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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 28.05.2001
Aktenzeichen: 9 N 1626/96
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, BekanntmachungsVO, HStrG, ZPO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB § 3 Abs. 3
BauNVO § 1 Abs. 6 Nr. 2
BauNVO § 1 Abs. 8
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 3
BekanntmachungsVO § 3
HStrG § 2 Abs. 1
HStrG § 52 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 266 Abs. 1
Im Falle der Veräußerung eines Grundstücks während eines Normenkontrollverfahrens ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der gemäß § 173 VwGO anzuwendenden Bestimmung des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ob es sich bei dem Antragstellerwechsel um eine Antragsänderung handelt, bleibt offen.

Die Zusätze in der Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs, dass Bedenken und Anregungen schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung in Form einer öffentlichen Anhörung (kein Verwaltungsakt mit Einspruchsmöglichkeit) vorgebracht werden können, sind nicht geeignet, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten.

Die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs für die Dauer eines Monats während der Dienststunden, die die Zeiträume Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 15.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr umfassen, führen nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Einsichtsmöglichkeiten.

Eine Beschränkung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO auf einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile wie dies beispielsweise durch § 16 Abs. 5 BauNVO eröffnet ist, sieht § 1 Abs. 8 BauNVO zwar nicht vor. Ist ein Grundstück im Rechtssinne aber so groß, dass es einen beachtlichen Teil des Baugebiets ausfüllt, können sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO nur auf dieses eine Grundstück beziehen....

Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ist ein planerischer Anlagen- und Nutzungsbegriff, der sowohl öffentliche als auch private Verwaltungszwecke umfasst Verwaltungen in diesem Sinne sind nicht nur auf die büromäßige Erledigung von Verwaltungsaufgaben beschränkt.

Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung gehört die vollständige und zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Umfang und Tiefe der Aufklärung hängen dabei von den durch die konkreten Verhältnisse bestimmten Umständen des Einzelfalls ab. Nur wenn die Darlegung der privaten Belange durch die Betroffenen und die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange nicht ausreichen, hat die Gemeinde sich aus anderen Quellen Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Je nach der planerischen Ausgangssituation kann der Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahmen geboten sein.

Zur ordnungsgemäßen wegemäßigen Erschließung eines Baugebiets.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

9 N 1626/96

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Igstadt, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Mogk

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin, die seit dem Jahre 1999 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung M, Flur , Flurstück.........(Am D......... ) ist, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan mit Landschaftsplan "Zwischen der Straße Am D............ und der F...............Straße für die Gemarkung M " der Antragsgegnerin vom 21. September 1995.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde S............... stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Wohnbaufläche dar.

In ihrer Sitzung vom 26. September 1991 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin, für den Bereich zwischen der Straße "Am D..............." im Süden, der "F...........................Straße" im Norden, der Straße "Im W............ " im Westen und der östlichen Grenze des Flurstücks...... zuzüglich des Flurstücks......... (F.........Straße...) einen Bebauungsplan aufzustellen. In der Folgezeit erarbeitete die Antragsgegnerin mehrere Bebauungsalternativen. Der Aufstellungsbeschluss vom 26. September 1991 wurde sodann am 26. Mai 1994 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Gleichzeitig machte die Antragsgegnerin bekannt, dass die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 21. April 1994 beschlossen habe, die vorgezogene Bürgerbeteiligung hinsichtlich der Planvariante 4 b durch öffentliche Auslegung in der Zeit vom 30. Mai 1994 bis 28. Juni 1994 durchzuführen. Mit Schreiben vom 8. Juni 1994 informierte die Antragsgegnerin die Träger öffentlicher Belange durch Übersendung einer Ausfertigung des Bebauungsplanentwurfs mit integriertem Landschaftsplan von der Planung und setzte eine Frist zur Stellungnahme bis 12. Juli 1994.

Am 15. Dezember 1994 befasste sich die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin mit den während der vorgezogenen Bürgerbeteiligung eingegangenen sowie von den Trägern öffentlicher Belange geltend gemachten Anregungen und Bedenken.

Die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 23. März 1995. In ihrem Amtsblatt vom 30. März 1995 wurde die Auslegung für die Zeit vom 10. April bis 17. Mai 1995 im Verwaltungsgebäude, Schulstraße 12, 2. Stock, Vorraum der Zimmer 25 - 28, bekannt gemacht. In der Bekanntmachung hieß es, dass der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der vorgenannten Zeit während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt werde. Gleichzeitig wurde auf folgende Dienststunden hingewiesen: Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr; Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 15.00 Uhr; Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr. Weiterhin hieß es, dass während der Auslegung Bedenken und Anregungen zum Planinhalt im Sinne einer öffentlichen Anhörung (kein Verwaltungsakt mit Einspruchsmöglichkeit) schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung S..................... vorgebracht werden könnten.

Mit gleichlautenden Schreiben vom 11. April 1995 wurden die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung des Bebauungsplans in Kenntnis gesetzt, mit der Bitte um Stellungnahme bis spätestens 26. Mai 1995. Den Schreiben waren ein Bebauungsplanentwurf mit Landschaftsplan, die grünordnerischen Festsetzungen und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen beigefügt.

In der vom 10. April 1995 bis 17. Mai 1995 ausgelegenen Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans wird zur wegemäßigen Erschließung des Plangeltungsbereichs ausgeführt, dass diese über die vorhandenen Verkehrsflächen "F............Straße", "Im W... " und "Am D.................. " erfolge.

Die Bürgerinitiative gegen Gewerbeansiedlung am Blütenhang in M............äußerte sich mit Schreiben vom 16. Mai 1995 durch Übersendung einer Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans von Herrn Dipl.-Ing. Dr. F., einer weiteren Stellungnahme von Professor Dr.-Ing. habil. B. und einer Unterschriftenliste von 291 Bürgern aus dem Ortsteil M................ Der Ehemann der Antragstellerin, der zum damaligen Zeitpunkt Eigentümer des Grundstücks Am D......... 8 war, machte ebenfalls mit Schreiben vom 16. Mai 1995 Anregungen und Bedenken gegen den offengelegten Bebauungsplanentwurf geltend. Insbesondere wurden Bedenken wegen der unzulänglichen wegemäßigen Erschließung des Flurstücks......... erhoben.

In ihrer Sitzung vom 21. September 1995 behandelte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die während der Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken der betroffenen Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Sodann beschloss sie den Bebauungsplan als Satzung. In der Begründung des Bebauungsplans wir unter dem Gliederungspunkt 4.1 nunmehr ausgeführt, dass die Erschließung des Plangeltungsbereichs über die vorhandenen Verkehrsflächen "F............ Straße", "Im W......... ", "Am D .............................. " und über die östliche Verlängerung der Straße "Am D......... ", die ca. nach 100 m in nördliche Richtung verlaufe und nach ca. 200 m in die "F.........Straße" münde, erfolge. Dieser Weg werde bereits als Erschließung für die anliegenden Wohngebäude genutzt. Auf Grund der Dimensionen der vorgenannten Verkehrsfläche sei ein ungehinderter Begegnungsverkehr nicht möglich, so dass hier eine Einbahnregelung erforderlich sei. In der Begründung zum Bebauungsplan ist zur Erläuterung des Erschließungskonzepts zeichnerisch dargestellt, dass für den das Flurstück.........verlassenden Kraftfahrzeugverkehr die Einfahrt in die Straße "Am D......... " in westliche Richtung durch das Verkehrszeichen 267 gemäß § 41 StVO untersagt ist....

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 zeigte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan dem Regierungspräsidium Darmstadt an. Dieses teilte mit Verfügung vom 18. Dezember 1995 mit, dass keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht werde, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertigen würde.

Am Donnerstag, dem 11. Januar 1996, machte die Antragsgegnerin die Durchführung des Anzeigeverfahrens in ihrem Amtsblatt bekannt.

Der Bebauungsplan hat drei Geltungsbereiche. Im Geltungsbereich A - zwischen der "F............ Straße" und der Straße "Am D..............." - wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dieser Bereich A ist wiederum in vier Gebiete aufgegliedert. Für das Gebiet mit der Kennziffer 4, das das nördlich und östlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzende Flurstück......... mit einer Fläche von ca. 7.000 m² umfasst, ist bestimmt, dass die in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig sein sollen. Der Geltungsbereich B überplant eine Fläche, die sich westlich der Landesstraße L 3100 befindet. Dort ist eine nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen, auf der die Errichtung von Stellplätzen zulässig ist. Diese Stellplätze werden nach Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans der Nutzung im Bereich der Kennziffer 4 zugeordnet. Der Geltungsbereich C liegt ebenfalls westlich der vorgenannten Landesstraße. Dort ist die Schaffung einer Sandmagerrasenfläche geplant, die gemäß den grünordnerischen Festsetzungen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft dient.

Mit Schriftsatz vom 26. April 1996, eingegangen bei Gericht am 2. Mai 1996, hat der Ehemann der Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt.

Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan weise mehrere formelle Mängel auf. Die Bekanntmachung der Auslegung im Rahmen der eigentlichen Bürgerbeteiligung enthalte Zusätze, die geeignet seien, betroffene Bürger von der Geltendmachung von Anregungen und Bedenken abzuhalten. Auch die Zugänglichkeit des Plans während der Auslegungsfrist sei nicht hinlänglich gewährleistet gewesen. Die öffentliche Auslegung habe sich auf lediglich 27 Stunden pro Woche beschränkt. Nachmittags nach 15.00 Uhr habe der Plan nur donnerstags eingesehen werden können. Dies sei umso bedenklicher, als an diesem Tag auf Grund der verlängerten Ladenschlusszeiten erfahrungsgemäß vornehmlich Einkäufe, aber keine Behördengänge getätigt würden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 BauGB sei verletzt, weil der Planentwurf nach der Auslegung nochmals geändert worden sei, ohne dass eine erneute Bürgerbeteiligung stattgefunden habe. Die amtliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans lasse vermuten, dass die Antragsgegnerin den Planentwurf, der Gegenstand des Satzungsbeschlusses gewesen sei, nicht hinreichend bestimmt bezeichnet habe. In der Bekanntmachung sei ausschließlich von dem Bebauungsplan "Zwischen der Straße Am D............ und der F..................Straße" in der Gemarkung M......... die Rede. Ein Satzungsbeschluss müsse aber klar erkennen lassen, welcher Bebauungsplanentwurf in welchem Entwurfszustand beschlossen worden sei. Schließlich genüge die Begründung des Bebauungsplans nicht den gesetzlichen Erfordernissen, weil sie inhaltlich zu kurz greife oder zu den eigentlichen Kern- und Konfliktpunkten der Planung keine Aussagen treffe. Angaben, warum unter Aufgabe der früheren Planungsabsichten der Gemeinde nicht mehr ein reines Wohngebiet, sondern ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werde, enthalte die Begründung nicht. Ebenso fehlten Ausführungen zu der erst später beschlossenen elementaren Umplanung der Verkehrserschließung. Zu der erstmaligen Belastung auch der Anwohner im oberen Abschnitt der F.................. Straße mit dem vom Plangebiet abfließenden Verkehr schweige sich die Begründung völlig aus. Die Planung erweise sich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als nichtig. Es fehle bereits an einem städtebaulich einleuchtenden und nachvollziehbaren Grund, der es rechtfertige, das Flurstück......... als allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Damit setze sich die Antragsgegnerin in Widerspruch zu ihren eigenen vormaligen Planungsabsichten. Ungeachtet dessen sei das konkret geplante Vorhaben der Firma V. - Äußerungsberechtigte im vorliegenden Normenkontrollverfahren - auf der im Bebauungsplan ausgewiesenen Fläche nicht zulässig, da es keine Anlage für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO darstelle. Unter die vorgenannte Bestimmung fielen nur Anlagen kleinerer Art, die der Versorgung des überplanten Gebiets dienten. Das Vorhaben der Firma V. sei allerdings eindeutig als eine zentrale Einrichtung konzipiert, die der Unterbringung des Verkaufsbüros Südwest diene, welches für ganz Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland zuständig sein solle. Es würden zukünftig mindestens 20 Personen beschäftigt werden. Zugelassen werden sollten zehn in Hufeisenform aneinander gereihte Einzelhäuser auf einer überbaubaren Grundstücksfläche von 912 m². Die maximale Gebäudenutzfläche betrage 2.553 m². Die Bauleitplanung mache deutlich, dass es mit einem werktäglichen Personenverkehr von ca. 50 Fahrzeugen keinesfalls sein Bewenden haben werde. Angesichts der fortwährenden Abhaltung von Schulungen für eigene Mitarbeiter und betriebsfremde Personen in mindestens drei - eher aber vier bis fünf - großen Seminarräumen erscheine die Annahme einer kleineren Anlage ausgeschlossen. Schließlich seien an Wochenenden informelle Zusammentreffen und Erholungsaufenthalte für verdienstvolle Mitarbeiter geplant. Bei Realisierung dieser Nutzung würde das Gebiet insgesamt nicht mehr durch die Nutzungsart Wohnen, sondern vielmehr durch die Nutzungsart Verwaltungsanlage geprägt. Massive Störungen der Wohnruhe seien unausweichlich. Die vorgenannte Planung sei auch nicht erforderlich, da sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen werde und einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstelle. Im Hinblick auf die Wohnbebauung entlang der "F............Straße" und der Straße "Im W..............." habe es einer Planung überhaupt nicht bedurft, da es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handele, der einheitlich zu Wohnzwecken genutzt werde. Die Planung weise auch eine Vielzahl relevanter Abwägungsmängel auf. Es sei das Gebot der Abwägungsbereitschaft und das Gebot einer offenen Abwägung verletzt worden. Aus dem Ablauf des Planaufstellungsverfahrens gehe eindeutig hervor, dass die Antragsgegnerin sich bereits frühzeitig außerhalb des Planungsverfahrens zugunsten des Vorhabens der Firma V. entschieden habe. Die Planung sei von der Antragsgegnerin ohne eigene Plausibilitätsprüfung allein auf der Grundlage der Angaben und Vorstellungen der Firma V. entwickelt worden. Die erforderliche Sachaufklärung sei unterblieben. Es sei pflichtwidrig unterlassen worden, zur Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens der Firma V. ein Verkehrsgutachten einzuholen. Eine ordnungsgemäße Prognose über die zukünftig zu erwartende Verkehrsbelastung habe der Bauleitplanung somit nicht zugrunde gelegen. Die Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Feststellung der Kapazität und Auslastung der Anliegerstraßen, zur Ermittlung der sich bei Umsetzung des Vorhabens der Fa. V. für die Anwohner ergebenden Störungen der Wohnruhe sowie zur Eignung der geplanten Verkehrserschließung sei zwingend geboten gewesen. Auch eine Auseinandersetzung mit Fragen der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung habe nicht stattgefunden. Dies folge schon daraus, dass die Firma V. darauf angewiesen sei, auf einem angrenzenden Nachbargrundstück einen wesentlich größer dimensionierten Abwasserkanal als den vorhandenen zu bauen. Hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin alsbald einen Ausbau und eine Befestigung bzw. Asphaltierung des nachträglich in die Verkehrsplanung einbezogenen "D............... -Feldweges" vornehmen werde. Ungeachtet der bestehenden Ermittlungsdefizite halte auch das Abwägungsergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange sei in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe. Die Planung entspreche auch nicht dem Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung. Ein Verkaufs-, Beratungs-, Ausstellungs- und Schulungszentrum in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer reinen Wohnbebauung sei bereits grundsätzlich geeignet, beachtliche Lärmimmissionen hervorzurufen. Dieser Konflikt zweier schon an sich nebeneinander unverträglicher Nutzungen werde zusätzlich noch dadurch verschärft, dass die Straße "Im W............ " und das asphaltierte Stück der Straße "Am D............ " für die Erschließung des Gebietes viel zu schmal ausgelegt seien und keinen Begegnungsverkehr gestatteten. Eine dem Trennungsprinzip des § 50 BImSchG gerecht werdende Planung müsse auf ein Nebeneinander der Wohnnutzung und des mit gesteigertem Kfz-Verkehr einhergehenden Vorhabens der Firma V. verzichten. Die verkehrliche Erschließungsplanung sei gänzlich ungeeignet, um für die Anlieger eine massive Störung der Wohnruhe zu verhindern. Insoweit werde auf die vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. J. Bezug genommen. Die ordnungsgemäße Erschließung des Vorhabens der Firma V. könne nicht sichergestellt werden, da die Verkehrsanlagen nicht ausreichend dimensioniert seien. Das Gebot der planerischen Rücksichtnahme sei verletzt. Angesichts der zu erwartenden Nutzung auf dem Flurstück...... und der damit verbundenen störenden Einwirkungen auf die benachbarten Grundstücke hätte zugunsten der Anlieger dem privaten Belang der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse bei Beachtung des Gebots der planerischen Rücksichtnahme der Vorrang eingeräumt werden müssen. Die Miteinbeziehung des durch das Landschaftsschutzgebiet..................... verlaufenden "D............... -Feldweges" in die Verkehrsplanung verstoße gegen das Gebot fachlich optimaler Abwägung. Die Eröffnung eines Ringverkehrs unter Einbeziehung dieses Feldweges werde durch den zu erwartenden Parksuchverkehr zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen führen. Zudem würden erstmalig die Anwohner auf der östlichen "F......... Straße" mit dem Abgangsverkehr des Betriebs der Firma V. belastet. Die Erholungsfunktion des Landschaftsschutzgebietes werde nachhaltig beeinträchtigt.

Der Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan mit Landschaftsplan der Antragsgegnerin "Zwischen der Straße Am D............ und der F............Straße" in der Gemarkung M......... vom 21. September 1995 für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Bebauungsplan leide nicht an formellen Mängeln. Die Zusätze in der Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs ("im Sinne einer öffentlichen Anhörung [kein Verwaltungsakt mit Einspruchsmöglichkeit]" sowie "Anregungen und Bedenken sind schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung geltend zu machen") seien zwar in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht vorgesehen. Es handele sich aber um zulässige, zweckmäßige und im Hinblick auf die Form auch unschädliche Hinweise. Der Zeitraum für die Einsichtnahme in den Planentwurf während der eigentlichen Bürgerbeteiligung sei nicht zu kurz bemessen gewesen. Die für 27 Stunden je Woche eingeräumte Möglichkeit, den Planentwurf einzusehen, stelle keine dem Sinn und Zweck der Bürgerbeteiligung zuwiderlaufende Einschränkung dar. Die Straße "Am D..................... " liege nur bis zur östlichen Grenze des Flurstücks............ innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Weder vor noch nach Auslegung sei eine Erweiterung dieses Geltungsbereichs vorgenommen worden. Die Überlegungen, im Bedarfsfall verkehrsregelnde Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass der vorhandene und im weiteren Verlauf in die "F.................. Straße" einmündende Weg "Am D..................... " abschnittsweise nur in einer Richtung befahren werden dürfe, sei nicht Inhalt des Bebauungsplans und daher auch keine die Grundzüge der Planung betreffende Änderung nach Auslegung des Planentwurfs. Im Übrigen sei der Weg "Am D..................... " bereits in der Vergangenheit durchgehend befahrbar gewesen, und zwar nicht nur für Anlieger, sondern für den öffentlichen Verkehr. Eine verkehrs- und/oder widmungsrechtliche Einschränkung bestehe nicht. Der Vortrag, die amtliche Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplans lasse vermuten, dass der als Satzung verabschiedete Entwurf des Plans nicht hinreichend bestimmt bezeichnet gewesen sei, sei unrichtig. Aus den Aufstellungsunterlagen ergebe sich unzweideutig, dass die Gemeindevertretung am 21. September 1995 den Plan vom 3. Februar 1995, geändert und ergänzt am 15. März 1995, als Satzung beschlossen habe. Eine unvollständige Begründung des Bebauungsplans wäre, ihr Vorliegen unterstellt, unbeachtlich. Ein Verfahrensfehler liege nur vor, wenn die Begründung vollständig fehle oder nur floskelhaft sei bzw. in anderer Weise nichtssagende Leerformeln enthalte. Dies sei aber nicht der Fall. Auch die in materieller Hinsicht geltend gemachten Beanstandungen griffen nicht durch. Der beschlossene Bebauungsplan sei das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung. Insbesondere habe entgegen der früheren Planungsabsichten ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden dürfen. Es entspreche dem Wesen einer Planung, dass bestimmte Vorstellungen fallen gelassen und andere Konzepte entwickelt würden. Es sei auch nicht entscheidungserheblich, welches konkrete Vorhaben die Firma V. auf der Grundlage der im angefochtenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen plane. Dies werde vielmehr Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahrens sein, so dass die Richtigkeit der bloßen Mutmaßungen über das von der Firma V. beabsichtigte Vorhaben auf dem Flurstück......... dahingestellt bleiben könne. Mit den während der Bürgerbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Bedenken zu den verkehrlichen Auswirkungen ebenso wie mit den Konfliktpunkten der übrigen Festsetzungen habe sich die Gemeindevertretung hinreichend auseinander gesetzt. Dass kein Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben worden sei, sei kein pflichtwidriges Versäumnis, da sie sich mit den insoweit geäußerten Bedenken und Anregungen der Bürgerinitiative inhaltlich detailliert auseinander gesetzt habe. Eine vertretbare Konfliktlösung sei dargelegt worden. Es stehe zwar außer Frage, dass die im Plangebiet getroffenen Festsetzungen zu einer Zunahme des Fahrzeugverkehrs führten. Die Antragstellerin habe aber keinen Anspruch auf die Beibehaltung der bisherigen Verhältnisse. Im Übrigen werde über die bisher bereits bestehende Möglichkeit des Ringverkehrs über die östliche Verlängerung der Straße "Am D..................... " hinaus kein Durchgangsverkehr im eigentlichen Sinne eröffnet. Es handele sich vielmehr um einen ausschließlich "zielgerichteten" Verkehr der Anlieger. Dabei dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch eine auf der Grundlage des § 34 BauGB vormals zulässige bauliche Nutzung des Flurstücks......... eine Zunahme des Anliegerverkehrs zur Folge gehabt hätte. Die beabsichtigte Verkehrsregelung durch Einführung einer Einbahnstraßenregelung trage auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Fahrbahnbreiten der zu erwartenden Zunahme des Verkehrs hinreichend Rechnung.

Während des anhängigen Normenkontrollverfahrens hat der Ehemann der Antragstellerin das Eigentum an dem Grundstück "Am D........................" an die Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin erklärt, dass sie das Verfahren fortführen wolle. Die Antragsgegnerin hat sich mit der Fortführung des Verfahrens durch die Antragstellerin einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte des Verfahrens 4 NG 1625/96, den Bebauungsplan mit Landschaftsplan "Zwischen der Straße Am D........................und der F.................. Straße" in der Gemarkung M.................. nebst zwei Ordnern mit Planaufstellungsunterlagen, einen Ordner mit sonstigen Behördenvorgängen sowie mehrere Hefter Baugenehmigungsunterlagen betreffend das Vorhaben der Firma V.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt.

Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Antragsbefugnis für Normenkontrollanträge, die vor Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) am 1. Januar 1997 (Art. 5 6. VwGOÄndG) gestellt wurden, nach § 47 Abs. 2 VwGO in der seinerzeit geltenden Fassung bestimmt oder ob auch für derartige Fälle die heute geltende Regelung des § 47 Abs. 2 VwGO maßgeblich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 CN 12.97 -, BVerwGE 106, 237; Bader u. a., Verwaltungsgerichtsordnung, 1999, 47 Rdnr. 51, m. w. N.). Hierauf kommt es nicht entscheidend an. Denn die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines im Planbereich gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen, die den Inhalt ihres Grundeigentums bestimmen, und muss Eingriffe in ihr Eigentum hinnehmen, wenn diese auf einer rechtmäßig erlassenen Satzung beruhen, so dass ihr nach anerkannter Auffassung die Antragsbefugnis sowohl gemäß § 47 Abs. 2 VwGO in der vor dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 38.92 -, NVwZ, 561 = GVBl. 1993, 448) als auch nach der heutigen Fassung dieser Bestimmung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 -, DÖV 1998, 76 = NVwZ-RR 1998, 416; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732) zusteht.

Der Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, das Verfahren anstelle ihres Ehemanns fortführen zu wollen, erst während des Normenkontrollverfahrens im Jahre 1999 rechtsgeschäftlich das Eigentum an dem Grundstück "Am D........................" erworben hat. Im Falle der Veräußerung eines Grundstücks während eines Normenkontrollverfahrens ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der auch im Verwaltungsprozess gemäß § 173 VwGO anzuwendenden Bestimmung des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. insoweit auch OVG Berlin, Urteil vom 26. Januar 1996 - 2 A 9/92 -, NVwZ 1997, 506).

Da die Antragsgegnerin sich mit der Fortführung des Verfahrens durch die Antragstellerin einverstanden erklärt hat, kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Antragstellerwechsel um eine Antragsänderung handelt. Selbst wenn es sich um eine Antragsänderung handeln sollte, wäre diese in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig....

Der Antrag ist aber unbegründet.

Die rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans hat gemäß § 233 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) - BauGB n. F. -, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) - BauGB - zu erfolgen, da das Planaufstellungsverfahren vor dem 1. Januar 1998 durch den am 26. September 1991 gefassten und am 26. Mai 1994 ortsüblich bekannt gemachten Beschluss, den Bebauungsplan mit Landschaftsplan "Zwischen der Straße Am D........................und der F.................. Straße" aufzustellen, eingeleitet wurde.

Der Bebauungsplan leidet unter keinen formellen Mängeln, die zu seiner Nichtigkeit führen.

Die Antragsgegnerin hat bei Aufstellung des Bebauungsplans nicht gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoßen, wonach Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs im Rahmen der Bürgerbeteiligung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind, mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Es ist zwar zutreffend, dass die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs keine Zusätze bzw. Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten. Denn die Bekanntmachung hat die Aufgabe, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger eine Beteiligung durch das Geltendmachen von Anregungen und Bedenken zu ermöglichen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = Buchholz 406.11 § 2 a BBauG Nr. 9). Zusätze oder Einschränkungen, die diesem Zweck zuwider laufen könnten, enthält die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im Amtsblatt der Gemeinde S...............vom 30. März 1995 aber nicht.

Der Zusatz, dass die Bedenken und Anregungen schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden könnten, ist nach dem Vorgesagten nicht zu beanstanden. Zwar sieht § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB für die Form, in der Bedenken und Anregungen geltend zu machen sind, keine Beschränkung vor. Die planende Gemeinde ist allerdings verpflichtet, die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) sowie bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 11 BauGB die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme beizufügen (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB). Diese Vorgaben machen es notwendig, die Anregungen und Bedenken der Bürger schriftlich festzuhalten. Wenn die geäußerten Anregungen und Bedenken ihren Zweck erfüllen sollen, die Gemeinde anzuhalten, die Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, ist es nahezu unumgänglich, dass die dafür und dagegen sprechenden Argumente schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können. Lediglich mündlich vorgetragenen Argumenten, die nirgendwo fixiert werden, kommt das ihnen gebührende Gewicht nicht in gleicher Weise zu; denn bei ihnen besteht auch bei einer gewissenhaft arbeitenden Verwaltung die Gefahr, in Vergessenheit zu geraten oder abweichend von der eigentlichen Meinung des Einwenders festgehalten zu werden (so BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 39.96 -, UPR 1997, 319). Der Hinweis in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, Bedenken und Anregungen könnten schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden, kann mithin nicht dazu führen, in einer dem Baugesetzbuch widersprechenden Weise dem Zweck der Bekanntmachung entgegenzuwirken, die Bürger zur Mitwirkung an der Planung zu ermuntern (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: 63. Ergänzungslieferung April 2000, § 3 Rdnr. 42; Battis/Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch, 7. Aufl. 1999, § 3 Rdnr. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 1981 - Nr. 16 XV 76 -, BayVBl. 1981, 691).

Ebenfalls unschädlich ist der Zusatz in der Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, dass Bedenken und Anregungen zum Planinhalt im Sinne einer öffentlichen Anhörung (kein Verwaltungsakt mit Einspruchsmöglichkeit) vorgebracht werden könnten. Inwieweit dieser Zusatz geeignet sein soll, einem juristischen Laien von vornherein die Zwecklosigkeit des Vorbringens von Anregungen und Bedenken zu suggerieren - wie die Antragstellerin vorträgt -, erschließt sich dem Senat nicht. Insbesondere kann der Zusatz nicht - auch nicht von einem juristischen Laien - als Einschränkung der gesetzlich zugelassenen Beteiligung verstanden werden. Mit dem Klammerzusatz "kein Verwaltungsakt mit Einspruchsmöglichkeit" ist der Hinweis verbunden, dass es sich hier nicht um einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt handelt, über den durch einen Widerspruchsbescheid entschieden wird. Dieser Zusatz gibt keinen Anlass zu der Annahme, der Umfang der berücksichtigungsfähigen Bedenken und Anregungen sei eingeschränkt. Insoweit unterscheidet sich der von der Antragsgegnerin gewählte Bekanntmachungstext wesentlich von demjenigen, der der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OVG Münster vom 9. November 1977 - III B 874/77 -, BauR 1978, 210 -, zugrunde lag. Dort ging es um die Formulierung, dass Bedenken und Anregungen, die lediglich Entschädigungsansprüche beträfen, zwecklos seien, da den Entschädigungsansprüchen durch das Planfeststellungsverfahren nicht vorgegriffen werde....

Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beachtet, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht und der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann nicht darin gesehen werden, dass die Dienststunden, wie sie auch in der Bekanntmachung der Auslegung angegeben sind, lediglich die - im Übrigen üblichen - Zeiträume von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 15.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr umfassen.

Grundsätzlich ist für die Ordnungsgemäßheit der Auslegungszeit die Regelung in der Hauptsatzung der Gemeinde maßgeblich, deren inhaltliche Anforderungen dem § 3 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) - BekanntmachungsVO - entsprechen müssen. Daraus sich ergebende Beschränkungen der Einsichtsmöglichkeit dürfen jedoch dem Bundesrecht nicht widersprechen. Dies wäre der Fall, wenn die Vorgaben in der vorgenannten Verordnung dem Zweck der Regelung über die Auslegung von Bebauungsplänen zuwider liefen, d. h. zu einer unzumutbaren Verkürzung der Einsichtsmöglichkeiten führen würden (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 1989 - 4 N 589/89 -).

Die für die Dauer der Auslegung maßgebliche Regelung in § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde S........................ vom 29. März 1994 lehnt sich in ihrem Wortlaut an § 3 der BekanntmachungsVO an. Danach sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, indem sie während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung in S..............., S............straße , zur Einsicht für jede Person ausgelegt werden. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung, wie sie im Amtsblatt der Gemeinde S...............vom 30. März 1995 erfolgt ist, bleibt hinter den Anforderungen in § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde S...............und § 3 BekanntmachungsVO nicht zurück.

Die Beschränkung auf die in der Bekanntmachung genannten konkreten Dienstzeiten führt unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben auch nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Einsichtnahmemöglichkeiten. Unzulässig wäre es nach Bundesrecht, diese Möglichkeit an einzelnen Werktagen des allgemeinen Dienstbetriebes gänzlich auszuschließen oder z. B. auf nur zwei Stunden am Tag oder an allen Werktagen nur auf die Vormittage oder nur auf die Nachmittage zu beschränken (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 1989 - 4 N 589/89 -). Die von der Antragsgegnerin gehandhabte Regelung, an allen Werktagen außer samstags jeweils an den Vormittagen für vier Stunden sowie montags bis mittwochs nachmittags eine Stunde und donnerstags nachmittags für vier Stunden auszulegen, liegt über diesem zu fordernden bundesrechtlichen Standard. Dies gilt sowohl für die befristete Auslegung des Entwurfs im Rahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) als auch für das Bereithalten des Bebauungsplans zu jedermanns Einsicht (§ 12 Satz 2 BauGB).

Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 3 BauGB verstoßen. Danach ist ein nach der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geänderter oder ergänzter Entwurf eines Bebauungsplans erneut auszulegen, oder aber es ist, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, den betroffenen Grundstückseigentümern und den berührten Trägern öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB) innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Nach der öffentlichen Auslegung des angefochtenen Bebauungsplans, die in der Zeit vom 10. April 1995 bis 17. Mai 1995 stattgefunden hat, hat die Antragsgegnerin den ausgelegten Planentwurf nicht mehr geändert. Insbesondere wurde der Geltungsbereich des Plans nicht um den Verlauf der Straße "Am D..................... " östlich des Plangebietes erweitert. Die Antragsgegnerin hat lediglich die Begründung des Bebauungsplans nach der Auslegung dahingehend ergänzt, dass die Erschließung des Flurstücks......... in Form eines Ringverkehrs über die vorhandenen Verkehrsflächen "F.................. Straße", "Im W.....................", "Am D..................... " und über die östliche Verlängerung der Straße "Am D..................... " erfolgen soll.

Die Änderung der Begründung eines Bebauungsplans zwingt nicht zur nochmaligen Auslegung. In § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB heißt es, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. In dieser Regelung wird ausdrücklich zwischen dem Planentwurf und der Begründung unterschieden. Wenn im unmittelbar folgenden Abs. 3 Satz 1 des § 3 BauGB geregelt wird, dass eine erneute Auslegung stattzufinden hat, wenn der Planentwurf nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird, folgt daraus, dass es einer erneuten Auslegung allein bei einer Änderung der Begründung nicht bedarf.

Dieses Ergebnis führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Anlieger der "F.................. Straße", die wegen der in der Begründung des Bebauungsplans kundgetanen Absicht der Antragsgegnerin, den östlichen Teil der Straße "Am D..................... " für die Erschließung des Planbereichs in Form einer Einbahnstraßenregelung zu nutzen, mit verstärktem Kraftfahrzeugverkehr belastet werden. Denn die Begründung des Bebauungsplans lässt nicht erstmals eine dahingehende Verkehrsführung zu. Durch die - gegenüber dem ausgelegten Entwurf - geänderte Begründung bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass sie sich den während der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB geäußerten Bedenken an dem bisherigen Erschließungskonzept anschließt und nunmehr ein anderes Konzept verfolgt, das im Übrigen auch nach dem ausgelegten Planentwurf und dessen Begründung nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Zu dessen Umsetzung bedarf es noch einer straßenverkehrsrechtlichen Regelung in Form einer Einbahnstraßenregelung. Im Rahmen des entsprechenden Verwaltungsverfahrens können sodann die von der Änderung der Verkehrsregelung betroffenen Anlieger ihre Rechte geltend machen.

Der angegriffene Bebauungsplan ist auch nicht deshalb formell fehlerhaft, weil in dem Beschluss des Bebauungsplans als Satzung nicht hinreichend klar bestimmt gewesen wäre, welche Entwurfsfassung des Bebauungsplans beschlossen worden ist. Der dahingehende Einwand ist unbegründet. Ausweislich des Protokolls über die Sitzung vom 21. September 1995 hat die Gemeindevertretung "den Bebauungsplan 'Zwischen der Straße Am D........................und der F.................. Straße' mit integriertem Landschaftsplan, bestehend aus den Teilen A, B und C, mit Datum vom 3. Februar 1995, geändert und ergänzt am 25. März 1995, unter Einarbeitung der vorab beschlossenen Normen und Ergänzungen gemäß § 10 BauGB i. V. m. § 5 HGO und § 87 HBO als Satzung" beschlossen.

Soweit schließlich gerügt wird, die Begründung des angegriffenen Bebauungsplans greife inhaltlich zu kurz, sei also unvollständig, und lasse sich zu den eigentlichen Kernpunkten der Planung nicht aus, kann dies im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 214 Abs. 1 Nr. 2, 233 Abs. 2 BauGB n. F. nicht zu einem beachtlichen Verfahrensfehler führen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die vorgenannten Bedenken begründet sind.

Zwar stellt das gänzliche Fehlen einer Begründung oder eines Erläuterungsberichts einen beachtlichen Mangel im Planaufstellungsverfahren dar. Dem gleich zu erachten ist es, wenn sich die Begründung formelhaft in der Wiederholung einer Vorschrift des Baugesetzbuchs oder in der Beschreibung des Planinhalts erschöpft, ohne etwas Konkretes über Ziel und Zweck der Planung darzulegen. Die Antragsgegnerin hat aber dem Bebauungsplan eine Begründung beigefügt. Dass sich die Begründung auf formelhafte und nichtssagende Wendungen beschränkt, wird weder behauptet noch vermag der Senat derartiges festzustellen. Die Begründung macht vielmehr hinreichend deutlich, welche städtebaulichen Erwägungen der Aufstellung des Planes zugrunde lagen und wie im Einzelnen abgewogen wurde.

Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines Verstoßes gegen zwingende Rechtssätze (Planungsleitsätze) unwirksam.

Dem angegriffenen Plan fehlt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Daraus folgt, dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen. Ein Bauleitplan, der zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, ist rechtswidrig und kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 312). Der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dienen Bauleitpläne nur, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 305). Dass Bauleitpläne stets einer Rechtfertigung durch Belange des Allgemeinwohls bedürfen, hebt § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB ausdrücklich hervor. Die "städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange" müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnis der Grundeigentümer einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen. Aus der Sicht der gerichtlichen Kontrolle bildet das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB jedoch nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit, weil die planerische Gestaltungsfreiheit eine entsprechend verminderte Kontrolldichte zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 6 K 16 und 21/89 -, BRS 49 Nr. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 1985 - 10 C 13.84 -, BRS 44 Nr. 15). Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn ihr eine Konzeption zugrunde liegt, die die Planung vernünftigerweise geboten erscheinen lässt (Beschluss des Senats vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -; Schrödter, BauGB, 6. Aufl., München 1998, § 1 Rdnr. 33). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde im Einzelnen setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 24. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). In diesem Sinne bestehen keine Zweifel an der Erforderlichkeit der vorliegenden Planung.

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans ist die Planung durch eine Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers der Parzelle.........ausgelöst worden, wobei die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass der Umfang des geplanten Vorhabens eine Bauleitplanung erfordere, die die Grundlage für die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange bilde. Die Planung der Antragsgegnerin ist damit - soweit das Flurstück............... betroffen ist - von dem Bestreben nach städtebaulicher Entwicklung und Ordnung getragen.

Dieses Bestreben liegt auch der Überplanung der bereits bebauten Grundstücke entlang der Straßen "Am W.....................", "Am D..................... " und der "F.................. Straße" zugrunde. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es insoweit, dass die bestehende städtebauliche Struktur - insbesondere entlang der "F.................. Straße" - unter Berücksichtigung der ortsbildprägenden baulichen Anlagen bei geringeren Erweiterungsmöglichkeiten gesichert werden solle. Auch bei der Festschreibung einer bestehenden Situation handelt es sich um eine planbare Städtebaupolitik im obigen Sinne. Ob ein zwingender Grund oder ein akutes Bedürfnis für eine konkrete Planung spricht - wie dies offenbar von der Antragstellerseite für die Überplanung von bereits im Zusammenhang bebauten Flächen gefordert wird - ist im Hinblick auf das Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB unerheblich (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, a. a. O., § 1 BauGB Rdnr. 38).

Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Darmstadt-Dieburg, Bergstraße und im Odenwaldkreis im Regierungsbezirk Darmstadt - Landschaftsschutzgebiet "Bergstraße-Odenwald" vom 15. Juli 1975 (StAnz. S. 1439), in der hier maßgeblichen Fassung vom 9. August 1995 (StAnz. S. 2895). Zwar ergeben sich aus einer Verordnung über ein förmlich festgesetztes Landschaftsschutzgebiet (§ 13 HENatG), die höherrangiges und von der planenden Gemeinde zu beachtendes Recht darstellt, Planungsschranken. Für ein und dasselbe Gebiet dürfen nicht gleichzeitig Festsetzungen landschafts- bzw. naturschutzrechtlicher Art und mit ihnen unverträgliche Festsetzungen durch Bebauungsplan bestehen. Daraus folgt, dass eine den Festsetzungen eines Bebauungsplans entgegenstehende Landschaftsschutzverordnung vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans aufgehoben werden muss, soweit die Landschaftsschutzverordnung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und ihrer Durchsetzung betroffen wird. Geschieht dies nicht, ist der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen die Landschaftsschutzverordnung als höherrangiges Recht unwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212.88 -, BRS 44 Nr. 17; Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 1994 - 4 N 796/92 -, HessVGRspr. 1995, 75; Beschluss vom 20. Februar 2001 - 3 N 3141/00 -).

Überschneidungen der räumlichen Geltungsbereiche des angegriffenen Bebauungsplans und der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald bestehen hier zwar für das am östlichen Rand des Plangebiets liegende Flurstück.......... Für dieses Flurstück sieht der Bebauungsplan aber (lediglich) vor, dass der dort vorhandene standortgerechte Heckenbestand zu erhalten ist. Damit enthält der angegriffene Bebauungsplan für diesen Bereich keine der Landschaftsschutzverordnung entgegenstehende Festsetzungen. Insbesondere wird § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung, wonach Änderungen grundsätzlich verboten sind, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans für das Flurstück...... nicht verletzt.

Wenn die Antragstellerin im Übrigen bemängelt, dass sich der für die Erschließung des Baugebiets vorgesehene östliche Teil der Straße "Am D..................... " im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald befinde, ist dies in diesem Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans unerheblich, denn dieser Weg liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch die Bestimmung des § 9 Abs. 1 BauGB beachtet, wonach in einem Bebauungsplan (nur) die dort vorgesehenen Festsetzungen getroffen werden können.

Soweit für das gesamte Plangebiet A ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist und hinsichtlich des Gebiets mit der Kennziffer 4 bestimmt wird, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig sind, beruht dies auf §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO. Nach dieser Regelung kann in einem Bebauungsplan unter anderem festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, wenn die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

Die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets besteht gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO darin, vorwiegend dem Wohnen zu dienen. Dieser Zweck wird für das von der Antragsgegnerin beplante Gebiet nicht dadurch in Frage gestellt, dass für einen Teil des Baugebiets die vorgenannte Festsetzung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getroffen wurde. Insbesondere erhält dadurch das Gebiet nicht etwa den Charakter eines Kerngebietes nach § 7 BauNVO, in welchem unter anderem Verwaltungsgebäude allgemein zulässig sind. Denn in den übrigen Teilen des Plangebietes steht die Wohnnutzung eindeutig im Vordergrund.

Rechtswidrig ist die Festsetzung, dass Anlagen für Verwaltungen in einem Teil des als allgemeines Wohngebiet geplanten Baugebiets allgemein zulässig sind, auch nicht deshalb, weil sich die Festsetzung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO nur auf ein Grundstück - das Flurstück......... - beschränkt. Zwar können sich nach § 1 Abs. 8 BauNVO die Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO auf Teile des Baugebiets beschränken und müssen nicht notwendiger Weise für das gesamte Baugebiet gelten. Eine Beschränkung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO auf einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile - wie dies beispielsweise durch § 16 Abs. 5 BauNVO eröffnet ist - sieht § 1 Abs. 8 BauNVO dagegen nicht vor. Es ist aber allgemein anerkannt, dass ein Grundstück im Rechtssinne unter Umständen so groß sein kann, dass es einen beachtlichen Teil des Baugebiets ausfüllt. In einem derartigen Fall können sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO nur auf dieses eine Grundstück beziehen. Entscheidend ist danach die Größe des Grundstücks, auf das eine der Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO beschränkt ist, im Verhältnis zum gesamten Plangebiet (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 8. Aufl., 1995, § 1 BauNVO Rdnr. 125).

Da das Flurstück......... mit ungefähr 6000 m² ca. ein Drittel des gesamten Geltungsbereichs A des Bebauungsplans ausmacht, besteht nicht die Gefahr der "Atomisierung" der Festsetzungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB. Die Antragsgegnerin konnte folglich für dieses eine Grundstück eine Festsetzung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 8 BauNVO treffen.

Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für das Flurstück............... ist auch durch hinreichende städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Durch die Festsetzung soll den Nutzungswünschen des Eigentümers auf eine im Übrigen für das angrenzende Wohngebiet - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - verträglichen Art und Weise entsprochen werden.

Der angegriffene Bebauungsplan genügt schließlich auch den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein; die Gestaltungsfreiheit umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des so beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder das Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Senatsbeschluss vom 30. September 2000 - 9 N 1831/93 -).

Das Abwägungsgebot ist hier nicht deshalb verletzt, weil eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden bzw. es an der Abwägungsbereitschaft der Antragsgegnerin gefehlt hätte.

Eine mangelnde Abwägungsbereitschaft ergibt sich nicht daraus, dass die Antragsgegnerin die Planung, soweit sie sich auf das Flurstück......... bezieht, in Abstimmung mit dem Investor, der Äußerungsberechtigten im vorliegenden Verfahren, der die Bebauung des Grundstücks beabsichtigt, vorgenommen hat. Insoweit ist zwar zuzugestehen, dass die vorliegende Planung nicht gleichsam auf "planerisch freiem Felde" stattgefunden hat. Dies ist allerdings auch für eine beanstandungsfreie Abwägung nicht erforderlich (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 310 [316 f.]). Gerade bei der Planung bestimmter Vorhaben ist es notwendig und geradezu unerlässlich, Besprechungen und Abstimmungen mit einem Investor vorzunehmen, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene effektive Realisierung der Planung gewährleisten zu können. Dies ist grundsätzlich unschädlich, soweit dadurch keine Vorabbindungen entstehen, die wiederum nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 -, a. a. O.) ausgleichbar sind. Unter welchen Voraussetzungen dies ausnahmsweise der Fall ist, bedarf hier aber keiner Erörterung, da nicht ersichtlich ist, dass durch die Abstimmung des Vorhabens mit dem Investor irgendwelche den Abwägungsvorgang verkürzende Vorabbindungen eingetreten sind. Insoweit gesteht auch die Antragstellerseite ein, dass während des Planungsverfahrens (auf öffentlichen Druck) die Antragsgegnerin "zu bemerkenswerten Ein- und Zugeständnissen im Rahmen der Bauleitplanung bereit gewesen ist". Dass der Antragstellerin die Ein- und Zugeständnisse nicht weit genug gehen, rechtfertigt es jedoch noch nicht, einen Abwägungsausfall oder eine fehlende Abwägungsbereitschaft anzunehmen.

Die Planungsentscheidung ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sich die von der Antragsgegnerin verfolgte städtebauliche Ordnung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans (teilweise) nicht erreichen ließe. Die Antragstellerin vertritt insoweit die Auffassung, das Vorhaben der Fa. V., welches durch die planerischen Festsetzungen für das Flurstück............ ermöglicht werden solle, unterfalle nicht dem § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, wonach in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise "Anlagen für Verwaltungen" zugelassen werden können. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Der Begriff der Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ist nicht mit dem Rechtsbegriff der öffentlichen Verwaltung gleichzusetzen. Verwaltung ist vielmehr ein planerischer Anlagen- und Nutzungsbegriff, der sowohl öffentliche als auch private Verwaltungszwecke umfasst. Verwaltung im planungsrechtlichen Sinne erfasst als Sammelbegriff alle Anlagen und Einrichtungen, in denen oder von denen aus verwaltet wird. Aus dem Vergleich mit den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, die ausdrücklich zwischen Verwaltungs-, Geschäfts- und Bürogebäuden unterscheiden, ergibt sich, dass Verwaltungen auch im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3... BauNVO nicht nur auf die büromäßige Erledigung von Verwaltungsaufgaben beschränkt sind (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 4 BauNVO Rdnr. 22 ff.).

Bei dem Vorhaben der Firma V., dessen Realisierung die Festsetzungen für das Flurstück............dienen, handelt es sich um eine Verwaltungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Das Vorhaben umfasst den Neubau eines Bürogebäudes mit Schulungs- und Ausstellungsräumen. Nach den genehmigten Bauvorlagen (Bauschein vom 26. September 1996 - Anlage zum Formular "Baubeschreibung gewerblicher Anlagen") werden ca. 15 Mitarbeiter des Verkaufsbüros Südwest in dem Gebäude beschäftigt sein. Je Woche sind 2 bis 3 Schulungsveranstaltungen für je 20 Personen und etwa zweimal monatlich abendliche Veranstaltungen für Gruppen von etwa 50 Personen beabsichtigt. Zu diesem Zweck verfügt das Vorhaben über einen großen Schulungsraum für ca. 30 bis 40 Personen und einen kleinen Schulungsraum für 15 bis 20 Personen. Ferner ist nach den Bauvorlagen ein Raum für die technische Schulung (95 m² Arbeitsfläche und 35 m² Lagerfläche) vorgesehen. Dass dort eigene Mitarbeiter der Firma V. und auch nicht betriebsangehörige Personen geschult und insbesondere dem letztgenannten Personenkreis auch die Produkte der Firma V. vorgeführt werden sollen, steht dem Verwaltungszweck der Anlage nicht entgegen. Dies macht die bauliche Anlage nicht etwa zu einem von einer Anlage der Verwaltung planungsrechtlich zu unterscheidenden Gewerbebetrieb.

Im Übrigen ist zwar davon auszugehen, dass in einem allgemeinen Wohngebiet zentrale Einrichtungen der Verwaltung grundsätzlich unzulässig sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 4 BauNVO Rdnr. 26). Derartige Anlagen gehören in ein Kerngebiet (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) oder ausnahmsweise in ein besonderes Wohngebiet (§ 4a Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Eine zentrale Anlage der Verwaltung ist aber - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht schon immer dann gegeben, wenn das Vorhaben einen Umfang hat, der über das für die Gebietsversorgung Notwendige hinausgeht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 4 BauNVO Rdnr. 26). Dies ergibt sich aus einem Vergleich zwischen § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO und der Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, in welcher die Gebietsversorgung ausdrücklich als einschränkendes Tatbestandsmerkmal aufgeführt ist. Auch enthält § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO anders als § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO keine Beschränkung auf örtliche Verwaltungen. Ob eine Verwaltung zentralen Charakter im Sinne der §§ 4a Abs. 3 Nr. 1, 7 Abs. 1 BauNVO hat, ist vorrangig nach dem mit der Nutzung der Anlage verbundenen Kraftfahrzeugverkehr zu beurteilen (vgl. Fickert/Fieseler, a. a. O., § 4 a Rdnr. 21.1).

Es handelt sich bei dem Vorhaben der Firma V., das die Planung für das Flurstück............ veranlasst hat, nicht um eine derartige zentrale Anlage der Verwaltung. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass nach den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für das Flurstück......... die Errichtung einer Tiefgarage mit maximal 40 Stellplätzen zulässig ist (vgl. Nr. 3.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß §§ 9, 172 BauGB i. V. m. der BauNVO). Im Übrigen ermöglichen die planerischen Festsetzungen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten die Errichtung von 7 oberirdischen Stellplätzen. Selbst wenn diese Festsetzungen des Bebauungsplans durch das Vorhaben der Firma V. ausgenutzt werden, ist nicht damit zu rechnen, dass eine wohngebietstunverträgliche Anlage der Verwaltung entsteht. Die Verwaltungsanlage der Firma V. lässt einen Publikumsverkehr, der dazu führt, dass die Stellplätze täglich mehrmals an- und abgefahren werden, nicht befürchten. Damit ist das konkret von der Antragsgegnerin bei ihrer Planung ins Auge gefasste Vorhaben wohngebietsverträglich. Dies bestätigt auch folgende Überlegung: Auf dem Flurstück......... mit einer Größe von ca. 7000 m² könnten auch mindestens 20 Wohneinheiten entstehen. Je Wohneinheit wäre von 1,5 Fahrzeugen mit 2,5 Fahrzeugbewegungen pro Tag auszugehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 N 3707/88 -). Dies führte zu 75 Fahrzeugbewegungen täglich, eine Zahl, die auch durch die Verwaltungsanlage der Firma V. nicht wesentlich überschritten werden wird.

Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil im Zusammenhang mit den verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf die bereits vorhandene Wohnnutzung die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials unvollständig wäre. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, insoweit hätte ein Lärmgutachten sowie ein Verkehrsgutachten eingeholt werden müssen, ist dem nicht zu folgen.

Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung gehört zwar - wie die Antragstellerin zu Recht ausführt - insbesondere die vollständige und zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Umfang und Tiefe der Aufklärung hängen dabei von den durch die konkreten Verhältnisse bestimmten Umständen des Einzelfalls ab. Nur wenn die Darlegungen der privaten Belange durch die Betroffenen und die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange als Entscheidungsgrundlage nicht ausreichen, hat die Gemeinde sich aus anderen Quellen Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Je nach der planerischen Ausgangssituation kann der Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahmen geboten sein (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1994 - BVerwG 4 B 35.94 -, NVwZ 1994, 688, 689; Beschluss des Senats vom 22. August 2000 - 9 NG 645/00 -).

Unter Beachtung dieser Grundsätze bedurfte es im Hinblick auf die verkehrlichen Auswirkungen der Planung weder in Bezug auf die Lärmsituation noch in Bezug auf die Frage, ob die vorhandenen Erschließungsanlagen den Ziel- und Quellverkehr der auf dem Flurstück............ermöglichten Nutzung aufzunehmen vermögen, der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zur richtigen Einschätzung und Bewertung der planbedingten Auswirkungen, die eine Verwaltungsanlage mit 47 Stellplätzen mit geringem Publikumsverkehr wegen des zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehrs hat, waren weitere Ermittlungen nicht erforderlich (vgl. insoweit auch Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 N 3707/88 - im Hinblick auf 150 Fahrzeugbewegungen täglich). Auch die beteiligten Träger öffentlicher Belange haben derartige Ermittlungen nicht angeregt oder gefordert.

Die Antragsgegnerin hat sich auch hinreichend mit der wegemäßigen Erschließung des Baugebiets befasst. In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Nr. 4.1 ausgeführt, die Erschließung des Planbereichs erfolge über die vorhandenen Verkehrsflächen "F.................. Straße", "Im W.................. ", "Am D..................... " und über die östliche Verlängerung der Straße "Am D..................... ", die nach ca. 100 m in nördlicher Richtung verlaufe und nach 200 m in die "F.................. Straße" münde. Dieser Weg werde bereits für die Erschließung der anliegenden Wohngebäude genutzt. Aufgrund der Dimensionierung der vorgenannten Verkehrsflächen sei ein ungehinderter Begegnungsverkehr nicht möglich, so dass eine Einbahnstraßenregelung erforderlich sei.

Das Abwägungsergebnis ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Teil der Straße "Am D..................... ", der östlich des Plangebiets verläuft, zur Erschließung des Baugebietes, insbesondere des Flurstücks......... , - so die Antragstellerin - ungeeignet sei, da es sich um einen Wirtschaftsweg handele, der nur der Bewirtschaftung der anliegenden Grundstücke diene und auf dem nur ein diesem Nutzungszweck dienender Verkehr zugelassen sei (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel 8 Rdnr. 12.12).

Zwar kann eine förmliche Widmung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG und eine Indienststellung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HStrG des östlichen Teils der Straße "Am D..................... " nicht festgestellt werden. Dies steht der Eigenschaft dieses Teils der Straße "Am D..............." als öffentlichem Weg aber nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass der Weg, der im Eigentum der Gemeinde stehe, seit jeher vorhanden sei. Wie sich aus dem von der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. November 1996 ergibt, wurde für das heutige Grundstück Gemarkung M.................., Flur , Flurstück.........(Am D........................), das am östlichen Teil der Straße "Am D..................... " liegt, am 25. April 1949 eine Baugenehmigung erteilt. Daraus folgt, dass der Teil der Straße bereits zu jenem Zeitpunkt als öffentliche Erschließungsstraße angesehen wurde. Ist aber ein Weg seit jeher von jedermann wie ein öffentlicher Weg genutzt worden und hat dieser Verkehr im Ganzen genommen frei und ungehindert unter Umständen stattgefunden, welche auf die allgemeine Rechtsüberzeugung schließen lassen, dass der Weg kraft öffentlichen Rechts dem allgemeinen Verkehr offen steht, lässt sich nach ständiger Rechtsprechung die Öffentlichkeit des Weges aus dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung herleiten (Hess. VGH, Beschluss vom 18. Februar 1976 - 2 TH 146/75 -, HessVGRspr. 1976, 42; Beschluss vom 10. Oktober 1988 - 2 TG 2827/88 -, RdL 1989, 166). Infolge dessen ist der Senat davon überzeugt, dass der östliche Teil der Straße "Am D..................... " seine Eigenschaft als öffentliche Straße bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hessischen Straßengesetzes am 1. November 1962 (vgl. § 55 HStrG) nach bisherigem Recht erlangt hatte und nach § 52 Abs. 2 Satz 1 HStrG öffentlicher Weg im Sinne des Hessischen Straßengesetzes auch ohne förmliche Widmung ist. Davon, dass es sich bei dem östlichen Teil der Straße "Am D..................... " heute um einen öffentlichen Weg handelt, ist im Übrigen auch das Verwaltungsgericht Darmstadt in der bereits oben genannten Entscheidung vom 27. November 1996 ausgegangen. Andernfalls hätte es die Erschließung der baulichen Anlagen auf dem am östlichen Teil der Straße "Am D..................... " liegenden Grundstück "Am D........................" nicht als gesichert angesehen....

Auch der bauliche Zustand spricht nicht dagegen, dass der östliche Teil der Straße "Am D..................... " die Erschließungsfunktion für das Baugebiet, insbesondere für den auf dem Flurstück............zu erwartenden Abgangsverkehr, übernehmen kann. Der bauliche Zustand hat auch für den im Rahmen der Widmung zulässigen Gebrauch Bedeutung. Selbst wenn der zulässige Gebrauch der Straße durch die Widmung nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Maß begrenzt ist, ergibt sich die sachenrechtliche Beschränkung des Gemeingebrauchs aus der erkennbaren technischen Zweckbestimmung der Straße und ihrer einzelnen Teile (vgl. dazu Kodal/Krämer, a. a. O., Kapitel 7 Rdnr. 15.5).

Der östliche Teil der besagten Straße weist - wie sich dem Erläuterungsbericht zu dem Antrag der Antragsgegnerin vom 11. September 1995 an die obere Naturschutzbehörde entnehmen lässt - auf den Geraden eine Breite von im Mittel 3,00 m und in den Kurvenbereichen eine Breite von im Mittel 4,40 m auf. Er ist mit einer wassergebundenen Decke versehen, die im steilsten Bereich, am Fuß zur Straße "Im W..................", geringfügig mit Schotter belegt ist. Die von der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte Flurkarte, in welcher der Weg dargestellt ist, bestätigt zumindest, dass die Straße selbst an der schmalsten Stelle immer noch eine Breite von 2,50 m aufweist. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin angesprochene Stelle zwischen den Flurstücken......... und.......... Die Wegeparzelle......... hat ausweislich der Flurkarte unter Außerachtlassung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Eintragungen dort eine Breite von 0,5 cm bei einem Maßstab der Flurkarte von 1:500.

Auch wenn der Ausbauzustand und die Breite des östlichen Teils der Straße "Am D..................... " nicht in jeder Hinsicht den heute üblichen Erwartungen an eine Erschließungsstraße entspricht, kann der Senat unter Anlegung der oben genannten Maßstäbe und unter Achtung des weitgehenden Planungsermessens der Antragsgegnerin nicht feststellen, dass der Zustand des Weges die ihm zugedachte Funktion nicht erfüllen könnte.

Der Bebauungsplan ist schließlich nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er zwar eine Verwaltungsanlage auf dem Flurstück............zulässt, die zur Bewältigung des Zu- und Abgangsverkehrs notwendige Einbahnstraßenregelung aber einer späteren Entscheidung vorbehalten bleibt.

Insbesondere das Gebot der Konfliktbewältigung ist nicht bereits dann verletzt, wenn ein Bebauungsplan ein Vorhaben ermöglicht, aber zum Schutz angrenzender Nutzungen vor Belästigungen durch den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr lediglich Festsetzungen enthält, die straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen, deren Durchführung selbst aber künftigem Verwaltungshandeln überlassen bleibt (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -, NVwZ 1998, 351). Dies gilt jedenfalls, wenn die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen darf, dass die durch die Planung aufgeworfenen Probleme in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25/94 -, NVwZ-RR 1995, 130). Im Hinblick auf den beabsichtigten Ringverkehr - die Einbahnstraßenregelung ab der Ausfahrt des Flurstücks.........- ist dies der Fall. Die Straßenverkehrsbehörde hat sich positiv geäußert. Auch das Regierungspräsidium Darmstadt hat in Ansehung der Tatsache, dass der östliche Teil der Straße "Am D..................... " durch ein Landschaftsschutzgebiet verläuft, keine Bedenken hinsichtlich des Erschließungskonzepts geäußert.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht der Senat auch nicht davon aus, dass das von der Antragstellerin vorgesehene Verkehrskonzept generell untauglich ist. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, die Stellplätze jenseits der Landesstraße L 3100 würden von den Besuchern der geplanten Verwaltungseinrichtung auf dem Flurstück............ auf Grund der Entfernung und auf Grund der topographischen Besonderheiten nicht angenommen werden. Es stehe zu befürchten, dass durch eine Einbahnstraßenregelung ein Parksuchverkehr begünstigt werde, der zu einer unzumutbaren Belastung führe. Diese Probleme lassen sich aber durch entsprechend frühzeitige Hinweise auf die Parkplatzsituation in unmittelbarer Nähe der Verwaltungseinrichtung lösen.

Die Antragsgegnerin hat auch im Übrigen die verkehrlichen Auswirkungen der Planung, insbesondere der Festsetzungen auf dem Flurstück............ , für die angrenzende Wohnbebauung erkannt und diese in den Abwägungsvorgang eingestellt. Dies belegt der Beschluss, den die Gemeindevertretung am 21. September 1995 in Bezug auf die vom Ehemann der Antragstellerin erhobenen Anregungen und Bedenken gefasst hat. Dort heißt es, dass der Konflikt bezüglich der Erschließung der geplanten Verwaltungsanlage durch eine restriktive Festsetzung der maximal zulässigen Stellplätze auf der Parzelle............gelöst werde. Des Weiteren würden außerhalb des Plangeltungsbereichs Stellplätze für die Verwaltungseinrichtung zur Verfügung gestellt. Um die Realisierung dieser Stellplätze zu sichern, werde hierfür ein zweiter Geltungsbereich festgesetzt, der die Stellplätze eindeutig der Verwaltungsnutzung zuordne. Als begleitende Maßnahmen würden an den Straßen "Im W..............." und "Am D..................... " Parkverbotsschilder aufgestellt. Zur Entlastung der Straßen "Im.............................." und "Am D..................... " sei das Erschließungskonzept für den Plangeltungsbereich um eine weitere Anbindung im Osten ergänzt worden. Das mit der geplanten Verwaltungseinrichtung einhergehende Verkehrsaufkommen liege im Rahmen der im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Belastungen. Eine besondere Belastung für die Parzelle......... (Am D........................ ) sei nicht zu erkennen.

Es wird nicht verkannt, dass die Eigentümer von mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken regelmäßig ein Interesse daran haben, von Belästigungen durch Kraftfahrzeugverkehr verschont zu bleiben. Dieses Interesse, das gleichzeitig einen Belang in der Abwägung darstellt (§ 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 7 BauGB), ist grundsätzlich auch schutzwürdig. Von einer Verwaltungsanlage mit 47 Einstellplätzen sind jedoch nicht in jedem Fall Verkehrsimmissionen zu befürchten, die für die angrenzende Wohnbebauung - auch nicht für die Eigentümerin des Grundstücks "Am D..................... " - zu derart gravierenden Beeinträchtigungen führen, dass die Antragsgegnerin gezwungen gewesen wäre, den Interessen der Eigentümer der Wohngrundstücke an der Erhaltung der bisherigen Situation den Vorrang einzuräumen.

Auch mit den im Übrigen bestehenden Erschließungsproblemen hat sich die Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des Abwägungsgebots genügenden Weise auseinander gesetzt. Dies lässt sich den Planaufstellungsunterlagen hinlänglich deutlich entnehmen. Auch in Ansehung der sich insoweit ergebenden Probleme stellt sich die getroffene Planungsentscheidung nicht als ein unvertretbares Ergebnis dar.

In dem am 21. September 1995 gefassten Beschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin heißt es, die Trinkwasserversorgung des Ortsteils M.................. werde durch Quellen, Tiefbrunnen und die Südhessische Gas und Wasser AG sichergestellt. Wenn in Trockenperioden die Quellschüttungen nicht die notwendigen Mengen förderten, könne der zusätzliche Bedarf durch die Südhessische Gas und Wasser AG gedeckt werden. Bisher seien von den der Gemeinde vertraglich zugesicherten 400.000 m³/a nur durchschnittlich ca. 300.000 m³/a in Anspruch genommen worden. Des Weiteren solle ein Tiefbrunnen in der Gemarkung B............... ausgebaut werden, so dass hier eine erhebliche Erhöhung der Fördermengen zu erwarten sei. Die Erarbeitung einer Konzeption für die zukünftige Trinkwasserversorgung der Gemeinde unter Berücksichtigung der in M.................. existierenden Wasserdruckverhältnisse sei in Auftrag gegeben. Engpässe bei der Trinkwasserversorgung seien nicht zu erwarten. Die Löschwasserversorgung für den Plangeltungsbereich könne, wie in dem zu den wasserrechtlichen Belangen eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros R. vom Juni 1994 ausgeführt, durch das Auswechseln von Wasserleitungen gesichert werden. Die Löschwasserversorgung für den Ortsteil M.................. solle langfristig durch die Erhöhung des Hochbehälterspeichervolumens sichergestellt werden. Die Sanierungskosten für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung betrügen bei der Entnahme von 13,33 l/s ca. 23.000 DM und bei 26,66 l/s ca. 59.000 DM. Für die Erhöhung des Hochbehälterspeichervolumens seien Kosten zwischen 80.000 DM und 160.000 DM zu erwarten. Zur Sicherung der Abwasserbeseitigung sei beabsichtigt, am Einmündungsbereich der "F.................. Straße" in die "L 3100" bis zum Regenrückhaltebecken am Friedhof einen Entlastungskanal zu bauen. Die Kosten von ca. 450.000 DM seien bereits in den Haushalt eingestellt. Die Berechnung der Leistungsfähigkeit der Kanalisation in M.................. liege dem Wasserwirtschaftsamt zur Prüfung vor. Es sei geplant, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen 1996 durchzuführen. Das vorhandene Versickerungsbecken sei in der vorhandenen Form ausreichend bemessen. Auch wenn es bereits bei starken Regenfällen zu einem Drittel gefüllt gewesen sei - so der entsprechende Beschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin -, seien vorhandene Kapazitäten bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Die Dimension des Versickerungsbeckens basiere auf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Mit der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes auf dem Flurstück......... werde das Müllaufkommen, insbesondere der Wertstoff Papier, zwar grundsätzlich erhöht, jedoch sei nicht mit zusätzlichen Belastungen durch ein vermehrtes Aufkommen von Müllfahrzeugen zu rechnen. Die zur Zeit bestehende regelmäßige Müllabfuhr werde auch die zusätzlichen Mengen aufnehmen können, die aus dem geplanten Vorhaben resultierten.

Das Erschließungskonzept in Bezug auf die Abwasserentsorgung wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass offenbar der Investor V. die Einleitung der Abwässer der Verwaltungsanlage in den Hauptsammler über einen Hausanschluss plant, der entlang der Nordgrenze des in fremdem Eigentum stehenden Grundstücks............ errichtet werden soll. Ob die Abwasserentsorgung so realisiert werden kann, insbesondere ob die Verlegung des notwendigen Hausanschlusses durch das Grundstück......... durch die im Grundbuch bereits eingetragene Grunddienstbarkeit gesichert ist, kann dahingestellt bleiben. Hierbei handelt es sich um eine grundsätzlich vom Bauherrn zu lösende Frage der internen Erschließung. Jedenfalls ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der Firma V. an die Eigentümerin des Grundstücks............, dass die Abwasserentsorgung alternativ auch über einen Abwasserkanal erfolgen kann, der im oberen Teil des Flurstücks......... verläuft. Dass bei dieser Alternative das Abwasser gehoben werden müsste, steht der Möglichkeit einer derartigen Entsorgung nicht entgegen.

Wenn die Antragstellerin trotz allem das Abwägungsergebnis als fehlerhaft rügt, macht sie der Sache nach keinen Abwägungsfehler geltend, sondern bemängelt, dass die Antragsgegnerin dem Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens auf dem Flurstück............ den Vorrang vor ihrem - der Antragstellerin - Interesse an der Bewahrung des bisherigen Zustandes eingeräumt hat. Nach dem eingangs Gesagten ist diese Entscheidung jedoch einer gerichtlichen Entscheidung entzogen, soweit - wie hier - der Rahmen eingehalten ist, der einer rechtsstaatlichen Planungsentscheidung durch das Gebot der Abwägung gesetzt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 187 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,-- DM festgesetzt.

Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin auf Grund der von ihr befürchteten Beeinträchtigungen der Wohnnutzung auf dem Flurstück......... Gemarkung M............... , Flur...... , Flurstück.........und der dadurch bedingten Wertminderung des Grundstücks mit 40.000,-- DM.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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