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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: 8 UE 3800/00
Rechtsgebiete: GG, HV, KWG


Vorschriften:

GG Art. 28 Abs. 1
HV Art. 78 Abs. 2
KWG § 50 Nr. 2
1. Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 78 Abs. 2 HV aufgestellten Grundsätze zum Verständnis des Begriffs der "Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren" und zu den Anforderungen an die Erheblichkeit und Kausalität eines Wahlfehlers für das Wahlergebnis sind auf die kommunalrechtliche Vorschrift des § 50 Nr. 2 KWG für die Überprüfung von Direktwahlen von (Ober-)Bürgermeistern und Landräten nicht übertragbar.

2. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung kann auch durch pflichtwidrige amtliche Verhaltensweisen begangen werden, die ihrer Art nach keinen Bezug zur Wahl haben, wenn sie inhaltlich dazu bestimmt und geeignet sind, die Wählerwillensbildung parteiergreifend und chancenbeeinträchtigend zu beeinflussen.

3. Wenn solche amtlichen Verhaltensweisen in einem mehrfachen pflichtwidrigen Unterdrücken verschiedener wahlrelevanter Tatsachen liegen, ist zu prüfen, welchen Einfluss es auf die Willensbildung der Wähler gehabt hätte, wenn alle bis zum Abschluss der Wahl unterdrückten Tatsachen bekannt geworden wären.

4. In einem solchen Fall ist die Wiederholung der Wahl nach § 50 Nr. 2 KWG anzuordnen, wenn die Möglichkeit nicht ganz fernliegt, dass das Bekanntwerden der unterdrückten Tatsachen das Wahlergebnis beeinflusst hätte. Diese Feststellung kann nicht theoretisch-abstrakt, sondern nur in einer an den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Wahlkampfs und an den Stimmverhältnissen der Wahl ausgerichteten Betrachtung auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung getroffen werden.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

8 UE 3800/00

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kommunalwahlrechts/OB-Direktwahl in Bad Homburg v.d.H. vom 1./22. März 1998

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Schulz, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlicher Richter Karl Ueberhorst, ehrenamtliche Richterin Ingrid Albert

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Kläger werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1999 und der Beschluss der Beklagten vom 25. Juni 1998 aufgehoben. Die Oberbürgermeister-Direktwahl in der Stadt Bad Homburg v.d.H. vom 1./22. März 1998 wird für ungültig erklärt und ihre Wiederholung im gesamten Wahlkreis angeordnet.

Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger, Bürger der Stadt Bad Homburg v.d.H., begehren die Ungültigerklärung und Wiederholung der am 1./22. März 1998 erfolgten Direktwahl des Beigeladenen zum Oberbürgermeister (OB) dieser Stadt.

Der Beigeladene war von der Beklagten, der Bad Homburger Stadtverordnetenversammlung (StVV), im Juli 1997 zum hauptamtlichen Stadtbaurat gewählt worden und hatte dieses Amt am 1. Oktober 1997 angetreten. Nachdem der damalige OB A. (CDU) im September 1997 nach vier Amtsperioden seinen Verzicht auf eine erneute Kandidatur für die OB-Wahl 1998 erklärt hatte, war der Beigeladene im November 1997 vom CDU-Vorstand und im Dezember 1997 vom CDU-Parteitag als OB-Kandidat nominiert und am 15. Januar 1998 von der CDU offiziell zur Wahl vorgeschlagen worden.

Im ersten Wahlgang am 1. März 1998 entfielen auf den Beigeladenen 8.246 Stimmen, auf die als unabhängige Kandidatin auftretende Vorsitzende der SPD-Fraktion in der StVV, B. F., 6.556 Stimmen, auf den Vorsitzenden der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, N. K. 4.593 Stimmen und auf zwei weitere Bewerber 250 bzw. 770 Stimmen. Am 21. März 1998 veröffentlichte der Kandidat K. eine Wahlempfehlung für den Beigeladenen. In der Stichwahl vom 22. März 1998 erhielten der Beigeladene 9.731 und B. F. 8.412 Stimmen. In seiner Sitzung vom 24. März 1998 stellte der Wahlausschuss unter dem Vorsitz des früheren OB A. fest, dass sich bei der Prüfung der Wahlniederschriften keine Beanstandungen ergeben hätten und der Beigeladene zum Oberbürgermeister der Stadt Bad Homburg v.d.H. gewählt worden sei. Das Wahlergebnis wurde in der Frankfurter Rundschau (FR) und der Taunus-Zeitung (TZ) am 27. März 1998 öffentlich bekannt gemacht.

Im April 1998 erhoben die Kläger und drei Bürgerinnen Bad Homburgs v.d.H. gemäß § 50 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) Einsprüche gegen diese Wahl, beantragten ihre Ungültigerklärung und Wiederholung im ganzen Wahlkreis und begründeten dies unter Vorlage von Zeitungsausschnitten, Wahlprospekten der CDU und des Beigeladenen sowie anderer Unterlagen im Wesentlichen wie folgt:

Es seien mehrfache Verstöße gegen das Neutralitätsgebot mit der Folge einer unzulässigen Einflussnahme auf die Bürgerentscheidung erfolgt. Der amtierende OB A. habe sich in seiner Eigenschaft als Oberbürgermeister und Gemeindewahlleiter nicht neutral verhalten, sondern den Beigeladenen durch gemeinsame Auftritte bei verschiedenen Anlässen und durch Publikationen unzulässig unterstützt. Auch der Beigeladene selbst habe sein Amt als Stadtbaurat zu Wahlkampfzwecken missbraucht. Ein weiterer Verstoß gegen das Neutralitätsgebot sei in der Behandlung des Komplexes F.straße durch den hauptamtlichen Magistrat, namentlich die Stadträte M. und G. sowie OB A. und den Beigeladenen, zu sehen. Aus wahltaktischen Gründen sei dem Parlament und der Öffentlichkeit gezielt verheimlicht worden, dass die Vergabe eines Teilgrundstücks von 1.000 qm an den Unternehmer H. seit dem 27. Januar 1998 nicht mehr möglich gewesen sei. Hierüber sei das Parlament und die Öffentlichkeit im Unklaren gelassen worden, damit der Wahlerfolg des Beigeladenen als CDU-Kandidat nicht gefährdet werde. Die Stadtverordneten und ehrenamtlichen Magistratsmitglieder seien bewusst durch die hauptamtlichen Magistratsmitglieder im Unklaren über den wahren Sachverhalt gelassen worden, damit letztere nicht eingestehen müssten, einen dilettantischen Vertrag abgeschlossen zu haben, aus dem bezüglich des Verkaufs einer Teilfläche an die Firma H. keinerlei Rechte für die Stadt hergeleitet werden könnten. Ohne die aufgeführte unzulässige Wahlwerbung und bei Bekanntwerden des Sachverhalts zum Komplex F.straße vor der OB-Wahl hätte es zu einer anderen Wahlentscheidung kommen können, zumal die Kandidatin B. F. nur knapp mit einer Differenz von ca. 1.300 Stimmen unterlegen gewesen sei.

Der in den Einsprüchen angesprochene und dort in einer "Chronologie" dargestellte Geschehensablauf zum "Komplex F.straße" stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Im Jahre 1990 kaufte die Fa. D.L. AG (DL) das 5.484 qm große Betriebsgrundstück F.straße 12 - 14 der Fa. J. unter Einschaltung der Stadt für eine geplante Erweiterung ihrer Bürofläche. Sie verpflichtete sich in einem Vertrag mit der Stadt vom 22. Februar 1991, das Bürogebäude binnen drei Jahren zu errichten und andernfalls das Grundstück der Stadt anzubieten. Dabei wurde im Hinblick auf die sicher erwartete Bebauung und auf drohende Gewerbesteuerausfälle entgegen einem Beschluss der Beklagten vom 8. November 1990 eine Erhöhung des Kaufpreises durch Zinsen vereinbart. Das führte, nachdem die DL der Stadt im Juli 1995 wegen der Aufgabe der Bebauungsabsicht ein Kaufangebot gemacht hatte, im Januar 1996 zu einer Missbilligung der hauptamtlichen Wahlbeamten (u.a. OB A. und Rechtsdezernent G.) durch die Beklagte wegen Missachtung des Parlaments. Mitte 1996 kam es zu einer vergleichsweisen Regelung, zu deren Vollzug die Beklagte im Juli 1996 den Magistrat zur Erarbeitung einer "Wohnkonzeption" beauftragte. Nach einer Ausschreibung wurde Ende 1996 die F.I. Gesellschaft mbH (FI) als Investor für die Wohnbebauung ausgewählt. In den Beratungen der politischen Gremien wurde dann die Frage aufgeworfen, ob das Grundstück nicht für die Errichtung eines Öko-Zentrums der in Bad Homburg v.d.H. ansässigen Fa. H. N. GmbH geeignet sei, ersatzweise, ob dieser Fa. nicht ca. 1.000 qm als Erweiterungsfläche für ihr angrenzendes Betriebsgrundstück abgetreten werden sollte. Mit Beschluss vom 21. November 1996 entschied sich die Beklagte für die Errichtung von Wohnungen. Unter Federführung des Bürgermeisters (BM) und Stadtkämmerers M. wurden die erforderlichen Verträge vorbereitet. Am 28. Mai 1997 wurden zwischen der DL und der FI ein Grundstückskaufvertrag und zwischen der FI und der Stadt ein "Vertrag über die Errichtung eines Wohnbauprojekts und dessen Vermietung" notariell beurkundet; letzterer enthielt in § 2 folgende Regelung:

"FI verpflichtet sich bereits heute gegenüber der Stadt, der Firma H. N. GmbH für eine im Einzelnen noch genau zu bestimmende Fläche von ca. 1.000 qm entlang der gemeinsamen Grenze zum Betriebsgelände der Firma H. N. GmbH (Flurstück .....) das Recht zur Erweiterung der Verwaltung sowie des Ladengeschäftes der Firma H. N. GmbH einzuräumen, entweder durch Anmietung oder Ankauf der Flächen. Diese Verpflichtung setzt jedoch voraus, daß aufgrund der Nutzung der Teilfläche von ca. 1.000 qm keine nachteiligen Auswirkungen für das von FI zu errichtende Wohnungsbauprojekt und dessen Nutzung entstehen.

Die Bedingungen des Kaufes bzw. der Anmietung sind noch gesondert festzulegen.

Aus dieser Vereinbarung ist ausschließlich die Stadt berechtigt; die Firma H. N. GmbH erwirkt insoweit kein eigenes Recht, Ansprüche gegen FI geltend zu machen."

Nachdem die FI im Juni 1997 einen Bauantrag für öffentlich geförderte Wohnungen gestellt hatte, fasste die Beklagte auf Grund eines Dringlichkeitsantrags der CDU/FDP/FHW-Koalition am 6. November 1997 einen Beschluss, wonach der Wohnungsbau weiter verfolgt und der Abschluss einer Vereinbarung mit der FI zur Realisierung einer Wohnbebauung und eines Kaufangebots an die Fa. H. N. GmbH von ca. 1.000 qm für eine Betriebserweiterung - entsprechend der früheren Beschlussfassung vom 21. November 1996 - herbeigeführt werden sollte.

Mit Schreiben vom 13. November 1997 fragte der Beigeladene als Stadtrat bei der Fa. H. an, ob sie am Erwerb einer Teilfläche von ca. 1.000 qm zu einem dem Verkehrswert entsprechenden Preis von etwa 1.300,00 bis 1.600,00 DM/qm interessiert sei. In ihrer Antwort vom 26. November 1997 versicherte die Fa. H. verbindlich, dass sie an dem Erwerb eines Nachbargrundstücks in der bezeichneten Größenordnung großes Interesse habe und dass der Preis von ca. 1.300,00 DM/qm durchaus akzeptabel sei. Ergänzend wies sie nochmals darauf hin, dass sie auch weiterhin am Erwerb des Gesamtgrundstücks interessiert und die Finanzierung des Objekts voll gesichert sei, und bat um weitere Gespräche.

Für eine Magistratssitzung am 5. Januar 1998 legte BM M. u.a. ein Verkaufsangebot der FI zu Gunsten der Fa. H. über 1.000 qm zu einem Preis von 3.600,00 DM/qm mit einer Entscheidungsfrist bis zum 9. Januar 1998 vor. Der Magistrat vertagte die Entscheidung auf den 26. Januar 1998 und erreichte bei der FI eine Fristverlängerung bis zum 27. Januar 1998. In einer zwischenzeitlich in Auftrag gegebenen externen juristischen Prüfung kam ein Rechtsanwaltsbüro aus Frankfurt am Main in einer kurzgutachterlichen Stellungnahme vom 16./20. Januar 1998 zu dem Ergebnis, dass die in § 2 des Vertrages mit der FI vom 28. Mai 1997 getroffene Vereinbarung mangels einer bestimmten oder bestimmbaren Preisabrede nicht die Voraussetzungen für einen wirksamen Vorvertrag erfülle und die Stadt deshalb gegenüber der FI keinen Anspruch auf Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages mit der Fa. H. habe.

In einer Sitzung der "Großen Koalitionsrunde" vom 22. Januar 1998, an der u.a. für die CDU OB A., BM M. und der Beigeladene, für die FDP Stadtrechtsrat G. und Vertreter der FHW teilnahmen, verteilte BM M. dieses Gutachten und erläuterte, dass die vertraglich vereinbarte Option ohne rechtliche Wirkung und die Stadt auf den guten Willen der FI angewiesen sei. Die FI sei bereit, der Option für 3.600,00 DM/qm zuzustimmen und habe hierfür eine Frist bis 3. Februar 1998 gesetzt, ansonsten müsse gebaut werden. Nach Erörterungen wurde ausweislich des gefertigten Protokolls "einstimmig beschlossen, die Angelegenheit bis nach der Wahl zu vertagen".

Für die Magistratssitzung vom 26. Januar 1998 setzte OB A. den Tagesordnungspunkt F.straße, "rechtliche Würdigung der Forderung der FI", nicht auf die Tagesordnung und gab auch dem Magistrat das Gutachten des Rechtsanwaltsbüros nicht zur Kenntnis.

Nach einem am 27. Januar 1998 gefertigten Vermerk des BM M. habe sich in der Großen Koalitionsrunde vom 22. Januar 1998 die Politik nicht dazu durchringen können, eine eindeutige Aussage in Bezug auf die Ausübung der Option zu machen. Es sei beschlossen worden, die Sache zunächst abzuwarten und auf einen Zeitpunkt nach der OB-Wahl (01.03.1998) zu verschieben, obwohl allen Beteiligten bewusst gewesen sei, dass die Optionsfrist am 3. Februar 1998 ablaufe und damit eine rechtliche Handhabe der Stadt gegen die FI auf Abtretung einer Teilfläche von 1.000 qm nicht mehr bestehe. Am 26. Januar 1998 habe er die Angelegenheit nochmals mit dem Geschäftsführer der FI besprochen und sich mit ihm darauf geeinigt, dass der Zuschlag an den Generalunternehmer bzw. Bauunternehmer erfolgen solle, sobald die Optionsfrist am 3. Februar 1998 verstrichen sei. Er habe den Geschäftsführer gleichzeitig gebeten, aus politischen Gründen mögliche offizielle Schreiben des Inhalts, dass die Realisierung des Bauvorhabens nunmehr erfolge, bis nach der OB-Wahl zurückzustellen. Er habe dies nach Möglichkeit zugesagt.

In der Sitzung vom 5. Februar 1998 beschloss die Beklagte auf Antrag der SPD-Fraktion einstimmig mit einer Stimmenthaltung, dass der Magistrat aufgefordert werde, "unverzüglich das Ergebnis seiner Gespräche mit der FI und dem Unternehmer H. den städtischen Gremien zur Beratung vorzulegen". Dazu erklärte die Fraktionsvorsitzende der CDU: "Sobald Ergebnisse vorliegen, werden wir sie selbstverständlich zur Beratung in den Gremien haben".

Nach dem ersten Wahlgang der OB-Wahl vom 1. März 1998 erklärte der Beigeladene als Stadtbaurat am 4. März 1998 in dem als Akteneinsichtsausschuss tätigen Bauausschuss auf Nachfrage zu der Magistratsvorlage in Sachen F.straße, es seien noch Beratungen erforderlich. In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen fehlte der Vermerk des BM M. vom 27. Januar 1998. Am 6. Mai fand sich folgender Vermerk des Abteilungsleiters G. vom 14. April 1998 unter dem Betreff "Grundstück F.straße" in den Akten:

"Das für Amt 23 bestimmte Exemplar des Vermerks vom 27.01.98 wurde am Tag des Eingangs bei 23 auf Verlangen an Frau B. zurückgegeben. Begründet wurde dies mit einer Anweisung des OB, den Vermerk wegen seines brisanten Inhalts zurückzuziehen."

Ob am 4. März 1998 auch das Schreiben des Beigeladenen an die Fa. H. vom 13. November 1997 und die gutachterliche Stellungnahme des Rechtsanwaltsbüros vom 16./20. Januar 1998 in den Verwaltungsvorgängen fehlten, ist zwischen den Parteien streitig geworden.

Nach der OB-Stichwahl am 22. März 1998 gab der Beigeladene als Stadtbaurat dem Magistrat in einer Vorlage für die Sitzung vom 30. März 1998 die Baugenehmigung für 79 Wohnungen auf dem Gelände F.straße zur Kenntnis, in der die Fa. H. nicht mehr vorkam. Auf Nachfrage der ehrenamtlichen Stadträte von SPD und Bündnis 90/Die Grünen erklärte BM M., es gäbe bezüglich der Fa. H. keinen Beratungsbedarf mehr, weil die Erklärungsfrist seitens der Stadt gegenüber der FI bereits am 27. Januar 1998 abgelaufen sei. Auf Nachfrage zitierte er aus dem Protokoll der Großen Koalitionsrunde vom 22. Januar 1998. Der Tagesordnungspunkt wurde daraufhin um eine Woche vertagt.

Am 6. April 1998 gab BM M. dem Magistrat zur Kenntnis, dass in Kürze die Baugenehmigung erteilt und sich an der Beschlusslage vom 30. März 1998 nichts ändern werde. Es wurde beschlossen, nochmals Verhandlungen mit der FI über einen Verkauf von 1.000 qm an die Fa. H. aufzunehmen, wobei die Differenz zwischen dem Verkehrswert und der FI-Forderung von der Stadt getragen werden solle; diese Verhandlungen scheiterten noch am gleichen Tag.

Die Beklagte wies die Einsprüche gegen die OB-Direktwahl mit Beschluss vom 25. Juni 1998 zurück und erklärte die Wahl des Beigeladenen zum Oberbürgermeister der Stadt Bad Homburg v.d.H. für gültig. Dies gab OB A. als Gemeindewahlleiter den Klägern mit Schreiben vom 30. Juni 1998 bekannt, das ihnen am 2. bzw. 7. Juli 1998 zugestellt wurde.

Am 3. August 1998 (Montag) haben die Kläger und die drei Einspruchsführerinnen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Wahlanfechtungsklagen erhoben. Zur Begründung haben sie ergänzend zu ihrer Einspruchsbegründung u.a. noch geltend gemacht: Der frühere OB A. habe insbesondere in seiner ihm kraft Gesetzes zustehenden Funktion als Gemeindewahlleiter im Vorfeld der Wahl, für deren korrekte Abwicklung er mitverantwortlich gewesen sei, gegen die daraus herzuleitende strikte Neutralitätspflicht verstoßen. Er habe kraft seines Amtes und der hierin erworbenen Popularität für den Beigeladenen unzulässige Wahlbeeinflussung betrieben. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung sei auch darin zu sehen, dass Informationen um das Scheitern des Grundstücksgeschäftes F.straße in kollusivem Zusammenwirken von hauptamtlichem Magistrat und Koalitionsfraktionen unterdrückt worden seien und die Öffentlichkeit getäuscht worden sei, indem in öffentlichen Sitzungen städtischer Gremien unzutreffende Tatsachen verbreitet worden seien, um zu verhindern, dass u.a. die anwesende Presse über das Scheitern des Grundstücksgeschäfts berichtete oder die Gegenkandidaten das Thema weiter vertieften. Der hauptamtliche Magistrat habe selbst erkannt, dass diese Thematik für den Beigeladenen gefährlich wäre, zumal man ihn als Stadtbaurat mit dem Vorgang in Verbindung bringen würde, wie sein Schreiben vom 13. November 1997 an die Fa. H. auch belege. Da es sich bei dem Komplex F.straße um ein Wahlkampfthema gehandelt habe, sei auch ein Bezug zur Wahl gegeben. Wäre das Scheitern des Grundstücksgeschäfts in der Sitzung der Beklagten am 5. Februar 1998 bekanntgegeben worden, wäre der Beigeladene, dem man dies als Stadtbaurat primär angelastet hätte, in Erklärungsnotstand gekommen und wäre das Thema von den Oppositionsparteien und der Presse aufgegriffen worden und hätte dem Wahlkampf eine neue Wendung gegeben, die die Magistratsmehrheit habe unterbinden wollen.

Demgegenüber hat die Beklagte u.a. geltend gemacht, der frühere OB A. habe nicht "in amtlicher Eigenschaft", sondern als Privatperson für den Beigeladenen Wahlwerbung betrieben. Dass der Beigeladene selbst in seiner amtlichen Eigenschaft als Stadtbaurat vor der Wahl öffentlich aufgetreten sei, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Vorgang um den Komplex F.straße habe mit der OB-Wahl und dem Wahlverfahren keinen unmittelbaren Zusammenhang. Zudem habe sich der Magistrat im Rahmen der ihm zustehenden Entscheidungsspielräume gehalten, wie die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. Juni 1998 zeige, mit der ein von der SPD-Fraktion beantragtes kommunalaufsichtliches Tätigwerden und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen der fraglichen Vorgänge abgelehnt worden seien.

Mit Urteil vom 18. Juni 1999 - 7 E 2303/98 (2) - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klagen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es sei bei der OB-Direktwahl im März 1998 nicht zu Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren gemäß § 50 Nr. 2 KWG gekommen, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können. Das gerügte Engagement des damaligen OB A. halte sich seiner Form und seinem Inhalt nach innerhalb der Grenzen einer zulässigen Betätigung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er dabei nicht eindeutig als Parteipolitiker aufgetreten sei. Kein Bürger habe den Eindruck gewinnen können, hier habe der Oberbürgermeister in amtlicher Eigenschaft gehandelt. Es sei legitimes Ziel der CDU gewesen, die Popularität des Amtsinhabers für den Wahlkampf des Beigeladenen zu nutzen. Er habe sich auch als Wahlleiter nicht in unzulässiger Weise im Wahlkampf betätigt. Sein Wahlaufruf in der Homburger Woche (HW) unter einer nicht geschlechtsneutralen Überschrift sei unbedenklich. Auch das Wahlkampfengagement des Beigeladenen selbst stelle keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar.

Zwar sei mit dem Verhalten des Beigeladenen und anderer damaliger Magistratsmitglieder im Zusammenhang mit dem Grundstück in der F.straße nach dem Eindruck des Gerichts wohl eine unzulässige Wahlbeeinflussung beabsichtigt gewesen. Im Ergebnis sei darin aber deswegen keine zur Aufhebung der Wahl führende unzulässige Wahlbeeinflussung zu sehen, weil den Klägern die Darlegung nicht gelungen sei, dass dieser Vorgang geeignet gewesen sei, die Wahl im Ergebnis entscheidend zu beeinflussen. Das erscheine nämlich nur dann möglich, wenn ein korrektes Vorgehen des Beigeladenen und der anderen involvierten Magistratsmitglieder dazu geführt hätte, die Wahlchancen der anderen Bewerber dadurch zu erhöhen, dass der Beigeladene in Misskredit geraten wäre. Das erscheine aber im Ergebnis nicht plausibel. Abgesehen davon, dass die Kläger nichts dazu vorgetragen hätten, was dem Beigeladenen für den Fall, dass die Vorgänge um das Grundstück F.straße schon vor den beiden Wahldurchgängen der Öffentlichkeit bekanntgeworden wären, vorgeworfen worden wäre, sehe das Gericht auch objektiv keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich das Scheitern einer Option der Stadt Bad Homburg v.d.H. zugunsten der Fa. H. gegen den Beigeladenen im Wahlkampf hätte verwenden lassen. Der Vertrag der Stadt Bad Homburg v.d.H. mit dem Grundstückseigentümer, in dem, was im Wahlkampf hätte vorgebracht werden können, in wohl unwirksamer Weise eine Option vereinbart worden sei, stamme vom 28. Mai 1997 und sei somit zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, zu dem der Beigeladene, der erst im Juli 1997 zum Baustadtrat gewählt worden sei, noch keine kommunalpolitische Verantwortung in Bad Homburg getragen habe. Wenn es aber danach für die schließlich unterlegenen Kandidaten keine Möglichkeit gegeben hätte, dem Beigeladenen eine schlechte Vertragsgestaltung und damit das Scheitern einer Option für die Fa. H. zum Vorwurf zu machen, habe das Verschweigen der gescheiterten bzw. nicht wahrgenommenen Option durch den Beigeladenen und andere Magistratsmitglieder im Ergebnis die Wahl nicht entscheidend beeinflussen können.

Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 22. November 2000 zugelassenen Berufungen machen die Kläger u.a. noch geltend: Die Aktivitäten des damaligen OB A. zur Unterstützung des Beigeladenen stellten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Zwar stehe auch Amtsinhabern das Recht auf Meinungsäußerung zu. Der damalige OB A. habe aber kraft Gesetzes das Amt des Gemeindewahlleiters ausgeübt, das eine besondere Neutralitätspflicht zur Folge habe. Diese ergebe sich auch aus dem Rechts- und Regelungsgedanken des § 5 Abs. 2 KWG, wonach ein an der Wahl teilnehmender Bewerber nicht Gemeindewahlleiter sein könne. Dadurch habe der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der daraus entstehenden Interessenkollision zum Ausdruck gebracht, dass massive Wahlwerbung für sich oder die eigene Partei oder Wählergruppe nicht mit dem Amt des Gemeindewahlleiters vereinbar sei.

Auch das Wahlkampfengagement des Beigeladenen selbst stelle eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar, weil er verstärkt Auftritte in der Öffentlichkeit in amtlicher Eigenschaft wahrgenommen habe, um bekannt zu werden.

Schließlich stelle auch die Behandlung der Vorgänge um das Grundstück F.straße eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch die Amts- und Mandatsträger der Großen Koalitionsrunde dar. Die Grundstücksangelegenheit F.straße sei stets eines der hauptsächlichen Themen im Wahlkampf gewesen. Die Wahlbewerber F. und K. hätten sich in der Öffentlichkeit für eine Realisierung des Öko-Zentrums der Fa. H. engagiert, das auch in der Bevölkerung großen Anklang und Rückhalt gefunden habe. Deshalb habe dieses Hauptwahlkampfthema einen direkten Bezug zur OB-Wahl gehabt. Dadurch, dass die Große Koalitionsrunde am 22. Januar 1998 die von der FI zum 3. Februar 1998 gesetzte Frist habe verstreichen lassen, um die Angelegenheit bis nach der OB-Wahl zu vertagen, habe festgestanden, dass das Grundstücksgeschäft mit Ablauf dieser Frist endgültig gescheitert sei. Deshalb sei für das Scheitern des Ankaufs der Grundstücksteilfläche zugunsten der Fa. H. nicht die Unwirksamkeit des im Vertrag vom 28. Mai 1997 vereinbarten Optionsrechts, sondern das Verstreichenlassen der auf den 3. Februar 1998 gesetzten Frist ursächlich gewesen. Dieser entscheidende Umstand habe aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor der Amtszeit des Beigeladenen als Stadtbaurat gelegen. In der Öffentlichkeit sei der Beigeladene neben Stadtrat G. und BM M. als zuständiger Dezernent für diese Angelegenheit angesehen worden, was auch sein Schreiben vom 13. November 1997 an die Fa. H. belege. Zudem habe er selbst an der Großen Koalitionsrunde teilgenommen. Obwohl wegen des endgültigen Scheiterns des Grundstückskaufs am 3. Februar 1998 und des Wortlauts der in der Sitzung der Beklagten vom 5. Februar 1998 beschlossenen Anfrage die Tatsachen über das Scheitern des Grundstücksgeschäftes unverzüglich hätten offenbart werden müssen, hätten die hauptamtlichen Magistratsmitglieder und der Beigeladene geschwiegen und durch falsche Beantwortungen späterer Anfragen die näheren Umstände vertuscht und damit die anderen Parteien angehörigen Stadtverordneten und Wahlbewerber und letztlich die Öffentlichkeit getäuscht. Das Unterlassen der Informationserteilung und das Verbreiten falscher Auskünfte komme hier auch einem positiven Tun gleich, weil nach den kommunalrechtlichen Vorschriften und auf Grund des Informationsgefälles zwischen der "Regierungskoalition" und den Oppositionsparteien eine Rechtspflicht zur Offenbarung bestanden habe. Das pflichtwidrige Verschweigen der Verhandlungsergebnisse und des Scheiterns des Grundstücksgeschäfts auf Grund des Verstreichenlassens der gesetzten Frist habe auch auf das Wahlergebnis von Einfluss sein können. Wenn sich die Magistratsmitglieder der "Regierungskoalition" und die anderen Teilnehmer der Großen Koalitionsrunde in der Sitzung der Beklagten vom 5. Februar 1998 ordnungsgemäß verhalten hätten, wäre zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden, dass u.a. der damalige OB A. (CDU), der BM M. (CDU), der Stadtrechtsrat G. (FDP) und der Beigeladene in seiner Eigenschaft als Stadtbaurat (CDU) die Entscheidungsfindung in einer wichtigen städtischen Angelegenheit verbindlich vorbei an der für Außenrechtsakte zuständigen Verwaltungsbehörde, dem Kollegialorgan Magistrat, und dem zuständigen Beschlussorgan, der StVV, im Geheimzirkel der Koalitionsrunde herbeigeführt hatten, so dass es den anderen in Magistrat und Stadtverordnetenversammlung vertretenen politischen Parteien und Gruppierungen versagt gewesen sei, an der Entscheidungsfindung mitzuwirken. Damit hätten die beteiligten Magistratsmitglieder eingestehen müssen, ihre Amtspflichten aus parteipolitischen Erwägungen verletzt zu haben. Dieser Vorwurf wäre ihnen von den Kandidaten F. und K. im Wahlkampf gemacht worden. Zudem hätte ihnen im Wahlkampf vorgeworfen werden können, kein Interesse am Ausbau von Arbeitsplätzen und der Erhaltung des Gewerbesteueraufkommens eines ortsansässigen und ökologisch orientierten Versandhandels zu haben. Angesichts der Verwurzelung des Themas F.straße im Wahlkampf sei es naheliegend, dass ein Bekanntwerden der Aktivitäten der Großen Koalitionsrunde vor den beiden Wahlgängen nicht ohne erheblichen negativen Eindruck bei den Wählern geblieben wäre. Dabei sei auch die spezielle Vorbildfunktion von Politikern zu berücksichtigen, die sich um das wichtigste Amt einer Stadt bewerben, und deshalb ihre Amtspflichten besonders genau zu beachten hätten. Die Anpreisungen des damaligen OB A. im Wahlkampf, bei der Wahl des Beigeladenen gebe es einen "sauberen Wechsel", und die eigenen Anpreisungen des Beigeladenen, er übernehme Verantwortung für das Ganze und ermögliche einen Stafettenwechsel mit A. auf der Basis gleicher Wertordnung, wären nicht mehr überzeugend gewesen, wenn bekanntgeworden wäre, dass verbindliche Entscheidungen gegen Investitionen eines ortsansässigen Unternehmers ohne demokratische Legitimation in Geheimzirkeln gefällt und diese Vorgänge anschließend noch bis nach der Wahl vertuscht worden seien. Schon die Annahme, dass der Beigeladene dann nicht einmal die Stichwahl erreicht hätte, erschiene nicht ganz fernliegend. Bei dem engen Stimmenverhältnis vor allem in der Stichwahl habe es aber jedenfalls nur einer Verschiebung von 660 Stimmen vom Beigeladenen zur Kandidatin F. bedurft, um einen anderen Wahlausgang herbeizuführen, was bei einem Bekanntwerden dieser Vorgänge und damit einem Unterbleiben der Wahlempfehlung des Bewerbers K. für den Beigeladenen gut hätte eintreten können. Auch der Wahlbewerber K., der im ersten Wahlgang 4.593 Stimmen erhalten habe, sei nämlich durch die Teilnehmer der Großen Koalitionsrunde und insbesondere die hauptamtlichen Magistratsmitglieder getäuscht worden, da ihm als Stadtverordneter und Verfechter des Öko-Zentrums der Fa. H. das Scheitern des Grundstückskaufs verschwiegen und es ihm dadurch versagt worden sei, vor Ablauf der letzten Optionsfrist an einer ordnungsgemäßen Entscheidungsfindung der Organe der Stadt mitzuwirken. Vor der Stichwahl habe er den Beigeladenen als fairen und integren Politiker angesehen und deshalb mit einer öffentlichen Wahlempfehlung vom 21. März 1998 für ihn geworben. Dies wäre nicht geschehen, wenn er rechtzeitig von den Vorgängen um die F.straße gewusst hätte. So habe Herr K. mit seiner Fraktion am 27. April 1998 eine schärfste Missbilligung des Vorgehens des hauptamtlichen Magistrats sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen OB A., BM M., Stadtrechtsrat G. und den Beigeladenen beantragt, nachdem die Täuschungshandlungen des Magistrats nach Abschluss der OB-Wahl bekanntgeworden seien. Bereits im Februar 1999 habe er öffentlich eingeräumt, sich mit der Wahlempfehlung zugunsten des Beigeladenen geirrt zu haben, und in seiner Erklärung vom 31. Juli 1999 habe er dargelegt, dass er bei Kenntnis über das bewusste Scheiternlassen des Grundstücksgeschäftes F.straße und über die Täuschung von Stadtverordnetenversammlung, Öffentlichkeit und Ausschuss auf keinen Fall eine Wahlempfehlung zugunsten des Beigeladenen abgegeben hätte.

Die Kläger beantragen,

die Oberbürgermeister-Direktwahl in der Stadt Bad Homburg v.d.H. vom 1./22. März 1998 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1999 und des Beschlusses der Beklagten vom 25. Juni 1998 für ungültig zu erklären und deren Wiederholung im gesamten Wahlkreis anzuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und macht zur Begründung über ihr bisheriges Vorbringen hinaus u.a. noch geltend:

Das Vorbringen der Kläger sei widersprüchlich, weil sie in Bezug auf den Wahlkampf einerseits ein Unterlassen des früheren OB A. und des Beigeladenen und andererseits hinsichtlich des Komplexes F.straße ein positives Tätigwerden des gesamten Magistrats verlangten. Nach der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2001 könne die hier streitige OB-Wahl nicht für ungültig erklärt werden, weil danach der Begriff der "Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren" eng zu verstehen sei und an den Ursachenzusammenhang mit der Wahlentscheidung erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Danach setze die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erscheine. Diese Grundsätze seien auch für die Direktwahlen von Bürgermeistern und Landräten in vollem Umfang anwendbar.

Abgesehen davon seien die gerügten "Unregelmäßigkeiten" keine solchen. Die Eidesstattliche Versicherung des früheren Wahlkämpfers und jetzigen Stadtrats K. sei irrelevant, weil es darin allenfalls um die Täuschung eines einzelnen Wählers gehe. Herr K. habe zudem schon im Wahlkampf erklärt, dass er sich für den Beigeladenen und gegen die Kandidatin F. einsetze, weil er letztere für nicht kompetent halte. Auch die Vorwürfe zum Projekt F.straße, das letztlich so wie von der Beklagten beschlossen realisiert worden sei, seien unberechtigt. Das Projekt habe keinen Kausalzusammenhang zu der OB-Wahl und sei für keine Partei ein Wahlkampfthema gewesen, weil der Wohnungsbau nicht umstritten gewesen sei. Das Verstreichenlassen der Frist für die Option zu Gunsten der Fa. H. sei sachlich begründet gewesen. Nicht das Verstreichenlassen der Frist, sondern die von der FI verlangten "Mondpreise" und der fehlende Rechtsanspruch der Stadt seien für das Scheitern des Bauvorhabens der Fa. H. verantwortlich gewesen. Ein weiterer Bericht über den Sachstand habe wegen Nachbareinwendungen, die die Umsetzung des Projekts hätten gefährden können, nicht gegeben werden können. Diese Vorgänge seien zudem als Inhalt der dem Akteneinsichtnahmeausschuss vorgelegten städtischen Akten "F.straße" den Stadtverordneten zugänglich gewesen. Dies gelte auch für den ohnehin für amtliche Akten nicht vorgesehenen, von BM M. nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern als Mitglied der Koalitionsmehrheit gefertigten Vermerk, weil er in Form eines Presseartikels in der TZ vom 24. Januar 1998 bekannt gewesen sei. Warum die Große Koalitionsrunde die Behandlung des Komplexes F.straße auf einen Zeitpunkt nach der OB-Wahl verschoben habe, sei ihr, der Beklagten, nicht bekannt. Dieses Thema habe im Wahlkampf keine entscheidende Bedeutung für das Votum der Wähler gespielt. Angebliche Erklärungen verschiedener Personen, wie etwa des BM M. oder des Stadtrechtsrats G., müsse sie vorsorglich mit Nichtwissen bestreiten.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten einschließlich Anlagen sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die mit Beschluss des Senats vom 22. November 2000 zugelassenen Berufungen der Kläger sind auch im Übrigen zulässig, weil sie nach der am 30. November 2000 erfolgten Zustellung des Zulassungsbeschlusses innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit am 2. Januar 2001 per Fax eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums hinreichend begründet worden sind. Der 30. Dezember 2000 war ein Samstag, so dass die Monatsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB erst am Dienstag nach Neujahr, dem 2. Januar 2001, ablief.

Die Berufungen der Kläger sind auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat ihre Wahlanfechtungsklagen zu Unrecht abgewiesen.

Die formalen Voraussetzungen der Wahlanfechtungsklagen sind gemäß § 41 und §§ 49, 50 i.V.m. §§ 25 und 27 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 19. Oktober 1992 (GVBl. I S. 582) in der im März 1998 gültigen, zuletzt durch Gesetz vom 12. September 1995 (GVBl. I S. 462) geänderten Fassung - KWG - erfüllt. Die Kläger haben als wahlberechtigte Einwohner von Bad Homburg v.d.H. am 9. und 14. April 1998 (Gründonnerstag und Dienstag nach Ostern) gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 49 Satz 3 KWG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der am 27. März 1998 erfolgten Bekanntgabe des Ergebnisses der Stichwahl Einspruch erhoben und diesen begründet, weil die Frist nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 31 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB nicht bereits am 10. April 1998, dem Karfreitag, sondern erst am 14. April 1998 abgelaufen ist. Sie haben nach der an sie am 2. bzw. 7. Juli 1998 erfolgten Zustellung des ihre Einsprüche gemäß § 50 KWG zurückweisenden Beschlusses der Beklagten vom 25. Juni 1998 am 3. August 1998, einem Montag, gemäß § 27 Satz 2 KWG i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 27 Satz 1 i.V.m. § 41 KWG Wahlanfechtungsklagen beim VG Frankfurt am Main erhoben.

Die danach zulässigen Wahlanfechtungsklagen sind im Sinne des gestellten Klageantrags begründet, denn bei der streitigen Oberbürgermeister(OB)-Direktwahl sind im Prüfungsrahmen der fristgerecht und hinreichend substantiiert vorgebrachten Einspruchsgründe Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren gemäß § 50 Nr. 2 KWG in Form der unzulässigen Wahlbeeinflussung vorgekommen, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können.

"Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" im Sinne dieser Vorschrift liegen bei der gebotenen verfassungskonformen weiten, über den bloßen formal-technischen Ablauf der Wahl hinausgehenden Auslegung dieses allgemeinen Wahlfehlertatbestandes auch dann vor, wenn gemeindliche Organe - wie hier von den Klägern gerügt - unter Verletzung der ihnen im Kommunalwahlkampf auferlegten Neutralitätspflicht zu Gunsten bestimmter Bewerber durch öffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe, gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige amtliche Verhaltensweisen unzulässige Wahlbeeinflussung begehen und dadurch gegen den in § 1 Abs. 1 KWG in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 138 HV zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Grundsatz der freien und gleichen Wahl durch parteiergreifende Einflussnahme auf die Wählerwillensbildung und Verletzung der Chancengleichheit der Wahlbewerber verstoßen (vgl. u.a. Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 UE 4368/98 - NVwZ 1999 S. 1365, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. April 2001 - 8 B 33.01 - NVwZ 2001 S. 928, juris).

Eine engere Auslegung dieses Begriffs ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb geboten, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - (NJW 2001 S. 1048 ff., 1051 I.Sp. oben, juris) zur Gültigkeit der Wahlprüfungsvorschriften der Hessischen Verfassung für die Landtagswahl die in Art. 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen - HV - aufgeführten "Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren" in einem eher formal - verfahrensrechtlichen Sinne als Verletzung von Wahlvorschriften verstanden hat, die die Wahlvorbereitung, den Wahlakt und die Feststellung des Wahlergebnisses betreffen. Diese Auslegung ist auf § 50 Nr. 2 KWG nicht übertragbar. Anders als dort finden sich nämlich in Art. 78 Abs. 2 HV zwei allgemeine Wahlfehlertatbestände. Bei dem einen handelt es sich um den Tatbestand der "strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen", der Prüfungsgegenstand dieser bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung war und nach der dort gegebenen Auslegung bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gerade den in der wahlprüfungsrechtlichen Spruchpraxis allgemein anerkannten Wahlfehler einer parteiergreifenden amtlichen Einwirkung auf die Wählerwillensbildung im Vorfeld einer Wahl zum Inhalt hat. Daneben stehen "Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren" als gesonderter Tatbestand. In § 50 Nr. 2 KWG stellen dagegen "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" den einzigen allgemeinen Wahlfehlertatbestand dar. Bei einem im Sinne der obigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeengten Verständnis dieses Begriffs im Rahmen dieser Vorschrift des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (vgl. auch § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG) müssten bei hessischen Kommunalwahlen Verstöße gegen die Freiheit oder Gleichheit der Wahl durch unzulässige amtliche Wahlbeeinflussungen außerhalb der durch Wahlvorschriften geregelten Wahlvorbereitung, des eigentlichen Wahlvorgangs und der Feststellung des Wahlergebnisses unter Verstoß gegen das Homogenitätsverbot des Art. 28 Abs. 1 GG als mögliche Wahlfehler von vornherein außer Betracht bleiben. Von einem solchen Begriffsverständnis ist der entscheidende Gerichtshof im Übrigen in Übereinstimmung mit den in der wahlprüfungsrechtlichen Spruchpraxis allgemein geteilten Rechtsüberzeugungen, auf die das Bundesverfassungsgericht in dem amtlichen Leitsatz Nr. 1 seiner obigen Entscheidung ausdrücklich verweist, auch bisher nie ausgegangen.

Zwar stellen nach der im Wesentlichen mit dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil übereinstimmenden Auffassung des Senats weder die gerügten Wahlkampfunterstützungshandlungen des damals amtierenden Oberbürgermeisters und Wahlleiters A. für den Beigeladenen noch die ihm selbst vorgehaltenen Handlungen unzulässige Wahlbeeinflussungen in diesem Sinne dar.

Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren gemäß § 50 Nr. 2 KWG in Form unzulässiger Wahlbeeinflussung sind demgegenüber aber im Verhalten der hauptamtlichen Magistratsmitglieder OB A., Bürgermeister (BM) M., Stadtrechtsrat G. und des Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Komplex F.straße zu sehen. Diese Amtsträger haben in amtlicher Eigenschaft, d.h. in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit und unter Ausnutzung ihrer amtlichen Befugnisse oder sonstiger ihnen nur auf Grund ihres Amtes zur Verfügung stehender Möglichkeiten, in mehr als nur unerheblichem Maße und in einer mit ihrer pflichtgemäßen Amtsausübung unvereinbaren Weise auf die Bildung des Wählerwillens zu Gunsten des Beigeladenen im Vorfeld der OB-Wahl unzulässig Einfluss genommen bzw. parteiergreifend eingewirkt und dadurch auch die Chancengleichheit der anderen Wahlbewerber verletzt.

Die gerichtliche Prüfung musste sich nicht nur auf das konkret in dem Einspruchsschreiben der Kläger und dessen Begründung vom 8./10. April 1998 enthaltene Vorbringen beschränken, sondern hatte auch einzelne im Verlauf des weiteren Verfahrens ergänzend vorgebrachte Umstände, Vorwürfe oder Unterlagen und Erklärungen einzubeziehen, wie etwa den Inhalt des Protokolls der Großen Koalitionsrunde vom 22. Januar 1998, den Vermerk des BM M. vom 27. Januar 1998 und die Erklärung des früheren Kandidaten K. vom 31. Juli 1999 zu seiner Wahlempfehlung für den Beigeladenen, auch etwa weitere über den Abschluss eines "dilettantischen Vertrages" hinausgehende denkbare Wahlkampfvorwürfe, wie die Vereitelung der Betriebserweiterung der Fa. H. und das sog. "demokratiefeindliche" Verhalten durch die endgültige Entscheidung im "Geheimzirkel der Koalitionsrunde". Das sog. Anfechtungsprinzip soll nur die Einbeziehung neuer, abgrenzbarer, eigenständiger Sachverhalte ausschließen, die zur Überprüfung weiterer, bisher nicht geltend gemachter Wahlrechtsverstöße führen würden, während es hier lediglich darum geht, die von vornherein hinreichend geltend gemachte unzulässige Wahlbeeinflussung durch Vertuschung der zum Scheitern der Grundstücksvergabe an die Fa. H. führenden Umstände, deren Wahlkampfbezug und deren Kausalität für das Wahlergebnis durch weitere Einzelheiten, Unterlagen und Überlegungen näher darzulegen. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes, der aufgrund einer verständigen Würdigung des substantiiert erklärten Willens eines Einspruchsführers zu ermitteln ist, ist der Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, von Amts wegen zu erforschen und sind alle auftauchenden rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1975 - 2 BvC 1/74 - BVerfGE 40 S. 11 <40>). Da die Wahlprüfung dem aus dem Demokratieprinzip folgenden Gebot einer dem Wählerwillen entsprechenden Mandatsverteilung und zugleich dem Recht der Wahlberechtigten und Wahlbewerber auf Wahlgleichheit durch Gleichbewertung der abgegebenen Stimmen und damit der Gewährleistung der gesetzmäßigen Zusammensetzung eines Parlaments oder sonst gewählter Gremien dient, dürfen die Anforderungen daran, was ein Einspruchsführer innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert vortragen muss, nicht überspannt und darf die Wahlprüfung nicht in einer Weise beschränkt werden, dass sie diesen Zweck nicht erreichen kann; so kann etwa bei einem Zählfehler in einem Wahlbezirk die für die Feststellung der Erheblichkeit dieses Wahlfehlers erforderliche Nachzählung u.U. auch auf alle - und damit vom Einspruch nicht direkt betroffene - Stimmbezirke erstreckt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 - NVwZ 1992 S. 257 f.).

Die oben aufgeführten hauptamtlichen Magistratsmitglieder haben nach der aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten gewonnenen Überzeugung des Senats unmittelbar vor und während der OB-Direktwahl vom 1./22. März 1998 in Ausübung ihrer Amtstätigkeit und unter Verletzung ihrer Amtspflichten die Wählerwillensbildung hinsichtlich der Vorgänge um den Komplex F.straße zu Gunsten des Beigeladenen und zu Lasten der anderen Bewerber, insbesondere der Kandidaten F. und K., dadurch beeinflusst, dass sie das Rechtsanwalts-Gutachten vom 16./20. Januar 1998 über die Unwirksamkeit der Optionsvereinbarung in § 2 des Vertrages mit der FI vom 28. Mai 1997 und das bewusste Verstreichenlassen der letztmalig von der FI auf den 3. Februar 1998 gesetzten Erklärungsfrist für die Ausübung der freiwillig eingeräumten Option auf Grund des Beschlusses der Großen Koalitionsrunde vom 22. Januar 1998 durch die folgenden Verhaltensweisen den oppositionellen Parteien, den anderen Bewerbern und damit der Öffentlichkeit bis nach der OB-Wahl verheimlicht haben; nämlich dadurch,

- dass OB A. entgegen dem Beschluss der Beklagten vom 6. November 1997, wonach der Magistrat ein Kaufangebot der FI an die Fa. H. für deren Betriebserweiterung herbeiführen sollte, und entgegen dem Magistratsbeschluss vom 5. Januar 1998, wonach der Tagesordnungspunkt F.straße auf den 26. Januar 1998 vertagt worden war und zwischenzeitlich eine interne oder externe juristische Prüfung erfolgen sollte, diesen Tagesordnungspunkt nicht auf die Tagesordnung der Magistratssitzung vom 26. Januar 1998 gesetzt und das Rechtsanwalts-Gutachten vom 16./20. Januar 1998 nicht dem gesamten Magistrat, also auch den an der Großen Koalitionsrunde nicht beteiligten (ehrenamtlichen) Magistratsmitgliedern, zur Kenntnis gegeben und sie auch nicht über die letztmalig gesetzte Optionsfrist informiert hat,

- dass BM M. entsprechend seinem Vermerk vom 27. Januar 1998 - ebenfalls entgegen diesen Beschlüssen der Beklagten und des Magistrats - als zuständiger Dezernent schon am 26. Januar 1998 mit dem Geschäftsführer der FI die Konsequenzen aus dem bevorstehenden Fristablauf am 3. Februar 1998 besprochen und ihn gebeten hat, mögliche offizielle Schreiben über die nunmehr erfolgende Realisierung des Bauvorhabens aus "politischen Gründen ... bis nach der OB-Wahl" zurückzustellen,

- dass in der Sitzung der Beklagten vom 5. Februar 1998 (also nach Ablauf der Erklärungsfrist) trotz mehrfachen Drängens von SPD-Stadtverordneten um nähere Information und trotz des einstimmig gefassten Beschlusses, wonach der Magistrat zur unverzüglichen Vorlage der Ergebnisse seiner Gespräche mit FI und Fa. H. aufgefordert wurde, von Seiten der ausweislich der Sitzungsniederschrift anwesenden Magistratsmitglieder OB A., BM M., Stadtrechtsrat G. und des Beigeladenen nichts über das Rechtsanwalts-Gutachten, die Fristsetzung der FI und deren Verstreichenlassen und damit nichts über das endgültige Scheitern des Grundstücksgeschäfts berichtet worden ist, sondern sie im Gegenteil die - ebenfalls an der Großen Koalitionsrunde beteiligte - CDU-Fraktionsvorsitzende nach dem Wortlautprotokoll auf Anfrage des stellvertretenden SPD-Fraktionsvorsitzenden unwidersprochen wörtlich erklären ließen: "Wie üblich, oder zumindest wie heute schon des Öfteren, beantragen sie wieder eine Selbstverständlichkeit. Herr S., wenn Ergebnisse vorliegen, werden sie selbstverständlich zur Beratung in den Gremien haben,"

- dass der Beigeladene in der Sitzung des als Akteneinsichtsausschuss tätigen Bauausschusses vom 4. März 1998 (also nach dem ersten Wahlgang vom 1. März 1998) auf Nachfrage hinsichtlich einer Magistratsvorlage in Sachen F.straße erklärt hat, es seien noch Beratungen erforderlich, wovon der Senat angesichts der Angaben der Kläger ausgeht, die schon in ihrer Einspruchsbegründung vom 10. April 1998 enthalten waren, im Verfahren unter Zeugenbeweis gestellt worden und konkret unbestritten geblieben sind und durch das bloße unsubstantiierte und nicht auf diese Erklärung des Beigeladenen bezogene Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen nicht in Zweifel gezogen werden, zumal in der fraglichen Ausschusssitzung Stadtverordnete, also Mitglieder der Beklagten, anwesend waren, die der Beklagten das für ein substantiiertes Bestreiten erforderliche Wissen hätten verschaffen können, und schließlich,

- dass in den in dieser Sitzung des Bauausschusses vorgelegten Akten der ausdrücklich für Amt 23 und die dort geführten Akten bestimmte Vermerk des BM M. vom 27. Januar 1998 unstreitig fehlte, weil er "wegen seines brisanten Inhalts auf Anweisung des OB zurückgegeben" worden war, wie sich aus dem am 6. Mai 1998 in den Akten vorgefundenen Vermerk des Amtsleiters G. ergibt. Die jetzt im Berufungsverfahren gegebene Begründung der Beklagten, der Vermerk des BM M. sei nur deshalb aus den städtischen Akten entfernt worden, weil er von diesem nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern als Mitglied der Koalitionsmehrheit gefertigt worden sei, wird durch die ausdrücklich beigefügte Zweckbestimmung, die BM M. als für das Projekt F.straße federführender Dezernent seinem Vermerk gegeben hat, und durch den später vorgefundenen Vermerk des Amtsleiters G. widerlegt.

Entgegen der nunmehr im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 3. November 2001 aufgestellten Behauptung der Beklagten waren die durch diese Verhaltensweisen verheimlichten und insbesondere im Vermerk des BM M. wiedergegebenen Umstände den Stadtverordneten der Oppositionsparteien und der Öffentlichkeit nicht bereits auf Grund des zu den Akten genommenen Presseartikels in der TZ vom 24. Januar 1998 bekannt. In diesem Pressebericht ist nämlich weder erwähnt, dass nach dem Rechtsanwalts-Gutachten kein wirksam vereinbartes Optionsrecht der Stadt bestand, es ist im Gegenteil von einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung der Juristen die Rede (so auch in einer Presseerklärung der CDU in der TZ vom 18. Februar 1998), noch ist ersichtlich, dass die FI freiwillig eine letztmalige Erklärungsfrist zum 3. Februar 1998 gesetzt hatte, so dass die "Vertagung einer Entscheidung durch die Koalitionsrunde" in Wirklichkeit eine Ablehnung der Optionsausübung darstellte. Es wird deshalb in diesem Bericht der - falsche - Eindruck erweckt, die Frage des - jederzeit auf Grund der vereinbarten Option erzwingbaren - Grundstückserwerbs der Fa. H. werde allein wegen der Höhe des erforderlichen städtischen Zuschusses noch geprüft und befinde sich quasi "in der Schwebe". Irreführend ist deshalb auch die dort wiedergegebene Aussage der CDU-Fraktionsvorsitzenden zu Überlegungen innerhalb der CDU, der Fa. H. die fragliche Grundstücksfläche nicht zur Verfügung zu stellen, diese seien verfrüht und über diese Alternative habe die Koalition nicht gesprochen, obwohl genau dies die durch die Entscheidung der Großen Koalitionsrunde bewusst und gewollt herbeigeführte Folge war.

Auch die in diesem Schriftsatz weiter aufgestellte, den Angaben der Kläger widersprechende Behauptung, in den dem Bauausschuss am 4. März 1998 zur Einsichtsnahme vorgelegten Akten seien - abgesehen von dem Vermerk des BM M. - alle streitigen Unterlagen enthalten gewesen, ist nicht erheblich, weil dadurch die Wirkung der vorangegangenen Verheimlichungshandlungen für den bereits am 1. März 1998 erfolgten ersten Wahlgang ohnehin nicht, aber auch nicht für die Stichwahl am 22. März 1998 beseitigt worden wäre. Dadurch, dass durch das Einheften einzelner Unterlagen in eine umfangreiche Akte eine nachträgliche Kenntnisnahme lediglich stillschweigend ermöglicht worden wäre, hätte die nach dem ausdrücklichen Auskunftsbegehren der Beklagten vom 5. Februar 1998 eigentlich gebotene positive Mitteilung über das endgültige Scheitern des Grundstücksgeschäfts durch Verstreichenlassen der Optionsfrist auf Grund der Entscheidung der Großen Koalitionsrunde nicht ersetzt werden können. Zudem ist dieser Umstand durch die Entfernung des Vermerks des BM M. weiter verdeckt worden und hat der Beigeladene durch seine in dieser Sitzung abgegebene Erklärung, es seien noch Beratungen erforderlich, wiederum den falschen Eindruck erweckt, als sei zwischenzeitlich nichts Mitteilenswertes geschehen und die Verhandlungen mit der FI und der Fa. H. noch in der Schwebe und in ihrem Ergebnis offen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die Bewertung der oben aufgeführten Verhaltensweisen der hauptamtlichen Magistratsmitglieder als Wahlbeeinflussungshandlungen nicht von Bedeutung, dass sie sich jedenfalls zum Teil als bloßes Unterlassen von Informationserteilungen darstellen. Die möglichen Quellen, Erscheinungsformen und Zielrichtungen hoheitlich wahlbeeinflussenden und chancenbeeinträchtigenden Handelns sind nicht auf bestimmte, gesetzlich konkretisierte Maßnahmen, die ihrer Art nach einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zur Wahl haben, beschränkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O. S. 1052; OVG NW, Urteil vom 19. August 1988 - 15 A 924/88 - NVwZ-RR 1989 S. 149 f.). Voraussetzung für eine "unzulässige Wahlbeeinflussung" ist nur, dass sie einer ordnungs- und pflichtgemäßen Amtsführung nicht entspricht und inhaltlich geeignet ist, die Wählerwillensbildung parteiergreifend zu beeinflussen. Einer darüber hinausgehenden besonderen Garantenpflicht bedarf es für den Fall eines bloßen Unterlassens dagegen nicht, wie etwa auch die bundesverfassungsgerichtliche Prüfung einer amtlichen Wahlbeeinflussung durch die nicht rechtzeitige Vorlage eines Sachverständigenjahresgutachtens zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vor einer Bundestagswahl durch die Bundesregierung zeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1975 a.a.O. S. 40).

Die Voraussetzung einer ordnungs- und pflichtwidrigen Amtsführung ist durch die genannten Verhaltensweisen der hauptamtlichen Magistratsmitglieder im Zusammenhang mit dem Komplex F.straße erfüllt. Sie haben dadurch gegen ihre sich aus § 50 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3, § 66 Abs. 1 Nr. 2 und § 70 HGO ergebenden Amtspflichten verstoßen, dass entgegen dem Beschluss der Beklagten vom 6. November 1997 nach Vorliegen des Rechtsanwalts-Gutachtens vom 16./20. Januar 1998 die Frage der fristgerechten Ausübung der von der FI bis zum 3. Februar 1998 freiwillig angebotenen Option nicht wie vorgesehen in der Magistratssitzung vom 26. Januar 1998 - und einer möglicherweise kurzfristig anzusetzenden Sitzung der Beklagten - unter Offenlegung der maßgeblichen Gesichtspunkte zur Entscheidung gestellt, sondern von OB A. von der Tagesordnung genommen wurde, und dass die Beklagte über diese wichtige Verwaltungsangelegenheit nicht einmal in ihrer Sitzung vom 5. Februar 1998 nach Fristablauf und damit nach dem endgültigen Scheitern des Grundstücksgeschäfts und entgegen der von ihr einstimmig in Beschlussform erfolgten Aufforderung zur Informationserteilung und der sich spätestens daraus ergebenden konkretisierten Offenbarungspflicht des Magistrats unterrichtet, sondern vielmehr auch danach ein Bekanntwerden dieser Vorgänge verhindert wurde.

Dieses Verhalten kann entgegen dem Beklagtenvorbringen und entgegen der von ihr in Bezug genommenen Auffassung des Regierungspräsidiums (RP) Darmstadt, die dieses in seinem ein kommunalaufsichtliches und dienstrechtliches Einschreiten ablehnenden Schreiben vom 18. Juni 1998 in Form eines "obiter dictum" vertreten hat, nicht als sachlich geboten und deshalb als ordnungsgemäße Amtsausübung angesehen werden.

Schon die Ausgangsüberlegung des RP, dass das Zustandekommen der Vereinbarung eine "aus Sicht des Magistrats" unvertretbare Subventionierung des Differenzbetrages zwischen der Kaufpreisforderung der FI und dem Angebot der Fa. H. erfordert hätte und dass "der Magistrat" zudem nach Kenntnis des Rechtsanwalts-Gutachtens vom 16. Januar 1998 und der fehlenden rechtlichen Bindung der FI lediglich die Möglichkeit gesehen habe, im Falle von Nachbareinwendungen oder sonstiger Verzögerung im anhängigen Baugenehmigungsverfahren mit der FI in Nachverhandlungen zu treten, und diese habe abwarten wollen und dass deshalb das Bearbeitungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen und die Behandlung der Angelegenheit "durch den Magistrat" rechtlich nicht zu beanstanden sei, ist aus mehreren Gründen unzutreffend. Dabei wird schon nicht berücksichtigt, dass die FI freiwillig eine Optionsfrist bis zum 3. Februar 1998 eingeräumt hatte, die zum einen die Handlungsalternative einer Annahme der Option unter Berücksichtigung des ansonsten drohenden Arbeitsplatzverlustes und Gewerbesteuerausfalls bei Abwanderung der Fa. H. unter Hinnahme der finanziellen Belastung der Stadt eröffnete, wie sie dann nach der OB-Wahl am 6. April 1998 vom Magistrat - allerdings zu spät - ergriffen wurde. Zum anderen führte das bewusste und verheimlichte Verstreichenlassen dieser Frist zu einem endgültigen Scheitern der Vertragsverhandlungen, weil die Möglichkeit von Nachverhandlungen nicht mehr als eine vage, von konkreten Anhaltspunkten nicht veranlasste Hoffnung darstellte. Danach war tatsächlich weder die fehlgeschlagene vertragliche Vereinbarung eines Optionsrechts der Stadt noch die hohe Kaufpreisforderung der FI, sondern das stillschweigende Verstreichenlassen der von ihr gesetzten Optionsfrist für das Scheitern des Grundstücksgeschäfts entscheidend.

Das RP hat aber vor allem übersehen, dass das zuständige gemeindliche Gremium in Form des Magistrats gar keine Gelegenheit erhielt, diese Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und eine Entscheidung zu treffen oder der Beklagten vorzuschlagen, weil sich die Teilnehmer der Großen Koalitionsrunde am 22. Januar 1998 bereits für die Vertagung der Angelegenheit bis nach der Wahl und damit für das bewusste Verstreichenlassen der Frist entschieden hatten und dies zunächst dadurch umgesetzt wurde, dass dieser Tagesordnungspunkt von OB A. von der Magistratssitzung am 26. Januar 1998 abgesetzt und damit einer öffentlich geführten Auseinandersetzung entzogen wurde. Da in dieser Verfahrensweise und den nachfolgenden, der Verheimlichung dienenden Verhaltensweisen die eigentlichen Pflichtverstöße liegen, ist es nicht erheblich, ob sich für die von der Großen Koalitionsrunde letztlich herbeigeführte Entscheidung gegen die Annahme der Option im nachhinein sachliche Gründe anführen lassen, wie sie nunmehr auch von der Beklagten völlig unsubstantiiert behauptet werden. Ein wesentlicher Pflichtverstoß der genannten hauptamtlichen Magistratsmitglieder lag insbesondere in dem Verschweigen dieser Vorgänge nach Ablauf der Optionsfrist in der Sitzung der Beklagten vom 5. Februar 1998, obwohl der Magistrat mit einstimmig gefasstem Beschluss aufgefordert worden war, "unverzüglich das Ergebnis seiner Gespräche mit der FI und dem Unternehmer H. den städtischen Gremien zur Beratung vorzulegen". Die Annahme des RP, dieser Beschluss habe seinem Wortlaut nach "keine Berichterstattungspflicht in der Sitzung am 05. Februar 1998" beinhaltet, so dass der Magistrat ihm mit der Vorlage vom 22. April 1998 nachgekommen sei, ist nicht nachvollziehbar, weil "unverzüglich" vom Wortlaut her eindeutig ist und der Beschluss nur dahin verstanden werden konnte, dass alle bis zum 5. Februar 1998 eingetretenen relevanten Gesprächsergebnisse mitgeteilt werden mussten, was ohne vernünftigen Zweifel eine Pflicht zur Berichterstattung über das endgültige Scheitern der Verhandlungen durch den Ablauf der letztmalig freiwillig von der FI gesetzten Optionsfrist begründete.

Ebenso unverständlich und in seiner Unbestimmtheit nicht nachvollziehbar ist die weitere Behauptung der Beklagten, der Anforderung eines weiteren Berichts über den Sachstand habe wegen projektgefährdender Nachbareinwendungen gegen den Baugenehmigungsantrag vom 25. Juni 1997, die erst durch eine Vereinbarung vom 12./17. Februar 1998 ausgeräumt worden seien, nicht nachgekommen werden können; mit den in Bezug genommenen Ausführungen des RP hat dies jedenfalls nichts zu tun, weil danach durch Nachbareinwendungen verursachte Verzögerungen erhofft wurden, die eine Nachverhandlungsmöglichkeit eröffnet hätten, was jedoch nicht eingetreten ist (vgl. Magistratsvorlage vom 23. April 1998). Was die von der Beklagten jetzt vorgebrachten Nachbareinwendungen mit der Option für die Fa. H. zu tun und warum sie das Verheimlichen des Verstreichenlassens der Optionsfrist erforderlich gemacht haben sollten, ist unerfindlich. Der Senat hat schließlich in einem gegen den Beigeladenen in einem anderen, späteren Verfahren ergangenen Beschluss vom 29. März 2000 - 8 TZ 815/00 - (NVwZ 2001 S. 345) u.a. ausgeführt: "Wenn der Vorsitzende des Gemeindevorstands ein Gremium einrichtet, in dem Informations- und Beratungsfunktionen wahrgenommen werden, die grundsätzlich der Gemeindevertretung und ihren Ausschüssen vorbehalten sind, und dabei gezielt eine Fraktion ausgeschlossen wird, so widerspricht dies den dargelegten Mitwirkungsprinzipien. ... Eine Praxis, durch die einzelne Fraktionen gegen ihren Willen von frühzeitigen Informationen ausgeschlossen werden, widerspricht den grundsätzlich bestehenden Mitwirkungsrechten der Stadtverordneten und der Verfahrensweise, die durch Art. 28 GG sowie die Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung vorgegeben ist." Dies muss dann aber um so mehr gelten, wenn es nicht nur um Informationen für die Vorbereitung von StVV-Sitzungen, sondern um Informationen über die Ergebnisse einer Grundstücksbeschaffungsmaßnahme geht, zu deren Durchführung der Magistrat mit StVV-Beschluss beauftragt worden war. Die Verletzung der durch den Beschluss der Beklagten vom 5. Februar 1998 konkretisierten Offenbarungspflicht des Magistrats ist in der Folgezeit auch aufrechterhalten und durch weitere, oben aufgeführte Verdeckungshandlungen ergänzt worden.

Diese in erster Linie gegen kommunalrechtliche Vorschriften über die Befugnisse und Verpflichtungen des Oberbürgermeisters und des Magistrats auch gegenüber der StVV verstoßenden Verhaltensweisen, die von den hauptamtlichen Magistratsmitgliedern bis zur Stichwahl am 22. März 1998 mehrfach während des sich insbesondere durch den Ablauf der Optionsfrist am 3. Februar 1998 und durch den Beschluss der Beklagten vom 5. Februar 1998 tatsächlich und rechtlich verändernden Geschehensablauf bis zum Abschluss der Wahl begangen wurden, waren auch dazu bestimmt und geeignet, die Wahl unter Verletzung der Chancengleichheit der anderen Bewerber zu Gunsten des Beigeladenen zu beeinflussen und erhielten dadurch ihren vom Beklagten vermissten Wahlbezug. Die verschiedenen pflichtwidrig unterdrückten Informationen über die Behandlung der Grundstücksangelegenheit der Fa. H. im Zusammenhang mit dem Komplex F.straße wären nämlich ohne diese Pflichtverstöße auch den ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern und spätestens am 5. Februar 1998 den Stadtverordneten der Oppositionsparteien, den anderen Wahlbewerbern und der Öffentlichkeit bekannt geworden und hätten dann die Wahlchancen des Beigeladenen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beeinträchtigt.

Der Komplex F.straße einschließlich des dort geplanten Vorhabens der Fa. H. in Form eines Öko-Zentrums oder jedenfalls einer Betriebserweiterung war insbesondere für die Kandidaten F. und K. ein wichtiges Wahlkampfthema. Dass diese Angelegenheit die Öffentlichkeit interessierte, ergibt sich u.a. aus der Berichterstattung der HW und der TZ vom 8. November 1997 über die beiden Beschlüsse der Beklagten vom 16. Oktober und 6. November 1997 über den Stopp und die Wiederaufnahme des Wohnungsbauprojekts, wobei interessanterweise auch darüber berichtet wird, dass der FDP-Fraktionschef der Kollegin F. vorgeworfen habe, sie wolle "das Thema wegen der OB-Wahl am Kochen halten", und dass ein FHW-Politiker gesagt habe, er hoffe, "dass das Öko-Zentrum nicht ganz begraben ist". Das öffentliche Interesse an einem Öko-Zentrum und an der Erweiterung der Fa. H. wird auch deutlich in einem Artikel der FAZ vom 30. Januar 1998 mit der Überschrift "Verlässt H. Bad Homburg ? Naturwarenhändler erwartet Signal von der Stadt". Aus eingereichten Presseartikeln von Januar/Februar 1998 ergibt sich dementsprechend u.a., dass die Kandidatin F. auf öffentlich gestellte Fragen nach ihren Prioritäten im Falle ihrer Wahl zur Oberbürgermeisterin mehrfach in erster Linie die Problematik um die Bebauung der F.straße und die damit verbundene Informationspolitik des Magistrats als ihre zukünftige "Chefsache" bezeichnet hat. So hat auch der stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende S. in der Sitzung der Beklagten am 5. Februar 1998 u.a. ausgeführt, dass das Thema F.straße insbesondere hinsichtlich des mangelnden Informationsflusses ein "Dauerbrenner" in der StVV, in der Presse und bei den Bürgern der Stadt und in seiner Öffentlichkeitswirksamkeit "furchtbar sensibel" sei. Dementsprechend wird im Wahlprogramm des Grünen-Kandidaten K. u.a. die Ansiedlung eines bundesweit beachteten Öko-Zentrums gefordert und soll es nach einem Bericht der FAZ vom 3. März 1993 nach dem ersten Wahlgang zu dem Zerwürfnis zwischen den beiden Bewerbern K. und F. offenbar deshalb gekommen sein, weil K. seiner Mitbewerberin vorgeworfen habe, sie sei für den schleppenden Fortgang des Wohnungsbauprojekts an der F.straße mitverantwortlich, wodurch diese sich tief gekränkt gefühlt habe. Da Veröffentlichungen einerseits ein Indiz dafür sind, welche Fragen die Öffentlichkeit und damit die Wähler interessieren, und andererseits auch solches Interesse wecken, ist nach den dargestellten Berichten mit den Klägern davon auszugehen, dass das Thema F.straße ein bedeutendes Wahlkampfthema war.

Es spricht deshalb entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts einiges dafür, dass schon das Bekanntwerden des Rechtsanwalts-Gutachtens vom 16./20. Januar 1998 über die Unwirksamkeit der Optionsvereinbarung in dem Vertrag mit der FI vom 28. Mai 1997 und die Kenntnis der dadurch verschlechterten Verhandlungsposition der Stadt, der wegen des auf den Verkehrswert beschränkten Angebots des Beigeladenen in seinem Schreiben an die Fa. H. vom 13. November 1997 und der auch hinsichtlich des Kaufpreises fehlenden rechtlichen Bindung der FI für den Fall einer Annahme des Optionsangebotes eine finanzielle Belastung von 2,3 Mill. DM drohte, die Wahlchancen des Beigeladenen verschlechtert hätte, obwohl er bei Abschluss des Vertrages vom 28. Mai 1997 sein Amt als Stadtbaurat noch nicht angetreten hatte und deshalb eigentlich für diesen - nach Auffassung der Kläger in ihrer Einspruchsbegründung - "dilettantischen Vertrag" nicht hätte verantwortlich gemacht werden können. Es ist nämlich zum einen zu berücksichtigen, dass der Beigeladene als Stadtbaurat in der Öffentlichkeit - mit einer gewissen Berechtigung, wie sein Schreiben an die Fa. H. vom 13. November 1997 zeigt - jedenfalls als einer der für das Projekt F.straße verantwortlichen Dezernenten angesehen wurde, wie sich aus dem Bericht in der TZ vom 8. November 1997 ergibt, in dem er als zuständiger Dezernent vor Stadtrechtsrat G. und BM M. genannt wird. Ob den Wählern bei oppositionellen Vorwürfen gegen die dilettantische Behandlung dieser Angelegenheit durch die zuständigen Magistratsmitglieder in der Wahlwerbung hätte plausibel gemacht werden können, dass den Beigeladenen in seiner Person keine Verantwortung treffe, weil er bei der vertraglichen Optionsvereinbarung im Mai 1997 noch nicht im Amt gewesen sei, erscheint deshalb recht fraglich. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass selbst bei einer OB-Wahl als einer Persönlichkeitswahl im allgemeinen für die Wähler nicht allein die Person des jeweiligen Bewerbers, sondern zumindest auch dessen Parteizugehörigkeit eine gewichtige Rolle spielt. Dem ist hier durch die vorgelegte Wahlwerbung der CDU und des Beigeladenen erkennbar auch Rechnung getragen worden und dies wird in dem bereits zitierten Artikel der FAZ vom 3. März 1998 unter Auswertung der Ergebnisse des ersten Wahlgangs der OB-Wahl im Vergleich mit den Kommunalwahl-Resultaten ausdrücklich bestätigt, woraus sich ergebe, dass "sich das Wählerverhalten bei der Direktwahl weitgehend an der Parteienpräferenz orientiere". Daraus folgt, dass ein dem CDU-dominierten Magistrat öffentlich vorgehaltenes Fehlverhalten die Wahlchancen des Beigeladenen schon im allgemeinen durchaus hätte verschlechtern können. Hier kommt noch die besondere Situation des Beigeladenen hinzu, der nicht ortsansässig war und erst im Juli 1997, also etwa ein gutes halbes Jahr vor der OB-Wahl zum Stadtbaurat gewählt worden war, das Amt im Oktober 1997, also nur gut vier Monate vor der Wahl angetreten hatte und erst 1997 aus Nordrhein-Westfalen noch ohne seine Familie in eine Dienstwohnung nach Bad Homburg gezogen war und der als Neubürger und Neuling in der Stadtverwaltung den Wählern mit Hilfe seiner Parteifreunde und insbesondere des damaligen OB A. überhaupt erst bekanntgemacht werden musste. Sein politisches Programm bestand zudem ausweislich seiner Wahlwerbung neben seiner fachlichen Kompetenz und persönlichen und politischen Integrität im Wesentlichen in der "gemeinsam mit der bürgerlichen Mehrheit" in StVV und Magistrat beabsichtigten Fortführung der "guten kommunalpolitischen Ära" unter seinem CDU-Vorgänger OB A.. Damit stand der Beigeladene weniger mit seiner Person als solcher, als vielmehr in seiner Rolle als der von OB A. und seiner Partei geförderte CDU-Nachfolgekandidat zur Wahl, wie gerade auch für ihn der Vergleich der Wählerstimmen der OB- und der Kommunal-Wahl in diesem Presseartikel verdeutlicht. Das lässt den Schluss zu, dass ein auf Unzulänglichkeiten dieser früheren "Regierung" zielender Angriff der Opposition sich auf die Wahlchancen des Beigeladenen als den CDU-Kandidaten negativ auswirken konnte, zumal es im Zusammenhang mit dem Komplex F.straße beim Vertrag mit der DL vom 22. Februar 1991 unter OB A. schon einmal zu einer von einem StVV-Beschluss abweichenden Vertragsgestaltung gekommen war, die zu einer Missbilligung durch die Beklagte und für die Stadt zu zusätzlichen Kosten geführt hatte, was nicht nur in der vorliegenden Einspruchsbegründung der Kläger, sondern auch in der öffentlichen Diskussion immer wieder angesprochen wurde (vgl. u.a. das Interview mit der Kandidatin F. in der FR vom 31. Januar 1998).

Jedenfalls aber das Bekanntwerden des in der Sitzung der Beklagten vom 5. Februar 1998 pflichtwidrig verschwiegenen und in der Folgezeit weiter verheimlichten bewussten Verstreichenlassens der Optionsfrist auf Grund der einstimmig unter persönlicher Beteiligung des Beigeladenen getroffenen Entscheidung der Großen Koalitionsrunde und des dadurch herbeigeführten endgültigen Scheiterns des Grundstücksgeschäfts der Fa. H. wäre geeignet gewesen, die Wahlchancen des Beigeladenen zu verschlechtern. Dann hätte dem Beigeladenen zum einen der sachlich-inhaltliche Vorwurf gemacht werden können, an der Verhinderung der von allen Parteien - zumindest nach außen hin - und wohl auch in der Öffentlichkeit befürworteten und zur Standortsicherung erwünschten Förderung der Betriebserweiterung der Fa. H. widerspruchslos mitgewirkt zu haben, obwohl er im Wahlkampf u.a. die Unterstützung ansässiger Betriebe versprochen hatte. Zum anderen hätte ihm - angesichts seiner Wahlkampfaussagen noch gravierender - vorgehalten werden können, daran mitgewirkt zu haben, dass unter Verschweigen des RA-Gutachtens und unter Umgehung der eigentlich dazu berufenden gemeindlichen Gremien, nämlich des Magistrats und der StVV, und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vertretern der zur Kontrolle der Regierungsmehrheit berufenen oppositionellen Parteien eine für die wirtschaftliche Situation der Stadt wichtige Entscheidung letztlich in einem der Öffentlichkeit entzogenen parteipolitischen Gremium getroffen worden ist. Das hätte in Gegensatz zu seiner Selbstdarstellung im Wahlkampf gesetzt werden können, wonach er u.a. Verantwortung für das Ganze übernehmen, eine breite Diskussion über bedeutende Fragen zur Zukunft und der Entwicklung Bad Homburgs auch und gerade mit den Bürgern fördern, auf gemeinsame Arbeit setzen, den Bürgersinn fördern und Menschen und Meinungen zusammenführen, mit der StVV und ihren Gremien gut zusammenwirken und sich in diesen zur Entscheidung berufenen Gremien für die Belange der Bürger einsetzen wolle. Dafür, dass gerade dieser Gesichtspunkt in den Wahlkampf einbezogen worden wäre, spricht der Umstand, dass die Kandidatin F. nach Presseberichten vom Januar/Februar 1998 in Wahlkampfveranstaltungen öffentlich beklagt hat, dass Vorhaben wie die Bebauung der F.straße unter Ausschluss der Öffentlichkeit diskutiert würden und "so etwas aus politischen Koalitionsrunden raus" müsse, und auch in der Sitzung der Beklagten vom 5. Februar 1998 insoweit bemängelt hat, dass ihr die Fakten vorenthalten würden; wie auch ihr Parteikollege S., der dort in seinem Redebeitrag dem FDP-Politiker H. vorgehalten hat, dass dieser sicherlich alles verstehe, weil er ja auch in der Koalition sitze und sowieso alles "brühwarm erzählt kriege". Damit wäre auch der von OB A. in der FR und der TZ vom 6. Dezember 1997 gepriesene Vorteil des Beigeladenen verloren gegangen, dass er "in keinen Klüngel eingebunden" sei und seine Konkurrentin F. ihm "nichts schlechtes nachsagen" könne. Diese Vorwürfe hätten auch dem vom Beigeladenen nach einem Kommentar der TZ vom 23. März 1998 im Wahlkampf offensichtlich vermittelten Eindruck entgegengewirkt, wonach der Beigeladene von einer "ungeheuer sympathischen Ausstrahlung, ... ehrlich und freundlich ... und ... stets am Konsens interessiert" sei.

Diese Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren in Form unzulässiger Wahlbeeinflussung waren gemäß § 50 Nr. 2 KWG auch erheblich, weil sie auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können.

Zur Auslegung des damit aufgestellten Kausalitätserfordernisses ist der vom Bundesverfassungsgericht ursprünglich für die Wahlprüfung bei Bundestagswahlen in ständiger Rechtsprechung entwickelte Erheblichkeitsgrundsatz, der vom Landesgesetzgeber auch auf das Kommunalwahlrecht übertragen werden kann, heranzuziehen, wonach nur solche Wahlfehler zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen führen können, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung, also auf die konkrete Mandatsverteilung, von Einfluss sind oder sein können, wobei eine solche Möglichkeit nicht nur theoretisch bestehen darf, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein muss (vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 a.a.O. und vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 - NJW 1994 S. 922 ff. sowie BVerwG, Beschluss vom 17. März 1998 - 8 B 36.98 - Buchholz 415.1 Nr. 145). Danach ist auch angesichts des Wortlauts des § 50 Nr. 2 KWG eine unzulässige Wahlbeeinflussung dann als ein erheblicher, zur Ungültigkeitserklärung der Wahl führender Wahlfehlertatbestand anzusehen, wenn sie nicht nur bei theoretisch-abstrakter, sondern bei einer an den konkreten Verhältnissen des Wahlkampfes orientierten Betrachtung nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Wählerwillensbildung von solchem Gewicht war, dass unter Berücksichtigung der Stimmenverhältnisse die nicht ganz fernliegende Möglichkeit eines Einflusses auf das Wahlergebnis besteht.

Der demgegenüber von der Beklagten vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden, wonach vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2001 (a.a.O.) nunmehr erhöhte Anforderungen an die Kausalität eines Wahlfehlers für das Wahlergebnis gestellt werden müssten und die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl generell einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraussetze, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene. Diese bundesverfassungsgerichtliche Auslegung des in Art. 78 Abs. 2 HV für die hessische Landtagswahl aufgeführten Wahlfehlertatbestandes der "gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen" und "im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl ... eine Wahl ungültig" machen, können nicht verallgemeinernd auf die kommunalwahlrechtliche Vorschrift des § 50 Nr. 2 KWG für die Prüfung der Direktwahl von (Ober-)Bürgermeistern und Landräten übertragen werden. Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Erheblichkeitsgrundsatz beruht auf dem aus dem Demokratiegebot hergeleiteten Rechtsgedanken, dass eine gewählte Volksvertretung durch die Wahlprüfung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere der Gesetzgebung und der Kontrolle der - von ihr als funktionsfähiges Organ erst hervorzubringenden - Regierung möglichst nicht beeinträchtigt werden soll. Das sich daraus ergebende Erfordernis des Bestandsschutzes schließt es im Hinblick auf die weitreichenden Auswirkungen eines Eingriffs und die Aufwendigkeit von Wiederholungswahlen aus, Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht schlechthin zum Wahlungültigkeitsgrund zu erheben. Voraussetzung für eine Ungültigkeitserklärung ist danach vielmehr ein erheblicher Wahlfehlertatbestand. Je tiefer und weiter die Wirkung eines wahlprüfungsrechtlichen Eingriffs in die Zusammensetzung einer gewählten Volksvertretung reicht, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O. S. 1051 f.; OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 1993 - 2 K 4/93 - NVwZ 1994 S. 179 f., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Januar 1997 - 1 S 1741/96 - ESVGH 47 S. 130 <134>). Das dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2001 zugrundeliegende Interesse an der Erhaltung des personellen Bestandes des für die Landesgesetzgebung und die Wahl der Landesregierung und deren parlamentarische Kontrolle zuständigen hessischen Landtages ist aber nicht vergleichbar mit dem Interesse daran, dass ein gewählter (Ober-)Bürgermeister oder Landrat in diesem Amt eines bloßen Exekutivorgans einer hessischen Kommune verbleibt, denn seine bisherigen Amtshandlungen werden gemäß § 53 KWG durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt und er kann auch vom Bürgermeister bzw. vom Ersten Beigeordneten jederzeit vertreten und nach einer Neuwahl ohne großen Aufwand ersetzt werden. Dies hat der Landesgesetzgeber in Ausübung der ihm bei der Umsetzung des Erheblichkeitsgrundsatzes zustehenden Gestaltungsfreiheit auch in der Formulierung des § 50 Nr. 2 KWG dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es hier ausreicht, dass Wahlfehler für das Wahlergebnis "von Einfluss gewesen sein können", während Art. 78 Abs. 2 HV verlangt, dass sie für den Ausgang der Wahl erheblich sind und "das Wahlergebnis beeinflussen". Da danach bei der Anwendung des § 50 Nr. 2 KWG dem Bestandserhaltungsinteresse geringeres Gewicht zukommt als bei der Wahl des Hessischen Landtags, gewinnt der entgegenstehende, ebenfalls aus dem Demokratiegebot hergeleitete Rechtsgedanke größere Bedeutung, wonach es nämlich die demokratische Legitimation des Gewählten erfordert, dass am Zustandekommen des Wahlergebnisses keinerlei Zweifel bestehen bleiben dürfen (vgl. Bay. VGH, Urteile vom 27. November 1991 - 4 B 91.573 - NVwZ 1992 S. 287 <289> und vom 29. November 1995 - 4 B 95/605 - NVwZ-RR 1996 S. 680 f. sowie Bay. VerfGH, Entscheidung vom 11. März 1994 - Vf. 22-VI-92 - NVwZ 1994 S. 993 <994 f.> zu der vergleichbaren Formulierung in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Bay.GemWahlG).

Diese Anforderungen an eine potentielle Kausalität sind hier nach Überzeugung des Senats erfüllt, weil unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisses des vorliegenden OB-Wahlkampfes und unter Einbeziehung der bereits oben gemachten Ausführungen zur Chancenverschlechterung des Beigeladenen bei Bekanntwerden der pflichtwidrig unterdrückten Informationen über die Behandlung des Komplexes F.straße nach allgemeiner Lebenserfahrung die Möglichkeit nicht ganz fernliegend erscheint, dass der Beigeladene wenn schon nicht im ersten Wahlgang, dann aber jedenfalls in der Stichwahl die Wahl hätten verlieren können. Ob schon die Offenlegung der Unwirksamkeit des vereinbarten städtischen Optionsrechts mit den deshalb drohenden finanziellen Belastungen der Stadt diese Wirkung gehabt hätte, erscheint zwar eher zweifelhaft, jedenfalls aber hätte das Bekanntwerden des bewussten und stillschweigenden Scheiternlassens der Vertragsverhandlungen auf Grund der Entscheidung der Großen Koalitionsrunde neben anderen naheliegenden Reaktionen der Wähler wohl wahrscheinlich dazu geführt, dass dann der Grünen-Kandidat K. vor der Stichwahl keine Wahlempfehlung für den Beigeladenen abgegeben hätte und dass ohne diese mindestens die für einen Wahlsieg der Bewerberin F. zusätzlich erforderliche Anzahl von 660 Wählern nicht für den Beigeladenen, sondern für sie gestimmt hätte. Diese Annahme drängt sich auf, weil sich der Kandidat K. im Zuge der politischen Auseinandersetzungen um die Errichtung eines sog. Ökozentrums besonders stark dafür eingesetzt hatte, die Verwirklichung der von ihm begrüßten unternehmerischen Ziele der Fa. H. zu fördern. Diese Auseinandersetzungen hatten sich im Einzelnen wie folgt entwickelt:

Wie oben bereits angesprochen, ergab sich aus dem Wahlprogramm des Kandidaten K. von Bündnis 90/Die Grünen und aus im Januar/Februar 1998 veröffentlichten Presseartikeln, dass für ihn die Wirtschaftsförderung allgemein und insbesondere in Bezug auf innovative und ökologisch orientierte kleinere und mittlere Unternehmen von vorrangiger Bedeutung war. Dementsprechend wollte er "die Ansiedlung eines bundesweit beachteten 'Ökozentrums' forcieren", womit er dieses Vorhaben der Fa. H. zu einem seiner Wahlkampfziele gemacht hatte, und wollte zudem nach einem Wurfzettel den "Finanzwirrwarr mit Millionenverlusten (z.B. Grundstücksdeal D.L.)", womit der Komplex F.straße gemeint war, beseitigen. Demgegenüber hatte sich die Beklagte in ihrer Sitzung vom 6. November 1997 auf Antrag und mit den Stimmen der CDU-dominierten Mehrheitsfraktionen von CDU, F.D.P. und FHW zwar wegen der inzwischen bewilligten Landesförderung für die Fortführung des Wohnbauprojekts und damit gegen das Öko-Zentrum entschieden, das allerdings von BM und Stadtkämmerer M. als für die Wirtschaftsförderung zuständigem Dezernenten noch in der Großen Koalitionsrunde vom 16. September 1997 und auch nach der Wahl entsprechend einem Bericht der FR vom 9. April 1998 wie auch von der Fa. H. in ihrem späteren Schreiben vom 26. November 1997 weiterhin bevorzugt worden war. Gegen ein solches Dienstleistungszentrum an einem anderen Standort an der Peripherie der Stadt sprach sich später auch OB A. nach einem Bericht der FAZ vom 30. Januar 1998 aus, weil dadurch möglicherweise der Einzelhandel in der Innenstadt geschwächt werde. Aber entsprechend dem von den Mehrheitsfraktionen getragenen Beschluss der Beklagten vom 6. November 1997, der Fa. H. eine Teilfläche von 1.000 qm für eine Betriebserweiterung anzubieten, erklärte auch OB A. nach diesem Pressebericht eine "Abrundung des bestehenden Betriebes" für akzeptabel, so dass angenommen werden kann, dass jedenfalls diese Kompromisslösung auch in den Mehrheitsfraktionen und bei ihren Wählern befürwortet wurde, wofür zusätzlich die in der TZ vom 8. November 1997 wiedergegebene Äußerung des FHW-Politikers Dr. L. spricht, er hoffe, "dass das Öko-Zentrum nicht ganz begraben ist". Entsprechend äußerte sich der FHW-Fraktionsvorsitzende S. der Presse gegenüber nach der Wahl (vgl. TZ und FR vom 2. April 1998), indem er dem Magistrat vorwarf, auf den Beschluss der Beklagten vom 6. November 1997 hin nicht ernsthaft über die Betriebserweiterung der Fa. H. verhandelt, leichtfertig Verträge mit der DL und der FI geschlossen, dann zu einer Verdrängung der Fa. H. führende Fakten geschaffen und sich insgesamt "mittelstandsfeindlich" verhalten zu haben. Andererseits gab es nach dem Bericht der TZ vom 24. Januar 1998 offensichtlich innerhalb der CDU sogar Überlegungen, der Fa. H. das Teilgrundstück von 1.000 qm nicht zur Verfügung zu stellen. Dazu erklärte die CDU-Fraktionsvorsitzende allerdings - wahrheitswidrig - gegenüber der Presse: "Über diese Alternative hat die Koalition nicht gesprochen", was darauf hindeuten könnte, dass diese Überlegungen in der Öffentlichkeit nicht populär waren und deshalb nicht bekannt werden sollten. Eines der Hauptanliegen der Kandidatin F. und der hinter ihr stehenden SPD-Fraktion in Bezug auf ihre "Chefsache" F.straße war - wie schon aus den oben dargestellten Presseberichten von Januar/Februar 1998 und aus StVV-Protokollen ersichtlich ist - die ihrer Ansicht nach unzureichende Informationserteilung durch den hauptamtlichen, CDU-dominierten Magistrat. Das führte in der Sitzung der Beklagten vom 6. November 1997 sogar dazu, dass ihre Fraktion sich einer Beschlussfassung über die weitere Fortführung des Projekts F.straße ohne Kenntnis der erforderlichen Fakten verweigerte und den Antrag stellte, den Magistrat aufzufordern, bis zur nächsten StVV-Versammlung am 20. November 1997 einen detaillierten Beschlussvorschlag vorzulegen, in dem alle Fakten und Daten aufgeführt sein sollten, was mehrheitlich abgelehnt wurde. Dies mag oder könnte der Grund für die ihr gegenüber später von dem Grünen-Kandidaten erhobenen Vorwürfe gewesen sein, sie sei für den schleppenden Fortgang des Wohnbauprojekts an der F.straße mitverantwortlich.

Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass ein Bekanntwerden des bewussten und stillschweigenden Verstreichenlassens der letzten Optionsfrist auf Grund der Entscheidung der Großen Koalitionsrunde vom 22. Januar 1998 bei den beiden Hauptkonkurrenten des Beigeladenen, bei deren Parteien und bei ihren Wählern zu heftigen Reaktionen geführt hätte; und zwar sowohl wegen des Ergebnisses selbst wie auch wegen Art und Weise seines Zustandekommens. Ein von Bündnis 90/Die Grünen favorisiertes Öko-Projekt war selbst in seiner ersatzweisen Form von den Amtsträgern der Mehrheitsfraktionen zum Scheitern gebracht worden, und zwar stillschweigend und heimlich, ohne dass - wie insbesondere von der SPD und ihrer Kandidatin immer wieder angemahnt - die maßgeblichen Fakten und Entscheidungsgesichtspunkte für eine Diskussion in den zuständigen gemeindlichen Gremien und in der Öffentlichkeit offengelegt worden wären. Es wäre öffentlich geworden, dass gerade den in dieser Angelegenheit besonders engagierten Kandidaten F. und K. und ihren Parteien die Möglichkeit vorenthalten worden ist, sich selbst und die Öffentlichkeit an der Auseinandersetzung über Für und Wieder dieses Projekts zu beteiligen. Es ist wahrscheinlich, dass dies zu einer deutlichen Mobilisierung ihrer jeweiligen Wählerschaft geführt hätte, denn bei einer Wahlbeteiligung von knapp über und unter 50 % in beiden Wahlgängen waren noch erhebliche ungenutzte Wählerpotentiale vorhanden. Es kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass ein Bekanntwerden dieser Umstände auch Wähler der Mehrheitsfraktionen gegen den Beigeladenen beeinflusst hätten. Denn auch unter diesen gab es Befürworter jedenfalls des ersatzweisen Vorhabens der Betriebserweiterung der Fa. H., wie die oben wiedergegebenen Äußerungen der FHW-Politiker und das Stimmverhalten der Mehrheitsfraktionen in den Sitzungen der Beklagten vom 6. November 1997 und 5. Februar 1998 zeigen. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass die gesetzwidrige Verfahrensweise der hauptamtlichen Magistratsmitglieder einschließlich des Beigeladenen von den Wählern der Mehrheitsfraktionen billigend und ohne Konsequenzen für ihr Wahlverhalten in Bezug auf den in das politische Leben der Stadt erst neu eingeführten Beigeladenen zur Kenntnis genommen worden wäre. Für diese Einschätzung spricht schließlich, dass es andernfalls für die Teilnehmer der Großen Koalitionsrunde vom 22. Januar 1998 keinen Grund gegeben hätte, sich einstimmig für ein Verheimlichen dieser Vorgänge gerade "bis nach der Wahl" zu entscheiden. Für diesen zeitlichen Aufschub gibt es keinen aus der Sache heraus verständlichen Anknüpfungspunkt und auch der Vertreter der Beklagten war trotz ausdrücklichen Befragens seitens des Senats nicht in der Lage, dafür eine sachliche Erklärung zu geben.

Allein diese Umstände sind schon geeignet, Zweifel zu begründen, ob der Beigeladene bei Bekanntwerden dieser Vorgänge in der Sitzung der Beklagten am 5. Februar 1998 im ersten Wahlgang am 1. März 1998 trotz eines Stimmenvorsprungs von 1.690 Stimmen der insgesamt abgegebenen 20.415 Stimmen die Stichwahl erreicht hätte, wenn auch andererseits zu berücksichtigen ist, dass sich in diesem Wahlgang die Gegenstimmen im Wesentlichen noch auf die beiden Hauptkonkurrenten F. und K. verteilt hätten.

Es kann aber jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es bei Bekanntwerden des heimlichen Scheiternlassens der Betriebserweiterung der Fa. H. nicht zu der vom Grünen-Kandidaten K. für den Beigeladenen abgegebenen Wahlempfehlung für die Stichwahl am 22. März 1998 gekommen wäre. Zu Beginn des Wahlkampfes hatte es nämlich zwischen den beiden Parteien seiner Hauptkonkurrenten, nämlich zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, nach dem Bericht der FAZ vom 3. März 1998 Gespräche gegeben, in denen man übereingekommen war, auf gegenseitige Angriffe zu verzichten und in denen die SPD zugesichert hatte, K. für den Fall zu unterstützen, dass er in die Stichwahl kommen würde. Die SPD hatte zudem den Grünen "ohne Gegenleistung" zu einem zweiten Sitz im ehrenamtlichen Magistrat verholfen. Die Kandidatin F. erwartete danach, dass sowohl die grüne Partei als auch ihre Wähler "eine Veränderung in dieser Stadt" anstrebten und ein Ende der CDU-Ära im Rathaus wünschten und sich deshalb für sie aussprechen würden. Es spricht einiges dafür, dass bei Bekanntwerden der oben dargestellten Vorgänge dies auch tatsächlich eingetreten wäre. Aber selbst wenn man davon nicht ausgehen wollte, wäre es angesichts aller oben geschilderten Umstände kaum vorstellbar, dass der Kandidat K. gegen den massiven Widerstand seiner eigenen Partei und unter Inkaufnahme erheblicher parteiinterner Spannungen, die dann zu einer Nichtabgabe einer Wahlempfehlung der Grünen führten, eine persönliche und selbst finanzierte Empfehlung an seine Wähler gegeben hätte, den Beigeladenen in der Stichwahl zu wählen, weil er ihn als einen fairen und integren Politiker kennengelernt habe, von dem er einen neuen offenen politischen Führungsstil und eine Verbesserung des Klimas in den parlamentarischen Gremien der Stadt erwartete. Diese Einschätzung des Beigeladenen durch den Kandidaten K. wäre durch das Bekanntwerden des Verhaltens der hauptamtlichen Magistratsmitglieder hinsichtlich der Betriebserweiterung der Fa. H. gründlich erschüttert worden. Dies bestätigen zudem eindringlich und plausibel der nach der Wahl an die Beklagte gerichtete Missbilligungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 27. April 1998 und ihr Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die hauptamtlichen Magistratsmitglieder vom 3. Juni 1998 an das Regierungspräsidium Darmstadt, die Presseerklärung des Kandidaten K. in der TZ vom 24. Februar 1999, in der er sich ausdrücklich für seine Wahlempfehlung wegen seiner Fehleinschätzung des Beigeladenen entschuldigt, und schließlich seine schriftliche Erklärung vom 31. Juli 1999, in der er ausdrücklich erklärt, dass er auf keinen Fall eine Wahlempfehlung zu Gunsten des Beigeladenen abgegeben hätte, wenn ihm die obigen Vorgänge bekannt gewesen wären.

Angesichts der Stimmenverhältnisse in der Stichwahl vom 22. März 1998 erscheint unter Einbeziehung aller Umstände des vorliegenden Wahlkampfes nach allgemeiner Lebenserfahrung die Möglichkeit eher naheliegend, keinesfalls aber fernliegend, dass - abgesehen von den anderen oben dargestellten Einflussmöglichkeiten des Bekanntwerdens der fraglichen Vorgänge auf die Wählerwillensbildung - ohne die Wahlempfehlung des Grünen-Kandidaten K. für den Beigeladenen insgesamt mindestens 660 Wähler zusätzlich nicht ihm, sondern der Kandidatin F. ihre Stimmen gegeben und damit das Wahlergebnis verändert hätten. Da der Kandidat K. nach dem Bericht der FAZ vom 3. März 1998 die meisten seiner 4.593 Stimmen in seinem Wohnort K. bekommen hat, erscheint es auch nach seiner dort wiedergegebenen Einschätzung naheliegend, dass diese seiner Wahlempfehlung zu Gunsten des Beigeladenen als des CDU-Kandidaten gefolgt sind und ohne seine Empfehlung nicht oder möglicherweise auch anders gewählt hätten. Andererseits erscheint auch besonders unter Berücksichtigung der weiter verringerten Wahlbeteiligung in der Stichwahl die Annahme plausibel, dass viele Grünen-Wähler wegen des widersprüchlichen Verhaltens ihrer Partei und ihres Kandidaten - wie möglicherweise auch die Wähler der anderen beiden ausgeschiedenen Bewerber - der Stichwahl ferngeblieben sind und ohne Wahlempfehlung des Kandidaten K. entsprechend ihrer grundsätzlichen Einstellung und der im Vorfeld der Wahl stattgefundenen Gesprächen mit der SPD eher deren Kandidatin F. unterstützt hätten. Eine exakte Prognose oder gar Ermittlung, welche Wählerbewegungen im Einzelnen und in welchem konkreten Umfang stattgefunden hätten, ist für die Annahme der in § 50 Nr. 2 KWG allein geforderten potentiellen Kausalität weder möglich noch erforderlich, so dass sich eine Überprüfung der von den Klägern in ihrer ergänzenden Berufungsbegründung zwar nachvollziehbar, aber auch etwas spekulativ angestellten Berechnungen erübrigt. Ergänzend und unter Außerachtlassung der Besonderheiten der jeweiligen Wahlverfahren kann pauschalierend noch darauf verwiesen werden, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine solche Kausalität auch schon bei weiter auseinanderliegenden Stimmenanteilen bejaht worden ist, so in einem Fall, in dem eine Zahl von 3.537 Wählern ohne eine amtliche Wahlwerbeanzeige hätten anders entscheiden müssen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19. November 1995 a.a.O.), oder in einem Fall, in dem ein Stimmenverhältnis von 67,5 % (875 Stimmen) zu 28,9 % (375 Stimmen) bestand und eine amtliche Wahlempfehlung zu einem Wechsel von 251 Wählern geführt haben müsste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Februar 1992 a.a.O.), während hier ein deutlich engeres Stimmenverhältnis von 53,635 % zu 46,365 % bestand.

Die Kosten des gesamten Verfahrens sind der Beklagten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich mangels Antragstellung nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen, weil der allein in Frage kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach Nr. 1 dieser Vorschrift nicht gegeben ist, denn im vorliegenden Fall mussten nicht ungeklärte und grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen entschieden, sondern die in der wahlprüfungsrechtlichen Rechtsprechung übereinstimmend entwickelten Grundsätze nur auf die komplexen Vorgänge des vorliegenden Wahlverfahrens angewandt werden.

Ende der Entscheidung

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