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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: 7 UE 3645/99.A
Rechtsgebiete: AuslG, EMRK


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 4
AuslG § 53 Abs. 6
EMRK Art 3
1. Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit in der serbischen Provinz Kosovo mangels effektiver Gebietsgewalt des jugoslawischen Staates hinreichend sicher vor politischer Verfolgung.

2. Aufgrund der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung für jeden zurückkehrenden albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo kann offen bleiben, ob dieser seine Heimat vorverfolgt verlassen hat bzw. ob ihm heute in Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt einer staatlichen Gruppenverfolgung oder aus individuellen Gründen drohen würde.

3. Die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur "inländischen Fluchtalternative" sind auch im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigen.

4. Der Bejahung einer inländischen Fluchtalternative im Kosovo für zurückkehrende Kosovo-Albaner steht weder entgegen, dass der jugoslawische Staat dort seine Gebietsgewalt vorübergehend verloren hat noch, dass in diesen Fällen der Herkunftsort und das gegenwärtig und auf absehbare Zeit verfolgungssichere Gebiet zusammenfallen.

5. Fallen Herkunftsort und verfolgungssicheres Gebiet zusammen, so erübrigt sich die Prüfung anderer als durch die politische Verfolgung bedingter Nachteile und Gefahren am Ort der inländischen Fluchtalternative. Solche Gefahren können dann allein im Rahmen der Prüfung des § 53 AuslG Berücksichtigung finden.

6. Das Nichtbestehen einer Abschiebemöglichkeit in das verfolgungssichere Gebiet steht der Bejahung einer inländischen Fluchtalternative dann nicht entgegen, wenn der Betroffene dieses Gebiet jedenfalls freiwillig in zumutbarer Weise erreichen kann.

7. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK oder nach § 53 Abs. 6 AuslG steht albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo regelmäßig nicht zur Seite.

8. Ein beschränkender Hinweis in der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Herkunftsstaates (hier: die Provinz Kosovo) ist weder bundesgesetzlich vorgesehen noch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten.


Gründe:

I.

Der am 13. Februar 1951 in Vahi (Vlahinja), Bezirk Mitrovica, Provinz Kosovo, Serbien, geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge erlernte er den Beruf des Bergarbeiters und war in diesem Beruf bis Juli 1990 im Braunkohletagebau in Mitrovica tätig. Bis zu seiner Ausreise lebte der Kläger ausweislich des in der Vorinstanz in Kopie vorgelegten Reisepasses in dem Dorf Zhabar (Zabare) im Bezirk Mitrovica.

Der Kläger gab an, er habe am 6. November 1993 seine Heimat illegal verlassen und sei mit einem LKW über Mazedonien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und die Tschechische Republik am 10. November 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 11. November 1993 meldete sich der Kläger bei der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Schwalbach als Asylsuchender, wo ihm am selben Tage eine entsprechende - für eine Woche gültige - Bescheinigung ausgestellt wurde.

Am 15. November 1993 stellte der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - Außenstelle Schwalbach - einen Asylantrag. Gemäß der Niederschrift zu diesem Antrag vom folgenden Tage gab der Kläger bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt an, dass er im Januar 1990 an einem sieben Tage dauernden Bergarbeiterstreik in Mitrovica teilgenommen habe. Wegen der Teilnahme an diesem Streik und der damit einhergehenden Störung der Arbeitsatmosphäre sei er im Juli 1990 entlassen worden und habe sich seitdem immer unter polizeilicher Beobachtung befunden. Anfang September 1993 hätten ihm seine Freunde geraten, wegen der Teilnahme an dem Bergarbeiterstreik von zu Hause wegzugehen. Am 6. September 1993 sei er daraufhin zu seiner Schwester nach Balinc gefahren. Seine Ehefrau und seine sieben Kinder habe er in ihrem Heimatdorf zurückgelassen. Während er sich bei seiner Schwester aufgehalten habe, habe ihn sein 12-jähriger Sohn Tomir besucht und ihm mitgeteilt, dass die Polizei am 8. Oktober 1993 bei ihnen zu Hause gewesen sei und ihm - dem Kläger - eine Ladung zu einer Wehrdienstübung habe überbringen wollen. Sein Sohn habe weiter berichtet, dass die Polizei nach seinem - des Klägers - Aufenthaltsort gefragt habe, sein Sohn habe jedoch diesen der Polizei nicht verraten, woraufhin er von der Polizei geschlagen worden sei. Er - der Kläger - habe sich daraufhin noch drei Tage bei seiner Schwester aufgehalten und sei dann ausgereist.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 1993 - zugestellt am 23. März 1994 - lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3) nicht vorlägen, und drohte dem Kläger für den Fall der Nichtausreise binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides bzw. im Fall einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Rest-Jugoslawien an (Nr. 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Ladung zu Wehrübungen noch eine mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung als politische Verfolgung gewertet werden könnten. Es könne weiterhin auch nicht von einer Gruppenverfolgung der Albaner ausgegangen werden. Letztlich könnten auch die Teilnahme an dem Bergarbeiterstreik im Januar 1990 und die damit verbundene Entlassung im Juli 1990 keine asylbegründende Wirkung entfalten. Mangels Vorliegens einer politischen Verfolgung seien auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Der Erlass der Abschiebungsandrohung ergebe sich aus den §§ 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. 50 AuslG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 2. April 1994 am 5. April 1994 Klage bei dem Verwaltungsgericht. Zur Begründung verwies er auf die Anhörungsniederschrift des Bundesamtes und auf den Akteninhalt.

Auf entsprechende Anforderung durch das erstinstanzliche Gericht legte der Kläger als Herkunftsnachweis mit Schreiben vom 19. Juli 1999 auszugsweise Fotokopien seines jugoslawischen Reisepasses, ausgestellt am 9. April 1993 in Mitrovica, vor.

Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG festzustellen.

Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht.

Nach Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hob das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 26. August 1999 die Ziffern 2, 3 und 4 des Bundesamtsbescheides auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Jugoslawien (ohne die Provinz Kosovo) vorliegen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kosovo-Albaner im staatlichen Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien - soweit deren Staatsgewalt noch reiche - landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt einer staatlichen Gruppenverfolgung drohe. Zwar seien Kosovo-Albaner in der Provinz Kosovo seit der Stationierung der KFOR-Truppen vor einer politischen Verfolgung durch den jugoslawischen Staat hinreichend sicher; dies stehe jedoch nach Auffassung des Gerichts der Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Jugoslawien nicht entgegen, weil die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Asylrecht entwickelten Regeln zur Beachtlichkeit einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen der Asylberechtigung nach Art. 16a GG und der Bejahung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht anwendbar seien. Nach Auffassung des Gerichts sei die Provinz Kosovo aus der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Bundesrepublik Jugoslawien "herauszunehmen", weil § 51 Abs. 1 AuslG auf den Staat abstelle, aus dessen staatlicher Gebietshoheit die dem Ausländer drohende Verfolgung erwachse, die Provinz Kosovo hingegen aus der Staatsgewalt des jugoslawischen Staates ausgegliedert und der Schutzmacht der Vereinten Nationen unterstellt sei. Diese Auffassung genüge auch den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, weil es einerseits nicht angehe, dass für Angehörige der Volksgruppe der Kosovo-Albaner eine Verfolgung durch den jugoslawischen Staat im Ergebnis verneint und ihnen die Abschiebung in diesen Staat angedroht werde, obwohl der jugoslawische Staat diese Volksgruppe zu vernichten unternommen habe und das Leben der Kosovo-Albaner im Hoheitsbereich dieses Staates weiterhin bedroht sei, andererseits die Kosovo-Albaner in ihrer Herkunftsprovinz Kosovo vor politischer Verfolgung seitens des jugoslawischen Staates hinreichend sicher seien.

Auch die Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG durch das Bundesamt sei rechtswidrig, weil das Bundesamt die diesbezügliche Feststellung aufgrund der unrichtigen Annahme getroffen habe, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu verneinen sei. Da vorliegend jedoch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen, mache das Gericht von der in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG vorgesehenen und auch im gerichtlichen Verfahren anwendbaren Möglichkeit Gebrauch, zur Vermeidung unnötigen Aufwandes von einer Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG abzusehen, unter gleichzeitiger Aufhebung der vom Bundesamt getroffenen negativen Feststellung zu § 53 AuslG. Letztlich genüge auch die Abschiebungsandrohung nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG, da dem Kläger die Abschiebung in einen Staat angedroht worden sei, in den er nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht abgeschoben werden dürfe, bzw. in der Abschiebungsandrohung nicht die Staaten (bzw. staatsähnlichen Hoheitsgebiete) namentlich bezeichnet worden seien, in die der Kläger abgeschoben werden dürfe.

Bezüglich der Ablehnung der Asylanerkennung sei die Klage hingegen unbegründet, weil der Kläger auf dem Landweg und damit zwangsläufig aus einem sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei.

Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 24. November 1999 - 7 UZ 3092/99.A - hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG "bezüglich Jugoslawien (ohne die Provinz Kosovo)" zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Bundesbeauftragte aus, dass der Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Grundsätze zur inländischen Fluchtalternative auf die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung fänden, nicht gefolgt werden könne. Vielmehr scheitere im vorliegenden Fall ein Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG an dem Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative, da Kosovo-Albaner derzeit und auf absehbare Zeit hinaus in ihrer Heimatprovinz vor einer Verfolgung durch serbische Kräfte hinreichend sicher seien.

Der Bundesbeauftragte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger und die Beklagte haben zu der Berufung nicht Stellung genommen.

Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass der Senat über die Berufung durch Beschluss entscheiden kann, wenn er sie einstimmig für begründet oder unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakte des Bundesamtes - Az.: B 1796667-138 - sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen:

1. 28.10.1993 Sachverständiger Dr. Harald Kotschy vor VG München

2. Jan. 1994 Jens Reuter (Südost-Institut München - Abt. Gegenwartsforschung, Referat <ehem.> Jugoslawien): Die politische Verfolgung in Kosovo 1992/93

3. 28.03.1994 Zeuge Bujar XX vor VG Minden

4. 05.05.1994 ai: Menschenrechtssituation in der Bundesrepublik Jugoslawien - Kosovo

5. 04.07.1994 AA an VG Stuttgart

6. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Christine von Kohl vor VG Sigmaringen

7. 13.12.1994 GfbV an VG München

8. 23.03.1995 Zeuge Peter XX vor VG Aachen

9. 21.06.1995 AA: Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien

10. 01.08.1995 ai an VG Düsseldorf

11. 14.09.1995 AA an VG Oldenburg

12. 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 93.50346 -

13. 23.04.1996 UNHCR an VG Regensburg

14. Mai 1996 IGFM: Apartheid und Ethnische Säuberung im Kosova

15. 27.08.1996 AA an VG Oldenburg

16. 30.10.1996 BND an VG Karlsruhe

17. 04.11.1996 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien

18. 07.11.1996 AA an Hess. VGH

19. 19.03.1997 AA an VG Sigmaringen

20. 14.04.1997 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien

21. 02.07.1997 AA an VG Berlin

22. 14.08.1997 AA an VG Karlsruhe

23. 21.10.1997 AA an VG Wiesbaden

24. 05.12.1997 AA an VG Ansbach

25. 12.01.1998 CDHRF Informationsdienst: Der Jahresbericht über Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten im Kosovo im Verlauf des Jahres 1997

26. 12.02.1998 AA an VG Berlin

27. 03.04.1998 GfbV an Hess. VGH

28. 25.08.1998 AA an VG Saarland

29. Aug. 1998 GfbV: Kosovo: Krieg, Vertreibung, Massaker

30. 24.09.1998 AA an VG Schleswig

31. 18.11.1998 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien

32. 23.12.1998 AA an Hess. VGH

33. 28.12.1998 AA an Niedersächsisches OVG

34. 12.01.1999 AA an VG Trier

35. 04.02.1999 UNHCR an VG Sigmaringen

36. 18.03.1999 AA an VG Ansbach

37. 12.05.1999 AA an VG Ansbach

38. 11.06.1999 SZ: Das Militärabkommen für die Krisenprovinz

39. 12.06.1999 FR: Friedenstruppe und Wiederaufbau

40. 20.06.1999 dpa: Belgrad bestätigt vollständigen Truppenabzug aus dem Kosovo

41. 01.07.1999 dpa: Eine halbe Million Kosovo-Albaner sind nach Auskunft des UNHCR zurückgekehrt

42. 01.07.1999 SZ: UN vereidigen erste Richter im Kosovo

43. 05.08.1999 SZ: Wiederaufbau nach dem Krieg

44. 17.08.1999 GfbV an Niedersächsisches OVG

45. 06.09.1999 GfbV an VGH Baden-Württemberg

46. 12.09.1999 dpa: Truppen mindestens 5 Jahre im Kosovo

47. 17.09.1999 Umfassende Berichterstattung der UN über den Kosovo (beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen)

48. 06.10.1999 Bericht der UNMIK "Die UN im Kosovo" (13. Juli bis 6. Oktober 1999, Arbeitsübersetzung aus dem Englischen)

49. 12.10.1999 FR: Skopje sagt Rückkehrern nach Kosovo Durchreise zu

50. 15.10.1999 Lagebericht der UNO-Mission Übergangsverwaltung im Kosovo "Frieden für Kosovo" (beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen)

51. 18.10.1999 AA an VG München

52. 21.10.1999 AA an VG Köln

53. 27.10.1999 Büro des zivilen Koordinators für Kosovo-Soforthilfe Pristina an AA

54. 20.11.1999 Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo Lageübersicht - Oktober 1999 -

55. 02.12.1999 UNHCR an Niedersächsisches OVG

56. 08.12.1999 AA: ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo

57. 08.12.1999 Schweizerische Flüchtlingshilfe an VGH Baden- Württemberg

58. 08.12.1999 Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG Karlsruhe

59. 18.12.1999 Büro des zivilen Koordinators für Kosovo-Soforthilfe Pristina an VG Karlsruhe

60. 30.12.1999 dpa: Gewalt im Kosovo

61. Dez. 1999 UNHCR: Informationen zur Rückkehr in das Kosovo

II.

Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) über die Berufung durch Beschluss, weil er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a Satz 1 VwGO).

Die vom Senat hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG "bezüglich Jugoslawien (ohne die Provinz Kosovo)" zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG) keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG "bezüglich Jugoslawien (ohne die Provinz Kosovo)" vorliegen (1.).Weiterhin steht dem Kläger auch der in erster Instanz - hilfsweise - geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, der infolge der Abweisung der Klage bezüglich Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG - ungeachtet einer Zulassung - in der Berufungsinstanz zur Entscheidung anfällt, nicht zu (2.). Ferner entspricht auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bundesamtsbescheides, über deren Rechtmäßigkeit ebenfalls ungeachtet einer entsprechenden Zulassung im vorliegenden Berufungsverfahren zu entscheiden ist, den gesetzlichen Vorgaben (3.). Dies hat Auswirkungen auf die zu treffenden Nebenentscheidungen (4.).

1.

Dem Kläger steht der ihm vom Verwaltungsgericht zuerkannte Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG "bezüglich Jugoslawien (ohne die Provinz Kosovo)" vorliegen, nicht zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Asylrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Ue. v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 - NVwZ 1992, 892, v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150, v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42, v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24, u. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 193). Diese Deckungsgleichheit führt indessen nicht dazu, dass das Berufungsgericht aufgrund der rechtskräftigen Klageabweisung bezüglich des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG nunmehr an einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gehindert wäre, denn der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, soweit der Asylanspruch des Klägers nach Art. 16a Abs. 1 GG verneint worden ist, kommt insoweit keine Bindungswirkung nach § 121 VwGO zu (BVerwG, U. v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 - a. a. O.).

Asylrecht als politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG und damit Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. - BVerfGE 54, 341). Wird nicht die physische Freiheit, sondern werden andere Grundfreiheiten gefährdet wie etwa die der Religionsausübung oder der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen - also die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben - und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Be. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. - BVerfGE 76, 143, u. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 u. a. - NVwZ 1992, 1081; BVerwG, U. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315, v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. - BVerfGE 83, 216, u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u. a. - NVwZ 1993, 975). Ob diese spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu beurteilen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - a. a. O. u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u. a. - a. a. O.). Wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist allerdings nur dann schutzbedürftig im Sinne des Asylrechts, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also über keine inländische Fluchtalternative verfügt (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - a. a. O. u. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. - BVerfGE 81, 58; BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139, u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123). Dieser Grundsatz gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - worauf noch einzugehen sein wird (1.1.) - auch im Rahmen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.

Die zur Bejahung politischer Verfolgung erforderliche gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit ist gegeben, wenn dem Schutzsuchenden im Rückkehrfalle bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose einen absehbaren zukünftigen Zeitraum mit einbeziehen muss (BVerwG, Ue. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 - NVwZ 1986, 760, u. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162). Einem Ausländer, der bereits vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist, kann eine Rückkehr dagegen nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, d. h. wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bestehen; insofern gilt für die erforderliche Prognose hier ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. - a. a. O.; BVerwG, Ue. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169, u. v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97).

Der Asyl oder Abschiebungsschutz begehrende Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche oder Steigerungen in seinem Vortrag aufzulösen bzw. plausibel zu erklären (BVerwG, Ue. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 - EZAR 630 Nr. 25 u. v. 30.10.1990 - 9 C 72.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Ue. v. 24.11.1981 - 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 u. v. 23.11.1982 - 9 C 74.81 - BVerwGE 66, 237). Das Gericht muss sich die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten Verfolgungsschicksals verschaffen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630 Nr. 23 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200; ebenso Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 -; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung des Inhalts der vorliegenden Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente betreffend die Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien scheidet ein Anspruch des Klägers auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG aus. Denn der beschließende Senat ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung der Überzeugung, dass der Kläger bei einer heutigen Rückkehr nach Jugoslawien in seiner Heimatprovinz Kosovo auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist und er diesen Ort auch ohne unzumutbare Gefährdungen tatsächlich erreichen kann, so dass er keines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG bedarf (1.1.). Mit Rücksicht auf diese Feststellungen kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob der Kläger sein Heimatland wegen ihm widerfahrener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung - also vorverfolgt - verlassen hat (1.2.); ebenso kann das Berufungsgericht offen lassen, ob der Kläger bei einer heutigen Rückkehr als (aus dem Kosovo stammender) albanischer Volkszugehöriger außerhalb der Heimatprovinz Kosovo einer rechtserheblichen Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen politische Verfolgung zu befürchten hätte (1.3.).

1.1.

Wie oben ausgeführt ist ein Asylsuchender, der in seinem Heimatland von politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, d. h. wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative; grundlegend: BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - a. a. O. <342 ff.>).

Eine inländische Fluchtalternative besteht für einen regional Verfolgten in anderen Landesteilen dann, wenn der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Das setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - a. a. O. u. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. - a. a. O. <357>). Letzterem liegt die Überlegung zugrunde, dass dem regional Verfolgten zwar nicht zugemutet werden darf, sich, um der Verfolgung zu entgehen, in eine existentielle Notlage zu begeben, dass er aber dann, wenn er dieser Notlage bereits an seinem Herkunftsort ausgesetzt war, durch die Wohnsitznahme am verfolgungssicheren Ort keine verfolgungsbedingte und darum unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände erleidet (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 <211>). Das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative ist - mit anderen Worten - nur asylerheblich, wenn es verfolgungsbedingt ist.

Der Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüberzustellenden wirtschaftlichen Situationen hängt davon ab, für welchen Zeitpunkt die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative zu beurteilen ist. Geht es darum, ob der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist ist, ob er also vor seiner Flucht landesweit in einer ausweglosen Lage war oder an den Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative hätte ausweichen können, kommt es für die Erheblichkeit einer dort bestehenden wirtschaftlichen Notlage darauf an, ob diese Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am Herkunftsort - die dortige Verfolgung hinweggedacht - bestanden hat; bejahendenfalls scheidet eine Vorverfolgung aus. Geht es dagegen um die Frage, ob dem - bereits geflohenen - Asylsuchenden im Falle einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, so muss die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht, mit der Lage verglichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat an seinem Herkunftsort besteht (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. <212 f.>). Daraus folgt, dass sich die Frage nach der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit bzw. einer sonstigen existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative dann nicht stellt, wenn - bezogen auf den Rückkehrzeitpunkt - der ursprüngliche Herkunftsort des Asylsuchenden mit dem zum heutigen Zeitpunkt verfolgungssicheren Gebiet identisch ist (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. <214>, v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - InfAuslR 2000, 32 <33>, u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 6).

Sind der Herkunftsort des Asylsuchenden und der aus heutiger Sicht verfolgungssichere Ort identisch, entbindet dieser Umstand indessen nicht von der Prüfung der sonstigen für die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative erforderlichen Voraussetzungen, da für die Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, stets das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen ist (BVerwG, Ue. v. 16.02.1993 - 9 C 31.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160, v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -). Daher ist auch bei einem Zusammenfallen dieser beiden Orte grundsätzlich zu prüfen, ob der Zurückkehrende bei unterstellter Verfolgungsgefahr in den übrigen Landesteilen in dem Gebiet der "inländischen Fluchtalternative" hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben kann und er dieses Gebiet auch ohne unzumutbare Gefährdungen tatsächlich erreichen kann (BVerwG, Ue. v. 13.05.1993 - 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162 u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 7 m. w. N.). Nicht erforderlich in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Möglichkeit der Abschiebung in das sichere Gebiet existiert, vielmehr ist ausreichend, dass der Betroffene den hinreichend verfolgungssicheren Ort in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte, da er auch in diesem Fall nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in Deutschland bedarf (BVerwG, Ue. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <154 f.> u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 - S. 7).

Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sind die vorgenannten Grundsätze auch im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG zu beachten, insbesondere ist ein von politischer Verfolgung Betroffener (auch) nicht nach § 51 Abs. 1 AuslG schutzbedürftig, wenn er in einem bestimmten Gebiet seines Heimatlandes, welches mit seinem Herkunftsort identisch sein kann, auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben kann und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative bezüglich dieses Gebietes erfüllt sind.

Der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Asylberechtigung nach Art. 16a GG und eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Auffassung sprächen, dass die Grundsätze zur inländischen Fluchtalternative im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG keine Anwendung fänden, und dass es bei dem Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG "nicht unmittelbar um die Gewährung von Schutz" gehe, sondern darum, "dass durch Gesetz aufgrund Völkerrecht verboten ist, mit der zwangsweisen Abschiebung des Ausländers in den Verfolgerstaat einen Beitrag zu dessen politischer Verfolgung zu leisten", vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die unterschiedlichen Rechtsfolgen der genannten Vorschriften sprächen für eine Unterschiedlichkeit auch der Voraussetzungen dieser Rechtsfolgen und damit zugleich für eine Nichtanwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG, nicht überzeugend. Denn bei unterschiedlichen Rechtsfolgen zweier Anspruchsnormen müssen nicht notwendig sämtliche Voraussetzungen dieser beiden Normen verschieden sein, worauf das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 16. September 1999 (- 12 L 4315/99 -) im Hinblick auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts Gießen bereits zutreffend hingewiesen hat. Zum anderen geht auch der Hinweis, bei § 51 Abs. 1 AuslG gehe es nicht unmittelbar um die Gewährung von Schutz, sondern materiell um das völkerrechtliche Verbot, mit der zwangsweisen Abschiebung des Ausländers in den Verfolgerstaat einen Beitrag zu dessen politischer Verfolgung zu leisten, fehl. Vielmehr setzt § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie Art 16a GG grundsätzlich die Schutzlosigkeit des Betroffenen im eigenen Land voraus. Dies folgt bereits daraus, dass der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1, Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II S. 559; Genfer Konvention - im Folgenden: GK) übereinstimmt (BVerwG, U. v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 - a. a. O.) und der oben beschriebene Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts im Ausland gegenüber der Schutzgewährung durch den eigenen Staat gerade auch das Flüchtlingsvölkerrecht kennzeichnet. So ist nach Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 GK Flüchtling nur der Verfolgte, der den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen begründeter Verfolgungsfurcht nicht in Anspruch nehmen will. Der Verfolgte soll sich mithin zunächst an den Staat seiner Staatsangehörigkeit wenden, ehe er im Ausland Schutz sucht (vgl. hierzu: BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - a. a. O. <343>; BVerwG, U. v. 06.08.1996 - 9 C 172/95 - NVwZ 1997, 194 <196>). Dementsprechend wurde auch in einem "Gemeinsamen Standpunkt des EU-Rats vom 4. März 1996" betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 GK (ABl. EG Nr. L 63/2 ff.) unter Ziffer 8 bestimmt, dass - wenn die Verfolgung eindeutig auf einen bestimmten Teil des Herkunftslandes beschränkt ist - zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Art. 1 A GK erfüllt sind, geprüft werden müsse, ob der Betreffende in einem anderen Teil seines Herkunftslandes wirksamen Schutz finden und billigerweise erwartet werden kann, dass er sich dorthin begibt (ebenso: UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nicht-amtliche Übersetzung, 1979, Ziffer 91). Aus diesen Gründen geht der - sinngemäße - Hinweis des Verwaltungsgerichts, eine Anwendung der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG widerspreche auch völkerrechtlichen Grundsätzen, von vornherein ins Leere (vgl. hierzu: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, Art. 16a GG Rdnr. 119 ff. <124>; Schnäbele in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Band 1, Stand: September 1999, § 51 AuslG Rdnr. 43 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Band 1, Stand: Dezember 1999, § 51 AuslG Rdnr. 16).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht - wie in den Urteilsgründen angeführt - "von der Sache her" geboten; insbesondere ist nicht zu besorgen, dass der - von regionaler Verfolgung - Betroffene bei Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wegen des Vorhandenseins einer inländischen Fluchtalternative in ein Gebiet seines Heimatstaates abgeschoben wird, welches außerhalb des verfolgungssicheren Bereichs liegt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -) klargestellt, dass es grundsätzlich Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde ist, anhand der Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliche Gebiete abgeschoben wird.

Die hier vom Senat vertretene Auffassung von der Anwendbarkeit der zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur innerstaatlichen Fluchtalternative im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG entspricht schließlich auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - a. a. O., B. v. 13.01.1993 - 9 B 338.92 - S. 4 f., U. v. 15.04.1997 - 9 C 15.96 - EZAR 231 Nr. 10, zuletzt: Ue. v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O., u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -; vgl. ferner: Hess. VGH, U. v. 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A - S. 43; ebenso: Renner, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 8; Schnäbele in Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 44; Hailbronner, a. a. O., § 51 AuslG Rdnr. 16 m. w. N.).

Dies vorangestellt ist der Senat aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen der Überzeugung, dass der Kläger, der nach seinen insoweit glaubhaften Angaben und seiner Sprache nach (Bl. 16 der Bundesamtsakte) albanischer Volkszugehöriger ist und ausweislich seines in Kopie vorgelegten Reisepasses im Kosovo geboren ist und dort auch zuletzt seinen Wohnsitz hatte, bei einer heutigen Rückkehr in seine Heimatprovinz hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist (1.1.1.) und er dieses Gebiet auch ohne unzumutbare Gefährdung tatsächlich erreichen kann mit der Folge, dass insoweit die Voraussetzungen für die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen (1.1.2.), wobei es aufgrund der Identität von Herkunftsort und verfolgungssicherem Gebiet in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Kläger bei einer Rückkehr in das Kosovo sonstige Nachteile und Gefahren drohen (1.1.3.).

1.1.1.

Die seit April 1996 zu verzeichnenden und seither kontinuierlich gewachsenen Spannungen im Kosovo zwischen serbischen Sicherheitskräften und der "Befreiungsarmee des Kosovo" ("Ushtria Clirimtare e Kosoves"- "UCK"), bei denen mehr und mehr die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wurde (Erkenntnisquelle Nr. 31 - im Folgenden: 31.), gipfelten nach verschiedenen gescheiterten Vermittlungsversuchen durch die internationale Staatengemeinschaft in einer ab etwa Mitte März 1999 erkennbaren systematischen Vertreibung, Tötung und Misshandlung tausender albanischer Kosovaren unter Einsatz des serbischen Militärs, der Sonderpolizei und paramilitärischer Einheiten, woraufhin die Streitkräfte der NATO am 24. März 1999 mit massiven Luftangriffen auf jugoslawische Ziele begannen. Bis zum Ende dieser Auseinandersetzungen hatten etwa 850.000 ethnische Albaner das Kosovo verlassen, wobei ungefähr 750.000 Menschen in benachbarte Länder wie Albanien und Mazedonien geflohen und über 90.000 in insgesamt 29 entferntere Staaten evakuiert worden waren (41., 48.). Darüber hinaus waren nach einer Studie der Europäischen Gemeinschaft und nach Angabe des UNHCR (United Nations High Commissioner For Refugees = Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) durch den Krieg etwa 120.000 Wohnungen und Häuser im Kosovo beschädigt worden, wobei etwa 50.000 als nicht mehr reparabel gelten (45., 48., 54., 55., 56., 61.). Am 3. Juni 1999 willigten Präsident Slobodan Milosevic und das serbische Parlament schließlich in ein Militärabkommen mit der NATO ein, welches im Wesentlichen den schrittweisen Rückzug aller jugoslawischer Landstreitkräfte unter gleichzeitigem Einmarsch der internationalen Schutztruppe KFOR (Kosovo-Force) sowie die Einstellung der NATO-Luftangriffe beinhaltete. In dem Abkommen wurde klargestellt, dass unter "Landstreitkräfte" das gesamte militärisch ausgebildete Personal Jugoslawiens im Kosovo, also Heer, bewaffnete zivile Gruppen, Paramilitärs, Luftwaffe, Nationalgarde, Grenzpolizei, Reservisten, Militärpolizei, Nachrichtendienste, Sicherheitskräfte des Innenministeriums sowie jede Gruppe, die vom KFOR-Oberbefehlshaber benannt würde, falle (vgl. zu allem: 38., 39.). Am 10. Juli 1999 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1244 (Kosovo-Friedensresolution), die auf den am 6. Mai 1999 von den G-8-Staaten beschlossenen allgemeinen Grundsätzen zur politischen Lösung der Kosovo-Krise und dem oben genannten Militärabkommen vom 3. Juni 1999 beruhte (vgl. 39., sowie Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, EuGRZ 1999, 362 ff.). Diese Resolution, deren erklärtes Ziel gemäß ihrer Präambel in erster Linie die sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in den Kosovo war, beinhaltet insbesondere die dortige Dislozierung einer internationalen Schutztruppe, deren Aufgaben die Abschreckung vor weiteren Feindseligkeiten, die Durchsetzung der Waffenruhe, die Gewährleistung des Abzugs der jugoslawischen Streitkräfte sowie die Verhinderung ihrer Rückkehr, die Demilitarisierung der Kosovo-Befreiungsarmee UCK, die Schaffung eines sicheren Umfelds für die zurückkehrenden Flüchtlinge und Vertriebenen und die internationale zivile Präsenz sowie die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bis die internationale zivile Präsenz die Verantwortung für diese Aufgabe übernehmen könne, sein sollten (Ziffer 9 der Resolution 1244). Weiterhin wurde in dieser Resolution der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, mit Hilfe der zuständigen internationalen Organisationen eine zivile Übergangsverwaltung für den Kosovo bereitzustellen, unter der die Bevölkerung des Kosovo "substantielle Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien" genießen könne, und die für eine Übergangszeit die Verwaltung wahrnehmen und gleichzeitig vorläufige demokratische Selbstverwaltungsinstitutionen schaffen und deren Entwicklung überwachen solle (Ziffer 10 und 11 der Resolution 1244). Als weitere Hauptaufgaben der internationalen zivilen Präsenz nennt die Resolution die Unterstützung des Wiederaufbaus der grundlegenden Infrastruktur und des sonstigen wirtschaftlichen Wiederaufbaus, die Unterstützung der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe in Abstimmung mit den internationalen humanitären Hilfsorganisationen, die Aufrechterhaltung der zivilen öffentlichen Ordnung durch die Schaffung örtlicher Polizeikräfte sowie den Schutz und die Förderung der Menschenrechte (Ziffer 11 der Resolution 1244). Darüber hinaus wurde in der Resolution festgelegt, dass die internationale zivile Präsenz sowie die internationale Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum vom zwölf Monaten einzurichten seien, dieser Zeitraum aber verlängert werde, sofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließe (Ziffer 19 der Resolution 1244). Bezüglich des staats- und völkerrechtlichen Status der Provinz Kosovo wird in der Resolution 1244 auf die am 6. Mai 1999 festgelegten Grundsätze zur politischen Lösung der Kosovo-Krise durch die Außenminister der G-8-Staaten (Anlage 1 der Resolution 1244) sowie auf das am 2. Juni 1999 der Belgrader Regierung vorgelegte Papier verwiesen, wonach eine politische Übergangsrahmenvereinbarung geschaffen werden solle, die eine "substantielle Selbstverwaltung für das Kosovo unter voller Berücksichtigung des Rambouillet-Abkommens vom 23. Februar 1999 und der Prinzipien der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien und der anderen Länder der Region" gewährleiste (Präambel der Resolution 1244 i. V. m. Anlagen 1 und 2 der Resolution sowie Ziffer 11a der Resolution).

Nachdem am 20. Juni 1999 Belgrad den vollständigen Truppenabzug aus dem Kosovo bestätigt hatte (40.), waren am 1. Juli 1999 nach Angabe des UNHCR bereits eine halbe Million Flüchtlinge in die Provinz Kosovo zurückgekehrt (41.). Am 11. August 1999 betrug die Zahl der zurückgekehrten Flüchtlinge bereits 755.500 (44.), am 14. September 1999 etwa 810.000 (48.) und im Dezember 1999 etwa 830.000 (56.). Zeitgleich mit dem Rückzug der jugoslawischen Landstreitkräfte erfolgte die Dislozierung der internationalen KFOR-Truppen im Kosovo, die im Dezember 1999 eine Stärke von 42.000 Soldaten erreicht hatten, wobei eine weitere Erhöhung der Truppenstärke um 9.000 Mann in Betracht gezogen wird (56.). Die Krisenprovinz wurde militärisch in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter deutscher, amerikanischer, britischer, französischer und italienischer Leitung steht. Nach Einschätzung des derzeitigen KFOR-Oberbefehlshabers, des deutschen Generals Klaus Reinhardt, muss der Einsatz der Kosovo-Friedenstruppe auf mindestens fünf Jahre veranschlagt werden (46., 60.).

Die auf der Grundlage der vorgenannten UN-Resolution 1244 eingerichtete Übergangsverwaltung im Kosovo UNMIK (United Nations Interim Administration Mission Kosovo), die unter der Leitung des früheren französischen Regierungsmitglieds Bernard Kouchner steht, wurde in vier "Säulen" eingeteilt, deren Aufgaben von den Organisationen UNHCR, UN, OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) und der EU wie folgt koordiniert werden: Säule 1 (UNHCR: Flüchtlingsrückkehr), Säule 2 (UN: allgemeine Verwaltung), Säule 3 (OSZE: Demokratie, Menschenrechte), und Säule 4 (EU: Wiederaufbau) (56.).

Ebenfalls auf der Grundlage der UN-Resolution 1244 erfolgte der schrittweise Aufbau einer Zivilpolizei durch die UNMIK, die am 13. Oktober 1999 über ungefähr 1635 Polizeikräfte verfügte und deren Anzahl noch auf 3.100 Bedienstete verstärkt werden soll (50., 56.). Diese Polizeikräfte werden in allen fünf Regionen der Provinz sowie an vier Grenzübergängen eingesetzt und patrouillieren sowohl im Auftrag der UNMIK als auch zusammen mit der KFOR in risikoreichen Gebieten (50.). Darüber hinaus wurden Vorkehrungen für einen 24-Stunden-Notruf getroffen, über den der UNMIK-Polizei Vorfälle gemeldet werden können, sowie ein Rettungszentrum für Noteinsätze geschaffen, das sowohl mit serbisch als auch mit albanisch sprechenden Einsatzkräften besetzt ist (50.). Durch die UNMIK-Polizei waren im Oktober 1999 bereits Verhaftungen vorgenommen und in Pristina eine Haftanstalt eingerichtet worden (50.). Weiterhin wurde eine von der UN überwachte und von der OSZE betriebene Polizeidienstschule in Betrieb genommen, in der am 7. September 1999 die erste Gruppe von 200 aus dem Kosovo stammenden Polizeirekruten ihre Ausbildung begann. Von über 40.000 verteilten Bewerbungsformularen für den Polizeidienst waren im Oktober 1999 bereits über 19.000 zurückgegeben worden. Nach dem Lehrgang ist für jeden kosovarischen Polizisten eine 19 Wochen dauernde Ausbildung im Außeneinsatz unter Überwachung der internationalen UNMIK-Zivilpolizei vorgesehen. Darüber hinaus ist eine Überwachung der neu ausgebildeten Kosovo-Polizei während der gesamten Dauer der UN-Mission im Kosovo durch internationales Personal geplant (zu allem: 47., 50.).

Zum Aufbau eines den Vorgaben der UN-Resolution 1244 entsprechenden Justizsystems im Kosovo wurden durch die UNMIK bereits am 30. Juni 1999 die ersten Richter und Staatsanwälte vereidigt (42.), die hauptsächlich strafrichterlich tätig sind (56.). Durch Verordnung der UNMIK gilt bisheriges Recht im Kosovo fort, sofern es nicht dem Zweck der UN-Resolution 1244 widerspricht oder die UNMIK anders lautende Detail-Verordnungen erlässt (56.). Die wichtigsten dieser Detail-Verordnungen (Stand: 15. Oktober 1999) betreffen folgende Bereiche: Nach der Verordnung Nr. 1 (vom 25. Juli 1999) geht die gesamte gesetzgebende und vollziehende Gewalt bezüglich des Kosovo auf die UNMIK über. Sie wird durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der UN ausgeübt, der bevollmächtigt ist, Personen zur Erfüllung von Aufgaben in der Zivilverwaltung im Kosovo zu ernennen. Alle Personen, die öffentliche Aufgaben übernehmen oder ein Amt im Kosovo innehaben, haben nach dieser Verordnung die international anerkannten Menschenrechte zu beachten. Die Verordnung Nr. 2 (vom 12. August 1999) dient der Sicherung des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Ordnung im Kosovo. Die Verordnung Nr. 3 (vom 31. August 1999) regelt die Einrichtung einer Zollverwaltung und anderer vergleichbarer Dienste im Kosovo. Darüber hinaus wurden in der Folgezeit weitere Verordnungen zur Förderung der Errichtung eines unabhängigen, professionellen, unparteiischen und multi-ethnischen Gerichtswesens im Kosovo unterzeichnet, auf deren Grundlage im Oktober 1999 bereits über 50 Justizbeamte eingesetzt waren. Weiterhin haben auf Bitte der UNMIK Rechtsexperten des Europarates damit begonnen, die vier wichtigsten Gesetzeskomplexe, die es im Kosovo gibt, - das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Gesetz über internationalen Frieden und Sicherheit und das Strafrecht Serbiens - zu überprüfen, um festzustellen, ob sie den international anerkannten Menschenrechtsnormen entsprechen (50.).Im Rahmen der - in der UN-Resolution 1244 vorgesehenen - Entmilitarisierung und Selbstauflösung der UCK wurde darüber hinaus durch Verordnung der UNMIK vom 20. September 1999 die Bildung eines Zivilschutz-Korps (TMK) vorgesehen, das politisch neutral und multi-ethnisch organisiert sein soll und strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze und Ähnliches übernehmen soll (50., 56.).

Zur Wiederherstellung des öffentlichen Dienstes wurde im Oktober 1999 mit Hilfe des UN-Treuhandfonds mit Gehaltszahlungen an die einheimischen Staatsbeamten sowie an mehr als 2000 Fachkräfte im Gesundheitswesen begonnen (50.). Am 7. Oktober 1999 wurde durch die OSZE das erste einer Reihe von politischen Parteizentren eröffnet, das den politischen Parteien im Kosovo die notwendigen Räumlichkeiten, die grundlegende Infrastruktur und Kommunikationsleistungen bieten soll. Am 13. Oktober 1999 hatte die OSZE zehn Feldbüros zur Unterstützung bei der Bildung politischer Parteien, zur Erleichterung der Menschenrechtsarbeit und zur Unterstützung von Nicht-Regierungsorganisationen eröffnet. Die OSZE schätzt, dass mindestens 20 Parteien gegründet wurden, die ein breites politisches Spektrum, einschließlich Albaner, Serben, Türken und Bosnier repräsentierten. Die Abteilung Demokratisierung der OSZE hatte bereits am 17. September 1999 ein Treffen organisiert, um die Vertretung von Frauen in politischen Prozessen zu erörtern. Weiterhin wurden Anstrengungen unternommen, um in den Großstädten des Kosovo Service-Zentren der politischen Parteien einzurichten. Mit diesen Zentren soll durch die Bereitstellung gleicher Möglichkeiten für einen fairen Wettbewerb der entstehenden Parteien gesorgt werden (vgl. zu allem: 50.).

Letztlich werden zur Einhaltung der Menschenrechte im gesamten Kosovo UNMIK-Kontrolleure eingesetzt, die eng mit der vorgenannten, von der OSZE geleiteten "Säule 3" (Demokratie, Menschenrechte) sowie dem Büro des Hochkommissars für Menschenrechte zusammenarbeiten. Ebenso unterhält die OSZE Menschenrechtsmitarbeiter im Kosovo, die versuchen, Missbrauch zu verhindern und entsprechenden Vorkommnissen nachzugehen (50.).

Aus alledem folgt, dass die Provinz Kosovo zwar staatsrechtlich gemäß der UN-Resolution 1244 sowie der als Anlage 1 beigefügten Erklärung der Außenminister der G-8-Staaten vom 6. Mai 1999 noch zum Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien zu zählen ist, der jugoslawische Staat in diesem Teil seines Territoriums jedoch seit Juni 1999 die Staatsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen könnte, verloren hat, so dass eine vom jugoslawischen Staat ausgehende oder ihm zurechenbare politische Verfolgung der Kosovo-Albaner in diesem Gebiet von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. zur Voraussetzung effektiver Gebietsgewalt für staatliche Verfolgung: BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - a. a. O.; vgl. auch: 44., 56.). Da die Provinz Kosovo faktisch zudem der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Jugoslawien entzogen ist, ist auch eine Strafverfolgung durch jugoslawische Stellen - unabhängig von deren asylrechtlicher Relevanz - für Rückkehrer im Kosovo nicht mehr zu befürchten (58.).

Letztlich gibt es aufgrund der erklärten Zielsetzungen in der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der in Ziffer 19 der Resolution enthaltenen automatischen Verlängerungsklausel für die internationale zivile und militärische Präsenz sowie in Anbetracht des immensen finanziellen, personellen und sachlichen Aufwandes der internationalen Staatengemeinschaft im Kosovo keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die KFOR und die internationale zivile Präsenz in absehbarer Zeit aus dem Kosovo zurückziehen und die dortige Bevölkerung (erneut) der jugoslawischen Staatsmacht ausliefern könnten, was auch - wie bereits ausgeführt - der Einschätzung des derzeitigen KFOR-Oberbefehlshabers Reinhardt entspricht (46., 60.). Der Kläger ist daher bei einer heutigen Rückkehr in seine Heimatprovinz Kosovo dort jedenfalls auf absehbare Zeit (vgl. zum zeitlichen Kriterium der anzustellenden Rückkehrprognose: BVerwG, u. v. 3.12.1985 - 9 C 22/85 - NVwZ 1986, 760) hinreichend sicher vor einer vom jugoslawischen Staat ausgehenden oder diesem zurechenbaren politischen Verfolgung. Letzteres gilt - ohne dass es wegen der Kosovo-weiten Betrachtungsweise rechtlich darauf ankäme - auch für die Stadt Mitrovica. Zwar handelt es sich hierbei um eine "geteilte Stadt", die aus einem serbisch dominierten nördlichen Sektor und der albanisch bewohnten Südseite besteht (46.). Indessen steht auch diese Stadt allein unter der Verwaltung und dem Schutz der internationalen Staatengemeinschaft (KFOR-Sektor "North", 58.), die auch weiter daran arbeitet, die Spaltung in dieser Stadt zu beseitigen (46.). So konnten beispielsweise nach einem Zwischenfall am 10. August 1999 aus dem Nordteil der Stadt verdrängte Albaner mit Hilfe der KFOR und der UNMIK wieder in ihre dortigen Häuser zurückkehren (46.). Seitdem hat die KFOR ihre Präsenz im Norden der Stadt auch verstärkt (46.). Weiterhin stellten am 5. Oktober 1999 47 UN-Polizisten zusammen mit KFOR-Truppen in Mitrovica wieder Ruhe und Ordnung her, nachdem es nach einer Beerdigung ethnischer Albaner zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen war (51.). Aus alledem ergibt sich, dass es auch in diesem Teil des Kosovo an einer effektiven Gebietsgewalt des jugoslawischen Staates fehlt mit der Folge, dass der Kläger auch dort auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor einer vom jugoslawischen Staat ausgehenden oder diesem zurechenbaren politischen Verfolgung ist.

1.1.2.

Der Kläger kann das Kosovo als verfolgungssichere Heimatregion auch ohne unzumutbare Gefährdung erreichen, insbesondere ist der Kläger nicht darauf angewiesen, dabei das Gebiet der (restlichen) Bundesrepublik Jugoslawien zu betreten. So wurde am 11. Oktober 1999 mit dem Nachbarstaat Mazedonien ein Flüchtlings-Abkommen unterzeichnet, welches die Nutzung des Flughafens der mazedonischen Hauptstadt Skopje für Rückkehrer und von dort aus die Weiterreise in das Kosovo vorsieht (49., 56.). Ein entsprechendes Abkommen mit Albanien ist bereits in Vorbereitung; mit Bosnien und Herzegowina, Italien, Kroatien, Österreich, der Schweiz, Slowenien und Ungarn fanden multilaterale Gespräche über jeweilige Transitabkommen statt (56.). Darüber hinaus ist seit August 1999 auch der Flughafen Pristina in begrenztem Umfang für Charterflüge geöffnet, womit prinzipiell allen jugoslawischen Staatsangehörigen die Möglichkeit eröffnet wurde, über diesen Flughafen auf dem Luftweg direkt in das Kosovo zurückzukehren (Länderinformation 2 des Bundesministeriums des Innern vom 5. August 1999, Az.: A 5-936046/7 = Anlage 1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 9. August 1999, AZ: II A 42 - 23d <Au 494 b>). Die Reisen freiwilliger Rückkehrer werden dabei zur Zeit von der internationalen Organisation für Migration (IOM) als Charterflüge organisiert. Für die freiwilligen Rückkehrer besteht dabei keine Pass- oder Dokumentenpflicht (Länderinformation 2 des Bundesministeriums des Innern vom 5. August 1999, a. a. O.). Dementsprechend waren am 8. November 1999 allein aus Deutschland bereits über 11.000 Personen freiwillig in das Kosovo zurückgekehrt (Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 8. November 1999, Az.: II A 42-23d <Au 494b>). Auch der UNHCR meldete - wie bereits ausgeführt -, dass bis zum 14. September 1999 etwa 810.000 Flüchtlinge wieder in das Kosovo zurückgekehrt seien, wobei Tausende wöchentlich mit Hilfe von Direktflügen aus Drittländern auf den Flughäfen in Pristina oder Skopje ankämen, andere wiederum kehrten mit eigenen Fahrzeugen zurück (48.). Letztlich ist auch mit einer Erweiterung der Rückkehrangebote durch die voraussichtlich im Februar 2000 zu erwartende erneute generelle Öffnung des Flughafens Pristina für den zivilen Flugverkehr zu rechnen (56.).

Die Eignung der Provinz Kosovo als "innerstaatliche Fluchtalternative" scheitert - wie bereits unter 1.1. angesprochen - auch nicht an dem Umstand, dass gegenwärtig (noch) keine Abschiebemöglichkeit in dieses sichere Teilgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien besteht, weil nach dem deutsch-jugoslawischen Rückführungsabkommen vom 10. Oktober 1996 der Transport grundsätzlich von den nationalen Fluggesellschaften des ersuchten Staates durchgeführt werden muss und mit Verordnung (EG) Nr. 1901/98 des Rates vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 248 vom 08.09.1998, S. 1 f.) ein Flugverbot für jugoslawische Fluggesellschaften im Bereich der Europäischen Gemeinschaft verhängt worden ist. Denn der Kläger kann - nach den vorausgegangenen Ausführungen - das verfolgungssichere Gebiet jedenfalls freiwillig in zumutbarer Weise erreichen und bedarf daher auch nicht des subsidiären Schutzes vor politischer Verfolgung in Deutschland (BVerwG, Ue. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <154 f.>, u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

Letztlich ist die Anwendbarkeit der vorgenannten Grundsätze zur inländischen Fluchtalternative bezüglich des Kosovo auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil der jugoslawische Staat in diesem Gebiet seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen und der Errichtung einer Übergangsverwaltung durch die internationale Staatengemeinschaft seine effektive Gebietsgewalt auf unbestimmte Zeit (aber dennoch - prognostisch - nur vorübergehend <s. u.>) faktisch verloren hat. Zwar wurde die Rechtsfigur der inländischen Fluchtalternative am Beispiel eines "mehrgesichtigen Staates" entwickelt, eines Staates also, der in einem Landesteil selbst aktiv als Verfolger auftritt oder Verfolgung durch Dritte geschehen lässt, gleichzeitig aber die hiervon Betroffenen in einem anderen Landesteil nicht nur nicht behelligt, sondern sie sogar vor dortiger Drittverfolgung in Schutz nimmt (grundlegend: BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - a. a. O. <342 f.>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, bedeutet dies aber nicht, dass das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative stets die "Mehrgesichtigkeit" des Verfolgerstaates voraussetzt (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - DVBl. 1999, 551 <553>). Freilich sind nach der vorbezeichneten Rechtsprechung die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative unter Umständen dann unanwendbar, wenn die als Ausweichmöglichkeit in Betracht zu ziehenden Orte nicht mehr zum Territorium des Verfolgers zählen, der Staat dort also die Gebietsherrschaft - etwa durch Annexion oder Sezession - endgültig verloren hat (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.). Hiervon ist im Verhältnis der Bundesrepublik Jugoslawien zu der Provinz Kosovo indessen nicht auszugehen. Vielmehr gehört diese Provinz staatsrechtlich weiterhin zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, was insbesondere in der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juli 1999 sowie der als Anlage 1 beigefügten Erklärung der Außenminister der G-8-Staaten vom 6. Mai 1999 zum Ausdruck kommt, wonach - wie bereits ausgeführt - eine politische Übergangsrahmenvereinbarung geschaffen werden soll, die eine "substantielle Selbstverwaltung für das Kosovo unter voller Berücksichtigung des Rambouillet-Abkommens und der Prinzipien der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien" zum Inhalt hat. Dieser Wille der Staatengemeinschaft kommt darüber hinaus auch in der Präambel der UN-Resolution zum Ausdruck, in der u. a. das "Eintreten aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien und der anderen Staaten der Region, wie dies in der Schlussakte von Helsinki und in Anlage 2 (der Resolution) zum Ausdruck kommt", bekräftigt wird. Im Übrigen hat nach Auskunft des UNHCR die Vertretung der Bundesrepublik Jugoslawien in Pristina inzwischen damit begonnen, Reisepässe der Bundesrepublik Jugoslawien an Kosovaren auszustellen, was zwar in der Praxis noch zu Spannungen führt, woran aber sichtbar wird, dass auch die jugoslawische Regierung von der territorialen Unversehrtheit ihres Staatsgebietes ausgeht (61.). Letztlich sind auch keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an der vorbezeichneten Auffassung der internationalen Staatengemeinschaft langfristig etwas ändern könnte.

Eine - jedenfalls unmittelbare - Anwendung der Grundsätze der innerstaatlichen Fluchtalternative kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin auch dann ausscheiden, wenn sich in dem verfolgungssicheren Gebiet eine staatsähnliche Organisation dauerhaft etabliert hat, die den Verfolgerstaat dort verdrängt oder ersetzt (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.). Unabhängig davon, dass auch in diesen Fällen die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative jedenfalls mittelbar Anwendung fänden (vgl. BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.), kann vorliegend nicht von einer dauerhaften Etablierung der internationalen Staatengemeinschaft auf dem Gebiet des Kosovo ausgegangen werden. Vielmehr sieht die UN-Resolution 1244 vom 10. Juli 1999, auf deren Grundlage die militärische und zivile Präsenz im Kosovo eingerichtet wurde, unter Ziffer 10 vor, dass "für eine Übergangszeit" im Kosovo "eine Übergangsverwaltung" eingerichtet und gleichzeitig "vorläufige demokratische Selbstverwaltungsinstitutionen" geschaffen werden sollen, um die Bedingungen für ein friedliches und normales Leben für alle Einwohner des Kosovo sicherzustellen; demzufolge bestimmt auch - wie bereits ausgeführt - Ziffer 19 der Resolution 1244, dass die internationale zivile Präsenz und die internationale Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten einzurichten seien, der verlängert werde, sofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließe. Daraus folgt, dass zwar in absehbarer Zeit nicht mit einem Rückzug der internationalen Zivil- und Streitkräfte aus dem Kosovo zu rechnen ist, dass von einer "dauerhaften Etablierung" dieser "staatsähnlichen Organisation" aber nicht ausgegangen werden kann.

Hat der Verfolgerstaat seine effektive Gebiets- und Verfolgungsmacht in einem bestimmten Gebiet, sei es infolge eines Bürgerkrieges oder sei es etwa wegen des Eingreifens fremder Mächte, lediglich vorläufig und für eine ungewisse Zeit verloren, mit der Folge, dass in einem solchen Gebiet politische Verfolgung durch denselben Verfolger regelmäßig nicht (mehr) stattfinden, der Betroffene dort also auf absehbare Zeit verfolgungsfrei leben kann, sind die Grundsätze der inländischen Fluchtalternative bzw. der Subsidiarität des Asylrechts nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres anwendbar, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob am Ort der Fluchtalternative eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung besteht, denn der Betroffene bedarf auch in diesen Fällen grundsätzlich keines asylrechtlichen Schutzes vor dem Verfolger im Ausland (BVerwG, U. v. 08.12.1998 - 9 C 17.98 - a. a. O.; ebenso: VGH Baden-Württemberg, U. v. 21.01.1999 - A 2 S 2429/98 -). So liegt der Fall hier.

1.1.3.

Nach den - aufgrund der vorausgegangenen Ausführungen auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Provinz Kosovo anwendbaren - Grundsätzen über die inländische Fluchtalternative kommt eine solche grundsätzlich nur dort in Betracht, wo der Betroffene nicht nur vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, sondern ihm auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, B. v. 10.07.1989, a. a. O., BVerwG, U. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166).Wie oben unter 1.1. bereits dargestellt, erübrigt sich diese Prüfung allerdings in den Fällen, in denen die Frage nach dem Vorliegen einer landesinternen Fluchtmöglichkeit zum Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers zu beurteilen ist, und zu diesem Zeitpunkt sein Herkunftsort und das verfolgungssichere Gebiet zusammenfallen (BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. <214>, v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

Da hier die Frage zur Beurteilung ansteht, ob der Kläger jedenfalls bei einer heutigen Rückkehr in seine Heimatprovinz Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist, ihm dort also aus gegenwärtiger Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, erübrigt sich vorliegend zwangsläufig eine Prüfung der Existenzmöglichkeit am verfolgungssicheren Ort, da Herkunftsort und Ort der "inländischen Fluchtalternative" identisch sind, mithin die Lage am verfolgungssicheren Ort nicht schlechter sein kann als am Herkunftsort (vgl. BVerwG, Ue. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O. <213 f.>, v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. u. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -; ebenso: Niedersächsisches OVG, B. v. 16.11.1999 - 12 L 4315/99 -; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94.OVG -; OVG Saarland, B. v. 24.08.1999 - 3 Q 131/99 -). Existentielle Nachteile und Gefahren, die dem Kläger im Falle einer Rückkehr im Kosovo drohen könnten, können daher allein im Rahmen des - hilfsweise geltend gemachten - Anspruchs auf Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG Berücksichtigung finden.

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang allerdings bemerkt, dass das Kosovo als innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien selbst dann nicht ausschiede, wenn eine Deckungsgleichheit zwischen Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative im Falle des Klägers nicht bestünde, mit der Folge, dass sonstige Nachteile und Gefahren am verfolgungssicheren Ort zu berücksichtigen wären; denn derartige existentielle Gefahren drohen dem Kläger bei einer Rückkehr in das Kosovo - wie unter 2. noch auszuführen sein wird - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zum insoweit anzuwendenden allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, U. v. 05.10.1999 - 9 C 15.99 - a. a. O. <33>).

1.2.

Da der Kläger somit - wie unter 1.1.1. ausgeführt - bei einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland in der Provinz Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch den jugoslawischen Staat ist, er dort also auch nach dem sogenannten "herabgestuften Prognosemaßstab" (BVerfG, B. v. 10.07.1989, - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O. <344 f.>) auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung zu erwarten hat und auch die weiteren Voraussetzungen zur Bejahung einer inländischen Fluchtalternative bezüglich der Provinz Kosovo zu bejahen sind (1.1.2. und 1.1.3.), kann der Senat offen lassen, ob der Kläger seine Heimat "vorverfolgt", d. h. auf der Flucht vor bereits erlittener oder jedenfalls unmittelbar bevorstehender (BVerwG, U. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - EZAR 200 Nr. 30) politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit, diese Frage ungeprüft zu lassen: BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -). Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Vorverfolgung des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer (damaligen) Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner bereits deshalb ausscheidet, weil der Senat in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage der seinerzeitigen Erkenntnisquellen für den Zeitraum von 1990 bis einschließlich Februar 1999 (unter Ausklammerung des Zeitraumes von März bis Oktober 1998) das Vorliegen einer landes- oder kosovoweiten unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung verneint hat (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 -, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 -, B. v. 03.02.1999 - 7 UE 655/97.A -, zuletzt: U. v. 23.02.1999 - 7 UE 456/98.A -).

1.3.

Ebenso kann wegen des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative im Kosovo dahingestellt bleiben, ob Kosovo-Albaner heute in der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb der Provinz Kosovo einer regionalen oder - wofür allerdings nichts spricht - örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. zu dieser Unterscheidung: BVerwG, Ue. v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 - BVerwGE, 101, 134, u. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a. a. O.; vgl. diesbezüglich zur aktuellen Auskunftslage: 45., S. 1 f.; 48., S. 5 f.; 57., Ziffer 1d). Letztlich bedarf es auch keiner Prüfung, ob dem Kläger bei einer heutigen Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb des Kosovo politische Verfolgung aus individuellen Gründen drohen würde, denn jedenfalls ist er auch vor einer solchen aus den oben genannten Gründen (1.1.1.) gegenwärtig und auf absehbare Zeit in seiner Heimatprovinz hinreichend sicher.

2.

Der in erster Instanz nach entsprechender Auslegung (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO; vgl. BVerwG, U. v. 28.04.1998 - 9 C 2.98 - u. B. v. 12.08.1999 - 9 B 268.99 -) hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, der infolge der Abweisung der Klage mit den beiden Hauptanträgen - auch ohne insoweit ausdrücklich erfolgte Zulassung - in der Berufungsinstanz zur Entscheidung anfällt (BVerwG, Ue. v. 15.04.1997 - 9 C 19.96 - InfAuslR 1997, 420, v. 28.04.1998 - 9 C 2.98 - u. B. v. 12.08.1999 - 9 B 268.99 -), steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.

Zunächst liegen unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen (1.1.1.), insbesondere im Hinblick auf den Verlust der effektiven Gebietsgewalt des jugoslawischen Staates in der Provinz Kosovo, keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland in der Provinz Kosovo die konkrete Gefahr drohen könnte, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG), oder dass ihm dort wegen einer Straftat die Verhängung der Todesstrafe drohen würde (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG).

Auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. (dem hier allein in Betracht kommenden) Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686; Europäische Menschenrechtskonvention - im Folgenden: EMRK) liegt für den Kläger hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien nicht vor. Ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab: BVerwG, Ue. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - a. a. O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4 u. v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - NVwZ-Beilage 1996, 89) landesweit eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt (BVerwG, Ue. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187, u. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322). Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - BVerwG 99, 331, v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265, u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.), d. h., es muss ein geplantes, vorsätzliches und auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorliegen (BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a. a. O. unter Hinweis auf EGMR, U. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 - im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314). Art. 3 EMRK schützt nämlich ebensowenig wie das Asylrecht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen und (Bürger-) Kriegen sowie vor nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a. a. O. u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.). Vielmehr können Gefahren, die sich aus den letztgenannten Umständen ergeben, allein - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen bzw. einen Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG darstellen (BVerwG, U. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.).

Da der jugoslawische Staat im Kosovo gegenwärtig keine effektive Gebietsgewalt (mehr) ausübt und eine von der internationalen Staatengemeinschaft ausgehende oder zu verantwortende unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK von vornherein nicht ersichtlich ist, insbesondere UNMIK-Kontrolleure sowie Mitarbeiter der OSZE im gesamten Kosovo für die Einhaltung der Menschenrechte aktiv sind (50.), liegen somit auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG nicht vor.

Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann dem Kläger ebenfalls nicht gewährt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat landesweit einer erheblichen konkreten und individuellen - also nicht nur einer der Bevölkerung oder seiner Bevölkerungsgruppe dort allgemein drohenden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) - Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <dort auch zum insoweit anzuwendenden Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit>, v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 u. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10).

Anhaltspunkte dafür, dass gerade dem Kläger aus in seiner Person liegenden Gründen eine solche individuelle konkrete Gefahr im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo drohen würde, liegen nicht vor. Auf allgemeine Gefahren, die nicht nur dem Kläger persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen, kann sich der Kläger zur Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich nicht berufen, denn in einem solchen Fall kann gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt werden (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O. u. v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a. a. O.). § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O.). Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung klargestellt, dass nicht die geringere Betroffenheit des Einzelnen die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sperrt, sondern die Tatsache, dass er sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet eine politische Leitentscheidung befinden soll. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass die betreffenden Gefahren ausnahmsweise im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O., v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a. a. O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - a. a. O., v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - a. a. O., v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a. a. O.; vgl. auch BVerfG, B. v. 21.12.1994 - 2 BvL 81/92 u. a. - DVBl. 1995, 560).

Einer derartigen extremen Gefahrenlage wird der Kläger bei einer heutigen Rückkehr in das Kosovo nach der anhand der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen gewonnenen Überzeugung des Senats nicht ausgesetzt sein.

Entsprechend den als vorrangig genannten Zielen der UN-Resolution 1244 vom 10. Juni 1999, nämlich unter anderem die Unterstützung des Wiederaufbaus der grundlegenden Infrastruktur und des sonstigen wirtschaftlichen Wiederaufbaus sowie die Unterstützung der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe in Abstimmung mit den internationalen humanitären Hilfsorganisationen zur schnellen und wirksamen Bereitstellung internationaler Hilfe im Kosovo (vgl. Ziffer 11 und Ziffer 12 der Resolution 1244, a. a. O.), waren bereits am 5. August 1999 fast 300 internationale Hilfsorganisationen mit ca. 50.000 Mitarbeitern aus aller Welt im Kosovo im Einsatz, so unter anderem die Peace Winds Japan, die deutschen Johanniter, das amerikanische Mercy Corps International, das World Food Programme (WFP), die Ärzte ohne Grenzen, eine kleine Delegation des kuwaitischen Roten Halbmondes und ungezählte Rot-Kreuz-Organisationen aus allen Teilen der Erde - darunter auch das Deutsche Rote Kreuz (43., 56.). Trotz eines deutlichen Rückgangs der landwirtschaftlichen Produktion infolge der Kosovo-Krise (47., 56.) ist gegenwärtig eine Grundversorgung der Bedürftigen durch die im Kosovo tätigen Hilfsorganisationen sichergestellt (56., 57.). Auch sind im Kosovo bereits seit August 1999 Lebensmittel wieder überall zu kaufen, was allerdings die hierzu notwendigen finanziellen Mittel voraussetzt (44., 45., 57.). Zur Zeit werden nach UNHCR-Schätzungen rund 1,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmitteln durch die internationalen Hilfsorganisationen versorgt, mittelfristig geht der UNHCR von ca. 900.000 mit Nahrungsmitteln zu versorgenden Personen aus (48., 56., 57.). Zwar wirft die Bewältigung des Winters gegenwärtig diesbezüglich logistische Probleme auf, der UNHCR ist jedoch bereits im Dezember 1999 dazu übergegangen, in Regionen des Kosovo, die im Winter voraussichtlich nicht mehr zugänglich sein werden, Nahrungsmittellager anzulegen, so dass auch in den Wintermonaten nicht mit Hungersnöten gerechnet wird (56., 57.).

Weiterhin ergibt sich eine extreme Gefahrenlage im vorgenannten Sinne auch nicht im Hinblick auf fehlende Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer. Zwar wurden nach einer Studie der Europäischen Gemeinschaften - wie bereits ausgeführt - im Verlauf der Kosovo-Krise fast 120.000 Häuser in Mitleidenschaft gezogen, davon ca. 78.000 schwer beschädigt oder völlig zerstört, wobei im Westen des Kosovo die schwersten Zerstörungen festzustellen sind (48., 56.). Dennoch geht der UNHCR davon aus, dass durch parallele Maßnahmen zur Reparatur von Gebäuden und Unterbringung von Menschen in provisorischen Unterkünften eine Winterunterkunft für alle der nahezu 700.000 Menschen, deren Wohnungen beschädigt oder zerstört wurden, sichergestellt ist (47.). So wurde bereits im September 1999 ein Sofort-Sanierungsprogramm durch den UNHCR in Gang gesetzt, um dafür zu sorgen, dass vor Einbruch des Winters zumindest ein warmer Raum pro Wohnung zur Verfügung steht (47., 55.). Hierzu haben der UNHCR und andere Organisationen mehr als 78.500 Unterkunftsbausätze (sogenannte "Shelter-Kits") bereitgestellt (48., 50.). Diese Bausätze enthalten hauptsächlich Plastikbahnen, Holz und Werkzeuge, um einen zeitweiligen wetterfesten Raum in einem Haus einzurichten (55.). Ferner wurden durch den UNHCR 1,5 Millionen Stück Bauholz für den Wiederaufbau in das Kosovo eingebracht (48., 50.). Auch Öfen werden durch den UNHCR an alle geliefert, die sie benötigen (47., 55.). Für die geschätzten 300.000 Menschen, deren Wohnungen bzw. Häuser vollständig zerstört wurden, wurden ein Gastfamilienprogramm erarbeitet sowie provisorische Unterkünfte bereitgestellt (47., 50., 56.). Darüber hinaus wurden Pläne für den Fall entwickelt, dass noch mehr Notunterkünfte benötigt werden. So hatte der UNHCR bereits im September 1999 neben den aufnehmenden Gastfamilien weitere mögliche Unterkünfte für 10.000 Menschen ausgemacht sowie 15.000 beheizbare wetterfeste Zelte bereitgestellt, die bis zu 90.000 Menschen aufnehmen können (55., 61.). Darüber hinaus waren im Dezember 1999 500 Fertigbaucontainer, die seitens der japanischen Regierung gespendet wurden, im Kosovo eingetroffen. Diese wurden den AOR (Areas of Responsibility = Zuständigkeitsgebiete des UNHCR im Kosovo) Mitrovica, Pec und Djakovica zugeteilt (61.). Weiterhin erhalten die zur Aufnahme von Rückkehrern bereiten Familien humanitäre Hilfe auf der Grundlage der Standardkriterien für besonders bedürftige Gruppen. So werden an diese Familien Grundnahrungsmittelrationen des Welternährungsprogramms sowie bei Bedürftigkeit andere Hilfsgüter und Hygieneartikel ebenso wie Mehrzwecköfen, Brennholz und Winterbekleidung ausgegeben. Die Zivilverwaltung der UNMIK hat sich darüber hinaus bereit erklärt, Aufnahmefamilien, die die Kriterien für besonders bedürftige Gruppen erfüllen, durch Zahlung einer kleinen Beihilfe auch finanziell zu unterstützen (zu allem: 61.). Letztlich rechnet der UNHCR damit, dass in diesem Frühjahr umfangreichere Wiederaufbauprogramme beginnen werden (61.). Zur Deckung des Finanzbedarfs dieser Programme haben die Organisationen der Vereinten Nationen nach Auskunft der UNMIK im Oktober 1999 bereits mehr als 500 Millionen Dollar erhalten (50.). Außerdem genehmigte die Geschäftsführung der Weltbank, die am 8. Oktober 1999 in Washington zusammentraf, die Gewährung von 25 Millionen Dollar als erste Tranche für eine 60-Millionen-Dollar-Strategie zur Unterstützung des Wiederaufbaus der Infrastruktur des Kosovo und der Entwicklung einer modernen Wirtschaft über einen Zeitraum von 18 Monaten (50.). Darüber hinaus wurden bei einer Zusammenkunft zwischen der Weltbank, der Europäischen Union und Geldgebern für den Wiederaufbau und die Entwicklung des Kosovo am 28. Juli 1999 in Brüssel einschließlich der 1999 schon bereit gestellten Summe mehr als 2 Milliarden Dollar zugesagt (50.). Der UNMIK selbst waren im Oktober 1999 seitens der Vereinten Nationen 50 Millionen Dollar zur Finanzierung der Erstmaßnahmen zugewiesen worden, von denen nach dem Stand vom 7. Oktober 1999 etwa 43 Millionen Dollar eingegangen waren (50.). Insgesamt wurden für die Maßnahmen der UNMIK durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen bis zu 200 Millionen Dollar bewilligt (50.).

Auch der gegenwärtige Zustand des Gesundheitswesens im Kosovo vermag eine extreme Gefahrenlage für Rückkehrer nicht zu begründen. Zwar wurde durch die gewalttätigen Auseinandersetzungen bis Juni 1999 auch der Gesundheitssektor des Kosovo durch Flucht oder Tod von medizinischem Personal, Zerstörung von medizinischen Einrichtungen sowie entstandenen Versorgungsengpässen schwer in Mitleidenschaft gezogen (56., 57.). Auch wird seitens der UNMIK in den Wintermonaten mit einem Arzneimittelmangel im Kosovo gerechnet (50.). Jedoch hat die UNMIK in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation WHO und in Abstimmung mit lokalen Medizinern einen Aktionsplan erarbeitet, der zunächst für die ersten sechs Monate auf eine schnelle Hilfe und Verbesserung des Gesundheitsdienstes ausgerichtet ist und anschließend in einer auf zwei Jahre angelegten Strategie längerfristig die Voraussetzungen für den Aufbau eines Gesundheitssystems im Kosovo schaffen soll (56., 48.). Darüber hinaus waren bereits im August 1999 jedenfalls die grundlegenden Einrichtungen der Gesundheitsversorgung ebenso wie entsprechende Dienste in den Hospitälern wiederhergestellt, auch war die medizinische Versorgung zu diesem Zeitpunkt landesweit wieder von albanischen Ärzten übernommen worden (44., 45., 48). Weiterhin sieht ein Hilfsprogramm des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) neben humanitären Sofortmaßnahmen auch vor, dass den regionalen Hospitälern in Djakovica, Gnjilane, Mitrovica, Pec, Pristina und Prizren technische Grundausstattungen zur Verfügung gestellt werden (56.). Die Möglichkeiten im Kosovo, komplizierte Behandlungen oder operative Eingriffe vorzunehmen, sind zwar zur Zeit sehr begrenzt. Jedoch betreibt die Internationale Organisation für Migration (IOM) in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation WHO ein Programm zur Evakuierung medizinischer Notfälle aus dem Kosovo (56., 61.). Demgegenüber kann jedenfalls die rudimentäre Basisversorgung der Bevölkerung grundsätzlich vor Ort gewährleistet werden (56., 58.). Darüber hinaus sind aber auch Krankheiten wie Lungentuberkulose, insulinpflichtiger Diabetes oder Epilepsie behandelbar (52., 53., 59.). Schließlich haben die Vereinten Nationen unter der Leitung von UNICEF und WHO in Kooperation mit dem zentralen Institut für das öffentliche Gesundheitswesen im Kosovo im September 1999 mit einem Immunisierungsprogramm für Kinder begonnen, welches ungefähr 240.000 Kinder im gesamten Kosovo umfasst. Dieses Programm sieht vor, die jungen Menschen gegen Tuberkulose, Diphterie, Tetanus, Masern, Mumps und andere Erkrankungen zu impfen. UN-Partnerorganisationen, einschließlich der Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Safe the Children und International Mercy Corps helfen bei der Durchführung des Programms. Im September 1999 wurde durch die UNICEF bereits ein Sechs-Monats-Vorrat an Impfstoffen, die für die Routineimmunisierung von Kindern unter fünf Jahren benötigt werden, zusammen mit einer neuen Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Kühlung der Impfstoffe verteilt (zu allem: 47., 48.).

Auch die Wiederherstellung infrastruktureller sowie allgemeiner ziviler Einrichtungen schreitet voran. So wurde am 15. September 1999 zwischen der UNMIK, der KFOR und Vertretern der Kraftwerksgesellschaft des Kosovo eine Vereinbarung über eine Strategie zur Aufrechterhaltung der Strom- und Wärmeversorgung über den Winter erzielt. Danach wird ein Konsortium britischer Energiegesellschaften, British Trade International, den Betrieb und die Reparatur des Energiesektors im Kosovo während des gesamten Winters beaufsichtigen (47., 50.).Zur Wiederherstellung des öffentlichen Dienstes begannen im Oktober 1999 aus dem UN-Treuhandfonds für Richter und Staatsanwälte Gehaltszahlungen für die einheimischen Staatsbeamten, die bald auf andere im öffentlichen Dienst Tätige, wie Feuerwehrleute und Lehrer, ausgedehnt werden soll (50.). Gemäß einer Sondervereinbarung, die am 17. August 1999 in Kraft trat, nahm die UNMIK ad hoc-Zahlungen aus dem UN-Treuhandfonds an mehr als 2.000 Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen vor. In Prizren wurde am 20. August 1999 mit Gehaltszahlungen in der Regionalverwaltung begonnen. Die Hauptpost in Pristina eröffnete am 1. August 1999, fünf weitere Postämter öffneten am 9. August 1999 in der Region Pristina, u. a. um die Rentenzahlung an ca. 25.000 Rentner, die seit Februar/März des Jahres 1999 keine Rente erhalten hatten, vorzunehmen. Von den Mitarbeitern für Zivilverwaltung und Wiederaufbau wurde unter Beteiligung von einheimischen Fachkräften und von Mitgliedern der Rentenvereinigung des Kosovo gemeinsam ein Arbeitsstab für Renten gebildet (zu allem: 50.).Am 16. August 1999 begann in Pristina ein Projekt zur Abfallsammlung verbunden mit einer öffentlichen Informationskampagne zu Abwasserreinigungs- und Umweltmaßnahmen, die von der UNMIK und der UNICEF gestartet wurden. Am 18. August 1999 begann ein Projekt zur Reinigung des Flusses Bistrica, finanziert durch das UN-Entwicklungsprogramm (50.).Weiterhin drängte die UNMIK darauf, den Bahnverkehr vor dem Winter wiederherzustellen und ca. 1.000 Beschäftigte in den aktiven Dienst zurückzuholen. Zwischen der Provinz Kosovo und Mazedonien war im Oktober 1999 bereits ein minimaler Bahnverkehr wiederaufgenommen worden (50.).

Auch der Aufbau der Medienlandschaft geht vonstatten. So nahm Radio Television Pristina am 18. Juli 1999 seine Rundfunkübertragungen wieder auf. Am 19. September 1999 startete Radio Television Kosovo sein Programm. Der von der Europäischen Rundfunkvereinigung betriebene Sender soll sowohl albanische als auch serbische Kosovaren beschäftigen. Es handelt sich hierbei um einen Notdienst, über den Menschen im gesamten Territorium lebenswichtige Informationen erhalten können. Seit Oktober 1999 sendet Radio Television Kosovo jeden Tag zwei Stunden und überträgt sein Programm in albanisch und serbisch. Am 1. Oktober 1999 ging der UN-Sender "Blue Sky" mit einer Mischung aus Nachrichtensendungen in albanischer Sprache und aus UNMIK-Nachrichten und Beiträgen sowohl in albanischer als auch in serbischer Sprache auf Sendung. Die UNMIK selbst erhielt durch einen mit der Regierung der Schweiz unterzeichneten Vertrag ein komplettes und funktionsfähiges Rundfunkstudio. Generalintendant ist der ehemalige Präsident der Schweizer Rundfunkvereinigung Eric Lehman, der sich auf die Entwicklung eines öffentlichen Rundfunksystems für das Kosovo konzentrieren wird. Darüber hinaus wurde ein aus fünf einheimischen Journalisten (vier Albanern und einem Serben) bestehender unabhängiger Medienausschuss zur Erteilung von Ratschlägen in Medienfragen gebildet. Die UNMIK, OSZE und KFOR haben einen informellen gemischten Konsultivrat zur Koordinierung der Medienarbeit gegründet (vgl. zu allem: 50.).

Die Finanzierung der Instandsetzung von Schulen erfolgt durch den UNHCR, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF), das Humanitarian Office der Europäischen Union (ECHO) und andere Nichtregierungsorganisationen. Alle Schulen, die vor dem Kosovo-Konflikt benutzt wurden, gelten als instandsetzungsfähig (61.). Bei vollständig zerstörten Schulen errichtete UNICEF wetterfeste Zelte mit Öfen (48., 61.). Bereits im September 1999 wurden mehr als die Hälfte der 1.000 Schulen im Kosovo wieder eröffnet und es wurde mit einem "Aufholunterricht" begonnen, der den Schülern ermöglichen sollte, den Unterrichtsstoff für den Jahrgang 1998/1999 vor dem offiziellem Beginn des nächsten Schuljahres abzuschließen (47.). Obwohl das offizielle Datum für den Beginn des Aufholunterrichts der 1. September 1999 war, wurde in einigen Bezirken wie etwa in Djakovica der Unterricht bereits im Juli 1999 wieder aufgenommen (61.). Die Schulbücher, für deren Herstellung die UNMIK bereits 5 Millionen DM erhalten hat (48.), werden kostenlos ausgegeben. Weiterhin wird UNICEF an Schulen mehr als 50.000 Pulte und 100.000 Stühle sowie Schreibzeug und 200.000 Ranzen für Grundschüler liefern (48., 61.). Auch der Hochschulbetrieb wurde im September 1999 wieder provisorisch aufgenommen (56.).

Weiterhin hat die ursprünglich zum 1. Oktober 1999 geplante, letztlich aber erst im Dezember 1999 angelaufene Registrierung der Zivilbevölkerung des Kosovo begonnen, was als erster Schritt auf dem Weg zu Wahlen in diesem Jahr zu werten ist (48.). Die Identitätsfeststellung wird nach der Öffnung entsprechender Büros im ganzen Kosovo beginnen. Die ersten Personalausweise (identification cards) wurden ab Ende Oktober 1999 ausgegeben (48., 61.). Weiterhin haben die UNMIK-Regionalverwaltungen mit der Ausstellung von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden begonnen. Auch wurden durch die UNMIK in einigen Sonderfällen provisorische Reisedokumente ausgestellt, vorrangig allerdings für Personen, die unter Leitung der IOM aus medizinischen Gründen ausgeflogen wurden (61.). Zur Durchsetzung von Eigentumsrechten wurde gemäß der UNMIK-Verordnung Nr. 1999/23 vom 15. November 1999 eine Wohnraum- und Eigentumsdirektion und eine Kommission zur Klärung von Eigentumsansprüchen eingerichtet. Unter Umgehung der Zuständigkeit der örtlichen Gerichte soll die Kommission befugt sein, die in der Verordnung aufgelisteten Eigentumsansprüche zu klären. Mit einer Funktionsfähigkeit beider Stellen wird ab Frühjahr 2000 gerechnet (61.).

Auch die allgemeine Kriminalitätsrate im Kosovo führt nicht zu einer extremen Gefahrenlage für zurückkehrende Kosovo-Albaner. Zwar wurden seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen bis November 1999 insgesamt 348 Morde registriert, davon waren in 38 % der Fälle Angehörige der albanischen Volksgruppe und in 35 % Angehörige der serbischen Volksgruppe die Opfer (54.). Dabei hatte sich jedoch das nach dem Krieg vorhandene dreimonatige Vakuum hinsichtlich eines funktionierenden Polizei- und Justizsystems dramatisch ausgewirkt. So ist die Anzahl der Ermordungen von im Juni 1999 wöchentlich 30 gemeldeten Fällen auf 6 Fälle pro Woche im Oktober 1999 zurückgegangen, nachdem die Anzahl der im Auftrag der UNMIK tätigen Zivilpolizisten von 662 im August 1999 bis zum 13. Oktober 1999 auf ca. 1.635 erhöht worden war (48., 50., 54.). Zwar ist die Stationierung der UNMIK-Polizei gegenwärtig noch nicht abgeschlossen; insbesondere hat die Polizei ihre Sollstärke von ca. 3.100 Mann noch nicht erreicht, so dass sie in vielen Gebieten noch nicht ständig präsent sein kann und die Lage daher insbesondere für ethnische Minderheiten noch unsicher ist (56., 61.). Nach Angabe des deutschen Befehlshabers der KFOR-Truppen, General Klaus Reinhardt, vom 29. Dezember 1999 ist jedoch die Zahl der Morde, Entführungen und Brandstiftungen enorm zurückgegangen; auch habe man inzwischen im Kosovo einen Stand der Gewalt erreicht, der in etwa dem von Berlin entspreche (60.).

Eine extreme Gefahr für Leib oder Leben der Rückkehrer ergibt sich weiterhin auch nicht aus den auf dem Territorium des Kosovo noch vorhandenen Minen und Sprengfallen, die sowohl serbische Militäreinheiten als auch die UCK im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzungen verlegt haben, sowie den nicht detonierten unentschärften Geschossen aus den NATO-Angriffen. Zwar wurden in der Zeit vom 12. Juni 1999 bis September 1999 insgesamt 233 Minenunfälle gemeldet, bei denen 40 Personen ihr Leben verloren haben (54., 56.). Die Zahl der Unfälle ging jedoch von anfänglich 118 Vorfällen im Juli 1999 auf 28 Vorfälle im August 1999 zurück, was allerdings nicht auf eine Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse (Minenräumung) zurückgeführt wird, sondern auf die Wirkung der sogenannten "Mine Awareness Programme" (Informationskampagne über die Gefahr von Minen und explosiven Geschossen) (54., 57., 58.); zwölf Organisationen führen auf Provinz- und Gemeindeebene derartige Aufklärungsprogramme in Bezug auf Minen durch (50.). Im August 1999 waren rund 800 größere und kleinere Minenfelder im Kosovo bekannt, wobei für 80 % dieser Minenfelder auch Minenpläne existierten (44.). Nach Angabe des UNMIK-Koordinationiszentrums für Minenräumung waren im Oktober 1999 1,1 Millionen qm Land von Minen oder nicht explodierter Munition geräumt worden. Mittlerweile nehmen insgesamt 16 Organisationen - finanziert durch Spendengelder - an Minenräumprogrammen im Kosovo teil (50., 56.). Die wichtigsten Räumaufgaben sollen nach Einschätzung von Experten mit Ende des Jahres 2000, eine vollständige Räumung soll erst in über zwei Jahren abgeschlossen sein (56.).

Aufgrund dieser Auskunftslage ist daher trotz eines noch vorhandenen Sicherheitsrisikos infolge der auf dem Territorium des Kosovo zurückgebliebenen Minen und sonstigen Sprengkörper (56.) nicht von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage auszugehen, die "jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde" (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O. u. v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a. a. O.).

Ferner kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ältere Menschen, allein erziehende Elternteile mit kleinen Kindern oder sonstige Personen oder Personengruppen mit einer geringeren "Selbsthilfekapazität" (vgl. hierzu: Hess. VGH, Be. v. 28.10.1998 - 10 TZ 3307/98 - u. v. 18.11.1998 - 10 TZ 2923/98 -) bei einer heutigen Rückkehr in das Kosovo einer extremen Gefahrenlage im vorgenannten Sinne ausgesetzt sein würden. Zwar ist das frühere Sozialfürsorgesystem im Kosovo noch mit Schwierigkeiten konfrontiert (61.). Insbesondere können die 25 Fürsorgezentren, die für die Sozialfürsorge (Kinderbetreuung, Vermittlung von Pflegeplätzen, Betreuung von Personen, die sich nicht selbst versorgen können, usw.) zuständig waren, ihre Aufgaben noch nicht wieder wirkungsvoll wahrnehmen (61.). Die Zivilverwaltung der UNMIK bemüht sich jedoch um die Wiederherstellung eines voll funktionierenden Sozialfürsorgesystems und hat bereits ein Notfallsozialfürsorgeprogramm erarbeitet, in dessen Rahmen ab Dezember 1999 geringe Sozialbeihilfen an als besonders bedürftig eingestufte Personenkreise gezahlt werden sollen, nämlich an Personen über 70 Jahre, allein erziehende Eltern, Familien mit behinderten Kindern bzw. erwerbsunfähigen Erwachsenen sowie an Personen, die eines der obigen Kriterien erfüllen und eine Familie aufgenommen haben (61.). Seitens des UNHCR werden dabei zwei Formen des sozialen Schutzes unterstützt: Zum einen die Vor-Ort-Leistungen für Personen oder Familien mit besonderen Schwierigkeiten, wobei für die Individualbetreuung in allen sieben Zuständigkeitsgebieten des UNHCR die Adventist Development and Relief Agency (ADRA), die International Catholic Migration Commission (ICMC) und das Internationale Rote Kreuz zuständig sind, zum anderen die Arbeit auf Gemeinschaftsebene, womit sichergestellt werden soll, dass es in allen Dörfern im Kosovo eine adäquate soziale Unterstützung gibt. Diese letzte Komponente entwickelt sich nach Auskunft des UNHCR zwar nur langsam, ein Geberkonsortium werde aber hierfür Mittel für die gesamte Provinz bereitstellen (zu allem: 61.).Letztlich will die "Kosovo-Fraueninitiative" Frauen und ihren Familien helfen. Drei Dachorganisationen - OXFAM (in Pristina und Gnjilane), der Danish Refugee Council (DRC) (in Pec und Mitrovica) und die Malteser (in Prizren, Djakovica und Urosevac) - arbeiten diesbezüglich gemeinsam mit örtlichen Nichtregierungsorganisationen an der Entwicklung und Durchführung von Projekten in den Bereichen Individualunterstützung, Unterstützung auf Gemeinschaftsebene und psychosoziale Unterstützung, Vermittlung von Fertigkeiten, Sicherung des Lebensunterhalts, gynäkologische Gesundheitsvorsorge und Rechtsbeistand. Der UNHCR finanziert ebenfalls weitere Projekte in diesen Bereichen (zu allem: 61.).

Auch Rückkehrer, die nicht bereits bei ihrer Ankunft im Kosovo über eine Unterkunft verfügen, sind nicht schutzlos gestellt. So wurden seitens des UNHCR in allen sieben AOR, nämlich in Djakovica, Gnjilane, Kosovska Mitrovica, Pec, Pristina, Prizren und Urosevac Transitzentren eröffnet, in denen Personen, die selbst nicht unmittelbar eine Unterkunft finden, vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden können. Diese Zentren stehen auch Rückkehrern offen, die zu so später Tageszeit eintreffen, dass sie nicht am selben Tag zu ihrem endgültigen Zielort gelangen können (61.). Bei der Registrierung wird jeder Familie durch die nachgeordnete Verteilungsorganisation eine Nahrungsmittelkarte ausgestellt, aufgrund deren jede bedürftige Person bestimmte Grundnahrungsmittel erhält (61.). Lediglich Personen, die Zugang zu Nahrungsmitteln haben, weil sie erwerbstätig sind, über Nahrungsmittelvorräte verfügen, Vieh haben oder denen Geld aus dem Ausland überwiesen wird, werden nicht automatisch bei der Nahrungsmittelausgabe berücksichtigt. Auch Muttermilchsubstitute werden an Mütter ausgegeben, die nicht stillen können und eine entsprechende, von einer Gesundheitsorganisation ausgestellte Bescheinigung haben (61.). Letztlich werden durch den UNHCR an bedürftige Familien auch noch andere Hilfsgüter ausgegeben, so unter anderem Decken, Matratzen und Hygienematerial (61.).

Bei verständiger Würdigung der Verhältnisse im Kosovo, wie sie sich angesichts dieser Auskunftslage darstellen, vermag der Senat für den Kläger im Falle seiner Rückkehr in das Kosovo ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im vorbezeichneten Sinne nicht zu erkennen (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 30.09.1999 - 13 A 93/98.A - u. v. 10.12.1999 - 14 A 3768/94.A; Thüringer OVG, U. v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -). Für die Richtigkeit dieser Einschätzung bezüglich der gegenwärtigen Situation im Kosovo spricht auch der Umstand, dass zwischenzeitlich ca. 775.000 Flüchtlinge aus Nachbarländern in der Region und über 55.000 Flüchtlinge aus Drittaufnahmeländern, davon über 10.000 Personen aus Deutschland, in das Kosovo zurückgekehrt sind (56.).

Ob dem Kläger in seinem Heimatland außerhalb der Provinz Kosovo eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen würde, kann dahingestellt bleiben, da auch ein Anspruch nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn die geltend gemachten Gefahren landesweit drohen und sich der Ausländer ihnen nicht durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a. a. O. u. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - a. a. O.). Ebenso kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob eine Rückkehr des Klägers in seine ursprüngliche Wohnung bzw. an seinen ursprünglichen Herkunftsort im Kosovo aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen möglich ist, denn es ist dem Kläger zuzumuten, gegebenenfalls in einem anderen Teil des Kosovo seinen Wohnsitz zu nehmen (vgl. auch: Hess. VGH, B. v. 16.03.1998 - 10 TZ 3973/97 -). Aus dem gleichen Grunde kann vorliegend auch dahinstehen, wie die Gefahrenlage für albanische Volkszugehörige in der geteilten Stadt Mitrovica gegenwärtig infolge der dortigen Auseinandersetzungen einzuschätzen ist, da jedenfalls außerhalb dieses Bezirkes die Voraussetzungen für die Bejahung eines Abschiebungshindernisses nicht vorliegen.

Wegen des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist der Kläger somit auch durch die Feststellung in Nr. 3 des angefochtenen Bundesamtsbescheides nicht in seinen Rechten verletzt mit der Folge, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit abzuändern und die Klage (mit ihrem auf Aufhebung der Nr. 3 des Bundesamtsbescheids gerichteten Antrag) abzuweisen ist. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren entgegen der von ihm in den Urteilsgründen vertretenen Auffassung, dass im Falle der Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auch das Gericht in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG von einer -aufwendige Ermittlungen erfordernden - Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG absehen könne (S. 25 unten des Urteilsabdrucks), an anderer Stelle dennoch eine entsprechende Prüfung des - im Übrigen sinngemäß nur hilfsweise geltend gemachten - § 53 AuslG durchgeführt und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen - wenn auch mit knapper Begründung - ausdrücklich verneint hat (S. 26 letzter Absatz und S. 27 erster Absatz des Urteilsabdrucks).

3.

Schließlich ist auch die in Nr. 4 des Bundesamtsbescheides enthaltene Abschiebungsandrohung entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung nicht zu beanstanden.

Nach Auffassung des Senats ist vorliegend auch über diesen Streitgegenstand in der Berufungsinstanz zu befinden. Zwar hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in seinem Schreiben vom 14. September 1999 lediglich beantragt, "die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. August 1999 (...) zuzulassen, soweit der Klage im Hinblick auf die Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG stattgegeben worden ist, sowie unter Abänderung des Urteils die Klage insoweit abzuweisen"; es fehlt jedoch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass der Bundesbeauftragte mit seinem Abweisungsbegehren die Klage nicht auch insoweit abgewiesen haben wollte, als sie sich gegen die in Ziffer 4 des Bundesamtsbescheides verfügte Abschiebungsandrohung richtet. Zwar ist entsprechend der im Verwaltungsprozess herrschenden Dispositionsmaxime das Berufungsgericht grundsätzlich an das Berufungsbegehren gebunden (§ 129 VwGO). Danach hätte es durchaus zur Disposition des Bundesbeauftragten gestanden, die Aufhebung der Abschiebungsandrohung nach Rest-Jugoslawien durch das Verwaltungsgericht hinzunehmen und in seinen Berufungsantrag nicht mit einzubeziehen. Es wäre indessen nach Auffassung des Senats verfehlt, diese - eher theoretische - Möglichkeit der Rechtsmittelbeschränkung vorliegend anzunehmen. Denn auch im Rechtsmittelverfahren ist gemäß den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO das tatsächliche Rechtsschutzbegehren entscheidend, nicht der Wortlaut der Anträge (BVerwG, Ue. v. 17.12.1996 - 9 C 42.96 - DVBl. 1997, 905, u. v. 28.04.1998 - 9 C 2.98 -).Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass der Bundesbeauftragte mit der Einschränkung der beantragten Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ("... die Klage insoweit abzuweisen") lediglich verdeutlichen wollte, dass eine vollständige Aufhebung des Urteils nicht beantragt wird, weil es bei der Abweisung des Asylbegehrens bleiben, die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen angegriffen werden sollte. Da es in der weiteren Begründung an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Bundesbeauftragte mit seinem Abweisungsbegehren die Klage nicht auch bezüglich der angefochtenen Abschiebungsandrohung abgewiesen haben wollte, und auch nicht verständlich wäre, weshalb er es - trotz nach seiner Auffassung fehlender Voraussetzungen für Asyl und Abschiebungsschutz - bei der entsprechenden Aufhebung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht hätte bewenden lassen wollen, geht der Senat somit davon aus, dass auch die Rechtmäßigkeit von Ziffer 4 des Bundesamtsbescheides in der Berufungsinstanz zur Entscheidung ansteht. Dies entspricht im Übrigen auch dem - nach Zulassung der Berufung - letztlich gestellten Antrag des Bundesbeauftragten in seinem Schriftsatz vom 29.12.1999 auf Abweisung der Klage "in vollem Umfang" (zu allem: BVerwG, U. v. 28.04.1998 - 9 C 2.98 -).

Die Berufung hat auch insoweit Erfolg. Zunächst ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Abschiebungsandrohung nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil darin die Abschiebung des Klägers ohne Einschränkung nach "Rest-Jugoslawien" angedroht wurde, obwohl - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, was vorliegend indessen wegen der festgestellten Verfolgungssicherheit im Kosovo keiner Entscheidung bedurfte - dem Kläger außerhalb der Provinz Kosovo politische Verfolgung drohen bzw. dort ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zu bejahen sein könnte (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Denn eine - vom Verwaltungsgericht in Bezug auf § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG zumindest für möglich gehaltene - Beschränkung der Abschiebungsandrohung auf sichere Teilgebiete des Abschiebezielstaates ist bundesgesetzlich, insbesondere in § 50 Abs. 2 AuslG, nicht vorgesehen. Auch geben nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 2 AuslG (vgl. dazu: BT-Drs. 12/2062, S. 43, und BT-Drs. 11/6321, S. 74, zu der bis zum 30.06.1992 geltenden Fassung) etwas dafür her, dass der Gesetzgeber im Falle einer regionalen Verfolgung oder Gefährdung des Ausländers das Bundesamt verpflichten wollte, die von ihm gemäß den §§ 34, 35, 39, 71 Abs. 4 AsylVfG zu erlassende Abschiebungsandrohung auf die sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat zu beschränken (BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -). Ebensowenig erfordern Sinn und Zweck der Abschiebungsandrohung eine solche Beschränkung. Die Abschiebungsandrohung ist Teil des Vollstreckungsverfahrens zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers. Wie in anderen Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch soll sie dem Betroffenen ankündigen, welche staatliche Zwangsmaßnahme er zu erwarten hat, wenn er nicht, wie von Rechts wegen und in erster Linie geboten, freiwillig der ihm obliegenden Pflicht - hier seiner Ausreisepflicht innerhalb der gesetzten Frist - nachkommt. Zugleich gibt die Abschiebungsandrohung dem Ausländer Gelegenheit, etwaige Abschiebungshindernisse hinsichtlich des benannten Zielstaats im Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Dieser Mahn- und Warnfunktion genügt - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung ausführt - die Bezeichnung des Abschiebungszielstaats insgesamt. Dem entspricht auch, dass ein Abschiebungsschutzbegehren des Ausländers grundsätzlich nur bei landesweiter Verfolgung oder bei landesweiten Abschiebungshindernissen Erfolg haben kann. Insbesondere verlangt das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, in solchen Fällen die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu begrenzen (BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -). Zwar wäre es unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaats abzuschieben, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren drohen, die ein Abschiebungshindernis begründen. Es ist indessen allein Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliche Gebiete abgeschoben wird. Um dies zu vermeiden, hat die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaats drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist. Vor diesem Hintergrund mag es mit Blick auf den gebotenen Schutz des Ausländers zwar durchaus zweckmäßig sein, das nach der Feststellung des Bundesamts sichere Gebiet durch einen Hinweis im Entscheidungsausspruch klarstellend hervorzuheben, um so die Vollstreckungsbehörde auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Rechtlich geboten ist ein solcher Hinweis indessen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der oben genannten Entscheidung nicht. Denn der Ausländer hat es zunächst selbst in der Hand, freiwillig in das sichere Gebiet des Abschiebezielstaats auszureisen. Selbst wenn er dies pflichtwidrig unterlässt und deshalb zwangsweise abgeschoben werden muss, steht ihm ausreichender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung. Besteht für den Ausländer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens berechtigter Anlass für die Annahme, dass die Abschiebung alsbald zu erwarten ist und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaats droht, kann er von der Ausländerbehörde die Bekanntgabe des beabsichtigten Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls kann er einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg bekanntzugeben. Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (zu allem: BVerwG, U. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -).

Da die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bundesamtsbescheides auch im Übrigen den Anforderungen der §§ 34 AsylVfG, 50 Abs. 1, 2 AuslG entspricht, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen.

4.

Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens - hierzu gehören auch die Kosten des Antragsverfahrens 7 UZ 3092/99.A - und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG und auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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