Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 21.11.2008
Aktenzeichen: 7 A 1017/08
Rechtsgebiete: NÄG


Vorschriften:

NÄG § 3 Abs. 1
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich der Frage, ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob in Fällen von sog. Scheidungshalbwaisen die Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich ist, besteht aufgrund der von einer Namensänderung betroffenen grundrechtlichen Positionen der Kinder und deren Eltern sowie der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kein behördlicher Beurteilungsspielraum.

3. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl setzt eine Sondersituation voraus, die dadurch gekennzeichnet ist, dass entweder ohne die Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind oder aber die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass bei verständiger Betrachtung die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als nicht zumutbar erscheint.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 A 1017/08

Verkündet am 21.11.2008

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Namensrecht - Namensänderung von Scheidungshalbwaisen -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch Richter am Hess. VGH Schönstädt als Berichterstatter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2007 - 3 E 4007/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten verfügte Änderung des Familiennamens der Beigeladenen.

Der Kläger ist der leibliche Vater der am ... 1994 bzw. am ... 2001 geborenen Beigeladenen. Die Beigeladenen stammen aus der am 19. Februar 2004 geschiedenen Ehe des Klägers mit Frau E.. Der Geburtsname der Beigeladenen ist der Nachname des Klägers. Die Beigeladenen leben seit der Trennung der Eheleute im Sommer des Jahres 2001 bei ihrer Mutter, die das Sorgerecht für sie hat.

In der Trennungsphase kam es zwischen den Eheleuten zu heftigen Auseinandersetzungen, deren Zeuge der damals sechs- bzw. siebenjährige Beigeladene zu 1. wurde. Dabei beging der Kläger auch Tätlichkeiten und verletzte seine Ehefrau nicht unerheblich. Auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1. verhielt sich der Kläger unbeherrscht und schrie diesen vielfach an. In dieser Trennungsphase fand der Kläger kaum Zeit, sich um den Beigeladenen zu 1. zu kümmern.

Nach der Trennung der Eheleute, der Mitte August 2001 ein (weiterer) tätlicher Übergriff des Klägers gegen Frau E. vorangegangen war, hatte der Kläger Schwierigkeiten, die veränderten Lebensumstände zu akzeptieren. Am 19. Oktober 2001 drang er in die Wohnung von Frau E. ein und bedrohte diese unter Verwendung einer Pistole, bei der es sich - wie sich allerdings erst im Nachhinein herausstellte - um eine Schreckschusspistole handelte. Der Beigeladene zu 1. wurde Zeuge dieses Vorfalls. Er erlebte darüber hinaus die zahlreichen Anrufe des Klägers bei Frau E. und die nachfolgenden telefonischen Auseinandersetzungen zwischen seinen Eltern während der Trennungsphase und danach mit. Der Beigeladene zu 1. reagierte auf die Geschehnisse mit Angstzuständen und massiven psychosomatischen Störungen.

Nachdem mit Beschluss des Familiengerichts A-Stadt vom 30. August 2002 die elterliche Sorge für die Beigeladenen vorläufig auf Frau E. übertragen worden war, stellte der Kläger die Versuche unmittelbarer Kontaktaufnahmen weitgehend ein. Der Beigeladene zu 1. erklärte in einem am 20. November 2002 mit der Dipl.-Sozialarbeiterin Frau R. - Magistrat der Stadt A-Stadt, Fachbereich für soziale Dienste - geführten Gespräch, das er keinen Umgang mit dem Kläger wünsche. Dieser habe zu oft gelogen und die Mama gewürgt. Als er ihn gebraucht habe, sei der Papa nicht dagewesen. Er habe immer noch Angst vor dem Papa.

Am 27. Januar 2003 beobachtete der Kläger den Beigeladenen zu 1. beim Spielen vor dem Haus von Frau E. und forderte das Kind auf, zu ihm zu kommen. Als dies unterblieb, beschimpfte der Kläger Frau E., die sich auf der Terrasse aufhielt.

Im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht A-Stadt am 19. Februar 2004 protokollierte die Familienrichterin folgende Reaktion des Beigeladenen zu 1. auf ihren Hinweis, dass er hauptsächlich deshalb geladen worden sei, weil sein Vater ihn wiedersehen wolle:

" erklärte sofort, er wolle ihn nicht sehen. Auf meine Nachfrage erklärte er, sein Vater habe so viel Schlimmes gemacht, dass er nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Nachdem ich ihn darauf hingewiesen habe, dass die Vorfälle ja schon vor relativ langer Zeit gewesen seien und dass es möglich sei, dass sein Vater sich geändert habe, meinte er, dass er das nicht glaube. Ich wies ihn dann darauf hin, dass sein Vater nach dem Gesetz ein Recht habe, ihn zu sehen, woraufhin meinte, er habe aber Angst vor seinem Vater. Auch mein Hinweis, dass Besuche nur in Gegenwart eines Dritten stattfinden würden und dass er von daher keine Angst zu haben brauche, konnte nicht umstimmen. fing dann an zu weinen und auf meine Nachfrage, was denn so schlimm sei, erklärte er nochmals: "Ich will meinen Vater nicht sehen". Auf meine Frage, ob er dies seinem Vater auch selbst sagen wollte, nickte er. Ich rief dann Herrn A. ins Zimmer, dem sogleich erklärt, er wolle ihn nicht sehen, was dann auch bei Herrn A. zu Tränen führte. Die Annäherungsversuche von Herrn A. wehrte heftig ab."

Die Familienrichterin schlug Frau E. und dem Kläger im Hinblick auf das Umgangsrecht eine Beratung bei der Familien- und Jugendberatung in A-Stadt vor, die in der Folgezeit allerdings unterblieb.

Mit an das Familiengericht A-Stadt adressiertem Schreiben vom 21. September 2004 teilte die Dipl.-Sozialarbeiterin Frau R. in der Umgangsrechtsangelegenheit mit, der Beigeladene zu 1. habe angegeben, definitiv keinen Umgang zum Kläger zu wünschen. Er - der Beigeladene zu 1. - habe wieder Angst bekommen, nachdem an seinem Geburtstag am 19. April 2004 ein "besoffener Mann" vor der Tür gestanden und ihn aufgefordert habe, zum Kläger zu kommen, der auf der Straße gewartet habe. Bei dem Betrunkenen habe es sich um einen Onkel des Vaters gehandelt. Der Beigeladene zu 1. habe im Übrigen erzählt, dass er seinen Vater seit der Verhandlung im Februar des Jahres nicht mehr gesehen habe. Er - der Beigeladene zu 1. - habe seinen Vater gebeten, ihn und in Ruhe zu lassen.

Die Mutter der Beigeladenen nahm mit Wirkung vom 6. Mai 2004 ihren Geburtsnamen E. wieder an. Im Sommer 2005 bat sie den Kläger vergeblich, einer Namensänderung der Beigeladenen zuzustimmen. Im August 2005 erschien der Kläger bei der Beratungsstelle und bat um Termine zwecks begleiteten Umgangs mit seinen Kindern. Die zuständige Mitarbeiterin beschied ihm jedoch, dass beide Eltern die Initiative ergreifen müssten.

Am 1. Dezember 2005 beantragten die von ihrer Mutter vertretenen Beigeladenen die Änderung ihres Geburts- und Familiennamens vom Nachnamen des Klägers in den Nachnamen ihrer Mutter.

In dem den Beigeladenen zu 1. betreffenden Antrag wird zur Begründung ausgeführt:

" leidet unter dem Namen A. ganz besonders seitdem ich mein Mädchenname wieder angenommen habe, er sagte, dass wir nicht eine richtige Familie wären. Der Vater hat ihm in der Vergangenheit viel angetan, hat seit 4 Jahren kein Kontakt, mittlerweile ist er von ihm entfremdet. Er fälscht seine Unterlagen in der Schule, im Spiel mit dem Bruder, nennt er sich und ihn E.. Er äußert ständig den Wunsch E. zu heißen wie ich und meine Familie mit denen er am häufigsten Kontakt hat. war auch schon während unserer Ehe mit dem Namen "A." unzufrieden, wie auch mein Ex-Mann selbst. Er wurde in der Schule gehänselt "..." wie die Krankheit. bat mich an das Jugendamt sich zu wenden, weil die ihm damals sagten, dass wenn er Probleme bekäme, könnte er sich an sie wenden."

In dem den Beigeladenen zu 2. betreffenden Antrag heißt es zur Begründung:

"Der kennt seinen Vater nur aus Fotos und Erzählungen. Ich versuche ihn so gut wie möglich darzustellen, aber sein Bruder sagt ständig, dass sein Papa "blöd" wäre. Er hört ständig von ihm, dass sie beide "E." heißen, deswegen sagt er oft zu Fremden, dass er "E." hieße. Er ist besonders stolz auf den Namen, weil sein Opa (mein Vater), mit dem er engen Kontakt hat, auch den Namen trägt. Es wäre für seine Persönlichkeit wichtig bis zur Schule den Namen E. bekommen. Ich korrigiere ihn ständig, indem ich ihm sage, dass er "A." hieße, meine Nachfrage diesbezüglich beim Psychologe hat ergeben, dass es zur Persönlichkeit führen kann."

Der Beklagte ersuchte im Verwaltungsverfahren den Magistrat der Stadt A-Stadt - Fachbereich für soziale Dienste - um Stellungnahme. Die Dipl.-Sozialarbeiterin Frau R. befürwortete mit Schreiben vom 10. Januar 2006 die beantragte Namensänderung. Diese entspreche ausdrücklich dem Willen der Kinder und sei aus der Sicht des Fachbereichs für soziale Dienste entwicklungsfördernd und für das Wohl der Kinder erforderlich. Am 5. Januar 2006 habe ein Gespräch mit Frau E. und dem Beigeladenen zu 1. stattgefunden. Der Beigeladene zu 1. habe angegeben, er wünsche den Namen seiner Mutter zu tragen. Erst dann seien sie eine richtige Familie. Er - der Beigeladene zu 1. - verbinde den Namen "A." mit seinem Vater. Er habe seit Jahren keinen Kontakt und wünsche auch keinen Umgang mit dem Kläger. Seine Familie seien seine Mutter und der Beigeladene zu 2. und er wolle, dass er und sein Bruder den Namen "E." trügen. Seinen Vater habe er seit der Verhandlung im Februar 2004 nicht mehr gesehen. Er - der Beigeladene zu 1. - habe damals seinen Vater gebeten, ihn und den Beigeladenen zu 2. in Ruhe zu lassen. Einen Umgang mit seinem Vater wünsche er definitiv nicht mehr. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Stadt A-Stadt vom 10. Januar 2006 Bezug genommen.

Der im Verwaltungsverfahren angehörte Kläger wendete gegen die beabsichtigte Namensänderung mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 ein, der Name sei die letzte Verbindung zu seinen Kindern.

Der Beklagte verfügte mit Bescheid vom 24. Januar 2006 die von den Beigeladenen beantragte Änderung ihres Geburts- und Familiennamens vom Nachnamen des Klägers in den Nachnamen ihrer Mutter. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 zurück. Die Namensänderung sei zum Wohle der Beigeladenen erforderlich. Eine gedeihliche Entwicklung der Kinder hänge davon ab, dass sie sich in der Familie, in der sie aufwüchsen, geborgen fühlten und sich mit ihr identifizierten. Das Interesse der Beigeladenen an der namensmäßigen Eingliederung in die Familie überwiege das entgegenstehende öffentliche Interesse sowie auch das persönliche Interesse des leiblichen Vaters an der namensmäßigen Verbindung zu seinen Kindern. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 Bezug genommen.

Am 29. September 2006 hat der Kläger gegen die verfügte Namensänderung der Beigeladenen Klage erhoben.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2006 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat Gerichtsakten des Familiengerichts A-Stadt, die Scheidungs-, Unterhalts- und Umgangsrechtsverfahren betreffen, beigezogen und in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2007 den Beigeladenen zu 1. informatorisch angehört sowie Beweis durch Vernehmung der Dipl.-Sozialarbeiterin R. als Zeugin erhoben. Die Zeugin gab - wie bereits in einer Stellungnahme in der Umgangsrechtsangelegenheit vom 12. Dezember 2006 - an, beim Gesprächstermin mit den Beigeladenen und deren Mutter im November bzw. Dezember 2006 habe der Beigeladene zu 1. nicht mit ihr sprechen wollen. Er habe zu diesem Zeitpunkt überhaupt nichts mehr mit Familiengericht oder Jugendamt zu tun haben wollen. Er wolle "E." heißen, weil sie erst dann eine richtige Familie wären. Mit dem Namen "A." verbinde er negative Erinnerungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Magistrats der Stadt A-Stadt - Fachbereich für soziale Dienste - vom 12. Dezember 2006 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2007 Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29. Mai 2007 - 3 E 4007/06 - die Klage abgewiesen. Die Änderung des Familiennamens der beigeladenen Kinder sei rechtmäßig, da sie zum Wohl der Kinder erforderlich sei. Zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. liege eine tiefgreifende Entfremdung vor, für die der Kläger maßgeblich (Mit-)Verantwortung trage. Der Beigeladene zu 2., der bei der Trennung der Eltern erst sechs Monate alt gewesen sei, habe mangels Umgangs mit dem Kläger keine emotionale Bindung an diesen, wohingegen eine enge Beziehung zum Beigeladenen zu 1. und zur Mutter bestehe. Eine Beibehaltung des Nachnamens "A." allein durch ihn dürfte dem Beigeladenen zu 2. nicht verständlich zu machen sein. Die Regelung des § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB zeige zudem, dass auch der Gesetzgeber der Namensgleichheit von Geschwistern große Bedeutung für deren gedeihliche Entwicklung beimesse. Es sei von unschätzbarem Wert, dass die verunsicherten Kinder in der Zwischenzeit Stabilität und Geborgenheit in einer durch den gemeinsamen Namen sichtbar verbundenen Familie erführen und der innere Konflikt des Beigeladenen zu 1. mit dessen Vater sich nicht ständig bei der Nennung seines Namens aktualisiere. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main verwiesen.

Am 27. Juli 2007 hat der Kläger gegen das ihm am 28. Juni 2007 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 30. April 2008 - 7 UZ 1581/07 -, der dem Kläger am 14. Mai 2008 zugestellt worden ist, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2007 - 3 E 4007/06 - zugelassen.

In seiner Berufungsbegründung vom 27. Mai 2008 macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil zu Unrecht angenommen, die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen sei zum Wohl der Kinder erforderlich. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 2008 sowie das vom Familiengericht A-Stadt eingeholte psychologische Sachverständigengutachten des Dipl.-Psychologen T. vom 22. Mai 2007 zur Frage, ob ein Umgang der Kinder mit ihrem Vater dem Kindeswohl dient, und die Erläuterung dieses Gutachtens in der nicht öffentlichen Sitzung des Familiengerichts A-Stadt vom 7. November 2007 verwiesen, auf die die Berufungsbegründung des Klägers Bezug nimmt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2007 - 3 E 4007/06 - abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main. Wegen der Einzelheiten wird auf ihre jeweiligen Schriftsätze vom 14. November 2008 Bezug genommen.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (zwei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 VwGO infolge der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden kann, ist unbegründet.

Das die Anfechtungsklage des Klägers abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2007 - 3 E 4007/06 - weist im Ergebnis keine Rechtsfehler auf. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 sind rechtmäßig. Die durch den Beklagten verfügte Änderung des Familiennamens der Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage der vom Beklagten verfügten Namensänderung der Beigeladenen ist § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 - Namensänderungsgesetz (NÄG) - (RGBl. I S. 9, BGBl. III Nr. 401-01) in der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322). Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Die Anwendung des § 3 Abs. 1 NÄG wird durch die namensrechtlichen Vorschriften des Zivilrechts nicht ausgeschlossen. Das Zivilrecht enthält keine abschließende Kodifikation des Namensrechts, und die §§ 1355, 1616 bis 1618 BGB erfassen die Namensänderung von Kindern nicht, die - wie die Beigeladenen - den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nach Trennung der Eltern und Wiederannahme des früheren Namens durch den nicht wiederverheirateten, allein sorgeberechtigten Elternteil dessen Nachnamen erhalten sollen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18.01 - BVerwGE 116, 28).

In formeller Hinsicht begegnet die verfügte Namensänderung keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der Kreisausschuss des Beklagten die für die erfolgte Namensänderung der Beigeladenen zuständige Behörde. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Namensänderungsrecht vom 12. Dezember 1978 (GVBl. I S. 781) ist in kreisangehörigen Städten wie der Stadt A-Stadt für die Änderung von Familiennamen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuständig. Durch § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), das am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, ist diese Zuständigkeit auf den Kreisausschuss des jeweiligen Landkreises - hier den Kreisausschuss des Beklagten - übertragen worden.

In materieller Hinsicht hat (bereits) im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2007 ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorgelegen.

Die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist maßgeblich, da es sich bei der Namensänderung um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt, und rechtsgestaltende Hoheitsakte prinzipiell auf einer (punktuellen) Bewertung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage beruhen. Materiellrechtliche Besonderheiten des Namensänderungsrechts, die die Berücksichtigung von nach der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Rechts- oder Tatsachenänderungen durch das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung gebieten, bestehen nicht (vgl. zu Vorstehendem: OVG Bremen, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 A 51/00 - juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. November 2003 - 4 A 277/02 - FamRZ 2004, 1399; passim BVerwG, Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52 [56] sowie OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 - FamRZ 1997, 448; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 97).

Ein wichtiger Grund, der die Namensänderung von Kindern rechtfertigt, die - wie die Beigeladenen - in einem Familienverband mit einem allein sorgeberechtigten und nicht wiederverheirateten, geschiedenen Ehegatten leben (sogenannte Scheidungshalbwaisen), setzt voraus, dass die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Dieser Erforderlichkeitsmaßstab folgt daraus, dass bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 NÄG in Fällen von Scheidungshalbwaisen die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist, die in § 1618 Satz 4 BGB zum Ausdruck kommt. In § 1618 Satz 4 BGB hat der Gesetzgeber für die Einbenennung eines Kindes, dessen sorgeberechtigter Elternteil nach Scheidung und Wiederheirat den Familiennamen des neuen Ehegatten angenommen hat, bestimmt, dass bei fehlender Zustimmung des anderen Elternteils, dessen Namen das Kind führt, das Familiengericht die Zustimmung in die Einbenennung nur ersetzen kann, wenn die Erteilung des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Der vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift für die sogenannten Stiefkinder-Fälle verfolgte Zweck, den Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils stärker Rechnung zu tragen, gilt in gleicher Weise für die Fälle der sogenannten Scheidungshalbwaisen.

Die Erforderlichkeit einer Namensänderung für das Kindeswohl ist im Rahmen einer Abwägung der für und gegen eine Namensänderung sprechenden Gründe zu prüfen. Bei dieser Abwägung muss dem Gesichtspunkt der Namenskontinuität, die der Gesetzgeber für die Identitäts- und Individualitätsentwicklung des Kindes für so bedeutsam erachtet, dass er einen Eingriff durch Namensänderung nur aus wichtigem Grund zulässt, angemessen Rechnung getragen werden.

Hieraus folgt, dass allein die allgemeinen Belastungen aus einer Namensdifferenz, die Kinder regelmäßig treffen, die aus einer geschiedenen Ehe stammen und in einem Familienverband mit einem Elternteil leben, der seinen früheren Namen wieder angenommen hat, die Erforderlichkeit einer Namensänderung nicht begründen können. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl setzt vielmehr eine Sondersituation voraus, die dadurch gekennzeichnet ist, dass entweder ohne die Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind oder aber die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass bei verständiger Betrachtung die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als nicht zumutbar erscheint. Die so umschriebene Sondersituation ist einerseits nicht schon zu bejahen, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl lediglich förderlich ist. Andererseits setzt sie nicht voraus, dass das Wohl des Kindes ohne Namensänderung ernsthaft und dauernd beeinträchtigt sein würde, sondern kann bereits im Vorfeld einer solchen Gefahrenlage bestehen, wenn die Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen hat, dass ein um sein Kind besorgter Elternteil auf der Einhaltung des Namensbandes verständigerweise nicht bestehen würde (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - 11 UZ 2059/04 -; zur Auslegung des § 1618 Satz 4 BGB: BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 12 ZB 88/99 - NJW 2002, 300; Beschluss vom 2. Januar 2002 - 12 ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330).

Ob eine Situation gegeben ist, in der in Fällen von sog. Scheidungshalbwaisen die Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich ist und damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, ist dabei stets eine von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls abhängige Frage. Aufgrund der von einer Namensänderung betroffenen grundrechtlichen Positionen der Kinder und deren Eltern sowie der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG existiert bei der Beantwortung dieser Frage kein behördlicher Beurteilungsspielraum, vielmehr besteht eine umfassende gerichtliche Kontrolldichte.

Nach diesem Maßstab hat (bereits) im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2006 als letzter Behördenentscheidung eine Sondersituation vorgelegen, die die vom Beklagten vorgenommene Namensänderung der Beigeladenen gerechtfertigt hat. Denn hinsichtlich beider Beigeladener ist eine Erforderlichkeit der Namensänderung aus der Erwägung heraus zu bejahen gewesen, dass die Namensänderung für die Kinder einen so hohen Nutzen hat, dass ein um sein Kind besorgter Elternteil auf der Aufrechterhaltung des Namensbandes verständigerweise nicht bestehen würde.

Den Beigeladenen zu 1. haben nicht lediglich die allgemeinen Belastungen getroffen, mit denen Kinder regelmäßig konfrontiert werden, die aus einer geschiedenen Ehe stammen und in einem Familienverband mit einem Elternteil leben, der seinen früheren Namen wieder angenommen hat. Vielmehr hat (schon) bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2006 eine äußerst schwerwiegende Verunsicherung des Kindes mit der Folge anhaltender Angstzustände vorgelegen, die sich selbst bei den seltenen zufälligen Begegnungen mit dem Kläger aktualisierten. Die tiefgreifende Ablehnung des Klägers, die u. a. in dem unbedingten Wunsch des Beigeladenen zu 1. zum Ausdruck kommt, nicht mehr dessen Namen zu tragen, ging einher mit der Suche nach Bindung und Halt in der Familie der Mutter. Die Abänderung des Namens von "A." in "E." durch den Beigeladenen zu 1. auf dem Schülerausweis, der Busfahrkarte sowie Schulheften symbolisiert sowohl den Wunsch nach Zugehörigkeit zur Familie der Mutter als auch die Ablehnung des Vaters. Die Entfremdung vom Kläger als Vater hat der Beklagte zu Recht als nachhaltig bewertet. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Kläger in nicht unerheblicher Weise zur psychischen Destabilisierung des Beigeladenen zu 1. beigetragen hat. Die körperliche Gewalt und die Aggression des Vaters gegenüber der Mutter wie auch das aggressive und zumindest als Ausdruck von Gleichgültigkeit und mangelnder Fürsorge interpretierbare Verhalten des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1. während der Trennungsphase und den sich anschließenden drei Jahren haben das Vertrauen des Kindes in seinen Vater im Kern erschüttert und das emotionale Band des Beigeladenen zu 1. zum Kläger durchtrennt. Bei dieser Sachlage bringt die Namensänderung für den Beigeladenen zu 1. einen so hohen Nutzen für dessen psychische Stabilität, dass ein um das Wohl seines Kindes besorgter Elternteil bei Erkenntnis der Sachlage sich der Namensänderung nicht verschließen würde.

Für den Beigeladenen zu 2. gilt im Ergebnis das Gleiche. Der erhebliche Vorteil für ihn, der eine Ausnahme vom Prinzip der Namenskontinuität zulässt, folgt aus dem Zusammentreffen einer sehr engen Bindung an seinen älteren Bruder - den Beigeladenen zu 1. - und dem Fehlen jeder tatsächlichen Bindung an den Kläger als Vater. Die nachdrückliche und intensive Ablehnung des Klägers durch den Beigeladenen zu 1. hat den Beigeladenen zu 2. nachhaltig geprägt. Wie der Beigeladene zu 1. hat auch der Beigeladene zu 2. im Familienverband seiner Mutter und deren Familie Stabilität und Geborgenheit gefunden. Insbesondere aufgrund des intensiven Verhältnisses der Brüder zueinander würde die Beibehaltung des Geburtsnamens allein durch den Beigeladenen zu 2. für diesen ein Symbol der nicht vollständigen Zugehörigkeit zum Familienverband bedeuten. Die hieraus für den Beigeladenen zu 2. zu befürchtenden Belastungen wiegen so schwer, dass auch in seinem Fall ein um sein Kind besorgter Elternteil nicht auf der Beibehaltung des Geburtsnamens bestehen würde.

Die Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl beider Beigeladener und damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG sind aus den dargestellten Erwägungen erst recht zu bejahen, wenn auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgestellt wird, in dem § 3 Abs. 1 NÄG unverändert fortgilt. Denn bezogen auf diesen Zeitpunkt hat sich die nachdrückliche und intensive Ablehnung des Klägers, dessen Verhalten - wie dargelegt - für das Entstehen dieser Haltung der Beigeladenen jedenfalls (mit)ursächlich ist, manifestiert. Dies gilt gerade auch für den Beigeladenen zu 2., der den im Gutachten des Dipl.-Psychologen T. vom 22. Mai 2007 vorgeschlagenen begleiteten Umgang mit dem Kläger entschieden ablehnt. Für den Beigeladenen zu 1. ist der Gutachter ohnehin zu dem Schluss gelangt, dass es dem Wohl des Kindes "derzeit am besten" entspräche, wenn direkte Vater-Kind-Kontakte unterblieben. Dem Gutachten vom 22. Mai 2007, das sich unmittelbar ohnehin lediglich zur Bedeutung eines Umgangs des Klägers mit den Beigeladenen für deren Kindeswohl verhält, kommt hiernach weder rückblickend auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch aktuell eine die Erforderlichkeit der Namensänderung erschütternde Indizwirkung zu.

Im Ergebnis sind damit die verfügte Namensänderung der Beigeladenen durch den Beklagten wie auch das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Das rechtlich grundsätzlich schutzwürdige Interesse des Klägers an der Fortführung des mit seinem Familiennamen identischen Geburtsnamens der Beigeladenen muss zurücktreten, da eine Ausnahmesituation vorliegt, in der das Wohl der Kinder die Kappung des Namensbandes zum Vater erfordert. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Namensänderungsverfahren von Frau E. für andere Ziele als das Kindeswohl zweckentfremdet worden ist bzw. der Namensänderungswunsch der Beigeladenen allein auf den Einfluss der Mutter zurückgeht, sind für das Berufungsgericht nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren waren dem Kläger als unterliegendem Rechtsmittelführer nicht aus Billigkeit aufzuerlegen, da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko getragen haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf jeweils 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Berufungsgericht den doppelten Auffangstreitwert zugrunde legt, da der Kläger die Änderung der Namen von zwei Personen - den Beigeladenen - angreift. Die Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück