Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 7 A 377/09
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 23 Abs. 1
AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4
1. Der Begriff der vorsätzlichen Täuschung in § 104a Abs. 1 S. 1 Nr.4 AufenthG umfasst im Grundsatz jedes Verhalten, mit dem bei der Ausländerbehörde wissentlich und willentlich eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände von aufenthaltsrechtlicher Bedeutung herbeigeführt wird.

2. Die Auslegung des Merkmals einer vorsätzlichen Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände nach dem Wortsinn (sog. grammatische Auslegung) eröffnet einen weiten Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes. In qualitativer Hinsicht werden alle Täuschungen erfasst, die über das Stadium eines Versuchs hinausgegangen sind und nicht auf rein fahrlässigem Verhalten beruhen.

3. Der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist nach Auffassung des Senats im Übrigen allein hinsichtlich des Begehungszeitpunkts der erfassten Täuschungshandlungen einer einschränkenden Auslegung zugänglich. Dies ergibt sich aus einer systematischen Betrachtungsweise aller in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Ausschlusstatbestände. Ein Wertungswiderspruch zum Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG ist nach Auffassung des Senats im Wege der systematischen Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 104a Abs. 1 Satz Nr. 4 AufenthG dadurch zu vermeiden, dass solche vorsätzlichen Täuschungshandlungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegenstehen, die im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über den gestellten Antrag fünf Jahre oder länger zurückliegen.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 A 377/09

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts - Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch

Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Rothaug, Richterin am Hess. VGH Schäfer, Richter am Hess. VGH Dr. Ferner

am 1. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Januar 2008 abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der hessischen Bleiberechtsregelung oder nach der später in das Aufenthaltsgesetz eingefügten sog. Altfallregelung.

Die Klägerin wurde am xxx.1981 in xxx/Kosovo geboren. Sie ist muslimischen Glaubens und besitzt die kosovarische Staatsangehörigkeit.

Die Klägerin reiste am 28. September 1996 gemeinsam mit ihrer Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie zog zu ihren Eltern, die sich bereits seit August 1993 im Bundesgebiet aufhielten.

Die Klägerin beantragte kurz darauf ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Ihren Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 24. Oktober 1996 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 28. Januar 1999 den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 auf und verpflichtete das Bundesamt zur Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG 1990 bezüglich Rest-Jugoslawien vorliegt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 6. Mai 1999 nach.

Mit Bescheid vom 15. August 2002 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die von ihm getroffene Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 4 AuslG 1990. Dieser Bescheid wurde nach erfolgloser Klage der Klägerin am 15. November 2004 bestandskräftig.

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin am 2. Oktober 2000 eine bis zum 28. September 2001 befristete Aufenthaltsbefugnis erhalten. Diese wurde mit Verfügung vom 11. September 2002 bis zum 28. September 2004 sowie mit Verfügung vom 27. September 2004 bis zum 28. September 2006 verlängert. Diese Aufenthaltsbefugnis galt ab dem 1. Januar 2005 durch die mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eingetretene Rechtsänderung als Aufenthaltserlaubnis fort.

Im Dezember 2004 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung trug sie mit Schriftsatz vom 10. August 2005 vor, ihr könne als unverheiratete Frau eine Rückkehr in den Kosovo nicht zugemutet werden. Denn in der von Traditionen geprägten Gesellschaft des Kosovo sei eine selbstständige Lebensführung von unverheirateten Frauen nicht möglich.

Mit Verfügung vom 28. September 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ab und verkürzte gleichzeitig die Geltungsdauer der bestehenden Aufenthaltserlaubnis auf den 21. März 2006. Zur Begründung der Versagung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis führte der Beklagte in seinen Ermessenserwägungen aus, dass die Klägerin mit den Traditionen aus ihrem Kulturbereich verbunden sei und deshalb das Verlassen des Familienverbandes nur im Fall einer Ehe vorstellbar sei.

Die Klägerin schloss am 7. September 2005 in xxx im Kosovo die Ehe mit dem kosovarischen Staatsangehörigen xxx.

Am 12. Oktober 2005 erhielt die Ausländerbehörde des Beklagten den Hinweis, die Klägerin habe sich im Urlaub im Kosovo verlobt und wolle den späteren Ehegatten in die Bundesrepublik Deutschland nachholen.

Bei ihrer persönlichen Vorsprache am 24. Oktober 2005 trug die Klägerin auf Befragen des Mitarbeiters der Ausländerbehörde vor, sie habe in der Bundesrepublik Deutschland einen Freund, plane aber nicht, zum Erwerb eines Aufenthaltsrechts zu heiraten. Auf die Frage des Sachbearbeiters, warum sie einen Ring am Ringfinger der rechten Hand trage, antwortete sie, es sei ein Freundschaftsring.

Im Januar 2006 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten ohne Erfolg einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. In diesem Verfahren führte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006 aus, sie lebe weiterhin bei ihren Eltern und habe sich noch nicht zur Heirat entschlossen.

Am 20. September 2006 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. In dem Antragsformular gab sie an, mit Herrn xxx verheiratet zu sein. Dieser sei albanischer Staatsangehöriger, eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Die Zeile zu einem abweichenden Wohnort füllte die Klägerin in dem Formular nicht aus.

Mit Schreiben vom 22. November 2006 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf den Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder - IMK - vom 17. November 2006 (InfAuslR 2007, 16). In dem ihr daraufhin ausgehändigten Antragsformular gab sie am 27. November 2006 weiter an, dass die Ehe seit September 2005 bestehe und ihr albanischer Ehemann in xxx im Kosovo wohne.

In einem Aktenvermerk vom 15. Januar 2007 hielt der Beklagte fest, nach Vorlage der Heiratsurkunde sei festgestellt worden, dass der Ehemann der Klägerin am 15. Dezember 2006 ein Geschäftsvisum für den Besuch einer Firma in Deutschland erhalten habe. Im Rahmen seines Visumverfahrens habe die UNMIK am 22. November 2006 bestätigt, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann in xxx/Kosovo in einem gemeinsamen Haushalt lebe.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung abzulehnen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

Daraufhin trug die Klägerin weiter vor, dass sie ihren Besuch im Kosovo im September 2005 zum Anlass genommen habe, ihren Freund zu heiraten. Sie betrachte dies als höchstpersönliche Angelegenheit und habe darüber auch nicht mit ihren Familienangehörigen gesprochen. Der Eheschließung im Ausland habe sie keine aufenthaltsrechtliche Bedeutung beigemessen. Bei der persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde habe sie einen Freundschaftsring getragen, sie besitze keinen Ehering.

Mit Bescheid vom 4. April 2007 lehnte der Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab.

Zur Begründung wurde näher ausgeführt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i. V. m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 28. November 2006 nicht in Betracht komme, weil die Klägerin gemäß Nr. 4.1 des Erlasses die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht habe. Ferner lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG nicht vor.

Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 10. April 2007 zugestellt.

Am 30. April 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung ihres Antrages hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 i. V. m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 28. November 2006 lägen vor. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sie nach ihrer Rückkehr in das Bundesgebiet ihre Eheschließung nicht sogleich angegeben habe. Sie habe der Ehe mit ihrem im Ausland lebenden Ehemann keine aufenthaltsrechtliche Bedeutung beigemessen. Sie habe nicht einmal der eigenen Familie hiervon erzählt. Sie habe ihre Heirat zunächst für sich behalten wollen. Das Verschweigen der Eheschließung sei auch nicht für ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet ursächlich gewesen. Ihr sei nämlich im Hinblick auf den Verfahrensstand der übrigen Familienmitglieder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden.

Des Weiteren hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 AufenthG erfüllt seien.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 4. April 2007 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.

Er hat ferner ausgeführt, dass der Klägerin aufgrund ihrer Täuschungshandlungen gegenüber der Ausländerbehörde auch kein Aufenthaltsrecht nach § 104a AufenthG zustehe. Dass die unzutreffenden Angaben der Klägerin das Merkmal der Täuschung im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllten, ergebe sich insbesondere bei Berücksichtigung der Hinweise des Bundesministeriums des Innern zum Richtlinienumwandlungsgesetz. Dort sei aufgeführt, dass vorsätzliche Falschangaben eines Ausländers über das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft nicht zu einer ansonsten gewünschten Anwendung eines großzügigen Maßstabes bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen führen können. Das Verhalten der Klägerin habe auch ihre Abschiebung verhindert, weil die Ausländerbehörde davon ausgegangen sei, dass sie im Kosovo ohne familiären Beistand sei.

Mit Urteil vom 29. Januar 2008 hat das Verwaltungsgericht Gießen den Beklagten verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. April 2007 der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 23 Abs. 1 AufenthG beanspruchen könne. Sie erfülle die in dieser Vorschrift genannten Erteilungsvoraussetzungen. Der Klägerin könne insbesondere nicht der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entgegengehalten werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers, dem Normzweck und den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen sei der Ausschlussgrund eng auszulegen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Ländererlasse sei davon auszugehen, dass von der Regelung in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nur solche Personen betroffen seien, die sich in der Vergangenheit beharrlich geweigert hätten, an der Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht mitzuwirken, etwa durch Untertauchen oder durch nachhaltigen Widerstand in der Abschiebehaft. Auch das Bundesministerium des Innern gehe hinsichtlich der vorsätzlichen Täuschung der Ausländerbehörde und des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung davon aus, dass entsprechend dem Willen des Gesetzgebers an das großzügige Verständnis der IMK-Bleiberechtsregelung vom 17. November 2006 anzuknüpfen sei und bei der Entscheidung über die aufenthaltsrechtliche Stellung der langjährig Geduldeten ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Hiernach liege bei der Klägerin der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zumindest seit dem 20. September 2006 nicht mehr vor. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin eine bereits länger zurückliegende Täuschung von sich heraus korrigiert und sei damit ihren Mitwirkungspflichten in ausreichendem Maß nachgekommen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin mit dem Verschweigen ihrer Heirat die Durchsetzung einer Ausreiseverpflichtung habe verhindern wollen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Ausländerbehörde trotz des bestehenden Verdachts einer bevorstehenden oder erfolgten Eheschließung im Kosovo keine eigenen Ermittlungen durchgeführt habe.

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20. Februar 2009 - 7 A 609/08.Z - zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten am 27. Februar 2009 zugestellt worden.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte mit seinem am 25. März 2009 eingegangenem Schriftsatz vom 23. März 2009 geltend, die Klägerin könne aufgrund der von ihr begangenen Täuschungshandlungen gegenüber der Ausländerbehörde auch weiterhin keine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Insbesondere komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht, weil das Verhalten der Klägerin am 24. Oktober 2005 und 23. Januar 2006 den Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Januar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Hierbei weist sie erneut darauf hin, dass sie bei ihren Vorsprachen bei der Ausländerbehörde die Mitarbeiter nicht durch falsche Angaben getäuscht habe. Die Klägerin behauptet zudem, ihr sei "bei Ämtern" mitgeteilt worden, ihre Eheschließung im Ausland sei "hier" nicht von Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefte) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.

II.

Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, weil er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO).

Die Berufung ist zulässig. Sie erweist sich auch als begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bejaht.

1. Die Klägerin kann eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach der von ihr in erster Linie angeführten Anspruchsgrundlage des § 104a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Ihrem Begehren steht nämlich der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entgegen. Hiernach darf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG u. a. dann nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat.

Die Klägerin hat durch ihre unzutreffenden Angaben über ihren Familienstand sowohl bei der persönlichen Vorsprache am 24. Oktober 2005 als auch in ihrem schriftlichen Antrag vom 23. Januar 2006 die Ausländerbehörde des Beklagten im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorsätzlich über einen für ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet relevanten Umstand getäuscht.

a) Der Begriff der vorsätzlichen Täuschung umfasst im Grundsatz jedes Verhalten, mit dem bei der Ausländerbehörde wissentlich und willentlich eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände von aufenthaltsrechtlicher Bedeutung herbeigeführt wird.

aa) Der eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Regelung bietet für eine einschränkende Auslegung des Begriffs der vorsätzlichen Täuschung keinen Anhalt. Der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG knüpft an ein unredliches Verhalten des Ausländers an und sanktioniert es mit der zwingenden Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis. Das im Gesetz eindeutig umschriebene Fehlverhalten kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allenfalls dann verneint werden, wenn der Ausländer aus eigenem Antrieb und unverzüglich seine falschen Angaben berichtigt hat, ehe die Ausländerbehörde etwas konkret veranlasst hat (vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 28.01.2008 - 12 ME 23/08 - zit. n. juris; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Februar 2009, § 104a Rdnrn. 37 und 38). Die Auslegung des Merkmals einer vorsätzlichen Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände nach dem Wortsinn (sog. grammatische Auslegung) eröffnet somit eindeutig einen weiten Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes. In qualitativer Hinsicht werden alle Täuschungen erfasst, die über das Stadium eines Versuchs hinausgegangen sind und nicht auf rein fahrlässigem Verhalten beruhen.

bb) Der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist nach Auffassung des Senats im Übrigen allein hinsichtlich des Begehungszeitpunkts der erfassten Täuschungshandlungen einer einschränkenden Auslegung zugänglich. Dies ergibt sich aus einer systematischen Betrachtungsweise aller in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Ausschlusstatbestände und zielt auf die Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den einzelnen zum Ausschluss führenden Sachverhalten.

Es kann nämlich nach Auffassung des Senats nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten zu einem zwingenden Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen, dies aber nur solange gilt, wie die Verurteilungen von der Ausländerbehörde herangezogen werden dürfen. Der Ausschluss wegen einer abgeurteilten Straftat im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG entfällt, sobald die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt wird. Als frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Tilgung sehen §§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 36 Satz 1 BZRG fünf Jahre nach der ausgesprochenen Verurteilung vor. Hiermit wäre es schwerlich vereinbar, wenn weniger gewichtige Verletzungen ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten zeitlich unbeschränkt anspruchsvernichtend wirken würden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2008 - 18 B 230/08 - InfAuslR 2008, 211). Ein solcher Wertungswiderspruch ist nach Auffassung des Senats im Wege der systematischen Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 104a Abs. 1 Satz Nr. 4 AufenthG dadurch zu vermeiden, dass solche vorsätzlichen Täuschungshandlungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegenstehen, die im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über den gestellten Antrag fünf Jahre oder länger zurückliegen.

b) Eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ausschlussregelung in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erachtet der Senat hingegen nicht für mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar. Eine ausreichende Begründung für eine solche Einschränkung ergibt sich bei keiner der weiteren Methoden zur Gesetzesauslegung.

aa) So führt der Versuch der Ermittlung des tatsächlichen Willens des Gesetzgebers (sog. historische Auslegung) nicht in überzeugender Weise zu einer weiterreichenden Einengung des Begriffs der vorsätzlichen Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG.

Hinweise auf einen vom Wortlaut des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG abweichenden Regelungswillen des Gesetzgebers lassen sich insbesondere nicht unmittelbar aus den Gesetzesmaterialien entnehmen.

In der Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 13. Dezember 2005 (BT-Drs. 16/218) wird zwar im Abschnitt Allgemeiner Teil ausgeführt, dass das Zuwanderungsgesetz die humanitären Bedürfnisse für die langjährig Geduldeten bislang nicht lösen konnte und angesichts der Vielzahl der Fälle eine großzügige Regelung erforderlich sei, die den Ausländerbehörden im Übergang bei der Anwendung des neuen Rechts eine unbürokratische Bearbeitung und Lösung dieser Fälle ermöglicht. Diese Erwägungen sind indes schon deshalb nicht geeignet, zur Ermittlung des Willens des Gesetzgebers bei Erlass der Regelungen in § 104a AufenthG beizutragen, weil der Entwurf vom 13. Dezember 2005 nicht Gesetz geworden ist.

In dem späteren Gesetzesentwurf zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 23. April 2007 (BT-Drs. 16/5065) findet sich ein Hinweis auf ein großzügiges Verständnis der beabsichtigten sog. Altfallregelung nicht mehr. Der Wortlaut der in § 104a Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Regelungen wurde gegenüber dem vorausgegangenen Gesetzentwurf geändert und entspricht dem Wortlaut der heutigen gesetzlichen Fassung. In dem Gesetzentwurf heißt es zur Begründung zu § 104a AufenthG (Seite 201 ff.) lediglich, die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien zum großen Teil eng an den Beschluss der Konferenz der Innenminister und Innensenatoren vom 17. November 2006 (sog. Bleiberechtsregelung, InfAuslR 2007, S. 16) angelehnt. Jedoch wird nicht konkret ausgeführt, welche Abschnitte der geplanten Gesetzesnorm mit welchen Passagen der von den Innenministern und Innensenatoren bei der Konferenz am 17. November 2006 getroffenen Regelungen übereinstimmen und welche tatbestandlichen Voraussetzungen innerhalb des § 104a Abs. 1 AufenthG in einem abweichenden Sinne verstanden werden sollen. Hervorzuheben ist zudem, dass die Gesetzesbegründung die ausdrückliche Einschränkung enthält, die Kriterien nach § 104a Abs. 1 AufenthG sollten nur diejenigen Ausländer begünstigen, die faktisch wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und die sich rechtstreu verhalten haben. Die letztgenannte Formulierung legt den Schluss nahe, dass selbst bei einer im Übrigen großzügigen Anwendung der beabsichtigten gesetzlichen Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erlangen sollen, die zuvor versucht haben, durch falsche Angaben eine ihnen nicht zustehende Rechtsstellung zu erlangen.

Ein großzügiges Verständnis des Gesetzgebers bei der Anwendung des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG lässt sich auch nicht mittelbar unter Heranziehung des in den Gesetzesmaterialien genannten Beschlusses der Innenminister und -senatoren vom 17. November 2006 herleiten.

Zwar stimmt der Wortlaut des Ausschlusstatbestandes in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG mit dem Wortlaut des Ausschlussgrundes in Nr. 6.1 des Bleiberechtsbeschlusses vom 17. November 2006 überein. Hieraus lässt sich indes nicht ableiten, im Hinblick auf die Textgleichheit zwischen dem genannten Ausschlusstatbestand in der sog. Bleiberechtsregelung und dem Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der mit Wirkung ab 28. August 2007 ins Aufenthaltsgesetz eingefügten Regelung des § 104a AufenthG sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur dann ausgeschlossen, wenn eine Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände bei wertender Gesamtbetrachtung als gewichtiges Fehlverhalten anzusehen ist (so aber: VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2008 - 19 ZB 07.2316 - zit. n. juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2009, § 104a Rdnr. 9; offen lassend, ob eine Gewichtung der Täuschungshandlung vorzunehmen ist: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2008 - 13 S 2751/08 -, und OVG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2008 - 3 Bf 370/07 - jeweils zit. n. juris). Denn hinreichend konkrete Hinweise darauf, dass nur das Vorliegen weiterer Merkmale zu einem Ausschluss eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der sog. Bleiberechtsregelung führen soll, enthält auch der Beschluss der Konferenz der Innenminister und Innensenatoren vom 17. November 2006 nicht.

Schließlich ergeben sich Indizien für einen etwaigen Regelungswillen des Gesetzgebers, der im Wortlaut des § 104a Abs. 1 AufenthG nicht zum Ausdruck gekommen sein könnte, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gießen in seinem angegriffenen Urteil auch nicht mittelbar aus den zum Zeitpunkt der Einfügung des § 104a in das Aufenthaltsgesetz bereits vorhandenen Erlassen der Länder zur Umsetzung der Bleiberechtsregelung vom 17. November 2006.

Die bei Einfügung des § 104a in das Aufenthaltsgesetz bereits vorhandenen Ländererlasse nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Umsetzung des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 weisen nämlich kein einheitliches Verständnis der Bleiberechtsregelung in dem hier relevanten Punkt auf. Somit war keine bundeseinheitliche Handhabung der Bleiberechtsregelung gegeben, an die der Bundesgesetzgeber hätte bei Einfügung seiner gesetzlichen Regelung anknüpfen können.

Lediglich die Erlasse der acht Bundesländer Baden-Württemberg (Hinweise zur Anwendung der Anordnung des Innenministers nach § 23 AufenthG vom 04.12.2006 und 20.11.2006), Bayern (Vorläufige bayerische Bestimmung zur Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17.11.2006), Brandenburg (Erlass Nr. 09/2006 vom 08.12.2006), Mecklenburg-Vorpommern (Erlass zum Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige vom 19.12.2006), Niedersachsen (Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und zur Aussetzung von Abschiebungen für ausländische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt sowie Hinweise zur Rückführung vom 06.12.2006), Nordrhein-Westfalen (Anordnungen nach § 23 Abs. 1 und § 60a Abs. 1 AufenthG vom 11.12.2006), Saarland (Erlass zum Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige vom 20.12.2006) und Schleswig-Holstein (Erlass zur Anwendung der Bleiberechtsregelung vom 17.11.2006 und zukünftigen Altfallregelung vom 26.07.2007) sehen vor, dass bei der Prüfung einer vorsätzlichen Täuschungshandlung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände im Sinne von Nr. 6.1 der Bleiberechtsregelung eine wertende Gesamtbetrachtung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Hiernach soll die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur ausgeschlossen sein, wenn die Täuschungshandlung einiges Gewicht aufweist und für die Verzögerung oder Verhinderung der Abschiebung allein ursächlich gewesen ist. In den genannten Erlassen heißt es weiter, zu Gunsten des Ausländers könne berücksichtigt werden, wenn die Täuschung lange zurückliegt oder später korrigiert wurde. Nach den Erlassen der Länder Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Saarland und Schleswig-Holstein sollen bei der Frage des Ausschlusses einer Aufenthaltserlaubnis des Weiteren erfolgreiche Integrationsleistungen berücksichtigt werden. Als zusätzliches Kriterium sieht der Erlass des Landes Schleswig-Holstein ferner vor, es sei in die Erwägungen einzustellen, ob die Ausländerbehörde ihrerseits die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht genutzt habe.

Wesentlich zurückhaltender erweist sich der Erlass des Landes Rheinland-Pfalz (Ergänzende Anwendungshinweise zur Bleiberechtsregelung bzw. zum Abschiebestopp vom 12.03.2007). Hiernach sollen Täuschungshandlungen über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände nur dann unschädlich sein, wenn sie sich auf Angaben von untergeordneter Bedeutung beziehen oder aufenthaltsrechtlich keine Relevanz besitzen.

Andere Bundesländer wiederum haben in ihren Erlassen eine Eingrenzung des Begriffs der vorsätzlichen Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände im Sinne von Nr. 6.1 der Bleiberechtsregelung in zeitlicher Hinsicht vorgenommen. Nach dem Erlass des Landes Berlin (Erlass zum Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige vom 04.12.2006) sollen Täuschungshandlungen unbeachtlich bleiben, wenn sie vor dem 17. November 2000 bzw. - bei Einzelpersonen - vor dem 17. November 1998 aufgedeckt, vom Betroffenen eingeräumt und danach in keiner modifizierten Form mehr aufrechterhalten worden sind. Nach dem Erlass des Landes Sachsen-Anhalt (Erlass zum Bleiberecht für ausländische Flüchtlinge vom 08.12.2006) soll ein Ausschlussgrund nach Nr. 6.1 nur dann vorliegen, wenn der Betroffene in nachhaltiger Weise - also über einen längeren Zeitraum - die Ausländerbehörde getäuscht hat.

Die übrigen fünf Bundesländer Bremen (Erlass zur Bleiberechtsregelung vom 02.01.2007), Hamburg (Weisung Nr. 1/2006 vom 29.11.2006), Hessen (Erlass zur Bleiberechtsregelung vom 28.11.2006) und Thüringen (Erlass zum Bleiberechtsbeschluss vom 23.11.2006) haben in ihren Erlassen entweder keine Einschränkung bei der Anwendung des Ausschlussgrundes in Nr. 6.1 der Bleiberechtsregelung vorgenommen oder - wie Sachsen (Anordnung nach § 23 Abs. 1 und § 60a Abs. 1 AufenthG vom 22.12.2006) - lediglich vorgesehen, dass die begangene Täuschungshandlung ursächlich für die Verhinderung oder Erschwerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gewesen ist.

bb) Schließlich eröffnet die Auslegung der Regelungen in § 104a AufenthG nach dem vom Gesetzgeber erkennbar verfolgten Zweck (sog. theleologische Auslegung) keinen anderen Sinngehalt des Merkmals einer vorsätzlichen Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände.

Soweit das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteile vom 30.01.2008 - 8 K 3678/07 - und vom 24.02.2009 - 17 K 2497/07 - beide zit. n. juris) und - im vorliegenden Verfahren - auch das Verwaltungsgericht Gießen die Auffassung vertreten, die mit § 104a in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Regelung ziele ausweislich der Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (Stand der Hinweise: 18.12.2007) auf einen großzügigen Anwendungsbereich und damit auf ein enges Verständnis der in der Norm enthaltenen Ausschlussgründe, vermag der Senat auch dieser Argumentation nicht zu folgen.

Bei den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern handelt es sich um sog. norminterpretierende Verwaltungsvorschriften. Hieraus folgt, dass die Hinweise für die Auslegung des Sinngehaltes der Regelungen in § 104a Abs. 1 AufenthG nur insoweit bedeutsam sind, als sie inhaltlich nicht über die getroffenen gesetzlichen Regelungen hinausgehen. Denn bloße Verwaltungsvorschriften können nicht wirksam den Inhalt einer gesetzlichen Norm erweitern oder einschränken (vgl. zu norminterpretierenden Erlassen allgemein: VGH Baden-Württemberg, Beschuss vom 20.01.1998 - 9 S 2727/97 -; Bay. VGH, Beschluss vom 16.07.2002 - 22 ZB 02.1318, beide Entscheidungen zit. n. juris). Der vom Bundesministerium des Innern in seinem Erlass vom 18.12.2007 gegebene Hinweis, hinsichtlich der vorsätzlichen Täuschung der Ausländerbehörde im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sei ein großzügigerer Maßstab anzulegen und von der Ausländerbehörde sei anhand einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalles deshalb zu prüfen, ob das genannte Verhalten von einigem Gewicht sei, geht indes über den insoweit eindeutigen Wortlaut des Ausschlusstatbestandes hinaus. Der Hinweis kann daher nicht zu einer einschränkenden Anwendung des vom Gesetzgeber formulierten Ausschlussgrundes führen.

Aus dem gleichen Grund kann auch dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts Gießen nicht gefolgt werden, die Heranziehung der verschiedenen Ländererlasse zu § 104a AufenthG ergebe, dass die Regelung des §104a Abs. 1 AufenthG eine großzügige Anwendungsweise bezwecke und deshalb der Ausschlusstatbestand in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG eng ausgelegt werden müsse. Denn auch bei diesen Erlassen handelt es sich - ebenso wie bei den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern - um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die inhaltlich nicht über die gesetzliche Regelung in § 104a AufenthG hinausgehen dürfen.

Im Übrigen zeigt der Vergleich der zu § 104a AufenthG ergangenen Erlasse der Bundesländer ein ebenso uneinheitliches Bild wie die Betrachtung der auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG zur Umsetzung der Bleiberechtsregelung vom 17. November 2006 ergangenen Ländererlasse. Auch bei einer vergleichenden Betrachtung der zur Anwendung des § 104a AufenthG ergangenen Erlasse wird kein bundeseinheitliches Verständnis des Sinngehaltes des Ausschlussgrundes in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erkennbar.

Die Erlasse der sechs Bundesländer Baden-Württemberg (Ergänzende Hinweise vom 17.12.2007), Bremen (Erlass-Altfallregelung vom 07.05.2008), Mecklenburg-Vorpommern (Anwendungshinweise vom 15.01.2008), Nordrhein-Westfalen (Anwendungshinweise zu §§ 104a und 104b AufenthG vom 16.10.2007), Rheinland-Pfalz (Anwendungshinweise zur gesetzlichen Altfallregelung der §§ 104a und 104b vom 26.10.2007) und des Saarlandes (Hinweise zu §§ 104a und 104b AufenthG vom 23.11.2007) sehen vor, dass bei der Prüfung einer Täuschungshandlung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände eine Gesamtbetrachtung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Hiernach muss die begangene Täuschung einiges Gewicht haben. Auch muss das Verhalten des Ausländers für die Verzögerung oder Verhinderung der Abschiebung allein ursächlich gewesen sein (so in den Erlassen von Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland; nach dem Erlass von Nordrhein-Westfalen ist dies nur ein bedeutendes, aber nicht zwingendes Kriterium). Zudem soll zu Gunsten des Ausländers berücksichtigt werden, wenn die Täuschung lange zurückliegt und später korrigiert wurde (so NRW und Saarland; nach dem Erlass von Baden-Württemberg muss die Korrektur bis zum Stichtag des 01.07.2007 erfolgt sein) oder wenn der Ausländer sich erfolgreich in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert hat (so der Erlass des Landes Bremen). Jedenfalls sei erforderlich, dass die Täuschung auch aktuell noch hinreichendes Gewicht besitze (so der Erlass des Landes Rheinland-Pfalz). Schließlich sei in die Gesamtschau einzustellen, ob die Ausländerbehörde die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers genutzt habe (so der Erlass des Landes Mecklenburg-Vorpommern).

Der Erlass des Landes Schleswig-Holstein (Erlass zur Anwendung der Altfallregelung §§ 104a, 104b AufenthG vom 21.12.2007) sieht unter Bezugnahme auf die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern ebenfalls eine wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall vor, ohne aber für die von der Ausländerbehörde vorzunehmenden Prüfung konkrete Kriterien vorzugeben.

Vergleichbare Verwaltungsvorschriften sind in den Ländern Bayern (Altfallregelung für Ausländer, ohne Datumsangabe), Berlin (Aussetzung der Abschiebung von Personen, die nach §§ 104a und 104b des Entwurfs des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, Erlass vom 04.04.2007), Brandenburg (Verfahrensinformation zur gesetzlichen Altfallregelung, Erlass vom 09.08.2007) und Niedersachsen (Vorläufige niedersächsische Verwaltungsvorschrift-Aufenthaltsgesetz vom 31.07.2008) nicht ergangen. Die Erlasse dieser Länder sehen keine einschränkende Auslegung des Ausschlusstatbestandes in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vor.

In Hessen hat es ausweislich des Vermerks über ein Gespräch mehrerer Verbände beim Hessischen Ministerium des Innern am 22. August 2007 keinen Erlass zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in § 104a AufenthG für die Ausländerbehörden gegeben. Auch die Bundesländer Hamburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben - soweit ersichtlich - keine Erlasse zur Anwendung des § 104a AufenthG herausgegeben.

c) Auf der Grundlage der vom Senat vertretenen Auslegung des Regelungsgehaltes in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist im vorliegenden Fall die Feststellung zu treffen, dass die Klägerin durch ihre unzutreffenden Angaben über ihren Familienstand gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten am 24. Oktober 2005 und 31. Januar 2006 diesen vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Die Klägerin hat nämlich wahrheitswidrig erklärt, weiterhin ledig zu sein, obwohl sie bereits am 7. September 2005 in xxx/Kosovo die Ehe mit Herrn xxx geschlossen hatte. Die Angaben über den Familienstand waren für den Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet auch relevant, weil nach der Praxis der Ausländerbehörde des Beklagten alleinstehende Frauen nicht in den Kosovo abgeschoben wurden. Die von der Klägerin begangenen Täuschungshandlungen liegen ferner keine fünf Jahre zurück, so dass sie auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts der Klägerin entgegen zu halten sind.

Schließlich bestehen auch keine Zweifel, dass die Klägerin die Ausländerbehörde des Beklagten vorsätzlich über ihren Familienstand getäuscht hat. Denn der Beklagte hatte in seiner Verfügung an die Klägerin vom 28. September 2005 bei seinen Ermessenserwägungen im Hinblick auf die ausgesprochene nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ausgeführt, dass im Hinblick auf die kulturellen Traditionen im Kosovo im Fall der Klägerin ein Verlassen des Familienverbandes nur im Falle einer Eheschließung vorstellbar sei. Damit war die aufenthaltsrechtliche Bedeutung einer etwaigen Eheschließung für die Klägerin eindeutig erkennbar. Zudem hatte sie in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. August 2005 an die Ausländerbehörde des Beklagten selbst darauf hingewiesen, dass unverheirateten Frauen eine Rückkehr in die Region Kosovo ohne Familienverband nicht möglich sei. Schließlich lässt die unzutreffende Beantwortung der ihr von dem Sachbearbeiter bei der persönlichen Vorsprache am 24. Oktober 2005 gezielt gestellte Frage nach einer Eheschließung nur den Schluss zu, dass sie die negativen aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen durch die Bekanntgabe ihrer Eheschließung bewusst vermeiden wollte.

Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt die von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, ihr sei "bei Ämtern" mitgeteilt worden, ihre Eheschließung im Ausland sei "hier" nicht von Bedeutung. Diese allgemein gehaltene Behauptung lässt schon nicht erkennen, welche Ämter durch ihre Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt einen solchen rechtlichen Hinweis gegeben haben sollen. Möglicherweise hat die Klägerin in solchen Angelegenheiten bei der Verwaltung des Beklagten vorgesprochen, in denen die Eheschließung rechtlich unerheblich war, wie etwa für die Erteilung einer Erlaubnis oder eines sonstigen begünstigenden Verwaltungsakts vom Gewerbeamt, von der Fahrerlaubnisbehörde oder von der sonstigen allgemeinen Ordnungsbehörde. Daher lässt dieser Vortrag nicht den Schluss zu, dass die Klägerin aufgrund der Äußerungen von Mitarbeitern des Beklagten annehmen durfte, in ausländerrechtlichen Angelegenheiten sei ihre Eheschließung ohne rechtliche Bedeutung.

d) Die vorliegende Klage ist im Übrigen aufgrund einer zum Ausschluss einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG führenden vorsätzlichen Täuschungshandlung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG auch dann abzuweisen, wenn entsprechend der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O.) und der Verwaltungsgerichte Hamburg (a. a. O.) und B-Stadt, die der erkennende Senat allerdings nicht teilt, eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles und ein sich hierbei ergebendes Fehlverhalten von einigem Gewicht des Ausländers gefordert wird. Denn die Klägerin hat die Ausländerbehörde des Beklagten zweimal in erheblicher Weise über ihren Familienstand getäuscht. Sie hat zwar später in ihrem Antrag vom 20. September 2006 ihre Eheschließung erstmals angegeben. Sie streitet aber weiterhin das Vorliegen von Täuschungshandlungen in der Vergangenheit ab. Damit wirkt auch gegenwärtig das gravierende Fehlverhalten der Klägerin nach, weil sie letztlich nicht in der erforderlichen Weise von den seinerzeit begangenen Täuschungshandlungen abgerückt ist.

2. Die Klägerin kann eine Aufenthaltserlaubnis ferner nicht gemäß § 23 Abs.1 AufenthG i. V. m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 28. November 2006 beanspruchen.

Hierzu bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der zur Umsetzung der Bleiberechtsregelung ergangene hessische Erlass vom 28. November 2006 nach Einfügung der gesetzlichen Regelung des § 104a AufenthG weiterhin Gültigkeit beansprucht. Für eine Anspruchskonkurrenz spricht allerdings, dass die in § 104a AufenthG getroffenen gesetzlichen Regelungen und die Regelungen im Erlass nicht in allen Punkten identisch sind und bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere unterschiedliche Stichtage maßgeblich sind (a. A.: OVG Hamburg, Urteil vom 29.01.2008 - 3 Bf 149/02 - in InfAuslR 2009, 64; wohl auch VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2008 - 19 ZB 07.2316 - in InfAuslR 2009, 154).

Die von der Klägerin begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert jedenfalls an dem in Nr. 4.1 des Erlasses vom 28. November 2006 angeführten Ausschlussgrund. Hiernach sind wiederum von der Bleiberechtsregelung diejenigen Personen ausgeschlossen, die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben. Ein solches Fehlverhalten ist der Klägerin entsprechend den obigen Ausführungen anzulasten.

3. Schließlich kommt auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG in Betracht. Denn die Ausreise der Klägerin ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

a) Ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kommt vorliegend nicht in Betracht.

Die nunmehr 27-jährige Klägerin lebt zwar weiterhin im Haushalt ihrer Eltern. Nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes kann indes nicht ohne Weiteres vom Fortbestand einer Erziehungsgemeinschaft ausgegangen werden. Vielmehr bedarf es dann über eine fortbestehende emotionale Verbundenheit hinaus weitergehender konkreter Tatsachen, die erkennen lassen, dass der Sohn oder die Tochter trotz Eintritt der Volljährigkeit auf Hilfe oder Beistandsleistungen eines Elternteils besonders angewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 18.96 - in EZAR 011 Nr. 11; Hess. VGH, Beschluss vom 19.04.2005 - 7 TG 3530/04 -). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Darlegung der Klägerin, sie habe ihre Eltern nicht über ihre Eheschließung unterrichtet, lässt vielmehr zweifelsfrei erkennen, dass sie in eigenständiger Weise ihr Leben führt.

b) Die vom Beklagten ausgesprochene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis greift schließlich auch nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Recht der Klägerin auf Achtung ihres Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ein.

Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin durch ihren langen Aufenthalt im Bundesgebiet durchaus über einige persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte im Inland verfügt. Sie lebt seit knapp 13 Jahren in Deutschland und erlangte im Juni 1999 in B-Stadt ihren Hauptschulabschluss. Seit September 2000 ist sie durchgängig erwerbstätig und kann aller Voraussicht nach auch weiterhin ihren Lebensunterhalt - zumindest bei Beibehaltung ihrer Unterkunft in der Wohnung ihrer Eltern - sichern. Der Aufenthalt der Klägerin beruhte zudem von Oktober 2000 bis zu ihrer Eheschließung im September 2005 auf rechtmäßig erworbenen Aufenthaltstiteln.

Gleichwohl ist die Klägerin aufgrund ihrer Gesamtentwicklung nicht faktisch zu einer Inländerin geworden (vgl. zu den Voraussetzungen: EGMR, Urteil vom 28.06.2007 - Rechtssache Kaya - Beschwerde 31753/02 - InfAuslR 2007, 325; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - InfAuslR 2009, 178). Denn sie war bei ihrer Einreise im September 1996 bereits 14 Jahre alt und hat somit den Großteil ihrer sozialen Entwicklung in ihrem Heimatland durchlebt. Für die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Republik Kosovo tritt in ausschlaggebender Weise der Umstand hinzu, dass die Klägerin trotz ihres langen Aufenthalts im Bundesgebiet den Lebensverhältnissen in ihrem Heimatland nicht entfremdet ist, also kein erhebliches Maß einer Entwurzelung aus ihren Herkunftsverhältnissen eingetreten ist. Durch die fortbestehende Vertrautheit mit der Sprache und den kulturellen Verhältnissen im Kosovo sowie durch ihre bestehenden Kontakte zu dort lebenden Personen kann sich die Klägerin in ihrem Heimatland ohne erhebliche Schwierigkeiten reintegrieren. Dies zeigt in eindeutiger Weise ihre - ohne das Wissen ihrer Eltern - im Kosovo geschlossene Ehe mit dem in xxx lebenden kosovarischen Staatsangehörigen xxx.

Mithin ist der Berufung stattzugeben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs.1 VwGO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Insbesondere ist die Revision nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Rechtsfrage, wie die Merkmale einer vorsätzlichen Täuschung mit aufenthaltsrechtlich relevanten Umständen im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG auszulegen sind, ist zwar im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtsprechung grundsätzlich bedeutsam. Sie erweist sich jedoch für die vorliegende Streitentscheidung nicht als entscheidungserheblich. Denn auch nach den dargestellten Rechtsauffassungen der genannten anderen Gerichte wäre die Klage abzuweisen gewesen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück