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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 8 MM 3780/05.W5
Rechtsgebiete: GG, HRG, Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 12
GG Art. 19 Abs. 4
HRG § 27
HRG § 31
HRG § 32 Abs. 1
HRG § 32 Abs. 2
HRG § 32 Abs. 3
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GVBl. I S. 436), Vergabegesetz Hessen vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 297) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 302), Vergabeverordnung Hessen vom 18. Mai 2005 (GVBl. I S. 352)
VwGO § 146 Abs. 4
Die Studienplätze einer Hochschule in einem bestimmten Studiengang, der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, werden nicht allein nach dem Kriterium der Qualifikation vergeben.

Vielmehr werden im Rahmen von Vorabquoten bis zu zwei Zehntel der Studienplätze bestimmten Bewerberinnen und Bewerbern unabhängig von der Qualifikation vorbehalten. Von den verbleibenden Studienplätzen werden 20 vom 100 nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang durch die Zentralstelle vergeben. Ebenfalls durch die Zentralstelle werden 20 vom 100 unter Berücksichtigung der Wartezeit vergeben. Nur die dann noch verbleibenden Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens zugeteilt. Die Hochschule darf deshalb diese Auswahlentscheidung ausschließlich nach dem Grad der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung treffen, wenn sie keine anderslautende Regelung getroffen hat.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

8 MM 3780/05.W5

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen vorläufiger Zulassung zum Studium der Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006, 1. Fachsemester,

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe,

am 22. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Die antragstellende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die in der Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2006 sowie in den Schriftsätzen der antragstellenden Partei vom 16. Februar und 6. März 2006 einschließlich der als Anlagen vorgelegten Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte anderer Bundesländer dargelegten Gründe - wenn es trotz der auch für die Vorlage der Beschwerdebegründung geltenden Monatsfrist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO) auf die beiden letztgenannten Schriftsätze ebenfalls ankommen sollte - sind nicht geeignet, den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der antragstellenden Partei auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und macht sich diese zu eigen.

Ergänzend weist er auf Folgendes hin:

Die antragstellende Partei kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, ein Abstellen bei der Zulassung zum Studium allein auf die Durchschnittsnote sei kein verfassungsgemäßes Kriterium. Die insofern "eine ausnahmslose Anwendung des Leistungsprinzips" als chancenausschließend bezeichnende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71 - (juris, Rdnrn. 92 ff.) ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - die in dieser Entscheidung für unzulässig erklärte Erschöpfung der Gesamtkapazität einer Hochschule in einem bestimmten Studiengang allein nach dem Kriterium der Qualifikation hier nicht vorliegt. Wie sich § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 13. Juni 2000 - im Folgenden: Vergabegesetz Hessen - (GVBl. I Seite 297), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 302), i. V. m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 entnehmen lässt, sollen in Studiengängen, die in das Vergabeverfahren der Zentralstelle einbezogen sind, zunächst im Rahmen von Vorabquoten bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze bestimmten Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten werden. Es sind dies u. a. ausländische Staatsangehörige, Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium, Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, usw. (vgl. Art. 12 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 [GVBl. I Seite 436]). Von den verbleibenden Studienplätzen werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Vergabegesetz Hessen 20 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages durch die Zentralstelle vergeben. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Vergabegesetz Hessen werden 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Staatsvertrages (Wartezeit) durch die Zentralstelle vergeben, und erst nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Vergabegesetz Hessen werden "im Übrigen" nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule die verbleibenden Studienplätze zugeteilt. Selbst wenn die zuletzt genannte Gruppe der Studienplätze allein nach der in der Abiturnote zum Ausdruck kommenden Qualifikation der Bewerber verteilt wird, wird deutlich, dass die Zulassung nicht auf einer ausnahmslosen Anwendung des Leistungsprinzips beruht bzw. - wie die antragstellende Partei formuliert - "rein nach der Note" vorgenommen wird. Darauf, dass bei einer maximalen Vorabquote (von 20 Prozent) weitere 20 Prozent von den verbleibenden 80 Prozent der Studienplätze, also insgesamt 16 Prozent der Gesamtkapazität, nach Wartezeit vergeben werden, und dass dies verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Es lässt sich der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, dass diese Quote der nach Wartezeit zu berücksichtigenden Studienbewerber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 3 GG), des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie des Gebots des effektiven Rechtsschutzes Bedenken aufwirft. Die in der Beschwerdebegründung enthaltene entgegenstehende Behauptung der antragstellenden Partei (vgl. den zweiten Absatz auf Seite 2 der Beschwerdebegründung) ist nicht substantiiert und erfüllt daher schon nicht die in § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO geregelten Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe. Dass die Durchschnittsnote der Studienzugangsberechtigung grundsätzlich - jedenfalls im Verbund mit anderen Auswahlkriterien - ein geeignetes Auswahlkriterium ist, zieht auch die antragstellende Partei nicht in Zweifel, und ergibt sich schon daraus, dass diesem Kriterium nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - und § 4 Abs. 3 Satz 2 Vergabegesetz Hessen "ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden .... muss".

Berücksichtigt man das Gesagte, so lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, warum das in Hessen geregelte Auswahlverfahren der Hochschulen im Hinblick auf § 32 Abs. 3 HRG rechtswidrig oder gar verfassungswidrig sein soll. § 31 HRG regelt die zentrale Vergabe von Studienplätzen. § 32 Abs. 1 Satz 1 HRG bestimmt, dass im Falle des § 31 Abs. 3 HRG die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von den Bewerbern angegebenen Rangfolge ihrer Studienwünsche nach den Maßstäben der Absätze 2 und 3 vergeben werden. Nach § 32 Abs. 2 HRG sind bis zu drei Zehntel der Studienplätze vorzubehalten für im Einzelnen definierte verschiedene Bewerbergruppen. Nach Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift werden die verbleibenden Studienplätze zu einem Fünftel durch die Zentralstelle nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium vergeben. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf Abs. 3 Nr. 1. Nach Abs. 3 Nr. 2 werden die verbleibenden Studienplätze zu einem Fünftel nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 27 (Wartezeit) vergeben, wobei Zeiten eines Studiums an einer Hochschule auf die Wartezeit nicht angerechnet werden. Schließlich werden nach Abs. 3 Nr. 3 der Vorschrift die (dann noch) verbleibenden Studienplätze "im Übrigen" von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben, wobei die jeweilige Hochschule die Studienplätze in diesen Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere nach verschiedenen im Einzelnen genannten Auswahlkriterien - unter anderem nach dem Grad der Qualifikation nach § 27 - vergibt. Wie sich den weiteren Regelungen in Abs. 3 Nr. 3 entnehmen lässt und wie oben bereits erwähnt, muss bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation nach § 27 ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Abs. 3 Nr. 3 enthält keine Verpflichtung dahingehend, für das Auswahlverfahren der Hochschule eine Kombination verschiedener Auswahlkriterien vorzusehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass gegen die genannten Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes verstoßen worden wäre.

Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geht auch der Senat davon aus, dass § 9 Abs. 7 der Vergabeverordnung Hessen vom 18. Mai 2005 (GVBl. I S. 352) eine wirksame Rechtsgrundlage dafür ist, die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ausschließlich nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) zu treffen. Sofern für Studiengänge, für die in der Zulassungszahlenverordnung in der jeweils geltenden Fassung Zulassungszahlen festgesetzt sind, keine Regelungen nach Abs. 5 durch die Hochschule getroffen worden sind, erfolgt nach § 9 Abs. 7 Vergabeverordnung Hessen die Auswahlentscheidung der Hochschule ausschließlich nach Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 10, d. h. nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote). Rechtsgrundlage für diese Verordnungsregelung ist § 7 Abs. 2 Vergabegesetz Hessen i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 9 des Staatsvertrages. Nach § 7 Abs. 2 Vergabegesetz Hessen erlässt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst die Rechtsverordnungen nach Art. 16 des Staatsvertrages. Nach Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, wobei "insbesondere" in 16 einzelnen Punkten Vorgaben für den Inhalt der Rechtsverordnungen gemacht werden. Dazu zählen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 9 des Staatsvertrages auch die Auswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und die Grundzüge der Durchführung dieses Verfahrens.

Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei steht der Anwendung des § 7 Abs. 2 Vergabegesetz Hessen die Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 3 Nr. 2 Vergabegesetz Hessen nicht entgegen, denn sie betrifft Einzelheiten der Vergabeverfahren nach § 4 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 5, die nicht alle in § 7 Abs. 2 Vergabegesetz in Verbindung mit Art. 16 des Staatsvertrages geregelt sind, im Wesentlichen aber nicht das Auswahlverfahren der Hochschulen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Staatsvertrages.

All dem steht auch die in § 4 Abs. 3 Vergabegesetz Hessen getroffene - gesetzliche - Regelung nicht entgegen. Es ist nicht "vollkommen unsinnig, anzunehmen, dass hier nochmals durch § 7 Abs. 2 eine Verordnungsermächtigung des Ministeriums geschaffen worden sein soll" (vgl. den letzten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2006). Denn § 4 Abs. 3 Vergabegesetz Hessen regelt nur die Auswahlkriterien, die Berücksichtigung finden können und bestimmt darüber hinaus, dass bei der Auswahlentscheidung der Hochschule dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss. Eine Verpflichtung dahin, abgesehen vom Grad der Qualifikation andere Auswahlkriterien zu berücksichtigen, enthält die Vorschrift nicht. Sie gibt auch nicht vor, welches Gewicht den anderen Auswahlkriterien im Vergleich zu dem Grad der Qualifikation zukommen soll, wenn auf eine Kombination mehrerer Auswahlkriterien abgestellt wird. Dem Verordnungsgeber bleibt daher Raum für eine stärkere Konkretisierung der bei der Auswahl durch die Hochschule zu beachtenden Kriterien.

Warum der alleinige Auswahlmaßstab "Durchschnittsnote" für die Auswahl der von der Hochschule zu vergebenden Studienplätze nicht verfassungsgemäß sein soll, legt die antragstellende Partei unter 4) auf den Seiten 4 und 5 der Beschwerdebegründung nicht dar. Bezugnahmen auf der Beschwerdebegründung nicht beigefügte und auch nicht gesondert innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegte - auch erstinstanzliche - Schriftsätze genügen nicht den in § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO geregelten Begründungsanforderungen. Es ist nicht Sache des Senats, sich aus dem gesamten Akteninhalt Argumente der antragstellenden Partei herauszusuchen, die vielleicht geeignet sein könnten, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Vielmehr ist es Sache des Beschwerdeführers, sich nach rechtlicher Durchdringung des Streitstoffs mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 8 GM 4626/03.W3 - ).

Dem Zitat aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Seiten 4 und 5 der Beschwerdebegründung) schließt der Senat sich schon deshalb nicht an, weil für die Frage, ob außer dem Grad der Qualifikation auch andere Auswahlkriterien zu Grunde zu legen sind, nicht allein auf das Auswahlverfahren der Hochschule abgestellt werden darf, sondern - worauf das Verwaltungsgericht Gießen auf Seite 5 der hier angegriffenen Entscheidung zu Recht hinweist - das gesamte Auswahlverfahren in den Blick zu nehmen ist. In diesem Gesamtverfahren hängt die Auswahl - wie oben ausgeführt - nicht allein vom Notendurchschnitt ab. Dies gilt umso mehr, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. März 2006 - 7 CE 06.10175 - unter Abänderung einer entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts München entschieden hat, die bayerischen Hochschulen seien nicht verpflichtet, neben der Durchschnittsnote mindestens ein weiteres Auswahlkriterium festzulegen.

Soweit die antragstellende Partei unter 5) auf Seite 5 der Beschwerdebegründung sinngemäß vorträgt, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße § 13 Abs. 2 Vergabeverordnung Hessen nicht gegen die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien, wird das Verwaltungsgericht ungenau zitiert. Denn das Verwaltungsgericht hat auf Seite 5 Mitte der angegriffenen Entscheidung diese Frage ausdrücklich offen gelassen, da die antragstellende Partei nicht glaubhaft gemacht habe, deshalb nicht zum Zuge gekommen zu sein, weil ihr ein gleichrangiger Bewerber vorgezogen worden sei. Die antragstellende Partei sei vom Grenzrang so weit entfernt, dass es hierauf nicht ankommen könne. Auch dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts tritt der Senat bei. Sie ist von der antragstellenden Partei nicht erschüttert worden.

Der Senat vermag der antragstellenden Partei auch nicht zu folgen, soweit sie moniert, die Antragsgegnerin habe in rechtswidriger Weise keine Satzung entsprechend § 4 Abs. 5 Vergabegesetz Hessen erlassen. Denn auch insoweit folgt der Senat der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, aus § 4 Abs. 5 Vergabegesetz Hessen ergebe sich nicht, dass eine Satzung stets erforderlich wäre. Sie besage nur, dass "die Einzelheiten des Verfahrens" durch Satzung zu regeln seien. Soweit es solche über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Einzelheiten in Bezug auf einen Studiengang nicht gebe, sei auch nicht ersichtlich, weshalb insoweit eine inhaltliche Satzungsregelung habe erlassen werden müssen.

Auch der Senat kann offen lassen, ob die antragstellende Partei einen Zulassungsanspruch hätte, wenn wirksame Auswahlkriterien nicht festgelegt worden wären.

Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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