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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 6 B 1336/08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 173
VwGO § 60
VwGO § 67 Abs. 1 S. 1
ZPO § 78b Abs. 1
Die Beiordnung eines Notanwalts gem. § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO zur Nachholung einer versäumten Prozesshandlung setzt unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller innerhalb noch laufender Rechtsmittelfristen bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hat.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF

BESCHLUSS

6. Senat

6 B 1336/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Finanzdienstleistungsaufsicht

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Igstadt,

Richter am Hess. VGH Dr. Apell,

Richterin am Hess. VGH Fischer

am 18. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2008 - 1 L 981/08.F - wird als unzulässig verworfen.

Die Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung durch einen i. S. d. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist und die beantragte Beiordnung eines Notanwalts gem. § 173 VwGO i. V. m. § 78b ZPO nicht in Betracht kommt.

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2008 wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 135a der Gerichtsakte) am 26. Mai 2008 zugestellt; die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief demzufolge am 9. Juni 2008 und die Frist zur Begründung der Beschwerde am 26. Juni 2008 - einem Donnerstag - ab (§ 147 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde ist zwar durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten fristgerecht am 9. Juni 2008 eingelegt worden. Eine Beschwerdebegründung wurde aber nur durch den Antragsteller zu 2. persönlich am 25. Juni 2008 eingereicht. Auf das Erfordernis des Vertretungszwangs i. S. d. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ordnungsgemäß hingewiesen worden.

Den Antragstellern kann auch nicht - wie von ihnen am 28. Juni 2008 beantragt - gem. § 173 VwGO i. V. m. § 78b ZPO ein Notanwalt zur Nachholung der versäumten Beschwerdebegründung beigeordnet werden.

Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Prozessgericht - soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist - einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen hat, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der jeweilige Antragsteller aber nicht nur darlegen, welche Bemühungen er innerhalb der Rechtsmittelfrist unternommen hat, um einen Rechtsanwalt zu finden, sondern er muss innerhalb noch laufender Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts stellen (BVerwG, 23.03.1987 - 3 B 72/86 -, Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 2; zustimmend: Bader/Funke/Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., 2005, § 124a Rdnr. 69). Dabei weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der jeweilige Rechtsmittelführer zwar die in der Rechtsmittelfrist liegenden Überlegungsfrist voll nutzen dürfe, da ihm aus dem Umstand, dass er zunächst keinen Anwalt habe finden können, kein Nachteil erwachsen solle. Andererseits müsse im Interesse des Rechtsmittelgegners aber darauf geachtet werden, dass der Rechtsmittelführer aus der Schwierigkeit, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, keinen Vorteil ziehe, den eine von vornherein vertretene Partei nicht hätte. Dies wäre weder dem Rechtsmittelgegner zuzumuten, noch mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu vereinbaren (BVerwG, a.a.O.).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO kann den Antragstellern nicht gewährt werden, da sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zu stellen.

Unabhängig davon, ob die Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 den Nachweis geführt haben, dass sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben, haben sie jedenfalls nicht alles getan, um dieses Hindernis unverzüglich zu beseitigen. Die Antragsteller waren in der Rechtsmittelbelehrung deutlich auf die Fristgebundenheit des Rechtsmittels und auf den Vertretungszwang vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof hingewiesen worden. Wenn sie gleichwohl erst mit Schriftsatz vom 28. Juni 2008 - also nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof die Beiordnung eines Notanwalts gem. § 78b ZPO beantragten, so haben sie dabei nicht ohne Verschulden i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO gehandelt. Den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hätten sie nämlich noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist einreichen können und müssen, und zwar ebenso gut wie die vom Antragsteller zu 2. persönlich verfasste Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2008.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und orientiert sich an der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



Ende der Entscheidung

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