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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 7 TG 2908/06
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 31 Abs. 2
1. Der Versagungstatbestand für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten in § 31 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz AufenthG erfasst nicht den Fall, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers gemäß §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausscheidet, weil der Ausländer den gesetzlichen Beispielfall einer besonderen Härte gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG gegenüber seinem Ehegatten in einer Weise verwirklicht hat, die zugleich einen Ausweisungsgrund darstellt.

2. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten zur Vermeidung einer besonderen Härte setzt nach § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG tatbestandlich die objektive Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den nachgezogenen Ehegatten voraus, nicht aber, dass die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch ihn erfolgte (entgegen Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 9 TG 2403/05 - AuAS 2005, 266).

3. Der Umstand, dass nicht der das eigenständige Aufenthaltsrecht begehrende Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat, kann bei der Würdigung bedeutsam sein, ob eine (objektive) Unzumutbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG für ihn bestand.

4. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den stammberechtigten Ausländer und nicht durch den das eigenständige Aufenthaltsrecht begehrenden Ehegatten bedeutet nicht zugleich, dass letzterem das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar gewesen ist.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 TG 2908/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts - vorläufiger Rechtsschutz bei versagter Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch

Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Rothaug, Richter am Hess. VGH Schönstädt, Richterin am Hess. VGH Schäfer

am 17. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. November 2006 - 4 G 1655/06 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 9. Oktober 2006 wird im Hinblick auf die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 8. September 2006 angeordnet.

Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel ist begründet.

1. Die Antragstellerin heiratete am 23. März 2005 im Kosovo den serbischen Staatsangehörigen Ilir A., der bereits zu diesem Zeitpunkt Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) war. Am 27. August 2005 reiste die Antragstellerin mit einem zum Zweck der Familienzusammenführung erteilten Visum nach Deutschland ein. Am 2. September 2005 beantragte die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis, die ihr die Stadt R. am 21. September 2005 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 27. August 2006 erteilte. Am folgenden Tag, dem 3. September 2005, wurde die Antragstellerin von ihrem Ehemann zum Flughafen in M. gebracht und flog zurück in den Kosovo. Am 4. September 2005 meldete sich der Cousin der Antragstellerin - Herr Sadat H. - bei der Polizeistation B. und teilte mit, dass seine Cousine letzte Woche zwecks Familienzusammenführung aus dem Kosovo nach M. gekommen sei. Als ihr Ehemann bemerkt habe, dass sie nicht mehr Jungfrau gewesen sei, habe dieser sie geschlagen. Anschließend sei sie von ihrem Ehemann vergewaltigt worden. Tatort sei vermutlich München gewesen, und die Tatzeit habe in der letzten Woche gelegen. Der Ehemann habe die Antragstellerin zum Flughafen gebracht und sie wieder in den Kosovo zurückgeschickt. Die Antragstellerin habe sich wegen Sprachproblemen nicht zur Wehr setzen können. Eine angekündigte Vorsprache der Antragstellerin sowie die förmliche Anzeige einer Vergewaltigung unterblieben in der Folgezeit.

Am 7. September 2005 reiste die Antragstellerin wieder nach Deutschland ein, wo sie sich seither aufhält. Mit am 10. Juli 2006 bei der Stadt R. eingegangenem Schreiben vom 8. Juli 2006 teilte der Ehemann der Antragstellerin mit, dass er seit dem 3. September 2005 von der Antragstellerin getrennt lebe, das Scheidungsverfahren im Kosovo eingeleitet sei und er nicht wisse, wo sich die Antragstellerin aufhalte.

Am 12. Juli 2006 beantragte die mittlerweile bei ihrem Cousin als Küchenhilfe und Bedienung zu einem Bruttomonatslohn von 960,00 € beschäftigte Antragstellerin beim Antragsgegner die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Am 5. September 2006 erfolgte eine Vernehmung der Antragstellerin durch die Regionale Kriminalinspektion B. im Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann wegen Vergewaltigung. Die Antragstellerin schilderte das Verhalten und die Übergriffe ihres Ehemannes ihr gegenüber im Zeitraum vom 27. August 2005 bis zum 3. September 2005 (Einsperren, Isolieren, Schläge, Vergewaltigung). Wegen der Einzelheiten wird auf das Vermehrungsprotokoll vom 5. September 2006 (Bl. 18 bis 28 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die einem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin an die Ausländerbehörde vom 1. September 2006 beigefügte undatierte ärztliche Bescheinigung eines albanischen Gynäkologen attestierte einen bei Berührung noch leicht blutenden Riss des Hymens, der älter als sieben Tage ist.

Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 8. September 2006 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29, 30, 31 AufenthG ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung an. Die Antragstellerin erhob hiergegen am Montag, dem 9. Oktober 2006, Klage und suchte zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Das Verwaltungsgericht bestätigte mit dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 14. November 2006 - 4 G 1655/06 - den Bescheid des Antragsgegners vom 8. September 2006. Im Hinblick auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin wegen besonderer Härte gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 - 9 TG 2403/05 -, AuAS 2005, 266 - aus, eine besondere Härte sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der sich auf das eigenständige Aufenthaltsrecht berufende nachgezogene Ausländer und nicht der andere Ehegatte die Lebensgemeinschaft beendet habe. Letzteres sei hier jedoch der Fall, da der Ehemann der Antragstellerin am Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ganz offensichtlich kein Interesse mehr gehabt habe, nachdem er die Antragstellerin nach einem nur wenige Tage dauernden Aufenthalt in Deutschland in ihr Heimatland zurückgeschickt habe. Zudem ergebe sich aus der Zeugenvernehmung der Antragstellerin vom 5. September 2006, dass diese durchaus gewillt gewesen sei, die Ehe fortzusetzen. So habe diese auf die Frage, ob sie bereit gewesen wäre, eine schlechte Behandlung durch ihren Ehemann in Kauf zu nehmen, nur um bei ihm bleiben zu können, geantwortet, sie wäre dazu bereit gewesen, sie habe die Hoffnung gehabt, wenn sie bei ihm bleibe, werde er sich ändern und nach einiger Zeit werde alles in Ordnung sein. Hinzu komme - so das Verwaltungsgericht -, dass es erhebliche Zweifel an der von der Antragstellerin behaupteten Vergewaltigung habe. So habe die Antragstellerin erst über ein Jahr nach dem angeblichen Vorfall am 11. September 2006 Strafanzeige erstattet, zu einem Zeitpunkt, als bereits festgestanden habe, dass ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht genehmigungsfähig sei. Auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Attest ergebe sich nicht, dass diese Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gründe des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses sowie die Begründung des Bescheides des Antragsgegners vom 8. September 2006 verwiesen.

2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang abzuändern, da sich die Entscheidung, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung abzulehnen, nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung als unzutreffend darstellt. Die im hier statthaften Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Fall VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin fällt zu deren Gunsten aus.

Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG besteht.

Sowohl die für dieses eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten Geltung beanspruchenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2, Abs. 2 AufenthG (geklärte Identität, kein Ausweisungsgrund, Einreise mit ordnungsgemäßem Visum) als auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 31 Abs.1 und 2 AufenthG (Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, besondere Härte) sind gegeben. Die allgemeinen Versagungsgründe der §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Terrorismusbekämpfung, Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland; erfolgte Ausweisung, Zurück- oder Abschiebung) liegen ebenso wenig vor wie die speziellen des § 31 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz, Satz 3 AufenthG (Ausschluss der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des stammberechtigten Ausländers; missbräuchliches Angewiesensein auf Sozialleistungen).

Der Versagungstatbestand des § 31 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz AufenthG, nach dessen Wortlaut ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten zur Vermeidung einer besonderen Härte ausscheidet, wenn für den Ausländer die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist, greift hier bereits deshalb nicht ein, weil der Ehemann der Antragstellerin Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist, für die sich aufgrund ihres Charakters als unbefristeter Aufenthaltstitel die Frage der Verlängerung nicht stellt. Unabhängig hiervon erfasst dieser Versagungstatbestand für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten wegen besonderer Härte nach dem Gesetzeszweck nicht den Fall, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des (stammberechtigten) Ausländers gemäß §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausscheidet, weil der Ausländer den gesetzlichen Beispielfall einer besonderen Härte gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG gegenüber seinem Ehegatten in einer Weise verwirklicht hat, die zugleich einen Ausweisungsgrund darstellt. Anderenfalls würde in Fällen, in denen der Ehegatte vom stammberechtigten Ausländer besonders schwere Beeinträchtigungen erfahren musste wie etwa Körperverletzungsdelikte oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, also gerade in klassischen Fällen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG, entgegen der Zielsetzung des Gesetzgebers dem Ehegatten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verwehrt. Ob eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des (stammberechtigten) Ausländers im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz AufenthG ausgeschlossen ist, ist in derartigen Fällen daher unter Ausblendung der Umstände zu beurteilen, die zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt haben (vgl. Hailbronner, AuslR, § 31 AufenthG, Rdnr. 32 f.; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 31 AufenthG, Rdnr. 32 ff.; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 4 Rdnr. 111 f.; jeweils m.w.N.).

Der von der Antragstellerin dargelegte Sachverhalt begründet auch die Annahme einer besonderen Härte im Sinne der 2. Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Mit dieser Regelung, wonach eine besondere Härte insbesondere vorliegt, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, dass ein ausländischer Ehegatte nicht wegen der Gefahr der Beeinträchtigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer "nicht tragbaren Lebensgemeinschaft" gezwungen sein soll (BT-Drs. 14/2902, S. 5, zur entsprechenden Regelung in § 19 AuslG, an dem sich § 31 AufenthG orientiert, vgl. BT-Drs. 15/420, S. 82). Einwanderungspolitischen Interessen Deutschlands wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 AufenthG die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch lediglich der erstmaligen, auf ein Jahr befristeten Verlängerung nicht entgegensteht und selbst für diesen Zeitraum in § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ein Versagungsgrund zur Vermeidung von Missbrauch vorgesehen ist.

Der Antragstellerin ist das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann wegen der erfolgten Beeinträchtigungen ihrer schutzwürdigen Belange nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens unzumutbar. Die Antragstellerin hat unter Angabe von Einzelheiten nachvollziehbar geschildert, dass sie nach ihrer Einreise am 27. August 2005 in der Wohnung ihres Mannes eingesperrt war und über keine Kontaktmöglichkeiten nach außen verfügte. Schlüssig und überzeugend dargelegt hat sie ferner, dass ihr Mann sie am 29. August 2005 schlug und vergewaltigte, worauf sie am Folgetag einen Suizidversuch unternahm. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf das Vernehmungsprotokoll der Regionalen Kriminalinspektion B. vom 5. September 2006 Bezug. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerin wird dadurch unterstrichen, dass ihr Cousin bereits am 4. September 2005 die Polizei darüber unterrichtete, dass die Antragstellerin geschlagen und vergewaltigt worden sei. Ferner sprach der Cousin gegenüber der Polizei im September 2005 die Verbände der Antragstellerin an deren Handgelenken an (vgl. Bl. 85 und 99 des Behördenvorgangs).

Der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Antragstellerin im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG steht schließlich nicht entgegen, dass die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch ihren Ehemann erfolgt ist. Die Vorschrift stellt bereits ihrem Wortlaut nach auf die Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den nachgezogenen Ehegatten ab, nicht darauf, dass dieser die Unzumutbarkeit auch nach außen dadurch dokumentiert, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft beendet. Der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG verfolgte Schutzzweck bestätigt den durch den Wortlaut nahegelegten Befund, nach dem allein die objektive Unzumutbarkeit der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft für den nachgezogenen Ehegatten maßgeblich ist. Ein Ausschluss des nachgezogenen Ehegatten vom Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts, weil er - trotz Vorliegens einer objektiv untragbaren Behandlung durch den Ehepartner - noch in der Ehe ausharrte, als dieser die eheliche Lebensgemeinschaft auflöste, liefe der beabsichtigten Begünstigung des physisch oder psychisch misshandelten Ehegatten zuwider. Dies gilt um so mehr, als die Beweggründe für ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft trotz objektiver Unzumutbarkeit vielfältiger Art sein können, etwa traditionelle oder wirtschaftliche Motive oder auch nur die Hoffnung auf Besserung. Käme es auf die Person an, die die Trennung herbeiführt, hätte zudem der misshandelnde Ehegatte die Macht, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des misshandelten Ehepartners zu verhindern, was gleichfalls dem Schutzzweck des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG widerspräche (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 13 S 2798/02 - InfAuslR 2003, 232, 234; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 17 B 557/01 -; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 9 TG 1237/04 -).

Der beschließende 7. Senat folgt aufgrund dieser Auslegung nicht der vom 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 9 TG 2403/05 - vertretenen restriktiven Auffassung, wonach § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG grundsätzlich nur demjenigen Ehegatten zugute kommen soll, der wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange die eheliche Lebensgemeinschaft auch tatsächlich beendet habe, und eine Ex-Post-Betrachtung mit dem Ergebnis, eigentlich sei objektiv die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft für den Betroffenen unzumutbar gewesen, obwohl er sie weitergeführt habe, für die Bejahung des Tatbestandes des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG nicht ausreichend sei. Soweit der Normzweck des § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG in diesem Beschluss des 9. Senats einengend dahin interpretiert wird, dass (nur) derjenige Ausländer, der aufgrund unzumutbarer Verhältnisse die eheliche Lebensgemeinschaft vor Ablauf der Mindestbestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auflöst, keinen aufenthaltsrechtlichen Nachteil erleiden soll, wird nicht berücksichtigt, dass die BT-Drs. 14/2368, S. 4, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG die Situation, dass der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat, lediglich als ein Beispiel für einen Fall besonderer Härte bezeichnet. Ob der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erstrebende Ehegatte oder der stammberechtigte Ausländer die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben hat, kann daher zwar bei der Würdigung, ob dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war, bedeutsam sein. Der Umstand, dass nicht der das eigenständige Aufenthaltsrecht begehrende Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat, bedeutet indes weder notwendig, dass ihm das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar gewesen ist, noch ist dieser Umstand ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal, das ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach § 31 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG ausschließt.

Vorläufiger Rechtsschutz ist der Antragstellerin schließlich auch hinsichtlich der mit der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Abschiebungsandrohung zu gewähren. Denn aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Klage entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerin als gesetzliche Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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