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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 8 UE 2251/05
Rechtsgebiete: HUG 1970, HUG 1974-1995, HVwVfG


Vorschriften:

HUG 1970 § 57 Abs. 3
HUG 1974-1995 § 53 S. 1
HVwVfG § 2 Abs. 2 Nr. 6
HVwVfG § 60
1. Die im Zivilrecht über § 242 BGB entwickelten allgemeinen Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und deren gesetzliche Ausgestaltung für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 HVwVfG sind auf Berufungsvereinbarungen mit Hochschullehrern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 HVwVfG nicht anwendbar.

2. Ausstattungsvereinbarungen mit Hochschullehrern, die vor dem Inkrafttreten des HHG 1998 geschlossen worden sind, können gemäß § 57 Abs. 3 HUG 1970 bzw. § 53 Satz 1 HUG 1974-1995 unter erleichterten Anforderungen an veränderte Verhältnisse angepasst werden; dabei sind sowohl eine verschlechterte Haushaltslage der Hochschule wie auch eine dadurch bewirkte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Hochschullehrern zu berücksichtigen.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 UE 2251/05

Verkündet am 16. November 2006

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Hochschulrechts/Zuweisung einer Sekretariatsstelle

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtliche Richterin Backes, ehrenamtliche Richterin Wendel

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Februar 2004 - 3 E 200/02 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1954 geborene Kläger vertritt seit 1992/1993 als C4-Professor der beklagten Philipps-Universität Marburg im Fachgebiet Informatik das Fach Künstliche Intelligenz und Neuroinformatik am damaligen Fachbereich 12 für Mathematik, der 1997 in "Fachbereich Mathematik und Informatik" umbenannt worden ist.

Er begehrt die Zuweisung einer Ganztagssekretariatsstelle zur alleinigen Verfügung, nachdem die Beklagte im Jahre 2001 seine Nutzung der ihm zugeordneten Stelle auf 50 % beschränkt hat.

Dem lag zunächst folgende Vorgeschichte zugrunde:

Nachdem die Beklagte im Juni 1990 beschlossen hatte, das mit zwei Hochschullehrern (Prof. Dr. Sommer, Prof. Hesse) besetzte "Nebenfach Informatik" des Fachbereichs Mathematik in den nächsten fünf Jahren bis 1995 auf sechs Professuren in einen Hauptfach-Studiengang auszubauen, und ein zusätzlicher C3-Professor (Prof. G) bereits im Oktober 1991 berufen worden war, war dem Kläger mit ministeriellem Schreiben vom 18. Dezember 1991 der Ruf für die C4-Professur erteilt worden.

Im Rahmen der anschließenden Berufungsverhandlungen hatte er zu einem am gleichen Tage stattfindenden Ergebnisgespräch in einer Aufstellung vom 3. Februar 1992 über die beabsichtigten Aufgaben und die erforderliche Ausstattung seines Lehrstuhls u. a. eine fest angestellte Sekretärin nach BAT V gefordert. Mit Schreiben vom 13. März 1992 hatte der Präsident der Beklagten in Zusammenfassung dieses Berufungsgesprächs u. a. ausgeführt, im Rahmen des Ausbauskonzepts der Informatik könne die Schaffung einer Sekretariatsstelle zugesagt und das zusätzliche Sekretariat in der Informatik mit dem Dienstantritt des Klägers eingerichtet werden. Mit einem Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 1992 war für diese Stelle grundsätzlich eine Anhebung nach Vergütungsgruppe BAT V c für möglich erklärt worden, wenn die Arbeitsvorgänge in seinem Sekretariat dies rechtfertigten und eine entsprechende Wertigkeit innerhalb der Universität verfügbar und in den Fachbereich Mathematik umsetzbar sei. Am 24. August 1992 hatte der Kläger den Ruf angenommen, war in seiner Professur aber noch bis 31. Januar 1993 vertreten worden. Mit Schreiben vom 25. November 1992 hatte der noch an der Universität Dortmund tätige Kläger sich gegenüber dem Kanzler der Beklagten für die zugesagte und vorab in Aussicht gestellte ganze Sekretariatsstelle bedankt und zur Übernahme von anfallenden Arbeiten ausgeführt, es sei für ihn immer selbstverständlich gewesen, dass die Sekretariatskraft auch für andere Aufgaben des Fachbereichs eingesetzt werde, sofern die Arbeitsbelastung von Seiten des Lehrstuhls dies ermögliche.

Am 1. Februar 1993 hatte der Kläger seinen Dienst bei der Beklagten angetreten; seitdem ist ihm eine Sekretariatsstelle zugeordnet. In der Folgezeit waren zum 1. August 1993 und zum 1. April 1995 zwei weitere Hochschullehrer (Prof. L und Prof. S) berufen worden.

Seit dem Wintersemester 1992/93 ist es möglich, bei der Beklagten Informatik im Hauptfach zu studieren.

Nachdem dem Kläger von der Beklagten am 15. Februar 1995 mitgeteilt worden war, dass seine Sekretariatsstelle zur Erfüllung der dem neu zu berufenden Kollegen Prof. Seeger erteilten Berufungszusage geteilt und ihm ab 10. März 1995 nur noch zur Hälfte zur Verfügung gestellt werde, hatte der Kläger am 17. Februar 1995 beim Verwaltungsgericht Gießen einen einstweiligen Rechtsschutzantrag - 6 G 217/95(1) - gestellt und "Klage auf Erfüllung von Berufungszusagen" - 6 E 216/95(1) - erhoben und neben der Zuweisung von Räumen und einer wissenschaftlichen Mitarbeiterstelle auch die Einrichtung einer vollen Sekretariatsstelle und die Übertragung der fachlichen Aufsicht beantragt. Die Abänderung gegebener Berufungszusagen zur Einhaltung später gegebener Zusagen an neu berufene Hochschullehrer sei unzulässig. Er werde durch die Nichterfüllung der ihm gegebenen Berufungszusagen in seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit massiv behindert.

Dem hatte die Beklagte u. a. im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 6. März 1995 entgegengehalten, ihr Schreiben vom 13. März 1992 habe das tatsächliche Verhandlungsergebnis nicht genau wiedergegeben. In der Informatik habe ein weiteres Sekretariat mit einer ganzen Stelle eingerichtet werden sollen. Der Kläger habe jedoch nur über eine halbe Stelle verfügen sollen, während die andere halbe Stelle einem noch zu berufenden Professor habe zustehen sollen. In der Informatik sei nur noch ein weiteres Sekretariat vorhanden, in dem sich mehrere Professoren die Arbeitskapazität einer Sekretärin teilen müssten; es sei weder üblich noch gewollt gewesen, dass der Kläger als einziger Professor über eine ganze Sekretariatsstelle hätte verfügen sollen; dies sei ihm auch bekannt gewesen.

In einem gerichtlichen Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts hatten die Beteiligten zur Erledigung beider Verfahren am 26. April 1995 einen Vergleich geschlossen, der u. a. vorsah:

"1. Dem Antragsteller und Kläger wird von Seiten der Antragsgegnerin und Be- klagten eine volle Sekretariatsstelle eingerichtet. ... Die jetzige Vertretungskraft wird ... für die Dauer der Vertretung - vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrats - mit der vollen Stelle betraut.

...

4. Die Beteiligten erklären, zukünftig auftretende Streitfragen bezüglich Personalfragen und Sachmitteln kollegial zu handhaben und gerichtliche Verfahren möglichst vermeiden zu wollen. ..."

Zum vorliegenden Verfahren kam es dann wie folgt:

In einem Gespräch am 16. Oktober 2000 wies der Präsident der Beklagten den Kläger darauf hin, dass der Einsatz seiner Sekretariatsstelle für gemeinschaftliche Aufgaben des Fachgebiets kollegial mit den übrigen Professoren/innen des Fachgebiets erfolgen solle. Berufungszusagen könnten und müssten durchaus angepasst werden, sofern sich die Verhältnisse so änderten, dass einer Seite das Festhalten an der Zusage nicht mehr möglich sei.

Nachdem es zu einer solchen kollegialen Absprache in der Folgezeit nicht gekommen und Mitte 2001 die Schaffung von zwei weiteren Professuren und einer halben Sekretariatsstelle im Bereich Informatik vorgesehen war, schlug der Präsident der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 29. August 2001 eine Vereinbarung über den Einsatz seiner Sekretariatsstelle mit u. a. folgenden Überlegungen vor:

Die zum Zeitpunkt seiner Berufung herrschenden Verhältnisse hätten sich inzwischen so grundlegend geändert, dass der Universität ein Festhalten an den damals und auch zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichs getroffenen Vereinbarungen nicht mehr zugemutet werden könne. Dies beziehe sich nicht nur auf die generell knapperen Haushaltsmittel und auf die Zunahme der Studierenden und entsprechend auch der Hochschullehrer im Fach Informatik, sondern auch auf die Tatsache, dass die Aktivitäten des Klägers in Forschung und Lehre im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Berufung eher geringer geworden seien.

1992 habe es außer ihm noch drei weitere Professoren im Fachgebiet Informatik gegeben; heute seien es sechs, wobei die Berufungsverhandlungen für eine weitere Professur noch nicht abgeschlossen seien. Davon sei eine Professur (Prof. T) in diesem Jahr besetzt worden. Der entsprechende Zuwachs an Sekretariatsstellen habe im gleichen Zeitraum lediglich eine halbe Stelle betragen.

Die Auslastung der Hochschullehrer des Fachgebiets und damit der Bedarf an Sekretariatskapazität habe sich dahingehend verschoben, dass entgegen den mit der Berufung des Klägers verbundenen Erwartungen seine Lehr- und Forschungsaktivität und damit auch sein Personalbedarf deutlich hinter dem Gesamtbedarf des restlichen Fachgebiets zurückbleibe. Im Interesse eines wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher Mittel sei aber darauf zu achten, dass die zur Verfügung gestellte Personalkapazität sinnvoll genutzt werde. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die letzten beiden Stelleninhaberinnen des klägerischen Sekretariats beim Personalrat geklagt hätten, dass sie nicht ausgelastet und mit überflüssigen Arbeiten beschäftigt worden seien. Auch die derzeitige Mitarbeiterin, die seinerzeit auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers eingestellt und seit Anfang des Jahres nach häufigen Fehlzeiten nunmehr unerreichbar nicht mehr zum Dienst erschienen sei, habe die Arbeitsbedingungen beim Kläger nach kurzer Zeit für unerträglich erklärt; die Stelle sei mit Bewerbungsschluss zum 31. August 2001 neu ausgeschrieben.

Angesichts des vor weniger als einem Jahr geführten Gesprächs sei er bereit, an einer grundsätzlichen Zuordnung der Stelle zum Kläger festzuhalten mit der Folge, dass er an der Personalauswahl zu beteiligen sei. Die kollegiale Einigung müsse zu einem wirtschaftlich vertretbaren Einsatz der Stelle dahin führen, dass die bei der derzeitigen Sachlage nicht genutzte Kapazität zu Gunsten der gemeinschaftlichen Sekretariats- und Wirtschaftsverwaltungsarbeiten des Fachgebiets eingesetzt werde. Wenn die Sekretariatskapazität im Jahre 1992 für drei Informatikprofessoren eine Stelle betragen habe, dann entspräche dies heute einem Bedarf von zwei Sekretariatsstellen für sechs Professuren, so dass eine halbe Sekretariatsstelle fehle. Gleichzeitig sei beim Kläger die Auslastung über die Jahre deutlich zurückgegangen, so dass die Stelle im Umfang von 50 % - zeitlich sowie räumlich deutlich abgegrenzt vom Einsatz beim Kläger - vom Fachgebiet genutzt werden sollte. Diese Kapazitätsabgabe solle befristet erfolgen, so dass der Kläger im Falle eines deutlichen Anstiegs seiner wissenschaftlichen und Drittmittelaktivitäten wieder im erforderlichen Umfang Zugriff auf die Stelle haben solle. Die Dauer der Befristung solle möglichst der Befristung der Stelle entsprechen. Bei Fristende müsse dann jeweils geprüft werden, in welchem Umfang sich die Verhältnisse geändert hätten.

Darauf entgegnete der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Oktober 2001 im Wesentlichen, auf dieser Basis werde es nicht zu einer Einigung kommen. Seit seiner Berufung habe sich an der prekären Situation der Sekretariatsstellen im Fachgebiet Informatik eigentlich nichts geändert. Er sei im Hinblick auf diese personellen Schwierigkeiten unter dem Vorbehalt, dass sich dies nicht negativ auf seine eigene Arbeitsbelastung auswirke, im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung grundsätzlich bereit, die Sekretariatsstelle an einem Wochentag, etwa jeweils freitags, in vollem Umfang für die Wirtschaftsverwaltung zur Verfügung zu stellen; andernfalls sei eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich, die auch die anderen ihm erteilten Berufungszusagen einbeziehe.

Mit Schreiben vom 15. November 2001 teilte der Präsident der Beklagten dem Kläger mit, dass es bei der im Schreiben vom 29. August 2001 dargestellten Entscheidung bleibe, weil der Kläger das Gesprächsangebot nicht angenommen und auch keine Gesichtspunkte vorgetragen habe, die zu einer Änderung der dem Berechnungsmodus zu Grunde liegenden Überlegungen führen könnten.

Die Sekretariatsstelle wurde im Einvernehmen mit dem Kläger vollzeitmäßig zum 7. Januar 2002 neu besetzt. Der Personalrat hatte der Einstellung mit der Maßgabe zugestimmt, dass nur 50 % der Tätigkeiten im Sekretariat des Klägers und im Übrigen im Fachgebiet nach jeweiligen Anforderungen abgeleistet würden.

Das Dekanat ordnete an, dass der Kläger über die Arbeitsleistung der Sekretärin von Montagmorgen bis Mittwochnachmittag verfügen könne, die restlichen 50 % ihrer Arbeitskraft seien den anderen Professoren des Fachgebiets für die Zeit von Mittwochnachmittag bis Freitagnachmittag zugewiesen. Dieser Regelung stimmte der Kläger auf Grund einer Vereinbarung vom 20./21. Dezember 2001 zunächst vorläufig zu.

Am 24. Januar 2002 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gießen Klage auf Verpflichtung der Beklagten erhoben, ihm eine Ganztagssekretariatsstelle zur alleinigen Verfügung zuzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Auf Grund der schriftlichen Berufungsvereinbarung sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, ohne seine Zustimmung eine einseitige Reduzierung der ihm zur Verfügung gestellten Sekretariatsstelle vorzunehmen; insbesondere stehe der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Vertragsanpassung zu. Berufungsvereinbarungen seien vor dem Hintergrund zu betrachten, dass Hochschulen im Wettbewerb um besonders qualifizierte Wissenschaftler häufig über ihre Verhältnisse hinausgehende Ausstattungszusagen machten, um bestimmte Hochschullehrer für ihre Universität zu gewinnen. Auch er habe sich zum damaligen Zeitpunkt im Jahre 1992 zwischen zwei Rufen auf Grund der gemachten Berufungszusagen für die Beklagte entschieden. Eine Anpassung von Berufungsvereinbarungen sei deshalb als Abkehr vom Grundsatz der Vertragstreue nur dann zulässig, wenn wegen wesentlicher Veränderungen eine Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung der Hochschule bestehe und deshalb im öffentlichen Interesse zwingend eine Abänderung des Vertrages geboten sei. Für die Veränderungen seien hier auf den Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichs vom 26. April 1995 abzustellen, weil dadurch die seinerzeitige Berufungszusage ersetzt und bestätigt worden sei. Es könnten deshalb nur solche Veränderungen berücksichtigt werden, die nach dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eingetreten und zuvor für die Beklagte nicht erkennbar und nicht absehbar gewesen seien.

Schon im März 1995 habe sich die Beklagte aber in Berufungsverhandlungen mit einem neuen Hochschullehrer befunden, dem sie die halbe Sekretariatsstelle des Klägers habe zuweisen wollen. Schon im Zeitpunkt der mit ihm geführten Berufungsverhandlungen habe für die Beklagte festgestanden, dass der dem bisherigen Fachbereich Mathematik neu angegliederte Studiengang Informatik massiv ausgebaut werden sollte und ihm im Endstadium insgesamt zehn bis zwölf Hochschullehrer angehören sollten; dafür habe es einen entsprechenden Entwicklungsplan gegeben. Ihm sei eine volle Sekretariatsstelle zugesagt worden, weil die Beklagte davon ausgegangen sei, dass das Fachgebiet Informatik entsprechend ausgebaut und jede Professur mit einer vollen Sekretariatsstelle ausgestattet werde. Dass die Finanzlage der Universität schon immer schwierig gewesen sei, ergebe sich daraus, dass sie auch im damaligen Zeitpunkt offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, eine weitere Sekretariatsstelle einzurichten.

Eine zwingende Veränderung der Verhältnisse seit 1995 sei nicht ersichtlich. Er verwahre sich auch gegen die Vorwürfe, seine Forschung und Lehre immer mehr zu vernachlässigen. Er füge demgegenüber einen Schriftwechsel mit verschiedenen Drittmittelgebern (aus den Jahren 2002 und 2003) bei, wonach er mehrfach die beabsichtigte Zusammenarbeit auf Grund der fehlenden Sekretariatsstelle abgelehnt habe. Gerade auf Grund der von ihm in der Vergangenheit betriebenen außeruniversitären Tätigkeit im Drittmittelbereich habe er seinerzeit bei den Vertragsverhandlungen auf einer vollen Sekretariatsstelle bestanden. Weiterhin füge er eine eidesstattliche Erklärung einer früheren (vom 7. Januar bis 31. Mai 2002 halbtags tätigen) Sekretärin bei, wonach die bei ihm anfallenden Arbeiten die zur Verfügung stehende halbe Arbeitszeit deutlich überstiegen hätten und eine Vielzahl von Arbeiten weiterhin hätten unerledigt bleiben müssen. Aktuelle Aufgaben hätten nicht in der gebührenden Zeit erledigt werden können und immer wieder verschoben werden müssen.

Demgegenüber hat die Beklagte im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger werde durch die Reduzierung der Arbeitskapazität seiner Sekretariatskraft auf 50 % nicht in seinen Rechten verletzt. Aus der Formulierung in dem gerichtlichen Vergleich vom 26. April 1995, dass dem Kläger eine volle Sekretariatsstelle "eingerichtet" werde, lasse sich nicht entnehmen, dass die Mitarbeiterin ihm auch mit ihrer gesamten Arbeitsleistung zur Verfügung stehe; dies sei in dem Vergleich gerade offen gelassen worden. Insoweit habe sie, die Beklagte, von ihrem Dispositionsrecht ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht und dabei berücksichtigt, dass eine volle Kapazitätszuordnung an den Kläger zu einer eklatanten Ungleichbehandlung mit den anderen Professuren des Fachgebiets Informatik führen würde. Wie sein Schreiben vom 25. November 1992 zeige, sei auch der Kläger bei seiner Berufung nicht davon ausgegangen, dass ihm die Sekretariatsstelle zur alleinigen Verfügung überlassen werde.

Die damals gemachte Berufungszusage stehe aber jedenfalls unter dem Vorbehalt im Wesentlichen gleichbleibender Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus). Die Voraussetzungen für eine Anpassung lägen hier vor, so dass sie dem Erfüllungsanspruch des Klägers zumindest einredeweise ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten könne. Ihre Erklärung, dem Kläger nur noch die Hälfte der Arbeitskraft seiner Sekretariatsmitarbeiterin zuzuweisen, sei rechtlich als öffentlich-rechtliche Willenserklärung im Sinne einer Anpassung der Berufungsvereinbarung zu deuten. Sie könne nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der Modalitäten der Berufungszusage und des Vergleichs verlangen. Weder 1991/1992 noch im April 1995 sei der Umfang des Anstiegs der Studierendenzahlen erkennbar gewesen. Sie habe 1995 auch nicht erkennen können, dass die ihr zur Verfügung stehenden Gelder trotz Verdoppelung der Studierendenzahl so gravierend bis zum Jahre 2001 einbrechen würden. In der Informatik seien nach acht Stellen Anfang 2002 nunmehr Anfang 2004 neun Professorenstellen besetzt. Für diese neun Professuren stünden drei Sekretariate zur Verfügung. Es fehle auch an einer sachlichen Rechtfertigung für eine volle Sekretariatsstelle für den Kläger, weil dessen berufliche Leistungen seit 1995 ständig abgenommen hätten. Seine eingeworbenen Drittmittel seien rapide gesunken, wissenschaftliche Publikationen hätten seit 1995 deutlich nachgelassen, die Anzahl der vom Kläger betreuten Diplomanden sei unterdurchschnittlich und seinen Lehrverpflichtungen sei er seit einigen Semestern nicht mehr vollständig nachgekommen, in den letzten zwei Jahren habe er sie allerdings - auch mit einer halben Sekretariatsstelle - beanstandungsfrei erfüllt. Während bei den anderen Informatik-Professuren der Bedarf an Sekretariatsarbeit gestiegen sei, falle beim Kläger nicht ausreichend Arbeit für eine ganze Sekretärin an.

Zudem sei in den letzten zehn Jahren der individuelle Bedarf an Sekretariatsarbeit durch den Einsatz von Computern und des Internets erheblich zurückgegangen, weil viele Schreiben und vielfach auch Veröffentlichungen von den Wissenschaftlern heute selbst per E-Mail erledigt bzw. selbst geschrieben würden.

Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2004 eine Beweiserhebung über ihre Behauptung beantragt hatte, im Sekretariat des Klägers falle nicht ausreichend Arbeit für eine ganze Sekretariatskraft an, hat das Verwaltungsgericht Gießen durch den Berichterstatter der 3. Kammer als Einzelrichter diesen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2004 abgelehnt, weil die behaupteten Beweistatsachen nicht entscheidungserheblich seien, und mit Urteil vom selben Tage - 3 E 200/02 - die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Ganztagssekretariatsstelle zur alleinigen Verfügung und Verwendung zuzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

Die Leistungsklage sei zulässig, insbesondere fehle dem Kläger wegen des gerichtlichen Vergleichs vom 26. April 1995 nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Beklagte würde im Vollstreckungsverfahren mit Sicherheit ihre Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Sie ziehe nicht nur nachträglich eingetretene Umstände, sondern den rechtlichen Inhalt der Berufungszusage und des Vergleichs nach wie vor in Zweifel, so dass die Leistungsklage zur umfassenden Klärung der Rechtslage zulässig sei.

Die Klage sei auch begründet, weil dem Kläger auf Grund der Berufungszusage, insbesondere im Schreiben vom 13. März 1992, und auf Grund des Vergleichs vom 26. April 1995 der geltend gemachte Anspruch zustehe. Für die entgegenstehende Interpretation der Beklagten gebe der Wortlaut der Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Umstände ihres Abschlusses keinerlei nachvollziehbaren Anhaltspunkt. Die Beklagte könne sich auch weder auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erbrachter Leistungen noch wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen. Die von ihr vorgetragenen Umstände seien nicht zur Geschäftsgrundlage der Berufungszusage oder des Vergleichs geworden. Die erhebliche Erhöhung der Zahl von Professoren und Studenten sei nicht unvorhersehbar, sondern vielmehr beabsichtigt gewesen, denn der Kläger sei im Rahmen des Auf- und Ausbaus des Fachbereichs Mathematik und Informatik berufen und eingestellt worden. Dass die übrigen Professoren über erheblich weniger Schreibarbeitskraft verfügten als er, sei unerheblich, denn dabei handele es sich um ein Problem allein im Verhältnis zwischen diesen anderen Professoren und der Beklagten. Dabei sei dieser Unterschied noch nicht einmal später eingetreten, sondern habe im Prinzip von Anfang an bestanden. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auslastung der zugesagten Sekretärin durch Drittmittelaufträge oder andere Arbeiten zur Geschäftsgrundlage der Berufungszusage oder des Vergleichs geworden sei. Für den Abschluss des Vergleichs im Jahre 1995 sei vielmehr offenkundig allein die Ankündigung des Gerichts maßgeblich gewesen, andernfalls zu Gunsten des Klägers zu entscheiden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte einerseits behaupte, dem Kläger eine ganze Sekretariatsstelle zu seiner Verfügung weder in der Berufungszusage noch in dem Vergleich zugesagt zu haben, und andererseits behaupte, ihm sei die volle Sekretariatsstelle gerade im Hinblick auf die von ihm beizubringenden Drittmittelaufträge zugesagt worden. Die von der Beklagten im Übrigen vorgetragenen Änderungen der Verhältnisse ließen auch kein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung erkennen.

Der Senat hat auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit Beschluss vom 22. August 2005 - 8 UZ 1189/04 - zugelassen.

Nach der am 26. August 2005 erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses hat die Beklagte die Berufung am 25. September 2005 und mit nachfolgenden ergänzenden Schriftsätzen im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger aus dem gerichtlichen Vergleich hätte vollstrecken können. Dem stehe die Gefahr einer Vollstreckungsabwehrklage nicht entgegen, weil diese auch gegen das jetzige Urteil möglich sei; es bestehe nunmehr aber ein zweiter Vollstreckungstitel und - bei einem Obsiegen der Beklagten im Berufungsverfahren - die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen.

Sie könne sich in der Sache gegen den Anspruch des Klägers auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 60 Abs. 1 und § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. § 242 BGB berufen, weil sich die Umstände seit dem Abschluss des Vergleichs vom 26. April 1995 gravierend verändert hätten. Die seitdem gestiegene Auslastung des Fachbereichs einerseits sowie die stagnierende finanzielle Ausstattung der Hochschule andererseits stellten einen wesentlichen Grund für eine Veränderung der Verhältnisse dar; der Grundsatz, dass auch ein öffentlich-rechtlicher Schuldner wie ein zivilrechtlicher Schuldner immer für seine Zahlungsunfähigkeit einzustehen habe, könne nicht uneingeschränkt gelten, insbesondere nicht angesichts der Haushaltsentwicklung der Hochschulen. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 26. April 1995 sei dies für sie in dem tatsächlich eingetretenen Umfang nicht erkennbar gewesen. Der Anstieg der so für 1995 noch erwarteten Studierendenzahlen von 1995/1996 auf mehr als das Doppelte im Jahre 2001 sei weder vorhersehbar noch zu erwarten gewesen. Durch den Internetboom insbesondere in den Jahren 1998 bis 2002 sei es zu einem unerwartet starken Anstieg der Erstsemesterzahlen gekommen. Die Gesamtzahl der Studenten steige noch immer an. Die Zahl der Erstsemester sei dagegen im Vergleich zu den Boomjahren wieder leicht gefallen und stabilisiere sich auf einem im Vergleich zu 1995 sehr hohen Niveau. Im Wintersemester 2004/2005 seien im Fach Informatik inzwischen insgesamt 679 Studierende eingeschrieben, davon 174 Erstsemester. Der Fachbereich Mathematik und Informatik habe 1995 aus insgesamt 20 Professuren bestanden, davon hätten sechs Professoren zur Informatik gehört. Heute seien im Fachgebiet Informatik 10 Professorenstellen besetzt bzw. in Besetzung. Um dem erhöhten Lehrbedarf Rechnung zu tragen, sei das Fach Informatik im Jahre 2004 auf acht Professorenstellen ausgebaut worden. Im Zusammenhang mit der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor/Masterabschlüsse im Bereich Informatik sei 2005 beschlossen worden, die Anzahl der Informatik-Professoren auf insgesamt elf aufzustocken; die Juniorprofessur werde zum 1. April 2007 als 10. Stelle besetzt.

Die Anzahl der derzeit in der Informatik zur Verfügung stehenden drei Sekretariate sei bezogen auf die Gesamtzahl der Professoren weitaus ungünstiger als 1995. 1995 hätten insgesamt zwei Sekretärinnenstellen für sechs Professoren zur Verfügung gestanden, wobei sich fünf Professoren eine Sekretariatsstelle geteilt hätten. Seit 2004 seien 1,5 Sekretariatsstellen für fünf Professoren, eine Sekretariatsstelle für drei Professoren und das Sekretariat des Klägers mit 0,5 Sekretariatsstellen allein für diesen tätig gewesen; seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger wieder eine ganze Stelle, während sich drei andere Professoren eine halbe Stelle teilten. Ab Anfang 2006 arbeite eine der Informatik-Sekretärinnen im Dekanat, weil sie dort wegen der Mehrarbeit im Bereich der Verwaltungsaufgaben (SAP) dringend benötigt werde, so dass neben der vollen Sekretariatsstelle des Klägers für die ab April 2007 anderen neun Professuren im Informatikbereich nur noch 1,5 Sekretariatsstellen verblieben seien. Mit dem Ausbau der Informatik sei aber keine adäquate Finanzmittelausstattung der Beklagten einhergegangen. Die dem Fachbereich insgesamt zugewiesenen Sach- und Hilfskraftmittel hätten sich von insgesamt 556.230 DM (284.396 €) in 1995 über 240.575 € in 2002, 243.290 € in 2003 und geplante 190.000 € in 2004 bis 206.300 € in 2006 reduziert. Eine Erhöhung der Mittelzuweisung sei nicht möglich. Mit einer Verdoppelung der Studierendenzahl und gleichzeitiger Verschlechterung der Finanzlage habe man 1995 nicht rechnen können. Zudem müssten die Mittel vorrangig in Mitarbeiterstellen bzw. den weiteren Ausbau der Informatik investiert werden und nicht in den aus heutiger Sicht eher unwichtigen Ausbau von Sekretariaten. Deren Aufgaben hätten sich vom Schreiben wissenschaftlicher Texte vor allem hin zu organisatorischen Aufgaben verlagert.

Zu berücksichtigen sei auch, dass mit der Neufassung des § 70 Abs. 2 Satz 2 HHG seit Juli 2000 Zusagen der Hochschulen über die Ausstattung von Professuren nur noch befristet erteilt werden dürften, so dass bei einer mangelnden Anpassung früherer Berufungszusagen die Gefahr einer Zwei-Klassen-Professorenschaft bestehe. Unter einer weiteren Mittelkürzung müssten danach nämlich allein neu berufene Professoren leiden. Die Neufassung des § 70 Abs. 2 Satz 2 HHG sei somit als wichtiger Grund für eine Anpassung bestehender Berufungszusagen gemäß § 60 Abs. 1 HVwVfG anzuerkennen. Der Ausstattungsanspruch des Klägers orientiere sich nicht nur an dem selbst eingeschätzten Bedarf, sondern bestehe grundsätzlich nur nach Maßgabe des insgesamt Verfügbaren unter grundsätzlich gleicher Beteiligung aller anderen Professoren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Februar 2004 - 3 E 200/02 - abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die Situation der schlechten Ausstattung mit Sekretariatsstellen im Fachgebiet Informatik habe sich gegenüber dem Berufungszeitpunkt nicht gravierend verändert, so dass die Beklagte schon damals bewusst eine unterschiedliche Behandlung in Kauf genommen habe. Auch im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses im Jahre 1995 seien bereits im Fachgebiet sieben Professorenstellen vorhanden gewesen, so dass sich auch insoweit bis heute keine gravierenden Änderungen ergeben hätten. Auch der Anstieg der Studierendenzahlen stelle eine kontinuierliche und gewollte Entwicklung dar, weil es ja gerade auch Ziel seiner Berufung gewesen sei, den Fachbereich Informatik auszubauen und ihm einen eigenständigen Charakter zu verschaffen. Gegenüber 1995 sei der Bestand an Hochschullehrern von sechs auf neun erhöht worden, worin sich eine Weiterentwicklung beim Aufbau des Fachbereichs zeige, die nicht nur vorhersehbar, sondern auch beabsichtigt gewesen sei. Zudem sei die Studierendenzahl für die Tätigkeit einer Sekretärin auch wenig relevant. Deren Tätigkeit bestehe vielmehr im Wesentlichen in der Sekretariatsaufarbeitung der wissenschaftlichen Arbeit des Hochschullehrers, mit dem eigentlichen Studienbetrieb sei sie dagegen nur eingeschränkt befasst. Die Sekretariate der einzelnen Hochschullehrer seien mit den einzelnen Studenten letztlich nur im Rahmen der Termin- und Scheinvergabe beschäftigt.

Seine, des Klägers, Sekretariatsstelle sei seit April 2005 krankheitsbedingt nicht besetzt, so dass er insoweit den gesamten Anfall allein bewältigen müsse. Der dadurch für ihn eintretende Nachteil bestehe allein darin, dass er letztendlich seine wissenschaftlich beabsichtigten Veröffentlichungen und die Drittmittelaufträge nur mit erheblicher Zeitverzögerung bearbeiten könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegende und die Streitakten 6 E 216/95, 6 G 217/95 und 3 G 201/02 des VG Gießen sowie die Beiakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 124 a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO form- und fristgerecht begründet worden.

Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die beklagte Philipps-Universität Marburg zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger eine Ganztagessekretariatsstelle zur alleinigen Verfügung und Verwendung zuzuweisen.

Dem Verwaltungsgericht ist allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten darin zuzustimmen, dass die allgemeine Leistungsklage, mit der der Kläger gegenüber der (teilweisen) Leistungsverweigerung der Beklagten vom 29. August und 15. November 2001 seinen (vollen) Erfüllungsanspruch geltend macht (vgl. OVG NW, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 - NVwZ-RR 1997 S. 475 f. = juris Rdnr. 5), nicht deshalb mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, weil der Kläger bereits mit dem gerichtlichen Vergleich vom 26. April 1995 über einen gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vollstreckbaren Titel verfügt.

Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses hat der Senat bereits im Zulassungsbeschluss vom 22. August 2005 - 8 UZ 1189/04 - ausgeführt:

"Es entspricht zwar allgemeiner Auffassung, dass das Rechtsschutzinteresse fehle, wenn ein Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über den eingeklagten Anspruch besitze und aus diesem "unschwer" die Zwangsvollstreckung betreiben, also sein Rechtsschutzziel einfacher, schneller und effektiver erreichen könne. Es entspricht aber ebenso allgemeiner Auffassung, dass ihm die Klageerhebung trotz eines bestehenden Vollstreckungstitels nicht verwehrt werden könne, wenn dafür nach Lage der Dinge ein "verständiger Grund" bestehe, wie insbesondere dann, wenn im Vollstreckungsverfahren - wie hier - mit einer Vollstreckungsabwehrklage zu rechnen sei (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/05 - BGHZ 98 S. 127 ff. = NJW 1986 S. 2704 f. = juris Rdnr. 8). Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein Dienstherr trotz der Möglichkeit eines Leistungsbescheides einen Erstattungsanspruch gegen einen Beamten für den Regelfall im Wege einer Leistungsklage geltend machen könne, wenn - wie hier - die Forderung nach Grund und/oder Höhe streitig und deshalb ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung - wenn auch mit umgekehrten Beteiligtenrollen - zu rechnen sei (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - II C 27.64 - BVerwGE 25 S. 280 ff. = NJW 1967 S. 946 = juris Rdnr. 36). Dem steht auch nicht entgegen, dass gegen einen zweiten Vollstreckungstitel in Form des stattgebenden Leistungsurteils wiederum eine Vollstreckungsabwehrklage möglich wäre (so die Beklagte unter Nr. II. 1. a) auf Seite 2 ihres Begründungsschriftsatzes), denn mit dieser könnte die Beklagte nur solche Einwände geltend machen, die nach Erlass dieses Urteils entstanden sind, nicht aber die im vorliegenden Klageverfahren erhobenen, behandelten und mit der Rechtskraft des Urteils verbindlich entschiedenen Einwände, für die sie hier auch ebenso wie in einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollziehung des Prozessvergleichs vom 26. April 1995 darlegungs- und ggfs. beweispflichtig ist, so dass auch insoweit das Vollstreckungsverfahren für den Kläger nicht vorteilhafter wäre.

Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass verfahrensrechtlich ein auf die Leistungsklage ergangenes Urteil - anders als nach einer Vollstreckungsabwehrklage - nicht die Vollstreckbarkeit des in einem früheren Verfahren geschlossenen Prozessvergleichs beseitigt und insoweit formal ein weiteres Verfahren erforderlich werden könnte (vgl. dazu auch BVerwG a.a.O. juris Rdnr. 30 und 31)."

Entscheidend ist, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung über alle materiellen Einwände der Beklagten auch bei einem Vorgehen des Klägers im Vollstreckungswege nicht vermeidbar gewesen wäre, weil mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Vergleich auch Einwendungen erhoben werden können, die vor oder bei Vergleichsschluss vorlagen (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 5 W 63/89 - NJW-RR 1990 S. 1085 = juris Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Februar 1995 - 9 S 944/93 - VBlBW 1995 S. 314 f.). Die von der Beklagten nach wie vor eingewandte Möglichkeit einer (erneuten) Vollstreckungsabwehrklage wegen neuer Einwände besteht sowohl nach einem Vorgehen aus dem Prozessvergleich mit einer abgewiesenen (ersten) Vollstreckungsgegenklage wie auch nach einem der Leistungsklage stattgebenden Urteil und lässt deshalb das Vorgehen im Vollstreckungswege für den Kläger ebenfalls nicht einfacher und effektiver erscheinen.

Auch die weitere Möglichkeit, dass der Kläger im Falle der Abweisung seiner Leistungsklage im Widerspruch zu seinem bisherigen prozessualen Verhalten auf den dann formal nicht aufgehobenen Prozessvergleich vom 26. April 1995 zurückgreifen und daraus vollstrecken könnte, erscheint weder realistisch noch erfolgversprechend und rechtfertigt es nicht, ihm das Rechtsschutzinteresse für die Leistungsklage abzusprechen und ihn von vornherein auf den - ebenfalls klageauslösenden - Vollstreckungsweg zu verweisen.

Die allgemeine Leistungsklage ist aber nicht begründet, denn dem Kläger steht in Bezug auf die bei ihm eingerichtete Sekretariatsstelle über die ihm bisher gewährte halbe Arbeitsleistung hinaus ein Anspruch auf die alleinige Verfügung und Verwendung der vollen Arbeitsleistung nicht zu.

Ein solcher Anspruch des Klägers lässt sich zwar aus der 1992 mit der Beklagten ausgehandelten und insbesondere mit Schreiben ihres Präsidenten vom 13. März 1992 fixierten Berufungsvereinbarung, die mit der inzwischen herrschenden Meinung als öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß §§ 54 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) anzusehen ist (vgl. dazu u. a. Kloepfer, JZ 1999 S. 161 f.), in der Fassung herleiten, die sie durch den mit dem gerichtlichen Vergleich vom 26. April 1995 zugleich geschlossenen materiellen Vergleichsvertrag im Sinne des § 55 HVwVfG gefunden hat.

Dieser Vergleichsvertrag, mit dem die Beteiligten eine gütliche Beilegung der auf "Erfüllung von Berufungszusagen" gerichteten Rechtsschutzverfahren des Klägers herbeiführen wollten, ist mangels eindeutiger entgegenstehender Anhaltspunkte für einen darauf gerichteten Vertragswillen nicht ausnahmsweise als eine neue, selbständige und von der ursprünglichen Berufungsvereinbarung völlig losgelöste abstrakte Verpflichtung der Beklagten - etwa im Sinne eines Schuldversprechens oder -anerkenntnisses entsprechend §§ 780, 781 BGB - zu verstehen. Er stellt vielmehr - wie regelmäßig Vergleichsverträge, und zwar auch Prozessvergleiche - einen Änderungsvertrag dar, der zwar für die geregelte Leistungspflicht eine neue Rechtsgrundlage geschaffen und das ursprüngliche Rechtsverhältnis in Form der Berufungsvereinbarung auch insoweit verändert, dieses aber im Übrigen weiterhin bestehen gelassen hat (vgl. Heinrichs und Sprau, in Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, Rdnrn. 8 ff. zu § 311 und Rdnr. 11 zu § 779). Das hat u. a. zur Folge, dass der Vergleichsschluss als unselbständiges Element zu dem einheitlichen Lebenssachverhalt gehört, aus dem der ursprüngliche Anspruch hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002 S. 1503), und dass der Einfluss von Änderungen, die nach dem Vergleichsschluss eingetreten sind, sich meist nur unter Berücksichtigung auch des ursprünglichen Schuldgrundes zutreffend beurteilen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - NJW 2003 S. 3345 f.).

Bei verständiger Würdigung des seinen Anspruch konkretisierenden Vergleichsvertrages ging dieser auch dahin, dass dem Kläger die volle Arbeitsleistung der in seinem Bereich eingerichteten Sekretariatsstelle zu seiner uneingeschränkten und alleinigen Verfügung und Verwendung zur Verfügung stehen sollte, was die Beklagte zumindest erstinstanzlich bestritten hat.

Zwar hat der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 25. November 1992 ausdrücklich ausgeführt:

"herzlichen Dank für Ihr o. g. Schreiben, in dem Sie mir die zugesagte ganze Sekretariatsstelle schon vorab in Aussicht stellen können. Was die Übernahme von anfallenden Arbeiten anbelangt, so war für mich immer selbstverständlich, daß die Sekretariatskraft auch für andere Aufgaben des Fachbereiches eingesetzt wird, sofern die Arbeitsbelastung von Seiten des Lehrstuhles dies ermöglicht."

Daraus kann zwar die damalige Absicht entnommen werden, die Arbeitsleistung des Sekretariats zwar vorrangig für den Lehrstuhl des Klägers einzusetzen, sie aber wenn möglich, d. h. wenn die dort anfallende Arbeitsbelastung dies zulässt, auch dem übrigen Fachbereich zur Verfügung stellen zu wollen. Aus dem Wortlaut des diese Vereinbarung klarstellenden bzw. modifizierenden Vergleichs vom 26. April 1995, nach dessen Nr. 1 "dem Kläger" eine "volle" Sekretariatsstelle eingerichtet werden sollte, lässt sich unter Berücksichtigung des Anlasses (Halbierung der ihm zustehenden Sekretariatsleistung) und des Inhalts seines mit dem Vergleich erledigten Klagebegehrens vernünftigerweise aber nur herleiten, dass ihm die volle Arbeitsleistung der bei ihm eingerichteten Sekretariatsstelle zustehen sollte; die von ihr diesem naheliegenden Verständnis der Vergleichsregelung erstinstanzlich noch entgegengehaltene einschränkende Auslegung hat die Beklagte über den etwas missverständlichen Wortlaut der Vereinbarung hinaus nicht näher begründet. Sie hat auch einen solchen Parteiwillen nicht unter Beweis gestellt und zweitinstanzlich diese Auslegung auch nicht mehr aufgegriffen.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht kann weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte dem Anspruch des Klägers ein Leistungsverweigerungsrecht entsprechend § 273 Abs. 1 oder § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen unzureichend erbrachter Leistungen in Forschung, Lehre und Drittmittelbeschaffung wirksam entgegengehalten hat. Unabhängig von der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob derartige Leistungspflichten überhaupt Gegenstand einer Berufungsvereinbarung sein können, folgt dies schon daraus, dass das vorprozessuale und erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten, die beruflichen Leistungen des Klägers hätten entgegen den mit seiner Berufung verbundenen Erwartungen seit 1995 ständig abgenommen, nicht als Geltendmachung eines solchen Leistungsverweigerungsrechts wegen Nicht- oder Schlechterfüllung einer geschuldeten (Gegen-)Leistung verstanden werden kann.

Schon dem Schreiben der Beklagten vom 29. August 2001 ist vielmehr deutlich zu entnehmen, dass sie damit (nur) begründen wollte, warum sich die zum Zeitpunkt der Berufung des Klägers herrschenden Verhältnisse inzwischen so grundlegend geändert hätten, dass ihr das Festhalten an der Berufungszusage und an dem Vergleich nicht mehr zumutbar sei und warum diese deshalb angepasst werden müssten. Sie hat nämlich ausgeführt, durch die Zunahme der Studenten- und Professorenzahlen und den nicht angepassten Zuwachs an Sekretariatsstellen sowie durch die Abnahme der Lehr- und Forschungsaktivitäten des Klägers und die dadurch bedingte Verringerung der bei ihm anfallenden Sekretariatsarbeiten habe sich der Bedarf an Sekretariatskapazität so verschoben, dass angesichts der knappen Mittel des Universitätshaushalts im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung des vorhandenen Personals eine halbe Arbeitskraft der dem Kläger zugeordneten Sekretariatsstelle zu Gunsten der gemeinschaftlichen Sekretariats- und Wirtschaftsverwaltungsarbeiten des Fachgebiets eingesetzt werden müsse, wenn auch zunächst befristet und mit dem Vorbehalt eines Anstiegs seiner wissenschaftlichen und Drittmittelaktivitäten. Dementsprechend hat die Beklagte auch in ihrem prozessualen Vorbringen diese Erklärung als Anpassungsverlangen an die veränderten Verhältnisse nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gedeutet und nur daraus ein Leistungsverweigerungsrecht hergeleitet.

Das Anpassungsverlangen der Beklagten ist auch berechtigt, weil sich die Verhältnisse im Fachgebiet Informatik des Fachbereichs 12 der Beklagten seit der mit dem Kläger 1992 abgeschlossenen Berufungsvereinbarung in der Fassung des Vergleichsvertrages vom 26. April 1995 nach Art und Umfang bis heute so verändert haben, dass ihm im Wege einer Anpassung dieser Vereinbarung nicht die volle, sondern nur die halbe Arbeitskraft der bei ihm eingerichteten Sekretariatsstelle zur Verfügung gestellt werden muss.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unterliegt dieses Anpassungsverlangen weder über § 62 Satz 2 HVwVfG den aus § 242 BGB entwickelten allgemeinen Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch den Voraussetzungen der gesetzlichen Ausgestaltung dieser Grundsätze für öffentlich-rechtliche Verträge in § 60 Abs. 1 HVwVfG.

Dem steht § 2 Abs. 2 Nr. 6 HVwVfG entgegen, wonach dieses Gesetz ausdrücklich "nicht für die Berufung von Hochschullehrern" gilt (vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1980 - VI OE 55/75 - ESVGH 31 [1982] S. 60 [62]; BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 7 C 128/80 - NVwZ 1983 S. 546 ff. = juris Rdnr. 10). Das wird im Gesetzentwurf für ein Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 21. September 1976 (LT/Ds. 8/3094 S. 43) damit begründet, dass das Berufungsverfahren von Hochschullehrern u. a. in Vorschriften des Hessischen Universitätsgesetzes abschließend geregelt sei. Obwohl die Regelungen des Hochschulrechts nicht annähernd so ins Einzelne gehende Verfahrensvorschriften enthielten, könnten diese Lücken nicht durch das vorliegend vorgeschlagene Verwaltungsverfahrensgesetz geschlossen werden; dies müsse angesichts der abschließenden Regelung des Berufungsverfahrens (im hessischen Hochschulrecht) ausgeschlossen werden.

Dem derzeit gültigen Hessischen Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374 ff.) - HHG 2000 - lassen sich ebenfalls Bestimmungen über die Fortführung der mit dem Kläger getroffenen Berufungsvereinbarung nicht entnehmen. Über die Einschränkung von Ausstattungszusagen an Hochschullehrer finden sich dort zwar Regelungen in § 70 Abs. 2 HHG 2000, wonach die in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen in Abständen von fünf Jahren, die auch verkürzt werden können, in einem Bericht an das Präsidium darzustellen, Zusagen über die Ausstattung zu befristen sind und in Ausnahmefällen auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden können, und in § 88 Abs. 3 Satz 3 HHG 2000, wonach Festlegungen zur Ausstattung eines Fachgebiets grundsätzlich auf fünf Jahre zu befristen und an erbrachte oder vereinbarte Leistungen zu binden sind.

Diese Vorschriften beziehen sich aber ersichtlich nur auf zukünftige, nach dem am 5. Juli 2000 erfolgten Inkrafttreten des HHG 2000 erteilte Ausstattungszusagen und nicht auf frühere Berufungszusagen, wie die mit dem Kläger bereits 1992 und 1995 getroffenen Vereinbarungen; das gilt ebenso für die vergleichbare Vorschrift des § 94 Abs. 4 des als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hochschulrechts und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431 [459]) am 10. November 1998 in Kraft getretenen Hessischen Hochschulgesetzes - HHG 1998 -.

Grundlage der Vertragsanpassung der Beklagten ist vielmehr § 53 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen (Universitätsgesetz - HUG -) vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 348 [369 f.]) - HUG 1978 -, der sowohl 1992 beim Abschluss der Berufungsvereinbarung mit dem Kläger wie auch beim Abschluss des Vergleichsvertrages vom 29. April 1995 noch bis zum Inkrafttreten des gleichlautenden § 53 Satz 1 des Hessischen Universitätsgesetzes vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325 [348]) - HUG 1995 - am 8. Juni 1995 wirksam war.

Nach dieser Vorschrift kann bei der Verteilung von personellen und sächlichen Mitteln, sofern sich die Verhältnisse ändern oder geändert haben, von früheren Vereinbarungen mit Lehrstuhlinhabern abgewichen werden.

Der Anwendbarkeit dieser speziellen Regelung des § 53 Satz 1 HUG 1978 auf die hier unter seiner Geltung mit dem Kläger abgeschlossene Berufungsvereinbarung steht nicht entgegen, dass die gleichlautende Nachfolgeregelung des § 53 Satz 1 HUG 1995 mit dem gesamten Hessischen Universitätsgesetz 1995 gemäß § 115 Abs. 5 HHG 1998 mit dessen Inkrafttreten am 10. November 1998 aufgehoben worden ist. Angesichts dessen, dass seit der am 20. Mai 1970 in Kraft getretenen Vorgängerregelung in § 57 Abs. 3 des Hessischen Universitätsgesetzes vom 12. Mai 1970 (GVBl. I S. 324 [339]) - HUG 1970 - ohne Unterbrechung gleichlautende Regelungen über die Anpassung früherer Berufungsvereinbarungen an geänderte Verhältnisse in § 53 Satz 1 HUG in den bis dahin jeweils geltenden Fassungen bestanden, und angesichts der mit dem Hessischen Hochschulgesetz 1998 eingeführten Befristungs- und Überprüfungsbestimmungen für Ausstattungszusagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber entgegen der bisherigen und im Widerspruch zu der neuen, insoweit sogar noch verschärften Rechtslage nunmehr frühere Berufungsvereinbarungen auf Dauer einer Anpassung an veränderte Verhältnisse entziehen wollte. Vielmehr sind die seit dem 20. Mai 1970 ununterbrochen geltenden Anpassungsvorschriften des § 57 Abs. 3 HUG 1970 und des § 53 Satz 1 HUG 1974-1995 sowie die sich daran nahtlos anschließenden Befristungs- und Überprüfungsregelungen des § 94 Abs. 4 HHG 1998 und der §§ 70 Abs. 2 und 88 Abs. 3 Satz 3 HHG 2000 - abgesehen von der unechten Rückwirkung des § 57 Abs. 3 HUG 1970 auf frühere, vor dem 20. Mai 1970 getroffene Berufungsvereinbarungen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1980 a.a.O. S. 64) - auf die während ihrer jeweiligen Gültigkeit abgeschlossenen Ausstattungsvereinbarungen mit Hochschullehrern anzuwenden, weil sie die vertraglichen Regelungen jeweils ergänzt haben und deshalb von den Vertragsparteien in ihre Willensbildung einzubeziehen und zu berücksichtigen waren.

Die danach hier anwendbare spezielle und abschließende Vorschrift des § 53 Satz 1 HUG 1978 setzt schon nach ihrem Wortlaut für die Anpassung früherer Berufungsvereinbarungen im Gegensatz zu § 60 Abs. 1 HVwVfG keine "wesentlichen", zur Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung führenden Veränderungen, sondern - ohne weiteren verschärfenden Zusatz - nur voraus, dass "sich die Verhältnisse ändern oder geändert haben".

Auch nach Sinn und Zweck dieser "Spezialvorschrift ... über die Anpassung solcher Rechtsverhältnisse (Berufungsvereinbarungen) an neue Gegebenheiten" (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1980 a.a.O. S. 62) sind keine besonders strengen, sondern eher geringere Anforderungen an die Möglichkeit einer Vertragsanpassung zu stellen als nach § 60 Abs. 1 HVwVfG und nach den dieser Vorschrift zu Grunde liegenden allgemeinen Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (a.A. OVG NW, Urteil vom 27. November 1996 a.a.O. juris Rdnrn. 12 und 8, allerdings zu der anders lautenden restriktiveren Vorschrift des § 135 Abs. 1 Satz 1 NWUnivG).

Zur Begründung der Vorgängervorschrift im Hessischen Universitätsgesetz vom 12. Mai 1970, mit dem das hessische Hochschulwesen von der sog. Ordinarien- zur Gruppenuniversität umgestaltet wurde (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43 S. 242 [278 ff.] = juris Rdnrn. 104 ff. zum gleichlautenden § 78 Hamb.UniG), hat die Landesregierung ausgeführt (vgl. LT/Ds. VI/1999 vom 24. März 1969 S. 53):

"Eine sinnvolle und rationelle Verwendung der im Universitätsbereich insgesamt verfügbaren Mittel setzt angesichts der tiefgreifenden Änderungen, die das Hochschulwesen in den letzten Jahren insgesamt erfahren hat, auch eine Überprüfung der unter anderen Verhältnissen den Lehrstuhlinhabern eingeräumten Verfügungsbefugnisse über Personalstellen und Sachmittel voraus. Abs. 3 schafft die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage und begrenzt die Maßnahmen aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen auf das durch bereits eingetretene oder künftig eintretende Änderungen der Verhältnisse erforderliche Maß. ..."

Die Vereinbarkeit des § 53 Satz 1 HUG 1978 mit den einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. August 1980 (a.a.O. S. 62 f.) u. a. deshalb bejaht, weil diese Regelung die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG berücksichtige, zu denen als hergebrachter Grundsatz des Hochschullehrerbeamtenrechts der Abschluss von Berufungsvereinbarungen gehöre. Die Vorschrift hebe die rechtliche Bindung an die in früheren Berufungsvereinbarungen enthaltenen Zusagen nicht schlechthin auf, sondern enthalte eine doppelte Beschränkung. Eine Abweichung sei danach zum einen von einer Veränderung der Verhältnisse abhängig und zum anderen sei auch für diesen Fall eine Ermessensausübung vorgesehen. Das Gesetz setze sich auf diese Weise über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern nur insoweit hinweg, als sich seine Ziele nicht auf andere Weise verwirklichen ließen. Die durch das HUG 1970 herbeigeführten Änderungen beruhten auf dem Gedanken einer Abkehr vom Einzelgelehrten als Reaktion auf die Struktur- und Organisationskrise der herkömmlichen Ordinarienuniversität. Das Gesetz setze sich nicht in jedem Fall über bestehende Berufungsvereinbarungen hinweg, sondern ermögliche lediglich im Interesse sinnvoller Finanzgestaltung gegebenenfalls ein Abweichen von solchen Vereinbarungen. Die uneingeschränkte Einhaltung von Berufungszusagen hätte die Verwirklichung der Ziele der Reformgesetzgebung hinsichtlich der Mittelverteilung auf Jahre hinaus unmöglich gemacht, weil durch die mit der Universitätsreform verbundene Erweiterung des Lehrkörpers über die Zahl der früheren Ordinarien hinaus eine Umverteilung sächlicher und personeller Mittel zwingend erforderlich geworden sei. Die Vorschrift halte sich auch innerhalb der durch die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gezogenen Grenzen. Diese stelle ein liberales Freiheitsrecht, kein soziales Grundrecht dar und erscheine grundsätzlich nicht geeignet, subjektive Rechte auf Gewährung von Leistungen zu begründen oder zu schützen. Als wertentscheidende Grundsatznorm begründe Art. 5 Abs. 3 GG keinen Anspruch des Hochschullehrers auf Respektierung einer Berufungszusage in allen Einzelheiten durch eine Reformgesetzgebung, es reiche vielmehr aus, dass eine völlige Beseitigung bestehender Berufungszusagen durch eine geeignete Gestaltung der Vorschrift des § 57 Abs. 3 HUG 1970 und seiner Nachfolgebestimmungen vermieden werde.

Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat der damals zuständige 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs noch u. a. ausgeführt, dem berechtigten Ziel des Gesetzgebers, die Durchführung der Universitätsreform nicht durch die Entstehung auf Berufungsvereinbarungen gegründeter Reservate und damit verbundene nicht rationelle Verteilung von Haushaltsmitteln blockiert zu sehen, könne nur dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse im Sinne des Gesetzes geändert haben, auf einen größeren Bereich, etwa den Fachbereich, abgestellt werde. Die - im dort entschiedenen Fall erhebliche - Vergrößerung des Lehrkörpers ließe ein unverändertes Fortbestehen früherer Berufungsvereinbarungen nur zu, wenn die Haushaltsmittel für den Fachbereich erheblich erhöht würden und eine gleichmäßige Finanzierung zuließen, was unstreitig nicht der Fall sei.

Diese Entscheidung war vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 1982 (a.a.O.) im Wesentlichen bestätigt worden; dabei hatte es - ohne nähere Erörterung - bezweifelt, dass das Bundesrecht es gestatten würde, jede mehr oder weniger unerhebliche Änderung der Verhältnisse zum Anlass zu nehmen, von Berufungsvereinbarungen abzuweichen. Es hatte letztlich die Beurteilung der behördlichen Ermessensausübung im Einzelfall beanstandet und die Sache u.a. mit der Begründung zurückverwiesen, es gehe nicht an, frühere Vereinbarungen zu brechen und die damit freigewordenen Mittel dafür zu nutzen, neue Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern abzuschließen.

Für eine gegenüber den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erleichterte Anpassung früherer Berufungsvereinbarungen an veränderte Verhältnisse sprechen auch folgende, an die Besonderheiten der geregelten öffentlich-rechtlichen Beziehungen anknüpfende Gesichtspunkte:

Beim Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages stehen sich zwei eigenständige Privatrechtssubjekte gegenüber, die ihre jeweiligen individuellen Interessen verfolgen und sich durch den Vertragsschluss eigene Vorteile verschaffen wollen. Nach dem Grundsatz "pacta sunt servanda" erscheint es deshalb gerechtfertigt, dass einer Vertragspartei die Nichterfüllung des Vertrages nur dann ermöglicht wird, wenn die zu Grunde gelegten Verhältnisse sich so wesentlich und grundlegend verändert haben, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Eine ähnliche, auf die Verwirklichung bzw. Durchsetzung eigener "persönlicher" Ziele, Vorteile, Aufgaben etc. der jeweiligen Vertragspartner gerichtete Interessenlage besteht grundsätzlich auch beim Abschluss und der in § 60 HVwVfG geregelten Abwicklung öffentlich-rechtlicher Verträge zwischen einem Verwaltungsträger und einem Bürger oder zwischen mehreren selbständigen Verwaltungsträgern, wobei hier immerhin die Besonderheit der behördlichen Kündigungsmöglichkeit zur Abwehr schwerer Nachteile für das Gemeinwohl hinzukommt.

Demgegenüber dienen Ausstattungsvereinbarungen mit Hochschullehrern jedenfalls seit der mit dem HUG 1970 in Hessen umgesetzten Umstrukturierung des Hochschulwesens von der Ordinarien- zur Gruppenuniversität nicht (mehr) der bloßen Verwirklichung eigener persönlicher Interessen des jeweiligen "Lehrstuhlinhabers" um ihrer selbst willen. Als Reaktion auf die in den 60er Jahren aufgetretene Struktur- und Organisationskrise der herkömmlichen Ordinarienuniversität beruhen die durch das HUG 1970 herbeigeführten Änderungen auf dem Gedanken einer Abkehr vom allein entscheidungsberechtigten Einzelgelehrten hin zu einer funktionsgerechten Beteiligung aller Gruppen im Rahmen der Selbstverwaltung und mit demokratischer Kontrolle sowie zu einer verstärkten Kooperation in Forschung und Lehre (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1980 a.a.O. S. 63). Auch schon unter dem Gesichtspunkt der Rationalisierung der personellen und sächlichen Mittel war eine von der Einzelperson eines Forschers losgelöste Planung unabweisbar geworden (vgl. u. a. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 a.a.O. juris Rdnr. 111). Ausstattungszusagen bzw. -vereinbarungen betreffen den jeweiligen Hochschullehrer nicht als Privatmann und werden ihm nicht für seine persönlichen Zwecke zugebilligt, sondern dienen dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung seiner Pflichten in Forschung und Lehre, setzen seine Eingliederung in die Hochschule als staatliche Einrichtung voraus und begründen damit auch seine prinzipielle Abhängigkeit vom Fortbestand der verfügbaren öffentlichen Mittel und der öffentlichen Wissenschaftsorganisation (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997- 4 S 406/96 - NVwZ-RR 1997 S. 712 [714].; VG Karlsruhe, Urteil vom 29. April 1998 - 7 K 2768/97 - juris Rdnrn. 29 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 - NVwZ-RR 1999 S. 636 ff. = juris Rdnr. 49). Dementsprechend ist die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit nicht geeignet, über den Anspruch jedes Hochschullehrers auf eine Grund- oder Mindestausstattung hinaus subjektive Rechte auf Gewährung von Leistungen zu begründen oder zu schützen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1980 a.a.O. S. 63). Für den einzelnen Wissenschaftler an einer staatlichen Hochschule ergibt sich in diesem über die Mindestausstattung hinausgehenden, aber typischerweise von Ausstattungsvereinbarungen betroffenen Bereich aus Art. 5 Abs. 3 GG nur ein Anspruch auf möglichst gleichmäßige, angemessene und willkürfreie Verteilung der vorhandenen Ressourcen ohne ausschließliche Orientierung am Bedarf eines einzelnen Hochschullehrers (vgl. VG Karlsruhe a.a.O. Rdnr. 55; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. April 1999 a.a.O. Rdnr. 61; VG Halle, Urteil vom 12. Juli 2001 - 3 A 2184/97 - juris Rdnr. 49).

Wegen dieser gleichgerichteten Einbindung des einzelnen Hochschullehrers als Mitglied der Hochschule gemäß § 8 Abs. 1 HHG 2000 in die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben von Wissenschaft, Forschung und Lehre ließen die hochschulrechtlichen Spezialvorschriften des § 57 Abs. 3 HUG 1970 und ihre Nachfolgevorschriften bis § 53 Satz 1 HUG 1995 eine Abweichung wegen veränderter Verhältnisse von früheren Ausstattungsvereinbarungen unter geringeren Voraussetzungen zu als nach den allgemein im Zivilrecht gemäß § 242 BGB entwickelten und in § 60 HVwVfG übernommenen Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, damit die Verteilung und Verwendung der im Universitätsbereich insgesamt verfügbaren personellen und sächlichen Mittel veränderten Gegebenheiten sinnvoll und rationell im Interesse einer sinnvollen Finanzgestaltung angepasst werden konnten, ohne dass dies durch "die Entstehung auf Berufungsvereinbarungen gegründeter Reservate" blockiert werden konnte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1980 a.a.O. S. 65).

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass im Zuge der weiteren Veränderungen des Hochschulwesens und entsprechend einer bundesweiten Entwicklung auch in Hessen seit 1998 Ausstattungszusagen grundsätzlich im Rahmen der Strukturpläne nur noch für fünf Jahre befristet erteilt und danach u. a. anhand der in einem Fachgebiet in Lehre und Forschung erbrachten Leistungen überprüft werden, was ebenfalls für eine erleichterte Anpassung früherer Berufungsvereinbarungen an veränderte Verhältnisse spricht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 8 TG 1420/03 - juris Rdnr. 80 f.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben sich die Verhältnisse im Fachgebiet Informatik des Fachbereichs 12 der Beklagten seit dem mit dem Kläger am 26. April 1995 abgeschlossenen Vergleichsvertrag unter Einbeziehung der Entwicklung seit der 1992 getroffenen Berufungsvereinbarung in einem solchen Maße geändert, dass das Anpassungsverlangen der Beklagten gerechtfertigt erscheint.

Der Kläger hat nach den 1992 geführten Berufungsverhandlungen Anfang 1993 als vierter Professor seinen Dienst im Fachgebiet Informatik aufgenommen, das seit dem Wintersemester 1992/93 nicht mehr nur im Nebenfach, sondern im Hauptfach studiert werden konnte, seinerzeit mit 47 Studierenden und Haushaltsmitteln von 235.444,00 €. Zu diesem Zeitpunkt gab es zwei Sekretariatsstellen, von denen dem Kläger eine und den anderen drei Professuren zusammen die andere Stelle zustanden.

Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 30. Januar 2004 war ihm im Jahr 1992 eine volle Sekretariatsstelle zugesagt worden, "weil die Beklagte davon ausging, dass der Fachbereich Informatik ausgebaut wird und jeder Professor entsprechend, also mit einer vollen Sekretariatsstelle, ausgestattet werden würde", nach den gleichzeitigen Angaben der Beklagten wurde dem Kläger die volle Sekretariatsstelle "wegen des erheblichen Umfangs der von ihm mitgebrachten Drittmittel zugesagt"; beide Vorstellungen haben sich in der Folgezeit offensichtlich nicht realisiert.

Bis zum Vergleichsschluss am 26. April 1995 waren die Professorenzahl auf sechs, die Studierendenzahl auf 131 und die Haushaltsmittel auf 284.396,00 € gestiegen, während die Zahl der Sekretariatsstellen bei zwei verblieben war. Abgesehen von den gleichgebliebenen Sekretariatsstellen dürfte diese Entwicklung dem 1990 (nur) für die nächsten fünf Jahre beschlossenen Ausbauplan noch entsprochen haben, so dass der Vergleichsvertrag - mit Ausnahme der nicht eingetretenen Erwartung der Vollausstattung jeder Professur mit einer Sekretariatsstelle - sachlich noch gerechtfertigt erscheint.

Nach dem Vergleichsschluss kam es dann aber bis zu dem Anpassungsverlangen der Beklagten Mitte/Ende 2001, also etwa im Wintersemester 2001/02, zu einem Anstieg der Professorenzahl auf sieben der Sekretariatsstellen auf 2,5 und der Studierenden auf 460, allerdings bei einer gleichzeitigen Verringerung der Haushaltsmittel auf 225.668,00 €. Nach den - nicht substantiiert und überzeugend bestrittenen - Äußerungen der Beklagten im Schreiben vom 29. August 2001 war in diesem Zeitraum der Bedarf des Klägers an Sekretariatsarbeit eher zurückgegangen, zudem sollte eine weitere Professorenstelle besetzt werden.

In der Folgezeit sind dann bis zum jetzigen Zeitpunkt, also bis zum Wintersemester 2006/07, die Professorenzahl auf neun - mit einer 2007 zu besetzenden weiteren zehnten Stelle - gestiegen, die Sekretariatsstellen über zunächst drei im Jahre 2004 letztlich bei 2,5 wie im Jahre 2001 verblieben, die Studierendenzahl weiter auf 567 gestiegen und die Haushaltsmittel umgekehrt weiter auf 206.300,00 € gefallen. Zudem hat sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten im vorliegenden gerichtlichen Verfahren während der letzten zehn Jahre der Bedarf an Sekretariatsarbeit generell durch den Einsatz von Computern und des Internets weg von Schreibarbeiten und hin zu vorrangig organisatorischen Tätigkeiten verändert und insgesamt vermindert, so dass die ohnehin knappen Haushaltsmittel eher für Mitarbeiterstellen und den Ausbau der Informatik als für den Ausbau der Sekretariate eingesetzt werden sollen und eine Erhöhung dieser Stellen generell nicht sinnvoll erscheint.

Somit sind zwar gegenüber 1992 und 1995 keine wesentlichen und grundlegenden Veränderungen in der ungleichen Verteilung der Sekretariatsstellen zwischen den im Fachgebiet tätigen anderen Professoren einerseits und dem Kläger andererseits eingetreten; es haben sich aber zum einen die 1992 nach den Angaben beider Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Gießen maßgebenden Erwartungen für die ursprüngliche Besserstellung des Klägers, nämlich die beabsichtigte Vollausstattung der anderen Professuren mit Sekretariatsstellen und die vom Kläger beigebrachten erheblichen Drittmittel, so nicht erfüllt und zum anderen konnte die Beklagte auch 1995 nicht damit rechnen, dass trotz des Anstiegs der Studierendenzahlen auf mehr als das Vierfache die Haushaltsmittel sich sogar noch vermindern würden und dass zudem die Nachfrage nach Sekretariatsarbeitskraft sich so grundlegend wandeln würde, dass ein Einsatz der knapp gewordenen Haushaltsmittel zur Finanzierung einer vollen Sekretariatsstelle allein für den Kläger der Vorstellung des Landesgesetzgebers von einer "sinnvollen und rationellen Verwendung der im Universitätsbereich insgesamt verfügbaren Mittel" (vgl. LT/Ds. VI/1999 vom 24. März 1969 S. 53) nicht mehr entspricht. Hinzu käme, dass eine Verfügungsbefugnis allein des Klägers über eine volle Sekretariatsarbeitskraft für die nach wie vor erforderlichen organisatorischen Arbeiten zu einer eklatanten Ungleichbehandlung gegenüber den anderen neun Professoren führen würde, die sich zusammen 1,5 Sekretariatsstellen teilen müssten.

Bei der Beurteilung dieser Umstände ist zum einen zu berücksichtigen, dass der im Zivilrecht bestehende Grundsatz, dass der Schuldner immer für seine Zahlungsunfähigkeit einzustehen hat ("Geld hat man zu haben") und eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder seine Zahlungsunfähigkeit ihn nicht berechtigen, die Erfüllung eingegangener vertraglicher Verpflichtungen zu verweigern, auf die Einhaltung früherer Berufungsvereinbarungen im Hinblick auf die Verschlechterung der Haushaltslage der Hochschule grundsätzlich nicht übertragbar ist (so aber: OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997 a.a.O.; Kloepfer a.a.O. S. 166), denn das Teilhaberecht des Hochschullehrers ist nach obigen Ausführungen prinzipiell abhängig vom Fortbestand der im Universitätsbereich insgesamt verfügbaren öffentlichen Mittel.

So ist in einem Fall, in dem - wie hier - die Verknappung der Haushaltsmittel einhergeht mit sonstigen Mehrkosten verursachenden Entwicklungen, die verschlechterte Haushaltssituation schon in dem oben mehrfach zitierten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 1980 in der Abwägung berücksichtigt worden; dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 29. April 1982 (a.a.O.) auch nicht beanstandet, sondern seinerseits die finanzielle Lage der Hochschule auch in seine Argumentation einbezogen.

Aus diesen Entscheidungen und den obigen Darlegungen ergibt sich zum anderen, dass es - entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts Gießen in dem hier angefochtenen Urteil - nicht unerheblich ist, ob die anderen Professoren über erheblich weniger Sekretariatsarbeitskraft verfügen als der Kläger, denn dabei handelt es sich nicht um ein Problem allein im Verhältnis zwischen diesen anderen Professoren und der beklagten Universität, sondern um die Frage der angemessenen und willkürfreien Verteilung der vorhandenen Ressourcen. Dementsprechend haben sowohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. August 1980 wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil vom 29. April 1982 - wenn auch mit unterschiedlichen Ergebnissen - vergleichende Betrachtungen zwischen den jeweiligen Ausstattungen des sich auf seine frühere Berufungsvereinbarung berufenden dortigen Klägers einerseits und der nach ihm neu berufenen Hochschullehrer andererseits angestellt. Sogar unter Heranziehung des § 60 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG würde sich die Frage stellen, ob es der beklagten Universität zumutbar ist, den Kläger gegenüber den anderen Professoren des Fachgebiets Informatik durch vollständige Erfüllung der ihm vor über zehn Jahren erteilten personellen Zusage derart zu bevorzugen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. Rdnr. 82).

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint das Anpassungsverlangen der Beklagten vom 29. August und 15. November 2001 nach der Entwicklung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nur grundsätzlich gerechtfertigt, sondern auch inhaltlich angemessen und damit ermessensfehlerfrei, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Die Kosten beider Instanzen sind danach gemäß § 154 Abs. 1 VwGO vom Kläger zu tragen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis des Klägers ergeben sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen, weil die Fragen der Anwendbarkeit des § 53 Satz 1 HUG 1978 und des dabei anzulegenden Maßstabs ausgelaufenes Landesrecht betreffen und deshalb bundesrechtlich weder grundsätzlich klärungsbedürftig noch -fähig sind; im Übrigen liegt lediglich eine Einzelfallwürdigung vor.

Ende der Entscheidung

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