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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 8 UE 727/06
Rechtsgebiete: GG, HHG 2000, HImmaVO, HV, StuGuG


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
HHG 2000 § 20 Abs. 4
HHG 2000 § 20 Abs. 6
HImmaVO § 1 Abs. 1
HImmaVO § 5 Abs. 1
HImmaVO § 5 Abs. 2
HImmaVO § 5 Abs. 3
HImmaVO § 5 Abs. 4
HImmaVO § 6 Abs. 3
HImmaVO § 6 Abs. 5
HV Art. 59
StuGuG § 1
StuGuG § 2 Abs. 1
StuGuG § 2 Abs. 2
StuGuG § 2 Abs. 3
StuGuG § 3
1. Die Erhebung von Zweitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Teilhabe- und Abwehrrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 HV.

2. Die unechte Rückwirkung der Zweitstudiengebühr durch die Anknüpfung an ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes Erststudium ist auch unter Berücksichtigung der Übergangs- und Härtefallregelungen und der Begünstigung von das Erststudium ergänzenden und vertiefenden Zweitstudiengängen nicht rechtsstaatswidrig.

3. Es entspricht dem Lenkungszweck des Studienguthabengesetzes, dass für ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes und noch ohne Studienguthaben gebührenfreies Erststudium ein Restguthaben nicht erworben werden konnte.

4. Konsekutive Studiengänge und Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge gemäß § 20 Abs. 4 und 6 HHG a. F. sind von ihrer objektiven Konzeption her auf Ergänzung und Vertiefung des ersten Studienganges bzw. des Erststudiums angelegt und in der sich daraus ergebenden Gesamtstudiendauer beschränkt.

5. Ein grundständiges, unabhängig vom Erststudium absolvierbares Zweitstudium ist trotz Anrechnung erbrachter Studienleistungen auch dann nicht als konsekutiver Zweitstudiengang oder als Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengang anzusehen, wenn es nach der subjektiven Studiengestaltung und für den Berufswunsch des Studierenden eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellt.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 UE 727/06

Verkündet am 6. Dezember 2007

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Hochschulrechts (Zweitstudiengebühren)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Jeuthe als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Schröder, Richterin am VG Wiesbaden Dr. Diehl, ehrenamtliche Richterin Setton, ehrenamtlichen Richter Hoffmann

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Am 5. Januar 2004 hatte der Kläger bei der beklagten Technischen Universität Darmstadt (TUD) den Antrag gestellt, ihn zum Sommersemester 2004 im 4. Fachsemester im Diplom-Studiengang Informatik zuzulassen. Er gab an, zuvor den Studiengang Informatik an der Fachhochschule Darmstadt, eingeschrieben in der Zeit vom Wintersemester 1998/1999 bis zum Sommersemester 2003 (Semester insgesamt: 10), am 21. März 2003 mit dem Abschluss Diplom-Informatiker (FH) und der Abschlussnote 1,3 beendet zu haben. Er hatte die allgemeine Hochschulreife 1998 erworben.

Mit Bescheid vom 17. März 2004 gab die Beklagte seiner Bewerbung für den Studiengang Informatik (Diplom) im 4. Fachsemester statt, lehnte für dieses Zweitstudium des Klägers die Festsetzung eines Studienguthabens ab und setzte eine Zweitstudiengebühr von 500,00 € fest.

Der Kläger legte Widerspruch ein und führte durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen aus, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, weil sein nun begonnenes Studium ein Aufbaustudium sei. Er falle unter die Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 der Hessischen Immatrikulationsverordnung - HImmaVO - . Da das Fachhochschulstudium in wesentlichem Umfang angerechnet werde, sei das jetzt begonnene Studium ein Studiengang nach § 20 Abs. 6 Hessisches Hochschulgesetz i. d. F. vom 31. Juli 2000 - HHG a.F. -. Nach §§ 5 Abs. 4, Abs. 3 HImmaVO, 6 Hessisches Studienguthabengesetz - StuGuG -, 20 Abs. 6 HHG a. F. sei ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit des Studiengangs zu gewähren. Für Universitätsstudien, die auf ein vorheriges Fachhochschulstudium aufbauten, gelte dieses erst recht. Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet, ihm nach § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 StuGuG ein neues Studienguthaben zu gewähren. Bei dem jetzt begonnenen Studiengang handele es sich um ein Studium zum Erwerb des Universitätsdiploms durch einen Fachhochschulabsolventen im gleichen Studiengang (§ 20 Abs. 4 HHG a. F.). Das neue Studienguthaben bestehe aus der Regelstudienzeit plus einem Semester. Darüber hinaus habe er das Fachhochschulstudium zeitlich vorzeitig beendet, so dass er noch ein unverbrauchtes Studienguthaben habe, das nach § 2 Abs. 2 S. 2 StuGuG zusätzlich eingesetzt werden könne. Der Beklagten obliege es, das Restguthaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HImmaVO zu berechnen. Er erfülle auch die Voraussetzungen für ein zusätzliches Studienguthaben von vier Semestern wegen eines überdurchschnittlichen Erstabschlusses (§ 5 Abs. 2 S. 3 HImmaVO).

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, nach § 1 StuGuG werde an den Hochschulen des Landes Hessen das gebührenfreie Studium nur für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses gewährleistet. Da der Kläger einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss bereits erreicht habe, sei sein Studienguthaben verbraucht. Ein zusätzliches Studienguthaben nach § 5 Abs. 2 S. 3 HImmaVO stehe ihm nicht zu. Er habe sich für den grundständigen Studiengang Informatik beworben und sei auch in diesem Studiengang eingeschrieben. Der ebenfalls existierende Aufbaustudiengang Informatik sei ihm nicht zugänglich gewesen, da Voraussetzung für eine Einschreibung ein abgeschlossenes Universitätsstudium sei, das er nicht aufweisen könne. Auch aus § 2 Abs. 2 und 3 StuGuG i. V. m. § 20 Abs. 4 HHG a. F. ergebe sich ein zusätzliches Studienguthaben nicht. Danach könne nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss einmalig ein zusätzliches Studienguthaben von bis zu vier Semestern festgesetzt werden, wenn ein entsprechend befähigter Absolvent eines FH-Studienganges einen universitären Abschluss in einem gleichen oder verwandten Studiengang erreichen wolle. Ein solches Angebot des Fachbereichs Informatik für FH-Absolventen existiere aber derzeit nicht. Letztlich habe der Kläger selbst nicht die Einschreibung in einen Studiengang gemäß § 20 Abs. 4 HHG a. F. beantragt. Gemäß den Ausführungsbestimmungen des Fachbereichs Informatik der TUD zur Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik betrage die Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang Informatik neun Semester. Dementsprechend habe der Kläger eine Einschreibung in das 7. Semester beantragen müssen, um ein Studium nach § 20 Abs. 4 HHG a. F. absolvieren zu können. Er habe jedoch eine Einschreibung in das 4. Fachsemester beantragt, die auch vollzogen worden sei. Ein nicht verbrauchtes Restguthaben (§ 2 Abs. 2 S. 2 StuGuG) habe durch die Fachhochschule Darmstadt nicht festgesetzt werden können, da das Studienguthabengesetz vom 18. Dezember 2003 zum Zeitpunkt des Abschlusses des FH-Studiums durch den Kläger im März 2003 noch nicht gegolten habe. Ein zusätzliches Studienguthaben nach § 5 Abs. 3 S. 1 HImmaVO komme nicht in Betracht, weil der Kläger über die allgemeine Hochschulreife verfüge und der vorangegangene Studienabschluss an der Fachhochschule Darmstadt nicht Voraussetzung für eine Immatrikulation an der TUD gewesen sei.

Der Kläger hat am 21. Mai 2004 Klage bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben. Er hat sich auf die Begründung seines Widerspruchs bezogen und im Weiteren ausgeführt, dass es nicht zu seinen Lasten gehen könne, wenn ein Anschlussstudium von zwei Semestern, wie in § 20 Abs. 4 HHG a. F. vorgesehen, bei der Beklagten derzeit nicht existiere. Eine gesetzeskonforme Auslegung des Studienguthabengesetzes gebiete, dass ein Anschlussstudium zum Erwerb des universitären Diploms von der Gebührenpflicht ausgenommen sei. Dieses ergebe sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 16/861, S. 16). Dort sei ausgeführt, dass " § 2 Abs. 3 den Erwerb eines Universitätsabschlusses nach Erststudium an einer Fachhochschule im gleichen Fach" regele. Er habe unter Berücksichtigung des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, dass ein in der Vergangenheit nicht verbrauchtes Studienguthaben gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 StuGuG eingesetzt werde. Wenn das Studienguthabengesetz zum Zeitpunkt seines ersten, sehr guten Studienabschlusses bereits gegolten hätte, wäre ein restliches Studienguthaben aus dem Erststudium zum Einsatz verblieben. Dass er kurz vor dem Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes sein Erststudium abgeschlossen habe, könne nicht dazu führen, dass er grundlos schlechter gestellt werde, denn dann führe ein Erststudium immer zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens. Eine Übergangsregelung sei nicht vorgesehen. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum hier nicht im Einzelfall im Rahmen einer "Schattenbeurteilung" ein Studienguthaben aus dem Erststudium ermittelt werden könne.

Im Übrigen gelte für ihn § 5 Abs. 4 HImmaVO und er erfülle wegen seines überdurchschnittlichen Erstabschlusses auch die Voraussetzungen einer zusätzlichen Gutschrift von vier Semestern nach § 5 Abs. 2 S. 3 HImmaVO.

Hilfsweise hat er geltend gemacht, das Hessische Studienguthabengesetz sowie die Hessische Immatrikulationsverordnung verstießen gegen Art. 59 Hessische Verfassung - HV -. Nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV sei der Unterricht an allen Schulen unentgeltlich. Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV sehe vor, dass durch Gesetz angeordnet werden könne, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen sei, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder sonstiger Unterhaltspflichtiger es gestatte. Art. 59 Abs. 2 HV stelle klar, dass der Zugang zu den Hochschulen nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen sei. In seinem Fall sei nicht auf seine wirtschaftliche Lage, sondern allein darauf abgestellt worden, dass er ein Erststudium absolviert habe. Es sei auch verfassungswidrig, dass die Gebührenfreiheit pauschal und ohne Rücksicht auf die Begabung nur bis zum ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss gewährt werde.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Das Studienguthabengesetz sei mit Art. 59 HV zu vereinbaren. Der Hessische Staatsgerichtshof habe bereits mit seinem Urteil vom 1. Dezember 1976 entschieden, dass nur ein Erststudium von der Gebührenfreiheit umfasst werde. Ein Zweitstudium sei nicht geschützt. Der Kläger könne sich nicht auf eine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 StuGuG berufen, weil er sich nicht für ein zweisemestriges Studium nach § 20 Abs. 4 HHG a.F. immatrikuliert habe. Mit einem solchen Studienangebot sollten die Universitäten FH-Absolventen durch Einrichtung von zweisemestrigen Studiengängen den Zugang zu einer Promotion ermöglichen. Das sei bei ihr im Rahmen des Bolognaprozesses nicht mehr umgesetzt worden. Im Fach Informatik sei der Diplomstudiengang eingestellt und B.Sc./M.Sc.-Studiengänge eingerichtet worden. An der Fachhochschule habe für den Kläger kein Restguthaben festgesetzt werden können, weil dies nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HImmaVO erst ab Sommersemester 2004 möglich gewesen sei. Der Kläger habe sich in dem grundständigen Diplomstudiengang und nicht in einem Aufbaustudiengang gemäß § 20 Abs. 6 HHG a.F. eingeschrieben. Keine der vom Gesetz- und Verordnungsgeber geregelten Übergangsvorschriften träfen auf die Konstellation des Klägers zu, daran sei sie gebunden.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2006 hat der Kläger angegeben, er habe sich am 30. September 2004 exmatrikuliert, danach bei der Beklagten als Assistent gearbeitet und beginne im Sommersemester 2006 als Doktorand.

Mit Urteil vom 19. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig ergangen.

Auf den Kläger sei über § 5 Abs. 1 Satz 1 StuGuG und § 1 Abs. 1 S. 2 HImmaVO die Vorschrift des § 3 Abs. 3 StuGuG anzuwenden, da er im Sommersemester 2004 bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss verfügt habe. Für diese Studenten betrage die Gebühr für jedes Semester 500,00 €.

Die Gebührenregelung verstoße nicht gegen Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV. Nach dieser Landesverfassungsnorm sei der Unterricht an den Hochschulen unentgeltlich. Dabei handele es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen nicht um einen Programmsatz, sondern um unmittelbar geltendes Recht, ohne dass deswegen die Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers ausgeschlossen sei. Der Zweck des Art. 59 HV liege nach dieser Rechtsprechung darin, " freie Bahn dem Tüchtigen zu gewähren, ohne Rücksicht auf Einkommensverhältnisse oder Vermögensverhältnisse der Eltern". Auch dem sozial Schwächeren solle eine akademische Ausbildung nicht deshalb verschlossen sein, weil er die Mittel für das Unterrichtsgeld nicht aufbringen könne. Dieses verfassungsmäßig garantierte Recht bestehe jedoch nicht schrankenlos. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs und auch des Bundesverfassungsgerichts stünden diese sozialen Grundrechte als Teilhaberechte "unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann". Die Verfassungsgerichte hätten dem einfachen Gesetzgeber die Befugnis eingeräumt, in eigener Verantwortung und in Rücksichtnahme auf die Haushaltswirtschaft und andere Gemeinschaftsbelange Begrenzungen der Teilhaberechte vorzunehmen. Eine zeitlich unbegrenzte Unterrichtsgeldfreiheit entspreche nicht dem Wesensgehalt des Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV und sei auch nicht mit dem Sozialstaatsgedanken vereinbar. Deshalb gewährleiste die Hessische Landesverfassung die unentgeltliche Förderung nur für die angemessene Dauer eines Studiums. Die Regelungen im Studienguthabengesetz entsprächen insoweit dieser gebotenen einschränkenden Auslegung sozialer Grundrechte. Wenn der Gesetzgeber ein solches gemeinschaftsbezogenes Grundrecht verwirkliche, schränke er es weder ein, noch gestalte er es aus. Habe jemand bereits ein Studium abgeschlossen, so halte sich das Verlangen nach Unterrichtsgeldfreiheit für einen weiteren Studiengang nicht mehr im Rahmen der dem Grundrecht der Unterrichtsgeldfreiheit immanenten Schranke "des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann". Die Begrenzung der Unterrichtsgeldfreiheit auf ein abgeschlossenes Studium sei auch zweckmäßig, notwendig und zumutbar, weil der Studienabgänger in aller Regel in die Lage versetzt werde, durch die Aufnahme eines entsprechenden Berufes seinen Unterhalt angemessen zu bestreiten.

Dem Kläger stehe kein weiteres Studienguthaben zu. Sein Studium an der Beklagten sei kein konsekutiver Studiengang im Sinne von § 1 2. Alt. StuGuG. Ein Studienguthaben solle nur für den Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines konsekutiven Master- oder eines Diplom-II-Studienganges gewährt werden. Die Tatsache, dass ein zweites Studium eine sinnvolle Weiterbildung oder eine Ergänzung des ersten Studienabschlusses sei, rechtfertige die Gewährung eines Studienguthabens gemäß § 2 Abs. 2 StuGuG nicht.

Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 4, Abs. 3 HImmaVO berufen, der für den besuchten Studiengang ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit gewähre. Der Kläger, der seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sommersemester 2003 erworben habe, habe sich nicht spätestens im Wintersemester 2004/2005 in einem Studiengang nach § 20 Abs. 6 HHG a. F. immatrikuliert. Nach dem inzwischen in dieser Form weggefallenen § 20 Abs. 6 HHG hätten zur Vertiefung und Ergänzung eines Hochschulstudiums Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge angeboten werden können. Ausweislich seines Einschreibungsantrags habe sich der Kläger jedoch in das 4. Fachsemester des Diplom-Studienganges Informatik eingeschrieben und nicht zu einem in § 20 Abs. 6 HHG a. F. genannten Studium zugelassen werden wollen.

Dem Kläger stehe auch kein zusätzliches Studienguthaben nach § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 StuGuG zu. Nach dieser Vorschrift werde ein weiteres Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semesters für ein Studium nach § 20 Abs. 4 HHG a. F. gewährt. Hiernach sei entsprechend befähigten Fachochschulabsolventen gleicher und verwandter Studiengänge die Möglichkeit eröffnet worden, mit einem anschließenden Studium von zwei Semestern und einer Prüfung an einer Hochschule das Diplom oder einen vergleichbaren berufsqualifizierenden Abschluss in ihrem Fach zu erwerben. Der Kläger habe sich aber nicht für ein solches Studium eingeschrieben, so dass offenbleiben könne, ob die Beklagte ein solches hätte anbieten müssen.

Er könne auch kein verbliebenes Restguthaben aus seinem Studium an der Fachhochschule beanspruchen. Eine spezielle Übergangsvorschrift für ein vor dem Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes abgeschlossenes Studium existiere nicht. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein in der Vergangenheit nicht verbrauchtes Studienguthaben nicht in Anspruch genommen werden könne. Hierin liege auch keine sachlich nicht begründete Schlechterstellung der Studierenden, die schneller ihren berufsqualifizierenden Abschluss gemacht haben als diejenigen, die ihren Abschluss erst nach dem Sommersemester 2004 erworben haben oder erwerben werden. Weitere Studienguthaben hätten Absolventen eines vor dem Sommersemester 2004 beendeten Studiums unter den engen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und 3 HImmaVO zugestanden. Deshalb sei schon zweifelhaft, ob überhaupt eine Ungleichbehandlung vorliege. Jedenfalls aber wäre sie mit dem Zweck des Gesetzes sachlich zu rechtfertigen, denn nur für die noch Studierenden bedürfe es des durch das Studienguthabengesetz bezweckten Anreizes, das (Grund-) Studium schnell zu beenden. Unbillige Härten könnten durch die Übergangsvorschriften und § 6 Abs. 3 HImmaVO ausgeglichen werden. Dazu habe der Kläger nichts vorgetragen und es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich.

Die von dem Kläger nach § 5 Abs. 2 S. 3 HImmaVO beanspruchte Gutschrift von bis zu vier Semestern könne nicht in Betracht kommen, da der Kläger kein Studium nach § 20 Abs. 6 HHG a. F. an der Beklagten aufgenommen habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gegen das seinem Verfahrensbevollmächtigten am 8. Februar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. März 2006 die zugelassene Berufung eingelegt und sie innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 10. Mai 2006 im Wesentlichen wie folgt begründet:

Er habe seit dem Sommersemester 2006 ein Promotionsstudium Informatik nach § 7 Abs. 7 der allgemeinen Bestimmungen der Promotionsordnung der Beklagten in der Fassung vom 18. Februar 2004 aufgenommen. Als besonders qualifizierter Fachhochschulabsolvent sei er unmittelbar zur Promotion unter Auflagen angenommen worden. Er wolle Hochschullehrer im Bereich Informatik werden. Hierfür sei grundsätzlich nach § 44 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - eine Promotion erforderlich, die im Regelfall einen Diplom- oder Magister-Abschluss an einer Universität oder Technischen Hochschule voraussetze.

Das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des Art. 59 HV verkannt. Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1976 klargestellt, dass ein weiteres Studium, das zum Erststudium eine sinnvolle Ergänzung darstelle, unter Art. 59 Abs. 1 HV fallen könne. § 2 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen (GULE) sei in jener Entscheidung gerade auch deshalb für verfassungsgemäß erachtet worden, weil der Gesetzgeber dort die Unterrichtsgeldfreiheit eines Zweitstudiums verfassungskonform geregelt habe. Er habe ein Fachhochschulstudium innerhalb kürzester Zeit mit hervorragendem Ergebnis abgeschlossen und ein Ergänzungsstudium zur Erreichung des Universitätsdiploms begonnen, da für sein Berufsziel "wissenschaftlicher Hochschullehrer" grundsätzlich ein Diplom/Magisterabschluss einer Universität oder Technischen Hochschule und nachfolgend eine Promotion erforderlich seien. Das Studienguthabengesetz werde zweimal zu seinen Lasten angewandt. Sein Studium, das sein Erststudium sinnvoll ergänze, werde als nicht privilegiertes Zweitstudium eingestuft. Begünstigungen der Neuregelung für Zweitstudien wegen eines sehr guten Erstabschlusses würden ihm sachwidrig nicht gewährt, weil Erststudien, die vor Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes abgeschlossen worden seien, unberücksichtigt blieben. Eine verfassungskonforme Auslegung der entsprechenden Vorschriften des Studienguthabengesetzes vor dem Hintergrund von Art. 59 HV gebiete deshalb die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Wenn eine verfassungskonforme Auslegung im vorstehenden Sinne nicht gelinge, sei das Studienguthabengesetz mit Art. 59 HV und Art. 3 Abs. 1 GG zumindest insoweit nicht vereinbar, als die Übergangsregelung für Altfälle (Studienabschluss vor Einführung des Studienguthabengesetzes) unverhältnismäßig und sachwidrig sei. Bei richtiger Konkretisierung des Teilhabeanspruchs seien auch ihm im Rahmen des Zweitstudiums vier unterrichtsgeldfreie Semester zu gewähren, weil er sein Erststudium überdurchschnittlich gut abgeschlossen habe.

Sein Erststudium und sein Zweitstudium seien auch ein konsekutiver Studiengang im Sinne von §§ 1 2. Alt., 2 Abs. 2 StuGuG. Der Begriff des konsekutiven Studiengangs sei gesetzlich nicht definiert. Auch in den Gesetzesmaterialien sei keine Definition enthalten. Es werde diesbezüglich neben Masterstudiengängen auch auf das Diplom 2 etwa an der Universität Kassel verwiesen. Seine Studiengänge bauten aufeinander auf, sein FH-Studium habe für das Diplom-Studium bei der Beklagten in erheblichem Umfang angerechnet werden können. Beide Studien ergänzten sich nicht nur, sondern das Diplom-Studium mit Abschluss ermögliche grundsätzlich erst die Promotion und die Verwirklichung des Berufsziels "Hochschullehrer Informatik". Das FH-Studium Informatik und das TUD-Diplomstudium Informatik seien sogar aufeinander aufbauende Studien in demselben Studiengang. Es gebe auch keinen sachlichen Grund dafür, Diplom 1 und Diplom 2 an der Universität Kassel als konsekutiven Studiengang von einer Studiengeldpflicht auszunehmen und seine Studiengestaltung nicht. Sachlich liege kein relevanter Unterschied vor. Wie auch bei einem Bachelor/Master- oder Diplom 1 und 2-Studium könne nach der ersten Stufe bereits gearbeitet werden, da ein erster berufsqualifizierender Abschluss vorliege, jedoch könnten bestimmte Berufe, wie der eines Hochschullehrers, nicht ohne die zweite Stufe erreicht werden.

Er könne sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch mit Erfolg auf die Übergangsregelung des § 5 Abs. 4, Abs. 3 HImmaVO berufen. Er habe als Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudium bei der Beklagten nur das Studium Diplom-Informatik mit entsprechender Anrechnung der Fachhochschulstudienleistungen betreiben können. Spezielle Aufbaustudiengänge für Fachhochschulabsolventen habe die Beklagte nicht angeboten, er habe sich deshalb dort auch nicht einschreiben können, sondern ein Vertiefungs- und Ergänzungsstudium in der gleichen Fachrichtung in dem existierenden Studienangebot aufnehmen müssen.

Ihm habe auch entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein zusätzliches Studienguthaben nach § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 StuGuG, § 20 Abs. 4 HHG a. F. zugestanden. Die Beklagte habe ein spezielles Studium nicht angeboten, ihm sei deshalb nichts anderes übrig geblieben, als sich für den Diplom-Studiengang einzuschreiben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne es nicht dahingestellt bleiben, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, einen speziellen Aufbaustudiengang anzubieten. Das Versäumnis der Beklagten, entsprechende Studienmöglichkeiten einzurichten, könne nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Hier sei auch die gesetzgeberische Zielsetzung zu berücksichtigen, entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen die Erreichung eines Universitätsdiploms ohne Studiengebühren zu ermöglichen.

Er könne auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein nicht verbrauchtes Studienguthaben aus seinem Studium an der Fachhochschule beanspruchen. § 5 Abs. 1 HImmaVO sehe vor, dass restliche Studienguthaben (Restguthaben) für weitere, das Erststudium ergänzende oder vertiefende Studienzeiten eingesetzt werden könnten. Für vor dem Sommersemester 2004 beendete Studien könne in analoger Anwendung der Neuregelung ein verbliebenes Studienguthaben nachträglich ermittelt werden. Die analoge Anwendung sei hier deshalb geboten, weil das Studienguthabengesetz auch sonst Studienzeiten in Deutschland vor Inkrafttreten mit einbeziehe. Anderenfalls würden Studenten willkürlich schlechter gestellt, die sich die gesamte Studienzeit vor dem Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes anrechnen lassen müssten, nicht verbrauchte Studienguthaben aber nicht einbringen könnten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, wegen einer fehlenden speziellen Übergangsvorschrift könne ein Restguthaben aus einem vor dem Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes abgeschlossenen Studium nicht eingerechnet werden, sei nicht nachvollziehbar. § 5 Abs. 1 S. 2 HImmaVO regele ausdrücklich, dass Restguthaben ab Sommersemester 2004 für ergänzende oder vertiefende Studienzeiten eingesetzt werden könnten. Deshalb sei es sachgerecht, für vor dem Sommersemester 2004 beendete Studiengänge jeweils im Einzelfall und bei Bedarf etwaige Restguthaben nachträglich zu ermitteln. Die nachträgliche Ermittlung einzelner Studienguthaben sei ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich.

Die Beklagte habe ihm ein Studienguthaben gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 HImmaVO wegen des Nachweises eines überdurchschnittlichen Abschlusses des Erststudiums zu gewähren. Es sei insoweit eine Ermessensreduktion auf Null gegeben.

Im Übrigen stehe ihm ein Anspruch auf Erlass einer Studiengebühr für das Sommersemester 2004 nach § 6 Abs. 3 HImmaVO zu. Auch hier sei von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen. Die Härte und Unbilligkeit liege darin, dass er vor Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes ein Fachhochschulstudium mit hervorragendem Abschluss absolviert habe und mit dem Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes nicht habe rechnen können. Ihm sei wegen des in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalts jede Reaktionsmöglichkeit verwehrt. Der Gesetzgeber könne nicht gewollt haben, dass Fachhochschulstudenten mit hervorragendem Erstabschluss, für die sich ein Aufbaustudium und eine anschließende Promotion geradezu aufgedrängt hätten, schlechter gestellt würden. Sein Beispiel zeige, dass der Gesetzgeber mit einer solchen Situation nicht gerechnet haben könne, weshalb eine besondere sachliche Härte gegeben sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2006 - 7 E 1156/04(3) - abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 aufzuheben und die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise,

den Rechtsstreit über den Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen nach Art. 133 Abs. 1 HV wegen Verfassungswidrigkeit des Hessischen Studienguthabengesetzes und der Hessischen Immatrikulationsverordnung, soweit diese das Hessische Studienguthabengesetz ausführt, vorzulegen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem vom Kläger im Sommersemester 2004 gewählten Diplom-Studiengang Informatik nicht um einen Ergänzungsstudiengang, sondern um ein Zweitstudium gehandelt habe. Auch ein konsekutiver Studiengang im Sinne von § 28 Abs. 1 HHG, § 1 2. Alt. i.V.m. § 2 Abs. 2 StuGuG liege nicht vor. Bei konsekutiven Studiengängen handele es sich um ein Studienprogramm einer Institution im gleichen Fach, welches in zwei Stufen abgelegt werde und ein einheitliches, aufeinander aufbauendes Curriculum aufweise. Konsekutiv seien Studiengänge, die " nach Maßgabe der Studien- bzw. Prüfungsordnung inhaltlich aufeinander aufbauen und sich in der Regel in dem zeitlichen Rahmen 3 + 2 oder 4 + 1 Jahre einfügen bzw. einen Gesamtrahmen von fünf Jahren Regelstudienzeit bis zum Masterabschluss nicht überschreiten" (Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 22. September 2005). Entscheidend sei der auf einem Gesamtkonzept beruhende fachliche Zusammenhang. Es reiche - wie hier - nicht aus, wenn der zweite Studiengang eine sinnvolle Weiterbildung oder Ergänzung des ersten Studienabschlusses darstelle.

Der Diplomstudiengang Informatik, in dem der Kläger im Sommersemester 2004 immatrikuliert gewesen sei, sei ein grundständiger Studiengang im Sinne von § 20 Abs. 1, Abs. 2 HHG und werde wie auch das Erststudium des Klägers in einer Regelstudienzeit von 9 Semestern absolviert. Es handele sich nicht um einen Studiengang im Sinne von § 20 Abs. 6 HHG a. F., deshalb sei § 5 Abs. 4 HImmaVO nicht anwendbar.

§ 20 Abs. 4 HHG a. F. gewähre kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einrichtung eines entsprechenden Studienangebots. Sie habe mit der Umstellung des Studienangebotes auf Bachelor- und Masterstudiengänge die Möglichkeit zu weiteren berufsqualifizierenden Abschlüssen geschaffen.

Dem Kläger stehe kein Restguthaben im Sinne von § 5 Abs. 1 HImmaVO zu. Diese Regelung habe erst ab dem Sommersemester 2004 gegolten und sei daher nicht auf den Kläger anwendbar. Es könne nicht ihre Aufgabe sein, ein fiktives Restguthaben aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes zu ermitteln. Auch könne ein solches Guthaben nur für ergänzende oder vertiefende Studiengänge, nicht aber für ein Zweitstudium eingesetzt werden.

Da § 5 Abs. 2 S. 3 HImmaVO auf ein Zweitstudium außerhalb von § 20 Abs. 6 HHG a. F. nicht anwendbar sei, sei ihr Ermessen nach dieser Vorschrift nicht eröffnet.

Der Kläger habe weder einen Härtefallantrag nach § 6 Abs. 3 oder 5 HImmaVO gestellt noch einen entsprechenden Sachverhalt dargelegt, so dass sie ihr Ermessen auch insoweit nicht habe ausüben können.

Dem Senat liegen die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die Behördenakten der Beklagten (1 Hefter) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht begründet worden (§ 124 a Abs. 6 S. 1 VwGO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO zu Recht abgewiesen, denn die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Ablehnung der Festsetzung eines Studienguthabens für das Zweitstudium des Klägers und die Feststellung der Gebührenpflicht für die Einschreibung im Sommersemester 2004 beruhen auf den Bestimmungen des Hessischen Studienguthabengesetzes - StuGuG - , das als Art. 12 des Zukunftssicherungsgesetzes - ZSG - vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 513 ff.) am 24. Dezember 2003 in Kraft getreten ist und in der geänderten Fassung durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I, S. 512 <515 f.>) letztmals für das Sommersemester 2007 Anwendung gefunden hat, sowie auf der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, das Teilzeitstudium, die Ausführung des Hessischen Studienguthabengesetzes und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung - HImmaVO) vom 29. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 12 ff.), die zuletzt durch Art. 4 des obengenannten Änderungsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I, S. 512 <S. 516>) geändert worden ist.

Soweit bedeutsam ergeben sich daraus folgende Regelungen:

In § 1 StuGuG wird das gebührenfreie Studium an den Hochschulen in Hessen bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses sowie im Rahmen von konsekutiven Studiengängen eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses durch Studienguthaben gewährleistet. Ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich von drei Semestern bei einer Regelstudienzeit von bis zu sieben Semestern und von vier Semestern bei einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern erhalten Studierende nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StuGuG dementsprechend nur für einen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 StuGuG wird im Rahmen konsekutiver Studiengänge nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss einmalig ein weiteres Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der jeweiligen Regelstudienzeit bis zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss zuzüglich eines weiteren Semesters gewährt, nach Satz 2 derselben Vorschrift können nicht verbrauchte Studienguthaben aus dem zum Zugang qualifizierenden Studium zusätzlich eingesetzt werden. § 2 Abs. 3 StuGuG bestimmt, dass die Regelungen in § 2 Abs. 2 StuGuG für ein Studium nach § 20 Abs. 4 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I, S. 374) - HHG a.F. - entsprechend gelten. Gemäß § 20 Abs. 4 HHG a. F. eröffneten die Universitäten entsprechend befähigten Absolventinnen und Absolventen gleicher und verwandter Fachhochschulstudiengänge die Möglichkeit, durch ein erfolgreiches mit einer Prüfung abschließendes Studium von zwei Semestern das Diplom oder einen vergleichbaren berufsqualifizierenden Abschluss in ihrem Fach zu erwerben. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StuGuG erheben die Hochschulen von Studierenden, die nicht über ein Studienguthaben verfügen, für jedes Semester Gebühren. Ausgenommen sind nach Satz 2 dieser Vorschrift u. a. Studierende, die ausschließlich für ein Promotionsstudium immatrikuliert sind. Nach § 3 Abs. 2 StuGuG beträgt die Gebühr für ein Erststudium 500,00 € für das erste, 700,00 € für das zweite und 900,00 € für jedes weitere gebührenpflichtige Semester, nach Abs. 3 der Vorschrift beträgt die Gebühr für ein Zweitstudium für jedes Semester grundsätzlich 500,00 €. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 StuGuG sind Studierende ohne Studienguthaben ab dem Sommersemester 2004 gebührenpflichtig. Für Studierende, die zeitnah im Wintersemester 2003/2004 oder im Sommersemester 2004 noch über ein Studienguthaben verfügt hätten bzw. verfügen, sind Übergangsregelungen vorgesehen. Außerdem werden entrichtete Gebühren nach § 5 Abs. 2 StuGuG an diejenigen Studierenden auf deren Antrag zurückerstattet, die bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das Studium, für das die Gebühr erhoben worden ist, erfolgreich abschließen. In § 6 Abs. 1 StuGuG wird die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister zum Erlass erforderlicher Ausführungsbestimmungen ermächtigt, insbesondere etwa zur Verwendung von Reststudienguthaben, über den Erlass oder die Minderung der Gebühr in Härtefällen oder den Umfang und die Voraussetzungen für die Bildung eines zusätzlichen Studienguthabens für Studiengänge nach § 20 Abs. 6 HHG a.F..

In § 1 der hierauf beruhenden Hessischen Immatrikulationsverordnung ist demzufolge vorgesehen, dass die Hochschule u. a. über Studienguthaben, Gebührenpflicht und Härtefallanträge entscheidet. Ab dem Sommersemester 2004 erhalten Studierende nach dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses mit der Exmatrikulation eine Bescheinigung über ein restliches Studienguthaben (Restguthaben - § 5 Abs. 1 S. 1 HImmaVO), das nach S. 2 dieser Vorschrift für weitere, das Erststudium ergänzende oder vertiefende Studienzeiten eingesetzt werden kann. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 HImmaVO kann die Hochschule ein zusätzliches Studienguthaben von bis zu vier Semestern unter Einsatz des Restguthabens u. a. für Studiengänge nach § 20 Abs. 6 HHG a. F. außerhalb konsekutiver Studiengänge gewähren, wenn ein überdurchschnittlicher Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird. Hierbei handelte es sich um Studiengänge, die zur Vertiefung und Ergänzung eines Hochschulstudiums, insbesondere für die Heranbildung wissenschaftlichen Nachwuchses, als Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengang angeboten werden konnten und höchstens zwei Jahre dauern sollten. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO erhielten Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung, also gemäß § 26 HImmaVO am 15. Januar 2004, an einer Hochschule des Landes immatrikuliert waren, für diesen gegenwärtig besuchten Studiengang ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit, wenn erst mit dem vorangegangenen Studienabschluss die Zugangsberechtigung für diesen Studiengang oder die allgemeine Hochschulreife erworben wurde. Die entsprechende Rechtsfolge, also Gewährung eines zusätzlichen Studienguthabens in Höhe der Regelstudienzeit des gegenwärtigen Studiengangs, gilt nach Abs. 4 dieser Vorschrift für Studierende, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sommersemester 2003 oder im Wintersemester 2003/2004 an einer Hochschule des Landes erworben und sich spätestens im Wintersemester 2004/2005 in einen Studiengang nach § 20 Abs. 6 HHG a.F. außerhalb konsekutiver Studiengänge immatrikuliert haben. Die Hochschule kann schließlich gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 HImmaVO die Gebühr auf Antrag stunden, mindern oder erlassen, wenn die Erhebung eine unbillige Härte darstellt. In § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 3 HImmaVO sind Regelbeispiele unbilliger Härten wie studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder der Folgen als Opfer einer schweren Straftat sowie eine wirtschaftliche Notlage in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung aufgeführt. Schließlich kam die Hochschule gemäß § 6 Abs. 5 HImmaVO Studierenden, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Zweitstudium immatrikuliert waren, die Gebühr für bis zu vier Semester auf Antrag mindern oder erlassen, wenn sie sowohl Bedürftigkeit als auch angemessene Studienfortschritte nachweisen.

Die Vorschriften des Studienguthabengesetzes in Verbindung mit der Hessischen Immatrikulationsverordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar und verstoßen insbesondere nicht gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung gemäß Art. 105 ff. GG, das Teilhabe- und Abwehrrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und auch nicht gegen die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 HV (vgl. zuletzt Hess. VGH, Urteil vom 15. November 2007 - 8 UE 1109/07 - S. 19 ff. des amtl. Umdrucks m.w.N.).

Die Zweitstudiengebühr ist wie die Langzeitstudiengebühr nicht nur ihrer Bezeichnung, sondern auch ihrer Rechtsnatur nach eine Benutzungsgebühr, die dem Vorteilsausgleich, der (teilweisen) Kostendeckung und dem Lenkungszweck dient, zur Verhinderung des Missbrauchs der mit dem Studentenstatus verbundenen Vergünstigungen, zur Entlastung der Hochschulen und im Interesse der effizienten Nutzung der Lehrangebote und der dafür bereitgestellten öffentlichen Mittel nicht nur auf ein zielführendes Erststudium, sondern auch auf die Verringerung von Zweitstudien oder jedenfalls auf deren möglichst zügige Durchführung hinzuwirken. Dabei ist der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Wertung ausgegangen, "dass der Anspruch auf ein öffentlich finanziertes Studium dem Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 1 dient und mit dessen Erwerb als abgegolten anzusehen ist oder erlischt" (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zukunftssicherungsgesetz vom 27. Oktober 2003, LT-Drs. 16/861 vom 28. Oktober 2003, zu Art. 12 B. § 3 Abs. 3 Satz 1, S. 18).

Die Höhe der Zweitstudiengebühr von grundsätzlich 500,00 € für jedes Semester gemäß § 3 Abs. 3 StuGuG steht auch nicht in einem groben Missverhältnis zu diesen erkennbar verfolgten gesetzgeberischen Zwecken, so dass eine verdeckte Steuer nicht angenommen werden kann.

Die Regelungen über die Heranziehung zu Zweitstudiengebühren sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Das aus diesem Grundrecht i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Teilhaberecht auf ein finanziell zumutbares Ausbildungsangebot, das allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, ist nicht verletzt. Durch das Studienguthaben wird nämlich ein gebührenfreies Erststudium für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich drei bis vier weiterer Semester bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris, Rdnr. 25) und es können, wie noch auszuführen ist, auch Aufbau- und Zweitstudien unter bestimmten Bedingungen kostenfrei absolviert werden; dabei ist zu berücksichtigen, dass für Zweitstudien grundsätzlich kein erweitertes Bildungsguthaben einzuräumen ist, weil derjenige, der ein Zweitstudium absolvieren möchte, in Anbetracht der Begrenztheit der staatlichen Ressourcen weitergehende Einschränkungen des Ausbildungsangebots hinzunehmen hat als derjenige, der sich mit einer berufsqualifizierenden Ausbildung begnügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115 S. 32 ff. = NVwZ 2002 S. 206 ff. = DVBl. 2002 S. 60 ff. = juris, Rdnrn. 23 f. und 34).

Soweit das Studienguthabengesetz mit seiner Lenkungsfunktion wie eine Berufsausübungsregelung in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG als Abwehrrecht eingreift, ist es durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15. November 2007 a.a.O. S. 23 ff. des amtlichen Umdrucks).

Die Anknüpfung der grundsätzlichen Versagung eines gebührenfreien Studienguthabens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StuGuG an ein bereits vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes Erststudium stellt zwar eine (unechte) Rückwirkung der Zweitstudiengebühr dar, diese ist aber mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar. Bei Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes im Dezember 2003 konnte kein Studierender angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der seit längerem geführten politischen Diskussion über die Einführung von Studiengebühren, die bereits in mehreren anderen Bundesländern erfolgt war, darauf vertrauen, nach Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses ein weiteres Studium ohne eigenen Kostenbeitrag gebührenfrei auf Kosten der Allgemeinheit beginnen, fortführen und beenden zu können, während andererseits ein überwiegendes öffentliches Interesse an der möglichst zügigen Umsetzung der verhaltenslenkenden Wirkung des Studienguthabengesetzes bestand (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 UZ 2445/05 - NVwZ 2006 S. 1314 ff. = juris, Rdnrn. 7 ff.).

Im Studienguthabengesetz und in der Hessischen Immatrikulationsverordnung sind für die Übergangszeit in Sonderfällen auch Zweitstudien begünstigt und solche zweiten Studiengänge unter bestimmten Voraussetzungen gebührenfrei, die von ihrer Konzeption her und inhaltlich mit dem Erststudium verknüpft sind, auf diesem aufbauen und es ergänzen und vertiefen.

Studierende, die bei Inkrafttreten der Hessischen Immatrikulationsverordnung am 15. Januar 2004 an einer Hochschule des Landes immatrikuliert waren und erst mit dem vorangegangenen Studienabschluss die Zugangsberechtigung für diesen Studiengang oder die allgemeine Hochschulreife erworben hatten, erhielten für den gegenwärtig besuchten Studiengang gemäß § 5 Abs. 3 HImmaVO ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit dieses Studienganges. Unabhängig von diesem Sonderfall konnte ihnen die Hochschule gemäß § 6 Abs. 5 HImmaVO für ein in diesem Zeitpunkt betriebenes Zweitstudium die Gebühr für bis zu vier Semester auf Antrag mindern oder erlassen, wenn sie sowohl Bedürftigkeit als auch angemessene Studienfortschritte nachwiesen.

Abgesehen von diesen reinen Übergangsregelungen erhalten Studierende gemäß § 5 Abs. 1 HImmaVO ab dem Sommersemester 2004 nach dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses mit der Exmatrikulation eine Bescheinigung über das restliche Studienguthaben (Restguthaben), das (nur) für weitere, das Erststudium ergänzende oder vertiefende Studienzeiten eingesetzt werden kann.

Als Hauptfall eines solchen zweiten Studiengangs, mit dem ein erster Studiengang fortgeführt und ergänzt wird, wird im Rahmen konsekutiver Studiengänge gemäß § 1 und § 2 Abs. 2 StuGuG nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss einmalig ein weiteres Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der jeweiligen Regelstudienzeit bis zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss zuzüglich eines weiteren Semesters und in diesem Umfang Gebührenfreiheit für den zweiten Studienabschnitt gewährt, wobei nicht verbrauchte Studienguthaben aus dem zum Zugang qualifizierenden Studium zusätzlich eingesetzt werden können. Konsekutive Studiengänge bauen aufgrund einer einheitlichen Studien- und Prüfungsordnung inhaltlich aufeinander auf und sind entsprechend gestuft. Die bestandene Prüfung zum Abschluss des ersten Studienganges ist zugleich berufsqualifizierend und Voraussetzung für die Fortsetzung mit dem zweiten Studiengang (vgl. Nr. 2 und Nr. 4.1 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen - Beschlüsse der Kultusministerkonferenz - KMK - vom 10. Oktober 2003 und 15. Juni 2007; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 5 TG 2633/04 - NVwZ-RR 2005 S. 546 f. = juris, Rdnr. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2007 - 4 ME 594/07 - juris, Rdnr. 5). Aus den Gesetzesmaterialien zum Studienguthabengesetz ergibt sich, dass der Gesetzgeber sowohl konsekutive Studiengänge mit den internationalen Abschlussbezeichnungen Bachelor und Master als auch die gestuften Studiengänge der Universität Kassel einbeziehen wollte (vgl. LT-Drs. 16/861 zu Art. 12 B. § 1, S. 15). Aus ihrem Gesamtkonzept folgt für die beiden gesetzlich zugrunde gelegten Formen konsekutiver Studiengänge eine für beide Stufen begrenzte Gesamt- bzw. einheitliche Regelstudiendauer von fünf Jahren, also zehn Semestern, sowohl bei den konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen (3 + 2 oder 4 + 1 Jahre, vgl. Nr. 1.3 und 4.1 der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der KMK a.a.O.) wie auch bei den gestuften Diplom I und Diplom II-Studiengängen der Universität Kassel (7 + 3 Semester im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2007 a.a.O.).

Für Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge gemäß § 20 Abs. 6 HHG a.F. außerhalb konsekutiver Studiengänge, die zur Vertiefung und Ergänzung eines Hochschulstudiums, insbesondere für die Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, angeboten werden konnten und höchstens zwei Jahre dauern sollten, wird gemäß § 5 Abs. 4 HImmaVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 6 StuGuG in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 HImmaVO als weitere, auf ein derartiges Aufbaustudium beschränkte Übergangsregelung ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit dieses Aufbaustudiengangs solchen Studierenden gewährt, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sommersemester 2003 oder im Wintersemester 2003/2004 an einer Hochschule des Landes erworben und sich spätestens im Wintersemester 2004/2005 in einem Studiengang nach § 20 Abs. 6 HHG a.F. immatrikuliert haben.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 HImmaVO kann für einen solchen ergänzenden Studiengang nach § 20 Abs. 6 HHG a.F. die Hochschule ein zusätzliches Studienguthaben von bis zu vier Semestern unter Einsatz des Restguthabens gewähren, wenn ein überdurchschnittlicher Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird.

Weiterhin wird für eine von Universitäten gemäß § 20 Abs. 4 HHG a.F. für entsprechend befähigte Absolventinnen und Absolventen gleicher und verwandter Fachhochschulstudiengänge eröffnete Möglichkeit, durch ein erfolgreiches mit einer Prüfung abschließendes Studium von zwei Semestern das Diplom oder einen vergleichbaren berufsqualifizierenden Abschluss in ihrem Fach zu erwerben, gemäß § 2 Abs. 3 StuGuG in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 dieser Vorschrift ein weiteres Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl dieses Studiums zuzüglich eines weiteren Semesters gewährt.

Schließlich sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StuGuG Studierende von der Studiengebührenpflicht ausgenommen, die ausschließlich für ein Promotionsstudium immatrikuliert sind.

Unter Berücksichtigung der legitimen gesetzgeberischen Zielsetzung, eine dauerhafte Entlastung des angespannten Landeshaushalts u. a. durch die Einnahmen aus den wieder eingeführten Langzeit- und Zweitstudiengebühren und durch die Beschränkung eines öffentlich finanzierten Studiums auf den Erwerb nur eines berufsqualifizierenden Abschlusses in angemessener Zeit herbeizuführen (vgl. LT-Drs. 16/861 S. 1, 15 und 18), ist es auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sachgerecht, angemessen und nicht willkürlich, abgesehen von den Übergangsregelungen für als besonders schutzbedürftig anzusehende Sonderfälle in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 HImmaVO nur solche zweiten Studiengänge generell oder unter besonderen Voraussetzungen und in beschränktem Umfang von der Gebührenpflicht freizustellen, die von ihrer Konzeption her das Erststudium lediglich ergänzen oder vertiefen und nur zu einer Gesamtausbildungsdauer führen, die mit einem "normalen" Erststudium vergleichbar ist. So sind die konsekutiven Studiengänge, für die gemäß § 2 Abs. 2 StuGuG uneingeschränkt ein weiteres angemessenes Studienguthaben gewährt wird, von vornherein auf Fortführung angelegt, allerdings mit der zeitlichen Begrenzung auf insgesamt fünf Jahre, also zehn Semester. Die ebenfalls ohne Einschränkung gemäß § 2 Abs. 3 StuGuG begünstigte, aber von vornherein auf zwei Semester begrenzte Ergänzung eines Fachhochschulstudiums gemäß § 20 Abs. 4 HHG a.F. dient ebenso der Heranbildung wissenschaftlichen Nachwuchses wie ein auch für diesen Personenkreis dadurch ermöglichtes, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StuGuG von der Gebührenpflicht ausgenommenes Promotionsstudium, das gemäß § 31 Abs. 1 HHG ebenfalls auf einem abgeschlossenen Erststudium aufbaut. Die auch diesem Ziel dienenden, zeitlich allerdings auf etwa zwei Jahre, also vier Semester, angelegten Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge gemäß § 20 Abs. 6 HHG a.F. sind dementsprechend unter engeren Voraussetzungen, nämlich gemäß § 5 Abs. 4 HHG a.F. nur für eine begrenzte Übergangszeit, und im Übrigen bei einem überdurchschnittlichen Abschluss des Erststudiums gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 HImmaVO nach Ermessen der Hochschule zusätzlich nur bis zur Dauer von vier Semestern förderungsfähig.

Dass ein Restguthaben für diese das Erststudium ergänzenden oder vertiefenden Studienzeiten gemäß § 5 Abs. 1 HImmaVO erst ab dem Sommersemester 2004 erworben werden kann, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Für ein vor diesem Zeitpunkt berufsqualifizierend abgeschlossenes Erststudium bedurfte es noch keines über die Regelstudienzeit hinausgehenden Studienguthabens, das teilweise hätte angespart werden können, weil es ohnehin gebührenfrei war. Der mit dieser Vorschrift bezweckte Anreiz für eine zielführende, zügige Studiengestaltung konnte sich zudem auf ein vor dem Wirksamwerden des Gesetzes abgeschlossenes Studium nicht auswirken, so dass die Beschränkung auf die Zeit ab dem Sommersemester 2004 gerade dem verfolgten gesetzgeberischen Lenkungszweck entspricht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die mit dem Studienguthabengesetz in Hessen wieder eingeführte Langzeit- und Zweitstudiengebühr insbesondere auch mit Art. 59 HV vereinbar (Hess. VGH, Urteil vom 15. November 2007 - 8 UE 1109/07 - S. 28 f. des amtl. Umdrucks). Hier ist auf die Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs zu § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Unterrichtsgeldfreiheit und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen - GULE - vom 30. Mai 1969 (GVBl. I, S. 114) zu verweisen, das insoweit als Vorgängerregelung des Studienguthabengesetzes angesehen werden kann (vgl. LT-Drs. 16/861, S. 15).

In seinem Urteil vom 1. Dezember 1976 (P.St. 812 - RdJB 1977 S. 225 ff. = juris) hat der Staatsgerichtshof unter Verweis auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG als Teilhaberecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 <sog. Numerus-clausus-Urteil> - 1 BvL 32/70 u. 25/71 - BVerfGE 33 S. 303 <333 f.>) in verfassungs-konformer Auslegung ermittelt, was der einzelne vom Staat im Rahmen des Art. 59 HV vernünftigerweise als Studienförderung erwarten und verlangen könne, nämlich eine Unterrichtsgeldfreiheit für die Dauer eines Studiums, das in einer dem Studienfach angemessenen Zeit abgewickelt werde. Eine solche Begrenzung sei gerade unter Beachtung des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV als eines sozialen Grundrechts zweckmäßig, notwendig und zumutbar. Eine zeitlich unbegrenzte Unterrichtsgeldfreiheit entspreche nicht dem Wesensgehalt des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV und sei nicht vertretbar (a.a.O., juris Rdnr. 60). Der Staatsgerichtshof hat die Festlegung des gemeinschaftsgebundenen Grenzbereichs durch den Gesetzgeber, der den Fortfall der Unterrichtsgeldfreiheit für Studierende bestimmt, die den Abschluss ihres Studiums unangemessen hinauszögern, als Verwirklichung und nicht als Einschränkung oder nähere Ausgestaltung des gemeinschaftsbezogenen Grundrechts angesehen (a.a.O., juris Rdnr. 59). Das aber gilt auch für die Studiengebühr nach dem Studienguthabengesetz, das der unbestimmten Vorschrift des § 2 GULE entsprechende, allerdings differenziertere Regelungen sowohl für Langzeit- als auch für Zweitstudierende trifft.

Speziell zu Zweitstudien hat der Hessische Staatsgerichtshof in dieser Entscheidung (a.a.O. juris, Rdnr. 64) in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG und der Auffassung des Senats ausgeführt, es sei der Zweck der in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV gewährten Unterrichtsgeldfreiheit, jedem Begabten ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit zu einer Ausbildung zu geben. Habe aber jemand bereits ein abgeschlossenes Studium zurückgelegt, so halte sich das Verlangen nach Unterrichtsgeldfreiheit für einen weiteren Studiengang nicht mehr im Rahmen der dem Grundrecht der Unterrichtsfreiheit immanenten Schranke "des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann". Die Begrenzung der Unterrichtsfreiheit auf ein abgeschlossenes Studium sei ebenfalls zweckmäßig, notwendig und zumutbar, weil der Studienabgänger in aller Regel in die Lage versetzt werde, durch die Aufnahme eines entsprechenden Berufes seinen Unterhalt angemessen zu bestreiten.

Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, der Staatsgerichtshof habe in dieser Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit der mit dem GULE eingeführten Zweitstudiengebühr gerade auch deshalb bejahen können, weil in jenem Gesetz die Zweitstudiengebühr verfassungskonform dahin geregelt worden sei, dass ein weiteres Studium, das zum Erststudium eine sinnvolle Ergänzung darstelle, unter Art. 59 Abs. 1 HV falle, berücksichtigt er die vorangegangenen Ausführungen nicht. Der Staatsgerichtshof hat an der vom Kläger in Bezug genommenen Stelle (a.a.O. juris, Rdnr. 65) ausgeführt, dass die Möglichkeit der Berufsaufnahme nach einem abgeschlossenen Studium wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Situation und der Verhältnisse am Arbeitsmarkt entfallen könne und dass der Gesetzgeber auch diesem Gesichtspunkt dadurch Rechnung getragen habe, dass ein zweites Studium auch dann unterrichtsgeldfrei sei, wenn es für den erstrebten Beruf eine sinnvolle Ergänzung bedeute. Damit und mit weiteren Ausnahmen habe der Gesetzgeber in "zulässiger" (also nicht in "verfassungsrechtlich gebotener") Weise den Grenzbereich der Unterrichtsgeldfreiheit auch für ein zweites Studium bestimmt.

Das bedeutet aber gerade auch unter Berücksichtigung seiner vorangegangenen Ausführungen nicht, dass der Staatsgerichtshof damit für eine derartige Fallkonstellation einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf ein studiengebührenfreies weiteres Studium angenommen hätte, er hat vielmehr nur dem einfachen Gesetzgeber die Befugnis zugestanden, also nicht die Pflicht auferlegt, in eigener Verantwortung und unter Rücksichtnahme auf die Haushaltswirtschaft und andere Gemeinschaftsbelange Begrenzungen der Teilhaberechte vorzunehmen und dabei auch bestimmten Verhältnissen am Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 a.a.O. juris, Rdnrn. 33 ff.)

Da danach ein Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 HV nicht vorliegt, kommt auch eine Vorlage nach Art. 133 Abs. 1 HV an den Hessischen Staatsgerichtshof nicht in Betracht.

Die somit verfassungskonformen Vorschriften des Studienguthabengesetzes und der Hessischen Immatrikulationsverordnung sind im Falle des Klägers auch zutreffend angewandt worden.

Nach § 2 Abs. 1 StuGuG und § 1 Abs. 1 S. 2 HImmaVO entscheidet die Hochschule von Amts wegen über die Ermittlung der Studienguthaben sowie die Gebührenpflicht.

Dieses ist auf den Einschreibungsantrag des Klägers hin durch die Beklagte in dem Bescheid vom 17. März 2004 erfolgt. Nach ihren zutreffenden Feststellungen war dem Kläger kein Studienguthaben zu gewähren, weil er bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss verfügte und es für ein Zweitstudium grundsätzlich kein Studienguthaben gibt. Für sein vor Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes bereits im März 2003 erfolgreich abgeschlossenes und deshalb noch ohne Studienguthaben gebührenfreies Fachhochschulstudium konnte ihm folgerichtig gemäß § 5 Abs. 1 HImmaVO kein Restguthaben gewährt und bescheinigt werden.

Das von ihm bei der Beklagten im Sommersemester 2004 im Diplom-Studiengang Informatik aufgenommene Studium stellt trotz der Anrechnung von drei Semestern aus dem Erststudium weder einen der oben beschriebenen Sonderfälle eines für die Übergangszeit begünstigten Zweitstudiums noch einen zweiten, unter bestimmten Voraussetzungen gebührenfreien Studiengang dar, der von seinem Konzept her und inhaltlich mit dem Erststudium verknüpft ist, auf diesem aufbaut und es ergänzt und vertieft.

Die Übergangsregelungen des § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 HImmaVO sind auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er bei Inkrafttreten der Hessischen Immatrikulationsverordnung am 15. Januar 2004 noch nicht bei der Beklagten immatrikuliert war, sondern sein Erststudium bereits im März 2003 abgeschlossen und für das hier fragliche Zweitstudium gerade erst am 5. Januar 2004 einen Zulassungsantrag gestellt hatte. Zudem hatte er auch nicht erst mit dem vorangegangenen Studienabschluss an der Fachhochschule Darmstadt die Zugangsberechtigung für den Diplom-Studiengang Informatik bei der Beklagten oder die allgemeine Hochschulreife erworben (vgl. § 5 Abs. 3 HImmaVO), denn letztere hatte er bereits 1998 am Friedrich-Dessauer-Gymnasium in A-Stadt erlangt.

Der Kläger studierte im Sommersemester 2004 auch nicht in einem gemäß § 1, 2. Alt. und § 2 Abs. 2 StuGuG für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters gebührenfreien zweiten Studiengang im Rahmen konsekutiver Studiengänge.

Er hatte sich weder in einen Masterstudiengang nach einem Bachelorabschluss noch in einen gestuften Diplom II-Studiengang nach einem Diplom I-Abschluss, sondern im vierten Fachsemester in den grundständigen Diplom-Studiengang Informatik bei der Beklagten eingeschrieben. Die Anrechnung von erbrachten Studienleistungen im vorangegangenen Studiengang Informatik der Fachhochschule Darmstadt führt nicht dazu, dass diese beiden Studiengänge von ihrer Konzeption her aufgrund einer einheitlichen Studien- und Prüfungsordnung inhaltlich aufeinander aufbauen und entsprechend so gestuft wären, dass die bestandene Prüfung zum Abschluss des Fachhochschulstudiums zugleich berufsqualifizierend und Voraussetzung für die Fortsetzung mit dem zweiten Studiengang bei der beklagten Hochschule wäre. Beide Studiengänge sind jeweils grundständig und unabhängig voneinander absolvierbar und haben organisatorisch keinen Bezug zueinander. Hinzu kommt, dass sie trotz der erfolgten Anrechnung von drei Semestern eine Gesamtstudiendauer von fünf Jahren deutlich überschreiten würden, da schon das Erststudium des Klägers an der Fachhochschule zehn Semester in Anspruch genommen hatte.

Dass der Diplomabschluss an einer Universität Voraussetzung für den vom Kläger angestrebten Beruf eines Hochschullehrers ist, verändert hieran nichts. Für das Vorliegen konsekutiver Studiengänge kommt es auf deren objektive Konzeption, nicht aber auf die subjektive Studiengestaltung des Studierenden an. Das Fachhochschulstudium absolvierte der Kläger nach seiner Bekundung, um seine intellektuelle Befähigung zu erproben. Dieses entsprach seiner persönlichen Ausbildungsgestaltung. Er hatte bereits zu jenem Zeitpunkt die allgemeine Hochschulreife erlangt, die Einschreibung an einer Universität wäre für ihn möglich gewesen. Dass der Kläger zunächst ein Fachhochschulstudium und erst danach ein Hochschulstudium absolvieren wollte, ist allein seiner individuellen Studien- und Berufsgestaltung geschuldet, qualifiziert seine Studienkombination jedoch nicht zu konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 1 2. Alt. StuGuG. Für die Annahme konsekutiver Studiengänge genügt es nicht, wenn der Zweitstudiengang für einen bestimmten Berufswunsch eine sinnvolle Weiterbildung oder Ergänzung des ersten Studienabschlusses darstellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 a.a.O. juris, Rdnr. 5).

Obwohl der Kläger seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluss an der Fachhochschule im Sommersemester 2003 erworben und sich im Sommersemester 2004 bei der Beklagten außerhalb eines konsekutiven Studienganges immatrikuliert hat, ist auf ihn die besondere Übergangsregelung des § 5 Abs. 4 HImmaVO nicht anwendbar, weil er sich nicht in einen Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiengang mit einer Zeitdauer von höchstens zwei Jahren gemäß § 20 Abs. 6 HHG a.F., sondern in den grundständigen Diplom-Studiengang Informatik eingeschrieben hat. Dass ihm ein Aufbaustudiengang bei der Beklagten mangels eines Hochschulabschlusses nicht offen stand, steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt die Einschätzung, dass er sich nicht für einen solchen ergänzenden zweiten Studiengang immatrikuliert hat; gegebenenfalls hätte er sich an einer anderen Hochschule um ein solches Aufbaustudium bemühen können.

Die Beklagte konnte ihm deshalb auch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 HImmaVO kein zusätzliches Studienguthaben von bis zu vier Semestern wegen seines überdurchschnittlichen Abschlusses des Erststudiums gewähren, weil dies nach dieser Regelung nur für bestimmte Studiengänge, wie etwa nach § 20 Abs. 6 HHG a.F. möglich ist, die im Falle des Klägers nicht vorlagen.

Schließlich konnte dem Kläger auch kein Studienguthaben gemäß § 2 Abs. 3 StuGuG in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 dieser Vorschrift für ein zweisemestriges Studium gemäß § 20 Abs. 4 HHG a.F. zuerkannt werden, weil ein solches im Sommersemester 2004 bei der Beklagten nicht angeboten wurde. Den mit einem solchen Ergänzungsstudium verfolgten Zweck, entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen/innen die Möglichkeit eines Hochschuldiploms, etwa als Voraussetzung für ein Promotionsverfahren, zu eröffnen, hat der Kläger nunmehr durch die Aufnahme des gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StuGuG gebührenfreien Promotionsstudiums erreicht; gegebenenfalls hätte er sich auch insoweit um entsprechende Möglichkeiten an einer anderen Hochschule bemühen müssen.

Dem Kläger kann letztlich nicht im Hinblick auf Art. 59 Abs. 1 HV und Art. 3 Abs. 1 GG im Wege verfassungskonformer Anwendung dieser Vorschriften ein Studienguthaben zumindest für das Sommersemester 2004 zuerkannt werden, denn der Gesetzgeber hat - wie oben bereits ausgeführt - für bestimmte besonders schutzbedürftige Sonderfälle hinreichende Übergangsregelungen getroffen und ansonsten eine sachgerechte und willkürfreie Abgrenzung gebührenfreier Ergänzungen zu einem abgeschlossenen Erststudium gegenüber gebührenpflichtigen grundständigen Zweitstudien vorgenommen. Allein der Umstand, dass der Kläger nach seiner subjektiven Studiengestaltung und seinem angestrebten Berufsziel eine sinnvollen Ergänzung seines Erststudiums durch ein grundständiges, wenn auch durch Anrechnung früherer Studienleistungen verkürztes Zweitstudium vornehmen wollte, zwingt verfassungsrechtlich nicht zu einer dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufenden, ausdehnenden Anwendung dieser Übergangs- und Sonderregelungen (vgl. etwa Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2005 und 22. Juni 2006 a.a.O.).

Der Kläger kann sich im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage schließlich nicht auf die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 HImmaVO berufen, weil das Nichtvorliegen einer unbilligen Härte für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung unerheblich ist und die Härtefallgründe vielmehr in einem gesonderten, selbständigen Verfahren geltend zu machen sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15. November 2007 a.a.O. S. 31 des amtlichen Umdrucks); zudem hat der Kläger bei der Beklagten keinen entsprechenden Antrag gestellt, liegen die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 HImmaVO nicht vor und können auch die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls keine unbillige Härte durch die Gebührenerhebung nach dem allgemeinen Härtetatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO begründen, weil diese für ein grundständiges Zweitstudium gerade dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers entspricht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, erübrigt sich auch im Berufungsverfahren ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Das Studienguthabengesetz ist ausgelaufenes Recht. Die Regelungen im Hessischen Studienbeitragsgesetz über Zweitstudienbeiträge sind auch hinsichtlich der Übergangs- und Härtefallregelungen nicht identisch und befinden sich in einem anderen rechtlichen und tatsächlichen Regelungszusammenhang.

Ende der Entscheidung

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