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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.2003
Aktenzeichen: 8 UE 3075/02
Rechtsgebiete: HGO


Vorschriften:

HGO § 62
1. Die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung eines im "Benennungsverfahren" gebildeten Ausschusses auswirken (§ 62 Abs. 2 Satz 5 HGO), hat in der Weise zu erfolgen, dass sämtliche Ausschüsse, deren Soll-Zusammensetzung durch die Änderung betroffen ist, an das geänderte Stärkeverhältnis anzupassen sind.

2. Die Anpassung erfolgt gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz i.V.m. Satz 2 1. Halbsatz HGO auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und einer entsprechenden Feststellung in der Weise, dass die betroffenen Fraktionen ihre in die Ausschüsse zu entsendenden Mitglieder nach Maßgabe der ihnen nunmehr zustehenden Sitze neu benennen.


8. Senat 8 UE 3075/02

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Anpassung der Zusammensetzung von Ausschüssen

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

ohne mündliche Verhandlung am 7. Juli 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel - 3 E 554/02 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen wenden sich als Fraktionen, die in der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vertreten sind, gegen die Nichtanpassung der Zusammensetzung von Ausschüssen der Beklagten an ein nachträglich geändertes Stärkeverhältnis der Fraktionen.

Auf Grund politischer Differenzen traten am 27. August 2001 zwei Fraktionsmitglieder aus der CDU-Fraktion aus und bildeten die Klägerin zu 1., eine bisher bei der Beklagten nicht vertretene Fraktion. Danach setzten sich die Fraktionen der Beklagten wie folgt zusammen:

SPD 28 Mandate CDU 10 Mandate (vorher 12 Mandate) Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 3 Mandate FDP 2 Mandate Bürger-Allianz A-Stadt 2 Mandate.

Mit Schreiben vom 4. September 2001 teilte der Stadtverordnetenvorsteher der Beklagten den Vorsitzenden der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen mit, dass er unter Beachtung des geänderten Stärkeverhältnisses der Fraktionen gemäß § 62 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) die Zusammensetzung der Ausschüsse festzustellen habe. Eine Neuberechnung der Sitzverteilung sei dabei nur für den im Benennungsverfahren nach § 62 Abs. 2 Satz 2 HGO gebildeten Haupt- und Finanzausschuss vorzunehmen, da in diesem Ausschuss ein aus der CDU-Fraktion ausgetretenes Ausschussmitglied, der jetzige Fraktionsvorsitzende der Klägerin zu 1., einen Sitz innegehabt habe. Das zweite ausgeschiedene Mitglied habe keinem Ausschuss angehört, so dass sich an der Besetzung der anderen Ausschüsse nichts ändere. Bei einer Ausschussstärke von 10 Mitgliedern stünden der CDU-Fraktion im Haupt- und Finanzausschuss nur noch 2 Ausschusssitze zu. Für den bislang dritten Ausschusssitz der CDU sei durch das Los zu ermitteln, ob dieser auf die FDP oder die Bürger-Allianz entfalle, für die sich beide mit jeweils 0,44 ein gleich hoher Anteilsquotient errechne.

Das angekündigte Losverfahren fand am 11. September 2001 statt und führte dazu, dass der neu zu besetzende Sitz im Haupt- und Finanzausschuss an die Klägerin zu 2. fiel.

Mit Schreiben vom 26. September 2001 teilte der Stadtverordnetenvorsteher der Beklagten den Fraktionsvorsitzenden mit, er halte ungeachtet einer abweichenden Stellungnahme des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vom 21. September 2001 an seiner Auffassung fest, dass sich die Anpassung der Sitzverteilung in den Ausschüssen an das geänderte Stärkeverhältnis der Fraktionen auf den Haupt- und Finanzausschuss beschränke und die anderen im Benennungsverfahren gebildeten Ausschüsse - also den Bau- und Umweltausschuss sowie den Sozialausschuss - nicht erfasse.

Nachdem das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 26. Oktober 2001 - 3 G 2668/01 - einen Eilantrag der Klägerinnen mit dem Ziel einer Anpassung der Sitzverteilung auch im Bau- und Umweltausschuss und im Sozialausschuss abgelehnt hatte, erhoben die Klägerinnen am 7. März 2002 Klage. Sie machten geltend, dass sich die Veränderung des Kräfteverhältnisses der Fraktionen durch den Austritt der zwei Mitglieder der CDU-Fraktion in sämtlichen Ausschüssen wiederspiegeln müsse. Es komme nicht darauf an, in welchem Ausschuss ausgeschiedene Mitglieder einer Fraktion einen Sitz innegehabt hätten. Für ein solches Verständnis gebe der Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO nichts her. Insbesondere könne dafür nicht angeführt werden, dass das Gesetz von "Ausschuss" im Singular und nicht von "Ausschüssen" im Plural spreche. In § 62 Abs. 2 Satz 2 HGO, auf den der Satz 5 in seinem zweiten Halbsatz verweise, sei im Übrigen von der schriftlich bekannt zu gebenden Besetzung der "Ausschüsse" die Rede. Die Reduzierung der Fraktionsstärke der CDU im Stadtparlament von ursprünglich 12 auf nunmehr 10 Sitze habe zur Folge, dass sich die Zahl der ihr zustehenden Sitze in den Ausschüssen von 3 (2,67) auf 2 (2,22) verringere. Dadurch werde auch im Bau- und Umweltausschuss sowie im Sozialausschuss jeweils ein Sitz frei, der auf Grund gleich hoher Anteilsquotienten einer der beiden Klägerinnen zustehe.

Die Klägerinnen beantragten sinngemäß,

die Beklagte zur Feststellung, dass die CDU-Fraktion im Bau- und Umweltausschuss sowie im Sozialausschuss jeweils einen Sitz verloren hat, und

- daran anknüpfend - zur Durchführung einer Auslosung um den jeweiligen Sitz zwischen den beiden Klägerinnen zu verpflichten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie vertrat die Auffassung, der Gesetzgeber habe bei der Formulierung des § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO bewusst den Singular ("eines Ausschusses") verwendet, um so zu verdeutlichen, dass die Vorschrift nur auf "den Ausschuss" anzuwenden sei, dem ein aus einer Fraktion ausgetretenes Mitglied tatsächlich angehört habe. Gründe der Rechtssicherheit und der Praktikabilität erforderten eine enge Auslegung der Vorschrift. Die Neubesetzung der Ausschüsse solle, wie sich aus § 62 Abs. 1 Satz 5 HGO ergebe, grundsätzlich der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung überlassen bleiben. Dass das Benennungsverfahren stets zu einer dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechenden Zusammensetzung der Ausschüsse führen müsse, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ebenso wenig, wie es möglich sei, eine Auflösung der Ausschüsse zum Zwecke ihrer Neubildung gegen die Mehrheit in der Vertretungskörperschaft durchzusetzen, könne eine Fraktion durch den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zur Abberufung eines von ihr in einen Ausschuss entsandten Mitglieds gezwungen werden. Befugnisse dieser Art habe der Gesetzgeber nicht eingeräumt.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 verpflichtete das Verwaltungsgericht Kassel die Beklagte antragsgemäß zu der von den Klägerinnen begehrten Feststellung und zur Durchführung des Losverfahrens um den jeweiligen Ausschusssitz. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Klage als kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit, der wegen organschaftlicher Rechte der Klägerinnen geführt werde, zulässig und auch begründet sei. § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO schreibe die Berücksichtigung von Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen vor, soweit diese sich auf die Zusammensetzung eines Ausschusses auswirkten. Ausgehend von der angestrebten "Spiegelbildlichkeit" von Plenum und Ausschuss beschränke sich die erforderliche Anpassung nicht auf den Ausschuss, dem zufälligerweise einer der "fraktionsabtrünnigen" Gemeindevertreter angehört habe. Die Verwendung des Singulars - Zusammensetzung "eines Ausschusses" - in § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO stehe einer Erstreckung der Anpassung auf sämtliche Ausschüsse, auf die sich die Änderung des Stärkeverhältnisses auswirke, nicht entgegen. Gegen eine solche Anpassung sprächen auch nicht die von der Beklagten geltend gemachten Gründe der Rechtssicherheit und der Praktikabilität sowie das Interesse an einer kontinuierlichen Ausschussarbeit.

Gegen das ihr am 23. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. November 2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Diese begründet sie wie folgt: Sie könne der durch das Urteil auferlegten Verpflichtung gar nicht nachkommen, denn eine Anpassung auch des Bau- und Finanzausschusses sowie des Sozialausschusses an das geänderte Stärkeverhältnis der Fraktionen sei gegen den Willen der Stadtverordnetenversammlung nicht möglich. Das ergebe sich aus der in § 62 Abs. 1 Satz 5 HGO geregelten Befugnis der Gemeindevertretung zur Auflösung und Neubildung von Ausschüssen. Darüber hinaus könne die CDU-Fraktion weder durch die Stadtverordnetenversammlung noch durch den Stadtverordnetenvorsteher zur Abberufung eines von ihr benannten Mandatsträgers gezwungen werden. Ein Rücktritt von Ausschussmitgliedern sei nur auf freiwilliger Basis möglich. Eine Feststellung des Stadtverordnetenvorstehers im Sinne des Ausspruchs des Verwaltungsgerichts scheitere nach allem an der abschließenden Regelung in der Hessischen Gemeindeordnung, die solches nicht vorsehe. Damit fehle es an der Möglichkeit, eine weitergehende Anpassung, wie sie das Verwaltungsgericht für geboten halte, auch "umzusetzen". Der Gesetzgeber habe in § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO bewusst den Singular "eines Ausschusses" gewählt, um die von ihm gewollte Beschränkung der Anpassung auf die Fallgestaltung des Ausscheidens eines "fraktionsabtrünnigen" Ausschussmitgliedes aus einem bestimmten Ausschuss zu beschränken. Dem könne der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Gemeindeparlament und Ausschüssen nicht entgegengehalten werden, denn die Ausschussmitglieder könnten auch gewählt werden, und in diesem Fall blieben Fraktionsaustritte von vornherein unberücksichtigt. Zu bedenken sei auch, dass eine weitergehende Anpassung Probleme mit sich bringe, wenn die Neuberechnung der Ausschusssitze die Besetzung des Ausschussvorsitzes berühre.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Oktober 2002 die Klage der B. A-Stadt und der FDP-Fraktion A-Stadt abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie führen in ihrer Berufungserwiderung aus: Der Hinweis der Beklagten auf das Unterbleiben der Anpassung bei einer Wahl der Ausschussmitglieder überzeuge nicht, denn im vorliegenden Fall gehe es um die Besetzung der Ausschüsse im Benennungsverfahren und damit um einen anderen Fall. Die durch den Austritt zweier Mitglieder eingetretene Überrepräsentierung der CDU-Fraktion in den Ausschüssen sei auch im Bau- und Umweltausschuss und im Sozialausschuss durch Wegnahme je eines Sitzes und dessen Besetzung durch eine andere Fraktion zu beseitigen; dies verlange § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO. Der Stadtverordnetenvorsteher habe diese Regelung umzusetzen. Wie dies zu geschehen habe, sei durch Auslegung zu ermitteln. Denkbar sei insoweit eine an die CDU-Fraktion gerichtete Aufforderung des Stadtverordnetenvorstehers, die Ausschussmitglieder für die Besetzung der ihr noch zustehenden Ausschusssitze innerhalb einer bestimmten Frist neu zu benennen. Erfolge eine solche Neubenennung nicht fristgemäß, so komme als Konsequenz der Ausschluss sämtlicher CDU-Mitglieder in den Ausschüssen von der Stimmabgabe oder auch die Bestimmung des jeweils ausscheidenden CDU-Mitglieds durch das Los in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorangegangenen Eilverfahrens VG Kassel 3 G 2668/01 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf Grund des insoweit erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Vorsitzende anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Was deren Zulässigkeit angeht, so kann auf die von der Beklagten selbst nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Die Klage ist darüber hinaus auch begründet, denn die Klägerinnen haben im Rahmen gebotener Anpassung der Ausschusszusammensetzung an das geänderte Stärkeverhältnis der Fraktionen Anspruch auf Durchführung der von ihnen begehrten Maßnahmen.

Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO. Nach dieser Vorschrift sind nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung eines Ausschusses auswirken, zu berücksichtigen; § 62 Abs. 2 Satz 2, der die Bildung von Ausschüssen im "Benennungsverfahren" regelt, gilt dabei entsprechend. Wie die Klägerinnen und das Verwaltungsgericht zutreffend annehmen, bedeutet das im vorliegenden Fall, dass dem durch den Übertritt zweier Mitglieder der Gemeindevertretung in eine neu gebildete Fraktion geänderten Stärkeverhältnis der Fraktionen in sämtlichen Ausschüssen, deren Zusammensetzung dadurch betroffen ist, Rechnung zu tragen ist. Die gebotene Anpassung beschränkt sich damit nicht auf den Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten, sondern sie erfasst auch den Bau- und Umweltausschuss und den Sozialausschuss.

Ihre abweichende Auffassung, dass die Berücksichtigungspflicht nach § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO nur den Ausschuss bzw. die Ausschüsse betreffe, in dem bzw. in denen ein fraktionsabtrünniger Gemeindevertreter seinen Sitz hat, versucht die Beklagte in Anlehnung an die Kommentierung von Schneider/Dreßler/Lüll (Hessische Gemeindeordnung, Stand: 14. Lfg. Februar 1999, § 62 Erl. 5) mit dem Wortlaut "Zusammensetzung eines Ausschusses" zu begründen. Das überzeugt nicht. Die Verwendung der Einzahl beim Wort "Ausschuss" lässt schon deshalb keine Rückschlüsse auf eine vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung der Anpassung an ein geändertes Stärkeverhältnis zu, weil die Betonung nicht auf dem Wort "eines", sondern auf dem Wort "Ausschusses" liegt. Mit "Zusammensetzung eines Ausschusses" ist kein bestimmter einzelner Ausschuss, sondern die Gattung "Ausschuss" als solche gemeint. Um diese Gattung zu bezeichnen, konnte der Gesetzgeber sowohl von "einem Ausschuss" - mit Betonung auf "Ausschuss" - als auch von "Ausschüssen" sprechen. Dass er sich in § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO für die Formulierung im Singular, verbunden mit dem unbestimmten Artikel, entschieden hat, ist also ohne Belang.

Das richtige Verständnis der Vorschrift erschließt sich vielmehr aus der Anknüpfung der Berücksichtigungspflicht an nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Ausschusszusammensetzung auswirken. Das Gesetz bringt damit das Anliegen zum Ausdruck, dass sich in der Zusammensetzung der Ausschüsse ebenso wie in der Zusammensetzung des Gemeindeparlaments das Stärkeverhältnis der Fraktionen "wiederspiegeln" soll. Eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung kann von daher nur zu dem Ergebnis führen, dass sämtliche Ausschüsse anzupassen sind, in denen sich die Änderung des Stärkeverhältnisses auf die "Soll-Zusammensetzung" auswirkt. Für eine Beschränkung der Anpassung auf Ausschüsse, in denen durch den Fraktionsaus- oder -übertritt eines Mitgliedes gerade dieses Ausschusses die "Ist-Besetzung" betroffen ist, gibt es nach der ratio legis keine Rechtfertigung.

Vergebens macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, dass Fraktionsaus- oder -übertritte von vornherein dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Ausschussmitglieder von der Gemeindevertretung gewählt worden sind. Dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit in letzterem Fall nicht gilt, liegt daran, dass hier die Ausschusszusammensetzung eben nicht durch das Stärkeverhältnis der Fraktionen, sondern durch Wahl bestimmt wird. Bei den im Benennungsverfahren nach § 62 Abs. 2 HGO zu bildenden Ausschüssen ist dagegen unmittelbarer Anknüpfungspunkt das Stärkeverhältnis der Fraktionen. Die Anpassung an eine Änderung dieses Stärkeverhältnisses, wie sie § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO vorsieht, kann es folgerichtig auch nur bei diesen Ausschüssen geben.

Besondere Mühe verwendet die Beklagte im Berufungsverfahren auf die Argumentation, eine weitergehende Anpassung an ein geändertes Stärkeverhältnis entsprechend der Auslegung des Verwaltungsgerichts sei gar nicht "umsetzbar", da das Gesetz hierfür keine Handhabe zur Verfügung stelle. Auch dieser Einwand erweist sich als nicht stichhaltig. Die Beklagte meint, dass eine Anpassung gegen den Willen der Stadtverordnetenversammlung nicht möglich sei, da nur diese gemäß § 62 Abs. 1 Satz 5 HGO befugt sei, Ausschüsse aufzulösen und neu zu bilden. Sie verweist ferner auf das den Fraktionen zustehende Abberufungsrecht nach § 62 Abs. 2 Satz 4 HGO, dessen Ausübung weder durch die Stadtverordnetenversammlung noch durch deren Vorsteher erzwungen werden könne. Nicht erzwingen lasse sich auch ein Rücktritt von Ausschussmitgliedern. All dies besagt indessen nichts für die in § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO geforderte Berücksichtigung eines nachträglich geänderten Stärkeverhältnisses und deren Realisierung. Bei dieser "Berücksichtigung" geht es nicht um die Auflösung oder Neubildung von Ausschüssen "in toto", sondern - lediglich - um die A n p a s s u n g von Ausschüssen, die als solche bestehen bleiben (so zu Recht: Bennemann, Hessische Gemeindeordnung, (Stand: 8. Nachlfg. Dezember 2002), § 62 Rn. 56, 57, 58, ferner Schneider/Dreßler/Lüll, a.a.O., Erl. 5; a. A.: Foerstemann, die Gemeindeorgane in Hessen, 6. Aufl. 2002, § 27 Rn. 10). Die Anpassung erfolgt von Amts wegen in der Weise, dass der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Veränderung der Stärkeverhältnisse prüft und sodann die erforderlichen Schritte in die Wege leitet (Bennemann, a.a.O., § 62 Rn. 48). Das den § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO umsetzende Verfahren läuft hiernach wie folgt ab: Zunächst stellt der Vorsitzende der Gemeindevertretung auf der Grundlage einer Kontrollberechnung (Vergleichsberechnung) fest, wie sich das Verhältnis der Ausschusssitze verändert hat. Ist nach dem Ergebnis der Kontrollberechnung eine Auslosung zwischen zwei Fraktionen um einen zu besetzenden Ausschusssitz erforderlich, wie dies vorliegend auf Grund des für die beiden Klägerinnen errechneten gleich hohen Anteilsquotienten von 0,44 der Fall ist, so wird das Losverfahren durchgeführt. Der sodann nächste Schritt besteht darin, dass der Vorsitzende der Gemeindevertretung die von einer Veränderung der Zahl der ihnen zustehenden Ausschusssitze betroffenen Fraktionen zu einer die ursprüngliche Benennung "korrigierenden" Benennung der Ausschussmitglieder der Fraktion auffordert. Im Falle der Verringerung der Ausschusssitze ist als "Benennung" insoweit ausreichend die Bezeichnung des Ausschussmitglieds, welches nunmehr ausscheiden soll. Rechtsgrundlage für diesen Benennungsvorgang im Rahmen der Anpassung nach § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO ist die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, deren entsprechende Geltung in § 62 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 ausdrücklich angeordnet ist. Das für die erstmalige Konstituierung der Ausschüsse vorgesehene Benennungsverfahren wird also bei der Anpassung nach § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO gleichsam "wieder aufgenommen". Als letzter "Umsetzungsschritt" folgt schließlich die schriftliche Bekanntgabe der geänderten Zusammensetzung der Ausschüsse durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung an die Gemeindevertretung (§ 62 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HGO). Ist all dies geschehen, so ist die durch § 62 Abs. 2 Satz 5 HGO vorgeschriebene Anpassung "bewirkt" (so auch zum Ablauf des Anpassungsverfahrens: Bennemann, a.a.O., § 62 Rn. 49 ff.).

Das Gesetz selbst gewährleistet damit, dass eine Anpassung, die sich auf sämtliche Ausschüsse mit einer dem geänderten Stärkeverhältnis nicht mehr entsprechenden Zusammensetzung bezieht, auch umgesetzt werden kann. Die für die Anpassung erforderliche Benennung ist - anders als eine Abberufung von Ausschussmitgliedern nach § 62 Abs. 2 Satz 4 HGO - nicht in das Belieben der Fraktion gestellt, sondern hierzu besteht eine rechtliche Verpflichtung. Selbstverständlich kann der Stadtverordnetenvorsteher der betroffenen Fraktion eine Frist setzen, innerhalb derer die anpassende Benennung vorzunehmen ist. Da naturgemäß ein Interesse daran besteht, die Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse durch eine ordnungsgemäße Besetzung möglichst bald wiederherzustellen, wird die Frist relativ kurz bemessen werden dürfen; sie könnte z.B. eine Woche betragen (vgl. Foerstemann, a.a.O., § 27 Rn. 10). Sollte eine Fraktion ihrer Verpflichtung nicht nachkommen wollen, so gibt es im Rechtsstaat Mittel und Wege, sie zu pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Insoweit gilt für eine anpassende spätere Benennung nichts anderes als für die erste Benennung, durch die der Ausschuss überhaupt erst gebildet wird.

Die Berufung der Beklagten ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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