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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: 8 UE 817/04
Rechtsgebiete: FAG, HVwVfG


Vorschriften:

FAG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 7
FAG § 33 Abs. 1 S. 2
FAG § 48 Abs. 1
HVwVfG § 13 Abs. 1
HVwVfG § 13 Abs. 2
HVwVfG § 49a Abs. 4
Gewährt das Land Hessen einer Gebietkörperschaft (Zuwendungsempfängerin) für eine von einer privaten Stiftung (Begünstigte) betriebene Einrichtung der Altenhilfe eine Zuwendung aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs, so gelten für eine etwaige Zinszahlungspflicht der Stiftung auch diejenigen im Zuwendungsbescheid in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften, die Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften betreffen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

8 UE 817/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Zuweisungen an Einrichtungen der Altenhilfe,

hier: Zinsen wegen nicht zeitnaher Verwendung ausgezahlter Fördermittel,

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtliche Richterin Wendel, ehrenamtlicher Richter Schneider

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin wegen nicht zeitnaher Verwendung ausgezahlter Fördermittel Zinsen zu zahlen hat.

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in A-Stadt. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist der Betrieb und die Erhaltung von zwei Altersheimen. Die Stiftung wird von einem Kuratorium als Vorstand verwaltet, das aus fünf Personen besteht. Drei Mitglieder des Kuratoriums werden vom Magistrat der Stadt A-Stadt auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die beiden anderen Mitglieder sind die seinerzeit vom Stifter in seiner letztwilligen Verfügung bestimmten Personen bzw. deren unmittelbare und mittelbare Nachfolger, die jeweils von ihren Vorgängern bestimmt werden (vgl. zu allem die Verfassung der Klägerin vom 29. Juli 1983, genehmigt vom Regierungspräsidenten in A-Stadt am 1. September 1983, in der Fassung der Änderung vom 10. März 1987, genehmigt vom Regierungspräsidenten in A-Stadt am 26. März 1987, Bl. 37 ff. d. GA).

Mit einem an den Magistrat der Stadt A-Stadt adressierten Bescheid vom 19. Dezember 1996 bewilligten das Hessische Ministerium der Finanzen und das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz der Stadt A-Stadt für die Umstrukturierung des Altenpflegeheims der Klägerin in A-Stadt "nach Maßgabe der beigefügten Besonderen Nebenbestimmungen" eine Zuweisung aus Mitteln der Zuweisungen an kommunale Träger zum Bau, zur Ausstattung und Verbesserung von Einrichtungen der Altenhilfe in Höhe von 9.495.000,00 DM sowie ein zins- und kostenfreies Darlehen aus dem Hessischen Investitionsfonds in Höhe von 1.055.000,00 DM. In den dem Bescheid beigefügten Besonderen Nebenbestimmungen (BNBest) ist unter anderem unter 1.1 in Verbindung mit 1.1.2 darauf hingewiesen, Inhalt des Zuwendungsbescheides sei die beigefügte Anlage zu den "VV zu § 44 LHO", nämlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau). In Nummer 2.2 der Besonderen Nebenbestimmungen ist geregelt, dass Zuwendung und Zuwendungsbescheid an die Klägerin weiterzuleiten seien, weil deren Vorhaben an die Stelle einer sonst erforderlichen kommunalen Maßnahme trete. In Nummer 6 der Besonderen Nebenbestimmungen wird darauf hingewiesen, dass die Auszahlung der Zuwendung mit Formblatt - IFR 3. 1 - über das Staatsbauamt A-Stadt beim Regierungspräsidium Kassel abzurufen sei. Nach Nummer 7.1 der Besonderen Nebenbestimmungen sind Zwischennachweise gemäß Nummer 6.1 ANBest-P zu führen. Schließlich heißt es im ersten Satz von Nummer 1.2 der Besonderen Nebenbestimmungen, der Zuwendungsbescheid werde erst wirksam, wenn sich der/die Zuwendungsempfänger/in mit dem Inhalt des Zuwendungsbescheides schriftlich einverstanden erklärt habe. In Nummer 8 der Besonderen Nebenbestimmungen ist ergänzend geregelt, der Zuwendungsbescheid werde "zusätzlich erst dann wirksam, wenn sich" die Klägerin als vorgesehene Betreiberin der geförderten Einrichtung ebenfalls mit dem Inhalt des Zuwendungsbescheides schriftlich einverstanden erkläre und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für sich als verbindlich anerkannt habe.

Unter dem 7. Januar 1997 erklärte die Klägerin schriftlich ausdrücklich das Einverständnis mit dem Inhalt des vorgenannten Zuwendungsbescheides und verzichtete auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid.

Bis Ende 1998 wurden insgesamt 6.829.000,00 DM an sie ausgezahlt. Die Fördermittel stammen unstreitig aus dem kommunalen Finanzausgleich.

Mit Schreiben vom 8. Juni 1999 wies das Regierungspräsidium die Klägerin darauf hin, ausweislich des Zwischennachweises habe die Klägerin die ihr bis zum 31. Dezember 1998 ausgezahlten Fördermittel noch nicht verzehrt. Sie sei auch "ausreichend im Besitz liquider Mittel". Bei nicht alsbaldiger Verwendung ausgezahlter Förderungsbeträge (innerhalb von zwei Monaten) seien Zinsen in Höhe von 6 % zu verlangen. Die Berechnung sei für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung vorzunehmen. Dies ergebe sich aus Nummer 8.6 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung. Nach dem Zwischennachweis habe sie bis zum 31. Dezember 1998 6.672.050,40 DM verausgabt. Entsprechend dem Anteil der Landeszuwendung an den Gesamtkosten (63,92 %) habe die Klägerin als Landeszuwendung nur 4.264.774,62 DM erhalten dürfen. Tatsächlich seien 6.829.000,00 DM zur Auszahlung gelangt. Die Differenz zwischen erfolgter Auszahlung und anteilig auszuzahlender Landeszuwendung habe am 31. Dezember 1998 2.564.225,38 DM betragen. Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 erwiderte die Klägerin im Wesentlichen, eine genaue Abschätzung aller fälligen Zahlungen, die von den Firmen abgerechnet würden, sei nicht möglich. Um als Bauherr nicht in eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit zu geraten, würden die vermeintlich fälligen Zahlungen nach bestem Wissen und Gewissen - auch nach den Abschätzungen der bauleitenden Architekten - ermittelt. Auch sei ein weiterer Zeitfaktor zu berücksichtigen. So sei z.B. die dritte Anforderungsrate am 5. Mai 1998 beantragt worden, die Zahlung bei der Klägerin jedoch erst am 2. Juli 1998 eingegangen.

Das Regierungspräsidium Kassel wandte sich sodann an das Hessische Sozialministerium, das mit Erlass feststellte, es sei gemäß § 49 a Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - zu verfahren.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2000 forderte das Regierungspräsidium Kassel die Klägerin zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 168.376,17 DM auf. Es stützte die Forderung zunächst auf die ANBest-P und die ANBest-Gk. Nummer 8.5 letzter Satz ANBest-Gk, wonach keine Zinsen gefordert werden können, soweit es sich bei den Leistungen um Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich handelt, werde durch § 49 a HVwVfG, wonach ebenfalls 6 % Zinsen verlangt werden können, und § 48 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) außer Kraft gesetzt. Nach § 48 Abs. 1 FAG seien die zeitweilig nicht zweckentsprechend verwendeten Beträge nur zu verzinsen, wenn diese 100.000,00 DM überstiegen. Allerdings gälten ANBest-Gk und FAG nur für Gemeinden, Gemeindeverbände und den Hessischen Landeswohlfahrtsverband. Ein freigemeinnütziger Träger wie die Klägerin könne die günstigere Regelung nach § 48 Abs. 1 FAG nicht beanspruchen. Gleichwohl habe der Beklagte bei der Berechnung der Zinsen nicht zeitnah aufgezehrte Beträge von weniger als 100.000,00 DM außer Acht gelassen, weil der Adressat des Bescheides - wenn auch nicht der Begünstigte - eine Gebietskörperschaft sei. Die Geltendmachung der Zinsen sei nach Sinn und Zweck des § 49 a Abs. 4 HVwVfG und Nummer 8.5 ANBest-P die vom Gesetzgeber als für den Regelfall bestimmte Entscheidung vorgesehen. Die Ermessensentscheidung sei mit Blick hierauf zu treffen, so dass die regelmäßig für eine nicht zeitnahe Mittelverwendung ursächlichen Gründe wie verzögerte Rechnungsstellung der Unternehmer, jahreszeitbedingte Einstellung von Bauarbeiten, Zurückbehaltung von Beträgen im Hinblick auf Gewährleistung und Ähnliches ein Absehen von der Geltendmachung von Zinsen nicht rechtfertigen könnten. Es sei auch nicht einsehbar, dass der Zuwendungsempfänger aus nicht zeitnah eingesetzten Fördermitteln wirtschaftlichen Nutzen ziehe bzw. hätte ziehen können.

Den mit Schriftsatz vom 9. März 2000 am 10. März 2000 erhobenen und mit Schriftsatz vom 30. März 2000 begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2000, der Klägerin zugestellt am 28. April 2000, zurück.

Am 4. Mai 2000 hat die Klägerin Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, nach Nummer 8.5 ANBest-Gk komme eine Verzinsung nicht in Frage. Die Finanzierung der Baumaßnahme sei aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs vorgenommen worden. Sie, die Klägerin, hätte als freier gemeinnütziger Träger keine Chance gehabt, vom Beklagten eine Zuwendung aus anderen Mitteln zu erhalten. Nur weil sie eine sonst erforderliche kommunale Maßnahme übernommen habe, habe die Finanzierung der Baumaßnahme gesichert werden können. Die Weiterleitung des Zuwendungsbescheides sowie der Zuwendung an die Klägerin bedeute nicht, dass nunmehr eine freie Finanzierung durch den Beklagten erfolgt sei. Die Baumaßnahme bleibe eine Maßnahme, die aus dem kommunalen Finanzausgleich finanziert werde.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 17. Februar 2000 in der Form des Widerspruchsbescheides mit Kostenfestsetzung vom 26. April 2000 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Klägerin berufe sich unzutreffenderweise auf Nummer 8.5 ANBest-Gk, denn sie sei keine Gebietskörperschaft, sondern ein freigemeinnütziger Träger und könne daher diesen Nebenbestimmungen nicht unterfallen. Vielmehr gälten für sie die ANBest-P, die ja gerade aus diesem Grunde in den Besonderen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid zu dessen Inhalt erklärt worden seien und eben nicht vorsähen, dass für Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich keine Zinsen zu zahlen seien. Selbst wenn Nummer 8.5 ANBest-Gk Anwendung fände, wäre dies ohne Belang, weil auch gegenüber der Stadt A-Stadt Zinsen hätten geltend gemacht werden müssen. Dies ergebe sich aus § 48 Abs. 1 FAG. Er, der Beklagte, habe die Regelung nach § 48 Abs. 1 FAG zu Gunsten der Klägerin angewendet, weil Adressat des Bescheides - wenn auch nicht die Begünstigte - eine Gebietskörperschaft sei. Der Beklagte habe Beträge, die 100.000,00 DM nicht überstiegen, aus der Verzinsung ausgenommen, um Sinn und Zweck des kommunalen Finanzausgleichs, zu dem die Gemeinden ihren Beitrag leisteten, Rechnung zu tragen. Dass Begünstigte die Klägerin sei, ergebe sich aus Nummer 2.2 der Besonderen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, wonach Zuwendung und Zuwendungsbescheid an die Klägerin weiterzuleiten gewesen seien. Die Zuwendungen seien auch immer unmittelbar an die Klägerin ausgezahlt worden. Die Rechtsgrundlage für die Zinserhebung ergebe sich aus § 49 a Abs. 4 HVwVfG in Verbindung mit Nummer 8.5 ANBest-P. Das ihm zustehende Ermessen habe der Beklagte pflichtgemäß ausgeübt. Nummer 8.5 ANBest-Gk letzter Satz werde durch § 48 Abs. 1 FAG und § 49 a Abs. 4 HVwVfG überlagert. Für die Anwendung von § 49 a Abs. 4 HVwVfG seien weder Rücknahme und Widerruf noch Unwirksamkeit des Verwaltungsakts Voraussetzung. Der Verweis in Absatz 4 auf Absatz 3 Satz 1 beziehe sich auf den Zinssatz.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. September 2003 der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Geltendmachung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung der Fördermittel sei nach Nummer 8.5 der ANBest-Gk ausgeschlossen. Die ANBest-Gk seien ausdrücklich zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemacht und mit diesem bestandskräftig geworden. Es sei rechtlich ohne Bedeutung, ob Nebenbestimmungen unmittelbar in einen Bescheid aufgenommen würden oder ob sie in einer beigefügten Verwaltungsvorschrift enthalten seien, die ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden sei. Nummer 8.5 ANBest-Gk werde nicht durch § 49 a Abs. 4 HVwVfG bzw. § 48 FAG überlagert. Ob die in Nummer 8.5 ANBest-Gk getroffene Regelung rechtmäßig sei, sei vorliegend ohne Belang, da diese Nebenbestimmung bestandskräftig zum Inhalt des Zuwendungsbescheides geworden und jedenfalls nicht nichtig sei. Die Klägerin könne sich auch auf diese Regelung berufen, obwohl es sich bei ihr nicht um eine Gebietskörperschaft handele. Sie sei in das Zuwendungsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Stadt A-Stadt einbezogen worden und komme nur aus diesem Grund überhaupt als Adressatin eines derartigen Zinsforderungsbescheides in Betracht. Demzufolge könnten sich die Rechtsbeziehungen ihr gegenüber auch nur so gestalten, wie sie sich aus dem zu Grunde liegenden Zuwendungsverhältnis ergäben. Durch das entsprechende Ankreuzen in den Besonderen Nebenbestimmungen ergebe sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die ANBest-P für die Klägerin und die ANBest-Gk für die Stadt A-Stadt Anwendung finden sollten. Wenn eine derartig differenzierende Regelung beabsichtigt gewesen wäre, hätte dies durch entsprechende textliche Zusätze unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Allein die unterschiedlichen Bezeichnungen "Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" bzw. "Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften" reichten insoweit nicht aus, da durchaus auch denkbar wäre, dass im Wege des Verwaltungsaktes beide Nebenbestimmungen sowohl für die Stadt A-Stadt als Adressatin des Bescheides als auch für die Klägerin als eigentliche Empfängerin zur Anwendung kommen sollten. Diese Unklarheiten gingen zu Lasten des Beklagten. Dies gelte um so mehr, da nicht nachzuvollziehen sei, warum die ANBest-Gk, die nach Auffassung des Beklagten nur für die Stadt A-Stadt von Bedeutung sein sollten, überhaupt zum Inhalt des Bescheides gemacht worden seien. Denn die Stadt A-Stadt sei lediglich Adressatin des Zuwendungsbescheides gewesen. Sie habe jedoch mit der Verwirklichung der geförderten Maßnahme nicht befasst sein sollen, so dass die Regelungen der ANBest-Gk ihr gegenüber keine praktische Relevanz hätten haben können. Das Urteil wurde dem Beklagten am 9. Oktober 2003 zugestellt.

Auf den am 30. Oktober 2003 vom Beklagten gestellten Zulassungsantrag, der am 1. Dezember 2003 begründet worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom 16. März 2004 - gestützt auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 22. März 2004 zugestellt.

Am 7. April 2004 hat der Beklagte die Berufung begründet. Er trägt vor, die Klägerin falle als nicht öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht unter den Adressatenkreis der ANBest-Gk. Die allein Gebietskörperschaften privilegierenden Regelungen griffen nur Platz, wenn Zuwendungen aus dem kommunalen Finanzausgleich durch kommunale Träger verwendet würden und im öffentlichen Bereich verblieben. Vorliegend würden die Gelder jedoch an die freigemeinnützige Klägerin ausgezahlt und auch von dieser für ihr Altenpflegeheim als sogenannte "kommunalersetzende Maßnahme" eines freigemeinnützigen Trägers verwendet. Die unterschiedlichen Nebenbestimmungen richteten sich an die jeweiligen Adressaten. Es bestehe keine Unklarheit darüber, für welchen am Zuwendungsverfahren Beteiligten die entsprechende Nebenbestimmung habe gelten sollen. Nach dem Bescheid trete die geplante Maßnahme anstelle einer kommunalen Maßnahme. Dadurch werde ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass allein auf Grund der Auszahlung der Mittel an die Klägerin die Umstrukturierung des Altenpflegeheimes nicht selbst zu einer öffentlichen Maßnahme werde, für die die ANBest-Gk anzuwenden wären. Bei dem sehr erheblichen Volumen der Bewilligung habe bei der Klägerin eine Aufklärungs- und Fragepflicht hinsichtlich eines Widerspruchs der Nebenbestimmungen (ANBest-P und ANBest-Gk) bestanden. Die Klägerin habe sich durch unzutreffende, mit dem tatsächlichen Baufortschritt nicht übereinstimmende Mittelabrufe einen erheblichen finanziellen Vorteil zu Lasten des Landes verschafft. Sie habe sich durch die Zinsgewinne ungerechtfertigt bereichert. Der geltend gemachte Zinsbetrag beinhalte nur die Zinsen, die nach § 48 Abs. 1 FAG ermittelt worden seien. Der Zuwendungsbescheid sei nicht gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 HVwVfG widerrufen worden. Vielmehr sei vom milderen Mittel, nämlich Zinsen gemäß § 49 a Abs. 4 HVwVfG zu berechnen, Gebrauch gemacht worden. Dem Gedanken der Billigkeit sei in besonderem Maße Rechnung getragen worden. Selbst wenn der Magistrat der Stadt A-Stadt die Zuwendungen erhalten hätte und deshalb die ANBest-Gk maßgeblich gewesen wären, hätten Zinsen geltend gemacht werden müssen, weil dies in § 48 Abs. 1 FAG so vorgesehen sei. Dass Zuwendungen nur insoweit angefordert werden dürften, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt würden, sei in Nummer 1.4 und 1.4.1 ANBest-P geregelt. Nach Nummer 5.1.4 ANBest-P sei der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden könnten. Die Mitteilungspflicht könne nicht mit Zwischennachweisen erfüllt werden. Deren Vorlage sei nach Nummer 6.1 ANBest-P erst innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Zahlung erfolgt sei, vorgeschrieben.

Die Entscheidung über die Zinsforderung sei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen worden. Auch gebiete die Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger, nicht von der Zinserhebung abzusehen. Der Vortrag, bei Mittelabrufen Verzögerungen kalkulieren zu müssen, greife nicht. Im Falle von Mehrkosten auf die Geltendmachung von Zinsen wegen nicht zeitnaher Verwendung von Fördermitteln zu verzichten, sei nicht vorgesehen. Mehrkosten gingen gemäß Nummer 4.2 der Besonderen Nebenbestimmungen zu Lasten des Zuwendungsempfängers.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. September 2003 - 3 E 1246/00 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Verzinsung der aus den Mitteln des Finanzausgleichs festgesetzten Leistungen sei § 48 FAG. Die Verweisung in § 48 Abs. 1 FAG führe zu § 49 a Abs. 4 HVwVfG, der dem Zuwendungsgeber in Bezug auf die Zinsanforderung Ermessen einräume. Wie das Ermessen auszuüben sei, könne sich aus Verwaltungsvorschriften ergeben, hier aus den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO). Nach der Konstruktion des Bewilligungsbescheides sei die Stadt A-Stadt ausschließliche und einzige Zuwendungsempfängerin gewesen. Die Klägerin sei in das Subventionsverhältnis dadurch einbezogen worden, dass sie sich ausdrücklich mit dem Inhalt des Zuwendungsbescheides einverstanden erklärt habe. Damit sei sie Beteiligte gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 HVwVfG geworden. Die Hinzuziehung der Klägerin habe bewirkt, dass sie sämtliche Rechte und Pflichten eines Verfahrensbeteiligten erhalten habe. Die Bindungswirkung sei ihr gegenüber im gleichen Umfang eingetreten wie gegenüber der Stadt A-Stadt als der Hauptbeteiligten. Insoweit verweist die Klägerin auf Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., Rdnr. 49 zu § 13. Maßgeblich seien auch gegenüber der Klägerin diejenigen Verwaltungsvorschriften nebst Anlagen, die zur Auslegung und Ermessenslenkung im Rahmen des § 49 a Abs. 4 HVwVfG erlassen worden seien.

Entscheidungserheblich sei, ob die Ausnahmeregelung nur der Stadt A-Stadt als Zuwendungsempfängerin zugute komme oder auch der Klägerin als der Begünstigten und durch Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren Beteiligten. Aus der genannten Kommentierung zu § 13 VwVfG folge, dass im konkreten Fall die ANBest-Gk anwendbar seien und nicht die ANBest-P. Zu diesem Ergebnis führe auch die teleologische Auslegung. Es handele sich hier nicht um Zuwendungen zur Projektförderung, wie sie in den ANBest-P geregelt seien, sondern um Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Denn die Zuwendung sei an die Stadt A-Stadt als Gebietskörperschaft gerichtet gewesen. Es habe sich um eine originär kommunale Aufgabe gehandelt, die von der Klägerin als freigemeinnütziger Trägerin ersatzweise durchgeführt worden sei. Die Zuwendung aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs an die Stadt A-Stadt zu Gunsten der Klägerin sei unter anderem auch vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Stadt A-Stadt und die Klägerin eng miteinander verbunden seien. Nach § 9 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) seien die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich. Sie übernähmen diese Aufgabe in der Regel nicht durch eigene Trägerschaft, sondern finanzierten den Bedarf für entsprechende Einrichtungen.

Ungeachtet der obigen Überlegungen wäre die Klägerin selbst dann nicht zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, wenn die ANBest-P dem Bewilligungsbescheid beigefügt gewesen wären und die ANBest-Gk auf sie nicht anwendbar wären. Die Ausnahme von der Zinsforderung bei nicht zeitnaher Verwendung von Mitteln aus dem kommunalen Finanzausgleich in Satz 2 von Nummer 8.5 der ANBest-Gk sei deshalb gerechtfertigt, weil in diesen Fällen schon durch die Vergabe an die öffentliche Hand und die Aufsicht durch staatliche Behörden gewährleistet sei, dass Zuwendungen nicht ohne sachliche Rechtfertigung "geparkt" würden. Hier sei die Mittelfreigabe jeweils durch das Staatsbauamt erfolgt. Es sei auf Seiten des Landes Hessen tätig geworden, so dass sich der Beklagte Fehleinschätzungen seiner Behörde zurechnen lassen müsse. Der Geschäftsführer der Klägerin widerspreche energisch den Ausführungen des Beklagten, wonach die Klägerin die ihr obliegenden Verpflichtungen erheblich verletzt habe. Vielmehr sei man auf Seiten der Klägerin ständig bemüht gewesen, die Fördermittel entsprechend dem tatsächlichen Baufortschritt abzurufen.

Nach Nummer 5.1.4 ANBest-P bzw. ANBest-Gk sei der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden könnten. Aus dem von der Klägerin unter dem 13. Mai 1998 eingereichten Zwischennachweis 1997 sei unschwer zu erkennen gewesen, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 1997 für die bisher durchgeführten Arbeiten einen zu hohen Zuwendungsanteil abgerufen und erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe es dem Regierungspräsidium oblegen, darüber zu entscheiden, was mit dem zu viel abgerufenen Betrag zu geschehen habe. Eine solche Entscheidung sei jedoch nicht getroffen worden. Deshalb sei die Klägerin sich des Ablaufs der erhaltenen Zuwendungsraten und der Gefahr einer Heranziehung zu Zinsen nicht bewusst gewesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Mitteilungspflicht auch mit einem Zwischennachweis erfüllt. Der Umstand, dass sofort und nicht erst im Mai 1999 (also ein Jahr später) hätte reagiert werden müssen, hätte in die Ermessensüberlegungen eingestellt werden müssen. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide beruhe auch auf einer fehlerhaften Ermessensausübung.

Die Klägerin habe sich keinen erheblichen Vorteil zu Lasten des Landes verschafft. Sie sei eine gemeinnützige Stiftung, sei selbstlos tätig und verfolge nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Geschäftsführer halte sich an die Bestimmungen der Abgabenordnung und alle einschlägigen sonstigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse. Die Klägerin habe sämtliche Gelder verbraucht, wenn auch aus den erstinstanzlich dargelegten Gründen nicht durchweg zeitnah. Sie sei also nicht um Zinsen in Höhe von 168.376,17 DM bereichert. Vielmehr seien wegen der während der Bauzeit eingetretenen Erhöhung der Umsatzsteuer von 15 % auf 16 % sowie durch zusätzliche nicht vorhersehbare Arbeiten beim Anschluss des Neubaus an den Altbau Mehrkosten auf die Klägerin zugekommen, die ausschließlich die Klägerin bzw. die Bewohnerinnen der Altersheime zu tragen hätten. Das Ermessen hätte nach allem nur in der Weise betätigt werden dürfen, auch der Klägerin gegenüber von der Zinsforderung ausnahmsweise abzusehen, sie also ebenso zu behandeln wie die Stadt A-Stadt, wenn diese an ihrer Stelle die Mittel abgerufen und verwendet hätte. Die Nichtverzinsung stehe auch nicht der gesetzlichen Regelung in § 48 FAG i.V.m. § 49 a Abs. 4 HVwVfG entgegen, denn im Gesetz sei geregelt, dass Zinsen verlangt werden könnten. Das Land Hessen habe in seinen VV-LHO den Ermessenspielraum insoweit eingeschränkt, als bei Mitteln aus dem kommunalen Finanzausgleich keine Zinsen von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung von Zuwendungen verlangt werden könnten. Mit diesen Verwaltungsvorschriften sei eine Selbstbindung der Verwaltung erfolgt, so dass jede nicht sachlich gerechtfertigte Abweichung einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstelle. Es sei kein sachlich rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, die Klägerin als einbezogene Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens anders zu behandeln als die Hauptbeteiligte und Zuwendungsempfängerin.

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft und 1 Ordner) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen, die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn der Zinsbescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 17. Februar 2000 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 26. April 2000 durften nicht ergehen, weil auch der Klägerin gegenüber Nr. 8.5 Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften - ANBest-Gk - (StAnz. 1987, 1483) Gültigkeit hat. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet, so können nach dieser Vorschrift gleichwohl keine Zinsen verlangt werden, soweit es sich um Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich handelt. Letzteres ist hier unstreitig der Fall.

Als Rechtsgrundlage für den Zinsbescheid vom 17. Februar 2000 in Gestalt des Wiederspruchsbescheides vom 26. April 2000 kommt, da es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, nur eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Einschlägig ist hier, wovon auch die angefochtenen Bescheide ausgehen, § 48 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) in der Fassung vom 18. März 1997 (GVBl. I Seite 58), hier in der Fassung des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2000 vom 23. Dezember 1999 (GVBl. I 2000 Seite 24), in Verbindung mit § 49a Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG -. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 FAG richten sich Rücknahme, Widerruf, Erstattung und Verzinsung der aus den Mitteln des Finanzausgleichs festgesetzten Leistungen im Übrigen nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz. § 48 Abs. 1 Satz 2 FAG bestimmt, dass der zu erstattende oder zeitweilig nicht zweckentsprechend verwendete Betrag nur zu verzinsen ist, wenn dieser 100.000,00 Deutsche Mark übersteigt.

Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können nach § 49 a Abs. 4 Halbsatz 1 HVwVfG, auf den § 48 Abs. 1 Satz 1 FAG unter anderem verweist, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Die Formulierung "können .... Zinsen .....verlangt werden" zeigt, dass die Entscheidung darüber, ob Zinsen verlangt werden, im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Ausübung dieses Ermessens ist durch Verwaltungsvorschriften eingeschränkt worden. In dem an den Magistrat der Stadt A-Stadt gerichteten Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 1996 (Bl. 49 ff. der Gerichtsakten) sind als Anlage Besondere Nebenbestimmungen (BNBest) enthalten (Formulierung in der Anlage: "Inhalt des Zuwendungsbescheides sind ...."), nämlich die Richtlinien für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen (Investitionsförderungsrichtlinien - IFR), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau). Damit steht fest, dass grundsätzlich alle in der Anlage BNBest genannten Nebenbestimmungen ohne Unterschied Inhalt des an den Magistrat der Stadt A-Stadt gerichteten Zuwendungsbescheides vom 19. Dezember 1996 sind. Rechtlich ohne Bedeutung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ob Nebenbestimmungen unmittelbar in einen Bescheid aufgenommen werden oder ob sie in einer beigefügten Verwaltungsvorschrift enthalten sind, die ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids gemacht wurde. Es genügt, wenn der Adressat des Bescheids der Verwaltungsvorschrift entnehmen kann, was von ihm gefordert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - BVerwGE 116, 332 ff. = juris, Beschluss vom 22. April 1996 - BVerwG 11 B 123.95 - NVwZ-RR 1997, 278 f.). Es mag zwar sein, dass hier die eine oder andere Verwaltungsvorschrift - versehentlich - der Bescheidurkunde nicht beigefügt war. Es war aber für die Adressaten des Bescheids ohne weiteres möglich, sich fehlende Verwaltungsvorschriften zu beschaffen und ihnen die zu beachtenden Verhaltenspflichten sowie die Folgen einer Nichtbeachtung dieser Pflichten zu entnehmen.

Waren die Verwaltungsvorschriften grundsätzlich ohne Unterschied Inhalt des an die Stadt A-Stadt gerichteten Zuwendungsbescheides geworden, so ist durch sie das Ermessen des Beklagten gebunden, soweit die Verwaltungsvorschriften einschlägig sind.

Dies gilt nicht nur zu Lasten, sondern auch zugunsten der Klägerin, da sie - wie es Nr. 1.2 und Nr. 8 der Besonderen Nebenbestimmungen (BNBest) vorsehen - schriftlich ihr Einverständnis mit dem Inhalt des Zuwendungsbescheides erklärt hat und damit Beteiligte des Zuwendungsverhältnisses geworden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 HVwVfG). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Klägerin nicht nur Beteiligte eines ohnehin entstandenen und auch im Falle ihrer Nichtbeteiligung weiter wirkenden Zuwendungsverhältnisses geworden ist. Vielmehr ist der Zuwendungsbescheid so konstruiert, dass seine Wirksamkeit von der Beteiligung der Klägerin abhängt. Denn in Nr. 1.2 BNBest ist ausdrücklich geregelt, dass der Zuwendungsbescheid erst "wirksam" wird, wenn sich der/die Zuwendungsempfänger/in mit dem Inhalt des Zuwendungsbescheides schriftlich einverstanden erklärt hat. Entsprechend heißt es in Nr. 8 unter der Überschrift "Zusätzliche Einverständniserklärung", der Zuwendungsbescheid werde - in Ergänzung zu Ziffer 1.2 Satz 1 - zusätzlich erst dann wirksam, wenn sich die Klägerin als vorgesehene Betreiberin der geförderten Einrichtung ebenfalls mit dem Inhalt des Zuwendungsbescheides schriftlich einverstanden erklärt und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für sich als verbindlich anerkannt habe.

Somit gelten nach allem zunächst grundsätzlich die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 14. Juni 1987 (StAnz 1987, 1474 ff.). Nummer 8.6 und Nummer 8.7 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften lauten wie folgt:

"8.6 Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nummer 8.2.4) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 6 v. H. für das Jahr zu verlangen, soweit nicht im Einzelfall ein anderer Zinssatz vereinbart oder festgelegt ist.

8.7 Die Bewilligungsbehörde kann von einer Rückforderung der Zuwendung absehen, wenn der zurückfordernde Betrag nicht mehr als 1.000,00 DM beträgt. Sie kann ferner auf die Erhebung von Zinsen verzichten, wenn der Zinsanspruch nicht mehr als 100,00 DM beträgt."

Weiterhin sind auf Grund des oben Gesagten die als Anlage 2 zu den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften veröffentlichten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) grundsätzlich ebenfalls Teil des gesamten Zuwendungsverhältnisses geworden (StAnz 1987, 1481). Im Eingang der ANBest-P heißt es, die ANBest-P enthielten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 HVwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen seien Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei. Nummer 8.5 der ANBest-P lautet wie folgt:

"8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 6 v.H. für das Jahr verlangt werden, soweit nicht im Einzelfall ein anderer Zinssatz vereinbart oder festgelegt ist."

Schließlich sind auch die als Anlage 3 zu den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften veröffentlichten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften - ANBest-Gk - (StAnz 1987, 1483) Teil des gesamten Zuwendungsverhältnisses geworden. Danach enthalten auch die ANBest-Gk Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 HVwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen seien Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei. Nummer 8.5 der ANBest-Gk lautet wie folgt:

"8,5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 6 v.H. für das Jahr verlangt werden, soweit nicht im Einzelfall ein anderer Zinssatz vereinbart oder festgelegt ist.

Dies gilt nicht, soweit es sich um Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich handelt."

Sind demnach die zitierten Vorschriften ausdrücklich Inhalt des auch der Klägerin gegenüber wirkenden Zuwendungsbescheides geworden, so bedeutet dies, dass sie damit - auch für die Klägerin erkennbar - als verbindliche Regelungen in Bezug auf die Verzinsung Inhalt des Zuwendungsbescheides geworden sind und dass das in § 48 a Abs. 4 HVwVfG in Bezug auf eine Zinsentscheidung geregelte Ermessen durch die zitierten Vorschriften, soweit diese einschlägig sind, gebunden ist.

Das gilt auch für Nr. 8.5 ANBest-Gk. Nummer 8.5 Satz 2 ANBest-Gk enthält in Bezug auf Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich eine ebenfalls Inhalt des Zuwendungsbescheides gewordene Spezialregelung. Nach dieser Spezialregelung gilt das zuvor in Nummer 8.5 ANBest-Gk Gesagte - gemeint ist das in Bezug auf eine Zinspflicht Gesagte - nicht, soweit es sich um Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich handelt. Damit ist im Zuwendungsbescheid ausdrücklich geregelt worden, dass bei nicht alsbaldiger Verwendung der Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften eine Verzinsung nicht stattfindet, soweit es sich bei den zugewendeten Mitteln um Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich handelt.

Nr. 8.5 ANBest-Gk einschließlich seines Satzes 2 ist vorliegend als Spezialregelung für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften einschlägig, weil es hier trotz der Beteiligung der privatrechtlich organisierten Klägerin um eine derartige Projektförderung und nicht um eine an private Zuwendungsempfänger gerichtete Zuwendung nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) geht. Nur zur Förderung von Projekten der Gebietskörperschaften etc. durften die Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich bewilligt werden. Nach der zur Zeit des Erlasses des Zuwendungsbescheides am 19. Dezember 1996 und der schriftlichen Einverständniserklärung der Klägerin am 7. Januar 1997 gültigen Fassung des Finanzausgleichsgesetzes vom 16. Februar 1995 (GVBl. I S. 131 ff.), vor dem Erlass des Bescheides letztmalig geändert durch Änderungsgesetz vom 2. Juli 1996 (GVBl. I S. 303) und vor der schriftlichen Einverständniserklärung letztmalig geändert durch das Finanzausgleichsänderungsgesetz 1997 vom 16. Dezember 1996 (GVBl. I S. 532), können Zuwendungen zur Projektförderung (nach dem FAG) an private Trägereinrichtungen nicht gewährt werden. Denn nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 FAG in beiden Fassungen können Landkreisen, Gemeinden, Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen im Bereich der kommunalen Altenpflegeeinrichtungen für einzelne Investitionen Zuwendungen bewilligt werden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FAG sind die Zuwendungen ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen. Die Klägerin weist daher zu Recht darauf hin, dass die Zuwendung an die Stadt A-Stadt als Gebietskörperschaft gerichtet war und es sich bei der Maßnahme um eine originär kommunale Aufgabe handelte, die von der Klägerin als freigemeinnütziger Trägerin ersatzweise durchgeführt wurde, und dass nur für eine derartige "kommunalersetzende Maßnahme" überhaupt eine Zuwendung aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gewährt werden konnte.

Nach allem konnte das Zuwendungsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Stadt A-Stadt unter Einschluss der Klägerin wirksam nur derart gestaltet werden, dass der Stadt A-Stadt die Zuwendung gewährt wurde und die Klägerin lediglich als "verlängerter Arm" bzw. "Erfüllungsgehilfin" der Stadt A-Stadt eingebunden wurde. Mit anderen Worten: Dem Beklagten als Zuwendungsgeber steht allein die Stadt A-Stadt als Zuwendungsempfängerin gegenüber, wobei die Stadt A-Stadt aus der (objektiven) Sicht des Beklagten mit der tatsächlich begünstigten Klägerin eine Einheit bildet.

Diese Beurteilung des Zuwendungsverhältnisses wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin ungeachtet der verselbständigten (zivilrechtlichen) Rechtsform der Stiftung, in der sie organisiert ist, inhaltlich als im Wesentlichen der Stadt A-Stadt zugehörig anzusehen ist. Dies folgt bereits daraus, das die Stadt A-Stadt die Stiftung errichtet hat und nach wie vor bestimmenden Einfluss auf sie ausüben kann. Die Stiftung wird von einem Kuratorium als Vorstand verwaltet, das aus fünf Personen besteht. Drei Mitglieder des Kuratoriums - und damit die Mehrheit - sind vom Magistrat der Stadt A-Stadt gewählt.

Nach allem ist die letztlich auch den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Rechtsauffassung des Beklagten, wonach die Klägerin in Bezug auf das Zuwendungsverhältnis von der Stadt A-Stadt getrennt und wie ein sonstiger privater Subventionsempfänger zu behandeln ist, unzutreffend, weil dies von vornherein die Bewilligung der Zuwendung und ihre Auszahlung rechtswidrig gemacht hätte. Es kann jedoch nicht unterstellt werden, der Beklagte habe Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich in rechtswidriger Weise einem privaten Empfänger zuwenden wollen. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der dem Bescheid vom 19. Dezember 1996 beigefügten ausdrücklichen Nebenbestimmung Nummer 2.2 die Zuwendung und der Zuwendungsbescheid an die Klägerin weiterzuleiten sind, "weil deren Vorhaben an die Stelle einer sonst erforderlichen kommunalen Maßnahme tritt". Auch durch diese ausdrückliche Regelung wird deutlich gemacht, dass hier eine kommunale Maßnahme bezuschusst worden ist, so dass die für diese kommunale Maßnahme gültigen Regelungen - auch Verwaltungsvorschriften - Geltung haben sollten.

Die in Nummer 8.5 in Bezug auf Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich getroffene Ausnahmeregelung hat auch ihren Sinn. Die Projekte, die mit den Zuwendungen aus dem kommunalen Finanzausgleich gefördert werden, stehen unter der Überwachung und Aufsicht durch staatliche Behörden. Die Mittelfreigabe erfolgt durch das Staatsbauamt. Davon auszugehen, dass das Staatsbauamt fachlich ausreichend einschätzen kann, wann Ansprüche von Baufirmen fällig werden und wann daher sowie in welcher Höhe die Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich zur Begleichung der Forderungen dieser Baufirmen ausgeschüttet werden müssen, ist naheliegend. Entsprechend ist auch hier verfahren worden. Die Mittelanforderung und -verwendung ist unter ständiger Begleitung des Staatsbauamtes erfolgt. Ein sachlicher Grund dafür, trotz der unbeschränkten Bezugnahme auf die ANBest-Gk die am Ende von Nummer 8.5 formulierte Ausnahmevorschrift hier nicht zur Anwendung kommen zu lassen, ist nach allem nicht ersichtlich. Die hiergegen von dem Beklagten im Schriftsatz vom 8. Juli 2004 erhobenen Einwände sind daher nicht stichhaltig. Der Beklagte meint, es sei durchaus Aufgabe des Staatsbauamts zu kontrollieren, ob das Vorhaben wie geplant durchgeführt werde. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen einer begleitenden Kontrolle permanent zu überwachen, ob der Zuwendungsempfänger alle ihm obliegenden Pflichten erfülle. Dies betreffe auch die Frage der zeitnahen Verwendung der Fördermittel.

Selbst wenn man unterstellte, dass dieser Vortrag zuträfe, könnte er nicht zu einer Außerkraftsetzung der zum Inhalt des Zuwendungsbescheides gewordenen speziellen Ausnahmeregelung des zweiten Satzes von Nummer 8.5 der ANBest-Gk führen. Denn die Argumente des Beklagten gälten, wenn sie zuträfen, auch für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften, an denen kein Dritter als tatsächlich Begünstigter beteiligt ist, ohne dass diese Argumente für diesen Fall zum Anlass genommen worden wären, Satz 2 von Nummer 8.5 ANBest-Gk zu streichen. Anders kann die Rechtslage auch im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden, weil die Regelung - wie oben dargelegt - auch vorliegend gilt und Inhalt des Zuwendungsbescheides geworden ist, der mit gleichem Inhalt auch gegenüber der Klägerin wirkt. Das heißt, die Klägerin ist ebenso zu behandeln wie die Stadt A-Stadt, wenn diese an ihrer Stelle die Mittel abgerufen und verwendet hätte. Die Klägerin ist nicht Adressatin des Zuwendungsbescheides und damit nicht Zuwendungsempfängerin, was es auch verbietet, die Klägerin ebenso zu behandeln wie (private) Zuwendungsempfänger.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Beschluss

Der Streitwert wird - gleichzeitig in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf je 90.399,46 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 25 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - alter Fassung, wobei der Senat von der Möglichkeit Gebrauch macht, von Amts wegen den Streitwert erster Instanz abzuändern. Der Senat legt nicht nur die Zinsen in Höhe von 86.089,37 € zugrunde, sondern auch die mit dem Widerspruchsbescheid geltend gemachten Kosten des Widerspruchsbescheides in Höhe von 8.429,81 DM, Letzteres umgerechnet in 4.310,09 €. Die Addition der geltend gemachten Zinsen und der Kosten des Widerspruchsbescheides ergibt den genannten Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG alter Fassung).

Ende der Entscheidung

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