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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 8 TG 1200/04
Rechtsgebiete: GG, JAG 1994, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 12
GG Art. 3
JAG 1994 § 16 Abs. 2
JAG 1994 § 45
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
1. Ebenso wie beim Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch im Rahmen einer Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO pauschal in Bezug genommene erstinstanzliche Ausführungen nicht zu berücksichtigen.

(Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris)

2. Die Regelung des hessischen Juristenausbildungsgesetzes, wonach bei schriftlichen Prüfungsleistungen Durchschnittspunktzahlen ermittelt werden, ist auch im Bereich der Bestehensgrenze zwischen "Ausreichend" und "Mangelhaft" (3 oder 4 Punkte) in Bezug auf Art. 3 GG und Art. 12 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

8 TG 1200/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Prüfungsrechts/Zweite Juristische Staatsprüfung/Neubewertung von Klausurarbeiten

hier: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe

am 29. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. April 2004 - 7 G 723/04 (V) - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO eingelegt und innerhalb der am 5. Mai 2004 abgelaufenen Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem am 3. Mai per Telefax und am 4. Mai 2004 per Post eingegangenen Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 3. Mai 2004 rechtzeitig, aber inhaltlich nicht hinreichend begründet worden.

Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe auf die Prüfung beschränkt, ob die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geeignet sind, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird; nur wenn das der Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags über die fristgemäßen Darlegungen der Beschwerdebegründung hinaus uneingeschränkt und umfassend selbst in der Sache zu prüfen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.).

Diese an eine Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu stellenden Anforderungen, die zwar einerseits im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - juris), die andererseits aber auch dem mit der besonderen Verfahrensgestaltung gesetzgeberisch verfolgten Vereinfachungs- und Beschleunigungszweck gerecht werden müssen, erfüllt das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Mai 2004 nicht.

Dabei sind die pauschalen Bezugnahmen auf die erstinstanzliche Antragsschrift vom 2. März 2004 wegen des vom Gesetzgeber insbesondere mit dem Frist- und Darlegungserfordernis sowie mit der gerichtlichen Prüfungsbeschränkung gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO bezweckten Entlastungs- und Beschleunigungseffekts nicht zu berücksichtigen. Die Gründe, aus denen der verwaltungsgerichtliche Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist, müssen sich ohne weitere Aufarbeitung und Durchdringung des bisherigen Prozessstoffs unmittelbar aus der Beschwerdebegründung selbst ergeben, die sich - wie das Gesetz ausdrücklich bestimmt - mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, d.h. an deren Begründungsstruktur orientieren und auf deren jeweilige Entscheidungsgründe eingehen muss; diese Voraussetzung kann ein vor dieser Entscheidung geltend gemachter Vortrag nicht erfüllen (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris, und zu § 146 Abs. 4 VwGO: Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 a.a.O., jeweils m.w.N.).

Deshalb können allein die in der Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2004 selbst im Einzelnen dargelegten Gründe berücksichtigt werden, die sich mit dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 1. April 2004 befassen.

Dieser enthält zwar - wie dem Antragsteller vom Antragsgegner auch zugegeben wird - nur eine sehr kurze Begründung für die Verneinung eines Anordnungsanspruchs, die sich weitgehend auf eine Bezugnahme auf die Antragserwiderung vom 31. März 2004 beschränkt. Das dürfte aber dem in § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgestellten strikten Begründungserfordernis noch genügen, weil die der richterlichen Überzeugungsbildung zu Grunde liegenden Erwägungen wiedergegeben werden, die Verständlichkeit aus sich heraus nicht in Frage gestellt wird und aus der Bezugnahme klar hervorgeht, dass sich das Gericht die an anderer Stelle gemachten Überlegungen zu eigen macht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnrn. 14 und 16 zu § 117). Daraus haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auch zutreffend zu Beginn der Seite 2 ihrer Beschwerdebegründung die Folgerung gezogen, auf die - vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene - Antragserwiderung im Einzelnen einzugehen.

Die von ihnen erhobenen Einwände sind aber nicht überzeugend und deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses in Zweifel zu ziehen.

Die Ausführungen auf Seite 2 der Beschwerdebegründung zu der sich aus der Dauer eines gerichtlichen Hauptverfahrens ergebenden Notwendigkeit des vorliegenden Eilverfahrens sind nicht entscheidungserheblich, weil sie den Anordnungsgrund betreffen und das Verwaltungsgericht den Antrag allein mit der Begründung abgelehnt hat, dass dem Antragsteller jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht zustehe.

Der anschließend erhobene Einwand des Antragstellers, die "Mittelwertbildung" bei der Bewertung der einzelnen Klausurarbeiten wahre zwar durchgängig das Postulat des gleichen Gewichts der Bewertungen der einzelnen Prüfer, verstoße aber in dem wichtigen Ausnahmefall des Grenzbereichs zwischen "Ausreichend" und "Mangelhaft" gegen Art. 3 GG, begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Prüfungsentscheidung und damit an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Diese Rüge ist für sich gesehen hier schon nicht entscheidungserheblich, weil sich selbst bei einer Bewertung der davon betroffenen Z II- und Ö II-Klausuren des Antragstellers mit jeweils 4 Punkten eine Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten von 3,0 Punkten ergäbe und der Antragsteller dann jedenfalls nach der zweiten Alternative des § 45 des Juristenausbildungsgesetzes in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 19. Januar 1994 (GVBl. I S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255) - JAG - (jetzt: § 49 JAG 2004), nach wie vor von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen wäre.

Der Einwand ist aber auch in der Sache nicht berechtigt.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser "Mittelwertbildung" ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie - worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat - der landesgesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 JAG (jetzt: § 15 Abs. 2 JAG 2004) entspricht und dass dem Gesetzgeber bei der Aufstellung von Bewertungsvorschriften für Prüfungsleistungen ein Gestaltungsspielraum zusteht, der solange eingehalten ist, wie die getroffenen Regelungen von sachlichen Erwägungen getragen werden, auch wenn sich andere Gewichtungen oder Kriterien denken ließen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1985 - 7 B 51, 58, 59/85 - NJW 1986 S. 951).

Die vom Antragsteller zur hier maßgeblichen hessischen Regelung vertretene Auffassung, die Beurteilung desjenigen Prüfers, der 4 Punkte vergeben habe, werde mit Blick auf die erste Alternative des § 45 JAG gegenstandslos, wenn der andere Prüfer die Klausur mit 3 Punkten bewerte und sie mit der daraus gebildeten Gesamtnote von 3,5 Punkten allein wegen dieser schlechteren Benotung den Bestehenswert von 4 Punkten nicht erreiche, überzeugt nicht. Die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl führt auch in dem hier fraglichen Sonderfall nicht zu einer "Nichtberücksichtigung" der besseren Einzelbewertung, die gegen den Grundsatz der Gleichheit des "Erfolgswertes" jeder Einzelbewertung und damit gegen Art. 3 GG verstieße. Die Punktzahl von 3,5 ergibt sich vielmehr aus der gleichgewichtigen Berücksichtigung beider Einzelbewertungen, denn sie wäre nicht möglich, wenn der "besser" bewertende Prüfer die Arbeit nicht als mit Mängeln behaftet und deshalb nur am unteren Rand des "Ausreichend" liegend, sondern etwa als glatt "Ausreichend" mit 5 Punkten bewertet hätte. Die Gesamtpunktzahl von 3,5 bringt zum Ausdruck, dass beide Prüfer der Klausurleistung zunächst deutliche Mängel bescheinigen, die sie in den Grenzbereich zwischen "Ausreichend" und "Mangelhaft" bringen, und dass sie dann lediglich geringfügig unterschiedlich entscheiden, indem nämlich der eine der Prüfer die Arbeit gerade noch für brauchbar und der andere sie im Ganzen gerade schon für nicht mehr brauchbar hält. Es erscheint durchaus sachgerecht, wenn der Gesetzgeber auch für diesen Grenzfall keine von der Durchschnittsbildung abweichende Sonderregelung trifft, etwa dahin, dass dann die (etwas) "bessere" Benotung den Ausschlag gäbe (und damit nach der Auffassung des Antragstellers die "schlechtere" Bewertung gegenstandslos würde) oder dass für diese Grenzsituation ein Einigungsverfahren vorgeschrieben würde, das allerdings auch zu einer Gesamtbeurteilung mit nur 3 Punkten führen könnte, während hier die 3,5 Punkte im Rahmen der zweiten Alternative des § 45 JAG für den Prüfling günstiger sind.

Selbst der vom Antragsteller gebildete Extremfall, dass die sechsmalige Bewertung mit 3,5 Punkten zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, kann danach nicht als sachwidrig angesehen werden. Dann haben nämlich alle zwölf Prüfer die jeweiligen Klausuren als mit Mängeln behaftete Leistungen im Grenzbereich zwischen noch brauchbar und gerade schon nicht mehr ganz brauchbar bewertet. Der Normgeber darf auch bei der Bildung einer Gesamtnote durchaus in stärkerem Maße als bei einer Einzelbewertung die Abweichung vom Durchschnitt zum Ausdruck bringen, also etwa bei Einzelleistungen, deren Mittelwert an der unteren Grenze des "Mangelhaft" liegt, für die Gesamtleistung ein "Ungenügend" vorsehen (vgl. BVerwG a.a.O. S. 952).

Da nach obigen Ausführungen in dem hier fraglichen Grenzbereich keine "Letztentscheidung .... durch einen Prüfer" getroffen wird, liegt auch der im vorletzten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdebegründung sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG nicht vor.

Auch die vom Antragsteller ab Seite 4 seiner Beschwerdebegründung über die Bezugnahme auf seine Antragsschrift vom 2. März 2004 hinaus geübte Kritik an den Einzelbewertungen der Klausuren Z I, Z II, Z III und Ö II ist unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Antragserwiderung vom 31. März 2004 nicht geeignet, Bewertungsfehler aufzuzeigen, die eine Neubewertung erforderlich machen könnten.

Sein Vortrag, seine Z I-Klausur habe nicht nur mit 1 Punkt, also als eine nahezu unbrauchbare Leistung bewertet werden dürfen, weil ihm von den Prüfern attestiert worden sei, einen schwierigen und komplizierten Sachverhalt im Wesentlichen richtig und flüssig lesbar wiedergegeben zu haben, lässt außer Betracht, dass die Prüfer nach den - unwidersprochen gebliebenen - Angaben in der Antragserwiderung gerade nicht eine im Wesentlichen richtige Wiedergabe des Sachverhalts bescheinigt, sondern beanstandet haben, dass der Tatbestand "gerade das zentrale Schreiben der BMW-AG, die Vergleichsverhandlung und den Antrag des Beklagten nicht enthalte" (vgl. S. 8 der Antragserwiderung).

Die danach schon von einer falschen Prämisse ausgehende Einschätzung des Antragstellers, der "richtigen Wiedergabe eines komplizierten Sachverhalts ... kommt sicherlich die gleiche Gewichtung zu wie der materiell-rechtlichen Prüfung" (vgl. S. 4, erster Absatz der Beschwerdebegründung) und die Vergabe von nur einem Punkt bei 18 möglichen Punkten sei bei einer anspruchsvollen Aufgabe "völlig unangemessen" (vgl. den vierten Absatz auf dieser Seite), betrifft den Beurteilungsspielraum der Prüfer und legt lediglich die abweichende Bewertung des Antragstellers, nicht aber einen Bewertungsfehler der Prüfer dar.

Es ist auch nicht überzeugend, dass die Berechnung einer Einspruchsfrist, die nicht von der maßgeblichen Vorschrift und nicht vom maßgeblichen Ereignis ausgeht (vgl. S. 8 unten und S. 9 oben der Antragserwiderung) und lediglich - und danach eher zufällig - im Ergebnis richtig ist, eine "vertretbare Leistung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" (vgl. S. 4, zweiter Absatz der Beschwerdebegründung) darstellen sollte, die zu einer besseren Bewertung führen müsste.

Wenn - wie hier - eine Klausuraufgabe in der Anfertigung eines gerichtlichen Entscheidungsentwurfs besteht, stellt es weiterhin schon für sich gesehen einen erheblichen Mangel dar, wenn den Entscheidungsgründen eine klar strukturierte gedankliche Gliederung und "eine saubere juristische subsumtive Ableitung gerade völlig fehlt" und sie - etwa wegen einer Ergebnisänderung während der Bearbeitung - völlig widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind und sie teilweise von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgehen (vgl. S. 9 f. der Antragserwiderung). Ob es den Prüfern dann ohne "detektivische Kleinarbeit" und ohne großen Arbeitsaufwand möglich gewesen wäre, diese offensichtlichen Widersprüche aufzuklären (vgl. S. 4, dritter Absatz der Beschwerdebegründung), spielt deshalb für die auf die unklare Gedankenführung gestützte Bewertung keine Rolle.

Die Einschätzung des Antragstellers, seine Aufsichtsarbeit Z II hätte wegen der mehreren von der Erstkorrektorin herausgestellten positiven Aspekte eine bessere Punktzahl als 4 verdient, legt lediglich - ohne nähere Begründung - wiederum nur seine eigene, von der der Prüferin abweichende Bewertung, aber keinen Bewertungsfehler dar.

Soweit er der Beurteilung des Zweitprüfers die Ausgewogenheit abspricht, weil dieser lediglich auf negative Aspekte abstelle, ohne die von der Erstkorrektorin festgestellten positiven Aspekte zu würdigen (vgl. S. 4, letzter Absatz der Beschwerdebegründung), übersieht er, dass sich der Zweitprüfer den Ausführungen der Erstkorrektorin angeschlossen und damit auch die von ihr benannten positiven Aspekte in seine Gesamtbewertung einbezogen hat (vgl. S. 12, zweiter Absatz der Antragserwiderung).

Da die Benotung einer Klausur dem selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmenden Beurteilungsspielraum des jeweiligen Prüfers unterliegt, konnte der Zweitkorrektor der Z III-Klausur auch trotz des 14 Seiten langen Prüfervotums des Erstkorrektors mit zwei Begründungssätzen, in denen er auf die dort aufgeführten, von ihm lediglich schwerer gewichteten Mängel Bezug nahm, von dessen Bewertung - um lediglich einen Punkt - abweichen, ohne dass darin ein zu korrigierendes Missverhältnis zu sehen sein könnte (vgl. S 5 oben der Beschwerdebegründung und S. 12 f. der Antragserwiderung).

Schließlich gehen auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Bewertung der Ö II-Klausur durch den Zweitprüfer fehl (vgl. S. 5 der Beschwerdebegründung).

Es hält sich im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums und stellt deshalb entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Bewertungsmangel dar, wenn Ausführungen zu Zulässigkeitsfragen, die im zu bearbeitenden Fall objektiv völlig unproblematisch und von den Beteiligten auch nicht problematisiert worden sind, als überflüssig bezeichnet werden, zumal wenn die Ausführungen zur Begründetheit defizitär sind; ganz abgesehen davon, inwieweit diese Einschätzung überhaupt für die Bewertung des Prüfers hier von Bedeutung war.

Ob die sich nach der Antragserwiderung im Wesentlichen auf eine Bezugnahme beschränkende Begründung in der Klausur des Antragstellers zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses durch ein Computerfax den Anforderungen gerecht wird (vgl. S. 14, dritter Absatz der Antragserwiderung), war für die vom Antragsteller allein kritisierte Bewertung des Zweitkorrektors ersichtlich ohne Belang, weil sich dazu in seinem Prüfervotum keine Beanstandung findet.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch kein Bewertungsmangel in der "apodiktischen" Bewertung des Zweitprüfers gesehen werden, die Ausführungen des Antragstellers zur Begründetheit seien unvertretbar und lägen völlig neben der Sache und seien zu Art. 12 GG unbrauchbar. Die erstere Bewertung bezieht sich nämlich zum einen nicht generell auf die Begründetheitsprüfung, sondern konkret auf die "Ausführungen zur zentralen Frage der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen" (vgl. Prüfervotum vom 10. Dezember 2003) und wird zum anderen auch damit erläutert, dass der Antragsteller die Anwendbarkeit der eigentlich maßgeblichen Vorschrift des § 83 a HBG zu Unrecht verneint, den Regelungsbereich des § 61 des Steuerberatungsgesetzes verkannt und das eigentliche Fallproblem nicht hinreichend behandelt habe (vgl. auch S. 15 der Antragserwiderung), so dass diese Beurteilung zwar in ihrer Formulierung etwas rigoros, in der Sache aber nachvollziehbar ist. Zu Art. 12 GG räumt der Antragsteller selbst ein, dass seine Auseinandersetzung "hätte umfassender ausfallen können", er hält sie aber deshalb "keineswegs" für unbrauchbar. Wenn der Prüfer sie "ebenfalls für unbrauchbar" hält, bringt er damit lediglich zum Ausdruck, dass sie seiner Einschätzung nach für einen brauchbaren Entscheidungsentwurf nicht ausreichen, so dass auch insoweit lediglich eine Bewertungsdifferenz vorliegt.

Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG einbeziehende Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 GKG und geht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats von dem dreifachen Auffangstreitwert aus. Der sich daraus ergebende Betrag ist wegen der vom Antragsteller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht im Hinblick auf den Charakter des vorliegenden Eilverfahrens zu halbieren.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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