Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 8 MM 3953/02.W2
Rechtsgebiete: GG, VwGO, Vergabeverordnung ZVS


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 130 Abs. 3
Vergabeverordnung ZVS vom 17. August 2000 (GVBl. I S. 421) in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 22. Mai 2002 (GVBl. I S. 250)
Im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität darf das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Studienplatzbewerber habe sich vor der Stellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung nicht erfolglos bei der ZVS um einen Studienplatz im fraglichen Fachgebiet bemüht.

Zur Frage einer Zurückverweisung im einstweiligen Anordnungsverfahren.


8 MM 3953/02.W2 VG Gießen 3 MM 3953/02.W2

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen vorläufiger Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2002/2003, 1. Fachsemester,

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

am 20. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der antragstellenden Partei wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Februar 2003 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Gießen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Beschwerde führt in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, wobei das Verwaltungsgericht entsprechend § 130 Abs. 3 VwGO an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdeentscheidung gebunden ist (vgl. zur möglichen Zurückverweisung im gerichtlichen Studienzulassungsverfahren Hess. VGH, Beschluss vom 15. März 2002 - 8 WX 407/02.S2.T -, insoweit nicht abgedruckt in NVwZ-RR 2002, 750).

Die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden; auch hat ein Beteiligter - hier die antragstellende Partei - die Zurückverweisung beantragt.

Das Verwaltungsgericht hätte darüber entscheiden müssen, ob die antragstellende Partei einen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin gegen die Antragsgegnerin nach Maßgabe des in der an das Verwaltungsgericht gerichteten Antragsschrift gestellten Antrags hat. Es durfte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mit der sinngemäßen Begründung ablehnen, es fehle zum Entscheidungszeitpunkt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da die antragstellende Partei nicht glaubhaft gemacht habe, sich vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos bei der ZVS um einen Studienplatz im fraglichen Fachgebiet bemüht zu haben.

In der Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2003 wird zu Recht auf die Bedeutung und die Funktion des Grundrechts auf freien Hochschulzugang aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - und "das verschiedene System der ZVS-Vergabe VO und der außerkapazitären Studienplätze ... und die Regelungssystematik" hingewiesen. Es kann insofern dahinstehen, ob - wie die antragstellende Partei vortragen lässt - Studienplätze außerhalb der Kapazität gegenüber Studienplätzen innerhalb der Kapazität ein "aliud", also "etwas anderes" sind. Immerhin ist in jedem der beiden Fälle - zum einen gegenüber der ZVS und zum anderen gegenüber der einzelnen Hochschule - Ziel eines Antrags, überhaupt einen Studienplatz zu erhalten. Dies ändert aber nichts daran - und dies ist entscheidend -, dass nach der oben angesprochenen Regelungssystematik zwei Verfahrenswege bestehen, die zu diesem Ziel führen können. Zum einen kann der Studienplatzbewerber sich bei der ZVS um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität bemühen. Zum anderen kann er bei der Hochschule einen Antrag auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität stellen. Beide Verfahrenswege stehen in keinem Rangverhältnis zueinander. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot jedem hochschulreifen Bewerber an sich ein Recht auf Zulassung zum Studium seiner Wahl gewährleistet und dass sich absolute Zulassungsbeschränkungen am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegen, sowie, dass im Falle von Zulassungsbeschränkungen eine Auswahl zwischen "prinzipiell Gleichberechtigten" vorzunehmen sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - BVerfGE 33, 303 ff., 329 ff.; Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - BVerfGE 39, 258 ff., 269 ff.). Dies bedeutet, dass der Zulassungsanspruch unabhängig von Rangziffern bzw. unabhängig von einer Beteiligung an einem Vergabeverfahren besteht (vgl. BVerfGE 39, 272; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., 1986, S. 374, Rdnr. 955; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, Kommentar, 3. Aufl., 1994, S. 382, Rdnr. 18). Beansprucht der Studienbewerber einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, so ist er deshalb nicht darauf angewiesen, sich an dem Auswahlverfahren zu beteiligen, das für die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bestimmt ist (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., S. 374, Rdnr. 955). Bewirbt sich beispielsweise ein Studienplatzanwärter, der keinen Antrag bei der ZVS gestellt hat, bei der Hochschule als einziger Antragsteller um einen freien Studienplatz, so hat er nach allem gegen die Hochschule einen Anspruch, auf diesen Studienplatz zugelassen zu werden. Dieser - verfassungsrechtlich begründete - Anspruch kann nicht durch eine Verneinung des Rechtsschutzinteresses zunichte gemacht werden, wenn der Studienplatzbewerber gezwungen ist, zur Durchsetzung seines Anspruchs verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu suchen. Auch in einem derartigen Fall dürfen die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden. An das Rechtsschutzinteresse ist kein strenger Maßstab anzulegen; es ist vielmehr im Zweifel zu bejahen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 4. Februar 1993 - 2 N 11/93 - LKV 1994, 225).

Die Sache ist in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da nur so sichergestellt wird, dass die antragstellende Partei die gleichen Chancen auf einen Studienplatz in dem begehrten Fach erhält wie die anderen Studienbewerber, die sich beim Verwaltungsgericht um eine einstweilige Anordnung mit gleicher Zielrichtung bemüht haben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. März 2002, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht vorbehalten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, Rdnr. 3 zu § 150; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdnr. 499 m.w.N.).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 14 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).



Ende der Entscheidung

Zurück