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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 8 UZ 83/04.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO
Vorschriften:
AsylVfG § 81 | |
VwGO § 56 | |
VwGO § 124a |
2. Das Fehlen der gemäß § 56 Abs. 1 VwGO erforderlichen Zustellung der Betreibensaufforderung wird durch den tatsächlichen Zugang gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Asylrechts/Afghanistan/Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
hier: Fiktive Klagerücknahme
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8. Senat - durch Richter am Hess. VGH Jeuthe als Berichterstatter am 11. März 2004 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember 2003 - 7 E 2411/03.A (V) - wird für wirkungslos erklärt.
Der Kläger hat die gesamten Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Nachdem die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylVfG als zurückgenommen gilt, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember 2003 entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO für wirkungslos zu erklären.
Die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme gemäß § 81 AsylVfG sind hier gegeben, denn der Kläger hat auf die wirksame Betreibensaufforderung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. Januar 2004 bisher, also länger als einen Monat nicht reagiert.
Zwar war das Verwaltungsgericht nicht mehr zuständig, weil auf Grund des Devolutiveffekts des am 24. Dezember 2003 gestellten Berufungszulassungsantrags der Beklagten die Zuständigkeit für den Rechtsstreit insgesamt auf den Hessischen Verwaltungsgerichtshof übergegangen war. Da diese Auffassung aber nicht unumstritten (vg. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, Rdnr. 103 zu § 124 a m. w. N.) und dieser Zuständigkeitsmangel deshalb nicht völlig offensichtlich ist, ist die verwaltungsgerichtliche Betreibensaufforderung trotzdem als wirksam anzusehen.
Auch der Umstand, dass sie entgegen § 56 Abs. 1 VwGO nicht förmlich zugestellt (vgl. zu diesem Erfordernis: Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, Rdnr. 15 zu § 81 AsylVfG), sondern offensichtlich nur per Telefax übermittelt worden ist, steht weder ihrer Wirksamkeit noch dem Fristablauf entgegen, weil dieser Zustellungsmangel mit dem tatsächlich erfolgten Zugang gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO geheilt worden ist.
Es bestand auch ein hinreichender Anlass für die Betreibensaufforderung, weil sowohl die Ausländerbehörde wie auch die Klägervertreter mitgeteilt hatten, dass der Kläger seit 26. November 2003 nach unbekannt abgemeldet und unbekannten Aufenthalts ist. In der Rechtsprechung wird allgemein vertreten, dass einem Asylbewerber oder einem um Abschiebungsschutz nachsuchenden Ausländer das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn er während des Verfahrens entweder ausreist oder in Deutschland untertaucht und nicht erreichbar ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 2000 - 12 UE 420/97.A - AuAS 2000 S. 211 ff. = juris m. w. N.).
Auch inhaltlich genügt die Betreibensaufforderung den Anforderungen des § 81 AsylVfG, indem dem Kläger die Abgabe einer aktuellen, eigenhändig geschriebenen, datierten und unterschriebenen Erklärung über seine derzeitige ladungsfähige Anschrift aufgegeben und er darauf hingewiesen wird, dass die Klage als zurückgenommen gilt und er die Kosten des Verfahrens tragen muss, wenn er dieser gerichtlichen Aufforderung nicht binnen eines Monats nachkommt.
Einer Zustimmung der anderen Beteiligten zu der danach eingetretenen fiktiven Klagerücknahme bedurfte es im vorliegenden Asylrechtsstreit nicht (vgl. Renner a.a.O. Rdnr. 19 zu § 81 AsylVfG).
Der Kläger hat gemäß § 81 Satz 2 AsylVfG die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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