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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: 7 UZ 269/06.A
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 7
1. Ob eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Zielstaat dadurch entfällt, dass eine deutsche Behörde dem erkrankten Ausländer bei seiner Abschiebung einen Vorrat an Medikamenten für einen Zeitraum von einigen Monaten mitgibt, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

2. In der Regel wird eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen sein, wenn Medikamente für einen so langen Zeitraum mitgegeben werden, dass die voraussichtliche Wartezeit auf eine im Zielstaat bereits vorhandene Behandlungsmöglichkeit überbrückt wird. Letztlich bedarf es aber einer sorgfältigen Prüfung der gesamten Lebensumstände des Ausländers sowie des Standards der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der einzelnen Erkrankungen im Zielstaat.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 UZ 269/06.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch

Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Rothaug, Richterin am Hess. VGH Dr. Rudolph, Richterin am Hess. VGH Schäfer

am 23. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. Dezember 2005 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Urteil ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Die Zulassung der Berufung kann entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung zunächst nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfolgen.

Für grundsätzlich bedeutsam erachtet der Kläger die Rechtsfrage, ob eine auf Erkrankung des schutzsuchenden Ausländers beruhende Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG dann entfallen kann, wenn die deutschen Behörden durch Mitgabe von Medikamenten die Behandlung im Heimatland für einen bestimmten Zeitraum ermöglichen.

Diese aufgeworfene Frage bedarf indes keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn sie beantwortet sich unter Berücksichtigung der zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus dem Gesetz.

Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - in asylrechtlichen Streitigkeiten wie in dem vorliegenden Klageverfahren ist dies gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG stets der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - eine erhebliche konkrete Gefahr für den Ausländer besteht. Erheblich ist eine befürchtete Gefahr für Leib oder Leben aufgrund einer bestehenden Erkrankung dann, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine solche Gefahrenlage, wenn die Verschlechterung alsbald nach einer Einreise in den Zielstaat eintritt, weil dort nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten existieren und die Gefahrenlage auch nicht durch eigenes zumutbares Verhalten ausräumbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 333 ff.). Der Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht dabei dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, B. v. 08.07.2001, Buchholz 402.40 § 53 AuslG Nr. 46).

Hieraus folgt, dass eine konkrete Gefahr durch Mitgabe eines Medikamentenvorrates für einige Monate dann entfällt, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht. Ob eine solche Prognose getroffen werden kann, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht allgemein beantworten. In der Regel wird zwar eine Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen sein, wenn Medikamente für einen so langen Zeitraum mitgegeben werden, dass die voraussichtliche Wartezeit auf eine im Zielstaat bereits vorhandene Behandlungsmöglichkeit überbrückt wird. Demgegenüber wird eine Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG meist zu bejahen sein, wenn im Entscheidungszeitpunkt noch ungewiss ist, ob nach Verbrauch des mitgegebenen Medikamentenvorrates die im Zielstaat bislang noch nicht vorhandene Behandlungsmöglichkeit dann erstmalig gegeben sein wird. Letztlich bedarf es aber bei der Prüfung des Vorliegens einer konkreten Gefahr einer sorgfältigen Prüfung der gesamten Lebensumstände des Ausländers sowie des Standards der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der einzelnen Erkrankungen im Zielstaat. Ob eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immer entfällt, wenn der dem Ausländer mitgegebene Medikamentenvorrat länger als ein oder zwei Jahre reicht und deshalb an einem alsbaldigen Eintritt des Gesundheitsrisikos selbst dann gezweifelt werden könnte, wenn die Fortführung der Behandlung im Zielstaat nach diesem Zeitraum gegenwärtig ungewiss ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Insoweit wird sich die vom Kläger in allgemeinerer Form formulierte Frage in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil die zuständige Ausländerbehörde des Landkreises Waldeck-Frankenberg die Mitgabe eines Medikamentenvorrates für einen Zeitraum von lediglich sechs Monaten zugesagt hat.

Ob bei Zugrundelegung dieser Grundsätze das Verwaltungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung eine konkrete Gefahr für den an einer Herzerkrankung leidenden Kläger zu Recht verneint hat, ist möglicherweise zweifelhaft. Denn das laut ärztlichem Attest vom 2. November 2004 u. a. von ihm benötigte Medikament Preterax gehört bisher nicht zum Regelsortiment der Apotheken im Kosovo und musste auf seine eigenen Kosten aus dem Ausland beschafft werden (Auskunft Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 25.07.2005 an VG Kassel). Selbst wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis fehlerhaft sein sollte, würde dies jedoch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen.

Die Berufung kann auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG wegen eines Verfahrensmangels durch Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen werden.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vorbringen, er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht erwerbsfähig und könne deshalb im Kosovo kein ausreichendes Einkommen für den Erwerb der erforderlichen Medikamente erzielen, nicht ausreichend auseinander gesetzt.

Die Verfahrensbeteiligten haben über Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, von sich aus in einem Verfahren alles vortragen zu dürfen, was sie für wesentlich halten, sowie darauf, dass das Gericht ihre Ausführungen zur Kenntnis nimmt und sie bei der Entscheidung in Erwägung zieht. Das rechtliche Gehör erfordert auch, dass das Gericht sich in der Begründung seiner Entscheidung dazu äußert, welche rechtlichen Schlüsse es aus dem Vorbringen der Beteiligten gezogen hat und ggf. warum es dem Vortrag nicht gefolgt ist (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 138 Rdnrn. 11 u. 13). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern dieser Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Im Regelfall, d. h. wenn solche besonderen Umstände nicht erkennbar sind, genügt es, wenn das Gericht sich mit dem wichtigsten, für die Entscheidung unmittelbar und primär relevanten Parteivorbringen im Urteil auseinander setzt. Im Übrigen ist dann grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht auch das sonstige Parteivorbringen berücksichtigt hat, auch wenn dies im Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt (BVerfG, B. v. 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 - NVwZ-RR 2002, 802 f.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 138 Rdnr. 13).

Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt der behauptete Gehörsverstoß nicht vor. Angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils ist für den Senat nicht ersichtlich, dass es einen Teil des Vortrages des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat.

Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass sechs der vom Kläger benötigten zehn Medikamente laut Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 25. Juli 2005 zum Regelsortiment der Apotheken im Kosovo gehören und grundsätzlich vom örtlichen Gesundheitsdienst gegen eine geringe Zuzahlung abgegeben werden. Diese Formulierung des Verwaltungsgerichts verdeutlicht bereits, dass es sich mit der Frage der Finanzierbarkeit der Medikamente durch den Kläger befasst hat. Hinsichtlich der weiteren vier erforderlichen Medikamente - u. a. Preterax - ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG deshalb ausgeräumt ist, weil die Ausländerbehörde die Mitgabe eines Medikamentenvorrates für einen Zeitraum von sechs Monaten zugesagt hat. Nach der von ihm vertretenen Auffassung brauchte das Verwaltungsgericht sich daher mit der Finanzierbarkeit dieser Medikamente nicht weitergehend auseinander zu setzen.

Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ferner darin begründet, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht die Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 7. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen berücksichtigt hat. Aus dieser Stellungnahme ergäbe sich, dass kardiologische Untersuchungen im Kosovo nur in höchst eingeschränktem Maß durchgeführt werden könnten.

Mit diesem Vorbringen ist ein Gehörsverstoß indes nicht hinreichend dargetan. Den Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag ist nämlich nicht zu entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der Stellungnahme des Deutschen Verbindungsbüros vom 7. Juni 2005 zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung hätte gelangen können. Nur dann, wenn die unterbliebene Würdigung eines Sachvorbringens oder einer Erkenntnisquelle zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können, kann nämlich die Berufung zugelassen werden (Nds. OVG, B. v. 07.07.1997 - 12 L 3297/97 - AuAS 1997, 215; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., § 10 Rdnrn. 164 ff., S. 1037).

Aus der vom Kläger zitierten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros vom 7. Juni 2005 ergibt sich, dass kardiologische Untersuchungen im Kosovo prinzipiell durchgeführt werden können. Ausdrücklich erwähnt werden die Untersuchungsmethoden EKG, Echo-Kardiographie und Ergometrie. Der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros vom 15. November 2004 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass weitere Kontrollen bei Herzerkrankungen im Kosovo durchgeführt werden können. Zwar wird in der vom Kläger angeführten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros vom 7. Juni 2005 mitgeteilt, dass bestimmte Eingriffe wie Herzkatheteruntersuchungen, Dilatationen, Rekanalisierungen, Stent-Implantationen sowie Stresskardiographien nicht vorgenommen werden können. Der Kläger hat jedoch im vorliegenden Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung nicht dargetan, dass eine dieser Untersuchungsmethoden bei ihm in absehbarer Zeit nach Rückkehr in die Region Kosovo durchgeführt werden müsste. Daher ist für den Senat nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht aufgrund des Inhalts der von ihm genannten Auskunft eine für ihn bestehende konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hätte annehmen können.

Ferner ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Gehörsverstoß daraus, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht näher auf die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 30. August 2005 eingegangen ist. Auch die Berücksichtigung dieser Auskunft hätte nämlich zu keiner anderen Entscheidung führen können.

Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sollen zwar in regionalen Hospitälern in Einzelfällen eigentlich kostenfreie Medikamente nur gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes an Patienten abgegeben worden sein. Dem Lagebericht ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bislang nur um vergleichsweise wenige Vorfälle handelte, in denen die Zahlung eines Geldbetrages für ein kostenfreies Medikament verlangt wurde. Zudem war dieses Vorgehen auf regionale Hospitäler beschränkt. Daher erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger eines der sechs in der essential drug list aufgezählten Medikamente in keiner der Apotheken in Pristina oder in seinem Wohnort ohne Zahlung von Bestechungsgeldern erhalten wird. Hinzu kommt, dass der Kläger ausweislich seiner Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 27. April 1999 auch über Verwandte in der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Diese könnten den Kläger ggf. bei etwaigen Forderungen von Zuzahlungen finanziell unterstützen.

Schließlich kann der Kläger die Zulassung der Berufung nicht wegen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß §§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 86 VwGO beanspruchen. Denn nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG können in Asylverfahren nur die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Hierzu zählt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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