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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 6 TG 1743/07
Rechtsgebiete: KWG


Vorschriften:

KWG § 1 Abs. 1 S 2 Nr. 2
KWG § 32 Abs. 1 S. 1
Ein Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG wird dann im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Eine auf Dauer angelegte geschäftliche Betätigung liegt bei einer nachhaltigen und planmäßigen, mit der erkennbaren Absicht auf Fortsetzung, d.h. nicht nur gelegentlichen oder zufälligen und auf lediglich vorübergehende Zeit ausgerichteten Tätigkeit vor. Auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und auf den für diese Betätigung betriebenen organisatorischen Aufwand kommt es nicht an. Ein Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG liegt auch dann vor, wenn die Darlehen im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung ausgegeben werden. Die Erweiterung des Begriffs des Kreditinstituts auf das gewerbliche Betreiben von Bankgeschäften durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518, ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

6 TG 1743/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Finanzdienstleistungsaufsicht

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am Hess. VGH Bodenbender

am 12. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist aufgrund einer ihm nach § 34c GewO erteilten Erlaubnis als Makler tätig. In den Jahren 2004 bis 2006 gewährte er einem Ehepaar und einer weiteren Person Darlehen in einer Gesamthöhe von 65.000 Euro. Die Laufzeit dieser Darlehensverträge betrug grundsätzlich jeweils 12 Monate, der Zinssatz jeweils 12%. Durch Vermittlung des Antragstellers kamen im Zeitraum von Ende 1999 bis Anfang 2007 zudem insgesamt 15 Darlehensgeschäfte zwischen Kreditsuchenden und privaten Anbietern zustande.

Mit Verfügung vom 26. März 2007 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das erlaubnispflichtige Betreiben des Kreditgeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, insbesondere durch Gewähren von Gelddarlehen (Nr. I der Verfügung). Überdies wurde dem Antragsteller in der Verfügung (Nr. II) untersagt, kreditsuchende Personen an Unternehmen zu vermitteln, die ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG durch Gewährung von Gelddarlehen betreiben. Ferner wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügungen ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro angedroht (Nr. III der Verfügung). Schließlich setzte die Antragsgegnerin für die Verfügung eine Gebühr in Höhe von 2.500 Euro fest (Nr. IV).

Gegen die Verfügung legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. April 2007 Widerspruch ein und suchte am 8. Juni 2007 bei dem Verwaltungsgericht Köln, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwies, um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte den Rechtsschutzantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 31. Juli 2007 ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluss der Vorinstanz ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. April 2007 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. März 2007 zu Recht abgelehnt.

Anders als von der Vorinstanz angenommen, stellt sich der Eilantrag des Antragstellers allerdings in vollem Umfange als zulässig dar. Das Verwaltungsgericht ist in der Begründung seines Beschlusses davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, soweit damit vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf die in Nr. IV der angefochtenen Verfügung enthaltene Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.500 Euro angestrebt wird, unzulässig sei. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO sei ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt habe. Dies sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dabei hat das Verwaltungsgericht, wie der Antragsteller zu Recht beanstandet, unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom 24. April 2007 den von der Vorinstanz vermissten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenfestsetzung gestellt hatte, und dass dieser Antrag mit nachfolgendem Bescheid der Antragsgegnerin von 22. Mai 2007 abgelehnt worden war. Den gesetzlichen Erfordernissen nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO an die Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist damit entsprochen.

Dem damit insgesamt zulässigen Aussetzungsantrag kann indessen in der Sache kein Erfolg beschieden sein.

Die Vorinstanz ist in ihrer Entscheidung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass das private Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer umgehenden Durchsetzung der erlassenen Anordnungen angesichts des sich abzeichnenden Ausgangs des Verfahrens in der Hauptsache zurückzutreten hat. Mit seinem Widerspruch gegen die Verfügung vom 26. März 2007 bzw. mit einer sich nach Zurückweisung des Widerspruchs ggf. anschließenden Anfechtungsklage wird der Antragsteller aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller offensichtlich zu Recht untersagt, gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG durch Gewährung von Gelddarlehen zu erbringen (Nr. I der Verfügung vom 26. März 2007). Ebenso offensichtlich rechtmäßig ist die in Nr. II der Verfügung ausgesprochene Untersagung, kreditsuchende Personen an Unternehmen (namentlich an bestimmte in der Verfügung bezeichnete Unternehmen und Personen) zu vermitteln, die durch Gewährung von Gelddarlehen ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ein Kreditgeschäft im Sinne der vorgenannten Bestimmung des KWG erbringen. Beide vorgenannten Verwaltungsakte sind durch die gesetzliche Ermächtigung in § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG gedeckt. Offensichtlich keinen rechtlichen Bedenken begegnen schließlich das dem Antragsteller in der Verfügung in Nr. III für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügungen in Nr. I oder II angedrohte Zwangsgeld in Höhe von jeweils 50.000 Euro und die (in Nr. IV) enthaltene Gebührenfestsetzung von 2.500 Euro.

Das Verwaltungsgericht hat die sich bereits bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren feststellbare offensichtliche Rechtmäßigkeit der vorgenannten Verwaltungsakte zutreffend festgestellt. Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen vorgetragenen Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Vergeblich rügt der Antragsteller, den angefochtenen Untersagungsverfügungen mangele es an der notwendigen Bestimmtheit im Sinne von § 37 VwVfG. Mit dem Verbot, ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Gelddarlehen zu gewähren und Kreditsuchende an ihrerseits ohne Erlaubnis tätige Kreditgeber - insbesondere an die unter Nr. II genannten Personen - zu vermitteln, wird das von der Behörde Verlangte ausreichend deutlich umschrieben. Der Antragsteller kann aus der Begründung der Verfügung entnehmen, dass die Antragsgegnerin in den vom Antragsteller bisher selbst gewährten oder von ihm vermittelten Darlehen ein gewerbsmäßiges Betreiben im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG sieht und ihm die Kreditvergabe und -vermittlung unter entsprechenden Bedingungen untersagen will. Dementsprechend erschöpft sich die Anordnung nicht, wie der Antragsteller zu Unrecht rügt, in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes.

Bezüglich der von ihm behaupteten materiellen Rechtswidrigkeit der unter Nr. I ergangenen Verfügung weist der Antragsteller in der Begründung seines Rechtsmittels erneut darauf hin, bei der Vergabe von Darlehen an verschiedene Privatpersonen nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, da er hinsichtlich der Darlehensvergabe keinen dauerhaften oder zumindest auf einen nicht unerheblichen Zeitraum hin ausgerichteten Geschäftsbetrieb eingerichtet und geführt habe. Wenn das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss diesem Umstand unter Bezug auf den Tatbestand der Ermächtigungsnorm in § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG keine Bedeutung beigemessen und angenommen habe, dass Adressat eines auf diese Norm gestützten Verbotes des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften alle natürlichen und juristischen Personen in Betracht kämen, sei dies unrichtig. Wie schon das Reichsgesetz über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 wende sich auch das KWG in seinem Dritten Abschnitt, in welchen § 32 KWG eingebettet sei, lediglich an Unternehmen. "Institute" im Sinne des KWG seien gemäß § 1 Abs. 1b KWG Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Ein Kreditinstitut sei nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Unternehmen, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibe, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Nach allgemeinem Sprachgebrauch lägen diese Voraussetzungen - so der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde - allerdings nur dann vor, wenn ein dauerhafter oder zumindest auf einen nicht unerheblichen Zeitraum hin ausgerichteter Geschäftsbetrieb eingerichtet worden sei, der planmäßig und organisatorisch selbstständig geführt werde. Dass das Gesetz nur Unternehmen der Erlaubnispflicht unterwerfen wolle, ergebe sich auch aus der dem § 32 vorangestellten Gesetzesüberschrift " Zulassung zum Geschäftsbetrieb". Auch dem Willen des Gesetzgebers entspreche es, private Geldausleiher, die unbedeutende eigene Mittel mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausliehen, und damit Personen, die von der Verkehrsanschauung nicht als Kreditinstitut angesehen würden, nicht der Aufsicht des KWG zu unterstellen. Demgemäß entspreche es einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Vergabe privater Darlehen nur dann erlaubnispflichtig sei, wenn der Darlehensgeber einen dauerhaft oder zumindest auf einen nicht unerheblichen Zeitraum hin ausgerichteten Geschäftsbetrieb führe. Hieran fehle es in seinem Falle, denn er - der Antragsteller - unterhalte weder ein Büro noch eine Organisation, um die privaten Darlehensgeschäfte abzuschließen und abzuwickeln. Dementsprechend würden die Darlehen und die Zinszahlungen auch nicht in der Buchführung des Maklerbüros erfasst. Die entsprechenden Vorgänge würden in den Privaträumen verwahrt und auf einfachste Weise gesammelt und festgehalten.

Die Annahme des Antragstellers, er unterfalle bei der Vergabe von Darlehen deshalb nicht der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, weil er im Sinne der von ihm bezeichneten Voraussetzungen kein Unternehmen führe, entbehrt der rechtlichen Grundlage.

Wie sich schon aus der allgemein gehaltenen Fassung des Adressatenkreises in § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ("wer") herleiten lässt, richtet sich der Erlaubnistatbestand nicht an bestimmte Personen oder Gesellschaften, sondern an jedermann, der gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Da die Absicht zur gewerbsmäßigen Erbringung von Bank- oder Finanzdienstleistungen unabhängig von der Notwendigkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs genügt, um die Erlaubnispflicht auszulösen, kommt es auf die von dem Antragsteller für erforderlich gehaltene unternehmerische Einrichtung und Führung eines Geschäftsbetriebs nicht an.

Auch Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG stehen der vom Antragsteller vorgenommenen Auslegung entgegen. Mit dem Erlaubnisvorbehalt soll sichergestellt werden, dass nur solche Unternehmen Bankgeschäfte betreiben und Finanzdienstleistungen erbringen, die personell und finanziell die Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten. Das Erlaubnisverfahren ermöglicht es damit, das Eindringen sowohl unzulänglich fundierter Unternehmen als auch ungeeigneter Personen in das Kreditgewerbe zu verhindern (vgl. Gesetzesbegründung zum KWG 1961, BT-Drucks. 3/1114). Ohne die Einbeziehung der gewerbsmäßigen Erbringung von Bank- und Finanzdienstleistungen außerhalb von Unternehmen könnte der von dem KWG bezweckte Schutz von Empfängern solcher Dienstleistungen nicht erreicht werden.

Aus der von dem Antragsteller mit der Beschwerde in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem in der Beschwerdebegründung zitierten Urteil vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 -, BVerwGE 122, 29 [47,48], die Erlaubnispflichtigkeit für die vom Kläger des dortigen Verfahrens betriebene Finanzportfolioverwaltung allein aus der gewerbsmäßigen Erbringung dieser Dienstleistung hergeleitet und hat zugleich ausdrücklich klargestellt, dass die Erlaubnisbedürftigkeit der Tätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht deshalb entfalle, "weil der auf das Betreiben der Finanzportfolioverwaltung ausgerichtete Geschäftsbetrieb des Klägers nicht als Unternehmen i.S.v. § 1 Abs. 1 a Satz 1 KWG anzusehen wäre". In gleicher Weise wird auch in der Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass Adressat der Untersagung nach § 32 Abs. 1 KWG jede die gewerbliche Erbringung von Bank- oder Finanzdienstleistungen beabsichtigende natürliche und juristische Person unabhängig vom Vorliegen eines unternehmerischen Geschäftsbetriebs sein kann (vgl. etwa Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Stand August 2007, Rdnr. 82 zu § 32 KWG; Reischauer/Kleinhans, KWG, Stand Juni 2005, Rdnr. 3 zu § 32 KWG).

Die von dem Antragsteller befürwortete Auslegung wäre auch mit geltendem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26. Mai 2000) verlangt in Art. 3 Satz 1 von den Mitgliedsstaaten, die gewerbliche Entgegennahme von rückzahlbaren Geldern und die Gewährung von Krediten für eigene Rechnung durch Personen und Gesellschaften, die nicht als Kreditinstitute konzessioniert sind, zu untersagen. Diesem gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Ausschluss sämtlicher nicht zugelassener Personen und Gesellschaften von der gewerblichen Kreditvergabe kann nur durch die oben dargestellte Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, nicht aber durch die von dem Antragsteller vorgenommene Deutung der Vorschrift Rechnung getragen werden.

Der Antragsteller hält dem Verwaltungsgericht ferner vor, fehlerhaft die Vereinbarkeit der Erlaubnispflichtigkeit des gewerbsmäßigen Betreibens von Bankgeschäften bzw. der Erbringung von Finanzdienstleistungen in § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG mit der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141/7 vom 11. Juni 1993) - Wertpapierdienstleistungsrichtlinie - angenommen zu haben. Tatsächlich verstoße die Ausweitung der Erlaubnispflicht über die in ihrem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordernden bankgeschäftlichen Dienstleitungen auf die (bloße) gewerbsmäßige Erbringung von Bankgeschäften durch die 6. KWG-Novelle (Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518) gegen die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie. Die Richtlinie wolle nur sicherstellen, dass die gewerbsmäßige Erbringung von Wertpapierdienstleistungen unter Aufsicht gestellt werde, besage aber nichts dazu, dass auch Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte erbringen, erfasst werden sollen. Da nicht erkennbar werde, dass mit der Statuierung der Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Erbringung von Bankgeschäften keine Umsetzung der Richtlinie bezweckt werde, sondern dass die Ausweitung der Erlaubnispflicht vielmehr auf einer autonomen Entscheidung des nationalen Gesetzgebers beruhe, eine über das Gemeinschaftsrecht hinausreichende Regelung zu treffen, liege ein Verstoß gegen geltendes Europarecht vor. Mit dieser Problematik setze sich das Verwaltungsgericht - so der Antragsteller in der Beschwerdebegründung - nicht hinreichend auseinander. Es gehe davon aus, dass sich die Aufnahme des Begriffs "gewerbsmäßig" in § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht als Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie darstelle. Vielmehr knüpfe der Gesetzgeber nach Ansicht der Vorinstanz lediglich an die Vorgabe in Art. 1 Nr. 2 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie bezüglich der gewerblichen Tätigkeit von Wertpapierfirmen an. Dabei werde aber übersehen, dass es gerade deshalb einer Klarstellung des Gesetzgebers bedurft habe, dass es ihm nicht um eine Umsetzung der Richtlinie gehe, sondern um eine auf autonomer Entscheidung beruhende richtlinienüberschreitende Regelung.

Diesen Erwägungen kann der Senat nicht folgen. Die Einbeziehung des gewerbsmäßigen Betreibens von Bankgeschäften in den Erlaubnistatbestand des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG steht mit Gemeinschaftsrecht in Einklang. Durch die Ausweitung der Erlaubnispflicht in dem vom Antragsteller beanstandeten Umfang hat der deutsche Gesetzgeber keine durch die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie verbindlich gezogenen Grenzen überschritten.

Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie zielte darauf ab, die Bedingungen festzulegen, unter denen zugelassene Wertpapierfirmen und Banken in anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Zulassung und der Aufsicht durch den Herkunftsstaat spezifische Dienstleistungen erbringen oder Zweigniederlassungen errichten konnten. Zu diesem Zweck wurden durch die Richtlinie die Erstzulassung und die Tätigkeitsbedingungen von Wertpapierfirmen harmonisiert (vgl. Erwägungsgrund (1) der Nachfolgerichtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004, ABl. L 145/1 vom 30. April 2004). Mit Rücksicht hierauf erfasste die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ausschließlich die unternehmerische Tätigkeit von Wertpapierfirmen, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Wertpapierdienstleistungen erbringen und/oder Anlagetätigkeiten ausüben. Ihr Anwendungsbereich sollte deshalb keine Unternehmen oder Personen erfassen, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben (so nunmehr ausdrücklich Erwägungsgrund (7) der Richtlinie 2004/39/EG).

Um eine solche von der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie nicht geregelte andere berufliche Tätigkeit handelt es sich auch und insbesondere bei der hier in Frage stehenden Vergabe von Krediten für eigene Rechnung. Wie von dem Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zutreffend festgestellt, befasst sich die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie mit der Tätigkeit der Kreditinstitute, also der Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen oder Kredite für eigene Rechnung zu gewähren (vgl. Art. 1 der Ersten Richtlinie 77/780/EG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. L 322/30 vom 17. Dezember 1977; Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000) nur insoweit, als deren Zulassung eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen abdeckt (Art. 2 Abs. 1 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie). Dass die Gewährung von Gelddarlehen als solche nicht zu den in der Anlage zur Richtlinie im einzelnen aufgeführten Wertpapierdienstleistungen gehört, und dass die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie folglich für die gewerbliche Vergabe von Krediten und damit für die Tätigkeit des Antragstellers keinen rechtlichen Rahmen vorgibt, hat die Vorinstanz in der Begründung ihrer Entscheidung ausführlich und zutreffend dargelegt.

Wenn vor diesem Hintergrund in der Gesetzesbegründung zur 6. KWG-Novelle (BT-Drucks. 13/7142, S. 62) für die Erweiterung des Begriffs des Kreditinstituts in § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG auf die gewerbsmäßige Erbringung von Bankgeschäften an die gewerbsmäßige Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Wertpapierfirmen in Art. 1 Nr. 2 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie angeknüpft wird, wird die vorerwähnte Vorschrift der Richtlinie nicht - wie der Antragsteller meint - in nationales Recht umgesetzt. Vielmehr werden außerhalb der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben die nach der Richtlinie für Wertpaperfirmen geltenden Tätigkeitsmerkmale auf Kreditinstitute übertragen. Bei dieser Ausweitung der Anforderungen an nicht von der Richtlinie erfasste Geschäfte handelt es sich um einen Akt autonomer Rechtsetzung, zu der der nationale Gesetzgeber, wie der Senat in seinem Beschluss vom 6. Januar 2006 - 6 TG 985/05 - unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 21. November 2002 - Rechtssache C-356/00 -, festgestellt hat, befugt ist. Dass die Erweiterung des nach dem KWG erlaubnispflichtigen Bereichs der Erbringung von Bankgeschäften auf einer an die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie lediglich anknüpfenden autonomen Entscheidung des deutschen Gesetzgebers beruht, geht aus der erwähnten Gesetzesbegründung hinreichend deutlich hervor. Einer weitergehenden Klarstellung bedurfte es hierzu entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Senat in dem oben genannten Beschluss vom 6. Januar 2006 davon ausgegangen ist, dass die nach der Gesetzesbegründung beabsichtigte Erstreckung des Begriffs der Anlagevermittlung in § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG auf den Nachweismakler im Sinne von § 34c GewO nicht mit den engeren Tätigkeitsmerkmalen nach Abschnitt A Nr. 1a der Anlage der Wertpapierrichtlinie vereinbar ist. Die dem Antragsteller untersagte gewerbliche Gewährung bzw. Vermittlung von Gelddarlehen unterscheidet sich von der im dortigen Fall in Frage stehenden Anlagevermittlung bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht schon deshalb, weil - wie der Senat in seinem Beschluss vom 6. Januar 2006 im einzelnen dargelegt hat - ausweislich der Gesetzesbegründung dort unmittelbar auf die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie Bezug genommen wurde ("Der Tatbestand beruht auf Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie") und deshalb eine Umsetzung der Richtlinie vorlag.

Dass der durch die 6. KWG-Novelle neu gefasste Begriff des Kreditinstituts in § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG und damit die Erweiterung der Erlaubnispflichtigkeit von Bankgeschäften in § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG im Übrigen mit geltendem Gemeinschaftsrecht übereinstimmt, insbesondere mit der einschlägigen Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000, die in Art. 3 Satz 1 für die Untersagung von unerlaubten Kreditgeschäften das gewerbsmäßige Betreiben als ausreichend betrachtet, wurde bereits ausgeführt.

Wie das Verwaltungsgericht hat auch der Senat auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts ferner keine Zweifel daran, dass der Antragsteller im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 KWG Gelddarlehen gewerblich gewährt und folglich der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG unterliegt.

Ein gewerbsmäßiges Betreiben des Bankgeschäfts im oben genannten Sinne liegt dann vor, wenn der Betrieb auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/7142, S. 62). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von dem Antragsteller Gelddarlehen gewerbsmäßig ausgegeben werden, jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

Das auf die Gewährung von Darlehen ausgerichtete geschäftliche Handeln des Antragstellers ist zunächst im oben genannten Sinne auf Dauer angelegt.

In Anlehnung an den der Gewerbeordnung zu Grunde liegenden Begriff des Gewerbes bzw. der Gewerbsmäßigkeit, auf den in der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung zurückgegriffen wird, liegt eine auf Dauer angelegte geschäftliche Betätigung bei einer nachhaltigen und planmäßigen, d.h. nicht nur gelegentlichen oder zufälligen, auf lediglich vorübergehende Zeit ausgerichteten Tätigkeit vor. Wesentlich ist vor allem die erkennbare Absicht der Wiederholung bzw. der Fortsetzung der Handlungen, ohne dass hierbei zwingend ein ununterbrochener Geschäftsbetrieb ins Auge gefasst worden sein muss. Darüber hinaus ist ein wesentliches Indiz für die Bejahung der Dauerhaftigkeit der Betätigung die Intension des Handelnden, sich zumindest für einen gewissen Zeitraum eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen (vgl. Kahl in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 49. Ergänzungslieferung 2007, Einleitung, Rdnr. 59, mit weiteren Nachweisen).

Für ein auf Dauer angelegtes Betreiben genügt es deshalb grundsätzlich, wenn Bankgeschäfte in ähnlicher oder gleicher Weise geschäftsmäßig wiederholt werden. Ein Betreiben von Bankgeschäften liegt nur dann nicht vor, wenn - bei Gelegenheit - lediglich ein einzelnes oder mehrere einzelne Bankgeschäfte vorgenommen werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14. Oktober 2004 - 4 U 147/04 -, zitiert nach Juris; Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Stand September 1998, Rdnr. 34 zu § 1 KWG; Reischauer/Kleinhans, KWG, Stand Februar 2004, Rdnr. 21 zu § 1 KWG; Fülbier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., Rdnr. 17 zu § 1 KWG).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Vergabe von Gelddarlehen durch den Antragsteller um eine auf Dauer angelegte Geschäftstätigkeit. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, hat der Antragsteller innerhalb einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne an ein Ehepaar und eine weitere Person unter gleichen vertraglichen Bedingungen Darlehen in einer Größenordnung von 65.000 Euro gewährt. Diese Kreditvergaben erfolgten nicht etwa zufällig oder nur bei Gelegenheit der eigentlichen Tätigkeit des Antragstellers als Darlehensvermittler. Vielmehr lag und liegt es in der erkennbaren Absicht des Antragstellers, sich durch die Darlehensvergabe aus seinen privaten Mitteln auf längere Sicht eine weitere Einkommensquelle zu erschließen. Dies wird, wie von der Antragsgegnerin zutreffend vermerkt wird, schon daran deutlich, dass der Antragsteller laut eigener Aussage in seinem Schreiben an die Behörde vom 8. Februar 2007 von der Gewährung weiterer Darlehen lediglich im Hinblick auf das vorliegende Verfahren vorläufig abgesehen hat und folglich für sich in Anspruch nimmt, diese Geschäftstätigkeit in gleicher oder ähnlicher Weise fortsetzen zu können. Mit Rücksicht hierauf stellt sich die im nachgereichten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2007 aufgestellte Behauptung des Antragstellers, die Gelegenheit zur Darlehensgewährung habe sich in den erwähnten Fällen rein zufällig ergeben, weil er gerade zu diesem Zeitpunkt wegen der auf seinem persönlichen Festgeldkonto angesammelten Mittel entsprechende Angebote habe machen können, als unglaubhaft dar.

Dass der Antragsteller mit der Geldausgabe an Dritte Gewinnerzielungsabsichten verfolgt, ist nach den dargestellten Umständen offensichtlich und wird von ihm selbst auch nicht bestritten.

Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme des gewerbsmäßigen Betreibens eines Bankgeschäfts in der Form des Kreditgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG durch den Antragsteller erfüllt. Auf die von dem Antragsteller angeführten weiteren Kriterien, die nach seiner Auffassung für das Merkmal der "Gewerbsmäßigkeit" wesentlich sind, kommt es nicht an.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind für die Frage, ob Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gewerbsmäßig betrieben werden, weder der Umfang der Tätigkeit noch der für das Geschäft erforderliche oder eingesetzte organisatorische Aufwand von Bedeutung. Ziel der mit der 6. KWG-Novelle erfolgten Neufassung war es gerade, mit der Einfügung des Begriffs "gewerbsmäßig" auch solche Fälle wie den vorliegenden zu erfassen, in denen der Umfang der Geschäftstätigkeit keine Anforderungen an die Einrichtung eines in kaufmännischer Weise organisierten Geschäftsbetriebes stellt. Damit sollte im Interesse potentieller Geldgeber zur Bekämpfung des sog. grauen Kapitalmarkts ein Einschreiten auch gegenüber Einzelpersonen und Unternehmen ermöglicht werden, die mit einfachen Mitteln ohne besonderen organisatorischen Aufwand und dem Publikum ggf. in nur geringem Umfang Bankgeschäfte anbieten (vgl. Beck/Samm/Kokemoor, KWG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick darauf kommt es auf die von dem Antragsteller in den Vordergrund gestellten Umstände der organisatorischen Abwicklung der Darlehensgeschäfte ebenso wenig an wie auf die von den Beteiligten streitig erörterten Modalitäten der Ausgestaltung der Darlehensverträge und auf die Verknüpfung der persönlichen Kreditvergabe mit der Maklertätigkeit des Antragstellers. Ohne Bedeutung ist mit Rücksicht auf die der Ausweitung der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte zu Grunde liegende besondere Zielrichtung schließlich auch, ob das Handeln des Anbieters seinem äußeren Gepräge nach als Gewerbe erscheint. Das äußere Erscheinungsbild mag für die Feststellung eines Gewerbes nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen maßgeblich sein (vgl. Kahl, a.a.O). Für die Gewerbsmäßigkeit des Betreibens von Bankgeschäften spielt es aus den dargelegten Gründen keine Rolle.

Der Antragsteller ist bei der von ihm getätigten und für die Zukunft ins Auge gefassten Kreditvergabe schließlich auch nicht deshalb von der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG freigestellt, weil der Abschluss der Darlehensverträge nach seinem Bekunden in den Bereich seiner privaten Vermögensverwaltung fällt. Anders als der Antragsteller meint, gibt es kein ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal des Inhalts, dass bei einer im Rahmen der Eigenvermögensverwaltung erfolgten Gewährung von Darlehen kein geschäftsmäßiges Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG vorliegt. Auch die Kreditgewährung aus eigenen Mitteln erfüllt unter den oben genannten Voraussetzungen der Geschäftsmäßigkeit den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG (Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Stand September 1998, Rdnr. 102 und 123 zu § 1 KWG, mit weiteren Nachweisen). Aus Sicht des durch unzuverlässige oder ungeeignete Kreditgeber potentiell Betroffenen ist es nämlich letztlich gleichgültig, ob die an ihn ausgegebenen Gelder aus Eigen- oder Fremdvermögen des Darlehensgebers stammen. Diese Ausgangslage ist mit derjenigen, die Großunternehmen zu internen Finanztransaktionen unter Einsatz eigener Mittel veranlassen, nicht vergleichbar. Der entsprechende Hinweis des Antragstellers unter Bezug auf die Kommentarstelle bei Beck/Samm/Kokemoor, a.a.O., Rdnr. 109, geht deshalb fehl. Ebenso verbietet sich der von dem Antragsteller angestellte Vergleich mit den Geschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und § 1a Satz 2 Nr. 3 und 4 KWG. Da diese Geschäfte nach dem gesetzlichen Tatbestand jeweils "für andere" wahrgenommen werden müssen, ist hier die geschäftliche Tätigkeit zur Verwaltung des eigenen Vermögens schon begrifflich nicht erfasst (vgl. zur Abgrenzung der Finanzporfolioverwaltung gemäß § 1a Satz 2 Nr. 3 KWG von der Eigenvermögensverwaltung das von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 -, BVerwGE 122, 29 [37 ff.]).

Mit Rücksicht hierauf greift auch der gegen Nr. II der Verfügung vorgetragene Einwand des Antragstellers nicht durch, es sei nicht nachvollziehbar, woraus die Behörde und das Verwaltungsgericht den Schluss zögen, dass die Personen, an die er - der Antragsteller - Kreditsuchende vermittelt habe, das Kreditgeschäft ohne erforderliche Erlaubnis betrieben. Auch bezüglich dieser Personen geht der Antragsteller wiederum zu Unrecht davon aus, dass diese deshalb nicht der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG unterliegen, weil sie Darlehen (nur) im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung gewährten.

Aus den dargelegten Gründen folgt, dass auch die von dem Verwaltungsgericht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 1. Juni 2004 - IX R 35/01 -, DStR 2004, 1166, abgeleiteten Anhaltspunkte für das Vorliegen der Geschäftsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht herangezogen werden können. Die von dem BFH in seinem vorgenannten Urteil bezeichneten Kriterien (Umfang der Geschäfte, Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, Anbieten von Geschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit, andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen) stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob durch den An- und Verkauf von Wertpapieren erzielte Einkünfte solche aus dem Gewerbebetrieb nach § 15 EStG sind. Für diese Frage sind andere Gesichtspunkte, vor allem auch die - für den Bereich der gewerblichen Betätigung von Kreditinstituten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG unerhebliche - Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung wesentlich (vgl. BFH, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wie das Verwaltungsgericht legt auch der Senat für die Anordnungen unter Nr. I und Nr. II der Verfügung einen Betrag von jeweils 15.000 Euro zu Grunde. Da das in Nr. III der Verfügung angedrohte Zwangsgeld von jeweils 50.000 Euro den Betrag des Streitwertes für die Grundverfügung übersteigt, ist für die Streitwertbemessung der höhere Wert von zweimal 50.000 Euro für das Verfahren der Hauptsache anzusetzen (Nr. 1.6.2, Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004). Dieser Betrag ist für das vorliegende Eilverfahren um die Hälfte herabzusetzen. Der Senat macht von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch, die abweichende Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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