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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: 7 UE 2223/04
Rechtsgebiete: GG, WRV, HV


Vorschriften:

GG Art. 140
GG Art. 4
GG Art. 7 Abs. 3
WRV Art. 136 ff
HV Art. 57 Abs. 1
Kooperationspartner des Staates im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG kann nur eine Religionsgemeinschaft sein, die auf Dauer angelegt ist und Gewähr für ihre Verfassungstreue bietet. Begründete Zweifel gehen zu Lasten der Religionsgemeinschaft.

Auch ein mehrstufiger Verband - eine Dachverbandsorganisation - kann eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG sein (im Anschluss an BVerwG, U. v. 23.02.2005 - 6 C 2.04 - NJW 2005, 2101).

Ziel einer Religionsgemeinschaft ist die umfassende Bekenntnispflege. Dieses Merkmal darf nicht gelöst vom jeweiligen Bekenntnis betrachtet werden. Auch wenn beim Islam kein unbedingtes religiöses Erfordernis für eine organisatorische Verbindung besteht, muss sich jedoch ein Verband, soweit er sich religiöser Aufgaben angenommen hat und Leistungsansprüche gegenüber dem Staat geltend machen will, an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Begriffs der Religionsgemeinschaft messen lassen. Eine gemeinsame religiöse Prägung und die Anerkennung gemeinsam bindender religiöser Vorstellungen allein reichen nicht aus, um den verfassungsrechtlichen Begriff der Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG zu erfüllen.

Der verfassungsrechtliche Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Einführung bekenntnisorientierten Religionsunterrichts wird zwar nach dem Wortlaut der Regelung in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG schrankenlos gewährleistet, unterliegt jedoch grundrechtsimmanenten Schranken. Entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Verfassung sind Beschränkungen auf der Verfassungsebene möglich.

Das ungeschriebene Kriterium der zu erwartenden Rechtstreue, das sich aus den mit dem Körperschaftsstatus eingeräumten Hoheitsbefugnissen rechtfertigt (vgl. BVerfG, U. v. 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370), gilt umso mehr im Bereich des Religionsunterrichts, mit dem im Vergleich zur Verleihung der Körperschaftsrechte eine viel engere Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaft einhergeht. Das staatliche Kooperationsangebot stellt eine Vergünstigung und Mitwirkungschance in Aussicht, die der Religionsgemeinschaft eine besondere Rechtstreue abverlangt. Religionsgemeinschaften, die im Bereich des Religionsunterrichts mit dem Staat zusammenwirken, treten aus dem reinen gesellschaftlichen Bereich heraus und wirken im staatlichen Raum, dem der öffentlichen Schule. Die besonderen Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft verpflichten sie daher in besonderem Maße, die Grundrechte Dritter zu schützen und die Grundprinzipien der Verfassung zu achten.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes! URTEIL

7 UE 2223/04

Verkündet am: 14. September 2005

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Schulrechts - Einführung islamischen Religionsunterrichts an hessischen Schulen -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Rothaug, Richterin am Hess. VGH Schäfer, Richterin am VG Dr. Tischbirek (abgeordnete Richterin), ehrenamtliche Richterin Schmidt, ehrenamtlichen Richter Am Weg

aufgrund der mündlichen Verhandlung am 14. September 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Einführung islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an hessischen Schulen. Sie ist in der Form eines privatrechtlichen Vereins organisiert.

Aufgrund ihrer anlässlich der ersten Mitgliederversammlung verabschiedeten Vereinssatzung vom 26. April 1998 wurde die Klägerin ins Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Änderungen der Satzung vom 4. Juni 2001, 15. März 2003 und 2. Juli 2005 wurden zwar von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung beschlossen; bisher kam jedoch nur die Satzungsänderung vom 15. März 2003 zur Eintragung ins Vereinsregister. Die letzte Satzungsänderung vom 2. Juli 2005 ist beim Amtsgericht A-Stadt zur Eintragung angemeldet worden (Az. 21 AR 247/2005).

Die IRH entstand aus dem Islamischen Arbeitskreis Hessen (IAK-Hessen), einem Dachverband islamischer Organisationen und Interessenverbände. Der IAK-Hessen verstand sich als regionaler Zusammenschluss der in Hessen ansässigen islamischen Organisationen. Er wurde 1994 in Frankfurt am Main als Interessenvertretung der Muslime gegenüber den hessischen Behörden und politischen Verantwortlichen zur Durchführung der gemeinsam beschlossenen Arbeitsprojekte gegründet. Dem IAK-Hessen gehörten im April 1997 folgende Mitgliedsorganisationen an: ATIB/Türkisch-Islamische Union in Europa, BANIZ/Bangladesch Islamisches Zentrum, DITIB (Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion)-Zentrale Hessen/Zentrums Moschee Frankfurt, DMK Offenbach/Deutschsprachiger Muslimkreis, Einheit des Islam/Pakistanische Gemeinde Offenbach, HDI/Haus des Islam, IABH/Internationaler Akademikerbund Hessen, IBIZ/ Islamisches Bildungs- und Informationszentrum, IFH/Islamische Föderation in Hessen, IGD/Islamische Gemeinschaft in Deutschland/Frankfurt, IGF/Islamische Gemeinde Frankfurt/Abu Bakr Moschee, IGMG/Islamische Gemeinschaft Milli Görüs, IIS/Islamische Informations- und Serviceleistungen, IKD/Islamisches Konzil in Deutschland/Büro Frankfurt, ImF/Interessengemeinschaft muslimischer Frauen, IPID/Islamischer Presse- und Informationsdienst, Islamische-Afghanische Gesellschaft/Frankfurt, Islamisches Kulturzentrum Bosnisch-Albanische Gemeinde, ISV/Frankfurt Internationale Studentenvereinigung, MSV/Muslim Studenten Vereinigung in Deutschland, Pak Darul-Islam/Pakistanische Gemeinde Frankfurt, Pak Muhammadi Moschee/Pakistanisch-Islamische Gemeinde, Taqwa Moschee/Marokkanischer Verein für die Förderung des geistigen und kulturellen Gutes, VIKZ/Verband der Islamischen Kulturzentren.

Der Mitgliederkreis der IRH setzt sich nach Angaben der Klägerin sowohl aus Personen, die einigen der oben aufgeführten islamischen Organisationen und Interessenverbänden angehören oder nahe stehen, als auch aus nicht organisierten unabhängigen Personen sowie nach der Satzung von 2. Juli 2005 aus juristischen Personen zusammen.

Mit ihrer Satzung vom 26. April 1998 verfolgte die Klägerin gemäß § 3 folgende Zielsetzung:

"1. Die IRH ist ein Handlungsorgan der ihr angehörenden Muslime. Sie bildet eine gemeinsame und ständige Informations- und Gesprächsebene für ihre religiösen Interessen.

2. Die IRH kann Träger von Einrichtungen sein, wie z. B. Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen.

3. Die IRH verwirklicht ihre Zwecke insbesondere durch Fachausschüsse und Kommissionen, die vom Vorstand berufen werden.

4. Die IRH soll insbesondere die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an hessischen Schulen fördern. Hierzu wird vom Vorstand die "Kommission Islamischer Religionsunterricht KIRU" berufen.

Ihr obliegt die Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Gremien des Hessischen Kultusministeriums HKM und anderen für diesen Bereich zuständigen Behörden.

Ihr obliegt weiterhin die Vorbereitung und Durchführung des islamischen Religionsunterrichts in Hessen, insbesondere durch die Ausarbeitung von Curricula und Richtlinien für den islamischen Religionsunterricht, die Erarbeitung von Richtlinien für die Ausbildung der Lehrkräfte sowie die Erarbeitung von Lehrbüchern für den islamischen Religionsunterricht.

Für die Durchführung dieser Aufgaben gibt sich die KIRU eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf."

In der geänderten Satzung vom 2. Juli 2005 werden in § 2 Zweck und Aufgaben wie folgt definiert:

"1. Die IRH widmet sich der Pflege, Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion auf der Basis des Quran und der Sunna, gemäß ihrem religiösen Grundsatzpapier "Darstellung der Grundlagen des Islam". Dieses religiöse Grundsatzpapier stellt das Islamverständnis der IRH und ihrer Mitglieder dar. Sie hat ihren Mitgliedern umfassend bei der Religionsausübung und Erfüllung der durch die islamische Religion gesetzten religiösen Aufgaben und Pflichten zu dienen und sie zu betreuen sowie die notwendigen Voraussetzungen für das religiöse Leben ihrer Mitglieder und die gemeinsame Praktizierung der islamischen Religion in ihrem Gemeinschaftsleben zu schaffen. Die IRH beschließt über religiöse Grundsatzfragen sowie über verbindliche Regeln der Religionsausübung ihrer Mitglieder auf der Basis von Quran und Sunna, gemäß ihrem religiösen Grundsatzpapier. Alle Muslime in Hessen können auch ohne Mitglied zu sein von der IRH im Rahmen ihrer Zweckbestimmung betreut und unterstützt werden.

2. Die IRH gibt sich zur Erreichung ihrer Zwecke die folgenden Aufgaben:

a) die Betreuung ihrer Mitglieder in ihrer gesamten religiösen Lebensführung

b) die Verrichtung von Gottesdiensten, täglichen Gebeten, Freitagsgebeten

c) ...

n) die Unterweisung und Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen in der islamischen Religion in eigenen Einrichtungen der IRH

o) die Unterweisung in der islamischen Religion im Rahmen des islamischen Religionsunterrichtes an staatlichen und privaten Schulen in Hessen gemäß Art. 7 Abs. 3 GG

p) ..."

Mit Schreiben vom 23. Mai 1998 stellte die Klägerin beim Hessischen Kultusministerium einen Antrag auf Einführung islamischen Religionsunterrichts an hessischen Schulen. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung holte der Beklagte folgende Gutachten ein:

1. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts (Feindt-Riggers) "Die Islamische Religionsgemeinschaft Hessen und ihr Antrag zur Erteilung und Betreuung von islamischem Religionsunterricht im Lande Hessen", 1999,

2. Gutachten von Prof. Dr. Wielandt "Gutachten zur Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen" vom 7. Dezember 1999,

3. Gutachten von Prof. Dr. Füssel "Verpflichtungen und Berechtigungen des Staates im Hinblick auf den Religionsunterricht - verfassungsrechtliche Überlegungen", September 1999,

4. Gutachten von Prof. Dr. Bassam Tibi "Gutachten über den Islamunterricht an deutschen Schulen" vom 26. Februar 1999.

Es wird insoweit auf den Inhalt der Gutachten Bezug genommen. Im Hinblick auf weitere, in den Gutachten aufgeworfene Fragen wurde die Klägerin zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert, der sie mit Schriftsatz vom 6. März 2001, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, nachkam.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 lehnte das Hessische Kultusministerium den Antrag der Klägerin auf Einführung islamischen Religionsunterrichts an hessischen Schulen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Auswertung der vorliegenden Gutachten und weitere Erkenntnisse bestätigten die Zweifel, dass die IRH tatsächlich eine Religionsgemeinschaft sei. Das Erscheinungsbild der IRH erlaube es nicht nachzuvollziehen, dass sie eine von ihrem Glaubenskonsens geprägte Gemeinschaft sei. Die Entwicklung einer tragfähigen Organisation, in der auch die in der Satzung als Ortsgruppen gekennzeichneten Untergliederungen Funktionen einer Religionsgemeinschaft wahrnähmen, sei nicht erkennbar. Der Vorstand verfolge die Projekte, die bereits Projekte des IAK-Hessen gewesen seien. Die IRH stelle sich daher als religiöser Verein dar, der einzelne Ansätze des Glaubens, wie die Einführung des Religionsunterrichts, die Zulassung des Schächtens etc. wahrnehme. Eine eigene tragfähige Organisationsstruktur und innere Verfassung, die auch die erforderliche Gewähr auf Dauer gebe, sei nicht erkennbar. Der Klägerin fehle es auch an einem erforderlichen religiösen Profil. Sie verstehe sich in glaubensmäßiger Hinsicht als Sammelbecken von Muslimen unterschiedlicher Herkunft und Bekenntnisse in einer Region. Dies schließe die Fähigkeit aus, bindende Glaubenssätze zu beschließen. Die tatsächliche innere und religiöse Verfassung der IRH erlaube es daher nicht, in ihr eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG zu sehen. Selbst wenn die IRH jedoch als Religionsgemeinschaft anzusehen wäre, käme sie aufgrund möglicher verfassungsfeindlicher Tendenzen als Kooperationspartner in dem besonders sensiblen Bereich der Erziehung nicht in Betracht. Das Deutsche Orient-Institut habe in seinen Recherchen personelle Verbindungen zu extremistisch-fundamentalistischen Vereinigungen und Organisationen festgestellt. Dies gelte für die Gründungsversammlung - drei der sieben Mitglieder des Gründungsvorstandes seien diesen Vereinigungen zuzuordnen -. Es werde insbesondere auf die Funktionen des damaligen ersten Vorsitzenden der IRH Amir Zaidan in diesen Organisationen hingewiesen. Dieser sei - nach seinem Rückzug aus dem Vorstand - immer noch islamologischer Vorsitzender der IRH-Kommission für den Religionsunterricht und Mitglied des sog. Fiqh-Rates (also des für religiöse und islamologische Fragen zuständigen Gremiums der IRH). Aufgrund der besonderen inneren Strukturen der IRH seien Meinungsbildungsprozesse und Möglichkeiten der Einflussnahme auf die IRH nicht transparent. Diese habe in ihrer Außendarstellung selbst darauf hingewiesen, dass sie von den im früheren IAK-Hessen organisierten Vereinigungen mitgetragen werde. Ein erheblicher Teil der dort vertretenen Organisationen werde als islamistisch-extremistisch angesehen. Dies gelte insbesondere für die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e. V. - IGMG - , die Islamische Föderation in Hessen e. V. - IFH -, das Islamische Konzil in Deutschland - IKD -, die Muslim Studenten Vereinigung in Deutschland e. V. - MSV -, die Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V. - IGD - und die Vereinigung "Einheit des Islam" e. V. Der Einfluss dieser Organisationen dürfe nicht unterschätzt werden, zumal sich die mitgliederstarke DITIB von der IRH distanziert und die Unterzeichnung der Glaubenssätze "Darstellung der Grundlagen des Islam" widerrufen habe. Aufgrund der personellen Vernetzungen zu islamistisch-extremistischen Vereinigungen und der Tatsache, dass die IRH Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes sei, hätte diese die daraus resultierenden Zweifel an ihrer Verfassungstreue ausräumen müssen. Auch das Spannungsverhältnis zwischen der Bindung an religiöse Normen (Scharia-Normen) einerseits und dem grundgesetzlichen Werteverständnis andererseits sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag habe nicht geklärt werden können und dürfe auch nicht auf die Ebene der Umsetzung verschoben werden.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. November 2001, der bei Gericht am 23. November 2001 einging, Klage. Zur Klagebegründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Mit der Konstituierung einer aus natürlichen Personen bestehenden Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaft und der Darstellung der religiösen Grundsätze "Darstellung der Grundlagen des Islam" erfülle sie die Vorgaben des Hessischen Kultusministeriums für die Einführung des islamischen Religionsunterrichts in Hessen. Der Islam kenne weder Kirche noch Kultpersonal, sondern sei basisdemokratisch aufgebaut und dürfe nicht an den christlichen Kirchen gemessen werden. In Anknüpfung an die islamimmanente Möglichkeit der Interpretation der mehrdeutigen Quellentexte habe die IRH unter Berücksichtigung der Situation der Muslime in einer nicht islamischen Mehrheitsgesellschaft in Hessen ihr spezifisches Verständnis des Islam gesucht und in Beratung mit Vertretern der Muslime in Hessen bzw. in Deutschland in einem monatelangen Meinungsfindungsprozess dieses IRH-spezifische Islamverständnis schriftlich fixiert, einstimmig verabschiedet und ratifiziert. Das so entstandene religiöse Konsenspapier "Darstellung der Grundlagen des Islam" sei somit das IRH-eigene Verständnis des Islam, welches die IRH innerhalb der Mehrdeutigkeit und Vielfalt im Islam vertrete. Die IRH habe auch immer mehr an religiösem Profil gewonnen, das sich auch in zahlreichen Aktivitäten niederschlage, die von der IRH als Organisation getragen und durchgeführt würden (IRH-Projekte: islamischer Religionsunterricht, Schule und Integration, Halal-Schächten, Gefangenenseelsorge für Muslime, interreligiöser Dialog, interreligiöse Mediation, Gräberfeld für Muslime). Die Klägerin stelle sich auch als verlässlicher Partner dar. Eventuelle Kontakte der IRH bzw. einzelner IRH-Mitglieder zu verfassungsrechtlich bedenklichen Organisationen müssten vor dem Hintergrund beurteilt werden, dass seit dem 11. September 2001 fast alle islamischen Dachorganisationen oder deren Mitgliedsorganisationen unter einen Generalverdacht gestellt und vom Verfassungsschutz beobachtet würden. Die IRH unterhalte Kontakte zu einer Vielzahl islamischer Organisationen, allerdings habe sie niemals den Kontakt zur Vereinigung des sog. Kalifatsstaates gesucht oder gepflegt. Die Akzeptanz verfassungsrechtlicher Grundprinzipien wie das Verhältnis zum säkularen Staat, die Religionsfreiheit und die religiöse Toleranz Andersdenkender sowie die Stellung der Frau in der Gesellschaft stünden nicht in Frage. Besonders die Gleichwertigkeit von Frau und Mann als Prinzip der islamischen Lehre werde durch die Arbeit der IRH etabliert und mit Leben erfüllt. Die Tatsache, dass religiöse Gebote teilweise mit dem säkularen System kollidierten, sei systemimmanent und keine Besonderheit des Islam. Die IRH befürworte die Teilnahme muslimischer Schülerinnen und Schüler an Studien- und Klassenfahrten sowie am Schwimm- und Sportunterricht. Das frühere Mitglied des IRH-Vorstandes Amir Zaidan sei mit Schreiben vom 20. Mai 2003 von allen seinen Ämtern zurückgetreten

Die Klägerin beantragte sinngemäß,

das beklagte Land zu verpflichten, unter ihrer Mitwirkung und in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen islamischen Religionsunterricht an hessischen Schulen einzuführen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das in der Satzung dokumentierte Selbstverständnis der Klägerin sei nicht alleine maßgeblich und entbinde den Staat nicht von seiner Verpflichtung, nach dem objektiven Erscheinungsbild, wie es sich anhand der feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse ergebe, selbst zu beurteilen und zu entscheiden, ob es sich um eine Religionsgemeinschaft handele. Es könne der Prozess der Willensbildung vom Einzelmitglied bis hin zum Vorstand und dessen Legitimation weder in der Satzung noch tatsächlich nachvollzogen werden. Struktur und Funktion der Ortsgruppen und ihre Vertretung in der Mitgliederversammlung seien nicht bestimmt und nicht erkennbar. Den Ortsgruppen fehle es an allen notwendigen eigenen Institutionen einer islamischen Gemeinde wie den kultischen Einrichtungen und dem eigenen Personal. Die "Darstellung der Grundsätze des Islam" sei nicht der Konsens von Rechtsschulen, sondern der einer überwiegenden Mehrzahl der im islamischen Arbeitskreis verbundenen muslimischen Vereinigungen. Eine Gesamtvertretung sei nicht begründet. Die IRH spreche mit ihrem spezifischen Islamverständnis nur für eine bestimmte, strenge und schariatreue sunnitische Ausprägung des Islam, der andere Gruppierungen ausgrenze. Zum Erscheinungsbild der Klägerin gehöre auch ihr Mangel an wissenschaftlicher Seriosität. Es bestehe ferner ein auffallender Widerspruch zwischen der Progressivität des ausgearbeiteten Grundschullehrplans und den konservativen islamologischen Darlegungen. Auch gingen die in der Klagebegründung aufgeführten Projekte im Wesentlichen auf den IAK-Hessen zurück.

Mit Urteil vom 15. Juni 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Einführung von islamischem Religionsunterricht an Schulen des Landes Hessen. Dieser stehe nur einer Vereinigung zu, die Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 57 Abs. 1 HV sei. Nach den Feststellungen des Gerichts sei die Klägerin jedoch keine Religionsgemeinschaft. Die IRH stelle keine von einem Glaubenskonsens geprägte Gemeinschaft dar. Es fehle an einer tragfähigen Organisationsstruktur und inneren Verfassung, die auch die erforderliche Gewähr auf Dauer biete. Die IRH stütze sich auf bestehende muslimische Organisationen, sie selbst sei jedoch lediglich Handlungsorgan zur Vertretung islamischer Interessen auf Landesebene wie die Einführung von islamischem Religionsunterricht und das Schächten. Nach eigenem Vorbringen repräsentiere sie die Vielfalt der Muslime in Hessen und deren religiösen Konsens. Sie verstehe sich somit in glaubensmäßiger Hinsicht selbst als bloßes Sammelbecken von Muslimen unterschiedlicher Herkunft und Bekenntnisse in einer bestimmten Region. Eine Glaubensgemeinschaft setze als rechtlich noch fassbare Erscheinung eine Gemeinde mit eigenen Mitgliedern voraus, mit auf Dauer angelegten Einrichtungen und einer daraus ablesbaren, sie von anderen unterscheidenden Identität. Die Klägerin indes diene nach ihren Vereinszwecken nicht unmittelbar dem religiösen Leben ihrer Mitglieder, sie widme sich vielmehr, wie ihrer Satzung und ihren weiteren Publikationen zu entnehmen sei, der Schaffung der institutionellen Voraussetzungen für religiöses Leben, indem sie bestimmte Einrichtungen des Sozial- und Unterrichtswesens bereitstellen wolle. Laut Satzung sei die Klägerin ein Handlungs- und Beschlussorgan der ihr angehörenden Muslime. Dass nicht das religiöse Leben und die gemeinsame Praktizierung der Religion, sondern überwiegend andere Zwecke im Vordergrund stünden, werde auch dadurch deutlich, dass die IRH nach der Satzung ihre Zwecke insbesondere durch Fachausschüsse und Kommissionen, die vom Vorstand berufen werden, verwirkliche. Dies verdeutliche, dass die Klägerin nicht als Religionsgemeinschaft, sondern vielmehr als Interessenverband anzusehen sei. Die Klägerin sei auch deshalb keine Religionsgemeinschaft, weil sie nach ihrer satzungsrechtlichen Zielsetzung und tatsächlichen Praxis die ihr durch das gemeinsame Bekenntnis zum Islam gestellten Aufgaben nicht in dem vorausgesetzten allseitigen Sinne erfülle. Sie widme sich nicht der Pflege, Vermittlung und Ausübung der Religion im Sinne umfassender Glaubensverwirklichung. Für das Gericht sei auch zweifelhaft, ob die Klägerin wirklich als ein Verein aus natürlichen Personen oder nicht vielmehr im Kern ihrer Organisationsstrukturen nach wie vor eher als Dachverband von Teilorganisationen zu bewerten sei. Diese Zweifel ergäben sich deshalb, weil die Organisationsstrukturen der Klägerin nicht transparent seien. Die Satzung weise kein Entscheidungsrecht der Mitgliederversammlung aus, bestimmte Fragen letztentscheidlich an sich zu ziehen. Somit fehle es zumindest für die Entscheidungsfindung in existenziellen und wichtigen Fragen an einer demokratisch legitimierten Willensbildung eines Massenvereins aus gleich gesinnten natürlichen Personen. Ferner sei die in keiner Weise transparente Zusammensetzung und das Zustandekommen der Mitgliederversammlung als des eigentlich wichtigsten beschlussfassenden Organs des Vereins zu beanstanden. Die Mitgliederversammlung setze sich aus Ortsgruppenvertretern zusammen, deren Berufung unklar und illegitimen Einflüssen von Seiten des Vorstandes offen sei. Aus alledem folge, dass der IRH nicht die Fähigkeit zu verbindlicher und hinreichend legitimierter Artikulation von Grundsätzen der Religionsgemeinschaft zukomme. In dem bisherigen Verhalten müsse auch eine mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden gesehen werden.

Auf die im Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2004 - zugestellt am 25. Juni 2004 - zugelassene Berufung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2004, der beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 16. Juli 2004 eingegangen ist, Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Zur Begründung wird unter Vorlage eines Anlagenkonvoluts im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Mit der Gründung der IRH habe man die verbandsmäßigen Strukturen des IAK-Hessen aufgelöst und durch eher vereinsmäßige, demokratisch legitimierte Strukturen ersetzt, so dass die Klägerin nunmehr die Anforderungen an eine Religionsgemeinschaft erfülle. Auch wenn der satzungsmäßige Zustand der Klägerin nach der Gründung im Jahre 1997 nicht mit der notwendigen vereinsrechtlichen Stringenz verfolgt worden sei, so sei mit der Verabschiedung der Satzung vom 02. Juli 2005 das deklaratorisch festgelegt worden, was in vereinsmäßiger Hinsicht seit einiger Zeit "gelebt" worden sei. Es sei damit auch die erforderliche Konkordanz zwischen praktiziertem religiösen Leben und Satzung hergestellt. Die IRH bestehe zum größten Teil aus natürlichen Personen, nämlich aus den Mitgliedern der Ortsgruppen. Diese Mitglieder seien zum überwiegenden Teil gleichzeitig Mitglieder in bestehenden Moscheevereinen. Denn seit Gründung der IRH seien die Mitglieder der bereits bestehenden Moscheevereine der IRH beigetreten; sie bildeten die Ortsgruppen der IRH. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung sei jedoch beabsichtigt, auch die Moscheevereine selbst (juristische Personen) als Mitglieder aufzunehmen. Die Mitgliederzahl betrage derzeit ca. 11.000 Personen.

Auch fördere die Klägerin die Verbreitung der Religion nicht nur mittelbar wie ein Interessenverband, sondern realisiere einen umfassenden Glaubensvollzug durch ihre lokalen Gemeinden. Dieser Aspekt sei in den früheren Satzungen der IRH zu wenig betont worden. Die erforderliche notwendige und allseitige Aufgabenerfüllung spiegele sich in der religiösen Tätigkeit unmittelbar vor Ort wider. Ein Beispiel stelle die Ortsgruppe-Südost dar. Auf der übergeordneten, mehr verbandlichen Ebene setze sich die Klägerin für die Formulierung von religiösen Grundsätzen für ihre Mitglieder und die Veranstaltung islamischen Religionsunterrichts ebenso ein wie für die Integration ihrer Mitglieder in die hiesige Gesellschaft. Die vom Vorstand berufenen Mitglieder der Kommission für islamischen Religionsunterricht - KIRU - unterstützten als Fachkommission der IRH für den islamischen Religionsunterricht ohne Entscheidungskompetenz die Arbeit des Vorstands. Ihre Beschlüsse hätten lediglich empfehlenden Charakter. Die demokratische Legitimation der IRH sei mit der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung gegeben.

Die gemeinsame religiöse Grundlage stelle die "Darstellung der Grundlagen des Islam" dar. Die darin niedergelegten Grundsätze stünden im Konsens mit den anerkannten Rechtsschulen und seien von fast allen islamischen Gruppen und Verbänden in Hessen unterschrieben worden, so auch von der DITIB, die allerdings unverständlicherweise versucht habe, ihre Unterschrift zurückzuziehen. Die Klägerin habe daher ein konkretes Glaubensprofil. Die Abgrenzung zu den Aleviten und zur Ahmadiyya sei von dem religiös-weltanschaulich neutralen Staat zu akzeptieren.

Laut IRH-Satzung würden Änderungen religiöser Grundsätze von dem für religiöse und islamologische Fragen zuständigen Gremium, dem Fiqh-Rat, durch Entscheidungen in Form von Fatwas beschlossen, die für alle Mitglieder auch formell durch entsprechende Erklärung der Delegiertenversammlung als des höchsten Organs der Klägerin Verbindlichkeit erlangten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angegriffenen Urteils zu verurteilen, unter ihrer Mitwirkung und in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen islamischen Religionsunterricht an hessischen Schulen einzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin erfülle nach wie vor nicht die Voraussetzungen an eine Religionsgemeinschaft. Diese seien nach objektiven Kriterien und nicht nur nach dem Selbstverständnis eines religiösen Vereins zu beurteilen. Bei der Klägerin handele es sich ausweislich ihres Internet-Auftritts und eines dort verlautbarten Faltblatts vom Februar 2001 um einen Interessenverband mit Koordinierungsfunktion, dem die tatsächlich und rechtlich abgesicherte Fähigkeit fehle, verbindlich die Grundsätze der Glaubensgemeinschaft zu erklären und festzulegen. Eine nachvollziehbare legitimierte Willensbildung bezogen auf gleichgesinnte natürliche Personen sei nicht auszumachen. Die Klägerin sei vielmehr ein Dachverband ohne "gelebten" Kultus im Tatsächlichen. Die Organisationsstruktur sei auch nach Verabschiedung der "neuen" Satzung vom 2. Juli 2005 widersprüchlich und nicht transparent. Die Klägerin versuche offensichtlich, ihre Organisationseinheit auf Dachverbandsebene durch eine Struktur auf örtlicher Ebene zu unterfüttern, indem sie die Moscheegemeinden quasi "andocke".

Es stelle sich auch die Frage nach der Eignung und Verlässlichkeit der IRH - wobei nicht ausschlaggebend sei, dass einzelne Glaubenssätze des Islam nicht mit Verfassungsprinzipien vereinbar seien - , da sich die Klägerin weigere, erkennbare Divergenzen religiöser und verfassungsrechtlicher Grundsätze aufzulösen. Aufgrund der Bindung der IRH an die Scharia und des ungeklärten Verhältnisses zu einer vollständigen Akzeptanz der Verfassungsnormen erfülle die Klägerin nicht die Anforderungen an einen Kooperationspartner des Staates.

Es bestünden auch Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin, da sich in ihrer Organisationsstruktur ein hoher Anteil von Gruppierungen mit extremistischen politischen Bestrebungen befinde. Zu den Mitgliedern der Gründungsversammlung zählten die IGMG, die Islamische Föderation in Hessen (als Dachverband der IGMG in Hessen) und die der Islamischen Muslimbruderschaft zurechenbare Muslim Studenten Vereinigung in Deutschland.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (5 Bände) nebst klägerseits vorgelegten Anlagen (B 1 - B 14) und der beigezogenen Behördenakten (4 Ordner) nebst Anlagen (1 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die in der Form einer allgemeinen Leistungsklage zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einführung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts.

Die Rechtsgrundlage ist im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Hessen verankert. Gemäß Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG, Art. 57 Abs. 1 HV ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach und wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt (vgl. auch § 8 Abs. 1 HSchG). Die aufeinander bezogenen Regelungen des Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG beinhalten nach Sinn und Zweck einen Anspruch der Religionsgemeinschaften auf Schaffung der organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen und auf inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts (BVerwG, U. v. 23.02.2005 - 6 C 2.04 - NJW 2005, 2101; Jarass/Pieroth, GG, Kom., 7. Aufl. 2004, Art. 7, Rdnr. 12). Gegenstand des Religionsunterrichts ist der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln, ist seine Aufgabe. Dafür, wie dies zu geschehen hat, sind grundsätzlich die Vorstellungen der Religionsgemeinschaften über Inhalt und Ziel der Lehrveranstaltung maßgeblich (vgl. BVerfG, B. v. 25.02.1987 - 1 BvR 47/84 - BVerfGE 74, 244). Die in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG normierte Verpflichtung des Staates zur Veranstaltung von Religionsunterricht liegt somit im Interesse der Religionsgemeinschaften und stellt sich als Mittel zur Entfaltung und Unterstützung der ihnen grundrechtlich gewährten Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) dar. Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG enthält insofern ein Kooperationsangebot des Staates an die Religionsgemeinschaften.

Kooperationspartner des Staates im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG kann jedoch nur eine Religionsgemeinschaft (1.) sein, die auf Dauer angelegt ist (2.) und Gewähr für ihre Verfassungstreue bietet (3.). Keine dieser Voraussetzungen erfüllt die Klägerin.

1. Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG entspricht demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Art. 136 ff. WRV, die gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind (BVerwG, U. v. 23.02.2000 - 6 C 5.99 - BVerwGE 110, 326; Maunz-Dürig, GG, Kom., Stand: Februar 2005, Art. 137 WRV, Rdnr. 13). Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (BVerwG, U. v. 15.06.1995 - 3 C 31.93 - BVerwGE 99, 1). Der Begriff der Religionsgemeinschaft ist somit im Kern soziologisch zu verstehen (BVerwG, U. v. 23.02.2005, a. a. O.). Er ist einerseits nicht bereits dadurch erfüllt, dass Menschen eine religiöse Überzeugung teilen, wobei "der Islam" als solcher, wie auch bestimmte Glaubensrichtungen innerhalb des Islam, keine Religionsgemeinschaften im staatskirchenrechtlichen Sinne darstellen; es ist vielmehr stets auf konkrete Gruppierungen von Gläubigen abzustellen (Anger, Islam in der Schule, 2003, S. 355). Andererseits ist dieser Begriff nicht auf bestimmte Organisationsstrukturen, etwa die des rechtsfähigen Vereins, festgelegt. Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft sei eine Religionsgemeinschaft, reicht nicht aus, vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt - als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung - den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten (BVerfG, B. v. 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341).

Auch ein mehrstufiger Verband - eine Dachverbandsorganisation - kann eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG sein (BVerwG, U. v. 23.02.2005, a. a. O.; Anger, a. a. O., S. 360 f.; Heimann, Inhaltliche Grenzen islamischen Religionsunterrichts, NVwZ 2002, 935 [936]).

Die Klägerin erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Sie ist weder selbst Religionsgemeinschaft noch Teil einer solchen. Zwar genügt der Zustand tatsächlicher Verfasstheit der IRH formal den durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2005 aufgestellten Anforderungen an die Organisationsstruktur einer Religionsgemeinschaft (a), jedoch erfüllt die Klägerin die materiellen Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Begriffs der Religionsgemeinschaft nicht. Die Zielsetzung umfassender Bekenntnispflege im Sinne eines allseitigen Glaubensvollzugs als wesentliches Begriffsmerkmal der Religionsgemeinschaft ist nicht erkennbar (b).

a) Aufgrund des engen inhaltlichen Bezugs des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG zu der grundgesetzlich garantierten religiösen Vereinigungsfreiheit in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 i. V. m. Art. 137 Abs. 2 WRV haben religiöse Verbände keine Pflicht zu einer bestimmten Rechtsform; insbesondere ist die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht Anspruchsvoraussetzung. Die hier gewählte privatrechtliche Form des eingetragenen Vereins genügt zweifellos den minimalen Anforderungen an die Organisationsform. Gemäß § 5 der im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragenen und damit rechtsverbindlichen Satzung vom 15. März 2003 ist die Mitgliedschaft in der IRH nur natürlichen Personen, die sich zum Islam bekennen, vorbehalten. Mit der letztmalig am 2. Juli 2005 geänderten Satzung wird formal eine Mischform aus einem Gesamtverein und einem Dachverband gewählt. Mitglieder der IRH können nunmehr sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die bzw. deren gesamte Mitglieder sich zum Islam auf der Basis des Koran und der Sunna bekennen (§ 4 Nr. 1 a) der Satzung vom 02.07.2005). Die ordentliche Mitgliedschaft juristischer Personen ist ausschließlich Moscheevereinen im Sinne des § 16 der neuen Satzung vorbehalten (§ 4 Nr. 1 b)). Juristische Personen, die keine Moscheevereine sind und dem Zweck der unmittelbaren und umfassenden Religionsausübung des Islam nur mittelbar und partiell dienen, können lediglich die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben (§ 4 Nr. 1 c)). Nach den satzungsmäßigen Vorgaben überwiegt aufgrund der geänderten Organisationsstrukturen nunmehr der Charakter eines Dachverbands. Denn personale Grundlage der IRH-Ortsgruppen sind laut Satzung überwiegend die Mitglieder der Moscheevereine, die ihrerseits als juristische Personen Mitglieder der IRH sein können. Nach der Zielsetzung der Satzung sind Ortsgruppen der IRH und Moscheevereine weitgehend identisch. In diesem Sinne haben die Vorsitzenden der Vereine in Hanau im April und Mai 2005 Erklärungen abgegeben, dass ihre Mitglieder gleichzeitig der IRH als Mitglieder angehören (vgl. Fatima Zehra Moschee e. V., Taqwa Moschee, Bangladesch-Islamisches Zentrum e. V., Türkisches Kulturzentrum, Türkisch-Islamisches Zentrum, Bosnisch-Islamische Kulturgemeinschaft, Islamisches Jugend- und Informationszentrum, Anlage B 6). Ob es sich allerdings bei sämtlichen Vereinen um Moscheevereine handelt, wie in den Erklärungen zum Ausdruck gebracht wird, erscheint zweifelhaft, da lediglich die Fatima Zehra und die Taqwa Moschee namentlich als Moschee mit Briefkopf und Logo firmieren. Im Vordergrund stehen somit die juristischen Personen als Mitglieder, deren natürliche Mitglieder entweder durch Satzungsanordnung zu solchen der IRH erklärt oder durch Beitrittserklärungen Mitglieder der IRH werden. Mit der geänderten Satzung weisen die rechtlichen Organisationsstrukturen also vorrangig auf einen Dachverband hin.

b) Auch wenn eine mehrstufige Dachverbandsorganisation grundsätzlich eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG sein kann, ist der Dachverband selbst jedoch dann nicht Teil einer Religionsgemeinschaft, wenn sich die Aufgabenwahrnehmung auf seiner Ebene auf die Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen oder auf die Koordinierung von Tätigkeiten der Mitgliedsvereine beschränkt; erforderlich ist, dass für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden. Eine Dachverbandsorganisation ist auch dann keine Religionsgemeinschaft, wenn der Dachverband durch Mitgliedsvereine geprägt wird, die religiöse Aufgaben nicht oder nur partiell erfüllen (BVerwG, U. v. 23.02.2005 , a. a. O.).

Unstreitig ist die IRH ein Zusammenschluss von Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses. Gemäß § 4 Nr. 1 a) der Satzung vom 2. Juli 2005 ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft das Bekenntnis zum Islam. Der erforderliche religiöse Konsens der Mitglieder hinsichtlich der zentralen Glaubensinhalte kommt in der "Darstellung der Grundlagen des Islam" aus dem Jahr 1997 zum Ausdruck. Wie in der Präambel ausgeführt wird, stellt dieses Grundsatzpapier in sehr komprimierter Form einen Konsens aller islamischer Rechtsschulen (mazhab) dar, so dass Muslime aller Kulturkreise und aller Nationalitäten sich damit identifizieren und sich repräsentiert fühlen können. Die Darstellung der religiösen Grundsätze wurde laut Präambel nach Rücksprache mit den wichtigsten Mitgliedsorganisationen der Muslime auf Bundesebene (DITIB/Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion, IKD/Islamisches Konzil in Deutschland, IR/Islamrat in Deutschland und ZMD/Zentralrat der Muslime in Deutschland) in Zusammenarbeit mit allen anderen Mitgliedsorganisationen des IAK-Hessen "zur Erfüllung der gesetzlich verankerten Vorbedingungen für die Genehmigung der Einführung eines islamischen Religionsunterrichts in Hessen" erarbeitet (Darstellung der Grundlagen des Islam, S. 12).

Eine gemeinsame religiöse Prägung und die Anerkennung gemeinsam bindender religiöser Vorstellungen reichen - entgegen der Auffassung der Klägerin - jedoch nicht aus, um den verfassungsrechtlichen Begriff der Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG zu erfüllen. Ziel einer Religionsgemeinschaft ist die umfassende Bekenntnispflege. Dieser Zielsetzung wird die IRH weder bei ganzheitlicher Betrachtung unter Einbeziehung der Ortsgruppen und Moscheevereine (aa) noch auf der Dachverbandsebene als Teil einer Religionsgemeinschaft (bb) gerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. November 2000 zum Schächten die IRH nicht als Religionsgemeinschaft angesehen. Die IRH repräsentiere nach ihrem eigenen Vorbringen die Vielfalt der Muslime in Hessen und deren religiösen Konsens. Sie verstehe sich somit in glaubensmäßiger Hinsicht als bloßes Sammelbecken von Muslimen unterschiedlicher Herkunft und Bekenntnisse in einer bestimmten Region. Es fehle ihr das erforderliche spezifische religiöse Profil (BVerwG, U. v. 23.11.2000 - 3 C 40.99 - BVerwGE 112, 227).

An dieser Einschätzung hat sich trotz mehrfacher Satzungsänderungen der Klägerin im Ergebnis nichts geändert, da sich die IRH nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild, auf das abzustellen ist, weiterhin als bloßer Interessenverband zur Verfolgung partieller religiöser und gesellschaftlicher Ziele darstellt. Eine umfassende Bekenntnispflege im Sinne eines allseitigen Glaubensvollzugs konnte die Klägerin nicht darlegen. Hierfür trägt sie jedoch die Darlegungslast, da sie aus Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG einen Anspruch herleiten will (BVerwG, U. v. 25.08.1993 - 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82; VG Stuttgart, U. v. 11.07.2003 - 10 K 1794/01 - DÖV 2004, 213). Durch ihren allseitigen Glaubensvollzug unterscheidet sich eine Religionsgemeinschaft von einem lediglich partiell religiöse Zielsetzungen verfolgenden religiösen Verein. Das Merkmal der umfassenden Bekenntnispflege darf nicht gelöst vom jeweiligen Bekenntnis betrachtet werden; maßgeblich ist das religiöse Bedürfnis der Gläubigen, das in der Religionsgemeinschaft möglichst weitgehend umsorgt werden muss. Die Gläubigen stehen im Zentrum jeder Religionsgemeinschaft. Auch wenn beim Islam kein unbedingtes religiöses Erfordernis für eine organisatorische Verbindung besteht, so muss sich jedoch ein Verband, soweit er sich religiöser Aufgaben angenommen hat und Leistungsansprüche gegenüber dem Staat geltend machen will, an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Begriffs der Religionsgemeinschaft messen lassen.

Im Dachverbandsmodell ist der Gesamtorganismus die Religionsgemeinschaft, die durch eine vertikale Aufgabenteilung gekennzeichnet wird. Bei der gebotenen ganzheitlichen Betrachtungsweise bedarf es daher auf der Dachverbandsebene keiner gelebten Gemeinschaft natürlicher Personen. Das religiöse Leben entfaltet sich vielmehr auf der örtlichen Ebene, während die oberste Ebene typischerweise Leitungsaufgaben wahrnimmt, wobei es für den Charakter als Religionsgemeinschaft unerheblich ist, ob sie das örtliche Gemeinschaftsleben durch Richtlinien und Weisungen steuert oder bei weitgehender Autonomie der örtlichen Vereine sich auf die Erfüllung übergreifender Aufgaben beschränkt. Das Gemeinschaftsleben in der Gesamtorganisation wird dadurch verwirklicht, dass sich alle von ihr erfassten Menschen vom einfachen Gemeindemitglied bis zum Vorsitzenden des höchsten Dachverbandes der gemeinsamen religiösen Sache verpflichtet fühlen und auf dieser Grundlage die ihnen gesetzten Aufgaben erfüllen (BVerwG, U. v. 23.02.2005, a. a. O.).

aa) Dem entspricht die IRH nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild nicht. Gemäß § 16 der Satzung vom 2. Juli 2005 findet innerhalb der Gesamtorganisation der IRH das religiöse Leben in den örtlichen Kultusgemeinden, den Moscheevereinen, statt. Nach der neuen Organisationsstruktur der IRH sollen die Moscheevereine in den Ortsgruppen aufgehen, die ihrerseits die untere Ebene der IRH bilden. Anders als die Satzung vom 2. Juli 2005 vorgibt, werden die Ortsgruppen jedoch nicht nur von Religionsgemeinschaften in Form von Moscheevereinen sondern auch von religiösen Vereinen geprägt. Diese befassen sich lediglich partiell mit religiösen Anliegen und fungieren als Interessenvertreter und Repräsentanten der ihnen angeschlossenen islamischen Vereine. Die von der Klägerin als Beispiel für die örtliche Ebene gemeindlichen Lebens hervorgehobene Ortsgruppe-Südost, die von dem Muslimischen Arbeitskreis Hanau (MAH) getragen wird, sieht sich als "Forum einer neuen Generation von Muslimen, die sich als Teil der Gesellschaft verstehen und ihre Verantwortung darin sehen, sich aktiv in die gesellschaftlichen Entwicklungen multikulturell und religiös einzubringen, unter Berücksichtigung ihrer muslimischen Identität" (Überblick über die erfolgreiche Zusammenarbeit der Ortsgruppe IRH-Südost mit dem MAH, Anlage B 5). Als Integrationsforum, das zwar von einem religiösen Konsens getragen wird, dessen Zielsetzung jedoch nicht primär die Glaubensbetätigung ist, hat der MAH den Charakter eines religiösen Interessenverbandes und nicht den einer IRH-Kultusgemeinde. Er ist selbst Dachverband für die folgenden Mitgliedsvereine in Hanau: Islamischer Verein e. V., Islamischer Kulturverein, Islamischer Arbeiterverein e. V., Bosnischer Verein Hanau e. V., Islamisches Informations- und Jugendzentrum und DITIB-Moschee. Lediglich letzt genannter Verein ist ein Moscheeverein im Sinne des § 16 der Satzung vom 2. Juli 2005, der als einzige eindeutige Kultusgemeinde seinerseits die Ortsgruppe nicht als Kultusgemeinde auf unterer Verbandsebene zu prägen vermag. Die Mitgliedschaft eines religiösen Vereins, wie des MAH, der von der Klägerin in seinen Aktivitäten für repräsentativ erachtet wird, stellt zwar nicht zwingend den Charakter des Dachverbands als Teil einer Religionsgemeinschaft in Frage, ist jedoch ein Indiz dafür, dass die Dachverbandsorganisation selbst nicht religionsgemeinschaftlich geprägt ist.

Auch nach der Satzungsänderung ist die Struktur der unteren Ebene der Dachverbandsorganisation undurchsichtig, da sie sowohl aus Ortsgruppen mit natürlichen Mitgliedern als auch aus Moscheevereinen und aus außerordentlichen Mitgliedern, wie der Islamischen Hochschulgemeinde, bestehen kann (Anlage B 10 a). Die Klägerin hat nach wie vor nicht hinreichend dargelegt, dass derzeit auf der unteren Ebene der IRH in die Dachverbandsorganisation prägender Weise Kulthandlungen vorgenommen werden und religiöses gemeindliches Leben stattfindet. Die außerordentlichen Mitglieder kommen als entweder keine oder lediglich partielle religiöse Zwecke verfolgende juristische Personen nicht als identitätsprägend in Betracht. Folgerichtig entsenden sie auch nur Delegierte ohne Stimmrecht in die Delegiertenversammlung. Eine allumfassende religiöse Betätigung der Ortsgruppen, die nicht Moscheevereine sind, ist, wie am Beispiel des MAH erkennbar wird, nicht dargelegt. Eine identitätsstiftende religiöse Prägung des Dachverbands könnte lediglich mit der Integration der Moscheevereine erfolgen. Der Beklagte bezeichnet dies als "Andocken" der Moscheevereine an den Dachverband und als "Unterfüttern" der Organisationsstruktur. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese mit der Satzungsänderung bezweckte Zielsetzung bereits umgesetzt worden ist, bestehen nicht. Von den oben erwähnten, vorgelegten sieben Beitrittserklärungen betreffen lediglich zwei Moscheevereine (s. o. 1 a) S. 15 f.). Dies genügt jedoch nicht, um derzeit den erforderlichen Bestand an tatsächlich praktizierenden Kultusgemeinden darzulegen.

bb) Auf der Dachverbandsebene nimmt die Klägerin ebenfalls nicht die geforderte umfassende Bekenntnispflege im Sinne eines allseitigen Glaubensvollzugs wahr. Die Klägerin bezeichnet sich zwar in § 1 Nr. 2 der Satzung vom 2. Juli 2005 und in § 1 Nr. 1 der Satzung vom 26. April 1998 als Religionsgemeinschaft und gemäß § 2 der Satzung vom 2. Juli 2005 unterfällt der IRH ein weiter Aufgabenbereich, der eine umfassende Bekenntnispflege indizieren könnte. Maßgeblich ist jedoch nicht das Selbstverständnis der Klägerin nach der mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 geänderten, an die rechtlichen Vorgaben angepassten Satzung, sondern das tatsächliche äußere Erscheinungsbild und der historische Kontext.

Die IRH ist aus dem 1994 bis 1997 bestehenden IAK-Hessen, einem Kooperations- und Koordinationsgremium islamischer Organisationen und Interessenverbände in Hessen entstanden (vgl. Darstellung der Grundlagen des Islam, Vorwort, S. 5). Laut Präambel der Satzung vom 26. April 1998 hat sie das Ziel verfolgt, im Dienste der Muslime in Hessen den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der Gesellschaft einzusetzen. Gemäß § 3 Nrn. 1 bis 4 der genannten Satzung war die IRH ein Handlungsorgan der ihr angehörenden Muslime. Sie bildete eine gemeinsame und ständige Informations- und Gesprächsebene für ihre religiösen Interessen und konnte Träger von Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sein. Die IRH sollte insbesondere die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an hessischen Schulen fördern (§ 3 Nr. 4 der Satzung vom 26.04.1998). Ihre Zwecke verwirklichte die IRH in erster Linie durch Fachausschüsse und Kommissionen, die vom Vorstand berufen wurden. Somit sah sich die Klägerin ursprünglich selbst als Vereinigung, die überwiegend kulturelle, soziale und politische Zielsetzungen als koordinierende und nach außen wirkende Dachorganisation verfolgte. Der Vorstand hatte zur Durchsetzung der Ziele und Projekte zahlreiche Fachausschüsse und Kommissionen eingesetzt: Ausschüsse für Sozialarbeit, islamische Friedhöfe, Bildung und Erziehung, interreligiösen Dialog, Öffentlichkeitsarbeit, Schächten (vgl. Amir M. A. Zaidan, Karola Kahn, Ramazan Kuruyüz, Islamischer Religionsunterricht, verfassungsrechtliche und integrative Aspekte, IRH-Schriftenreihe Nr. 3, April 2001). Eine untere Verbandsebene im Sinne von Kultusgemeinden existierte nicht. Gemäß § 6 der Satzung vom 24.06.1998 waren nur die Mitgliederversammlung und der Vorstand Organe der IRH. Den Ortsgruppenvertretern fiel lediglich die Aufgabe zu, die Rechte der Mitglieder in der IRH-Mitgliederversammlung wahrzunehmen. Eine Ortsgruppe war nicht Ort religiöser, von der IRH geprägter Kulthandlungen. Ausweislich eines Faltblatts der IRH aus ihrer Gründungsphase verpflichtete sich die Klägerin gegenüber den im Dachverband zusammengefassten Organisationen wie folgt: "Die IRH wird, wie der IAK-Hessen, keinerlei Einfluss nehmen auf die internen Angelegenheiten (Organisation, Aktivitäten etc.) der einzelnen islamischen Organisationen und Moscheen" (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts, Die Islamische Religionsgemeinschaft Hessen und ihr Antrag zur Erteilung und Betreuung von islamischem Religionsunterricht im Lande Hessen, 1999, S. 93).

Eine andere Bewertung ist derzeit trotz mehrfacher Satzungsänderungen, der nach außen dokumentierten Änderung der Organisationsstrukturen und der erweiterten Aufgabenstellung nicht geboten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, einen Wandel vom Interessenverband zu einer der allseitigen Glaubensbetätigung verpflichteten Religionsgemeinschaft vollzogen zu haben. Wenn sich die IRH nunmehr laut Satzung vom 2. Juli 2005 (§ 2 Nr. 2 a) bis f)) für das religiöse Leben in den ihr angeschlossenen Moscheevereinen umfassend verantwortlich fühlt, so ist die tatsächliche Wahrnehmung der satzungsmäßig erweiterten Aufgaben im Hinblick auf die nach wie vor projektbezogene Aufgabenstellung der IRH jedoch nicht hinreichend belegt. Eine Verantwortung für das religiöse Leben der Moscheevereine, denen ein Imam vorsteht (§ 8 der Satzung vom 02.07.2005), setzt voraus, dass auf der Dachverbandsebene kompetenter religiöser Sachverstand vorhanden ist. Das Wirken eines geistlichen Oberhaupts, dessen Weisungen die Amtsträger und Gläubigen in den Moscheevereinen und Ortsgruppen unterworfen wären, ist nicht auszumachen. Der derzeitige Vorsitzende des Vorstands, der kraft Amtes auch den Vorsitz im Fiqh-Rat und der KIRU (Kommission für islamischen Religionsunterricht) führt, ist Lehrer im hessischen Schuldienst. Die Mitglieder des 19- bzw. nunmehr 15-köpfigen Vorstands gehen allesamt "weltlichen" Berufen nach (vgl. Auszüge aus dem Vereinsregister vom 24.02. und 07.09.2005). Ibrahim Turp, ehemaliges Vorstandsmitglied und Imam, ist aus dem Vorstand ebenso ausgeschieden wie der ehemalige Vorsitzende, der Islamologe Amir Zaidan, der 2003 sämtliche ihm verbliebenen Ämter (Mitglied in der KIRU und im Fiqh-Rat) niedergelegt und die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat. Das Defizit an religiöser Sachautorität und Sachkompetenz soll laut Satzung durch die beratende Funktion des Fiqh-Rats in religiösen Fragen und personellen Angelegenheiten der Imame, der Religionslehrer und des "geistigen Nachwuchses" ausgeglichen werden (§ 22 Nr. 3 der Satzung vom 02.07.2005). Diese Konstruktion verdeutlicht jedoch, dass der Vorstand auf der Dachverbandsebene nicht selbst auf autoritativ zu vermittelnden religiösen Sachverstand zurückgreifen kann.

Die religiöse Sachkompetenz wird gemäß §§ 23, 24 der Satzung vom 2. Juli 2005 dem sechsköpfigen Fiqh-Rat zugewiesen. Dieser ist die höchste religiöse Instanz und repräsentiert sowohl Sunniten als auch Schiiten. Die dem Fiqh-Rat angehörenden fünf Islamologen werden auf Vorschlag des Vorstands und der IRH-Gemeindevorstände von der Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt. Der Fiqh-Rat hat weitgehend beratende Funktionen. Er ist nach Satzungsänderung über die Mitgliedschaft des Vorstandsvorsitzenden mit dem Vorstand verbunden. Dennoch fehlt dem Fiqh-Rat bereits nach der Satzung die autoritative Kompetenz, religiöse Vorgaben verbindlich an die Moscheevereine weiterzugeben. Vom Fiqh-Rat erlassene Fatwas (Sachverständigen- bzw. Rechtsgutachten) haben lediglich empfehlenden Charakter. Verbindliche Wirkung erhalten Sie für die IRH und ihre Mitglieder erst durch Beschluss der Delegiertenversammlung. Somit verbleibt den Delegierten, d. h. den Ortsgruppenvertretern und hier wiederum den Imamen letztlich die Entscheidungskompetenz in religiösen Fragen.

Da die Intervalle der Mitgliederversammlungen (Delegiertenversammlungen) ausweislich des Protokolls der 6. Mitgliederversammlung vom 2. Juli 2005 relativ groß sind - die 5. Mitgliederversammlung fand 2 Jahre vorher am 10. Juli 2003 statt - ist auch das organisatorische Band zwischen der Dachverbandsspitze und der unteren Ebene der Dachverbandsorganisation wenig ausgeprägt.

Auf der obersten Dachverbandsebene werden auch sonst keine religiösen, identitätsstiftenden Aufgaben wahrgenommen. Auch nach der Satzungsänderung verbleibt es bei einer Autonomie der einzelnen Moscheevereine, soweit religiöse Fragen betroffen sind. Gemäß § 8 der Satzung ist der Imam einer IRH-Gemeinde für die religiöse Leitung, seelsorgerische und gottesdienstliche Betreuung der Gemeindemitglieder und die religiöse Gestaltung des Gemeindelebens auf der Basis des Koran und der Sunna gemäß dem religiösen Grundsatzpapier der IRH "Darstellung der Grundlagen des Islam" verantwortlich. Der IRH-Vorstand hat zwar die Möglichkeit, Satzungen von Moscheevereinen bei Antrag auf Mitgliedschaft auf ihre Vereinbarkeit mit dem religiösen Konsenspapier der "Darstellung der Grundlagen des Islam" zu überprüfen, eine autoritative Entscheidung bezüglich der Satzungsgestaltung der Moscheevereine besteht jedoch nicht. Auch Satzungsänderungen nach erfolgter Mitgliedschaft bei der IRH können nicht beeinflusst werden.

Das Angebot islamologischer Bildungsseminare durch den Vorsitzenden des Vorstands im Jahre 2005 sowie die allesamt als Anlage zum Schriftsatz vom 7. Juni 2005 vorgelegten, weitgehend wortgleichen Einladungen an die IRH-Ortsgruppen zum Gebet und zur Feier des Opferfestes, zum Beratungsseminar für Hadsch/Wallfahrt oder zum IFTAR-Programm (Anlage B 8) sind für sich allein ebenfalls nicht geeignet, eine identitätsstiftende Glaubensbetätigung auf der Vorstandsebene hinreichend zu belegen. Über die bloße Einladung hinausgehende Unterlagen (Seminarunterlagen, Protokolle etc. ) wurden im Übrigen nicht vorgelegt.

2. Eine Religionsgemeinschaft, die mit dem Staat als Partner hinsichtlich eines von diesem veranstalteten Religionsunterrichts kooperieren will, muss ferner durch ihre Verfassung (a) und die Zahl ihrer Mitglieder (b) die prognostische Entscheidung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird (BVerwG, U. v. 23.02.2005, a. a. O.). Dieses, dem Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV entnommene Erfordernis rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass die Einführung von Religionsunterricht für den Staat mit einem erheblichen Planungs- und Kostenaufwand verbunden ist. Für die Einschätzung dauerhaften Bestands ist neben der Mitgliederzahl der tatsächliche Gesamtzustand der Gemeinschaft, ihre Verfasstheit zu würdigen (BVerfG, U. v. 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370).

a) Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin ebenfalls nicht. Die IRH wurde im November 1997 gegründet. Ihre Vorgängerorganisation, der IAK-Hessen, bestand lediglich drei Jahre, von 1994 bis 1997. In ihrer ersten Mitgliederversammlung am 26. April 1998 hat sie sich ihre erste, im Vereinsregister eingetragene und somit verbindliche Satzung gegeben. Diese ist dann jedoch mehrfach, zuletzt am 02. Juli 2005, geändert worden, um den laut Klägervortrag geänderten Organisationsstrukturen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den häufigen Organisationsstrukturwechsel in der Vergangenheit kann derzeit eine Dauerhaftigkeit nicht prognostiziert werden. Soweit die Klägerin vorträgt, die Neufassung der Satzung stelle lediglich eine Kongruenz zwischen "gelebter" Satzung und den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten rechtlichen Anforderungen her, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen. Denn die Klägerin ging auch in der Vergangenheit immer von einer Deckungsgleichheit zwischen Satzung und tatsächlichem Erscheinungsbild aus. Abgesehen davon wurde weiter oben (1 b) bb) S. 20 f.) aufgezeigt, dass Satzung und Satzungswirklichkeit nicht übereinstimmen.

b) Die Verlässlichkeit der Klägerin als Kooperationspartner des Staates für die Einführung von islamischem Religionsunterricht steht auch aufgrund ihrer unzureichenden Mitwirkungsbereitschaft im organisatorischen Bereich in Frage. Die mangelnde Transparenz ihrer Mitgliederstruktur ermöglicht dem Beklagten keine ausreichende Planungssicherheit. Die Klägerin gibt die Anzahl ihrer Mitglieder - seit Jahren gleichbleibend - mit ca. 11.000 natürlichen Personen an. Näheres ergibt sich lediglich aus einer nicht aktualisierten Aufstellung vom Oktober 2003 (Gerichtsakte Bd. III, Bl. 364), wonach sich die Anzahl der IRH-Ortsgruppen auf 153 mit einer Gesamtmitgliederzahl von 11.423 beläuft. Bei einer Mitgliedschaft auch von Kindern, die nach der geänderten Satzung vom 2. Juli 2005 nunmehr möglich sei (§ 2 Nr. 3 der Satzung), erhöhe sich die Mitgliederzahl nach Einschätzung des Vorstandsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung auf ca. 30.000. Aus diesen Angaben lassen sich jedoch keine Schülerzahlen für den geplanten Pflichtunterricht errechnen. Die wiederholt von dem Beklagten geforderte Aufschlüsselung möglicher Schülerzahlen nach Standorten und Altersstufen ist bislang nicht erfolgt.

Da nach der geänderten Satzung nunmehr auch juristischen Personen die Mitgliedschaft in der IRH eröffnet wird, bedarf es darüber hinaus genauer Angaben, welche Anzahl von natürlichen Personen hinter den "neuen" Mitgliedern in Form von juristischen Personen steht. Erklärungen, wie sie beispielsweise die Taqwa Moschee abgibt, indem sie ausführt, die Mitglieder des Moscheevereins seien "zum größten Teil" gleichzeitig auch Mitglieder in der IRH, sind in keiner Weise geeignet, den Beklagten bei der Planung eines islamischen Religionsunterrichts kooperativ zu unterstützen.

Dem berechtigten Anliegen staatlicher Stellen zu erfahren, von welchen Personen und Vereinigungen die Ortsgruppen und Moscheevereine als Teil des Gesamtverbandes getragen werden, begegnet die Klägerin mit dem Hinweis auf Gründe des Datenschutzes, die es ihr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erlaubten, Mitgliederlisten und Verzeichnisse vorzulegen. Die geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken stehen jedoch der Vorlage detaillierter Mitgliederlisten in anonymisierter Form nicht entgegen. Auch hindert dies nicht darzustellen, inwieweit Ortsgruppenmitglieder gleichzeitig Moschee- oder religiösen Vereinen angehören. Die Frage, wer den Dachverband prägt, darf bei der die Inhalte des Religionsunterrichts eigenverantwortlich festlegenden und verantwortenden Religionsgemeinschaft nicht im Dunkeln bleiben.

3. Die Klägerin kommt - selbst wenn sie Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG wäre - als geeigneter Ansprechpartner im Rahmen des Kooperationsmodells nach Art. 7 Abs. 3 GG auch deswegen nicht in Betracht, weil Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen, denen sie bisher nicht durch hinreichend substantiierte und nachprüfbare Darlegungen entgegengetreten ist.

Der verfassungsrechtliche Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Einführung bekenntnisorientierten Religionsunterrichts wird zwar nach dem Wortlaut der Regelung in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG schrankenlos gewährleistet, unterliegt jedoch grundrechtsimmanenten Schranken. Entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Verfassung sind Beschränkungen auf der Verfassungsebene möglich.

Eine Religionsgemeinschaft, die Religionsunterricht im Rahmen der staatlichen Schulorganisation inhaltlich gestalten will, muss ebenso wie eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anstrebt, rechtstreu sein. Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (BVerfG, U. v. 19.12.2000, a. a. O.). Das ungeschriebene Kriterium der zu erwartenden Rechtstreue, das sich aus den mit dem Körperschaftsstatus eingeräumten Hoheitsbefugnissen rechtfertigt, gilt umso mehr im Bereich des Religionsunterrichts, mit dem im Vergleich zur Verleihung der Körperschaftsrechte eine viel engere Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaft einhergeht (Anger, a. a. O., S. 378). Das staatliche Kooperationsangebot stellt eine Vergünstigung und Mitwirkungschance in Aussicht, die der Religionsgemeinschaft eine besondere Rechtstreue abverlangt.

Die Erklärung des Religionsunterrichts zum ordentlichen Lehrfach in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG stellt klar, dass seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist; er ist staatlichem Schulrecht und staatlicher Schulaufsicht unterworfen (BVerfG, B. v. 25.02.1987, a. a. O.). Für die inhaltliche Ausgestaltung zeichnen jedoch die Religionsgemeinschaften mit Blick auf die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates verantwortlich. Gegenstand des Unterrichts sind die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Der Staat darf jedoch nicht hinnehmen, dass zur inhaltlichen Gestaltung eines werteorientierten und wertevermittelnden Unterrichts an seinen Schulen eine Religionsgemeinschaft zugelassen wird, welche die elementaren Prinzipien in Frage stellt, auf denen dieser Staat beruht. Es sind dies die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 GG jeglicher Änderung entzieht. Unantastbar sind damit namentlich der Grundsatz der Menschenwürde, der von ihm umfasste Kernbereich der Grundrechte sowie die Prinzipien von Rechtsstaat und Demokratie (BVerfG, U. v. 19.12.2000, a. a. O.; BVerwG, U. v. 23.02.2005, a. a. O.). Religionsgemeinschaften, die im Bereich des Religionsunterrichts mit dem Staat zusammenwirken, treten aus dem reinen gesellschaftlichen Bereich heraus und wirken im staatlichen Raum, dem der öffentlichen Schule. Die besonderen Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft verpflichten sie daher in besonderem Maße, die Grundrechte Dritter zu schützen. Hierzu gehören insbesondere die Achtung der Religionsfreiheit Andersdenkender und die Ausübung von Toleranz.

Die Prüfung, ob eine Religionsgemeinschaft nach ihrem gegenwärtigen und zu erwartenden Verhalten die Gewähr der Verfassungstreue in oben genanntem Sinne bietet, setzt eine komplexe Prognose voraus. Erforderlich ist eine typisierende Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller Umstände (BVerfG, U. v. 19.12.2000, a. a. O.).

Die im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Religionsunterrichts gebotenen strengeren Anforderungen an die Rechtstreue einer Religionsgemeinschaft erfüllt die Klägerin derzeit nicht. Zweifel an ihrer Verfassungstreue ergeben sich sowohl aus ihren nicht substantiiert widerlegten Verbindungen zu unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden Vereinigungen (a) als auch einer Gesamtschau der von ihr vertretenen religiösen Inhalte (b).

a) In der Präambel der neu gefassten Satzung vom 2. Juli 2005 wird zwar ausgeführt, die Satzung sei auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Hessen und des geltenden Rechts beschlossen worden. Dieser Erklärung sowie zahlreichen pauschalen Versicherungen der Klägerin stehen jedoch Tatsachen entgegen, die - gegenwärtig - Zweifel an ihrer Verfassungstreue begründen. Die IRH steht seit Mai 2001 unter Beobachtung des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, und zwar nicht, wie klägerseits vorgetragen, als Folge eines Generalverdachts gegen islamische Vereine seit den Ereignissen des 11. September 2001, sondern aufgrund objektiver Verdachtsmomente gegen die Klägerin selbst gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz wegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Im Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz 2004 wird der Klägerin vorgeworfen, sie verfolge verfassungsfeindliche Ziele, wobei sie nach außen angreifbare Aussagen vermeide. Der Senat sieht eine Eignung der Klägerin als Ansprechpartner für die Einführung islamischen Religionsunterrichts derzeit nicht gegeben, da sie den - von ihr nicht mit hinreichend substantiierten und nachprüfbaren Darlegungen neutralisierten Indizien zufolge - wesentlichen Einflussmöglichkeiten einer Vielzahl von vom Verfassungsschutz als islamistisch eingestuften Organisationen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.02.2005, a. a. O.). Diese Einschätzung gründet auf der Tatsache, dass ein hoher Anteil von islamistischen Organisationen unter dem Dach des IAK-Hessen vereint war, der - wie oben ausgeführt - lediglich durch Änderung der Organisationsstrukturen in die IRH überführt worden ist. Hierzu führt die IRH selbst aus: "Die IRH wurde - nach Rücksprache und in Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern des Islamischen Arbeitskreises Hessen/IAK-Hessen - von vielen muslimischen Einzelpersonen aufgebaut." (Darstellung der Grundlagen des Islam, Vorwort, S. 5). Dem Faltblatt der IRH aus der Gründungsphase ist ferner Folgendes zu entnehmen: "Weil der IAK-Hessen nur Organisationen vertritt und keine Einzelpersonen, kann er (laut Gesetz) für das HKM kein Ansprechpartner sein. Aus diesem Grund haben die Mitgliedsorganisationen des IAK-Hessen beschlossen, jetzt die IRH zu gründen, um somit die Einführung des islamischen Religionsunterrichts als Regelunterricht in hessischen Schulen auf deutsch zu ermöglichen" (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts, a. a. O., S. 93).

Nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient-Instituts in seinem Gutachten über die Islamische Religionsgemeinschaft Hessen von 1999 hatten sich folgende, unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehende und als islamistisch eingestufte Organisationen dem IAK-Hessen angeschlossen:

1. Die IGMG - Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e. V. als zweitgrößte Vereinigung im IAK-Hessen nach der staatlich-türkischen DITIB.

2. Die IFH - Islamische Föderation in Hessen e. V., die hessische Dachorganisation von der IGMG nahestehenden Vereinen.

3. Die IGD - Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V., Islamisches Zentrum Frankfurt am Main, als ägyptischer Zweig der Muslimbruderschaft.

4. Die MSV - Muslim Studenten Vereinigung in Deutschland e. V., die sich der IGD verbunden fühlt.

5. Das IKD - Islamische Konzil in Deutschland, ein Dachverband der Islamischen Zentren, die ebenfalls der IGMG nahe stehen.

6. Die "Einheit des Islam" e. V. mit engen Kontakten zur pakistanischen Extremistenorganisation "Khatme-e Nabuwat".

7. Das BANIZ - Bangladesch Islamisches Zentrum e. V. -, das seinerseits Mitglied im Islamischen Konzil in Deutschland ist.

Die genannten islamistischen Vereinigungen stehen weiterhin unter Beobachtung des Verfassungsschutzes und werden ebenfalls im Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen 2004 aufgeführt.

Im Gutachten des Deutschen Orient-Instituts (S. 26 f.) werden detailliert personelle Verknüpfungen von Gründungsmitgliedern und Ortsgruppenvertretern der IRH mit den oben genannten islamistischen Vereinen aufgezeigt, die Aufschluss über den politisch-ideologischen Standort der genannten Ortsgruppenvertreter und Gründungsmitglieder geben. So befinden sich unter den Gründungsmitgliedern der IRH bei der Gründungsversammlung am 15. November 1997 Ibrahim F. El-Zayat und vier weitere Mitglieder der Familie El-Zayat, die über familiäre Bindungen zu Prof. Necmettin Erbakan, der Führerfigur der IGMG, verfügen. Ibrahim F. El-Zayat bekleidet mehrere Ämter, nämlich im Islamischen Zentrum Köln e. V. , im Islamischen Konzil in Deutschland und in der Muslim Studenten Vereinigung. Nunmehr vertritt er auch die EMUG - Europäische Moscheebau- und Unterstützungsgesellschaft e. V. -, die den Immobilienbesitz der IGMG verwaltet. Gleichzeitig ist er erster Vorsitzender der IGD (Verfassungsschutzbericht 2004, S. 32). Das Deutsche Orient-Institut stellt seine Nähe zur Muslimbruderschaft fest. Auch weiteren IRH-Gründungsmitgliedern werden zumindest mittelbare Verbindungen zur IGD und IGMG nachgewiesen (Gutachten S. 27). Auf Seite 29 f. des Gutachtens des Deutschen Orient-Instituts werden umfangreiche Verflechtungen auf der Ebene der Ortsgruppenvertreter der IRH mit der IGMG oder ihr nahestehenden Organisationen aufgezeigt. Ortsgruppenvertreter der IRH bekleiden auch Ämter bei der IGMG. Diese Vernetzung wird von der Klägerin in Kenntnis des zitierten Gutachtens nicht substantiiert bestritten. Wenn die Klägerin pauschal jeglichen Einfluss von Milli Görüs bestreitet und lediglich vorträgt, es gebe keine widerstreitenden Interessen und auch keine Organisationen, die von außen versuchten, die IRH für sich zu instrumentalisieren, so werden damit die Aussagen im Gutachten des Deutschen Orient-Instituts nicht erschüttert. Allein mit dem Hinweis, die IRH sei eine demokratisch aufgebaute religiöse Gemeinschaft, deren innere Strukturen sowie deren Ziele und Aufgaben sich eindeutig aus ihrer Satzung und aus konkreten Handlungen ergäben, sind die gutachterlichen Feststellungen einer personellen Vernetzung zu den genannten, unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden Vereinigungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Nicht ausreichend ist der einzige konkrete Hinweis, die IRH habe sich immer von der Vereinigung des sog. Kalifatsstaats distanziert. Einer solchen ausdrücklichen und mit Tatsachenangaben belegten Distanzierung hätte es auch hinsichtlich der festgestellten Verbindungen zu Milli Görüs und zu ihr nahestehenden Vereinigungen bedurft. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die IGMG bestrebt ist, in islamischen Dachverbänden Einfluss zu gewinnen (Verfassungsschutzbericht 2004, S. 32). Nach der geänderten Satzung vom 2. Juli 2005 hätte die Klägerin auch die Möglichkeit, Mitglieder, denen grundgesetzwidrige oder verfassungsfeindliche Aktivitäten zur Last gelegt werden, auszuschließen (§ 6 Nr. 2 der Satzung). Dass von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist oder werden wird, ist nicht vorgetragen worden. Die Klägerin bezeichnet sich vielmehr pauschal als Repräsentant der in Hessen lebenden Muslime. Aufgrund der aufgezeigten personellen Verbindungen der IRH zur IGMG bzw. ihr nahestehenden Organisationen ist von einer wesentlichen Einflussnahme der als verfassungsfeindlich eingestuften IGMG über die Ortsgruppen der IRH auszugehen.

b) Die Klägerin gibt auch bei einer Gesamtschau der von ihr vertretenen religiösen Inhalte Anlass zu Zweifeln an ihrer Verfassungstreue. Es steht den Gerichten zwar nicht an, Religionsinhalte zu bewerten. Bei der Frage, ob der betreffenden Religionsgemeinschaft durch Mitwirkung am Religionsunterricht als Mittel zur Entfaltung positiver Religionsfreiheit eine bevorzugte Rechtsstellung eingeräumt werden kann, müssen sich jedoch die tatsächlichen Auswirkungen religiöser Gebote und Leitlinien an den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien wie dem Verbot jeglicher Staatskirche oder Staatsreligion (Art. 140 GG i. V mit Art. 137 Abs. 1 WRV), den Grundsätzen der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, der Parität der Religionen und Bekenntnisse, dem Demokratieprinzip sowie den Grundrechten Dritter messen lassen (BVerwG, U. v. 23.02.2005, a. a. O.). Werden die religiösen Lehren unter Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen und Mittel weitergegeben, kann dies nur unter der Prämisse geschehen, dass die Religionsfreiheit unter Anerkennung der Voraussetzungen ihrer staatlichen Gewährleistung genutzt wird und eine Nutzung dieser Freiheit gegen den sie gewährleistenden Staat unterbleibt (Heimann, a. a. O., S. 939). Entscheidend ist nicht, ob der Islam in einzelnen Glaubenssätzen mit Verfassungsrecht kollidiert, sondern ob die IRH als religiöse Gemeinschaft Zweifel an ihrer Verfassungstreue begründet.

Bei der IRH handelt es sich um eine sunnitische Gruppierung mit dezidiert traditionalistischer Tendenz, die sich, was das Feld der Auslegung der Scharia-Normen betrifft, auch von vielen zeitgenössischen Islamisten noch durch Zulassung kleinerer Interpretationsspielräume, durch einen verengenden Umgang mit der älteren islamischen Auslegungsgeschichte und durch eine geringere Dialogbereitschaft und -fähigkeit gegenüber anders denkenden Muslimen abhebt (vgl. Prof. Dr. Wielandt, Gutachten zur Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen, v. 07.12.1999, S. 20). Das Islambild der IRH zeigt ein orthodox-sunnitisches Islamverständnis zwischen traditionellen Interpretationsansätzen und (Neo-) Salafiyya-Islam, wie er in Saudi-Arabien faktisch "Staatsideologie" ist. Auf modernistische oder säkulare Ansätze wird nicht eingegangen, sie werden noch nicht einmal vorgestellt. Aus dem strikten Islamverständnis folgt, dass die IRH u. a. die Aleviten, die Ahmadiyya und die Bahai als Nicht-Muslime definiert, denn fundamentale Iman-Inhalte würden von ihnen abgelehnt bzw. in Frage gestellt (Gutachten des Deutsches Orient-Instituts, a. a. O., S. 46 ff.). Nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts, die der Senat teilt, wird deutlich, dass die IRH großen Wert auf eine Abgrenzung gegenüber muslimischen religiösen Gemeinschaften legt, die aus IRH-Sicht ein divergierendes Islamverständnis haben, wobei sie für sich in Anspruch nimmt, zu definieren, was Islam ist und was nicht. Hierbei wird weitgehend auf die Angabe jeglicher Belege und Quellen verzichtet (Gutachten des Deutsches Orient-Instituts, a. a. O., S. 52). Diesen Exklusivitätsanspruch bringt die IRH auch mit ihrem Selbstverständnis als "Repräsentant aller Muslime Hessens" zum Ausdruck. Dies entspricht aber bereits statistisch nicht den realen Gegebenheiten. Lediglich 20% der in Deutschland lebenden 3,2 - 3,4 Millionen Muslime sind organisiert. Dies gilt auch für die ca. 300.000 in Hessen lebenden Muslime. Die als Folge des Exklusivitätsanspruchs stattfindende Homogenisierung nach innen birgt die Gefahr der religiösen Intoleranz gegenüber den Anhängern eines liberalen und wertepluralen Islam (Ahmed Senyurt, Redebeitrag anlässlich der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im Deutschen Bundestag am 20.09.2004 zum Thema "Islamische Einflüsse auf die Gesellschaft und ihre Auswirkungen auf Integration und Sicherheit", BT-Protokoll Nr. 15/42, S. 22 f.). Das Gebot der religiösen Toleranz ist jedoch ein verfassungsrechtliches Gebot, das aus der Glaubensfreiheit anderer und der Würde des Menschen folgt (Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 4, Rdnr. 30). Es ist geeignet, nach dem Prinzip der Einheit der Verfassung den Anspruch einer Religionsgemeinschaft aus Art. 7 Abs. 3 GG zu begrenzen. Ausgeschlossen ist ein Religionsunterricht, der Verbindlichkeit für bestimmte Glaubensinhalte beansprucht (BVerwG, U. v. 03.08.1988 - 7 C 89/86 - BVerwGE 79, 283; Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 4, Rdnr. 38). Religiöse Toleranz ist, sollte islamischer Religionsunterricht durch die Klägerin inhaltlich gestaltet werden, im Verhältnis zu anderen muslimischen, insbesondere alevitischen und Ahmadiyya-Schülern nicht gewährleistet (vgl. Gutachten des Deutsches Orient-Instituts, a. a. O., S. 58, das Befürchtungen der Aleviten und Ahmadiyya aufzeigt; Gutachten von Prof. Wielandt, a. a. O., S. 8).

Folge des Exklusivitätsanspruchs ist auch, dass sich die dem türkischen säkularen Staat verbundene DITIB von der IRH distanziert hat, obwohl auch sie zu den Unterzeichnern der als Konsenspapier bezeichneten "Darstellung der Grundlagen des Islam" gehörte (vgl. Schreiben des Vorsitzenden der DITIB Frankfurt an den Vorsitzenden der IRH vom 16.01.2000, Gerichtsakte Bd. II Bl. 270). Sie wirft der IRH eine Monopolisierung des Islam vor und äußert Zweifel an der Transparenz und Seriosität der IRH, verbunden mit der Furcht vor extremistischer Indoktrination in einem von ihr abhängigen Religionsunterricht (Gutachten des Deutschen Orient-Instituts, a. a. O., S. 55). Der Dominanzanspruch der IRH deckt sich nicht mit dem staatlichen Erziehungsziel einer pluralistischen Gesellschaftsordnung, die eine Integration und nicht eine Segregation anstrebt. Ob das von der Klägerin vertretene Islamverständnis zur Integration oder eher zur Segregation führt, entzog sich der Einschätzung der Gutachter (vgl. Vermerk über ein gemeinsames Gutachtergespräch bei dem Beklagten am 26.06.2000, Behördenakte [Gutachten]). Begründete Zweifel gehen jedoch zu Lasten der Klägerin (vgl. Sendler, Glaubensgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, DVBl. 2004, 8 [16]).

Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin ergeben sich auch aus ihrer islamisch-orthodoxen Ausrichtung im Hinblick auf ihr Scharia-Verständnis, das mit wesentlichen Verfassungsprinzipien, wie der uneingeschränkten Akzeptanz der Säkularität des Staates und der Volkssouveränität, kollidiert. Die IRH bekennt sich zur Normativität des islamischen Rechts, der Scharia, mit ihrem "prinzipiell allumfassenden und zeitlosen Charakter" (Darstellung der Grundlagen des Islam, S. 19 f.) Unter den Bedingungen des Lebens in einem nichtislamischen Staat beschränkt die IRH dessen Geltung allerdings auf den Bereich der Kultvorschriften und der Regelung individuellen Verhaltens. Würde die Klägerin allerdings in einem islamischen Staat existieren, würde sie es nach Einschätzung im Gutachten von Prof. Wielandt (S. 5 ff.) für geboten halten, ihre Anschauungen auch politisch durchzusetzen. Der "Darstellung der Grundlagen des Islam" ist zu entnehmen, dass die IRH zwar den säkularen Staat bejaht, jedoch nicht als allgemeines Prinzip, sondern nur unter den speziellen Bedingungen eines dauerhaften Lebens als religiöse Minderheit inmitten einer nichtmuslimischen Mehrheit. Dieses Verständnis einer nur eingeschränkten, auf das Leben in der Diaspora bezogenen Säkularität des Staates steht nicht nur dem Grundrechtsverständnis einer Trennung von Staat und Kirche entgegen, sondern es kollidiert auch mit dem Staatsverständnis anderer Muslime aus einem laizistischen Herkunftsstaat. Bedenken, inwieweit das Verfassungsprinzip der Säkularität des Staates inhaltlich grundgesetzkonform verstanden wird, ergeben sich auch im Hinblick auf Äußerungen von IRH-Vertretern in der Presse (vgl. IRH-Frauenreferat, Weltfrauentag und die Stunde der Wahrheit für muslimische Frauen, Pressemitteilung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte v. 15.02.2001 - 42393/98 -, Anlage B 7).

Auch die Tatsache, dass die Akzeptanz staatlichen Rechts in der "Darstellung der Grundlagen des Islam" (S. 20) unter einen allgemeinen Glaubens- und Gewissensvorbehalt gestellt wird, spricht für eine nur eingeschränkte Anerkennung des Volkes als höchsten Souverän staatlicher Macht zugunsten der religiösen Autorität des Islam.

Die festgestellten Defizite im Verfassungsverständnis, die die Klägerin derzeit als Kooperationspartner für einen islamischen Religionsunterricht ausschließen, unterliegen auch nicht etwa erst einer Überprüfung im Rahmen der eingereichten Lehrpläne. Der Schutz der Schulkinder vor der Beeinflussung durch Religionsgemeinschaften, die in Bezug auf die Einhaltung tragender Verfassungsprinzipien Bedenken begegnen, ist ein so hohes Gut, dass dem Staat die Zusammenarbeit gar nicht erst angesonnen werden kann (BVerwG, U. v. 23.02.2005, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. § 72 Nr. 1 2. Halbsatz GKG. Der Senat folgt bei der Einschätzung der sich für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG im Wesentlichen der in der mündlichen Verhandlung erster Instanz unter Rechtsmittelverzicht getroffenen Streitwertentscheidung, die den 4fachen Auffangwert zugrunde legt. Dies entspricht auch den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 7./8. Juli 2004, in dem für die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule ein Streitwert von 30.000,00 € angenommen wird (Ziff. 38.2). Ein Betrag in Höhe von 2/3 dieses Wertes wird der Bedeutung der erstrebten landesweiten Einführung eines Lehrfachs als Pflichtfach an hessischen Schulen für die Klägerin gerecht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 72 Nr. 1 2. Halbsatz GKG).

Ende der Entscheidung

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