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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 7 UZ 2632/05
Rechtsgebiete: HSchG


Vorschriften:

HSchG § 43
HSchG § 54
1. Der Verwaltungsakt, der sonderpädagogischen Förderbedarf feststellt, ist Dauerverwaltungsakt.

2. Solange der Verwaltungsakt, der sonderpädagogischen Förderbedarf feststellt, wirksam ist und soweit die in ihm getroffene feststellende Regelung reicht, hat das Staatliche Schulamt diese Regelung seinen weiteren Entscheidungen zu Grunde zu legen.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 UZ 2632/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Schulrechts - Zuweisung zu einer Förderschule -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Rothaug, Richter am Hess. VGH Schönstädt, Richterin am Hess. VGH Schäfer am 2. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2005 - 5 E 1936/04 (3) - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bleibt ohne Erfolg. Die in der Antragsbegründung vom 14. November 2005 geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen die begehrte Zulassung der Berufung nicht.

1. Für die am 4. März 1996 geborene Klägerin wurde mit Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2003 ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne der Schule für Lernhilfe festgestellt.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2004 wies der Beklagte die Klägerin der Johann-Hinrich-Wichern-Schule in A-Stadt als "Sonderschule" zu. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies mit Urteil vom 7. September 2005 - 5 E 1936/04 (3) - die gegen die Zuweisung an die "Sonderschule" gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin ab. Die Zuweisung sei auf der Grundlage des § 54 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes - HSchG - rechtmäßig. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2. Die Klägerin beruft sich gegenüber dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Ernstliche Zweifel leitet die Klägerin zum einen daraus her, dass bereits die Feststellung eines für sie bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs mit Bescheid vom 31. Oktober 2003, an den die streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung des Beklagten anknüpfe, fehlerhaft erfolgt sei. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht bei seiner Kontrolle der behördlichen Zuweisungsentscheidung im Jahr 2005 nicht vom Fortbestehen eines im Jahr 2003 festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs ausgehen dürfen. Zwischen den Beteiligten sei nämlich auch streitig, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf fortbestehe, so dass das Verwaltungsgericht eine entsprechende Überprüfung hätte vornehmen müssen. Dies gelte umso mehr, als für den sozialpädagogischen Förderbedarf regelmäßige Überprüfungen im Abstand von zwei Jahren vorgesehen seien.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nach Auffassung der Klägerin darin, dass das den Eltern bei Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs durch § 54 HSchG eingeräumte Wahlrecht zwischen der allgemeinen Schule und der Förderschule praktisch leer laufe, wenn - wie in ihrem Fall - ein integratives Angebot an einer allgemeinen Schule nicht bestehe und integrative Plätze auch nicht mehr geschaffen bzw. gefördert würden.

Wegen der Einzelheiten der Begründung des Zulassungsantrags wird auf den Schriftsatz vom 14. November 2005 Bezug genommen.

3. Die von der Klägerin erhobenen Rügen führen nicht zur Zulassung der Berufung.

a. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - sowie vom 1. November 2005 - 7 UZ 59/05 -; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2002 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 63; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 6 ff.).

Die von der Klägerin dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils sind nicht geeignet, nachhaltige Bedenken des Senats gegen die verwaltungsgerichtliche Bestätigung der schulaufsichtsbehördlichen Zuweisung der Klägerin an die Johann-Hinrich-Wichern-Schule auszulösen.

Rechtsgrundlage der Zuweisung an eine Förderschule ist § 54 Abs. 4 Satz 1 HSchG. Nach dieser Vorschrift bestimmt das Staatliche Schulamt die zuständige Förderschule, wenn sich die Eltern für deren Besuch entschieden haben oder ihrer Entscheidung für den Besuch der allgemeinen Schule nicht entsprochen werden kann.

Das Entscheidungsverfahren nach § 54 HSchG ist dabei zweistufig aufgebaut: Auf der ersten Stufe wird der jeweils bestehende sonderpädagogische Förderbedarf durch Verwaltungsakt festgestellt (§ 54 Abs. 2 HSchG), auf der zweiten Stufe ist - ausgehend von der von den Eltern getroffenen Wahl zwischen allgemeiner Schule und Förderschule (§ 54 Abs. 3 HSchG) - eine Bestimmung der zuständigen Förderschule durch Verwaltungsakt zu treffen, wenn die Eltern sich für die Förderschule entschieden haben oder aber ihre Entscheidung für die Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs an einer allgemeinen Schule nicht verwirklicht werden kann (§ 54 Abs. 4 Satz 1 HSchG). Die Bestimmung der zuständigen Förderschule durch das Staatliche Schulamt erfolgt auch dann, wenn gemeinsamer Unterricht (§ 51 HSchG) nicht in der nach § 60 Abs. 4 HSchG zuständigen Grundschule besucht werden kann (§ 54 Abs. 4 Satz 2 HSchG).

Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 14. November 2005 für die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils gegebene Begründung, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt, enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, die Zuweisung der Klägerin an die Förderschule sei rechtmäßig.

Soweit die Klägerin Einwände gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2003 und das dieser Feststellung zu Grunde liegende behördliche Verfahren erhebt, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung vom 23. Januar 2004 nicht. Durch den einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne der Schule für Lernhilfe feststellenden Verwaltungsakt vom 31. Oktober 2003 ist über das Bestehen dieses Förderbedarfs verbindlich entschieden. Solange dieser Verwaltungsakt wirksam ist (§ 43 HVwVfG) und soweit die in ihm getroffene - feststellende - Regelung reicht, sind jedenfalls die Beteiligten an ihn gebunden, hat also das Staatliche Schulamt die im Verwaltungsakt getroffene Regelung seinen weiteren Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 43 Rdnr. 16 ff.).

Diese Bindungswirkung des feststellenden Verwaltungsaktes des Staatlichen Schulamtes vom 31. Oktober 2003 führt auch zur rechtlichen Unbeachtlichkeit des weiteren Einwandes der Klägerin, der für sie festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf bestehe jedenfalls nicht fort. Denn die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne der Schule für Lernhilfe im Bescheid vom 31. Oktober 2003 ist nicht befristet und stellt daher einen Dauerverwaltungsakt dar (vgl. zum Dauerverwaltungsaktcharakter der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs: Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2005 - 7 UZ 2516/05 -).

Der Umstand, dass es nach § 18 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 22. Dezember 1998 (ABl. 1999 S. 47) - SondPädFördVO - Aufgabe der Schule ist, nach Ablauf von jeweils zwei Jahren den sonderpädagogischen Förderbedarf in angemessener Weise zu überprüfen, worauf im Bescheid vom 31. Oktober 2003 zutreffend hingewiesen wird, ändert nichts an der dargestellten Bindungswirkung dieses einen sonderpädagogischen Förderbedarf feststellenden Verwaltungsaktes. Diese würde erst dann entfallen, wenn es infolge der in § 18 Abs. 7 Satz 1 SondPädFördVO vorgesehenen Überprüfung zu einer schulaufsichtsbehördlichen Aufhebung des Verwaltungsakts vom 31. Oktober 2003 mit Wirkung für die Zukunft käme. Unterbleibt die von Amts wegen vorzunehmende turnusmäßige Überprüfung, so bleibt es dem von einer Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs betroffenen Schüler unbenommen, diese Überprüfung - erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe - zu erzwingen. Ob darüber hinaus auch bei Veränderungen der der Feststellung zu Grunde liegenden Sachlage außerhalb des Überprüfungsturnus ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG beantragt werden kann, in dem über den Fortbestand des Verwaltungsaktes zu entscheiden ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. zur entsprechenden Fragestellung nach nordrhein-westfälischem Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 19 B 407/03 - NVwZ-RR 2004, 107).

b. Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ordnungsgemäß dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie eine (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu allen genannten Voraussetzungen verhalten (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2005 - 7 UZ 2417/05 - und vom 7. Dezember 2005 - 7 UZ 410/05 -).

Die Klägerin hat in der Antragsbegründung vom 14. November 2005 bereits keine bestimmte, konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, deren grundsätzliche Bedeutung vom Senat anhand des Zulassungsvorbringens der Klägerin geprüft werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren ergibt sich aus § 72 Nr. 1, 2. Halbsatz i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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