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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2000
Aktenzeichen: 8 TG 1959/00
Rechtsgebiete: HUG


Vorschriften:

HUG § 11 Abs. 1
HUG § 11 Abs. 2
Dem Senat der Universität steht bei der Aufstellung seines Wahlvorschlags für die Präsidentenwahl durch den Konvent (jetzt: Erweiterter Senat) ein über die gesetzlichen Anforderungen für das Präsidentenamt hinausgehender Spielraum für eine eigene Auswahlentscheidung zu.

Das zwischengeschaltete Vorschlagsverfahren hat die Funktion, durch eine Vorauswahl auch unter Berücksichtigung der zwingend vorausgehenden öffentlichen Befragung unter den geeigneten die besonders geeigneten Bewerber/innen auszuwählen, um dadurch die endgültige Wahlentscheidung im 90-köpfigen Konvent, die bei geheimer Wahl eine Mehrheit der Mitglieder voraussetzt, auf wenige qualifizierte Kandidaten/innen zu konzentrieren und Stimmenzersplitterungen zu vermeiden.


Gründe:

I.

Der 1944 geborene Antragsteller ist seit 1975 Hochschullehrer an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel und dort seit Februar 1998 Errichtungsbeauftragter des Fachbereichs Recht und Leiter des Studienganges Wirtschaftsrecht sowie des Instituts für Wirtschafts- und Sozialrecht. Er strebt die Wahl zum Präsidenten der Antragsgegnerin an und wendet sich gegen seine Nichtaufnahme in den Wahlvorschlag des Senats der Antragsgegnerin.

Nach Ausschreibung im Januar 2000 wurden vom Koriventsvorstand lediglich die sechs der elf Bewerber/innen einschließlich des Antragstellers zur öffentlichen Befragung vor dem Konvent am 3. und 4. Mai 2000 geladen, die seiner Auffassung nach die im Ausschreibungstext geforderten Kriterien (abgeschlossene Hochschulausbildung, mehrjährige verantwortliche Tätigkeit insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege) erfüllten. Unmittelbar im Anschluss an die öffentliche Befragung fand am sog. Runden Tisch ein Gespräch mit Personaldebatte statt, zu dem der Konventsvorstand die Sprecher/innen der im Konvent vertretenen Listen geladen hatte. Der Runde Tisch stellte eine Liste mit vier Kandidaten auf, zu denen der Antragsteller gehörte. Nach Beratung und Erörterung auch mit einem Vertreter des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst legte der Senat am 10. Mai 2000 dem Konvent für die am 7. Juni 2000 vorgesehene Wahl einen Wahlvorschlag mit drei Kandidaten vor, in dem der Name des Antragstellers nicht mehr aufgeführt war.

Gegen diese ihm mit e-mail mitgeteilte Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit einem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben vom 15. Mai 2000, weil die unbegründete Abweichung von dem Vorschlag des sog. Runden Tisches offensichtlich dazu diene, einen qualifizierten Außenbewerber auszuschließen und dafür einen bereits intern "ins Auge gefassten", aber im Konvent "durchgefallenen" Kandidaten durchzusetzen, was unfair und undemokratisch sei. Darauf antwortete der Konventsvorstand mit Schreiben vom 16. Mai 2000 u.a. mit der Begründung, dass der sog. Runde Tisch kein Vorschlagsrecht habe. Das Recht des Senats, den Wahlvorschlag für den Konvent aufzustellen, beinhalte eine Auswahlbefugnis mit einem nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Dabei habe er nach intensiver Diskussion seine Entscheidung anhand der Kriterien "Kompetenz zur Förderung der Internationalisierung, zur Leitung der Verwaltung und zur wirkungsvollen Außenvertretung sowie Erfahrungen in Lehre und Forschung an einer Universität und gute Kenntnis der GhK" getroffen und ohne Infragestellung der Qualifikation des Antragstellers die Auffassung vertreten, dass diese gewünschten Kompetenzen bei den drei vorgeschlagenen Bewerbern deutlicher als beim Antragsteller hervorgetreten seien.

Am 26. Mai 2000 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Kassel eine auf seine Aufnahme in den Wahlvorschlag gerichtete einstweilige Anordnung und hilfsweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch die Untersagung der Vorlage der bestehenden Vorschlagsliste an den Konvent beantragt. Zur Begründung hat er ergänzend geltend gemacht, ihm stehe als Bewerber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Da er alle für die Wahl und den Wahlvorschlag aufgestellten Kriterien erfülle, seien objektive Gründe für seine Nichtaufnahme in die endgültige Vorschlagsliste nicht ersichtlich. Dadurch werde ihm jede Chance abgeschnitten, vom Konvent gewählt zu werden.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin u.a. vorgetragen, der Antragsteller erfülle die vom Senat geforderten Kriterien nicht, insbesondere fehle ihm die Erfahrung in Lehre und Forschung an einer Universität.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2000 - 3 G 1443/00 - hat das Verwaltungsgericht Kassel die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei dem mehrstufigen Auswahlverfahren für die Stelle des Universitätspräsidenten könne vorläufiger Rechtsschutz bereits bei der Nichtberücksichtigung im Wahlvorschlag beansprucht werden. Bei summarischer Prüfung sei die Nichtaufnahme des Antragstellers rechtlich zu beanstanden. Er erfülle aufgrund seiner Professur und jahrelangen Tätigkeit an einer Fachhochschule sowie seiner zahlreichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen die in § 11 Abs. 2 Satz 1 des insoweit gemäß § 115 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) noch anwendbaren Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) aufgestellten Voraussetzungen für die Wahl zum Universitätspräsidenten. Das Gesetz sehe die von der Antragsgegnerin weiter aufgeführten Kriterien, insbesondere Erfahrung in Lehre und Forschung an einer Universität, nicht vor, sondern verlange lediglich eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege. Der Senat habe deshalb bei der Erstellung der Vorschlagsliste seine Kompetenz gegenüber dem Konvent überschritten. Damit habe er dem Antragsteller, obwohl dieser die vom Gesetzgeber aufgestellten Voraussetzungen erfülle, die Chance einer Wahl durch den Konvent genommen, ohne dass etwa vorgetragen oder ersichtlich wäre, dass der Antragsteller bei der Befragung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 HUG unter den Mitbewerbern negativ aufgefallen sei.

Zur Begründung ihrer dagegen mit Zulassungsantrag vom 31. Mai 2000 erhobenen und vom Senat mit Beschluss gleichen Datums - 8 TZ 1949/00 - zugelassenen Beschwerde macht die Antragsgegnerin u.a. noch geltend: Das Vorschlagsrecht des Senats gemäß § 11 Abs. 1 HUG und damit dessen inhaltliche Beteiligung an dem Wahlverfahren beschränke sich nicht auf die Prüfung, ob die objektiv überprüfbaren gesetzlichen Anforderungen für das Amt des Präsidenten gemäß § 11 Abs. 2 HUG bei dem jeweiligen Bewerber gegeben seien, mit der Folge, dass er alle danach geeigneten Bewerber/innen dem Konvent zur Wahl vorschlagen müsste. Dann wäre die Beteiligung des Senats und die Erörterung des Wahlvorschlags mit dem Ministerium überflüssig, denn die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen werde ohnehin bereits vorher vom Konventsvorstand vor der Einladung der Bewerber/innen zur öffentlichen Vorstellung vorgenommen. Die dem eigentlichen Wahlvorgang vorgeschaltete Aufstellung eines Wahlvorschlags solle vielmehr dem für die Wahl zuständigen zentralen Kollegialorgan, die Vorauswahl unter den eingegangenen Bewerbern abnehmen und die Willensbildung auf die Entscheidung zwischen wenigen, besonders geeigneten Bewerbern konzentrieren, wobei die Empfehlung des sog. Runden Tisches für die Entscheidung unerheblich sei. Die dabei anzustellende Prognose beinhalte für den Senat ein Auswahlermessen mit Beurteilungsspielraum. Dies entspreche auch seiner Zusammensetzung aus sämtlichen Dekanen und 16 weiteren Mitgliedern, die eine Entscheidung über den Wahlvorschlag nur durch Erörterung und Abstimmung zulasse. Der Senat habe seine Beurteilungskompetenz sachgerecht ausgeübt, indem er auf die angeführten Kriterien und insbesondere auch auf Erfahrungen in Lehre und Forschung an einer Universität abgestellt habe. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass er berücksichtigt habe, dass der Erfahrungshintergrund und der berufliche Schwerpunkt des Antragstellers auf einem anderen Hochschultypus liege.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. Mai 2000 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und macht u.a. ergänzend geltend, er habe schon auf Grund der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 HUG einen Anspruch auf Aufnahme in den Wahlvorschlag an den Konvent für die endgültige Wahl des Präsidenten. Weitere Kriterien für die Vorauslese seien gesetzlich nicht vorgesehen. Abgesehen davon erfülle er auch die weiteren vom Senat aufgestellten Bewerbungsvoraussetzungen, insbesondere da er u.a. seit nahezu 25 Jahren als Hochschullehrer tätig sei. Sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auch im Rahmen der Vorauslese sei verletzt, weil die abschlägige Entscheidung des Senats nicht begründet worden und deshalb die Beachtung des Prinzips der Bestenauslese nicht erkennbar sei. Der Senat habe ihm ermessensfehlerhaft und zudem entgegen der Empfehlung des Runden Tisches seine Chance genommen, vom Konvent gewählt zu werden, und habe dessen Beurteilungsspielraum kompetenzwidrig im Vorhinein für sich in Anspruch genommen, nämlich unter den gesetzlich geeigneten Kandidaten den seiner Ansicht nach besser Qualifizierten auszuwählen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II. Auf die mit Beschluss vom 31. Mai 2000 zugelassene und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 30. Mai 2000 aufzuheben und der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers abzulehnen.

Abgesehen von der Frage, ob die interne Wahlvorbereitungshandlung des Senats gegenüber dem Konvent durch Aufstellung des Wahlvorschlags überhaupt von einem Bewerber vor Abschluss des gesamten Wahlverfahrens zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann (vgl. § 44 a VwGO), ist der auf den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtete Hauptantrag des Antragstellers jedenfalls unbegründet, weil er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

Die für eine Vorwegnahme und für eine Überschreitung der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren im Sinne der Bejahung eines Anspruchs des Antragstellers auf Aufnahme in den Wahlvorschlag des Senats gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBI. I S. 325) - HUG - i.V.m. § 115 Abs. ,5 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 3. November 1998 (GVBI. I S. 431, ber. S. 559, geänd. durch ÄndG vom 02.07.1999, GVBI. I S. 361) - HHG - liegt nicht vor. Bei der allein gebotenen summarischen Prüfung erscheint seine Nichtaufnahme in diesen Wahlvorschlag rechtlich nicht bedenklich, so dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf "ermessensfehlerfreie Entscheidung" erfüllt ist und ihm daraus weder ein Anspruch auf "fehlerfreie Neubescheidung" noch im Sinne einer "Ermessensreduzierung" ein Anspruch auf Aufnahme in den Wahlvorschlag zusteht.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragstellers ist der gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 HUG zur Mitwirkung bei der Wahl des Präsidenten gemäß § 11 Abs. 1 HUG berufene Senat bei der Aufstellung seines Wahlvorschlags für den Konvent nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die Bewerber/innen die in § 11 Abs. 2 Satz 1 HUG aufgeführten gesetzlichen Anforderungen für das Präsidentenamt erfüllen, mit der Folge, das er jeden in diesem Sinne geeigneten Bewerber in seinen Vorschlag aufnehmen müsste. Nach Sinn und Zweck der Regelung des gestuften Wahlverfahrens steht ihm vielmehr ein über die gesetzlich geforderten Mindestvoraussetzungen hinausgehender Spielraum für eine eigene Auswahlentscheidung zu. Die nach der öffentlichen Ausschreibung der Präsidentenstelle aufgetretenen Bewerberinnen sind bereits im Vorfeld der dem Wahlvorschlag des Senats zwingend vorausgehenden öffentlichen Befragung im Konvent (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HUG) im Hinblick auf die objektiven gesetzlichen Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 HUG in der Sitzung des Konventsvorstandes vom 29. Februar 2000 geprüft und teilweise ausgeschieden worden entsprechend § 30 Abs. 3 der hier auf Grund des Hessischen Hochschulgesetzes ergangenen Wahlordnung der Universität Gesamthochschule Kassel vom 16. Dezember 1998 (StAnz. 1999 S. 627 ff.) - WahlO -, wonach nur "geeignete" Bewerberinnen und Bewerber zu dieser Anhörung geladen werden sollen. Die Mitwirkung des Senats in Form des zwischengeschalteten Vorschlagsverfahrens ist nur sinnvoll, wenn er unter den befragten Bewerbern/innen eine weitere Auswahl treffen kann, weil ansonsten kein Bedürfnis für eine Entscheidung des Senats bestünde und der Konvent nach der öffentlichen Befragung unmittelbar zur Wahl aus diesem Bewerberkreis schreiten könnte. Der Wahlvorschlag des Senats hat demgegenüber die Funktion, in einer zwischengeschalteten Stufe des Auswahlverfahrens auch unter Berücksichtigung der Befragungsergebnisse durch eine Vorauswahl unter den geeigneten die besonders geeigneten Bewerber/innen auszuwählen, um die endgültige Wahlentscheidung im 90-köpfigen Konvent auf wenige qualifizierte Kandidatenlinnen zu konzentrieren und Stimmenzersplitterungen zu vermeiden, denn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 HUG setzt die geheime Wahl des Präsidenten eine Mehrheit der Mitglieder des Konvents, also mehr als 45 Stimmen voraus. Für ein Auswahlrecht des Senats spricht auch die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 HUG, wonach er mehrere Bewerber vorschlagen soll, der Gesetzgeber also zwar von einer Beschränkung der Bewerberzahl ausgeht, dem Konvent aber noch eine Auswahlmöglichkeit erhalten will. Dafür, dass auf dieser zwischengeschalteten Stufe eine (weitere) Auswahlentscheidung getroffen werden soll, spricht auch die in § 11 Abs. 1 Satz 4 HUG vor der Wahl vorgeschriebene Erörterung des Wahlvorschlags mit dem Minister für Wissenschaft und Kunst. Auch die Zusammensetzung des Senats, der gemäß § 1~7 HUG aus einem Vizepräsidenten, den Dekanen der Fachbereiche und gewählten Gruppenvertretern besteht, spricht dagegen, dass für seinen Wahlvorschlag lediglich die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 HUG maßgeblich sein sollte.

Die hier vom Senat der Antragsgegnerin am 10. Mai 2000 getroffene Auswahlentscheidung ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller rügt, die Entscheidung sei ihm gegenüber nicht begründet worden, ist schon fraglich, ob eine solche Begründung vor dem endgültigen Abschluss des Wahlverfahrens erforderlich ist. Jedenfalls aber ist der Antragsteller auf sein "Widerspruchschreiben" vom 15. Mai 2000 mit Schreiben des das Wahlverfahren durchführenden Konventsvorstandes vom 16. Mai 2000 hinreichend über die Gründe des Senats für seine Nichtaufnahme in den Wahlvorschlag informiert worden.

Auch inhaltlich sind die danach vom Senat zugrunde gelegten und über die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen hinausgehenden Kriterien weder willkürlich noch sachwidrig. Er war in seiner Entscheidung nicht an die "Empfehlung" des sog. Runden Tisches gebunden, und zwar auch nicht im Sinne etwa eines erhöhten Darlegungserfordernisses bei einer Abweichung. Insoweit handelt es sich - wie die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben an den Antragsteller vom 16: Mai 2000 zu Recht ausgeführt hat - um ein informelles Gremium, das nach den negativen Erfahrungen mit der gescheiterten Wahl des Präsidenten im Wintersemester im Interesse eines möglichst erfolgreichen Wahlverfahrens zur Beeinflussung und Bündelung des WiIlensbildungsprozesses im Konvent diente, aber rechtlich mit keinen Befugnissen ausgestattet ist. Der Senat war bei seiner Entscheidungsfindung auch nicht - wie der Antragsteller zu meinen scheint - auf die Ergebnisse der mündlichen Befragung im Konvent beschränkt, so dass er einen dort nach dem Eindruck des Antragstellers "durchgefallenen" Kandidaten unter Heranziehung weiterer Gesichtspunkte vorschlagen durfte. Es erscheint insoweit auch sachgerecht, dass für das Amt eines Präsidenten einer Universität auf die Lehr- und Forschungserfahrungen eines Bewerbers gerade an einer Universität und auf gute Kenntnisse gerade der fraglichen Universität selbst abgestellt wird; schon die Bewerbung von Professoren der eigenen Hochschule soll gefördert werden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 HUG). Der Antragsteller ist zwar seit vielen Jahren als Hochschullehrer tätig, aber nicht an einer Universität, sondern an einer Fachhochschule und damit an einem anderen Hochschultypus. Fachhochschulen vermitteln gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 HHG eine anwendungsbezogene Ausbildung, während der Universität nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift die Weiterentwicklung der Wissenschaft durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung obliegt. Die damit begründete Nichtaufnahme in den Wahlvorschlag ist nicht zu beanstanden.

Das hilfsweise beantragte einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, das nach seiner Begründung offensichtlich die aufschiebende Wirkung seines "Widerspruchs" vom 15. Mai 2000 gegen seine Nichtaufnahme in den Wahlvorschlag des Senats vom 10. Mai 2000 durchsetzen soll, scheitert unter Zugrundelegung seiner Auffassung schon daran, dass es sich bei dem Wahlvorschlag um eine interne Wahlvorbereitungshandlung und nicht um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung gegenüber nicht berücksichtigten Bewerbern/innen handelt. Unter Zugrundelegung der wohl zutreffenderen verfahrensrechtlichen Einordnung als Antrag auf Erlass einer die Hauptsache nicht vorwegnehmenden, sondern das Wahlverfahren nur vorläufig blockierenden Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Sicherung eines Anspruchs auf Durchführung .eines ordnungsgemäßen Besetzungsverfahrens scheitert der Hilfsantrag daran, dass nach obigen Ausführungen ein zu sichernder Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Bei der das gesamte Verfahren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG erfassenden Streitwertbemessung gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG war trotz der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht nur der halbe, sondern der volle Regelstreitwert zugrunde zu legen, weil mit der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen worden wäre.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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