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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: 8 TG 1420/03
Rechtsgebiete: HVwVfG, VwGO


Vorschriften:

HVwVfG § 60 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 58
1. Die einem verwaltungsgerichtlichen Beschluss im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie keinen Hinweis auf die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO enhält. Die Beschwerde kann dann innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet werden.

2. Im Beschwerdeverfahren ist eine gem. § 91 VwGO zulässige Antragsänderung zu berücksichtigen, wenn die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch die form- und fristgerecht dargelegen Beschwerdegründe erfolgreich in Zweifel gezogen ist und das Beschwerdegericht im Rahmen der abgestuften Prüfung eine eigene, umfassende Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzantrags vornimmt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NWwZ-RR 2003 S. 756, juris).

3. Der uneingeschränkten Erfüllung einer noch unter dem früheren Hessischen Hochschulgesetz unbefristet abgeschlossenen Berufungsvereinbarung mit einem Hochschullehrer kann grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 60 Abs. 1 HVwVfG ein Leistungsverweigerungsrecht entgegengehalten werden.

Die dafür erforderlichen engen Voraussetzungen können etwa bei einer umfassenden, mit einer neuen Schwerpunktbildung verbundenen Strukturveränderung eines oder mehrerer Fachbereiche einer Hochschule und gleichzeitig gekürzten Haushaltsmitteln gegeben sein.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

8 TG 1420/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Hochschulrechts/Ausstattung eines Lehrstuhls

hier: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richter am Hess. VGH Jeuthe

auf Grund der Beratung am 18. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2003 - 3 G 2140/01 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 11.902,44 € und für das Beschwerdeverfahren auf 5.540,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 9. August 1946 geborene Antragsteller ist Hochschullehrer bei der Antragsgegnerin am Fachbereich 18 (Naturwissenschaften) - Institut für Chemie -, der im Jahre 2003 durch Zusammenlegung der Fachbereiche 18 (Physik) und 19 (Chemie, Biologie) gebildet worden ist. Er begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verbesserung der personellen Ausstattung seines Fachgebiets.

Der Antragsteller wurde 1993 von der Antragsgegnerin auf eine C4-Professur für Organische Chemie mit Lehrverpflichtung im Chemie-Diplomstudiengang, in der Chemielehrerausbildung sowie der Ausbildung von Studierenden anderer Fachrichtungen berufen.

Zur Personalausstattung seines Fachgebiets sah die mit einem Genehmigungsvorbehalt zu Gunsten des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HMWK) und einem auf die Mindestausstattung gemäß § 24 Abs. 3 HHG begrenzten Beibehaltungsanspruch getroffene Berufungsvereinbarung vom 4. Mai 1993 vor:

"1,0 II a BAT - besetzt

1,0 II a BAT - frei (Qualifikationsstelle)

0,5 II a BAT - für den Haushalt 1994 beim HMWK angemeldet (Qualifikationsstelle)

1,0 V b BAT - besetzt

0,5 VII BAT - frei

Darüber hinaus stehen dem Fachgebiet in noch klar zu definierendem Umfang Dienstleistungen von Herrn Dr. M. zur Verfügung, der neben seiner Zuordnung zum Fachgebiet Organische Chemie den Aufgaben als Sonderabfallbeauftragter, Gefahrstoffbevollmächtigter und Gefahrgutbeauftragter der Hochschule nachkommt.

Für den Bereich des im Rahmen dieser Berufung zu beschaffenden NMR-Gerätes sowie evtl. weiterer zentral für die Chemie zu nutzender Meßgeräte, wird eine zusätzliche BAT V b-Stelle unter Verwendung einer im Fachbereich umgewidmeten 1/2 BAT VII-Stelle den Fachgebieten der Chemie zur Verfügung gestellt."

Dazu teilte der Präsident der Antragsgegnerin im Übersendungsschreiben vom 5. Mai 2003 ergänzend mit:

"Einsatz Dr. M.

Für die Tätigkeit von Dr. M. im Fachgebiet "Organische Chemie" werden wahrzunehmende Aufgaben festgelegt. Diese sind nach derzeitigem Stand:

- Haushaltsführung für die Organische Chemie

- Leitung der NMR-Abteilung und Durchführung von NMR-Experimenten am 400MGHz-NMR-Spektrometer

- Durchführung der Spektroskopischen Praktikumsteile mit Seminar

- Vorlesungen zur NMR- und IR-Spektroskopie

- Vorlesung: Umweltrecht für Chemiker und Naturwissenschaftler

Wenn Sie mit dieser Aufgabenfestlegung Erfahrung gesammelt haben, findet dazu ein nochmaliges Gespräch statt.

V b BAT-Stelle für die Betreuung des NMR-Gerätes sowie evtl. weiterer zentral zu nutzender Meßgeräte

Über die Zuordnung der V b BAT-Stelle zu einem Fachgebiet entscheidet der Fachbereich."

Die für den Haushalt 1994 beim HMWK angemeldete 0,5 IIa BAT-Qualifikationsstelle wurde nicht eingerichtet, weil die erforderlichen Haushaltsmittel nicht bewilligt wurden.

Im Frühjahr 1994 wurde auf Antrag des Antragstellers die seinem Fachgebiet für den Betrieb des NMR-Geräts bereits zugeordnete, aber noch nicht besetzte Vb BAT-Stelle befristet für fünf bis sechs Jahre in eine 0,5 IIa BAT-Qualifikationsstelle zur Etablierung der NMR-Spektroskopie umgewandelt und mit einer weiteren 0,5 IIa BAT-Stelle aus dem Fachgebiet des Antragstellers vereinigt, die ihm nach der vollständigen Umsetzung Dr. M.s in die Zentralverwaltung als Ersatz für dessen Tätigkeiten zugewiesen worden war. Diese Stelle wurde in der Folgezeit als C1-Qualifikationsstelle mit dem sich habilitierenden Dr. D. besetzt. Die Umwandlung erfolgte u.a. mit der Maßgabe, dass eine wissenschaftliche Unterstützung für weitere Fachgebiete der Chemie, die im Zusammenhang mit Fragen der NMR-Spektroskopie stehen, übernommen würden. Da davon auszugehen sei, dass die NMR-Spektroskopie innerhalb von fünf bis sechs Jahren eingearbeitet sei, sollte die Stelle danach als Vb BAT-Stelle besetzt werden.

Im Rahmen der Neustrukturierung der Chemie-Fachbereiche der Hessischen Hochschulen stellte die Antragsgegnerin nach Einigung mit dem HMWK und u.a. auf der Grundlage eines Gutachtens des Prof. Dr. N. - Lehrstuhl für Technische Chemie I der Universität Erlangen-Nürnberg - vom 10. September 1997 den Diplomstudiengang Chemie ein und nahm zum Wintersemester 1997/98 keine Studienanfänger mehr auf, führte aber das Fach Chemie als Grundlagenwissenschaft für die anderen natur- und ingenieurwissenschaftlichen Fächer, insbesondere für die beabsichtigte Schwerpunktsetzung im Bereich der interdisziplinären Nanostrukturwissenschaften fort.

Die Lehrtätigkeit des Antragstellers beschränkt sich seitdem - neben dem bis zum Sommersemester 2000 ausgelaufenen Diplomstudiengang - auf die Lehramtsausbildung und die naturwissenschaftliche Nebenfachausbildung.

Eine von ihm deshalb seit Ende 1997 angestrebte Versetzung an die Justus-Liebig-Universität Gießen scheiterte letztlich daran, dass sich die beteiligten Universitäten trotz Einflussnahme des HMWK über die Übernahmemodalitäten, insbesondere den Übergang der personellen und apparativen Ausstattung seines Fachgebiets nicht einigen konnten. Mit Schreiben vom 7. Januar 2002 teilte daraufhin das Ministerium dem Antragsteller mit, dass es seinem Versetzungsantrag nicht Rechnung tragen könne.

Bereits mit Schreiben vom 20. Februar 2000 hatte der Antragsteller auf Grund des "radikalen Umbruchs innerhalb der naturwissenschaftlichen Fächer" von der Antragsgegnerin eine "Umstrukturierung" u.a. der Personalstruktur seines Fachgebietes verlangt. Die mit dem außerplanmäßigen (apl.) Prof. Dr. C. besetzte IIa BAT-Dauerstelle, die nach Auslaufen des Diplomstudienganges nicht mehr dem Fachgebiet Organische Chemie zuarbeite, sondern mit der Nebenfachausbildung und sonstigen Serviceleistungen für andere Fachgebiete beschäftigt sei, und die mit Dr. D. besetzte C1-Qualifikationsstelle, die im Rahmen der NMR-Spektroskopie ebenfalls Dienstleistungen für andere Fachgebiete erbringe, sollten aus dem Stellenplan seines Fachgebietes herausgenommen und ihm nur noch dienstrechtlich zugeordnet werden. Als Ersatz sollten ihm zwei neu zu besetzende IIa BAT-Dauerstellen zugewiesen werden, weil nach Schließung des Diplomstudienganges kein eigener Nachwuchs mehr zur Verfügung stehe. Da auch die Vb BAT-Chemotechnikerstelle großteils Serviceleistungen für andere Fachgebiete erbringen müsse, sollte eine weitere, neu zu besetzende Chemielaborantenstelle eingerichtet werden.

Dies hatte die Antragsgegnerin im März 2000 abgelehnt, weil sich die Ausstattung der Fachgebiete nach den Struktur- und Entwicklungsplänen der Fächer zu richten habe und zunächst die Neuorientierung der chemischen Fachgebiete nach den Maßgaben des HMWK und im Hinblick auf die Nanostrukturwissenschaften zu konkretisieren sei.

Am 7. September 2001 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Kassel die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, sein Fachgebiet entsprechend seinem Umstrukturierungsbegehren vom 20. Februar 2000 personell auszustatten und im Jahre 1998 in Höhe von 135.000,00 DM gesperrte Sachmittel aus der Berufungszusage freizugeben.

Nach Freigabe dieser Mittel haben die Beteiligten das Verfahren im November 2002 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 7. Mai 2003 - 3 G 2140/01 - dem Antragsteller die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens auferlegt und seinen Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die vom Antragsteller begehrte vorläufige Ausstattung seines Fachgebiets mit zwei neu zu besetzenden IIa BAT-Dauerstellen und einer weiteren Vb BAT-Chemielaboranten-stelle stelle eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dar. Er habe aber schon einen Anordnungsgrund, der den gesteigerten Anforderungen genüge, weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das Eilverfahren sei nicht geeignet, ihm möglichst bald Klarheit über seine berufliche Zukunft zu verschaffen. Er habe weder den Weggang von wissenschaftlichem und technischem Personal in Verbindung mit einer Weigerung oder Verzögerung der Antragsgegnerin bei der Neubesetzung noch seine Unterbeschäftigung oder eine drohende Auflösung seines Fachgebiets glaubhaft gemacht. Da ihm die durch die Berufungsvereinbarung zugesagten Stellen zur Verfügung stünden, könne er zumutbarerweise auf den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden.

Im Übrigen lasse sich ein Anordnungsanspruch auf die begehrte personelle Umstrukturierung weder aus der Berufungsvereinbarung noch aus der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit herleiten. Ein Hochschullehrer habe keinen Anspruch auf eine Beibehaltung einzelner Studiengänge. Auch nach Einstellung des Diplomstudienganges behalte sein Fach als eigenständige wissenschaftliche Disziplin in der Forschung seine Bedeutung und sei weiterhin wichtig als "Dienstleistungsfach" insbesondere für die Technikwissenschaften sowie die Lehrerausbildung. Schwankungen in der Nachfrage der Studierenden rechtfertigten keine Modifikation der Berufungsvereinbarung zu Gunsten des Antragstellers, vielmehr seien diese nur im Rahmen der neuen Strukturplanung im Fachbereich Chemie möglich. Er habe auch keine gleichheitswidrige Zurücksetzung gegenüber anderen Fachgebieten vorgetragen. Sein Anspruch auf eine Mindestausstattung sei nicht verletzt.

Hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils seien ihm die Kosten aufzuerlegen, weil er voraussichtlich unterlegen wäre. Angesichts der veränderten Verhältnisse durch Einstellung des Diplomstudiengangs sei es der Antragsgegnerin nicht grundsätzlich verwehrt gewesen, die ihm ursprünglich zugesagten Sachmittel teilweise zu entziehen bzw. zu sperren, solange ihm eine wissenschaftliche Tätigkeit möglich geblieben sei.

Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 12. Mai 2003 - mit einer auf die Beschwerdeeinlegung beschränkten Rechtsmittelbelehrung - zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23. Mai 2003 Beschwerde eingelegt und diese zunächst mit am 12. Juni 2003 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz u.a. wie folgt begründet:

Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass mit der Schließung des Diplomstudienganges eigener Nachwuchs im Bereich der Diplomanden und Doktoranden nicht mehr vorhanden, aber für die Forschungsvorhaben und die Bewältigung der Lehraufgaben erforderlich sei. Er sei inzwischen 56 Jahre alt und es sei ihm nicht zuzumuten, auf die vereinbarten und zugesagten Forschungsmöglichkeiten bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung und damit bis zu seinem 60. Lebensjahr zu verzichten. Sein Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, weil er ohne Studierende des Diplomstudienganges seine wissenschaftliche Tätigkeit nicht mehr hinreichend wahrnehmen könne. Zudem werde er gegenüber den später berufenen C4-Professoren E. und F. nicht gleichbehandelt, weil diese bei gleicher, teilweise geringerer Lehrverpflichtung personell deutlich besser ausgestattet worden seien. Ihm hätten auch die Kosten für den erledigten Teil des Verfahrens nicht auferlegt werden dürften, weil in der im Laufe des Verfahrens erfolgten Freigabe der gesperrten Mittel ein "Anerkenntnis" der Antragsgegnerin zu sehen sei. Gegenüber der ursprünglichen Situation bei Antragstellung habe sich nämlich nichts geändert.

Der Antragsteller hat sein Beschwerdevorbringen mit weiteren Schriftsätzen im Juli, September und Dezember 2003 u.a. noch wie folgt ergänzt:

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei noch dringlicher geworden. Er habe zwar den Dienstbetrieb nach Einstellung des Diplomstudiengangs noch eine gewisse Zeit aufrechterhalten können, im Oktober 2002 habe er jedoch der Antragsgegnerin mitteilen müssen, dass sein Fachgebiet auf Grund fehlender qualifizierter Mitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei und seinen Lehrverpflichtungen in den Nebenfächern nicht mehr nachkommen könne. Das Lehrangebot für das Sommersemester 2003 habe nur durch kurzfristige überbrückende Maßnahmen sichergestellt werden können. Die Möglichkeit, Doktoranden extern anzuwerben, stehe angesichts des bundesweiten Nachwuchsmangels im Fach Chemie und angesichts der in A-Stadt fehlenden Infrastruktur nur auf dem Papier. In chemischen Fachgebieten werde aber ein Großteil der experimentellen Arbeiten in Forschung und Lehre gerade von Diplomanden und Doktoranden getragen, die mit Zeitverträgen auf 0,5 IIa BAT-Qualifikationsstellen beschäftigt würden. Für die Beschäftigung weiterer Mitarbeiter könne er keine geeigneten Stellen vergeben, so dass ihm insgesamt deutlich weniger Personal zur Verfügung stehe. Auf Grund fehlenden Personals sei die Forschung fast völlig zum Erliegen gekommen, mit erheblichen Auswirkungen auf das Lehrangebot vor allem im Lehramtsbereich. Trotz Schließung des Diplomstudiengangs habe sich sein Tätigkeitsbereich nicht verkleinert. Die Ausbildung in der Nebenfachausbildung (Lehramt Chemie) sei zu diesem bezüglich der betreuungsintensiven Praktika und experimentellen Arbeiten zum überwiegenden Teil parallel verlaufen. Da in der Nebenfachausbildung in den vergangenen Jahren ein starker Anstieg der Studierenden eingetreten sei, könnten Praktika und Übungen nur noch in mehreren Kursen durchgeführt werden.

Darüber hinaus erwarte die Antragsgegnerin seine Beteiligung in Lehre und Forschung an dem neu eingerichteten interdisziplinären Studiengang "Nanostrukturwissenschaften". Da diese nicht zu seinem bisherigen Forschungsgebiet gehörten, seien hierzu umfangreiche experimentelle Arbeiten und Vorbereitungen erforderlich.

Sein Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass er letztlich keine weiteren, über seine Berufungszusagen hinausgehenden Stellen begehre.

Die ihm nach der Berufungsvereinbarung zugewiesene und bisher durch Herrn apl. Prof. Dr. C. besetzte IIa BAT-Dauerstelle sei nach dessen krankheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Hochschuldienst im Jahre 2003 nur für eine befristete Besetzung freigegeben worden. Insoweit werde jetzt eine Umwandlung in eine für die Durchführung von Lehrveranstaltungen dringend benötigte unbefristete Stelle begehrt.

Die Antragsgegnerin ziehe gegen seinen Protest zudem eine der ihm zugesagten Stellen zur weiteren personellen Besetzung der zentral genutzten NMR-Abteilung und damit für allgemeine Serviceaufgaben heran, obwohl diese Stelle aus Personalmitteln seiner Berufungszusage auf seinen Wunsch nur mit einer Befristung von fünf bis sechs Jahren geschaffen worden sei; das habe er damals nur tragen können, weil er aus dem Diplomstudiengang eigenen Nachwuchs habe rekrutiert können. Er verlange deshalb auch insoweit lediglich die Mindestausstattung nach der Berufungsvereinbarung.

Die darüber hinaus beantragte Laborantenstelle werde zur Unterstützung für die Durchführung von Praktika benötigt, nachdem Diplomanden und Doktoranden nicht mehr zur Verfügung stünden. Allein mit zwei wissenschaftlichen Bediensteten seien diese Aufgaben nicht zu bewältigen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2003 - 3 G 2140/01 - abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Arbeitsvertrag für die wissenschaftliche Mitarbeiterin G. in einen unbefristeten Vertrag umzuwandeln, dem Fachgebiet über die bisherige Besetzung hinaus eine zusätzliche BAT IIa-Stelle sowie eine zusätzliche BAT Vb-Chemielaborantenstelle zuzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung macht sie - auch unter Bezugnahme auf frühere Äußerungen gegenüber dem Antragsteller - u.a. geltend:

Der Fachbereich Naturwissenschaften habe keine Möglichkeit, eine weitere Dauerstelle zu besetzen oder eine weitere IIa BAT-Stelle zu schaffen. Die Antragsgegnerin müsse im Jahr 2004 auf Grund gekürzter Mittelzuweisungen durch das Land ca. 1,3 Millionen Euro einsparen, und zwar vorrangig im Personalbereich. Die Strukturplanung für das Fach Chemie weise insgesamt 16 Stellen für den wissenschaftlichen Mittelbau aus, von denen 10 Stellen als Qualifikationsstellen für eine befristete Besetzung und 6 Stellen als Dauerstellen zur Verfügung stünden. Dies entspreche einem Anteil der Dauerstellen von 40 %, womit die Chemie auf Grund ihrer besonderen Situation bereits erheblich von dem zwischen Land und Universität vereinbarten Mittelwert von max. 25 % Dauer-/Zeit-stellen abweiche. Keiner der fünf Chemie-Professuren verfüge über die Anzahl von Dauerstellen, die nach den Berufungsvereinbarungen zugesagt seien.

Die für die Betreuung des NMR-Geräts eingerichtete Stelle sei mit Auslaufen des Vertrages von Herrn Dr. D. im Dezember 2001 auf den ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers hin in eine IIa BAT-Dauerstelle zur NMR-Betreuung umgewandelt und seinem Fachgebiet mit der Maßgabe zugeordnet worden, dass von dieser Stelle auch die seinerzeit von Herrn Dr. M. für das Fachgebiet erbrachten Dienstleistungen abgedeckt würden und die Kostendifferenz zu einer Vb BAT-Stelle weiterhin durch Verrechnung dieses "Dienstleistungsanteils" ausgeglichen werde. Nur diese Kostenneutralität rechtfertige die Umwandlung einer Vb BAT-Stelle nicht nur in eine halbe; sondern in eine volle IIa BAT-Stelle. Dem habe er nicht widersprochen, sondern die neugeschaffene Stelle im Dauervertrag besetzt.

Die von Dr. D. im Bereich der NMR-Spektroskopie zu erbringenden Dienstleistungen erforderten etwa 35 % seiner Arbeitszeit. Er habe früher zu 2/3 NMR-Messungen für den Antragsteller erbracht. Auf Grund der Besetzung der neuen Professuren in der Chemie erfolgten diese derzeit überwiegend für andere Bereiche in der Chemie und wie zuvor für die Biologie und Physik, aber auch in geringem Umfang für den Maschinenbau und die Elektrotechnik. Da die Erbringung dieser Dienstleistungen Voraussetzung für die Zuweisung der Stelle gewesen sei, müssten diese auch weiterhin erbracht werden.

Die übrigen Wissenschaftler im Fachgebiet des Antragstellers erbrächten nach den Tätigkeitsbeschreibungen keine Dienstleistungen für andere Fachgebiete.

Die Stellenausstattung der neuen Professuren in der Metallorganischen Chemie (Prof. Dr. F.) und der Makromolekularen Chemie (Prof. Dr. E.) wichen zwar von der des Antragstellers ab, diese Stellen seien aber für den interdisziplinären Schwerpunkt "Nanostrukturwissenschaften" neu definiert und der hier vorgenommenen Schwerpunktsetzung angepasst worden. Aus § 88 HHG ergebe sich weiterhin, dass sich die Umstrukturierung des Fachgebietes des Antragstellers gleichfalls an dem Struktur- und Entwicklungsplan zu orientieren habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakte einschließlich der Verhandlungsniederschrift des gerichtlichen Erörterungstermins vom 23. September 2003 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Mai 2003 hat keinen Erfolg.

Sie ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO nicht statthaft, soweit sie sich gegen die den erledigten Teil des Verfahrens betreffende Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO richtet.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich lediglich um eine Teilerledigung handelte und dass die in dem gleichen Beschluss im Übrigen ergangene Sachentscheidung mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls angefochten ist. Auch in diesem Fall ist die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das folgt aus Sinn und Zweck des § 158 Abs. 2 VwGO, wonach bei Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache im Interesse der Entlastung des Verfahrens insoweit nicht auch noch eine Rechtsmittelinstanz über die Kosten entscheiden soll. Dieser Gesetzeszweck gilt bei einer Teilerledigung nicht weniger als bei einer vollständigen Erledigung der Hauptsache (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999 S. 407 f.; Neumann, in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, Rdnr. 47 ff. zu § 158 m.w.N.).

Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß § 146 Absätze 1 und 4 und § 147 Abs. 1 VwGO zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden.

Sie ist aber in der Sache nicht begründet, denn der Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht abzulehnen.

Dabei ist der Senat zwar durch die Einschränkung seines Prüfungsumfangs gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und den dahinterstehenden Beschleunigungsgedanken nicht daran gehindert (vgl. dazu: OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 4 Bs 257/02 - NVwZ 2003 S. 1529), den vom Antragsteller im Erörterungstermin vom 23. September 2003 zuletzt gestellten und gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geänderten Antrag seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

Bei Heranziehung des gesamten Beschwerdevorbringens bedarf die Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzantrags und damit die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses einer eigenen umfassenden Prüfung des Beschwerdegerichts (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris), in deren Rahmen die jedenfalls auf Grund rügelloser Einlassung entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO zulässige Antragsänderung zu berücksichtigen ist.

Trotz der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist hier das gesamte Vorbringen des Antragstellers einzubeziehen. Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2003 beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt keinen Hinweis auf diese, über die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinaus zu beachtende einmonatige Begründungsfrist, deren Versäumung allein schon gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Unzulässigkeit einer - ansonsten form- und fristgerecht eingelegten - Beschwerde führt. Die Rechtsmittelbelehrung entsprach deshalb insoweit nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, so dass für die Begründung der Beschwerde die in Absatz 2 dieser Vorschrift eingeräumte Jahresfrist ab der am 12. Mai 2003 erfolgten Zustellung des Beschlusses lief. Es sind also alle Ausführungen in den bis zum 12. Mai 2003 eingegangenen Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu berücksichtigen, auch soweit darin Umstände oder Tatsachen vorgebracht worden sind, die erst nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses eingetreten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 - NVwZ 2003 S. 490 = juris zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Danach hat der Senat eine umfassende eigene, wenn auch nur summarische Prüfung anhand der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage dahingehend vorzunehmen, ob unter Einbeziehung der vom Verwaltungsgericht bisher nicht erörterten und vom Antragsteller nunmehr geltend gemachten Gründe der Erlass der von ihm zuletzt beantragten einstweiligen Anordnung geboten erscheint. Das ist zu verneinen.

Die vom Antragsteller im Hinblick auf das im Jahre 2003 erfolgte Ausscheiden des apl. Prof. Dr. C. begehrte Umwandlung des bis zum 31. Januar 2005 befristeten Arbeitsvertrages für die wissenschaftliche Mitarbeiterin G. in ein Dauerarbeitsverhältnis würde die Hauptsache insoweit nicht nur vorläufig, sondern endgültig vorwegnehmen. Eine entsprechende einstweilige Anordnung könnte auch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise nur dann ergehen, wenn der Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, dass ein Abwarten der Hauptsache für ihn zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde und dass ihm ein zu sichernder Anordnungsanspruch mit hoher, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht.

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen diesen gesteigerten Anforderungen entsprechenden Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat, etwa weil einer Vertragsverlängerung für Frau G. die sechsjährige Höchstbefristungsdauer gemäß § 57 b des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S 18) - HRG - entgegensteht und ihm auch im Übrigen auf Grund der geltend gemachten Schwierigkeiten, nach Schließung des Diplomstudienganges Diplomanden und Doktoranden für die befristete Besetzung von Qualifikationsstellen zu finden, in absehbarer Zeit eine Wiederbesetzung der Stelle nicht möglich sein wird, so dass ihm diese deshalb faktisch nicht mehr zur Verfügung stünde und damit seine Tätigkeit in Forschung und Lehre unzumutbar erschwert würde.

Denn jedenfalls ist dem Vorbringen des Antragstellers bei summarischer Prüfung das Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs auf Besetzung der IIa BAT-Stelle als Dauerstelle nicht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen.

Nach dem Wortlaut der Berufungsvereinbarung vom 4. Mai 1993 und seines Umstrukturierungsantrags vom 20. Februar 2000 spricht zwar einiges dafür, dass dem Antragsteller die von apl. Prof. Dr. C. besetzt gewesene IIa BAT-Stelle nicht nur als befristet zu besetzende Qualifikationsstelle, sondern als Dauerstelle zugesagt worden war. Diese Berufungszusage dürfte auch nicht dadurch erfüllt worden sein, dass die C1-Qualifikationsstelle des Dr. D. im Dezember 2001 in eine IIa BAT-Dauerstelle umgewandelt und vom Antragsteller mit einem Dauervertrag besetzt worden ist. Diese Funktionsstelle ist nämlich erst nachträglich durch Umwandlungen und Zusammenlegungen letztlich aus dem Ersatz für die dem Antragsteller zunächst zugesagten und dann wieder entzogenen Dienstleistungen des Dr. M. und der dem gesamten Fachbereich zustehenden Vb BAT-Stelle für die Betreuung des noch anzuschaffenden NMR-Großgerätes und eventuell weiterer zentral für die Chemie zu nutzender Messgeräte entstanden und mit den sich daraus ergebenden "Zweckbindungen" belastet.

Der Antragsteller hat aber nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass er trotz der veränderten Strukturen des Fachbereichs 18 der Antragsgegnerin und trotz der gekürzten Mittelzuweisungen des Landes nach wie vor die uneingeschränkte Erfüllung seiner Berufungsvereinbarung und damit eine dauerhafte Besetzung der einen IIa BAT-Stelle verlangen kann, die ihm nicht lediglich als Qualifikationsstelle zugesagt worden und entsprechend besetzt ist.

Seine Berufungsvereinbarung ist zwar weder nach allgemeinen Grundsätzen unter einen stillschweigenden noch unter einen ausdrücklich als solchen vereinbarten Haushaltsvorbehalt gestellt worden, durch den abschließenden Hinweis, dass ein Anspruch auf Beibehaltung der Ausstattung nur im Rahmen der Mindestausstattung bestehe, ist aber immerhin eine begrenzte Anpassung an veränderte Umstände offen gelassen worden. Dem entspricht es, dass nach § 70 Abs. 2 Satz 2 und § 88 Abs. 3 Satz 3 des derzeit gültigen Hessischen Hochschulgesetzes vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) - HHG - Festlegungen zur Ausstattung eines Fachgebietes grundsätzlich auf fünf Jahre zu befristen und an erbrachte oder vereinbarte Leistungen zu binden sind, nachdem 1998 die Regelung des § 53 des Hessischen Universitätsgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 348) - HUG - gestrichen worden ist, wonach von früheren Berufungsvereinbarungen bei Änderung der Verhältnisse abgewichen werden konnte. Angesichts der landesweiten Strukturveränderungen der Chemie-Fachbereiche, die bei der Antragsgegnerin infolge eines umfangreichen und mit dem HMWK abgestimmten Abwägungsprozesses zwar einerseits zur Einstellung des Diplomstudienganges, aber andererseits zur Erhaltung des Fachs Chemie in der Lehramtsausbildung und als Grundlagenwissenschaft im Zusammenhang mit der Schwerpunktbildung im Bereich Nanostrukturwissenschaften geführt hat, und unter Berücksichtigung der verschlechterten Haushaltslage dürfte die Antragsgegnerin diesem Begehren des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 60 HVwVfG ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten können, auch wenn diese Abweichung vom Grundsatz der Vertragstreue nur unter engen Voraussetzungen möglich ist (vgl. OVG NW, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 - NVwZ-RR 1997 S. 475 f.).

Nach dem der Umstrukturierung des Fachs Chemie bei der Antragsgegnerin u.a. zu Grunde gelegten Gutachten von Prof. Dr. N. vom 10. September 1997 sollten im Interesse einer sinnvollen Erhaltung der Chemie als Grundlagenwissenschaft unter Berücksichtigung der Erfordernisse der natur- und technikwissenschaftlichen Fächer neben der Analytischen Chemie u.a. die neu zu besetzenden Fachgebiete der Metallorganischen und der Makromolekularen Chemie in ihrem Konzept in den Forschungsschwerpunkt Nanostrukturwissenschaften eingebunden und durch eine für die Antragsgegnerin überdurchschnittlich breite Ausstattung an wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen in die Lage versetzt werden, angemessen und erfolgreich an diesem Forschungsschwerpunkt mitzuarbeiten und auf längere Sicht auch die Teildisziplinen der Anorganischen, Organischen und Physikalischen Chemie für die Lehre abzudecken. Die vom Antragsteller gegenüber diesen Fachgebieten gerügte Ungleichbehandlung erscheint deshalb nicht willkürlich und sachwidrig, sondern durch diese Strukturveränderungen veranlasst. Hinzu kommt, dass - wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. November 2003 unter Beifügung einer Stellungnahme des Fachbereichs 18 vom 4. November 2003 vorgetragen hat - der gemäß § 88 HHG aufzustellende Strukturplan für das Fach Chemie lediglich sechs Dauerstellen vorsieht und dass gerade auch für die beiden genannten und im Zuge der Umstrukturierung im Jahre 2000 neu eingerichteten Fachgebiete der Metallorganischen und Makromolekuren Chemie von den jeweils drei zugesagten nur jeweils zwei Stellen als Dauerstellen besetzt worden sind. Demgegenüber würde der Antragsteller durch die begehrte, die Hauptsache endgültig vorwegnehmende einstweilige Anordnung dadurch besser gestellt, dass die ihm bereits im Jahre 1993 - und damit in Unkenntnis der später auf Grund der Landesplanung erforderlich gewordenen Umstrukturierung - gemachte Zusage hinsichtlich der einen IIa BAT-Dauerstelle in vollem Umfang eingehalten würde. Dies, obwohl sein Fachgebiet für die neue Schwerpunktbildung von geringerer Bedeutung ist und er mehrfach selbst betont hat, diese auf Grund seiner fachlichen Ausrichtung "weder in der Forschung noch in der Lehre überzeugend vertreten zu können" (vgl. etwa gemeinsames Schreiben mit Prof. Dr. H. vom 11. Juli 1996 an die Antragsgegnerin), bzw. er sich "bisher nie mit Fragen der Nanostrukturwissenschaft befaßt habe" und "in naher Zukunft ... daher weder in der Lehre, noch in der Forschung einen aktiven Beitrag zu diesem Forschungsgebiet leisten" könne (vgl. Schreiben des Antragstellers vom 2. November 1997 an das HMWK). Angesichts der gekürzten Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung dieser veränderten Verhältnisse dürfte es der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung nicht zumutbar sein, den Antragsteller gegenüber den anderen Chemie-Fachgebieten durch eine vollständige Erfüllung der ihm erteilten personellen Ausstattungszusage zu bevorzugen; der Antragsteller hat jedenfalls die entsprechenden substantiierten Darlegungen der Antragsgegnerin nicht schlüssig widerlegt.

Das weitere Begehren des Antragstellers auf vorläufige Zuweisung einer zusätzlichen IIa BAT-Stelle und einer zusätzlichen Vb BAT-Chemielaborantenstelle würde zwar eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Abgesehen von der Frage, ob ihm insoweit ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens etwa wegen seines Lebensalters und seiner im Oktober 2011 bevorstehenden Pensionierung unzumutbar sein könnte (vgl. zu einem ähnlichen Fall: Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 8 TG 2148/99 und 8 TZ 34/99 - NVwZ-RR 2000 S. 223 ff. = juris), ist auch insoweit jedenfalls ein mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehender Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Dem Antragsteller steht zunächst keine zusätzliche IIa BAT-Stelle als Ausgleich für die externen Dienstleistungen zu, die von der zur NMR-Betreuung eingerichteten und von Dr. D. besetzten Funktionsstelle erbracht werden. Nach Zuordnung der dem gesamten Fachbereich zustehenden Vb BAT-Stelle zum Fachgebiet des Antragstellers ist diese Stelle unter Berücksichtigung der abgezogenen Dienstleistungen des Dr. M. gerade mit der Maßgabe eingerichtet worden, dass "eine wissenschaftliche Unterstützung für weitere Fachgebiete der Chemie, die im Zusammenhang mit Fragen der NMR-Spektroskopie stehen, ... übernommen" werden; so hat der Antragsteller mit Schreiben an den damaligen Fachbereich 19 vom 11. April 1994 auch selbst ausgeführt, dass "die Beschaffung eines modernen Hochfeld-NMR-Spektrometers vorgesehen (sei), das als zentrales Großgerät dem gesamten Fachbereich und auch Nachbardisziplinen zur Verfügung stehen ..." und dass der auf dieser Funktionsstelle eingesetzte wissenschaftliche Mitarbeiter "sowohl die zentralen Service-Leistungen für den Fachbereich erbringen als auch Vorlesungen und Übungen in der NMR-Spektroskopie halten soll". Bei der Umwandlung dieser Stelle in eine IIa BAT-Dauerstelle im Dezember 2001 war weiterhin vereinbart worden, dass von ihr auch die von Dr. M. für das Fachgebiet des Antragstellers erbrachten Dienstleistungen abgedeckt würden und die Kostendifferenz zu einer Vb BAT-Stelle durch Verrechnung dieses "Dienstleistungsanteils" ausgeglichen würden. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. September 2003 vorgetragen hat, Dr. D. habe früher zu 2/3 NMR-Messungen für den Antragsteller ausgeführt, während er nach der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung vom Februar 2002 nunmehr 35 % seiner Arbeitszeit für Dienstleistungen im Bereich der NMR-Spektros-kopie aufwende, hat sie dies mit der Besetzung der neuen Professuren in der Chemie, aber auch mit Anforderungen der Biologie, Physik, des Maschinenbaus und der Elektrotechnik begründet. Die nach der Tätigkeitsbeschreibung von Dr. D. zu 35 % seiner Tätigkeit erbrachten "hochwertigen Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben im Forschungsbereich NMR-Spektroskopie" und zu 25 % geleisteten "weiteren wissenschaftlichen Dienstleistungen im Forschungsbereich NMR-Spektroskopie" sowie die 10 % für die "wissenschaftlichen Dienstleistungen im Bereich CHN-Verbrennungs-analyse" dürften zumindest auch teilweise dem Fachgebiet des Antragstellers zu Gute kommen; soweit Verschiebungen eingetreten sein mögen, beruhen sie wiederum auf den notwendigen Strukturveränderungen und der neuen Schwerpunktbildung im naturwissenschaftlichen Bereich der Antragsgegnerin und sind angesichts der besonderen Struktur dieser Funktionsstelle vom Antragsteller hinzunehmen. Darüber hinaus setzt Dr. D. nach der Tätigkeitsbeschreibung 25 % seiner Arbeitskraft für die "Unterstützung des Fachgebiets (des Antragstellers) im Bereich der Lehre" ein, womit die zugesagte Aufgabenwahrnehmung durch Dr. M. zum Teil abgedeckt sein dürfte, die zudem bei der Umwandlung in eine Dauerstelle nach IIa BAT im Dezember 2001 vereinbarungsgemäß insgesamt "verrechnet" worden war.

Aus den bereits dargelegten Gründen können auch die nach Schließung des Chemie-Diplomstudienganges aufgetretenen Schwierigkeiten, Diplomanden und Doktoranden für die Besetzung befristeter Qualifizierungsstellen zu gewinnen, einen unmittelbar aus der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG bzw. Art. 10 HV herleitbaren Anspruch des Klägers auf Verbesserung bzw. Umstrukturierung der personellen Ausstattung seines Fachgebiets nicht begründen.

Da ein Hochschullehrer auf die Beibehaltung eines Studienganges oder auf den Erhalt eines an der Hochschule einmal eingerichteten Forschungsschwerpunkts solange keinen Anspruch hat, wie ihm grundsätzlich die Möglichkeit verbleibt, gegebenenfalls mit veränderter Zielrichtung weiter wissenschaftlich tätig zu sein (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. Mai 1997 - 6 TG 1447/97 - NVwZ-RR 1998 S. 180; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 15. September 1997 - 1 BvR 406/96 - NVwZ-RR 1998 S. 175), kann er unter diesen Voraussetzungen auch keinen Ausstattungsanspruch unmittelbar aus den daraus resultierenden Strukturveränderungen herleiten. Dem Antragsteller ist aber trotz Einstellung des Diplomstudienganges die Möglichkeit nicht genommen, sein Fach in Lehre und Forschung angemessen zu vertreten. Die Einrichtung bzw. Beibehaltung eines Diplomstudienganges gehört nicht zur Mindestausstattung des Fachgebiets Organische Chemie.

Dem Antragsteller obliegt nach wie vor die Lehre im Lehramtsstudiengang Chemie sowie in den Nebenfächern der Biologie und den Ingenieurwissenschaften. Er hat jetzt selbst vorgetragen, seine Lehrverpflichtungen hätten sich nicht verringert, sondern seien sogar angestiegen. Soweit er dem mangels Diplomanden und Doktoranden nicht gerecht werden kann, kann er gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 2 Satz 2 HHG einen Beschluss der zuständigen Organe des Fachbereichs zur Verteilung der erforderlichen Lehrveranstaltungen auf das gesamte Lehrpersonal des Fachbereichs herbeiführen. Es ist allein Sache des betroffenen Fachbereichs, bei der Hochschule um eine Ergänzung des Personals nachzusuchen, wenn andernfalls das erforderliche Lehrangebot in einem Fach nicht gewährleistet ist.

Die behauptete Einschränkung seiner Forschungsfreiheit rechtfertigt ebenfalls keine Aufstockung der personellen Ausstattung des Fachgebiets des Antragstellers.

Die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG begründet keinen originären Leistungsanspruch des Hochschullehrers, sondern ein Teilhaberecht auf eine angemessene, am Gleichheitssatz orientierte Berücksichtigung bei der Vergabe der vorhandenen Mittel. Dabei ist keine ausschließliche Orientierung am Bedarf des einzelnen Hochschullehrers erforderlich, sondern lediglich sicherzustellen, dass zumindest eine Grund- oder Mindestausstattung zugeteilt wird, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit im jeweiligen Sachgebiet unerlässlich ist. Gleichbleibend günstige Verhältnisse für Forschung und Lehre werden nicht garantiert.

Es ist danach schon zweifelhaft, ob die Zuordnung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters überhaupt zur von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten Mindestausstattung eines Hochschullehrers gehört, denn dann dürfte kein Hochschullehrer in der Lage sein, sein Fach - also hier: Organische Chemie - in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten, insbesondere eigene Forschungsleistungen zu erbringen, ohne auf solche Mitarbeiter, also insbesondere Diplomanden und Doktoranden zurückgreifen zu können (vgl. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 29. Januar 1982 - 9 S 549/80 - DVBl. 1982 S. 454 f.). Dies hat der Antragsteller ebenso wenig hinreichend glaubhaft gemacht wie die völlige Unmöglichkeit, nach Auslaufen des Diplomstudiengangs bei der Antragsgegnerin noch wissenschaftliche Mitarbeiter zu gewinnen; so sind z.B. der bis zum 31. Januar 2005 befristete Vertrag des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dirk P., der eine IIa BAT-Qualifikationsstelle am Fachgebiet des Antragstellers besetzt, am 1. Februar 2001 und der Vertrag des für die Dauer eines halben Jahres auf einer 0,5 IIa BAT-Stelle eingesetzten Dirk S. sogar erst Mitte 2003, also beide nach Auslaufen des Diplomstudiengangs, abgeschlossen worden. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen der Mitarbeiter G., P. und S. entfällt auch ein erheblicher Anteil ihrer Arbeitszeit auf die Mitarbeit an Forschungsprojekten des Fachgebiets, so dass es nicht glaubhaft erscheint, dass dem Antragsteller mit dem vorhandenen Personal eine Forschungstätigkeit gänzlich unmöglich ist.

Die Antragsgegnerin ist zudem auch weiterhin verpflichtet, den Antragsteller bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2011 in den Lehr- und Forschungsbetrieb des Fachbereichs Naturwissenschaften einzubinden, soweit die Kapazitäten des Fachgebiets Organische Chemie dies zulassen. Sie kann allerdings rechtlich nicht dazu angehalten werden, entgegen ihrer Strukturplanung das Fachgebiet des Antragstellers durch Zuweisung weiterer, über die Berufungsvereinbarung hinausgehender Stellen auszubauen. Das Stellenpotential der Chemie bei der Antragsgegnerin ist insgesamt auf den status quo (ca. 35 Stellen) begrenzt. Der Ausbau der Organischen Chemie ginge zwangsläufig mit einer personellen Schwächung der neuen Fachgebiete Metallorganische und Makromolekulare Chemie einher, die der Strukturplanung des Faches Chemie zuwider liefe.

Im Ergebnis rechtfertigt daher die Struktur- und Entwicklungsplanung der Antragsgegnerin bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die verstärkte Berücksichtigung der neuen Fachgebiete Metallorganische und Makromolekulare Chemie bei der Verteilung der personellen und sächlichen Mittel.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass dem Antragsteller auf Grund der gegenwärtigen Strukturplanung befriedigende Perspektiven für die Entwicklung seines Fachgebiets bei der Antragsgegnerin genommen sind. Die Befugnis der Antragsgegnerin zur Struktur- und Entwicklungsplanung aus § 88 HHG, insbesondere zur Festlegung neuer Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte, impliziert aber, dass diese Schwerpunkte vorrangig mit Mitteln ausgestattet werden und geht notwendigerweise immer mit der Zurücksetzung bisheriger Förderungsschwerpunkte einher. Mit den Instrumentarien der Strukturplanung und der ihr folgenden Verteilung der Haushaltsmittel ist den Hochschulen vom Gesetzgeber die rechtliche Möglichkeit eingeräumt worden, ältere Professuren auf dem vorhandenen Bestand dauerhaft "einzufrieren". Dem kann sich der Antragsteller allenfalls dadurch zu entziehen versuchen, dass er durch Verhandlungen eine Modifikation der gegenwärtigen Strukturplanungen des Faches Chemie dergestalt erreicht, dass z.B. sein Fachgebiet konzeptionell stärker in die Aufgabenverteilung für den neuen Studien- und Forschungsschwerpunkt Nanostrukturwissenschaften eingebunden wird.

Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG einbeziehende Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 GKG. In entsprechender Anwendung der Nummer 15.9 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 1996 (vgl. NVwZ 1996 S. 563 <565>) wird für die streitige Verbesserung der personellen Fachgebietsausstattung der Mindestbetrag zu Grunde gelegt, und zwar nicht durch genaue Umrechnung des dort angegebenen Betrages von 10.000,00 DM, sondern in Höhe von 5.000,00 €, weil es sich lediglich um einen Anhalt für die gerichtliche Ermessensausübung handelt. Hinsichtlich der gesperrten Sachmittel in Höhe von 150.000,00 DM werden für die erste Instanz 10 % dieses Betrages, umgerechnet in Euro (6.902,44 €), und für die zweite Instanz die dafür den Antragsteller belastenden Kosten von etwa 540,00 € herangezogen. Diese Beträge werden jeweils addiert, weil sich die teilweise Erledigung kostenmäßig nicht auswirkt; sie sind im Hinblick auf den Charakter des vorliegenden Eilverfahrens wegen der vom Antragsteller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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