Bader aus, soweit Verfahrensfehler im Sinne des § 138 VwGO oder materielle Fehler, die greifbar gesetzwidrig seien, geltend gemacht würden (in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 152a Rdnr. 3).

Das Bundesverfassungsgericht hat bislang zu der sich aus seinem o.g. Beschluss und der gesetzlichen Neuregelung fast zwangsläufig ergebenden Frage nach der Zulässigkeit eines Nebeneinanders der möglichen Rechtsbehelfe keine abschließende Entscheidung getroffen. Mit dem Beschluss vom 25. November 2008 (Az. 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829) hat es jedoch ausgeführt, eine Gegenvorstellung sei jedenfalls nicht (mehr) erforderlich, um die in § 90 Abs. 2 BVerfGG vorgeschriebene Ausschöpfung des Rechtswegs zu erfüllen. Sie sei zwar nicht als offensichtlich unzulässig zu bezeichnen, zähle aber nicht zu dem Rechtsweg, dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bestimme. Eine offensichtliche Unzulässigkeit könne deshalb nicht erkannt werden, weil die Gegenvorstellung nach den Auskünften des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bei einzelnen Senaten bejaht werde. Das Bundesarbeitsgericht habe zu dieser Frage noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Nur die Senate des Bundesfinanzhofs seien einheitlich der Ansicht, eine Gegenvorstellung sei generell nicht mehr statthaft.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich jedoch für den Bereich der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes und eine entgegen der gesetzlichen Regelung mögliche Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung keine zwingende Folge. Es existiert bezüglich der Frage, ob jedenfalls im Rahmen einer nach dem Gesetz unanfechtbaren Streitwertfestsetzung eine Gegenvorstellung neben oder anstatt einer Anhörungsrüge erhoben werden kann, auch in den Fachgerichtsbarkeiten keine einheitliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof sieht zumindest die Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss als zulässig an (Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZR 185/08 -, juris). Ebenso bejaht das Bundessozialgericht die Statthaftigkeit der Änderung eines an sich unanfechtbaren Beschlusses auf Gegenvorstellung hin, wenn die getroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, so dass sie sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (Beschluss vom 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B -, NJW 2006, 860).

Mit Beschluss vom 21. Juli 2005 führte der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hingegen zunächst aus, auch in Fällen geltend gemachter "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" sei seit der Einfügung des § 321a ZPO kein Raum mehr für eine Befassung des Gerichts der nächst höheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen. Dies gelte um so mehr seit Einfügung des § 152a VwGO und entsprechender Bestimmungen in andere Prozessordnungen (Az. 9 B 9.05, juris). Auch der 8. Senat entschied durch Beschluss vom 11. Januar 2007, eine Gegenvorstellung sei, da nicht gesetzlich geregelt, unzulässig (Aktenzeichen: 8 KSt 17.06, juris). Dieser Rechtsansicht schloss sich der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 3. Mai 2007 (Aktenzeichen: 5 B 193.06, DÖD 2008, 44) an. Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ließ es sodann zwar dahinstehen, ob neben der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs überhaupt ein weiterer außerordentlicher Rechtsbehelf, etwa eine Gegenvorstellung, in Betracht gezogen werden könnte (Beschluss vom 03.02.2009 - 9 PKH 8.08 -, juris). In dem Beschluss vom 26. März 2009 führt der 2. Senat allerdings aus, eine Gegenvorstellung sei nicht statthaft, wenn sich der Rechtsbehelf gegen einen nicht anfechtbaren Beschluss des Senats richte. Für die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs sei es erforderlich, dass er in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sei, was nur bei der Anhörungsrüge der Fall sei.

Unter den Oberverwaltungsgerichten führte der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 2. Februar 2005 bereits aus, im Hinblick auf das Institut der Rechtskraft und das Gebot der Rechtsmittelklarheit seien ab dem 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152a VwGO sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe, wie etwa materiell-rechtlich begründete Gegenvorstellungen wegen behaupteter "greifbarer Gesetzeswidrigkeit", bei unanfechtbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht statthaft und somit als unzulässig zu verwerfen (Az. 3 S 83/05, ESVGH 55, 178). Diese strikte Ablehnung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs stellen indes zwei spätere Entscheidungen jedenfalls in solchen Fällen in Frage, in denen die Zulässigkeit in besonderen Fällen erwogen wird (Beschluss vom 23.10.2006 - NC 9 S 80/06 -, NVwZ-RR 2007, 213, und vom 17.11.2008 - A 2 S 2867/08 -, InfAuslR 2009, 128).

Der Bayerische VGH trifft zwar die Aussage, eine Gegenvorstellung sei neben der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO nicht mehr statthaft, weil sich diese Regelung als abschließend erweise (Beschluss vom 19.01.2006 - 4 CE 05.690 -, BayVBl. 2007, 221; Beschluss vom 03.03.2009 - 12 CE 09.317 -, juris), führt jedoch relativierend aus, dass selbst dann, wenn eine Gegenvorstellung, die keinen Verstoß des rechtlichen Gehörs rügt, als zulässig angesehen würde, eine Abänderungsbefugnis unanfechtbarer Beschlüsse auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben müsse, in denen "anders nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht" im Weg der fachgerichtlichen Selbstkontrolle beseitigt werden solle (Beschluss vom 19.03.2009 - 12 C 08.3413 -, juris).

Das OVG Nordrhein-Westfalen sieht die Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Streitwertfestsetzungsbeschluss als zulässig an (Beschluss vom 26.05.2006 - 11 D 94/03.AK -, juris; Beschluss vom 31.03.2009 - 13 A 4557/06 -, juris). Dieser Ansicht schließt sich das OVG Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich an (Beschluss vom 22.04.2008 - 3 K 31/05 -, JurBüro 2009, 90).

Das Sächsische OVG weist hingegen die Gegenvorstellung als unstatthaft dann zurück, wenn der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung eröffnet ist, wenn also mit der Verletzung verfassungsrechtlich garantierter Verfahrensrechte zugleich eine mit der Anhörungsrüge rügbare Verletzung des rechtlichen Gehörs einhergehe (Beschluss vom 23.03.2009 - 2 B 227/09, juris).

Eine Anwendung der Anhörungsrüge auf geltend gemachte Verstöße gegen Art. 20 Abs. 3 GG lehnt das Niedersächsische OVG ab und sieht auch eine Ausweitung des § 152a VwGO auf andere Verfahrensverstöße im Sinne des § 138 VwGO zumindest als problematisch an. Ebenfalls finde die Regelung dann keine Anwendung, wenn die Bewertung einer unanfechtbaren Entscheidung vorgebracht werde (Beschluss vom 12.07.2005 - 2 ME 241/05 -, NVwZ-RR 2006, 295). Mit Beschluss vom 8. Februar 2006 führte das Niedersächsische OVG zudem aus, trotz der zwischenzeitlich erfolgten Erörterung der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung sehe es einen solchen außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffenen Rechtsbehelf nicht als statthaft an (Az.11 LA 82/05, NJW 2006, 2506).

Der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führt zur Gegenvorstellung gegen eine Streitwertbeschwerde aus, eine solche sei seit der Einführung des § 69a GKG im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit und das Institut der Rechtskraft außerordentlicher Rechtsbehelfe mangels einfachgesetzlicher Regelung nicht mehr statthaft (Beschluss vom 20.08.2007 - 7 TE 1557/07 -, NVwZ-RR 2008, 70).

Der erkennende Senat ist der Überzeugung, dass eine Gegenvorstellung im Rahmen einer Streitwertfestsetzung regelmäßig nicht mehr zulässig ist, sondern im Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs allein die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, § 69a GKG statthaft ist. Gegebenenfalls kann die Anhörungsrüge zwar Anwendung finden, wenn der Betroffene die Verletzung anderer - von dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht umfasste - grundrechtlich garantierter Verfahrensrechte rügt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung aus § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist jedoch zu beachten, dass eine Abänderung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Bereich der Festsetzung des Streitwertes und der Entscheidung über Gerichtskosten im Regelfall ausgeschlossen sein soll, so dass allein der Vortrag in der Begründung eines solchen Rechtsbehelfs, die Entscheidung sei fehlerhaft, unberücksichtigt bleiben muss. Die Ausweitung der Möglichkeit der Einlegung eines außergesetzlichen Rechtsbehelfs über den in § 69a GKG geregelten Bereich hinaus auf jede nach Ansicht eines Betroffenen fehlerhafte Entscheidung würde nämlich der Intention und dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften nicht gerecht. Daher bedürfte es für die Zulassung (weiterer) außerordentlicher Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse im Bereich des Kostenrechts einer gesetzlichen Regelung, die nicht vorliegt.

Im zur Entscheidung stehenden Verfahren sind zudem keine Ansätze für eine Diskussion einer Ausweitung der Regelungen des § 69a GKG vorgetragen. Die Klägerin trägt nicht vor, die Festsetzung des Streitwertes sei unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Das erkennende Gericht hat bei der Festsetzung des Streitwertes die - knappen - Angaben der Klägerin zu dem Wert ihres Interesses an dem Rechtsstreit auch berücksichtigt. Dass es aus den dabei gemachten Erklärungen andere Folgen gezogen hat, als die Klägerin jetzt vorträgt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe für die Abänderung des Streitwertes zeigen zudem keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 20. März 2009 an den Angaben der Klägerin orientiert und in dem Beschluss die Gründe für die Festlegung dargelegt.

Das Verfahren hinsichtlich der Gegenvorstellung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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