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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2007
Aktenzeichen: 8 TG 1562/07 (1)
Rechtsgebiete: HGO


Vorschriften:

HGO § 8 b
1. Die Durchführung eines Bürgerentscheids bedarf keiner Sicherung durch einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen, wenn das Ziel des Bürgerbegehrens durch die tatsächliche Entwicklung nicht mehr erreicht werden kann.

2. Die Fragestellung eines Bürgerbegehrens muss bei einer allein am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung ohne Auslegungsspielräume eindeutig und zweifelsfrei feststehen.

3. Die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens sind auch bei einer entsprechenden Ermächtigung durch dessen Unterzeichner nur zu einer redaktionellen, nicht aber zu einer inhaltlichen Änderung der Fragestellung berechtigt.

4. Die relativierende Abschwächung oder teilweise Reduzierung einer in der Fragestellung formulierten Zielsetzung eines Bürgerbegehrens stellt eine unzulässige inhaltliche Änderung dar.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

8 TG 1562/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kommunalrechts/Bürgerbegehren

hier: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Jeuthe

am 5. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 - 3 G 1073/07 - wird zurückgewiesen.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten haben die Antragsteller zu je 1/5 zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind sämtlich Bürger der Antragsgegnerin und Unterzeichner und die Antragsteller zu 1. bis 3. auch Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens "Grüne Oase - Lachebecken A" in A-Stadt, das sich für den Erhalt einer städtischen Grünfläche einsetzt.

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens lautet:

"Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20.03.07 über den Verkauf von Grundstücken auf der Ostseite der Ludwig-Buxbaum-Allee zum Zwecke der Wohnbebauung aufgehoben wird und die gesamte Fläche als Grünfläche erhalten bleibt?"

Als Begründung ist auf den Unterschriftenlisten ausgeführt:

"Für ein lebenswertes A-Stadt müssen die jetzigen Grünflächen um das Lachebecken A zwischen Hasslocher Straße und der Ludwig-Buxbaum-Allee als grüne Oase und Naherholungsraum für alle Bürger/innen erhalten bleiben."

Der angegriffene Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29. März 2007 hatte folgenden Wortlaut:

"1. Der Veräußerung von Grundstücken auf der Ostseite der Buxbaumallee zu einem Preis von 274,20 €/qm für nicht erschlossene Grundstücke wird zugestimmt.

2. Abweichend von der Beschlusslage der Stadtverordnetenversammlung soll das am Südende der Anlage vorgesehene Baugrundstück der Grün-/Freizeit-anlage zugeordnet werden."

In der zugrunde liegenden Magistratsvorlage vom 22. Februar 2007 war unter dem Betreff "Grundstückswirtschaftliches Begleitprogamm (GWP) hier: Verkauf von Grundstücken auf der Ostseite der Buxbaumallee" zur Begründung u. a. angeführt, mit Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung aus den Jahren 2003 bis 2006 sei die Basis für das Projekt GWP-Lachebecken A geschaffen worden, das seit dem Grundsatzbeschluss im Jahre 2003 folgende Bestandteile habe:

"1. Aufwertung der bislang ungenutzten Brachfläche rund um das Oberflächenwassersammelbecken Lache A.

Im Zuge der Erweiterung des Lachebeckens sollte ein attraktiver Freizeit- und Naherholungsraum insbesondere für die Bewohner des südlichen Stadtteils geschaffen werden. ...

2. Fassung des Straßenraumes Buxbaumallee durch Vervollständigung der Straßenrandbebauung auch auf der östlichen Seite der Straße. Neben der städtebaulichen Funktion der Fassung des Straßenraumes kam dieser Maßnahme noch die Aufgabe zu, aus den Verkaufserlösen sowohl die Herstellung des Freizeit- und Naherholungsraumes (siehe 1.) als auch die Maßnahmen des städtebaulichen Initiativkonzeptes (mit) finanziell bewältigen zu können (Seniorenwohnanlage, Pflegeeinrichtung, Bürgersaal und Rathaus am Stadtzentrum etc.).

Die städtischen Gremien bestimmten nach intensiver Beratung die Art der Bebauung. ...

Nachdem die städtischen Gremien die Art der Bebauung bestimmt hatten (siehe Anlage), erfolgte mit Stadtverordnetenvorlage 15/033 der Ankauf von Grundstücken privater Eigentümer um das Baugrundstück als Ganzes durch die Stadt veräußern zu können. Der Beschluss erfolgte in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 13.07.2006 einstimmig. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf betrugen 471.993,60 €.

Über das Projekt GWP -Lachebecken A war die Öffentlichkeit stets umfänglich informiert. Die Beratung in den Ausschüssen wurde von der Presse ausführlich begleitet. Zahlreiche Presseberichte zu den Bestandteilen des Vorhabens (Bebauung und Herstellung der Freizeitfläche) erreichten die Öffentlichkeit seit 2003 regelmäßig. Am 13. Januar 2004 wurde das Vorhaben in einer Bürgerversammlung vorgestellt. Wortmeldungen, die auf Verwerfen bzw. Änderung der Planung zielten, gab es nicht. ...

Zu 1.:

II. Verkauf der Grundstücke zur Vervollständigung der Straßenrandbebauung Buxbaumallee

Üblicherweise werden in A-Stadt nach Realisierung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme 'An der Lache' für erschlossene Baugrundstücke in A-Stadt 328,00 €/qm verlangt.

Die Grundstücke entlang der Buxbaumallee sind jedoch nicht vollständig erschlossen. Die fehlende Erschließung wird von dem Bauträger Vollmer & Krähling hergestellt, der auch die Gebäude im Auftrag der Käufer errichten wird. Dafür wird von dem Kaufpreis ein Abschlag in Höhe von 72,00 €/qm gewährt. Darin enthalten sind u. a. die Herstellung der Stichstraßen und Kanäle sowie die dazugehörigen Ingenieurleistungen.

Daher werden die Grundstücke für 256,00 €/qm verkauft.

Dieses Vorgehen (Verzicht auf Herstellung der Erschließung durch die Stadt) erwies sich bereits bei vorangegangenen Projekten als wirtschaftlich günstiger.

Zu 2.:

Nach planerischer Abwägung insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der gestalterischen Neuanlage der Quelle "Am Börnchen", ist die Verwaltung zu der Auffassung gelangt, dass der Frei- und Aufenthaltsbereich rund um die Neuanlage und den Eingangsbereich zum Park großräumiger gefasst sein sollte.

Daher sollte abweichend von der bestehenden Beschlusslage auf die Bebauung des am Südende der Anlage gelegenen Doppelhausgrundstückes verzichtet werden. Für diese Fläche ist daher eine alternative Planung vorzulegen, die neben einer attraktiven Begrünung auch einen kleinen Verweilbereich vorsehen sollte, um die Aufenthaltsbeziehung zu der vorgesehenen Neuanlage der Quelle "Am Börnchen" zu unterstützen (siehe Anlage 2)."

Nach Einreichung des Bürgerbegehrens mit den erforderlichen Unterschriften stellte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 28. Juni 2007 die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest, weil es sich - neben dem unzureichenden Kostendeckungsvorschlag - auf einen Sachverhalt beziehe, der bereits durch frühere Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung aus den Jahren 2004 und 2005 zur Bebauung am Lachebecken A entlang der Buxbaumallee eindeutig bestimmt gewesen sei. Es handele sich bei dem angegriffenen Beschluss vom 29. März 2007 um einen reinen Vollzugsbeschluss einer grundsätzlich bereits getroffenen Entscheidung, gegen die ein Bürgerbegehren innerhalb von sechs Wochen nach dem Grundsatzbeschluss hätte eingereicht werden müssen.

Am gleichen Tage, also am 28. Juni 2007, haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung jede Maßnahme zum Vollzug des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 29. März 2007 über den Verkauf von Grundstücken auf der Ostseite der Ludwig-Buxbaum-Allee bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu untersagen.

Bereits am Vortage hatte der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht telefonisch zugesagt, in der laufenden und der kommenden Woche keine vollendenden Tatsachen zu schaffen; mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Juni 2007 hat die Antragsgegnerin ergänzend erklärt, bis Ende Juli 2007 keine entsprechenden Grundstückskaufverträge protokollieren zu lassen.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 G 1073/07 - den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil sich das Bürgerbegehren bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unzulässig erweise. Es handele sich nicht um ein initiierendes, sondern um ein kassatorisches Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richte und gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden müsse. Das vorliegende Bürgerbegehren richte sich nicht nur gegen den aufgeführten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29. März 2007, bei dem es sich um einen reinen Vollzugsbeschluss einer grundsätzlich getroffenen Entscheidung handele, sondern vielmehr auch gegen bereits vorangegangene Beschlüsse über die Durchführung dieses Bauprojekts. Der mit dem ersten Teil der Fragestellung untrennbar verbundene zweite Teil der Fragestellung, wonach die gesamte Fläche auf der Ostseite der Ludwig-Buxbaum-Allee als Grünfläche erhalten bleiben solle, richte sich gegen den bereits am 22. Januar 2004 vorangegangenen Grundsatzbeschluss zur Bebauung des Lachebeckens A und gegen weitere Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung aus dem Jahre 2005 zu einzelnen Fragen des Bebauungskonzepts und der Grundstücksveräußerungen. Einer Bekanntmachung der jeweiligen Beschlüsse habe es nicht bedurft, weil das Vorhaben bereits in einer Bürgerversammlung am 13. Januar 2004 vorgestellt, Beratung und Beschlussfassung jeweils in öffentlicher Sitzung erfolgt und der jeweilige Gegenstand öffentlich bekanntgemacht und darüber auch in der Presse berichtet worden sei.

Nach der am 25. Juli 2007 erfolgten Zustellung des Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat die das Bürgerbegehren tragende Bürgerinitiative "Lebenswertes A-Stadt" in einer Presseerklärung vom 26. Juli 2007 zur "Ablehnung ihres Eilantrags durch das Verwaltungsgericht Darmstadt" zunächst erklärt, sie wolle "keine Rechtsbeschwerde bei dem Verwaltungsgerichtshof einlegen".

Am 31. Juli 2007 haben dann die Antragsteller unter Ankündigung einer ausführlichen Begründung Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss eingelegt und neben ihrem bisherigen Antrag eine zeitlich befristete Anordnung gemäß § 80 Abs. 8 VwGO bis zur endgültigen Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag beantragt und um Maßnahmen des Vorsitzenden des zuständigen Senats gebeten, die Antragsgegnerin über den 31. Juli 2007 hinaus zur Unterlassung jeglicher Vollzugshandlungen zu veranlassen.

Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat in einem Telefonat mit dem Berichterstatter des Senats u. a. auf einen für den 1. August 2007 vereinbarten Notartermin für einen Grundstückskaufvertrag hingewiesen und der Berichterstatter hat sowohl ihn wie auch später den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller darüber informiert, dass mangels einer Beschwerdebegründung gerichtlich nichts veranlasst werden könne.

Daraufhin haben die Antragsteller am 1. August 2007 per Telefax den unverzüglichen Erlass einer vorläufigen Entscheidung des Beschwerdegerichts beantragt. Mit Beschluss vom 1. August 2007 hat der Senat den Antrag auf vorläufige Untersagung von Vollzugshandlungen nach gerichtlicher Ermessensabwägung zurückgewiesen, weil der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss bei summarischer Prüfung keine überwiegend wahrscheinliche oder gar offensichtliche Fehlerhaftigkeit aufweise und eine Beschwerdebegründung, aus der sich Zweifel ergeben könnten, trotz Zustellung des Beschlusses am 25. Juli 2007 noch nicht vorliege. Ein Abwarten bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist liefe darauf hinaus, dass allein die bloße Beschwerdeeinlegung entgegen dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine einmonatige Vollzugshemmung bewirke. Zudem habe die Antragsgegnerin im Vertrauen auf die Presseerklärung den Termin für den Abschluss eines notariellen Grundstückskaufvertrages vereinbart, um das geplante Vorhaben durchzuführen und Schadensersatzforderungen ihres Vertragspartners zu vermeiden, während das Bürgerbegehren - wie auch in der Antragsbegründung angegeben - nur "zumindest teilweise" gegenstandslos würde.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 1. August 2007 hat die Antragsgegnerin zwei Baugrundstücke und eine Verkehrsfläche aus dem fraglichen Bereich (Gemarkung A-Stadt, Flur 4, Flurstücke 458, 459 und 460) an den Bauträger veräußert und am gleichen Tage aufgelassen und übergeben.

Die Antragsteller haben am 16. August 2007 die Beschwerde zur Frage der Zulässigkeit ihres einstweiligen Rechtsschutzbegehrens damit begründet, dass der zwischenzeitlich erfolgte Verkauf zweier Grundstücke am Südrand der vorgesehenen Bebauung an der Ostseite der Buxbaumallee der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegenstehe, weil der überwiegende Teil der fraglichen Erholungsfläche noch im Sinne des Bürgerbegehrens vor einer Bebauung bewahrt werden könne und dieses damit noch nicht unterlaufen worden, sondern noch sinnvoll geblieben sei.

Dies haben sie im Wesentlichen mit nachträglichem Schriftsatz vom 29. August 2007 noch dahin ergänzt, durch den Verkauf einzelner Grundstücke werde das Bürgerbegehren nicht insgesamt, sondern nur teilweise gegenstandslos, so dass ein Rechtsschutzinteresse nach wie vor vorhanden sei. Dieser Auffassung habe sich der Senat in seinem Beschluss vom 1. August 2007 wohl auch angeschlossen. Der wesentliche Kern des Bürgerbegehrens liege in der Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung über den Verkauf der fraglichen Grundstücke, der zweite Teil der Fragestellung beschreibe mehr die mögliche Folge der Beschlussaufhebung. Bei der Formulierung der Frage hätten die Initiatoren des Bürgerbegehrens davon ausgehen müssen, dass alle für die Bebauung vorgesehenen Grundstücke als Ganzes an den Bauträger und nicht einzeln an jeweilige Interessenten veräußert würden. Auch bei einem erfolgten Verkauf einzelner Grundstücke bleibe die Aufhebung dieses Beschlusses noch sinnvoll, um den noch überwiegenden Teil der wohnungsnahen Grün- und Erholungsfläche um das Lachebecken A zu erhalten, um also so viel zu retten, wie noch zu retten sei; dies gebiete eine bürgerbegehrensfreundliche Auslegung der Fragestellung. In einem Zeitungsinterview hätten zudem die Antragsteller zu 1. bis 3. als Vertrauensleute des Bürgerbegehrens geäußert, dass die Bürgerinitiative als Trägerin des Bürgerbegehrens dem in der Stadtverordnetensitzung vom 29. März 2007 gestellten oppositionellen Änderungsantrag gefolgt wäre, nur einen Teil des Lachebeckens zu bebauen. Als Vertrauenspersonen und Unterzeichner des Bürgerbegehrens müsse ihnen, den Antragstellern, auch ein nicht justiziabler Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zustehen, ob eingetretene Veränderungen der Verhältnisse so schwer wiegen, dass die mit dem Bürgerbegehren verfolgten Ziele unerreichbar geworden seien und deswegen aufgegeben werden müssten. Es werde deshalb ausdrücklich erklärt, dass selbst bei einem Verkauf von drei Grundstücken die mit dem Bürgerbegehren verfolgten Ziele im wesentlichen erreichbar geblieben seien, weil jede noch mögliche Vergrößerung der Fläche für das Nacherholungsgebiet gegenüber dem mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29. März 2007 verfolgten einengenden Konzept im Sinne des Bürgerbegehrens liege. Vorsorglich stimmten sie erforderlichenfalls auch folgender Änderung der für den Bürgerentscheid bisher vorgeschlagenen Fragestellung zu:

"Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.03.2007 über den Verkauf von Grundstücken auf der Ostseite der Ludwig-Buxbaum-Allee zum Zwecke der Wohnbebauung aufgehoben wird und die größtmögliche Fläche als Grünfläche erhalten bleibt?"

Zur Sache haben die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung vom 15. August 2007 u. a. vorgetragen, der angegriffene Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29. März 2007 sei kein bloßer Vollzugsbeschluss. Nach dem Änderungsantrag der Oppositionsfraktionen und nach einem Änderungsvorschlag des Magistrats habe eine erneute Sachdiskussion stattgefunden, die zu einem wiederholten Grundsatzbeschluss bzw. einem den langjährigen Planungsprozess abschließenden Projektbeschluss geführt habe, der die Sechs-Wochen-Frist für die Einreichung eines Bürgerbegehrens (wieder) in Lauf gesetzt habe. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin auch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die früheren Beschlüsse aus den Jahren 2004 und 2005 in einer für den Fristlauf erforderlichen Art und Weise bekanntgegeben worden seien.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 - 3 G 1073/07 - der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Grüne Oase - Lachebecken A" jede Maßnahme zum Vollzug des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 29.03.2007 über den Verkauf von Grundstücken auf der Ostseite der Ludwig-Buxbaum-Allee zu untersagen.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber u.a. geltend gemacht, der Beschwerde fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Nach dem notariell beurkundeten Verkauf von dreien der fraglichen Grundstücke sei das ursprüngliche Ziel des Bürgerbegehrens, die gesamte Fläche als Grünfläche zu erhalten, das die erforderliche Anzahl von Unterschriften erhalten habe, aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zu erreichen. Die zur Entscheidung gestellte Frage sei durch die Realität überholt. Ein der Fragestellung entsprechender Bürgerentscheid könne nicht mehr sinnvoll ergehen, weil die Veräußerung der Grundstücke nicht mehr durch die Stadtverordnetenversammlung rückgängig gemacht werden könnte. Das Bürgerbegehren und damit der Bürgerentscheid könnten auch nicht im Hinblick auf die nicht veräußerten Restflächen zugelassen werden. Dagegen spreche der klare, unmissverständlich auf die Erhaltung der "gesamten" Fläche gerichtete Wortlaut der Fragestellung, die von den Bürgern uneingeschränkt entweder mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten gewesen sei; über die Bewahrung einer Teilfläche habe keine Abstimmung stattgefunden. Das Abstellen auf die Gesamtfläche stelle auch keine unwesentliche Marginalie des Bürgerbegehrens dar, denn es sei zumindest zweifelhaft, ob die erforderlichen Unterschriften bei einer Reduzierung auf eine kleinere Fläche erreicht worden wären. Jedenfalls sei dann das Bürgerbegehren nicht mehr objektiv von dem Willen der Unterzeichner gedeckt, die inhaltlich einer Freihaltung der gesamten Fläche und Nichtveräußerung aller Grundstücke zum Zwecke der Wohnbebauung zugestimmt hätten.

Den Antragstellern stehe deshalb kein nicht justiziabler Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Fragestellung zu, denn es sei allein maßgebend, ob und in welcher Gestalt das betreffende Bürgerbegehren objektiv vom Willen aller Unterzeichner gedeckt sei.

Zur Sache hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, in der Stadtverordnetenversammlung vom 29. März 2007 sei keine neuerliche Grundsatzdiskussion geführt worden, weil dem Änderungsantrag der Opposition keine neuen tatsächlichen Erkenntnisse zugrunde gelegen hätten und mit der beantragten Reduzierung der Bebauung das Projekt auch nicht als solches in Frage gestellt worden sei. Über den Gegenstand der Grundsatzbeschlüsse aus den Jahren 2004 und 2005 sei sowohl in der vorangehenden Bürgerversammlung am 13. Januar 2004 wie auch begleitend in der Presse und im Bekanntmachungsorgan der Stadt hinreichend informiert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen, denn durch nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetretene Ereignisse hat sich das streitgegenständliche Bürgerbegehren erledigt, so dass zu seiner Sicherung einstweiliger Rechtsschutz nicht mehr geboten ist.

Die Durchführung des mit dem vorliegenden Bürgerbegehren gemäß § 8b Abs. 1 HGO von seinen Unterzeichnern beantragten Bürgerentscheids bedarf nicht mehr der im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrten Sicherung durch die vorläufige Untersagung der Grundstücksverkäufe, denn das Bürgerbegehren ist durch die tatsächliche Entwicklung überholt. Sein in der von den Unterschriften legitimierten Fragestellung eindeutig formuliertes Ziel, durch die Aufhebung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 29. März 2007 über den Verkauf von Grundstücken auf der Ostseite der Ludwig-Buxbaum-Allee zum Zwecke der Wohnbebauung die "gesamte" Fläche als Grundfläche zu erhalten, kann nach dem am 1. August 2007 notariell beurkundeten Verkauf von zweien der betroffenen Baugrundstücken und einer Verkehrsfläche an den Bauträger des geplanten Vorhabens durch einen Bürgerentscheid nicht mehr erreicht werden, weil auch durch einen entsprechenden endgültigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung die Wirksamkeit des notariellen Grundstückskaufvertrages nicht rückwirkend entfiele (vgl. OVG NW, Urteil vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 - NVwZ-RR 2007 S. 625 ff. = juris Rdnrn. 44 ff.). Es widerspräche aber dem Zweck eines Bürgerbegehrens, einen Bürgerentscheid herbeizuführen und seine Durchführung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes abzusichern, obwohl er nicht vollzogen werden kann (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 31. März 1999 - 4 B 98.2502 - BayVBl. 1999 S. 729 ff. = juris Rdnr. 40, und Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 4 ZE 99.2944 - juris Rdnr. 19).

Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu einer Rückabwicklung unter Inkaufnahme von Schadensersatzforderungen verpflichtet sein könnte, wenn sie gezielt und treuwidrig die Erledigung des Bürgerbegehrens herbeigeführt hätte (vgl. etwa Bayer. VGH, Urteil vom 31. März 1999 a.a.O. juris Rdnr. 47), denn dessen Erledigung ist ihr nicht in diesem Sinne zuzurechnen. Sie hat bis zum 31. Juli 2007 von Vollzugshandlungen Abstand genommen und den Termin für den notariellen Grundstückskaufvertrag auf den 1. August 2007 gelegt, nachdem die das Bürgerbegehren tragende, mit dessen Vertrauenspersonen teilweise identische Bürgerinitiative in einer Presseerklärung angegeben hatte, gegen den ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Beschluss keine Beschwerde erheben zu wollen. Die Durchführung des Notartermins konnte vom Senat auch maßgeblich deshalb nicht verhindert werden, weil die Antragsteller ihre dann doch am 31. Juli 2007 eingelegte Beschwerde in der Sache nicht begründet haben, obwohl ihnen der angefochtene Beschluss bereits am 25. Juli 2007 zugestellt worden war.

Für ihre Auffassung, durch den Verkauf einzelner Grundstücke sei das Bürgerbegehren nicht insgesamt, sondern nur teilweise gegenstandslos geworden, so dass nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Senat in seinem Beschluss vom 1. August 2007 diese von den Antragstellern in ihrer vorläufigen Antragsbegründung vom 1. August 2007 selbst angeführte Einschätzung, durch den Grundstücksverkauf werde das Bürgerbegehren "zumindest teilweise unterlaufen", ohne weitere rechtliche Überprüfung im Rahmen der Abwägung hilfsweise zu ihren Lasten herangezogen hat.

Ein Bürgerentscheid, der entsprechend der von den Antragstellern "rein vorsorglich" geänderten Fragestellung auf den Erhalt der "größtmöglichen" Fläche als Grünfläche gerichtet wäre, ist so von den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens nicht beantragt worden. Die ursprünglich auf den Erhalt der "gesamten" Fläche gerichtete Fragestellung kann auch weder in diesem einschränkenden, relativierenden Sinne ausgelegt noch von den Antragstellern dahin abgeändert werden.

Die 1992 mit der unmittelbaren Wahl der Bürgermeister/Oberbürgermeister und Landräte eingeführten Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sollten das die Hessische Gemeindeordnung bestimmende System der repräsentativen Demokratie, nach dem die Organe der Gemeinde grundsätzlich die Verantwortung für deren Verwaltung und Entwicklung tragen, durch einzelne plebiszitäre Elemente ergänzen, um eine stärkere Mitwirkung der Bürgerschaft am kommunalen Geschehen zu ermöglichen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung, LT/Ds. 13/1397 vom 6. Januar 1992 S. 22). Die hohe demokratische Legitimation von Bürgerbegehren/Bürgerentscheiden als Elemente direkt-plebiszitär demokratischer Entscheidungen kommt in der Regelung des § 8b HGO etwa dadurch zum Ausdruck, dass ein erfolgreiches Bürgerbegehren, dem die Gemeindevertretung nicht nach Absatz 4 Satz 3 dieser Vorschrift folgt, in einem Bürgerentscheid fortgeführt werden kann, der nach Absatz 7 Satz 1 mit der erforderlichen Mehrheit die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung hat und nach Absatz 7 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 für die Dauer von mindestens drei Jahren weder durch die Gemeindevertretung noch durch ein neues Bürgerbegehren abgeändert werden kann, also für diesen dreijährigen Zeitraum das Handeln der Gemeinde verbindlich bestimmt, während auf der anderen Seite ein Beschluss der Gemeindevertretung von vornherein einen solchen Bestandsschutz nicht genießt, sondern von einem Bürgerbegehren sofort in Frage gestellt und bei Erfolg aufgehoben werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 8 TG 1067/04 - HGZ 2004 S. 418 ff. = juris Rdnr. 46). Fundamentale Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der kommunalen Willensbildung ist aber die Erkennbarkeit der Zielsetzung von Bürgerbegehren. Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss aus dem Antrag mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit zu entnehmen sein, weil die Bürger wissen müssen, welchen Inhalt das von ihnen unterstützte Begehren hat, und weil auch nur in diesem Fall festgestellt werden kann, dass die notwendige Stimmenzahl für dieses Begehren erreicht wurde. Außerdem muss der Bürgerentscheid wegen seiner Wirkung als endgültiger Beschluss der Gemeindevertretung einen vollziehbaren Inhalt haben. Deshalb ist für die Auslegung nicht die subjektive, im Laufe des Verfahrens erläuterte Vorstellung der Initiatoren von Sinn, Zweck und Inhalt des Bürgerbegehrens, sondern allein der objektive Erklärungsinhalt maßgeblich, wie er in der Formulierung und Begründung des Antrags zum Ausdruck gebracht und von den Unterzeichnern verstanden werden konnte und musste. Diese Anforderungen sind im Interesse einer unverfälschten direktdemokratischen Willensbildung vergleichsweise strikt zu handhaben (vgl. von Danwitz, DVBl. 1996 S. 134 [137 r. Sp.]). Es muss deshalb anhand der vom objektiven Empfängerhorizont ausgehenden Auslegung zweifelsfrei geklärt werden können, über welchen konkreten Gegenstand und welche Fragestellung die Unterzeichner die Durchführung eines Bürgerentscheids verlangen (vgl. Spies, Bürgerversammlung/Bürgerbegehren/Bürgerentscheid, 1999, S. 165).

Da die Fragestellung des vorliegenden Bürgerbegehrens eindeutig auf den Erhalt der "gesamten" Fläche gerichtet war, kann sie angesichts dieser aus der demokratischen Legitimation eines Bürgerbegehrens folgenden Anforderungen nicht einschränkend dahin interpretiert werden, dass ein auf den Erhalt der "größtmöglichen" Fläche als Grünfläche gerichteter Bürgerentscheid von den Unterzeichnern beantragt worden wäre.

Es kann aus diesen Gründen aber auch kein nicht justiziabler Beurteilungs-,Interpretations- oder Abänderungsspielraum der Antragsteller als Vertrauenspersonen oder bloß Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens angenommen werden.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der der Senat aus obigen Gründen im Wesentlichen folgt, ist zwar die Möglichkeit der redaktionellen Änderung der Fragestellung eines Bürgerbegehrens durch deren Vertreter/innen zur Behebung rechtlicher Zweifel zugelassen worden; allerdings nur, wenn sie dazu auf den Unterschriftenlisten ausdrücklich ermächtigt worden sind und keine inhaltlichen Änderungen der Fragestellung herbeigeführt werden, sondern lediglich das zum Ausdruck kommt, was bei vernünftiger Auslegung des Bürgerbegehrens sowieso gilt (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - 4 B 98.505 - juris Rdnr. 31). Eine erteilte Ermächtigung der vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens zur Änderung oder Streichung am Text der Fragestellung kann zudem nur im Rahmen der ungeschriebenen Grenzen ausgeübt werden, die sich aus Sinn und Zweck der Regelung über das Bürgerbegehren ergeben. Danach kann die Fragestellung, um den Willen der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens nicht zu verfälschen und sie vor einer aus ihrer Sicht missbräuchlichen Verwendung ihrer Unterschriften zu schützen, im Ausgangspunkt nur in redaktioneller, nicht aber in inhaltlicher Hinsicht geändert werden, so dass von der Ermächtigung zur Streichung eines Teils des Begehrens beispielsweise nur Gebrauch gemacht werden kann, wenn der betreffende Teil infolge des Verfahrensfortgangs rechtlich unzulässig geworden ist und der Rest des Begehrens auch ohne den gestrichenen Teil sinnvoll bleibt (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 16. März 2001 - 4 B 99.318 - GewArch 2001 S. 390 ff. = juris Rdnr. 30; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 31. Juli 2002 - RO 3 K 01.156 - juris Rdnrn. 85 f.; Hannappel/Meireis, Leitfaden Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Lande Hessen, 2004, Rdnr. 28). Als eine von der ausdrücklichen Ermächtigung der Unterschriftenliste nicht mehr gedeckte, unzulässige inhaltliche Änderung einer Fragestellung ist danach die Relativierung einer zur Abstimmung gestellten Forderung angesehen worden, weil die Abschwächungen strikter Vorgaben nicht unerhebliche inhaltliche Abweichungen darstellten, die erkennbar nicht durch die Unterschriften gedeckt seien (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - 4 B 06.1224 - juris Rdnr. 46).

Abgesehen davon, dass die Antragsteller zu 1. bis 3. als Vertretungsberechtigte hier von den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens keine derartige ausdrückliche Ermächtigung zur Anpassung der Fragestellung des Bürgerbegehrens an veränderte Verhältnisse erhalten haben, stellt die für eine Durchführbarkeit des beantragten Bürgerentscheids erforderliche Beschränkung der vorliegenden Fragestellung auf eine nur noch zu erhaltende Restfläche nicht eine bloß redaktionelle Klarstellung oder eine isolierte Streichung einer einzelnen Teilfrage, sondern eine inhaltliche Veränderung im Sinne einer relativierenden Abschwächung dar, die vom Willen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens nicht mehr gedeckt und deshalb unzulässig ist.

Nach alledem ist die Beschwerde der Antragsteller mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 47 Absätze 1 und 2 GKG und berücksichtigt in Anlehnung an Nummer 22.6 und Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (NVwZ 2004 S. 1327 und 1330) die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens durch Halbierung des Auffangstreitwertes.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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