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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2005
Aktenzeichen: 7 UZ 2417/05
Rechtsgebiete: GG, HSchG, HV


Vorschriften:

GG Art. 14
GG Art. 28 Abs. 2
HSchG § 141 Abs. 3
HV Art. 137
HV Art. 45
Eine erweiternde Auslegung des § 141 Abs. 3 Satz 1 HSchG, wonach die Vorschrift für den Fall der Unmöglichkeit der Rückübertragung einen an ihre Stelle tretenden Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch des früheren Schulträgers vorsieht, ist nicht veranlasst, da sie weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich geboten ist.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 UZ 2417/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Schulrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Rothaug, Richter am Hess. VGH Schönstädt, Richterin am Hess. VGH Schäfer

am 14. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Juli 2005 - 3 E 5615/03 - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 163.885,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die in der Antragsschrift vom 28. September 2005 geltend gemachten Gründe rechtfertigen die begehrte Zulassung der Berufung nicht.

1. Die Klägerin - früher Schulträgerin und Eigentümerin - begehrt vom Beklagten - später Schulträger und Eigentümer - einen finanziellen Ausgleich für zwei Teilflächen eines in ihrem Gebiet gelegenen ehemaligen Schulgrundstücks. Eine 190 qm große Teilfläche (Flurstück 542/1) wurde vom Beklagten Ende 1987 an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau schenkweise übereignet. Eine weitere Teilfläche von 617 qm (Flurstück 542/4) verkaufte der Beklagte mit Kaufvertrag vom 24. Oktober 2002 zu einem Preis von 100.000,00 € an private Erwerber. Die Käufer wurden am 14. Januar 2003 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin, die bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 vom Beklagten die unentgeltliche Rückübertragung des Flurstücks 542/4, hilfsweise eine Entschädigung in Höhe des Kaufpreises von 100.000,00 €, gefordert hatte, machte mit Schreiben vom 20. Februar 2003 einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 163.885,81 € geltend. Den Wert des Flurstücks 542/4 bezifferte sie mit 160.000,00 €. Den Vermögensnachteil, der ihr durch die Übertragung des Flurstücks 542/1 im Jahr 1987 entstanden sei und von der sie erst jetzt erfahren habe, veranschlagte die Klägerin auf 3.885,81 €.

Der Beklagte lehnte das Zahlungsbegehren der Klägerin mit Bescheid vom 1. April 2003 ab. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2003 zurück.

Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage der Klägerin, mit der diese ihr Begehren weiterverfolgte, mit Urteil vom 27. Juli 2005 - 3 E 5615/03 - ab. § 141 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz - HSchG -, dessen Voraussetzungen überdies nur im Hinblick auf Flurstück 542/4 vorlägen, scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil die Vorschrift ihrer Rechtsfolge nach auf Rückübertragung, nicht hingegen auf Wertersatz gerichtet sei. Ein Schadensersatzanspruch analog § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung scheitere jedenfalls daran, dass zwischen den Beteiligten keine vertragsähnliche öffentlich-rechtliche Sonderverbindung bestanden habe. Einem Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 816 BGB stehe entgegen, dass der Beklagte über die Grundstücke als Berechtigter verfügt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

2. Die Klägerin sieht durch die Abweisung ihrer Klage die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der Abweichung von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen rechtlichen Bedeutung der Rechtssache als gegeben an.

a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils leitet die Klägerin zunächst daraus her, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung des § 141 Abs. 3 HSchG auf einen Rückübertragungsanspruch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widerspreche. Dieser bestehe darin, einem früheren Schulträger, der bei einem Schulträgerwechsel Grundstücke entschädigungslos abgegeben habe, bei Wegfall der schulischen Zweckbindung der Grundstücke einen Ausgleichsanspruch für den eingetretenen Verlust gegen den neuen Schulträger einzuräumen.

Soweit das Verwaltungsgericht für den Fall der Unmöglichkeit der Grundstücksrückübertragung eine Rechtslücke unter Hinweis auf prozessuale Sicherungsmöglichkeiten sowie Amtshaftungsansprüche verneint habe, gehe die gerichtliche Argumentation fehl. Effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zum Erhalt ihres Rückübertragungsanspruchs aus § 141 Abs. 3 HSchG hätten ihr - der Klägerin - nicht zur Verfügung gestanden, insbesondere habe sie nicht rechtzeitig Kenntnis vom Wegfall der schulischen Zweckbindung erlangt. Dies liege auch daran, dass die Entwidmung des Flurstücks 542/4 nicht durch den zuständigen Kreistag des Beklagten in öffentlicher Sitzung beschlossen worden sei, sondern durch den Kreisausschuss. Der verschuldensabhängige Amtshaftungsanspruch sei kein adäquater Ersatz für den Anspruch aus § 141 Abs. 3 HSchG.

Ein für einen Schadensersatzanspruch analog § 280 Abs. 1 BGB erforderliches konkretes Schuldverhältnis habe - so die Klägerin - aufgrund des mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs nach § 141 Abs. 3 HSchG zwischen ihr und dem Beklagten bestanden.

Schließlich komme auch ein Anspruch gegen den Beklagten auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht.

b. Die Frage der Auslegung des § 141 Abs. 3 HSchG bewertet die Klägerin als rechtlich besonders schwierig (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und misst der Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bei, als sie die Frage aufwerfe, ob § 141 Abs. 3 HSchG für den Fall der Unmöglichkeit einer unentgeltlichen Rückübertragung einen Anspruch auf Herausgabe eines Surrogats bzw. auf Zahlung des Verkehrswertes enthalte.

c. Die in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils fehlende Thematisierung der Entwidmung des Flurstücks 542/4 durch den Kreisausschuss rügt die Klägerin als Abweichung von einem "Urteil des Hess. VGH vom 14.11.1995" (richtig: Beschluss vom 24. November 1995 - 7 TG 1963/95 -), nach dem der Kreistag ausschließlich für die Entwidmung zuständig sei.

Wegen der Einzelheiten des Zulassungsvorbringens der Klägerin wird auf die Antragsschrift vom 28. September 2005 verwiesen.

3. Die von der Klägerin erhobenen Rügen führen nicht zur Zulassung der Berufung.

a. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2002 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 63; Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 -; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 6 ff.).

Die von der Klägerin dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils lösen keine nachhaltigen Bedenken des Senats gegen die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Verneinung eines Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von 163.885,00 € bzw. eines Anspruchs auf Erlass eines hierauf gerichteten Verwaltungsaktes aus.

§ 141 Abs. 3 Satz 1 HSchG scheidet als Anspruchsgrundlage für das auf einen finanziellen Ausgleich abzielende Begehren der Klägerin jedenfalls aus. Es kann daher dahinstehen, ob diese Vorschrift einen unmittelbaren Leistungsanspruch beinhaltet oder - wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2000 - 6 E 1149/97 (2) - HSGZ 2001, 122, meint - lediglich einen Anspruch auf behördliche Entscheidung über dessen Bestehen.

Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 HSchG kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die unentgeltliche Rückübertragung verlangen, wenn Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die er bei einem Wechsel der Schulträger ohne Entschädigung abgegeben hat, für schulische Zwecke nicht mehr benötigt werden.

Nach seinem Wortlaut ist § 141 Abs. 3 Satz 1 HSchG lediglich auf Rückübertragung der entschädigungslos vom früheren Schulträger abgetretenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte gerichtet.

Eine erweiternde Auslegung des § 141 Abs. 3 Satz 1 HSchG, wonach die Vorschrift für den Fall der Unmöglichkeit der Rückübertragung einen an ihre Stelle tretenden Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch des früheren Schulträgers vorsieht, ist nicht veranlasst, da sie weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich geboten ist.

Die grundrechtlichen Eigentumsgarantien des Art. 14 des Grundgesetzes - GG - und des Art. 45 der Hessischen Verfassung - HV - gewähren der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts von vornherein keine verfassungsrechtlich geschützte Position. Denn juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich weder nach dem Grundgesetz (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 [100 ff.]) noch nach der Hessischen Verfassung (st. Rspr. des StGH, vgl. Beschlüsse vom 11. April 1973 - P.St. 697 - StAnz. 1973, 927 [929 f.] sowie vom 18. Juni 1980 - P.St. 1878 - StAnz. 1980, 1287 [1291]) grundrechtsfähig. Dies folgt aus der Funktion der Grundrechte, die in erster Linie die Freiheitssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt abschirmen, so dass juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Grundrechte verpflichtet, prinzipiell aber nicht berechtigt werden. Dies gilt namentlich für das Eigentumsgrundrecht, das das Eigentum in den Händen Privater schützt, um diesen einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 u. a. - BVerfGE 50, 290 [339]; Beschluss vom 8. Juli 1982, a. a. O.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. November 1995 - 7 TG 1963/95 -).

Verfassungsrechtlich geben auch die Garantien der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG und in Art. 137 HV dem einfachen Gesetzgeber nicht auf, einen infolge eines Schulträgerwechsels erfolgten gesetzlichen Übergang des Schulvermögens von einem kommunalen Schulträger auf einen anderen Schulträger bei Wegfall der Zweckbindung des übergegangenen Schulvermögens wieder rückgängig zu machen, geschweige denn, für den Fall der Unmöglichkeit der Rückübertragung einen finanziellen Ausgleichsanspruch vorzusehen. Denn verfassungsrechtlich gewährleistet ist die finanzielle Absicherung der Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts durch die Gemeinden. Diese kommunale Finanzgarantie wird durch das Fehlen einer - wie auch immer ausgestalteten - Rückabwicklungsregelung im Kontext der vermögensrechtlichen Folgen eines Schulträgerwechsels nicht berührt. Demgemäß enthielt das hessische Recht - ohne gegen Verfassungsrecht zu verstoßen - bis zum In-Kraft-Treten des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. S. 233) am 1. August 1993 überhaupt keine Rückübertragungsregelung (vgl. § 21 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 [GVBl. I S. 232]).

Einfachgesetzlich ergibt sich weder bereichsspezifisch aus Regelungen des Hessischen Schulgesetzes noch aus allgemeinem Verwaltungsrecht, dass bei Untergang eines Anspruchs infolge Unmöglichkeit an seine Stelle (noch) auf der Primärebene ein finanzieller Ausgleichsanspruch tritt. Die Beeinträchtigung oder Verletzung von Ansprüchen oder Rechtspositionen durch staatliches Verhalten - von der sich die Klägerin betroffen sieht - ist vielmehr Gegenstand von Ansprüchen der Sekundärebene, soweit es um Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geht, des Rechts der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen (vgl. Wolff/Bachoff/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, 6. Aufl. 2000, § 66 [S. 517 ff.]).

Die im Zulassungsantrag angeführten Sekundäransprüche auf Schadensersatz analog §§ 280 Abs. 1, 283 BGB wegen Unmöglichkeit einer aufgrund eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses geschuldeten Leistung sowie auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, über die der Senat gemäß §§ 17a Abs. 5, 17 Abs. 2 GVG zu entscheiden hat, liegen indes gleichfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine vertragsähnliche Sonderbindung zwischen den Beteiligten, die die analoge Anwendung des gegenüber dem Amtshaftungsrecht strengeren vertraglichen Pflichtverletzungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtfertigen würde, abgelehnt. Der Senat nimmt insofern auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils Bezug. Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs scheitert bereits daran, dass im Zulassungsantrag eine hoheitliche Maßnahme des Beklagten, die unmittelbar zu einer Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin geführt hat, nicht dargelegt ist.

b. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt gleichfalls nicht vor.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 13 TZ 1947/97 - AuAS 1998; Beschluss vom 9. Juli 1998 - 13 UZ 2357/98 - DVBl. 1999, 119 [LS]; Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 5 L 556/00 - NVwZ-RR 2002, 94; Beschluss vom 1. Juli 2003 - 5 LA 58/02 - NVwZ-RR 2004, 125). Dies ist nicht der Fall, wenn aufgeworfene Rechtsfragen ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen oder in der Rechtsprechung geklärt sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 -; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124 Rdnr. 72; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 9).

Nach diesem Maßstab fehlt es an besonderen rechtlichen Schwierigkeiten dieser Rechtssache. Die sich entscheidungserheblich stellende Rechtsfrage der Interpretation des § 141 Abs. 3 HSchG lässt sich ohne größeren Aufwand anhand allgemeiner Auslegungsprinzipien beantworten. Die in diesem Zusammenhang in systematischer Hinsicht bedeutsame Frage des Verhältnisses zwischen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen der Primär- und der Sekundärebene ist durch Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich geklärt. Gleiches gilt für den Gehalt der verfassungsrechtlichen Garantien des Eigentums und der kommunalen Selbstverwaltung.

c. Auch der von der Klägerin vorgebrachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie eine (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 -; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 10, § 132 Rdnr. 9 ff.).

Der von der Klägerin im Zulassungsantrag aufgeworfenen Frage, ob § 141 Abs. 3 HSchG für den Fall der Unmöglichkeit einer unentgeltlichen Rückübertragung einen Anspruch auf Herausgabe eines Surrogats bzw. auf Zahlung des Verkehrswertes enthalte, fehlt die Klärungsbedürftigkeit. Denn anhand allgemeiner Auslegungsprinzipien ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, dass § 141 Abs. 3 HSchG nicht Grundlage eines Ausgleichs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruchs ist.

d. Den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Klägerin nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt.

Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage grundsätzlich eine Position eingenommen hat, die von derjenigen, die das übergeordnete Oberverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte einer seiner Entscheidungen tragend zu Grunde gelegt hat, abweicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 9 UZ 1682/04 -; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 11 f.). Vom Zulassungsantragsteller, der - wie die Klägerin - die Divergenz in einer Rechtsfrage geltend machen will, verlangt das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO demgemäß die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von einem in einer Entscheidung des Divergenzgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abgewichen ist, auf dem die Entscheidung des übergeordneten Gerichts beruht.

Diesem Darlegungserfordernis wird die Antragsschrift der Klägerin vom 28. September 2005 nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Darlegung eines - das angegriffene Urteil tragenden - vom Verwaltungsgericht gebildeten abstrakten Rechtssatzes, der von einem abstrakten Rechtssatz des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der in der Antragsschrift genannten Entscheidung abweicht. Die Ausführungen in der Antragsschrift belegen vielmehr, dass die Klägerin eine unterbliebene verwaltungsgerichtliche Berücksichtigung der Entwidmung von Flächen des Schulgrundstücks durch ein unzuständiges Kreisorgan beanstandet. Diese Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist indes für den Zulassungsgrund der Divergenz irrelevant. Denn die Divergenzzulassung dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, nicht der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der im Einzelfall richtiger Entscheidung. Eine bloß fehlerhafte Anwendung unbestrittener Rechtssätze reicht für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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