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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: 7 UZ 3020/06.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, GG, VwGO


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylVfG § 78 Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 138 Nr. 3
1. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG setzt, wenn im angegriffenen Urteil über mehrere Streitgegenstände entschieden worden ist, grundsätzlich voraus, dass der Zulassungsantragsteller deutlich macht, auf welchen Streitgegenstand sich die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils beziehen, und er darüber hinaus aufzeigt, welchen Zulassungsgrund sein antragstützendes Vorbringen jeweils zuzuordnen ist.

2. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör eines Verfahrensbeteiligten (erst dann), wenn dieser einen nach dem jeweiligen Verfahrensrecht erheblichen Beweisantrag gestellt und das Gericht diesen Beweisantrag in unvertretbarer Weise abgelehnt hat, die Ablehnung also im Prozessrecht keine Stütze findet.

3. Für den Ausforschungsbeweisantrag ist kennzeichnend, dass unter formellem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse (Anfangs-)Wahrscheinlichkeit für sich hat.

4. Nicht jede von einem Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet zugleich einen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes mit der Folge, dass - bei rechtlicher Erheblichkeit dieser Tatsache und im Übrigen ordnungsgemäßer Antragstellung - einem entsprechenden Beweisantrag vom Gericht stets entsprochen werden müsste.

5. Das Verwaltungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, eine vom Kläger beigebrachte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung darauf zu überprüfen, ob sich aus ihr greifbare Anhaltspunkte für dieses nicht ohne weiteres zu diagnostizierende Krankheitsbild ergeben oder ob die dort getroffene Feststellung kaum nachvollziehbar und nicht im Ansatz tragfähig erscheint.

6. Das Gehörsrecht gewährt einem Prozessbeteiligten eine verfahrensrechtliche Teilhabe am Gang der gerichtlichen Entscheidungsfindung, bietet ihm hingegen grundsätzlich keinen Schutz vor einer verfehlten Überzeugungsbildung des Gerichts.

7. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt mindestens voraus, dass der Zulassungsantragsteller für seine Tatsacheneinschätzung dem Berufungsgericht greifbare Anhaltspunkte in Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen unterbreitet.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

7 UZ 3020/06.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 7. Senat - durch

Vizepräsidenten des Hess. VGH Dr. Rothaug, Richter am Hess. VGH Schönstädt, Richterin am Hess. VGH Schäfer

am 26. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. November 2006 - 1 E 2441/05 (3) - wird abgelehnt.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Klägerinnen - albanische Volkszugehörige muslimischen Glaubens aus dem Kosovo - reisten im Februar 1999 nach Deutschland ein und bemühen sich seitdem um ein Aufenthaltsrecht.

Die Klägerin zu 2. ist die Mutter der 1999 geborenen Klägerin zu 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte es mit Bescheid vom 9. Dezember 2005 sowohl ab, auf den dritten Folgeantrag der Klägerinnen hin ein weiteres Asylverfahren durchzuführen als auch auf deren drittes Folgeschutzgesuch hin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies mit dem im Tenor bezeichneten Urteil die gegen die Regelungen im Bescheid vom 9. Dezember 2005 gerichtete Klage ab, wobei es offen ließ, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen.

Asyl - so das Verwaltungsgericht - könne den Klägerinnen bereits deshalb nicht gewährt werden, weil deren Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus einem sicheren Drittstaat erfolgt sei.

Die Klägerinnen hätten auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Der hierauf bezogene Vortrag, wonach die Klägerin zu 2. eine Zwangsehe mit dem jüngeren Bruder ihres verstorbenen Ehemannes werde eingehen müssen, da andernfalls die Klägerin zu 1. Gefahr laufe, von der Familie ihres verstorbenen Vaters entführt zu werden, sei im Hinblick auf den von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten gekennzeichneten sowie durch eine Beliebigkeit im Sinne einer Anpassung an die jeweilige Verfahrenssituation geprägten Sachvortrag der Klägerin zu 2. seit der Einreise im Februar 1999 nicht glaubhaft. Soweit die Klägerin zu 2. meine, als allein erziehende Mutter sei sie im Kosovo den Übergriffen Dritter ausgesetzt, könne das Gericht dieser Sichtweise nicht folgen. Für die Klägerin zu 1. gelte im Hinblick auf die begehrte Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG entsprechendes. Für eine Verfolgung eines Kindes durch muslimische Kosovo-Albaner wegen dessen Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und des gelegentlichen Gottesdienstbesuches in Deutschland bestünden keine Anhaltspunkte.

Die Klägerin zu 2. könne sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG berufen. Die geltend gemachten Erkrankungen des Bewegungsapparates seien zum einen bereits Gegenstand der früheren Verfahren gewesen und zum anderen im Kosovo behandelbar. Das Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. M./Dr. B. - Ärzte für Neurologie und Psychiatrie - vom 20. September 2006, das der Klägerin zu 2. eine mittelgradige depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinige, führe gleichfalls nicht zur Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Das Attest genüge nicht den wissenschaftlichen Mindestanforderungen, die inhaltlich an eine gutachterliche Äußerung zu stellen seien, mit der eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werde.

Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen sei nicht zu entsprechen gewesen. Soweit es um die Frage gehe, ob die Klägerin zu 2. an einer mittelgradigen depressiven Episode leide, könne dies zu ihren Gunsten als wahr unterstellt werden, da eine derartige Erkrankung im Kosovo medikamentös behandelbar sei. Für die behauptete posttraumatische Belastungsstörung fehle jeder greifbare Anhaltspunkt. Entsprechendes gelte für die behauptete Suizidgefahr, soweit die Klägerin zu 2. diese auf die angebliche posttraumatische Belastungsstörung zurückführe. Behaupte die Klägerin zu 2. hingegen eine Suizidgefahr, die durch den Vorgang der Abschiebung ausgelöst werde, so müsse dem hierauf bezogenen Beweisantrag der Erfolg versagt bleiben, weil dann ein in diesem Verfahren unerhebliches inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Rede stehe.

Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG könne auch nicht aus der Erwägung heraus bejaht werden, der Klägerin zu 2. drohe bei der Rückkehr in den Kosovo die Zwangsprostitution. Zum einen lebten dort sechs ihrer Geschwister mit Familie, zum anderen hätten die Klägerinnen auch im Kosovo Anspruch auf eine - wenn auch sehr bescheidene - finanzielle Unterstützung. Für die Annahme, aus wirtschaftlichen Gründen habe die Klägerin zu 2. zu befürchten, der Prostitution nachgehen zu müssen, fehle es an jeglichem konkreten Anhaltspunkt.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2. Die Klägerinnen berufen sich auf die Zulassungsgründe der entscheidungserheblichen Versagung rechtlichen Gehörs sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

a. Als Gehörsverletzung "gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, § 86 Abs. 1 VwGO" sehen die Klägerinnen die Ablehnung ihrer in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 gestellten Beweisanträge an, mit denen sie zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 2. mindestens seit Sommer 2006 an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, Beweis durch Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme der behandelnden Ärztin Dr. med. B. sowie Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens anboten.

Art. 16a Abs. 1 GG, § 86 Abs. 1 VwGO erlegten dem Gericht auf, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur Grenze der Unzumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sei, um eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für die Bewertung der individuellen Asylgründe, aber auch der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat zu schaffen.

Die Ablehnung des auf die Feststellung einer mittelgradigen depressiven Episode gerichteten Beweisgesuchs durch das Verwaltungsgericht mit dem Argument, zu Gunsten der Klägerin zu 2. könne das Vorliegen einer derartigen Erkrankung als wahr unterstellt werden, da sie im Kosovo medikamentös behandelbar sei, sei nicht zulässig. Ob diese Erkrankung im Kosovo im gebotenen Umfang behandelbar sei, könne das Gericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilen.

Die Ablehnung des auf die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung gerichteten Beweisantrags sei prozessrechtlich gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Da eine schlüssige Darstellung einer Traumatisierung und ein substantiierter Beweisantrag vorgelegen hätten, hätte das Verwaltungsgericht den beantragten Sachverständigenbeweis erheben müssen. Die Bewertung des ärztlichen Attestes vom 20. September 2006 als unbrauchbar sei unzutreffend.

b. Als weitere Gehörsverletzung beanstanden die Klägerinnen die Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisgesuchs, mit dem sie zum Beweis der Tatsache, dass aufgrund der vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung eine akute Suizidgefahr bestehe und eine Behandlung im Kosovo nicht adäquat erfolgen könne, Beweis durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes in Berlin sowie des deutschen Verbindungsbüros Kosovo in Pristina angeboten hätten. Die verwaltungsgerichtliche Zurückweisung dieses Beweisgesuchs mit dem Argument, das eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigende Attest sei unbrauchbar, sei verfahrensrechtlich nicht haltbar.

c. Gehörsverletzend sei ferner, dass das Gericht bei Versagung der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Vorbringen als unglaubhaft bewertet habe, wonach die Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr mit einer Zwangsheirat rechnen müsse und die Gefahr bestehe, dass der Klägerin zu 2. die Klägerin zu 1. von der Familie ihres verstorbenen Vaters weggenommen werde. Die verwaltungsgerichtliche Bewertung des klägerischen Vorbringens als unglaubhaft verstoße gegen Denkgesetze.

d. Grundsätzliche Bedeutung messen die Klägerinnen den Fragen bei, ob eine alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes bei der Rückkehr in den Kosovo der Gefahr der Zwangsprostitution ausgesetzt sei, ob eine entsprechende Gefahr auch bestehe, wenn noch Familienangehörige im Kosovo lebten, die indes ihrerseits auf Sozialleistungen angewiesen seien.

e. Von grundsätzlicher Bedeutung sei ferner die Frage, ob albanische Volkszugehörige im Kosovo, die dem muslimischen Glauben angehörten und konvertierten bzw. den christlichen Glauben ausübten, der asylerheblichen Gefahr von Übergriffen durch Dritte, insbesondere Nachbarn und Familienangehörige, ausgesetzt seien.

Wegen des Zulassungsvorbringens der Klägerinnen im Übrigen verweist das Berufungsgericht auf die Antragsbegründung vom 12. Dezember 2006.

3. Die von den Klägerinnen erhobenen Rügen und aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

a. Soweit die Klägerinnen die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge als Gehörsverletzungen beanstanden, verfehlen sie bereits das Begründungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

Für alle Zulassungsgründe gilt dabei, dass die Darlegung der Gründe im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils verlangt, die eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Rechtsmittelführer und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erkennen lässt. Die gebotene Aufbereitung und Strukturierung des Zulassungsvorbringens setzt insbesondere grundsätzlich voraus, dass der Rechtsmittelführer bei mehreren Streitgegenständen, über die - wie hier - im Urteil entschieden worden ist, deutlich macht, auf welchen Streitgegenstand sich die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils beziehen, und er darüber hinaus sein antragsstützendes Vorbringen jeweils einem bestimmt bezeichneten Zulassungsgrund zuordnet. Denn nach dem Berufungszulassungsrecht ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, aufzuzeigen, in welchem Umfang und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen heraus eine gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - 7 UZ 871/05.A -, vom 9. Januar 2006 - 7 UZ 2176/05.A -, vom 11. Januar 2006 - 7 UZ 1895/05.A - sowie vom 18. Januar 2006 - 7 UZ 3016/05.A -, vgl. auch Hess. VGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2004 - 9 UZ 1097/04 -, vom 24. November 2004 - 9 UZ 1674/03 - und vom 13. Juni 2005 - 9 UZ 1682/04 -; GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2006, § 78 Rdnr. 577).

Das Zulassungsvorbringen der Klägerinnen wird diesen Anforderungen nicht gerecht, soweit Gehörsverletzungen durch die Ablehnung von in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen gerügt werden. Eine Zuordnung des insofern geltend gemachten Zulassungsgrundes nach Art. 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zu den unterschiedlichen Streitgegenständen, über die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil entschieden hat - Asyl- und Flüchtlingsanerkennung auf Folgeantrag, Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG auf Folgeschutzgesuch hin - fehlt in der Antragsbebegründung vom 12. Dezember 2006.

Die Nennung des Art. 16a Abs. 1 GG auf Seiten 1 und 2 der Antragsbegründung sowie die dortigen Ausführungen zur erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf Asylgründe lassen allenfalls eine Zuordnung zum Streitgegenstand der Asylberechtigung nach Art. 16a GG auf Folgeantrag hin zu. Bei einer solchen Interpretation der Antragsbegründung würde es indes an der erforderlichen Darlegung einer - auf der Grundlage der Rechtsauffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehenden - Ursächlichkeit der behaupteten Gehörsverstöße für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den Streitgegenstand der Asylberechtigung auf Folgeantrag hin fehlen. Denn eine Asylberechtigung der Klägerinnen hat das Verwaltungsgericht schon wegen deren Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG verneint, wozu sich die Antragsbegründung der Klägerinnen nicht verhält.

b. Unabhängig hiervon liegt in der erfolgten Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerinnen keine Versagung rechtlichen Gehörs.

Das durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zu dessen Gegenstand in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Gesichtspunkte zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Gehörsgarantie schließt das Recht der Prozessbeteiligten ein, die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, räumt jedoch keinen Anspruch auf bestimmte Beweismittel oder ein bestimmtes Beweisverfahren ein. Die Ausgestaltung der Gehörsgarantie ist vielmehr Sache des Gesetzgebers und erfolgt in einfachgesetzlichen Prozessordnungen. Missachtet ein Gericht einfachgesetzliche, das Gehörsrecht ausgestaltende Vorschriften, so geht mit diesem Gesetzesverstoß allerdings nicht automatisch eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts des rechtlichen Gehörs einher. Eine Gehörsverletzung setzt vielmehr grundsätzlich eine nicht mehr vertretbare, offenkundig unrichtige oder gar willkürliche Anwendung entsprechender Verfahrensvorschriften voraus. Bezogen auf die einfachgesetzlichen Regelungen über Beweisanträge und deren Ablehnung bedeutet dies, dass eine Gehörsverletzung eines Verfahrensbeteiligten erst dann vorliegt, wenn dieser einen nach dem jeweiligen Verfahrensrecht erheblichen Beweisantrag gestellt und das Gericht diesen Beweisantrag in unvertretbarer Weise abgelehnt hat, die Ablehnung also im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. zu Vorstehendem: Hess. VGH, Beschlüsse vom 22. März 2004 - 9 UZ 925/00.A - DÖV 2004, 628 - LS - und vom 17. Februar 2005 - 9 UZ 1646/01.A -; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 138 Rdnr. 26, 32; GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2006, § 78 Rdnr. 355 ff.; Dahm, ZAR 2002, 227 ff., 348 ff.).

Nach diesem Maßstab verstößt die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerinnen nicht gegen die Garantie rechtlichen Gehörs.

aa. Die Ablehnung des auf Feststellung einer mittelgradigen depressiven Episode gerichteten Beweisantrags aufgrund Wahrunterstellung dieses Krankheitsbildes ist gehörsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Verwaltungsgericht hat damit der Sache nach von einer Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abgesehen, und des Beweises bedürfen nur Tatsachen, die nach der maßgeblichen rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sind (vgl. GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2006, § 78 Rdnr. 371 ff.; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 9 Rdnr. 73 ff.; jeweils m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat dieser Beweisantragsablehnung - was gehörsrechtlich relevant wäre - auch nicht nachträglich dadurch die Grundlage entzogen, dass es von der Wahrunterstellung abgerückt wäre. Die Passage in den Entscheidungsgründen, wonach es an jeglichem greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme fehle, die Klägerin zu 2. leide an einer schwerwiegenden, im Heimatland nicht in dem gebotenen Umfang behandelbaren psychischen Erkrankung, so dass diesbezüglich weiterer Aufklärungsbedarf nicht bestehe, bezieht sich auf die behauptete posttraumatische Belastungsstörung, nicht auf die zuvor als wahr unterstellte mittelgradige depressive Episode.

bb. Die Ablehnung des auf Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 2. gerichteten Beweisantrags weist gleichfalls keine gehörsrechtlich beachtlichen Defizite auf. Aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht keine greifbaren Anhaltspunkte für eine derartige Erkrankung der Klägerin zu 2. gesehen und sich in diesem Zusammenhang mit dem von den Klägerinnen vorgelegten ärztlichen Attest vom 20. September 2006 auseinander gesetzt hat. Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht dem Beweisgesuch mithin aus der Erwägung heraus nicht entsprochen, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

Es ist anerkannt, dass ein auf Ausforschung gerichteter Beweisantrag keine Beweiserhebungspflicht des Gerichts auslöst. Beim Ausforschungsbeweisantrag fehlt es aufgrund eines Mangels des Beweisthemas an einem ordnungsgemäß gestellten Beweisgesuch. Der Mangel liegt darin, dass Fakten oder argumentativ erschlossene tatsächliche Zusammenhänge fehlen, aufgrund derer für die aufgestellte Beweisbehauptung eine bestimmte Plausibilität spricht. Kennzeichnend für den Ausforschungsbeweisantrag ist mithin, dass unter formellem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse (Anfangs-)Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 - NVwZ 2007, 346; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 9 UZ 1646/01.A -; GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2006, § 78 Rdnr. 366; Dahm, ZAR 2002, 348 [350 f.]). Ob (hinreichende) tatsächliche Anhaltspunkte für eine (Anfangs-)Wahrscheinlichkeit einer unter Beweis gestellten Behauptung vorliegen und damit ein ordnungsgemäßer - nicht auf Ausforschung gerichteter - Beweisantrag gestellt ist, hängt dabei auch vom zu beweisenden Sachverhalt ab. Je komplexer und/oder ungewöhnlicher dieser ist, desto mehr bedarf es vom Antragsteller darzulegender Indiztatsachen für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der dem Gericht mit dem Beweisgesuch unterbreiteten Tatsachenbehauptung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, a. a. O.; Jacob, VBlBW 1997, 41 [43 f.]).

Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Zurückweisung des auf Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 2. gerichteten Beweisgesuchs folglich auf einen anerkannten Ablehnungsgrund gestützt. Es hat auch nicht dadurch das Gehörsrecht verletzt, dass es in unvertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen eines auf Ausforschung gerichteten Beweisantrags bejaht hat.

Die posttraumatische Belastungsstörung, auf die sich die seit Februar 1999 in Deutschland lebende Klägerin zu 2. nach erfolgter Terminsladung erstmals mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 in dem seit dem 22. Dezember 2005 rechtshängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren über ihren dritten Folgeantrag bzw. ihr drittes Folgeschutzgesuch unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 20. September 2006 berufen hat, stellt ein komplexes psychisches Krankheitsbild dar. Die beiden international üblichen und anerkannten Diagnosesysteme der Zehnten Fassung der Internationalen Klassifikation der Erkrankungen durch die Welt-Gesundheits-Organisation (International Classification of Deseases - ICD 10) bzw. der Vierten Auflage des diagnostischen und statistischen Handbuchs der Amerikanischen-Psychiatrischen Gesellschaft (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders - DSM IV) verhalten sich zur posttraumatischen Belastungsstörung wie folgt:

"F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung

Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein. Prämorbide Persönlichkeitsfaktoren wie bestimmte Persönlichkeitszüge (z. B. zwanghafte oder asthenische) oder neurotische Erkrankungen in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf verstärken, aber die letztgenannten Faktoren sind weder nötig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären.

Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), oder in Träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Üblicherweise findet sich Furcht und Vermeidung von Stichworten, die den Leidenden an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten. Selten kommt es zu dramatischen Ausbrüchen von Angst, Panik oder Aggression, ausgelöst durch ein plötzliches Erinnern und intensives Wiedererleben des Traumas oder der ursprünglichen Reaktion darauf.

Gewöhnlich tritt ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Drogeneinnahme oder übermäßiger Alkoholkonsum können als komplizierende Faktoren hinzukommen.

Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann (doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma). Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung über (siehe F 62.0).

Diagnostische Leitlinien:

Diese Störung soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von außergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine "wahrscheinliche" Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch, und es kann keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden. Zusätzlich zu dem Trauma muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten. Ein deutlicher emotionaler Rückzug, Gefühlsabstumpfung, Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma hervorrufen könnten, sind häufig zu beobachten, aber für die Diagnose nicht wesentlich. Die vegetativen Störungen, die Beeinträchtigung der Stimmung und das abnorme Verhalten tragen sämtlich zur Diagnose bei, sind aber nicht von erstrangiger Bedeutung."

(Darstellung in der ICD 10, zit. nach Lindstedt, Qualitätsanforderungen an medizinische Gutachten mit Beispielen aus dem Problemkreis traumatisierter Flüchtlinge, in: Schriftenreihe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Band 7: Traumatisierte Flüchtlinge, 2. Aufl. 2001, S. 97 [121 ff.]).

"A. Erleben eines traumatischen Ereignisses (beide Kriterien):

(1) Die Person war mit einem oder mehreren Ereignissen konfrontiert, die tatsächlichen oder drohenden Tod oder ernsthafte Verletzung oder eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person oder anderer Personen bedeuteten.

(2) Die Reaktion der Person umfasste intensive Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen.

B. Wiedererleben dieses Ereignisses (mindestens ein Symptom):

(1) Wiederkehrende und eindringlich belastende Erinnerungen (Bilder, Gedanken oder Wahrnehmungen);

(2) belastende Träume von dem Ereignis;

(3) plötzliche Handlung und Gefühle, als ob das traumatische Ereignis wiederkehre;

(4) intensive psychische Belastung;

(5) physiologische Reaktion bei der Konfrontation mit Reizen, die das Ereignis symbolisieren oder an es erinnern.

C. Vermeidung und emotionale Einschränkung (mindestens drei Symptome):

(1) Bewusstes Vermeiden von Gedanken, Gefühlen oder Gesprächen, die mit dem Trauma in Verbindung stehen;

(2) bewusstes Vermeiden von Aktivitäten, Orten oder Menschen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen;

(3) Unfähigkeit, einen wichtigen Aspekt des Traumas zu erinnern;

(4) deutlich vermindertes Interesse an wichtigen Aktivitäten;

(5) Gefühl der Losgelöstheit oder Entfremdung von anderen;

(6) eingeschränkte Bandbreite des Affekts (z. B. Unfähigkeit zu Liebensgefühlen);

(7) Eindruck einer eingeschränkten Zukunft (z. B. hinsichtlich Familie, Beruf, Lebenserwartung).

D. Anhaltend erhöhtes Erregungsniveau (mindestens zwei Symptome):

(1) Schwierigkeiten, ein- oder durchzuschlafen;

(2) Reizbarkeit, Wutausbrüche;

(3) Konzentrationsschwierigkeiten;

(4) übermäßige Wachsamkeit (Hypervigilanz);

(5) übermäßige Schreckreaktion"

(Darstellung in der DSM IV, zit. nach Lösel/Bender, Qualitätsstandards psychologisch-psychiatrischer Begutachtungen im Asylverfahren, in: Schriftenreihe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, a. a. O., S. 175 [194 f.]).

Ärztliche Stellungnahmen, mittels derer sich ein Gericht im Klageverfahren Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen dieses komplexen Krankheitsbildes verschaffen will, bei dem weniger äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen als vielmehr ein inneres Erleben, müssen hiernach spezifischen formellen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden (vgl. zu diesen Anforderungen: Hess. VGH, Beschlüsse vom 19. April 2004 - 9 TG 639/04 - und vom 30. Mai 2005 - 9 TG 1274/05 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2006 - 5 K 1970/06.A - juris).

Parteivorbringen des Klägers - zu dem auch von diesem eingereichte ärztliche Bescheinigungen zählen - als Grundlage eines ordnungsgemäßen, auf Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung abzielenden Beweisantrags muss den vorbezeichneten fachlichen und inhaltlichen Anforderungen hingegen nicht genügen. Denn durch die begehrte Beweiserhebung sollen die Beweise erst erlangt werden, aus denen das Gericht seine Überzeugungsgewissheit - ggf. unter Berücksichtigung spezifischer formeller und inhaltlicher Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen zu posttraumatischen Belastungsstörungen - schöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 - a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 8 A 159/05.A - NVwZ-RR 2005, 507).

Umgekehrt begründet aber auch nicht jede von einem Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung sogleich einen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes, mit der Folge, dass - bei rechtlicher Erheblichkeit dieser Tatsache und im Übrigen ordnungsgemäßer Antragstellung - einem entsprechenden Beweisgesuch stets nachgegangen werden müsste. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung des übrigen Parteivorbringens und sonstiger Umstände - berechtigt und verpflichtet, auch eine vom Kläger beigebrachte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung darauf zu überprüfen, ob sich aus ihr greifbare Anhaltspunkte für dieses nicht ohne weiteres zu diagnostizierende Krankheitsbild ergeben oder ob die dort getroffene Feststellung kaum nachvollziehbar und nicht im Ansatz tragfähig erscheint (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2005, a. a. O.).

Das Verwaltungsgericht hat dem ärztlichen Attest vom 20. September 2006 keine greifbaren Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin zu 2. entnehmen können. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausgeführt, in dem Attest werde mitgeteilt, die Klägerin zu 2. befinde sich dort - in der ärztlichen Gemeinschaftspraxis - seit September 2001 in sporadischer nervenärztlicher Behandlung. Am 20. September 2006 seien eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Weswegen sich die Klägerin zu 2. dort seit 2001 in Behandlung befinde, werde nicht mitgeteilt. Ebenso wenig werde erkennbar, ob und bejahendenfalls welche fachärztlichen Behandlungen durchgeführt worden seien. Ferner sei nicht erkennbar, worauf die an diesem Tag gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestützt werde. Erwähnt würden Schlafstörungen, Konzentrationsminderung, Nervosität und Unruhe, außerdem habe die Klägerin zu 2. Angst, bei einer Abschiebung in den Kosovo werde ihr die Tochter weggenommen, daneben werde sie von wiederkehrenden Erinnerungen traumatisierender Ereignisse aus dem Kosovokrieg gequält. Welche Ereignisse hiermit gemeint seien, werde nicht mitgeteilt, ebenso fehle jegliche Erklärung, weshalb es mehr als sieben Jahre nach der Einreise und mehr als fünf Jahre seit der ersten Behandlung gedauert habe, bis die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung habe gestellt werden können. Dass unter diesen Umständen das vorgelegte Attest - so das Verwaltungsgericht - unbrauchbar sei, bedürfe keiner weiteren Begründung.

Die auf diesen Erwägungen gründende Annahme eines Ausforschungsbeweisantrags durch das Verwaltungsgericht ist nicht unvertretbar und weist damit keine gehörsrechtlichen Defizite auf, zumal die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung binnen eines Tages (20. September 2006) auch und gerade nach mehrjähriger (lediglich) sporadischer nervenärztlicher Behandlung ausgeschlossen sein dürfte.

cc. Die Ablehnung des Beweisantrags, der auf Feststellung einer infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 2. bestehenden akuten Suizidgefahr und deren fehlender Behandelbarkeit im Kosovo abzielt, verletzt das Gehörsrecht der Klägerinnen gleichfalls nicht. Da das Verwaltungsgericht unter Beachtung und Würdigung des ärztlichen Attests vom 20. September 2006 in vertretbarer Weise das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin zu 2. verneint hat, konnte es - ohne einen Gehörsverstoß zu begehen - auch eine auf einer posttraumatischen Belastungsstörung beruhende akute Suizidgefahr als nicht im Ansatz nachvollziehbar ansehen. Hierfür spricht auch, dass die Ausführungen im Attest vom 20. September 2006 auf eine durch die (bevorstehende) Abschiebung ausgelöste Suizidgefahr hindeuten und dann - wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht darlegt - kein von § 60 Abs. 7 AufenthG erfasstes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot betreffen, sondern ein der Regelung des § 60a Abs. 2 AufenthG unterfallendes Abschiebungshindernis, das ggf. die Ausländerbehörde zu beachten hat.

Das weitere Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. M./Dr. B. - Ärzte für Neurologie und Psychiatrie - vom 10. Januar 2007 ist zur Begründung eines Gehörsverstoßes des Verwaltungsgerichts durch Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 gestellten Beweisanträge ungeeignet, da das Attest vom 10. Januar 2007 nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 vor dem Verwaltungsgericht war. Zudem wurde das Attest vom 10. Januar 2007 dem Berufungsgericht erst am 9. Februar 2007 als Anlage zum Schriftsatz vom 7. Februar 2007 übermittelt und damit nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG. Diese Frist endete zwei Wochen nach der am 28. November 2006 erfolgten Zustellung des angegriffenen Urteils, also mit Ablauf des 12. Dezember 2006.

c. Das Vorbringen der Klägerinnen, das die verwaltungsgerichtliche Bewertung betrifft, wonach ihr Vortrag zur Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG unglaubhaft sei, ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Versagung rechtlichen Gehörs nicht geeignet.

Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind prinzipiell der materiell-rechtlichen Rechtsfindung zuzuordnen, nicht dem Verfahrensrecht. Fehler in diesem Bereich können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich ausnahmsweise einen Verfahrensverstoß in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) darstellen, wenn ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sich auf die tatsächliche Seite beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271; Beschlüsse vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - NVwZ 1997, 389, und vom 29. Juni 2005 - BVerwG 1 B 185.04 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 37). Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs, der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Berufung im Asylstreitverfahren rechtfertigen könnte, liegt demgegenüber selbst bei einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die an den genannten schwerwiegenden Defiziten leidet, nicht vor. Denn das Gehörsrecht gewährt einem Prozessbeteiligten lediglich eine verfahrensrechtliche Teilhabe am Gang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindung, bietet ihm hingegen keinen Schutz vor einer verfehlten Überzeugungsbildung des Gerichts (Hess. VGH, Beschluss vom 29. März 2005 - 9 UZ 63/02.A -; GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2006, § 78 Rdnr. 72 - 76).

Unabhängig hiervon haben die Klägerinnen auf den Seiten 7 bis 10 ihrer Antragsbegründung vom 12. Dezember 2006 entgegen ihrer dort vertretenen Rechtsauffassung einen Verstoß gegen Denkgesetze bei der verwaltungsgerichtlichen Würdigung, ihr Vorbringen sei unglaubhaft, nicht aufgezeigt. Denn ein solcher Verstoß liegt erst vor, wenn ein Gericht Folgerungen gezogen hat, die beim festgestellten Sachverhalt schlechthin unmöglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1972 - BVerwG VIII B 3.72, VIII C 7.72 - DVBl. 1973, 373; Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 Nr. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rdnr. 8). Für ein derartiges Defizit der Würdigung des klägerischen Vorbringens durch das Verwaltungsgericht bietet die Antragsbegründung vom 12. Dezember 2006 keinen Anhaltspunkt.

d. Schließlich führen auch die von den Klägerinnen erhobenen Grundsatzrügen nicht zur Zulassung der Berufung.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG weist eine Rechtssache auf, wenn sie eine (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG hat sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. November 2005 - 7 UZ 2117/05.A -, vom 10. März 2006 - 7 UZ 3112/05.A -, vom 14. August 2006 - 7 UZ 1830/06.A -, vom 8. November 2006 - 7 UZ 1525/06.A -, vom 13. November 2006 - 7 UZ 2545/06.A - sowie vom 17. Januar 2007 - 7 UZ 1889/06.A -).

Die Klägerinnen haben im Hinblick auf sämtliche von ihnen aufgeworfenen Tatsachenfragen dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht genügt.

Für die Frage, ob eine allein erziehende Mutter eines minderjährigen Kindes bei einer Rückkehr in den Kosovo der konkreten Gefahr der Zwangsprostitution ausgesetzt sei, haben die Klägerinnen keinen berufungsgerichtlichen Klärungsbedarf aufgezeigt. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt voraus, dass der Zulassungsantragsteller unter Anführung entsprechender Erkenntnisquellen deutlich macht, dass die Beantwortung einer bestimmten Tatsachenfrage mit beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann. Mindestvoraussetzung hierfür ist, dass der Zulassungsantragsteller für seine Tatsacheneinschätzung dem Berufungsgericht greifbare Anhaltspunkte in Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen unterbreitet. Hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung die Tatsachenfrage entgegen der vom Zulassungsantragsteller vorgenommenen Bewertung beantwortet, muss sich dieser zudem mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnisquellen intensiv auseinander setzen. Es ist seine Aufgabe, durch die Benennung bestimmter begründeter - ggf. aktuellerer - Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen darzutun, dass nicht (mehr) die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteilige Bewertung zutreffend ist. Entsprechendes gilt, wenn eine Tatsachenfrage bereits in der ober- bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet ist und der Zulassungsantragsteller dort erfolgte tatsächliche Bewertungen nicht teilt (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2006 - 7 UZ 1059/06.A -, vom 25. Juli 2006 - 7 UZ 475/06.A - sowie vom 13. November 2006 - 7 UZ 2545/06.A -; GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2006, § 78 Rdnr. 607 - 613).

Die Antragsbegründung der Klägerinnen vom 12. Dezember 2006 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Für die von ihnen behauptete konkrete, also alsbald nach Rückkehr in den Kosovo zu erwartende, Gefahr der Zwangsprostitution für den Personenkreis allein erziehender Mütter bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Auch die von den Klägerinnen vorgelegten Informationsmaterialien von amnesty international Deutschland zu Zwangsprostitution und Frauenhandel im Kosovo belegen keine derartige - zugleich allgemeine und konkrete - Gefahrenlage.

Für die an die vorbezeichnete Tatsachenfrage anschließende Frage, ob eine entsprechende Gefahr auch bestehe, wenn noch Familienangehörige im Kosovo lebten, die indes ihrerseits auf Sozialleistungen angewiesen seien, ist demgemäß gleichfalls kein berufungsgerichtlicher Klärungsbedarf dargetan.

Unabhängig von diesem Darlegungsdefizit ist die Beantwortung der Frage, ob einer allein erziehenden Mutter eines minderjährigen Kindes bei Rückkehr in den Kosovo die Gefahr der Zwangsprostitution droht, von einer Vielzahl die Situation der jeweiligen Rückkehrerin prägenden individuellen Besonderheiten abhängig, so dass sich die aufgeworfene tatsächliche Frage einer generalisierenden und über den Einzelfall hinausgreifenden Beurteilung grundsätzlich entzieht.

Für die (umfassende) Frage, ob albanische Volkszugehörige im Kosovo, die dem muslimischen Glauben angehörten und konvertierten bzw. den christlichen Glauben ausübten, der asylerheblichen Gefahr von Übergriffen durch Dritte, insbesondere von Nachbarn und Familienangehörigen, ausgesetzt seien, ist bereits die Entscheidungserheblichkeit für den Fall der Klägerinnen nicht hinreichend dargetan. Darüber hinaus wird auch in Bezug auf diese Frage ein berufungsgerichtlicher Klärungsbedarf in der Antragsbegründung vom 12. Dezember 2006 nicht hinreichend aufgezeigt, insbesondere wird die Behauptung "der asylerheblichen Gefahr von Übergriffen durch Dritte, insbesondere Nachbarn und Familienangehörige" aufgestellt, ohne entsprechende Anknüpfungspunkte in Erkenntnisquellen mitzuteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylVfG.

Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG, § 152 VwGO).

Ende der Entscheidung

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