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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2000
Aktenzeichen: 8 UE 5098/96
Rechtsgebiete: AWG, EGV


Vorschriften:

AWG § 7 Abs. 1 Nr. 2
AWV § 40 Abs. 1
EGV Art. 113
EGV Art. 133
Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung verstoßen nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 113 a.F. des EG-Vertrages bzw. jetzt Art. 133 der Neufassung des EG-Vertrages (BGBl. 1998 II S. 387).

Sollen Teile für militärisch genutzte Flugzeuge in den Iran geliefert werden, so bedarf die Lieferung einer Ausfuhrgenehmigung. Für den Erlass eines "Nullbescheids über die Ausfuhrgenehmigungsfreiheit" von Fahrwerksteilen eines Flugzeugs kommt als statthafte Klageart die Verpflichtungsklage in Betracht.


Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Lieferung von Baugruppen von Flugzeugfahrwerken aus der Schweiz in den Iran einer Transithandelsgenehmigung gemäß §§ 40 Abs. 1, 43 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bedarf und die Beklagte verpflichtet ist, insoweit einen sogenannten "Nullbescheid" zu erteilen.

Unter dem 22. Oktober 1992 beantragte die Klägerin für den Verkauf von "7 Sets Fahrgestellteile Leichtflugzeug" vom Einkaufsland und Ursprungsland Schweiz in das Käuferland und Verbrauchsland Iran - Kaufpreis: 1.456.000,00 DM, Verkaufspreis: 1.850.000,00 DM - die Erteilung einer Transithandelsgenehmigung (Bl. 39 und 43 der Verwaltungsvorgänge). Dem Antrag war ein "Certificate" des "Educational and Research Institute, Center of Commercial & Engineering Services" vom 5. Oktober 1992 beigefügt. Zur Adresse war weiter angegeben

"P.O.BOX: Tehran-Iran TIX NO: FAX: TEL NO:".

In dem Schreiben war als Verwendungszweck der Bau leichter kommerzieller Flugzeuge angegeben (Bl. 40 der Verwaltungsvorgänge). Wie sich den weiteren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, geht es um von der Schweizer Firma ... gefertigte Fahrwerksteile für das von derselben Firma produzierte Flugzeug "...". Beigefügt war ein kompletter Zeichnungssatz der Fahrwerksteile in 2-facher Ausführung. Die Klägerin gab auch den Hinweis, das angestrebte Geschäft enthalte nicht die Lieferung der Bremsen, Felgen, Kotflügel, Lichter und Reifen.

Die Beklagte lehnte den Antrag unter Bezugnahme auf die §§ 5, 40 AWV i.V.m. §§ 3 und 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes - AWG - ab und führte zur Begründung aus, durch die Lieferung der genannten Waren nach Iran würden die nach § 7 Abs. 1 AWG zu schützenden Belange erheblich gefährdet. Der Empfänger gehöre zu dem Kreis der Organisationen, die für die iranischen Streitkräfte Rüstungsmaterial herstellten und/oder aus dem Ausland beschafften. Im Nahen und Mittleren Osten bestünden nach wie vor erhebliche Spannungen. Die Bundesregierung verfolge daher auch gegenüber Iran eine sehr restriktive Rüstungsexportpolitik. Unter Abwägung aller Umstände müsse der Transithandelsgenehmigungsantrag daher abgelehnt werden.

Mit Schreiben vom 1. April 1993, eingegangen bei dem Bundesausfuhramt am 5. April 1993, legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete diesen damit, bei den Fahrgestellteilen handele es sich laut Hersteller nicht um militärische Produkte. Der iranische Empfänger bestreite, zu einer militärischen Organisation zu gehören bzw. für eine solche einzukaufen. "Die angegebene Verwendung der ausgemusterten Flugzeuge nach Austausch der defekten Fahrwerksteile und Umrüstung für die Flugausbildung für fortgeschrittene zivile Piloten" sei "nicht unglaubwürdig". Die ... eigne sich für den kostengünstigen Trainingsübergang von Turboprop-Flugzeugen auf Flugzeuge mit Jet-Flugeigenschaften (Cessna Citation oder Lear-Jet). Die Fahrwerksteile seien nicht die kompletten Fahrwerkssätze, sondern nur Bauteile bzw. Baugruppen davon. Die Fahrwerksteile könnten nicht nur für die ... verwendet werden, sondern auch für das Fahrwerk des neuen zivilen Turboprop-Flugzeugs- .... Sie würden auch in anderen zivilen ...flugzeugen als der ... verwendet. Die ... sei für die zivile Verwendung laut Baumusterzulassung F 56-20 durch das Eidgenössische Luftamt, Schweiz, am 6. April 1979 zugelassen worden. In dem Prospekt der Firma ... zum Flugzeug ... werde die ... u.a. als "a world class military and civilian trainer" bezeichnet. Der Flugverkehr im Iran solle erheblich vergrößert werden. Es würden momentan neue und zum Teil sogar private Fluggesellschaften gegründet. Die Anmietung von sowjetischen Flugzeugen mit Besatzung sei zwar kostengünstig, aber offensichtlich auf Grund der schwierigen Kommunikation auf Dauer ein Sicherheits- und Qualitätsrisiko. Im Iran gebe es nicht genügend gut ausgebildete Flugzeugpiloten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die zu liefernden Waren würden von Position 0010 b Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Außenwirtschaftsverordnung, zuletzt geändert durch die 30. Änderungs-Verordnung vom 26. Oktober 1993, BGBl. I S. 1778, Ausfuhrliste - Anlage AL zur AWV - in der Fassung der 85. Verordnung vom 3. September 1993, BAnz. Nr. 167, S. 8677 vom 7. September 1993) erfasst. Das Transithandelsgeschäft unterliege somit der Genehmigungspflicht. Die Erteilung einer Transithandelsgenehmigung würde die nach § 7 Abs. 1 AWG zu schützenden Belange der Bundesrepublik Deutschland erheblich gefährden. Die Genehmigung der Lieferung stünde im Gegensatz zu der auf Ausgleich und friedliche Lösung von Konflikten ausgerichteten Außenpolitik der Bundesregierung. Kern dieser Außenpolitik sei die restriktive Rüstungspolitik. Diese gestatte keine Lieferung von Waren, die für die Streitkräfte oder andere militärische Einrichtungen des Iran bestimmt seien oder in sonstiger Weise irgendeinen Beitrag zu den militärischen Kapazitäten des Iran leisteten. Bei dem Trainingsflugzeug des Typs ... handele es sich bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin um ein militärisches Trainingsflugzeug. Die Iran-Air-Force verfüge selbst über Trainingsflugzeuge dieser Art. Bei dem Käufer und Endempfänger der Ware handele es sich nach den Erkenntnissen der Beklagten um einen militärischen Beschaffer, der in der Nähe der Defence Industries Organization (DIO) anzusiedeln sei. Vor diesem Hintergrund sei somit weiterhin davon auszugehen, dass die zu liefernden Waren für den Einbau in militärische Trainingsflugzeuge verwendet würden. Ein Nachweis der zivilen Verwendung habe von der Klägerin nicht geführt werden können. Die Erteilung der Genehmigung wäre aus den genannten Gründen geeignet, die nationale und internationale Glaubwürdigkeit der restriktiven Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung in Frage zu stellen und somit die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland sowie das friedliche Zusammenleben der Völker erheblich zu stören (§ 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AWG). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AWG, da die Ausfuhr die Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige und damit den Beschränkungszweck des § 5 AWV nicht nur unwesentlich gefährde. Die Genehmigung sei auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AWG i.V.m. § 7 Abs. 1 AWG zu erteilen, da nach Abwägung die Gründe, die zur Ablehnung geführt hätten, gegenüber eventuellen volkswirtschaftlichen Interessen überwögen. Negative Folgen für die Volkswirtschaft seien weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Eine Beeinträchtigung der volkswirtschaftlichen Interessen könne jedenfalls nur von geringem Ausmaß sein.

Am 27. Januar 1994 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, der Kunde gehöre der DIO nicht an. Es bestehe keinerlei Zusammenhang mit militärischen Projekten. Auch werde das Flugzeug zivil von Flugschulen und Fluglinien für die Pilotenausbildung genutzt. Das Bundesausfuhramt sei für die Versagung der Ausfuhr nicht zuständig. Die Außenwirtschaftsverordnung und das Außenwirtschaftsgesetz bzw. der angefochtene Bescheid verstießen gegen die Bestimmungen des EG-Gemeinschaftsrechts, insbesondere Art. 113 des EG-Vertrages. Die zu liefernden Baugruppen von Fahrwerken für die ... seien nicht besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke im Sinne der Position 0010 b Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Das Fahrwerk sei von der Firma ... in den sechziger Jahren für ein ziviles Flugzeug entwickelt worden. Erst später habe die Firma ... von der Firma ... das Fahrwerk unverändert übernommen. Seit 1975 würden die Baugruppen der Fahrwerke, die die Klägerin nach Iran verkaufen wolle, von Lieferanten der Firma ... hergestellt. Bei der Firma ... würden sie mit weiteren Teilen, die auf dem Weltmarkt frei erhältlich seien, bestückt. Die Fahrwerksbaugruppen seien auch keine Spezialteile im Sinne der Anmerkung 3 zu Teil I der Ausfuhrliste, denn sie seien nicht besonders für die ... konstruiert. Die Waren unterfielen auch keiner anderen Position des Teils I der Ausfuhrliste. Das Transithandelsgeschäft sei somit genehmigungsfrei. Auch das Flugzeug selbst werde von der Position 0010 b Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste nicht erfasst, da es nicht besonders für militärische Zwecke konstruiert oder geändert sei. Das Flugzeug eigne sich in gleicher Weise zur zivilen wie zur militärischen Ausbildung und insbesondere zum Erlernen des Übergangs vom Propeller- zum Düsenflug. Es werde unter anderem von der Swiss Air und der französischen Luftfahrtgesellschaft CIPRA eingesetzt. In der Schweiz werde es bei Flugschauen von Flugstaffeln verwendet. Dass das Flugzeug für einen zivilen Verwendungszweck konstruiert und gebaut worden sei, werde auch dadurch belegt, dass die Firma ... zunächst nur die zivile Zulassung beantragt und erhalten habe. Erst später sei für einige Länder eine Zulassung zur militärischen Verwendung beantragt worden, die jedoch z.B. in den USA nur eingeschränkt gewährt worden sei, da bestimmte für diese Zulassung zwingend vorgeschriebene Konstruktionsvorgaben bereits bei der Entwicklung des Flugzeugs nicht beachtet worden seien. Auch die serienmäßige Ausrüstung mit Aufhängungspunkten (sogenannten "hard points") für Außenlasten unter den Tragflächen bedeute nicht, dass das Flugzeug besonders für militärische Zwecke konstruiert sei. Zum einen seien diese Aufhängevorrichtungen für Zusatztanks angebracht worden, zum anderen für die bei Kunstflügen bekannten "Rauchmacher". Zwar könnten sie für eine militärische Nutzung der Maschinen missbraucht werden (Anbringen von Maschinengewehren, Abwurf von Bomben). Dies setze jedoch eine spezielle Vorrichtung zur hydraulischen und/oder elektrischen Bedienung voraus, die von der Firma ... nicht hergestellt werde. Die ... sei in den USA für die zivile Verwendung uneingeschränkt zugelassen, für die militärische Verwendung nur eingeschränkt. In der Bundesrepublik sei die ... nur für die zivile Verwendung zugelassen. Es sei beabsichtigt, die zu liefernden Fahrwerke dafür zu verwenden, die sich ursprünglich (oder noch) im Besitz der iranischen Luftwaffe befindenden, jedoch ausgemusterten Maschinen für die Ausbildung ziviler Piloten umzurüsten. Die Vorschriften der AWV und des AWG bzw. der angefochtene Bescheid verstießen gegen Art. 113 des EG-Vertrags, denn sowohl die Genehmigungspflicht für Transithandelsgeschäfte als auch die Versagung der Genehmigung durch die Beklagte stellten Maßnahmen dar, die in die handelspolitische Kompetenz der Gemeinschaft gemäß Art. 113 EG-Vertrag fielen. Außerdem verstoße die Verweigerung der Transithandelsgenehmigung gegen Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2603/79 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung - Ausfuhrverordnung - (ABl. 1969 Nr. L 364, 25, zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3918/91 (ABl. 1991 Nr. L 372, 1).

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Bescheid des Bundesausfuhramtes vom 22. März 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bundesausfuhramtes vom 4. Januar 1994 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Bescheinigung zu erteilen, wonach die Ausfuhr von 7 Sets Baugruppen von Fahrwerken des Flugzeugs ... nach Iran nicht gemäß § 40 AWV genehmigungspflichtig ist,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Transithandelsgenehmigung gemäß deren Antrag vom 22. Dezember 1992 (gemeint ist "22. Oktober 1992") zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Oktober 1996 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Rechtsgeschäft sei genehmigungspflichtig. Es betreffe Ware, die in der Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung, Teil A, Position 0010 b, gelistet sei. Die ... sei für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert. Dies ergebe sich in erster Linie aus der Eignung für die militärische Ausbildung. Sie sei wegen ihrer hervorragenden Flugeigenschaften als Übungsmaschine für die militärische Ausbildung sehr gut geeignet. Man könne mit der ... den Übergang von Propellerflugzeugen zu Düsenjets üben. Sie besitze eine Tandemanordnung, die für militärisch genutzte Luftfahrzeuge typisch sei, d.h. die Piloten säßen hintereinander. In zivilgenutzten Luftfahrzeugen sei diese Sitzanordnung unüblich. Die Annahme der militärischen Konstruktion ergebe sich aber auch aus der Entwicklung und der Verbreitung dieser Maschine. Ausweislich des von der Klägerin und der Beklagten eingeführten Nachschlagewerks "Jane`s all the world`s Aircraft" sei die ... durch die Firma ... entwickelt worden. Bei dieser Firma handele es sich um den Lieferanten der Schweizer Luftwaffe. Von rund 400 Maschinen befänden sich lediglich 6 bis 7 in privaten Händen, alle anderen im Besitz ausländischer Luftstreitkräfte, 35 davon in Iran. Die serienmäßigen Aufhängepunkte seien geeignet, Außenlasten an den Flügeln zu befestigen. Dies könnten Reservetanks sein, aber auch militärische Gegenstände. Die ... sei vom Irak im Krieg gegen Kurden eingesetzt worden. Aus diesem Grund stufe die Schweizerische Regierung ausweislich der Auskunft des Schweizerischen Bundesamtes für Außenwirtschaft die Ausfuhr einer ... als exportkontrollpflichtig ein, da sie als besonders konstruiert oder abgeändert für militärische Zwecke gelte. Die Schweizerische Regierung würde eine Lieferung von ...-Flugzeugen mit mehr als zwei Aufhängevorrichtungen an den Iran nicht bewilligen.

Bei den Fahrwerksteilen handele es sich um Bestandteile, die für die ... besonders konstruiert seien. Insoweit komme es nicht auf den Zeitpunkt der Planung bzw. Konstruktion an. Dies würde für die Anlage AL zur AWV keinen Sinn machen, da die Funktion dieser Vorschriften darin bestehe, gegenwärtige oder künftige Störungen der Sicherheit oder der auswärtigen Beziehungen abzuwenden. Solche Störungen könnten nicht durch die in der Entwurfs- oder Entwicklungsphase gehegten und vielleicht viele Jahre zurückliegenden Konstruktionsabsichten hervorgerufen werden, sondern allein durch bestimmte Konstruktionsmerkmale der fertigen Ware, die ihr im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr oder ihres sonstigen Einsatzes den Charakter des Konstruiertseins für den in der Anlage AL angegebenen Zweck verliehen. Maßgeblich sei, dass die von der Klägerin bezogenen Fahrwerksteile für die ... gebaut seien. Die Behauptung, dass die Fahrgestelle auch für andere Flugzeuge Verwendung fänden, habe die Klägerin nicht verifizieren können. Da die Lieferung einer ... genehmigungspflichtig sei, müssten auch Lieferungen von Teilen der Genehmigungspflicht unterliegen. Es bestehe nach dem Vortrag der Klägerin auch kein Zweifel, dass die zu liefernden Teile für den Einbau in die im Iran befindlichen ... bestimmt seien. Von der Verwendungserklärung, wonach der Kunde sich mit dem Bau eines Leichtflugzeuges befasse, sei die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren abgerückt. Sie habe die Behauptung aufgestellt, dass ausgemusterte ... durch den iranischen Kunden in Stand gesetzt und dann in der Pilotenausbildung genutzt werden sollten.

Das Merkmal "besonders konstruiert" entfalle auch nicht durch die Anmerkungen zu Position 0010 b. Zwar verfüge die ... über die zivile Zulassung in den USA, in den Niederlanden, in Frankreich und in der Schweiz. Dem lasse sich jedoch nicht entnehmen, ob die im Iran befindlichen ... die gleiche technische Ausstattung hätten wie die Maschinen, die den Luftfahrtbehörden der genannten Länder vorgestellt worden seien. Genauso wenig sei bewiesen, ob die im Besitz der iranischen Streitkräfte befindlichen ... nach dem internationalen Zivilstandart ausgerüstet seien. Nach Auffassung des Gerichts komme es jedoch darauf nicht an. Die Anmerkung zur Position 0010 b sei den internationalen Vereinbarungen, die der Anlage AL zu Grunde lägen (so die "Munitions List" des Wassenaar Arangements), fremd. Die Anmerkung sei im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass sie nicht für Luftfahrzeuge gelte, die wie die ... sich fast ausschließlich im Besitz von Luftstreitkräften befänden, weil diese als militärische Ausbildungsflugzeuge bzw. unter Umständen auch für Kampfeinsätze genutzt würden. Dass darüber hinaus einige wenige Flugzeuge in Besitz von Zivilnutzern existierten und deshalb in diesen Ländern auch eine zivile Zulassung für bestimmte Maschinen vorliege, mache dieses Flugzeug nicht zu einem Zivilluftfahrzeug. Den militärischen Charakter verliere die ... in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch, dass einige wenige Zivilnutzer sich auf dieser Maschine ausbilden ließen.

Auch der Hilfsantrag habe keinen Erfolg. Die Verweigerung der Genehmigung sei geeignet, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten, sowie zu verhindern, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik erheblich gestört würden. Wie sich aus den Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes ergebe, sei die von der Klägerin benannte Empfängerin der Waren im Iran ein Unternehmen, das als Beschaffungsstelle für die DIO für flugtechnisches Gerät auftrete. Da nach Auskunft des BND die Empfängerin der Ware die einzige dieses Namens im Iran sei, sei eine Verwechslung ausgeschlossen. Nach Angaben des BND versuche der Iran, Flugzeuge der Marke ... nachzubauen und beziehe deshalb Hauptkomponenten aus dem westlichen Ausland, aus Tarnungsgründen immer im Zusammenhang mit Ersatzteilbestellungen. Die Verwendungserklärung der Kundin sei unglaubhaft, da sie im Widerspruch zum Vortrag der Klägerin stehe. Diese habe im Widerspruchsverfahren vorgetragen, die Kundin habe ihr mitgeteilt, dass sie sieben der im Besitz der iranischen Streitkräfte befindlichen ... ausmustern und für die Ausbildung von Zivilpiloten einsetzen wolle. In der Verwendungserklärung habe die Kundin jedoch angegeben, Leichtflugzeuge bauen zu wollen. Aus allem ergebe sich, dass die vorgesehene Lieferung der Fahrwerke von der Schweiz in den Iran im Bereich der Rüstungsindustrie ihre Verwendung finden solle. Damit sei eine drohende Störung des Völkerfriedens auch möglich. Außerdem sei eine Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu befürchten (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG). Wegen der Haltung der Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber dem Iran könne die Gefahr bestehen, dass die Bundesregierung sich massiven Vorwürfen aussetzte, wenn sie es zuließe, dass mit Hilfe von Firmen der Bundesrepublik rüstungsrelevantes Gut in den Iran gelange. Auch die Beziehungen zu Israel könnten dadurch erheblich gestört werden.

Gegen das am 11. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Dezember 1996 Berufung eingelegt und diese auf die Verpflichtung der Beklagten beschränkt, ihr, der Klägerin, einen Nullbescheid über die Ausfuhrgenehmigungsfreiheit in Bezug auf die Fahrwerksteile auszustellen. Sie trägt vor, der Zweck des "Nullbescheides" sei es, der Zollbehörde eine Unbedenklichkeitsbestätigung vorlegen zu können. Die Klage sei auch begründet, denn die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung des "Nullbescheides". Die Baugruppen des Fahrwerks fielen nicht unter die Position 0010 b der Ausfuhrliste. Der Endempfänger habe kein komplettes Fahrwerk, sondern nur Ersatzteile für das Fahrwerk erwerben wollen. Es fehlten bei jeder Baugruppe Kotflügel, Lichter samt Elektrizitätsteilen, Bremsen, Felgen samt Reifen und Befestigungsteile. Die sogenannte "Bausatztheorie", wonach auch die Lieferung zerlegter Kriegswaffen unter die Listenpositionen der Kriegswaffenliste fielen, falls die Teile sich mit allgemein gebräuchlichen technischen Hilfsmitteln und ohne übermäßigen Arbeitsaufwand zusammensetzen ließen, sei abzulehnen. Selbst wenn man jedoch dieser Theorie folgte, sei die Ware nicht gelistet, weil die Bausätze zusammenmontiert kein gesamtes Fahrwerk ergäben. Mangels Anwendbarkeit der Bausatztheorie könne die Baugruppe nicht unter das Wort "Bestandteil" subsumiert werden, da dort das zusammengesetzte Fahrwerk erfasst sei. Da Einzelteile heute nicht von der Liste erfasst würden, müsse die Genehmigungspflicht der hier streitbefangenen Ware verneint werden. Es liege aber auch kein "Bestandteil" vor, da die Teile hier als Fahrwerk funktionsunfähig seien. Unter Bestandteil sei nur ein solcher Gegenstand zu verstehen, der für das Betreiben-Können der Hauptware notwendig sei. Hier fehlten alle elektrischen Elemente, die Kotflügel sowie Radteile und Befestigungsteile. Die Baugruppe könne für eine Landung in der vorliegenden Lieferform nicht eingesetzt werden.

Eine Beweislast gebe es im Verwaltungsprozess nicht. Derjenige, der sich auf eine günstige Tatsache berufe, müsse die Folgen gegen sich gelten lassen, wenn eine etwaige Ungewissheit über die Tatsache nicht auszuräumen sei. Da die Ausfuhrfreiheit die Regel und die Beschränkung die Ausnahme sei, sei es die Beklagte, die sämtliche Tatbestandsmerkmale als Voraussetzung für das Vorliegen der Beschränkung (Genehmigungspflichtigkeit -und -fähigkeit) darlegen müsse.

Auch rein zivile Luftfahrzeuge hätten eine Tandemanordnung der Sitze. Die Hard-Points stützten die gegnerische Ansicht nicht. Zivile Flugzeuge, z.B. solche der Fa. Boeing, hätten ebenfalls solche Tragevorrichtungen, wenn das jeweilige Modell als Transportflugzeug angeboten werde. Die Aufnahmelöcher sprächen eindeutig für Dual-Use-Güter. Sie könnten sowohl für Tanks oder Rauchschwadenerzeuger als auch für Waffen verwendet werden. Die ... seien 1984 als zivile Flugzeuge in den Iran ausgeführt worden. Inwieweit sie tatsächlich nachträglich bewaffnet worden seien, sei bisher von der Beklagten nicht bewiesen. Im Übrigen stelle das Außenwirtschaftsrecht auf den Lieferungszeitpunkt ab. In diesem seien die Flugzeuge aber Zivilversionen gewesen. Die von der Klägerin eingeführten Zeichnungen stammten von ... und trügen das Datum "23.5.1991". Zu diesem Zeitpunkt sei die ... schon lange gebaut gewesen. Daraus könne man den Schluss ziehen, dass diese Zeichnungen Nachzeichnungen seien. Die Beklagte müsse nun endlich beweisen, dass der subjektive Konstruktionszweck des Fahrwerkes auf ein militärisches Flugzeug gerichtet gewesen sei. Das Flugzeug sei insoweit erst der zweite Prüfungspunkt. Die Beklagte müsse die Quellen für das Gutachten des Bundesnachrichtendienstes offen legen, so dass diese verifiziert werden könnten. Die Beklagte müsse weiter Zeugen benennen. Die Quellen des BND-Gutachtens würden nicht offengelegt, weil sie offensichtlich falsch seien. Der Vortrag der Beklagten, bei der ... handele es sich nach eigener Darstellung des Herstellers ... um ein militärisches Flugzeug, werde bestritten. Die mit Anlage 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 18. November 1999 zitierte Werbeanzeige beziehe sich nicht auf die seinerzeit gelieferten Fahrzeuge ..., sondern die nicht streitgegenständlichen Typen ... und ....

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1996 abzuändern und das Bundesausfuhramt zu verpflichten, der Klägerin einen Nullbescheid über die Ausfuhrgenehmigungsfreiheit von 7 Sets Baugruppen von Fahrwerken des Flugzeuges ... in den Iran auszustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie äußert Bedenken hinsichtlich des Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses, da der Inhaber der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt habe, dass er seit 1994 keine Handelskontakte mehr mit dem potentiellen Abnehmer im Iran habe und dass er, falls das Gericht seiner Klage stattgebe, versuchen werde, die Ware dem Abnehmer noch anzubieten. Die Klägerin könne keinen "Nullbescheid" beanspruchen. Er sei im AWG nur für den Fall der Warenausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen. Im Übrigen komme die Feststellung der Nichtgefährdung oder der nur unwesentlichen Gefährdung der Zwecke - hier der des § 7 Abs. 1 AWG - allein der Behörde zu. § 3 AWG räume ihr einen verhältnismäßig großen Beurteilungsspielraum ein. Auf die Frage, ob die Anwendung der "Bausatztheorie" verneint werden müsse, komme es nicht an, denn das Verwaltungsgericht habe sich auf die "Bausatztheorie" nicht berufen. Aber auch, wenn man der Auffassung folge, dass es bei nicht kompletten Lieferungen auf die Absicht des Lieferanten ankomme, ob er nur die einzelnen Teile oder aber die Gesamtheit aller zur Komplettierung der Ware benötigten Teile habe liefern wollen und für den ersteren Fall von einer Priorität für die Bewertung der einzelnen Teile ausgehe, komme man hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Ausfuhrlistenposition Nr. 0010 erfasse durch ihren insoweit eindeutigen Wortlaut auch besonders für das Flugzeug ... konstruierte Bauteile. Um solche Bestandteile handele es sich bei den von der Klägerin zur Lieferung beabsichtigten Fahrgestellteilen. Dies folge aus dem von der Klägerin übersandten kompletten Zeichnungssatz der Fahrwerksteile. In den Einzelblättern sei jeweils unten rechts das Flugzeug ... ausdrücklich erwähnt. Im Übrigen habe das Schweizer Bundesamt für Außenwirtschaft in seinem Schreiben vom 12. August 1996 ausgeführt, dass die ...-Trainingsflugzeuge speziell für militärische Zwecke konstruiert seien. Dass es sich hier nicht um ein Gefälligkeitsgutachten zu Gunsten der bundesdeutschen Kollegen handele, ergebe sich daraus, dass es die Klägerin und nicht die Beklagte gewesen sei, welche die Schweizer Stellungnahme eingefordert habe. Die ... werde von ... ausdrücklich als militärisches Ausbildungsflugzeug und von der sonstigen Fachwelt als "Military-Aircraft" eingestuft. Aus all diesen Gesichtspunkten ergebe sich eindeutig, dass das Flugzeug und damit auch die hier streitigen Fahrwerke als für das Flugzeug besonders konstruierte Bestandteile unter die Ausfuhrlistenposition Nr. 0010 b zu subsumieren seien. Daran könne auch der Hinweis der Klägerin nichts ändern, dass die für die ... typische Tandemsitzanordnung auch in einer Reihe von zivilen Trainings- und Akrobatikflugzeugen zu finden sei. Aus dem Schreiben des Schweizer Bundesamtes für Außenwirtschaft vom 26. August 1996 ergebe sich, dass alle in den Iran gelieferten ... mit 6 "Hard-Points" ausgestattet gewesen seien und dass 4 oder 6 Hard-Points "praktisch nur für militärische Zwecke" dienten und für bewaffnete Einsätze verwendet werden könnten. Die Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes gäben darüber Auskunft, dass der Iran die ...-Flugzeuge mit Aufhängevorrichtung für diverse Waffensysteme ausstatte, wobei es auf der Hand liege, dass er dafür die vorhandenen sechs Aufhängepunkte nutze. Mit Anlage 4 zum Schriftsatz vom 16. April 1998 habe das Bundesausfuhramt für die Beklagte ein Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 2. Oktober 1998 sowie eine diesem Schreiben beigefügte Stellungnahme des Bundesnachrichtendienstes in das hiesige Verfahren eingeführt und sich darauf in ihrem Vortrag bezogen. Es handele sich bei den Feststellungen des Bundesnachrichtendienstes um eine "behördliche Auskunft". Das Bundesausfuhramt als Prozessvertreterin der Beklagten habe keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Es sehe keine Notwendigkeit für weitere Erklärungen des BND in diesem Verfahren. Auch für Zeugenangaben des BND werde keine Veranlassung gesehen. Der Klägerin stehe es frei, wie in ihrem Schriftsatz vom 24. August 1998 angedeutet, unter Nutzung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten eine Überprüfung der Angaben aus dieser behördlichen Auskunft (auch im Iran) vorzunehmen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin im hiesigen Verfahren die dort gemachten Angaben bisher nicht in Frage gestellt habe. Jedenfalls fehle es bisher an jeglichem substantiierten Vortrag hierzu, welcher auf die behördliche Auskunft Bezug nehme.

Auf Anregung der Beklagten hat der Berichterstatter die Klägerin gebeten, eine Bestätigung des iranischen Kunden vorzulegen, dass dieser noch zum Vertragsschluss bzw. sofern dieser gegeben sei, zur Abnahme und Bezahlung der Fahrgestellteile bereit sei. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 26. Juni 1998 die Kopie eines Telefax-Schreibens der "INDUSTRIAL RESEARCH AIRCRAFT COMPANY" vorgelegt , wonach diese Kundin immer noch einen Bedarf für ... Fahrwerke habe. Sobald die Klägerin bereit sei, die Ware zu verschiffen, werde die Kundin ihre Bank instruieren, den "letter of credit" wieder zu eröffnen.

In dem von der Beklagten zusammen mit Anlage 4 des Schriftsatzes vom 16. April 1998 vorgelegten Text des Bundesnachrichtendienstes (Bl. 616 d. GA) heißt es, die Schweizerische Herstellerfirma ... habe vor geraumer Zeit in geringer Stückzahl militärische Trainingsflugzeuge des Typs ... an den Iran geliefert. Angeblich ohne Wissen von ... würden diese Maschinen inzwischen von der iranischen Luftfahrtindustrie nachgebaut. Die Flugzeuge würden im Iran sowohl mit Aufhängevorrichtungen für diverse Waffensysteme wie auch mit Schleudersitzen ausgestattet. Hauptkomponenten des Flugzeugs würden dabei vom schweizerischen Hersteller bezogen, aus Tarnungsgründen immer im Zusammenhang mit Ersatzteilbestellungen. Zu den aus dem Ausland bezogenen Komponenten gehörten u.a. auch Teile des Fahrwerks. Die für das iranische militärische Beschaffungswesen zuständige "Defence Industries Organization (DIO)" habe 1991 für die Beschaffung und Zerlegung (zum Zweck des Nachbaus) von flugtechnischem Gerät u.a. die Firma "Industrial Research Aircraft Company" gegründet, die sich nach hiesigen Erkenntnissen mit den Flugzeugtypen ... und ... befasse. Diese Firma benutze als Adresse für Lieferangebote aus dem Ausland das "Educational and Research Institute" z.T. auch mit dem Zusatz "Aerospace Center", um den Eindruck zu erwecken, es werde zu Forschungszwecken eingekauft.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) sowie die Gerichtsakten VG Frankfurt am Main 1 E 252/94 (3) - 1 Heft - sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet durch Beschluss nach § 130 a VwGO, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen und er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung, mit der die Klägerin nur noch den in erster Instanz gestellten Hauptantrag zu 2. weiter verfolgt, ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat das die Fahrwerksteile betreffende Rechtsgeschäft zu Recht als genehmigungspflichtig angesehen.

Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO). Der "Nullbescheid über die Ausfuhrgenehmigungsfreiheit von 7 Sets Baugruppen von Fahrwerken des Flugzeuges ... in den Iran", dessen Erlass die Klägerin mit etwas anderer Formulierung bereits in erster Instanz begehrt hat, stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar. Insoweit ist die Klägerin auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), denn es ist möglich, dass durch die Verweigerung des "Nullbescheides" die Ausfuhr der Fahrwerksteile verhindert und damit in Rechte der Klägerin eingegriffen wird. Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, denn die Abwicklung des Rechtsgeschäfts mit dem iranischen Käufer könnte an der Außenwirtschaftsverordnung nicht mehr scheitern, wenn die Klägerin im Besitz des begehrten "Nullbescheides" wäre. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht unter Hinweis auf fehlende Handelskontakte der Klägerin mit dem potentiellen Abnehmer im Iran verneint werden. Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. Juni 1998 eine das Datum des 20. April 1998 tragende Bescheinigung der "Industrial Research Aircraft Company" (Teheran/Iran) vorgelegt, wonach diese "Company" immer noch einen Bedarf für ... Fahrwerke habe. Sobald die Klägerin bereit sei, die Ware zu verschiffen, werde der iranische Kunde seine Bank instruieren, den "letter of credit" wieder zu eröffnen (vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 26. Juni 1998, Bl. 651 ff. und die Kopie des Schriftsatzes der "Company" vom 20. April 1998, Bl. 654 d. GA). Unerheblich für die Zulässigkeit der Klage ist insofern der Umstand, dass in dem dem Antrag auf Transithandelsgenehmigung beigefügten Begleitschreiben vom 22. Oktober 1992 (Bl. 39 der Verwaltungsvorgänge) als Endabnehmer/Käufer das staatliche Unternehmen "Educational + Research Institute, Center of Commercial & Engineering Services P.O.X. 16315/161, Tehran, Iran, Tel. Nr. 009821-625947" angegeben war, während - legt man die Bescheinigung vom 20. April 1998 (Bl. 654 d. GA) zugrunde - Käufer die "Industrial Research Aircraft Company" sein soll. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der "Industrial Research Aircraft Company" um eine Unterorganisation des ursprünglich als Käuferin angegebenen "Educational + Research Institute" oder umgekehrt oder gar um denselben Käufer handelt.

Die nach allem zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass des "Nullbescheides". Die Ausfuhr der 7 Sets Baugruppen von Fahrwerken des Flugzeuges ... in den Iran ist nicht genehmigungsfrei.

Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung verstoßen nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 113 a.F. des EG-Vertrages, auf den die Klägerin sich in ihrer weiteren Klagebegründung vom 21. April 1994 (Bl. 22 b ff., 35 ff. d. GA) beruft. Zum einen bestehen hier schon Bedenken, ob europarechtliche Regelungen - insbesondere Art. 113 a.F. bzw. jetzt Art. 133 der Neufassung (BGBl. 1998 II S. 387) des EG-Vertrages - einschlägig sind, weil es sich bei Transithandelsgeschäften um solche Geschäfte handelt, in denen außerhalb des Wirtschaftsgebietes befindliche Waren durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde weiter veräußert werden, wie sich aus § 40 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV -) vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2671), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S.. 1934, berichtigt S. 2493), zuletzt geändert durch die fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 10. September 1998 (BAnz. S. 13857), ergibt.

Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit der Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (Ausfuhrliste) zur gemeinsamen Handelspolitik im Sinne des Art. 113 Abs. 1 EG-Vertrag a.F. bzw. Art. 133 Abs. 1 EG-Vertrag n.F. gehören, verstoßen die genannten deutschen Kontrollvorschriften nicht gegen Europarecht. Die Beklagte hat auf den Seiten 6 bis 8 ihres Schriftsatzes vom 23. Juni 1994 (Bl. 50 ff., 55 bis 57 d. GA) überzeugend dargelegt, dass die EG durch Erlass der Verordnung 2603/69 EWG von ihrer nach Art. 113 EG-Vertrag bestehenden ausschließlichen Rechtsetzungskompetenz auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik Gebrauch gemacht hat und dass Art. 11 der Verordnung Beschränkungen der Freiheit der Ausfuhr in Drittländer zulässt, die zum Schutz der Gesundheit, des Lebens und der Menschen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeführt worden sind. Darunter fällt auch der Schutz der auswärtigen Beziehungen sowie der Schutz des friedlichen Zusammenlebens der Völker (vgl. § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AWG). Im Ergebnis steht Europarecht daher den deutschen Kontrollvorschriften nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls, soweit - wie hier - Handel mit Gegenständen unterbunden werden soll, die gegen das friedliche Zusammenleben der Völker eingesetzt werden können, was zu Schwierigkeiten in den auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik führen kann.

Die Klägerin bedarf gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AWG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 AWV und Teil I A Nr. 0010 b) der Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung vom 10. Juni 1999 (BAnz. Nr. 125 sowie Drucks. des Deutschen Bundestages 14/1414) der Ausfuhrgenehmigung. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG können Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt werden, um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten. Diesem Ziel dient die Genehmigungspflicht, wenn - wie hier - Teile für militärisch genutzte Flugzeuge in den Iran geliefert werden sollen. Gleiche Beschränkungen können nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG angeordnet werden, um zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden können, wenn der Iran Flugzeuge militärisch einsetzen sollte, die Fahrwerksteile enthalten, welche auf Grund der Anwendung deutschen Außenwirtschaftsrechts in den Iran geliefert wurden. Dementsprechend ist in § 40 Abs. 1 Satz 1 AWV geregelt, dass die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes der Genehmigung bedarf.

Die hier in Rede stehenden 7 Sets Baugruppen von Fahrwerken des Flugzeuges ... werden von Teil I A Nr. 0010 b) der Ausfuhrliste erfasst. Hierunter fallen unter anderem andere Luftfahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass

1. die im Iran stationierten Flugzeuge vom Typ ..., die mit den genannten Baugruppen von Fahrwerken ausgerüstet werden sollen, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke im Sinne der genannten Nr. 0010 b) sein müssen und

2. dass es sich bei den Baugruppen von Fahrwerken um für diese Flugzeuge besonders konstruierte Bestandteile handelt.

Die letztgenannte Voraussetzung liegt vor. Es kann nicht bezweifelt werden, dass die 7 Sets Baugruppen von Fahrwerken des Flugzeuges ... Bestandteile dieses Flugzeugs sind, die für dieses Flugzeug besonders konstruiert sind. Für dieses Tatbestandsmerkmal ist es unerheblich, ob das Fahrwerk - wie die Klägerin vorträgt - von der Firma Dornier in den 60-Jahren für ein ziviles Flugzeug entwickelt worden ist. Denn nach der Zweckbestimmung der Firma ... handelt es sich jedenfalls bei den Fahrwerks-Baugruppen, auf die sich der Berufungsantrag der Klägerin bezieht, um Fahrwerksteile, die speziell und nur für die ... bestimmt sind. Dies ergibt sich schon aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben der Firma ... an die Klägerin vom 25. August 1992 (Bl. 25 und 26 der Verwaltungsvorgänge), in dem unter anderem darauf hingewiesen wird, die von der Firma ... offerierten Fahrwerke würden für Neuflugzeuge des Typs ... gefertigt. Die besondere Konstruktion für die ergibt sich auch aus den ebenfalls im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schnittzeichnungen des Bugfahrwerks, die den Aufdruck "..." enthalten. Die Beklagte hat auf Seite 12 Mitte des Schriftsatzes vom 16. April 1998 (Bl. 604 d. GA) zutreffend darauf hingewiesen, das es sich bei den auf den Zeichnungen abgebildeten Fahrwerksteilen um solche handelt, die auf Grund ihrer Abmessungen und Konfigurationen ausschließlich in die ... passen und dass die Klägerin eine andere Verwendung für die Fahrwerksteile bisher nicht hat belegen können.

Entgegen der Auffassung der Klägerin auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 13. März 1998 (Bl. 545 d. GA) kommt es nicht darauf an, ob "der subjektive Konstruktionszweck des Fahrwerkes auf ein militärisches Flugzeug ging". Voraussetzung für die Genehmigungspflicht ist nicht, dass der militärische Zweck des Fahrwerks festgestellt wurde. Vielmehr zeigt der eindeutige Wortlaut von Nr. 0010 b), dass die Bestandteile nach ihren Konstruktionsmerkmalen in technischer Hinsicht für das Flugzeug bestimmt sein müssen.

Auch die erstgenannte Voraussetzung liegt vor. Die ...-Flugzeuge im Iran, die mit den Fahrwerksteilen ausgestattet werden sollen, sind "andere Luftfahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" im Sinne der Nr. 0010 b) des Teils I A der Ausfuhrliste. Dies lässt sich schon dem eigenen Vortrag der Klägerin entnehmen. Auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 21. April 1994 (Bl. 34 d. GA) lässt die Klägerin vortragen, nach ihren Erkenntnissen sei beabsichtigt, die zu liefernden Fahrwerke dafür zu verwenden, die sich ursprünglich (oder noch) im Besitz der iranischen Luftwaffe befindenden, jedoch ausgemusterten Maschinen - gemeint sind Maschinen des Typs ... - für die Ausbildung ziviler Piloten umzurüsten. Die alten Fahrwerke seien offenbar schadhaft geworden, weshalb die Maschinen in ihrem jetzigen Zustand für die Ausbildung ziviler Piloten ungeeignet seien. Ob die Umrüstung durch militärische Werkstätten oder vergleichbare zivile Einrichtungen vorgenommen werde, sei der Klägerin nicht bekannt. - Daraus folgt, dass die Fahrwerksteile für solche ...-Maschinen bestimmt sind, die sich unstreitig ursprünglich oder sogar jetzt noch im Besitz der iranischen Luftwaffe befinden. Sie wurden nicht nur für militärische Zwecke verwendet, sondern waren dafür auch speziell ausgerüstet

Dem Schreiben des Schweizerischen Bundesamtes für Außenwirtschaft an die Klägerin vom 12. August 1996 (Bl. 612 bis 614 d. GA) lässt sich entnehmen, dass in der Schweiz alle ...-Flugzeuge für militärische Zwecke besonders konstruiert oder abgeändert sind, woraus sich in der Schweiz die Exportkontrollpflichtigkeit bezüglich dieser Flugzeuge ergibt. Es folgt aus dem Schreiben weiter, dass in den Iran gelieferte ...-Flugzeuge an einen militärischen Abnehmer geliefert wurden. Im Schreiben des Schweizerischen Bundesamtes für Außenwirtschaft vom 26. August 1996 an die Klägerin (Anlage 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. April 1998, Bl. 617/618 d. GA) heißt es dann, in der Tat werde die ... von der Swiss Air als ziviles Trainingsflugzeug verwendet. Bei den Käufern der ... handele es sich jedoch fast ausschließlich um ausländische Luftwaffen und keineswegs um zivile Luftfahrtgesellschaften. Die ... könne zwar für ein ziviles Grundtraining verwendet werden. In der Regel werde sie jedoch erst in einer fortgeschrittenen Phase als militärisches Schulflugzeug eingesetzt. Zur Frage des Verwendungszwecks der ... in Iran empfehle das Schweizerische Bundesamt für Außenwirtschaft der Klägerin eine Konsultation der "Military Balance" des IISS. Anhand dieser renommierten Publikation werde die Klägerin unschwer feststellen können, dass ... im Iran für militärische Zwecke eingesetzt würden. "Airline Fleets Int." könne die Klägerin entnehmen, dass ... auf dieser Liste zivil eingesetzter Flugzeuge im Gegensatz zu den von der Klägerin erwähnten Cessnas, Beechcraft oder Pipers für Iran nicht erwähnt würden. Nach schweizerischer Auffassung sei auch die Anzahl der "Hardpoints" maßgeblich. Zwei "Hardpoints" könnten der Aufhängung von Reservetanks dienen. Vier oder sechs "Hardpoints" dienten praktisch nur militärischen Zwecken und könnten für bewaffnete Einsätze verwendet werden. Alle in den Iran gelieferten ... seien mit sechs "Hardpoints" ausgestattet gewesen.

Es kommt hinzu, dass die Firma ... selbst in der Fachzeitschrift "Flight-International", Ausgabe April 1994, für die ... damit wirbt, dieses Flugzeug werde von den weltweit führenden Luftwaffen ausgewählt (Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. April 1998, Bl. 619 d. GA). Die Firma ... bezeichnet das Flugzeug ausdrücklich als "Military-Trainer" (Anzeige von ... in der Fachzeitschrift "Jane`s Defence Weekly" vom 25. September 1996, Anlage 7 zu dem genannten Schriftsatz der Beklagten, Bl. 621 d. GA). Dass auch die Fachwelt die ... als "Military Aircraft" einstuft, ergibt sich aus "Flight-International" vom 29. Oktober 1997 (Anlage 8 zu dem genannten Schriftsatz, Bl. 622 d. GA). Die Zeitschrift "Aviation Week & Space Technology" führt in der Ausgabe vom 12. Januar 1998 (Anlage 9 zu dem genannten Schriftsatz der Beklagten, Bl. 623 d. GA) die ebenfalls als militärisches Flugzeug auf. Angesichts dessen ist nicht erheblich, dass die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18. November 1999 vorgelegte Anlage 1 (Kopie einer Werbeanzeige der Firma ... aus der Zeitschrift "Jane`s Defence Weekly", Vol. 31, 10. März 1999, Issue No. 10) nicht die hier in Rede stehenden ... betrifft, sondern die ..., worauf die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. November 1999 hinweist.

Es ist daher unerheblich, dass die Tandemsitzanordnung - eine solche hat die ... - auch in zivilen Trainings- und Akrobatikflugzeugen zu finden ist.

Dass die im Iran stationierten Flugzeuge des Typs ... für militärische Zwecke besonders konstruiert oder jedenfalls geändert worden sind, ergibt sich nicht zuletzt aber mit besonderer Eindringlichkeit aus der von der Beklagten mit dem genannten Schriftsatz vom 16. April 1998 als Anlage 4 vorgelegten Stellungnahme des Bundesnachrichtendienstes, die einem Schreiben des Bundeskanzleramts an das Bundesministerium für Wirtschaft vom 2. Oktober 1996 beigefügt war. In der Stellungnahme des Bundesnachrichtendienstes heißt es, die schweizerische Herstellerfirma ... habe vor geraumer Zeit in geringer Stückzahl militärische Trainingsflugzeuge des Typs ... an den Iran geliefert. Angeblich ohne Wissen von ... würden diese Maschinen inzwischen von der iranischen Luftfahrtindustrie nachgebaut. Die Flugzeuge würden im Iran sowohl mit Aufhängevorrichtungen für diverse Waffensysteme wie auch mit Schleudersitzen ausgestattet. Hauptkomponenten des Flugzeugs würden dabei vom schweizerischen Hersteller bezogen, aus Tarnungsgründen immer im Zusammenhang mit Ersatzteilbestellungen. Zu den aus dem Ausland bezogenen Komponenten gehörten u.a. auch Teile des Fahrwerks.

Berücksichtigt man, dass die ... als militärisches Ausbildungsflugzeug bekannt ist und als solches in den Iran geliefert wurde, was sich bereits aus den anderen zitierten Unterlagen ergibt, so bestehen an der Richtigkeit der Angaben in der BND-Stellungnahme keine Zweifel.

Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die von der Klägerin als Käuferin im Iran genannten Organisationen nicht das Ziel verfolgen, Flugzeuge für die zivile Nutzung auszurüsten, sondern dass es nach wie vor um die Verfolgung militärischer Ziele geht. Denn der BND hat in der genannten Stellungnahme ausgeführt, die für das iranische militärische Beschaffungswesen zuständige "DEFENSE INDUSTRIES ORGANIZATION" (DIO) habe 1991 für die Beschaffung und Zerlegung (zum Zweck des Nachbaus) von flugtechnischem Gerät u.a. die Firma "Industrial Research Aircraft Company" gegründet, die sich nach hiesigen Erkenntnissen mit den Flugzeugtypen ... und ... befasse. Diese Firma benutze als Adresse für Lieferangebote aus dem Ausland das "Educational and Research Institute" (z.T. auch mit dem Zusatz "Aerospace Center"), um den Eindruck zu erwecken, es werde zu Forschungszwecken eingekauft.

Auch von der Richtigkeit dieser Hinweise ist auszugehen. Insbesondere hat die Klägerin weder plausibel noch substantiiert vorgetragen, warum die Angaben des Bundesnachrichtendienstes nicht der Wahrheit entsprächen. Der Vortrag auf Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 24. November 1999, im Iran nehme man verwundert die Nachrichten über einen Nachbau der ... zur Kenntnis, nach fünf Jahren sei immer noch kein Nachbau aufgetaucht, genügt insofern nicht, weil er lediglich Behauptungen wiedergibt.

Angesichts des Umstands, dass es sich bei der ... nach ihrer Konstruktion um ein militärisches Trainingsflugzeug handelt, hätte es der Klägerin oblegen, plausibel und substantiiert darzulegen sowie Beweis dafür anzutreten, dass und warum die Flugzeuge dieses Typs, die im Iran mit den hier in Rede stehenden Fahrwerksteilen ausgestattet werden sollen, entgegen allen genannten Umständen zivil genutzt werden und auch zukünftig genutzt werden sollen.

Im Übrigen sind die Voraussetzungen eines Anspruchs im Verwaltungsprozess regelmäßig von demjenigen darzulegen, der den Anspruch geltend macht, hier also von der Klägerin. Lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht beweisen, geht das zu ihren Lasten.

Den genannten Darlegungspflichten ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie hat ohne jede Substantiierung behauptet, die ...-Flugzeuge, die mit den Fahrwerken ausgestattet werden sollen, würden zivil genutzt, nämlich zu Trainingszwecken für zivile Piloten. Mit dieser Behauptung wird die substantiierte Stellungnahme des Bundesnachrichtendienstes nicht widerlegt. Vor allem in Bezug auf die vom BND vorgenommene Qualifizierung der Käuferin als Beschaffungsstelle von militärischem Gerät hat die Klägerin nicht substantiiert erwidert. Insofern ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesnachrichtendienstes insbesondere, dass die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Transithandelsgenehmigung vom 22. Oktober 1992 angegebene Käuferin, das "Educational and Research Institute, Center of Commercial & Engineering Services" und die nunmehr mit Schriftsatz vom 26. Juni 1998 als Käuferin angegebene "Industrial Research Aircraft Company" (vgl. die Bescheinigung dieser "Company" vom 20. April 1998) diejenigen Organisationen sind, über die der Bundesnachrichtendienst im zweiten Absatz seiner Stellungnahme Angaben macht. Danach ist die "Company" 1991 von der " Defense Industries Organization" (DIO) für die Beschaffung und Zerlegung (zum Zweck des Nachbaus) von flugtechnischem Gerät gegründet worden und befasst sich unter anderem mit dem Flugzeugtyp .... Die Firma benutzt als Adresse für Lieferangebote aus dem Ausland das "Educational and Research Institute", genauso, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.

Nach allem kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg auf die Anmerkung 1. zur Position AL 0010 (in der Fassung der aufhebbaren 96. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste vom 10. Juni 1999, Deutscher Bundestag, Drucks. 14/1414, S. 28) berufen. Nach dieser Anmerkung erfasst Nr. 0010 b) nicht Luftfahrzeuge oder Varianten dieser Luftfahrzeuge, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die:

a) nicht für eine militärische Verwendung konfiguriert sind und die nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen sind, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und

b) von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates für die zivile Verwendung zugelassen sind.

Wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt, sind die hier in Rede stehenden, im Iran stationierten Flugzeuge des Typs ... der Firma ... für eine militärische Verwendung konfiguriert. Es ist deshalb unerheblich, dass Flugzeuge des Typs ... entsprechend der Anmerkung 1. b) in der Schweiz für die zivile Verwendung zugelassen sind, also in einem Staat, der nach den Begriffsbestimmungen der Ausfuhrliste (a.a.O., S. 282) zu den Teilnehmerstaaten im Sinne der Anmerkung 1. b) gehört.

Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Ende der Entscheidung

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