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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2009
Aktenzeichen: 7 A 1884/09.Z
Rechtsgebiete: HMG


Vorschriften:

HMG § 4a Abs. 1 S. 1
HMG § 13 Abs. 2
1. § 4a Abs. 1 Satz 1 HMG ermächtigt die Meldebehörde zur Fortschreibung des Melderegisters im Wege der Abmeldung von Amts wegen durch Verwaltungsakt.

2. Regelungsgehalt der verfügten Abmeldung von Amts wegen ist die verbindliche Feststellung, dass der Betroffene im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde keine Wohnung hat, die er zum Wohnen in Anspruch nimmt.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 A 1884/09.Z

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Melderechts - Abmeldung von Amts wegen -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch Richter am Hess. VGH Schönstädt als Berichterstatter am 27. August 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2009 - 5 K 748/09.F (1) -, über den gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, wird zurückgewiesen.

Der von den Klägern in der Antragsbegründung vom 20. Juli 2009 allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen der Kläger löst keine nachhaltigen Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bestätigung der bezüglich der Kläger getroffenen Regelungen im Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2009 aus.

Rechtsgrundlage der Abmeldung von Amts wegen ist § 4a Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) in der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66). Nach dieser Vorschrift hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung), wenn es unrichtig oder unvollständig ist. § 4a Abs. 1 Satz 1 HMG ermächtigt die Meldebehörde auch zur Fortschreibung des Melderegisters im Wege der Abmeldung von Amts wegen durch Verwaltungsakt, wenn das Melderegister dadurch unrichtig geworden ist, dass eine Person, ohne sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden, aus einer Wohnung ausgezogen ist und keine neue Wohnung im Inland bezogen hat (§ 13 Abs. 2 HMG). Regelungsgehalt der verfügten Abmeldung von Amts wegen ist die verbindliche Feststellung, dass der Betroffene im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde keine Wohnung hat, die er zum Wohnen in Anspruch nimmt. Im Hinblick auf die Funktion des Melderechts, die in einer Gemeinde wohnhaften Einwohner zum Zweck der Identitäts- und Wohnungsfeststellung zu erfassen, handelt es sich bei der Inanspruchnahme der Wohnung zum Wohnen um einen tatsächlichen Vorgang, über dessen Vorliegen anhand der objektiven Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden ist (vgl. zu Vorstehendem: Hess. VGH, Beschluss vom 26. September 1989 - 11 TH 2862/89 - NVwZ 1990, 182; Urteil vom 20. März 1990 - 11 UE 3768/88 - DVBl. 1990, 1003 [LS], Urteil vom 30. Oktober 1990 - 11 UE 3005/89 - ESVGH 41, 105, jeweils zu § 10 HMG a. F.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 5 ZS 98.1714 - NVwZ 1998, 1318).

Hieran gemessen wird die Rechtmäßigkeit der erfolgten Abmeldung der Kläger von Amts wegen durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Die von der Beklagten ermittelten äußeren Umstände rechtfertigen die vom Verwaltungsgericht bestätigte behördliche Feststellung, dass die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der meldebehördlichen Entscheidung in der Wohnung in dem Mehrfamilienhaus A-Straße nicht mehr wohnten, wodurch das Melderegister unrichtig geworden war.

Bei der Wohnung in dem Mehrfamilienhaus A-Straße handelt es sich um eine ca. 50 qm große 2-Zimmer-Wohnung. Am 29. Januar 2009 und am 3. Februar 2009 vorgenommene Überprüfungen der Wohnverhältnisse ergaben, dass die Wohnung von der aus zwei Erwachsenen und drei Kindern bestehenden Familie des Onkels der Kläger tatsächlich bewohnt wird. Die Frau des Onkels der Kläger und deren Sohn xxx gaben am 29. Januar 2009 an, dass nur ihre Familie in der Wohnung lebe und die Mutter der Kläger, die zur Zeit in der Türkei sei, erst in zwei Wochen wieder zu Besuch kommen würde. Ein späteres Telefonat mit dem Onkel der Kläger erbrachte, dass die Kläger dauerhaft in der Türkei lebten und dort auch zur Schule gingen. Die Mutter der Kläger würde in 14-tägigem Rhythmus zwischen der Türkei und Deutschland pendeln. Der Vater der Kläger ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, die er in der Justizvollzugsanstalt C-Stadt verbüßt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 27. April 2009 erklärte der Bevollmächtigte der Kläger, die Mutter der Kläger wohne zur Zeit vorübergehend bei ihren Eltern in der xxxstraße. In der Wohnung xxxstraße sei zur Zeit die Familie des Onkels der Kläger wohnhaft.

Bei dieser Sachlage ist für das Berufungsgericht nicht ernstlich zweifelhaft, dass im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der meldebehördlichen Verfügung vom 23. Februar 2009 die Kläger tatsächlich nicht (mehr) in der Wohnung im Mehrfamilienhaus xxxstraße wohnhaft waren. Für ein Beibehalten der Wohnung durch die Mutter der Kläger, die es diesen ermöglichen würde, dort vorübergehend zu wohnen sowie ein entsprechendes Verhalten der Kläger zeigt die Antragsbegründung vom 20. Juli 2009 keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte auf. Soweit sich die Antragsbegründung zu Rechtsfragen des Wohnsitzes und des Lebensmittelpunktes verhält, sind diese Ausführungen für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 a Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 HMG und den maßgeblichen melderechtlichen Begriff der tatsächlichen Innehabung einer Wohnung ohne Bedeutung.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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