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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 6 UZ 855/07
Rechtsgebiete: EZB/2001/15


Vorschriften:

EZB/2001/15 Art. 3 Abs. 1
EZB/2001/15 Art. 3 Abs. 2
1. Die Stoffeigenschaften für Euro-Banknoten sind - ebenso wie deren äußere Erscheinung und die Vorgaben für den Produktionsprozeess - durch Entscheidungen de Europäischen Zentralbank festgelegt. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Geheimhaltung der Sicherungsmerkmale nicht sämtliche Spezifikationen bezüglich das Materials und des Herstellungsprozesses veröffentlicht sind.

2. Eine zum Zwecke der Herstellung eines Dekorations- oder Sammlerstücks vor der Ausgabe durch eine nationale Zentralbank abgesonderter und anschließend in Acryl eingegossener Euro-Banknote ist kein amtliches Zahlungsmittel. Daher besteht weder für einen - potentiell - aus dem Acrylblock gelösten Geldschein noch für den Acrylblock als Ganzes ein Anspruch gegen die Deutsche Bundesbank auf Umtausch in eine andere Banknote oder auf Gutschrift.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

6 UZ 855/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Finanzdienstleistungsaufsicht

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Igstadt, Richter am Hess. VGH Schneider, Richter am Hess. VGH Bodenbender

am 16. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2007 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 100,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt den Umtausch eines in Acryl eingegossenen Geldscheins in eine Euro-Banknote.

Der im Auftrag der Europäischen Zentralbank hergestellte Gegenstand steht im Eigentum des Klägers, der mit Schreiben vom 17. Mai 2006 von der Beklagten den Umtausch in eine andere Banknote beantragte. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 lehnt die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, bei dem vorgelegten Objekt handele es sich um ein Wirtschaftsgut, nicht um ein gesetzliches Zahlungsmittel.

Der Kläger erhob am 6. Juli 2006 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage, die er im Wesentlichen damit begründete, bei dem Objekt handele es sich um eine echte Banknote, mithin um ein gesetzliches Zahlungsmittel. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 und 2 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 stehe ihm ein Anspruch auf Umtausch zu. Die mögliche Ausnahme von der Verpflichtung der Beklagten, die vorgelegte Note umzutauschen, nämlich die wissentliche oder willentliche Beschädigung der Banknote, liege nicht vor.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. März 2007 ab. Zur Begründung führte es aus, es sei unerheblich, ob der Kläger eine echte Euro-Banknote vorgelegt habe oder ob es sich um ein Wirtschaftsgut handele. Dem Kläger stehe nämlich kein einklagbarer Anspruch auf Umtausch zu, da die einschlägigen Beschlüsse der Europäischen Zentralbank vom 30. August 2001 und vom 6. Dezember 2001 nur als Verwaltungsvorschriften zu verstehen seien, die keinen unmittelbaren Anspruch auf Umtausch begründeten. Ein solcher folge auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, da die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken Begehren von Inhabern derartiger Objekte auf Umtausch generell nicht entsprächen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigen des Klägers am 28. März 2007 zugestellt. Am 16. April 2007 ist Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 8. März 2007 gestellt worden, der mit am 27. April 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antrag innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO gestellt und begründet worden.

Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Keiner der in der Begründung des Zulassungsantrags geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die beantragte Zulassung des Rechtsmittels.

Die Darlegungen zu den mit der Zulassungsbegründungsschrift vom 27. April 2007 geltend gemachten Zulassungsgründen des Bestehens ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830.00 -, DVBl. 2000, 1458) vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass eine Änderung der Entscheidung zumindest möglich erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich zunächst nicht - wie der Kläger meint - aus einer fehlerhaften Auslegung der von ihm als ausschlaggebend angesehen Anspruchsnorm des Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 6. Dezember 2001 (EZB/2001/15, ABl. EU L 337 vom 20.12.2001), in der Fassung des Beschlusses vom 15. Dezember 2006 (EZB/2006/25, ABl. EU L 24 vom 31.01.2007) durch das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat im Kern der Argumentation angenommen, den angezogenen Beschlüssen der Europäischen Zentralbank (im Weiteren: EZB) komme keine derartige Außenwirkung zu, die einen Anspruch auf Ausführung der darin enthaltenen Regelungen begründe. Diese Entscheidungen seien vielmehr dem im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht bekannten Rechtsinstitut der Verwaltungsvorschrift vergleichbar, aus denen sich kein unmittelbarer Anspruch des Inhabers oder Eigentümers einer Banknote auf Umtausch gegen die Bundesbank folgern lasse.

Der Kläger führt dagegen an, es handele sich bei einem Beschluss der EZB um einen Rechtsakt sui generis, der eine "Entscheidung ohne Adressaten" darstelle und an die Allgemeinheit gerichtet sei. Auch die Beklagte gehe von einem Charakter der Beschlüsse aus, der nach außen gerichtet sei. Daher wirke ein Beschluss wie ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung und begründe Rechte und Pflichten sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte. Diese habe die vorgelegte Banknote daher in eine andere umzutauschen.

Die von dem Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil angestellten Überlegungen zur Ermittlung der Rechtsnormqualität der Beschlüsse der EZB und deren Regelungscharakter sind durch diese Ausführungen nicht erschüttert. Die ausführliche Darstellung der Herleitung und Abgrenzung der unterschiedlichen Begriffe der möglichen Entscheidungen der EZB und des Europäischen Systems der Zentralbanken und den in Art. 110 EG-Vertrag genannten Verordnungen greift der Kläger bereits nicht fundiert an. So führt er lediglich einen Vergleich der deutschen Fassung des Beschlusses EZB/2001/15 mit der Formulierung der französischen Version an. Entscheidend ist indes nicht allein, ob die Beschlüsse der EZB als "Entscheidung" nach Art. 110 Abs. 1 EGV anzusehen sind oder nicht. Dem Kläger hätte es bei diesem Ansatz vielmehr oblegen darzustellen, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichts, er könne aus der Verpflichtung der nationalen Notenbanken, Euro-Banknoten umzutauschen, keinen eigenen (subjektiv öffentlichen) Anspruch herleiten, unzutreffend ist. Mit anderen Worten müsste der Kläger dartun, warum sich aus Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses EZB/2001/15 für ihn als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Eurozone ein Rechtsanspruch auf Umtausch ergeben sollte.

Die Richtigkeit der getroffenen Auslegung des Verwaltungsgerichts - die hier nicht abschließend geprüft werden kann - kann allerdings dahinstehen. Denn das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2007 ist deshalb nicht ernstlich zweifelhaft, weil der von dem Kläger vorgelegte Gegenstand, der in Acryl eingegossene Geldschein, keine Euro-Banknote darstellt, so dass bereits ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Umtausch in eine andere Banknote oder auf Gutschrift aufgrund der Vorschriften der EZB nicht entstehen kann.

Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses EZB/2001/15 bestimmt, dass die nationalen Zentralbanken - zu denen die Beklagte zählt - sämtliche Euro-Banknoten auf Ersuchen des Besitzers zum Austausch in Euro-Banknoten des gleichen Wertes bzw. zur Gutschrift auf ein Konto annehmen. Und Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses EZB/2003/4 vom 20. März 2003 (ABl. EU L 78/16 vom 25.03.2003; ersetzt den Beschluss EZB/2001/7) regelt ergänzend, dass die nationalen Zentralbanken schadhafte oder beschädigte echte Euro-Banknoten, die als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, auf Antrag nach näheren - hier nicht relevanten - Voraussetzungen umtauschen.

Die vom Kläger geltend gemachten möglichen Ansprüche auf Umtausch betreffen mithin in beiden Vorschriften ausschließlich Euro-Banknoten; einmal unbeschädigte und zum anderen schadhafte oder beschädigte Exemplare, wobei bei den schadhaften Euro-Banknoten noch das weitere Tatbestandsmerkmal des gesetzlichen Zahlungsmittels ausdrücklich genannt wird.

Der von dem Kläger der Beklagten zum Umtausch vorgelegte Gegenstand, der Acrylblock als Ganzes, ist aber keine Euro-Banknote, da er weder eine Banknote darstellt noch - die Eigenschaft als Banknote unterstellt - die besonderen Stoffeigenschaften für Euro-Banknoten erfüllt.

Banknoten sind zu verstehen als Papiere oder papierähnliche Gegenstände, die dem Zweck dienen, als gesetzliches Zahlungsmittel die früher gebräuchlichen Gold- und Silbermünzen zu ersetzen. Derartige Münzen wurden in früheren Jahrhunderten durch Reisende bei Geldwechslern hinterlegt und zum Beweis der deponierten Wertsachen erstellte der Geldwechsler eine Bescheinigung. Als bequemeres Zahlungsmittel als Münzen bildeten diese "banker's note" genannten Papiere rasch ein weitgehend anerkanntes Surrogat, waren aber über Jahrhunderte hinweg noch an tatsächlich vorhandenes Gold oder Silber gebunden (sogenannte Deckung), was heute nicht mehr der Fall ist. Während damit zunächst Banknoten praktisch von jeder Bank und jedem Geldwechsler ausgegeben werden konnten, fand dies mit der Schaffung hoheitlicher Ausgabemonopole von Banknoten weitgehend ein Ende. Nun waren lediglich die Zentralbanken berechtigt, entsprechende Banknoten auszugeben (vgl. § 14 BBankG).

Eine Banknote ist damit zu verstehen als ein Geldschein, der von der nach dem Währungsgesetz des Landes berechtigten Bank ausgegeben worden ist und auf einen runden Betrag von Währungseinheiten lautet. Banknoten bestehen entweder aus Papier oder aus anderen Materialien (zum Beispiel Kunststoff, Polymer), sind aber in jedem Fall papierähnlich und durch ihre Größe, geringe Dicke und Flexibilität für den Einsatz in Handel und Gewerbe geeignet. Bereits zu große oder zu dicke Papiere eignen sich nicht für die angestrebten Zwecke des Geldverkehrs und der Aufbewahrung und scheiden deshalb als Banknoten aus. Gleiches gilt für alle anderen Gegenstände.

Der Acrylblock des Klägers erfüllt die genannten Anforderungen an eine Banknote nicht, da er sich aufgrund seiner Größe, Handhabbarkeit und äußeren Struktur einer Einordnung als offiziell anerkanntes und akzeptiertes Zahlungsmittel widersetzt. Deshalb ist - unabhängig davon, ob er Geldscheine oder andere Zahlungsmittel enthält - ein derartiger Gegenstand bereits nicht als Banknote anzuerkennen. In keinem Fall stellt er aber eine Euro-Banknote dar. Die Euro-Banknoten sind nämlich, anders als der Kläger meint, hinreichend spezifiziert. Auszugehen ist von Absatz 4 der Gründe für den Beschluss EZB/2001/15:

"Der Beschluss EZB/2001/7 vom 30. August 2001 über die Stückelung, Merkmale, Reproduktion sowie den Austausch und Einzug von Euro-Banknoten, geändert durch den Beschluss EZB/2001/14 enthält gemeinsame Regeln zu Euro-Banknoten. Die EZB hat gemeinsame technische Merkmale für Euro-Banknoten und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle eingeführt, um zu gewährleisten, dass die Euro-Banknoten diese Merkmale erfüllen. Als Folge hiervon besitzen alle Euro-Banknoten das gleiche Erscheinungsbild und Qualitätsniveau und es ist kein Unterschied zwischen Banknoten der gleichen Stückelung zu machen."

Art. 1 Buchstabe b) EZB/2001/15 bestimmt des Weiteren, dass als Euro-Banknoten die Banknoten zu verstehen sind, die die Anforderungen gemäß dem Beschluss EZB/2001/7 (ersetzt durch EZB/2003/4) und die vom EZB-Rat festgelegten technischen Merkmale erfüllen. Damit ist die Stoffeigenschaft von Euro-Banknoten festgelegt, wobei die Spezifikation aber aus nachvollziehbaren Gründen heraus nicht jedermann zur Verfügung stehen kann. Festgelegt und veröffentlicht werden indes die Merkmale des Grundstoffs (hier Baumwolle), die Größe und die Farbe der einzelnen Geldscheine sowie einige besondere Merkmale, wie eingearbeitete Sicherungsstreifen und Hologrammmarkierungen.

Diesen Anforderungen widerspricht der Acrylblock und zwar unabhängig davon, welchen Inhalt er hat. Bei dem streitbefangenen Acrylblock handelt es sich damit um keine Euro-Banknote, sondern um ein Schmuck- oder Sammlerstück, das einen eigenen Marktwert besitzt, der - wie die Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zeigen - zudem deutlich unter dem (angeblichen) Nominalwert des eingebetteten Geldscheins liegt.

Auch der - potentiell - aus dem Acrylblock gelöste Geldschein würde, wenn er dabei unbeschädigt bliebe, nicht Art. 3 Abs. 2 EZB/2001/15 und, wenn er beschädigt sein sollte, nicht Art. 3 Abs. 1 EZB/2003/4 unterfallen, so dass auch dann dem Kläger kein Anspruch auf Umtausch zustünde.

Im Fall der Trennung der eingebetteten Banknote wäre zwar das Merkmal der Euro-Banknote zu bejahen, da der Geldschein nach den technischen Anforderungen der EZB hergestellt wurde. Es mangelt aber an dem Merkmal der Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel, das in beiden genannten Fällen zu berücksichtigen ist. Ausdrücklich wird die Geltung als gesetzliches Zahlungsmittel als Voraussetzung zwar nur in Art. 3 Abs. 1 EZB/2003/4 genannt, aber auch im Rahmen eines Umtauschverlangens nach Art. 3 Abs. 2 EZB/2001/15 muss dieses Merkmal bei sachgerechter Auslegung Berücksichtigung finden. Art. 3 Abs. 2 EZB/2001/15 setzt nach der Systematik der Norm - insbesondere aufgrund der Überschrift des Artikels und Abs. 1 - nämlich voraus, dass es sich bei der umzutauschenden Note um eine in Umlauf gegebene und damit als gesetzliches Zahlungsmittel geltende Euro-Banknote handelt. In Umlauf gegeben und damit als gesetzliches Zahlungsmittel kreiert, wird eine Euro-Banknote durch die offizielle Ausgabe einer nationalen Zentralbank. Wie bereits dargestellt, besaß in der Bundesrepublik Deutschland vor Einführung des Euros allein die Deutsche Bundesbank die Berechtigung, (DM-) Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel auszugeben und in Umlauf zu bringen. Nach Schaffung des Euros als gesetzliches Zahlungsmittel in der Eurozone steht dieses Recht der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken, mithin auch der Beklagten zu (§ 14 Abs. 1 BBankG, Art. 2 EZB/2001/15).

Entscheidend ist damit nicht nur, dass die Banknoten von der nationalen Zentralbank beschafft, sondern dass sie auch tatsächlich in Umlauf, also in den Verkehr gebracht, d.h. ausgegeben werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 EZB/2001/15). Hierbei ist - worauf das Verwaltungsgericht hinweist - möglicherweise nicht die Berechtigung der nationalen Zentralbank erforderlich, die Noten auszugeben. Ebenfalls dürfte nicht entscheidend sein, wie sich die Zuteilung der Banknoten an die Kreditinstitute oder auch Privatpersonen (etwa im Rahmen des Umtauschs von Euro- oder DM-Münzen und -Scheinen) tatsächlich rechtlich vollzieht oder in der Buchführung der Zentralbank erfasst wird. Vielmehr ist der tatsächliche Begebungsakt der Anknüpfungspunkt, der aus dem reinen Produkt - der fertig erstellten und lagernden Euro-Banknote - das gesetzliche Zahlungsmittel kreiert. Der Akt der Begebung und damit der konkreten Zweckbestimmung der Euro-Banknote zur Verwendung als gesetzliches Zahlungsmittel ist in der Ausgabe der Noten in den vielfältigen Ausprägungen der Aufgaben einer Zentralbank zu erkennen. Ohne dies abschließend zu bestimmen, wird Ausgabe jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Zentralbank Dritten den Geldschein zum Zwecke des Inverkehrbringens als gesetzliches Zahlungsmittel überlässt.

Von dem Akt der Ausgabe der Euro-Banknoten zum Zwecke des Umlaufs als gesetzliches Zahlungsmittel sind damit die Handlungen zu unterscheiden, die einem anderen Zweck zu dienen bestimmt sind, etwa der Weggabe der Geldscheine zur Vermarktung als Souvenir oder zu Schulungszwecken. Auf diesem Weg von der Zentralbank an Dritte gegebene Banknoten würden selbst dann nicht zu einem gesetzlichen Zahlungsmittel, wenn sie etwa versehentlich oder durch Absicht nicht im sich anschließenden Produktionsprozess in einen Acrylblock eingegossen, sondern illegal an Dritte weitergegeben würden.

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat der EZB bzw. dem von der EZB beauftragten Unternehmen lediglich die fertig erstellten Banknoten als "Rohlinge" geliefert. Die betroffenen Banknoten hat die Beklagte zuvor ausgesondert, separat erfasst und damit gerade nicht zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmt. Die für einen Anspruch auf Umtausch erforderliche Bestimmung als gesetzliches Zahlungsmittel ist daher nicht erfolgt. Deshalb erfüllt die im vorliegenden Fall festgestellte Aussonderung der fertig produzierten Euro-Banknoten vor der Bestimmung zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel und mit dem Zweck, die Weiterverarbeitung zu einem Dekorations- und Sammlerstück zu ermöglichen, nicht die in den genannten EZB-Beschlüssen genannte Voraussetzungen für den Anspruch auf Umtausch von Euro-Banknoten.

Im Übrigen ist die fehlende Anerkennung als gesetzliches Zahlungsmittel im vorliegenden Fall den interessierten Fachkreisen wie auch den potentiellen Käufern deutlich erkennbar, weshalb auch nur ein Marktwert unterhalb des Nominalwertes, den der eingegossene Geldschein ansonsten hätte, realisiert wird.

Der vorliegende Rechtsstreit wirft auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die zu einer Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen würden.

Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht sei in seinem Urteil auf die entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei dem zum Umtausch vorgelegten Gegenstand überhaupt um eine gültige Euro-Banknote oder um ein Wirtschaftsgut handele, nicht eingegangen.

Damit erfüllt der Kläger nicht die Anforderungen an die Darstellung der besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage. Auch aus dem vom Kläger angeführten (Kammer-) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 (1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163) folgt nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht folgert für den Fall, dass der die Zulassung der Berufung begehrende Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, gefordert werden kann, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht.

Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe einzelne Teile der Problematik der Eigenschaft des Acrylblocks als Zahlungsmittel nicht behandelt, entspricht zunächst eher dem Zulassungsgrund des Verfahrensmangels in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, hier der Verletzung rechtlichen Gehörs oder eines Begründungsmangels. Dieser Zulassungsgrund wäre aber weder formell noch inhaltlich ausreichend dargestellt worden, liegt zudem auch deshalb nicht vor, weil sich dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer intensiveren Befassung mit dem Problem der Qualifizierung des Acrylblocks nicht stellen musste. Schließlich geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass auch für den Fall, dass die Eigenschaft als Euro-Banknote hier vorliegen sollte, sich kein Umtauschanspruch ergeben würde. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hingegen zur Klärung der Qualifizierung des Acrylblocks nicht, da dieser - wie dargestellt - nicht als Euro-Banknote angesehen werden kann.

Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes muss zumindest dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf.

Nicht ausreichend für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es, wenn im zur Entscheidung stehenden Verfahren eine rechtliche Frage aufgetreten ist, die bislang nicht oder - nach Ansicht des jeweiligen Antragstellers - nicht ausreichend in Literatur und Rechtsprechung geklärt ist. Daher kann die vom Kläger in Anlehnung an das Verwaltungsgericht aufgeworfene Problematik der Rechtsnatur von Beschlüssen der EZB nicht dazu führen, die grundsätzliche Bedeutung zu bejahen. Unerheblich ist auch, ob eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage vorliegt. Die Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art. 234 Abs. 1a EGV kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn die Vereinbarkeit nationaler Gesetze mit dem Europäischen Recht oder dessen Auslegung zweifelhaft erscheint, was hier nicht der Fall ist.

Ebenfalls keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist die Ansicht des Klägers, ihm stehe ein Anspruch auf Umtausch zu. Inhalt und Auswirkungen einer Entscheidung über den vorliegenden Einzelfall hinaus sind nicht dargetan.

Da der Kläger mit seinem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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