Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2007
Aktenzeichen: 6 UZ 179/07
Rechtsgebiete: FinanzdienstleistungsaufsichtsG, InsO


Vorschriften:

FinanzdienstleistungsaufsichtsG § 16 Abs. 1
FinanzdienstleistungsaufsichtsG § 17 d
InsO § 53
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
Gegen den Insolvenzverwalter einer börsennotierten Aktiengesellschaft, deren Aktien auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehandelt werden, können von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Umlagen zur Deckung der Kosten der Behörde und der Prüfstelle für Rechnungslegung nach § 16 Abs. 1 und § 17 d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltend gemacht werden.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

6 UZ 179/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Finanzdienstleistungsaufsicht

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am Hess. VGH Bodenbender,

am 3. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2006 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 595,75 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1. Oktober 2002 Insolvenzverwalter der H. M. AG. Die Aktien dieser Gesellschaft sind seit 1999 an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen. Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheiden vom 1. Juni 2005, 6. Juli 2005 und 6. November 2006 zur Zahlung von Umlagen nach § 16 Abs. 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG -, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 3 d der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAGKostV -, sowie gemäß § 17 d FinDAG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 3 Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV - für die Umlagejahre 2003 und 2005 heran. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage, mit der er geltend machte, die Beklagte habe gegen ihn die Umlagen nicht durch Verwaltungsakt einfordern dürfen. Es handele sich entgegen der Auffassung der Behörde nicht um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO), sondern um zur Tabelle anzumeldende Insolvenzforderungen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 2006 ab.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den früheren Prozessbevollmächtigen des Klägers am 27. Dezember 2006 zugestellt. Am 19. Januar 2007 ist Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 7. Dezember 2006 gestellt worden, der mit am 19. Februar 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antrag innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO gestellt und begründet worden. Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Keiner der in der Begründung des Zulassungsantrags geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die beantragte Zulassung des Rechtsmittels.

Vergeblich beruft sich der Kläger zunächst darauf, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begegne ernstlichen Zweifeln (Zulassungstatbestand gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind dann begründet, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

Der Vortrag des Klägers in seinem Zulassungsantrag enthält keine stichhaltigen Argumente, die die tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen der Vorinstanz in ihrem Urteil ernstlich erschüttern könnten.

Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Kläger als Insolvenzverwalter der H. M. AG bezüglich der an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassenen Wertpapiere dieses Unternehmens durch die in Streit stehenden Bescheide der Beklagten vom 1. Juni 2005, 6. Juli 2005 und 7. November 2006 auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 bzw. § 17 d FinDAG zu Recht zu Umlagen zur Deckung der Kosten der Beklagten im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel bzw. der Bilanzkontrollkosten der Beklagten und der Prüfstelle für Rechnungslegung für die Umlagejahre 2003 und 2005 herangezogen worden ist. Die Umlageforderungen habe die Beklagte - so die Vorinstanz in den Entscheidungsgründen ihres Urteils - deshalb durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger geltend machen können, weil es sich um nach § 53 InsO vorweg aus der Insolvenzordnung zu berichtigende Masseverbindlichkeiten handele. Zu den Masseverbindlichkeiten zählten die Umlageansprüche der Beklagten deshalb, weil sie Verbindlichkeiten darstellten, die im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO in anderer Weise (als durch eine Handlung des Insolvenzverwalters) durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden seien. Durch die Verwaltung der Insolvenzmasse seien die Umlageforderungen der Beklagten entstanden, weil die Aktien der insolventen Gesellschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter gehandelt und notiert worden seien. Zwar gehörten die im Fremdbesitz befindlichen Wertpapiere einer börsennotierten Gesellschaft nicht zu ihrem Vermögen und damit auch nicht zur Insolvenzmasse. Umlagepflichtig seien aber nicht die Aktienbesitzer, sondern die im Inland ansässigen Emittenten, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen seien, bzw. die Unternehmen, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen seien. Diese Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft gehe nach § 80 Abs. 1 InsO nach Eröffnung der Insolvenz auf den Insolvenzverwalter über. Dieser sei für die Gebührenforderungen aufgrund der auch nach Eröffnung der Insolvenz bis zu ihrem Widerruf fortbestehenden Börsenzulassung verantwortlich.

Diese Erwägungen halten den von dem Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags erhobenen Einwänden stand.

Erfolglos stellt der Kläger das Vorliegen einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 InsO zunächst unter Hinweis darauf in Frage, dass er als Insolvenzverwalter nicht zu dem Kreis der in § 16 Abs. 1, § 17 d FinDAG als Umlagepflichtige genannten Unternehmen oder Emittenten gehöre. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu Recht festgestellt hat, hat der Kläger als Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verpflichtungen der Gesellschaft bezüglich der Insolvenzmasse übernommen. Mit Rücksicht auf diese durch Rechtsnachfolge begründete Verpflichtung bedarf es keiner dem Insolvenzverwalter persönlich durch Rechtsvorschrift auferlegten Kostentragungspflicht.

Da der Insolvenzverwalter Rechte und Pflichten nur im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse nach § 35 InsO, d.h. nur in Bezug auf das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörende und auf das während des Verfahrens erlangte Vermögen einschließlich der Geschäftsbücher besitzt, nicht aber außerhalb dieser Alleinzuständigkeit im Bereich der dem Schuldner verbliebenen oder Dritten zustehenden Rechte, bedarf es allerdings - wie vom Kläger zutreffend dargelegt wird - der Feststellung, dass die Insolvenzmasse durch die Verpflichtung zur Entrichtung der Umlagen nach § 16 Abs. 1, § 17 d FinDAG betroffen ist. Wäre die Umlageverpflichtung ausschließlich den außerhalb der Insolvenzmasse liegenden Rechtsbereichen des Schuldners oder Dritter zuzuordnen, wäre für die Annahme einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 InsO kein Raum mit der Folge, dass die Beklagte ihren Anspruch nur als Insolvenzforderung nach § 174 Abs. 1 InsO zur Tabelle anmelden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 6 C 4.04 -, Buchholz 451.66 WpHG Nr. 1).

Die danach notwendige Betroffenheit der Insolvenzmasse und die hieraus folgende Verpflichtung des Klägers als Insolvenzverwalter liegen entgegen der Rechtsauffassung des Klägers vor. Sein Hinweis darauf, dass die im Fremdbesitz befindlichen Aktien der Aktiengesellschaft nicht zu ihrem Vermögen und damit nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft gehörten, vermag - wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt hat - die von der Beklagten in ihren Bescheiden vorausgesetzte Zugehörigkeit der Umlageforderungen nach § 16 Abs. 1 und § 17 d FinDAG zu den Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht in Frage zu stellen.

Der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in seinen durch die Beklagte in Bezug genommenen Beschlüssen vom 7. März 2006 - 5 UZ 1996/05 -, ZIP 2006, 1311, und - 5 UZ 2886/05 - die Gebühren für die Notierung von Wertpapieren einer insolventen Aktiengesellschaft den Masseverbindlichkeiten zugeordnet und in Folge dessen eine Leistungsverpflichtung des Insolvenzverwalters angenommen. In den vorgenannten Entscheidungen wird festgestellt, dass die Gebührenforderung deshalb im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden sei, weil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aktien der in Insolvenz gefallenen Aktiengesellschaft weiter gehandelt worden seien. Dem widerspreche der Umstand nicht, dass die im Fremdbesitz befindlichen Wertpapiere einer börsennotierten Gesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermögen der Aktiengesellschaft und deshalb auch nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Dem hat sich - nachdem die Zuständigkeit auf ihn übergegangen war - der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 6 UZ 2741/05 - angeschlossen. Er geht für das hier zu entscheidende Verfahren davon aus, dass die fehlende Zugehörigkeit der in fremdem Besitz befindlichen Aktien der insolventen Aktiengesellschaft zur Insolvenzmasse in gleicher Weise auch der Zuordnung der Umlageforderungen nach § 16 Abs. 1, § 17 d FinDAG zu den Masseverbindlichkeiten nicht entgegensteht.

Die vorgenannten Bestimmungen knüpfen bezüglich der Verpflichtung zur Leistung der geforderten Umlage zur Deckung der Kosten der Beklagten bzw. der Prüfstelle für Rechnungslegung nicht an den Besitz der Aktien einer Aktiengesellschaft an. Grundlage der Leistungspflicht ist vielmehr in beiden Fällen die Börsenzulassung, denn umlageverpflichtet ist die jeweilige Aktiengesellschaft als Emittentin von zum Handel in einer inländischen Börse zugelassenen Wertpapieren bzw. als Unternehmen, deren Wertpapiere an einer Börse im Inland im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, denn das Börsengesetz sieht für den Fall des Eröffnungsantrags und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen automatischen Wegfall der Börsenzulassung vor. Hierzu bedarf es vielmehr des Widerrufs der Zulassung nach § 38 Abs. 3 oder 4 BörsG (vgl. Haas in: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl., 2006, § 93, Rdnr. 36).

Allerdings vermag die (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehende) Börsenzulassung als solche den erforderlichen Zusammenhang zur Verwaltung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter nicht herzustellen. Die Börsenzulassung selbst ist nämlich nicht Massebestandteil. Sie ist nicht übertragbar und kann vom Insolvenzverwalter auch nicht im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwertet werden. Unabhängig davon, ob dieser "Börsenmantel" einen wirtschaftlich nutzbaren monetären Wert darstellt, ist der in der Börsenzulassung liegende wirtschaftliche Wert auf die Aktien bezogen, die - wie erwähnt - nicht in die Insolvenzmasse fallen (vgl. zum Vorstehenden: Haas, a.a.O., Rdnr. 39; Grub/Streit, BB 2004, 1379 [1405]).

Das Vermögen der in Insolvenz geratenen Aktiengesellschaft und damit die Insolvenzmasse sind indessen durch die Fortsetzung des Börsenhandels deshalb betroffen, weil die Börsenzulassung zu Lasten der Insolvenzmasse betriebswirtschaftliche Kosten und rechtlich begründete Leistungsverpflichtungen verursacht, zu denen auch die hier in Streit stehenden Umlageverpflichtungen nach § 16 Abs. 1 und § 17 d FinDAG gehören. Es ist im Hinblick hierauf Sache des Insolvenzverwalters und nicht des Vorstands der insolventen börsennotierten Aktiengesellschaft, darüber zu entscheiden, ob sich die Gesellschaft der mit der Börsenzulassung einhergehenden Kosten und Verpflichtungen durch einen Börsenrückzug entledigt. Die Vermeidung dieser Kosten liegt, anders als der Kläger meint, durchaus im Interesse der Gläubiger und ist folglich mit dem von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verfolgten Ziel der Masseerhaltung vereinbar. Für den vom Emittenten zu stellenden Antrag auf Widerruf nach § 38 Abs. 4 Satz 1 BörsG ("Delistung") ist deshalb allein der Insolvenzverwalter zuständig (vgl. Haas, a.a.O., Rdnr. 41; Grub/Streit, a.a.O., S. 1406). Diese dem Insolvenzverwalter obliegende Entscheidung über die Fortführung des Börsenhandels ist Teil der Verwaltung der Insolvenzmasse. Die von der Beklagten geforderten Umlagen gehören deshalb zu den Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (in diesem Sinne ausdrücklich Haas, a.a.O., Rdnr. 46; auch von Grub/Streit, a.a.O., S. 1407, die die Verursachung der Zulassungskosten durch ein Verhalten des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Fortsetzung des Börsenhandels in Frage stellen, wird in Fußnote 169 die Begründung einer Masseverbindlichkeit wegen der Möglichkeit des Insolvenzverwalters zur Stellung des Widerrufsantrags nach § 38 Abs. 4 Satz 1 BörsG in Betracht gezogen).

Aus den im Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme des Klägers als Insolvenzverwalter der H. M. AG zu den in den Umlagejahren 2003 und 2005 entstandenen Umlageforderungen nicht zu entnehmen.

Woraus der Kläger entnimmt, dass seine Rechtsposition durch die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22. Juli 2004 - BVerwG 7 C 17.03 -, Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 18, und vom 23. September 2004 - BVerwG 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75, aufgestellten Grundsätze gestützt wird, ist nicht ersichtlich. In seinem Urteil vom 23. September 2004 hat das Bundesverwaltungsgericht selbst bezüglich solcher Sanierungskosten, die durch ein schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiertes, nicht aus der Masse frei gegebenes Grundstück entstanden sind, eine Zustandsverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG und damit eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO angenommen. In seinem Urteil vom 22. Juli 2004 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Pflicht des Insolvenzverwalters zur Beseitigung von Abfällen auf der Grundlage von § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG nur deshalb verneint, weil der Insolvenzverwalter im dortigen Fall die Sachherrschaft über die Abfälle bereits aufgegeben hatte. Diese von einer weit gefassten (Zustands-)Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausgehenden Erwägungen sprechen gerade gegen die Rechtsansicht des Klägers.

Auch aus dem in der Begründung des Zulassungsantrages weiterhin genannten Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 6 C 4.04 -, Buchholz 451.66 WpHG Nr. 1, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung eine Mitteilungspflicht des Insolvenzverwalters zur Mitteilung meldepflichtiger Veränderungen von Stimmrechtsanteilen (§ 21 bzw. § 22 WpHG) verneint, beruht dies darauf, dass diese Pflicht - anders als die hier für die Umlageforderung der Beklagten maßgebliche Entscheidung zur Fortführung des Börsenhandels - nicht dem Insolvenzverwalter, sondern dem Vorstand der börsennotierten Gesellschaft obliegt.

Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Ein Bedürfnis nach (weiterer) grundsätzlicher Klärung der oben in Fortführung der rechtsgrundsätzlichen Feststellungen in den Beschlüssen des Senats bzw. in denen des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs behandelten Rechtsfragen ist nicht ersichtlich.

Aus diesen Gründen wirft der vorliegende Rechtsstreit auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die zu einer Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen würden.

Da der Kläger mit seinem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die zu hoch bemessene erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern. Wie das Verwaltungsgericht dem Grundsatz nach zu Recht angenommen hat, ist für die Bemessung des Streitgegenstandswertes das sich aus der Gesamthöhe der von der Beklagten geforderten Umlagen ergebende Interesse des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich (§ 51 Abs. 1 GKG). Die Summe der im vorliegenden Verfahren noch in Streit stehenden Umlagen beträgt 95,75 Euro (Bescheid vom 6. Juli 2005 für das Umlagejahr 2003) zuzüglich je 250 Euro für die beiden das Umlagejahr 2005 betreffenden Bescheide vom 1. Juni 2005 und 6. November 2006, insgesamt also 595,75 Euro.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück