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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.2002
Aktenzeichen: 9 N 3208/98
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, BNatSchG 1993, LSchVO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 5
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 8 Abs. 2
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20
BauNVO § 10
BNatSchG 1993 § 8 Abs. 2
BNatSchG 1993 § 8 Abs. 9
BNatSchG 1993 § 8a
LSchVO Bergstraße-Odenwald
Regionaler Raumordnungsplan Südhessen 1995
Die Festsetzung von Maßnahmen zum Ausgleich planbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft in einem Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen musste, dass sich die Maßnahmen nicht realisieren lassen.

Zur Wirksamkeit der Darstellung/Festsetzung eines Golfplatzes durch einen Flächennutzungsplan/Bebauungsplan im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

9 N 3208/98

Verkündet am 02.12.2002

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Jeuthe, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Schneider, Richter am VG Kassel Seggelke (abgeordneter Richter)

auf Grund der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Der am 22. Juli 1997 beschlossene Bebauungsplan "Golfplatz Kreidacher Höhe" der Gemeinde Wald-Michelbach ist nicht wirksam.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den von der Antragsgegnerin am 22. Juli 1997 beschlossenen Bebauungsplan mit integriertem Landschaftsplan "Golfplatz Kreidacher Höhe".

Der Antragsteller zu 1. ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Wald-Michelbach, Flur .., Flurstücke ... und ..., die langfristig als Wiesen- und Weidegelände an Haupterwerbslandwirte verpachtet sind. Der Antragsteller zu 2. ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Wald-Michelbach, Flur ..., Flurstück .... Die Antragstellerinnen zu 3. und 4. sind Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung Wald-Michelbach, Flur ..., Flurstücke ... und .... Das Flurstück ... ist ebenfalls langfristig als Wiesen- und Weidegelände an einen Haupterwerbslandwirt verpachtet. Sämtliche vorgenannten Grundstücke der Antragsteller befinden sich im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans.

Dessen Aufstellung hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 24. Mai 1994 beschlossen. Den Aufstellungsbeschluss machte die Antragsgegnerin unter Nennung der einzelnen Grundstücke, die von der Planung betroffen sind, in der Südhessischen Post und der Odenwälder Zeitung jeweils vom 28. Oktober 1996 bekannt. Gleichzeitig wurde in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der vorgezogenen Bürgerbeteiligung der Planentwurf ab dem 4. November 1996 für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Gemeinde Wald-Michelbach ausliegt und während der Dienststunden dort eingesehen werden kann. Am 4. Februar 1997 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Dieser Offenlegungsbeschluss wurde in der Südhessischen Post und in der Odenwälder Zeitung vom 5. März 1997 bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Zeit vom 13. März 1997 bis einschließlich 15. April 1997 im Rathaus der Gemeinde Wald-Michelbach während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung ausliegt und während der öffentlichen Auslegung für jedermann die Möglichkeit besteht, Bedenken und Anregungen zum Planentwurf vorzubringen und diese mit den Sachbearbeitern im Bauamt zu erörtern. Bereits mit Schreiben vom 3. März 1997 wurden die Träger öffentlicher Belange von der Offenlegung des Planentwurfs in Kenntnis gesetzt sowie darauf hingewiesen, dass während der öffentlichen Auslegung die Möglichkeit besteht, Bedenken und Anregungen zum Planentwurf zu äußern.

Der Antragsteller zu 1. erklärte am 25. März 1997 mündlich gegenüber der Antragsgegnerin, dass er mit dem Planentwurf generell nicht einverstanden sei und erhebliche Bedenken erhebe. Die Einbeziehung seiner Grundstücke in den Plangeltungsbereich lehne er ab. Seine Grundstücke stünden für eine Verpachtung nicht zur Verfügung. Der Antragsteller zu 2. äußerte sich mit Schreiben vom 12. April 1997 dahin gehend, dass auch sein Grundstück Gemarkung Wald-Michelbach, Flur ..., Flurstück ... nicht für den Golfplatz zur Verfügung stehe. Durch den Golfplatz gingen Freizeit-, Erlebnis- und Spielflächen für die Allgemeinheit zugunsten einer Minderheit verloren. Es müsse gewährleistet werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin uneingeschränkt ohne eine Grünlandbindung möglich sei. Die Zufahrtswege zu seinem Grundstück müssten erhalten und die multifunktionale Grundstücksnutzung durch einen Sicherheitsabstand zum Golfplatz gewährleistet bleiben. Die Antragstellerinnen zu 3. und 4. erklärten in gleichlautenden Schreiben vom 12. April 1997, dass eine Umnutzung ihrer Grundstücke Gemarkung Wald-Michelbach, Flur ..., Flurstücke ... und ... ausgeschlossen werde. Im Übrigen müssten die Wegeparzellen ... und ... als Zufahrt zu ihrem Grundstück erhalten bleiben. Die Spielbahn 1 beeinträchtige eine Quelle. Die Errichtung des Golfplatzes stehe schließlich in Widerspruch zu der Landschaftsschutzverordnung Odenwald-Bergstraße. Durch den Golfplatz werde der Allgemeinheit ein Naherholungsgebiet sowie der Landwirtschaft wertvolles nutzbares Gelände entzogen. Schließlich sei die Frage des Bedarfs für den Golfplatz nicht abschließend geklärt.

In ihrer Sitzung am 22. Juli 1997 prüfte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die während der Offenlegung des Planentwurfs eingegangenen Bedenken und Anregungen. Zu den Bedenken des Antragstellers zu 1. erläuterte sie, der Bebauungsplan räume im rechtlichen Sinne kein Baurecht ein. Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen sei im Einvernehmen mit den Eigentümern beabsichtigt. Wenn keine Einigung zustande komme, würden "diese Grundstücke" nicht verändert. Im Hinblick auf die Äußerung des Antragstellers zu 2. erklärte die Antragsgegnerin, der Erholungs- und Erlebniswert der Landschaft bleibe erhalten, da der Golfplatz unter Beachtung der ökologischen Vorgaben einer Umweltverträglichkeitsstudie gebaut werde, die auch den Menschen als Erholungssuchenden einschließe. Das Landschaftsbild werde kaum verändert. Die Nutzungen Freizeit und Spiel würden zwar einerseits partiell eingeschränkt, anderseits aber durch die Golfspielnutzung erweitert. Das Grundstück des Antragsstellers zu 2. werde als Fläche für Grünlandnutzung bzw. Streuobstwiese festgeschrieben. Da gemäß hessischem Naturschutzrecht Flächen nicht umgebrochen werden dürften, die länger als 10 Jahre als Grünland genutzt worden seien, entspreche die Festsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe. Die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers zu 2. werde weiterhin gewährleistet. Im Übrigen werde das Grundstück von den Spielbahnen durch Baumreihen abgeschirmt. Auch die Schlagrichtung der maßgeblichen Spielbahn verhindere eine Beeinträchtigung. Ein zusätzlicher Sicherheitsabstand sei nicht erforderlich. Im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen zu 3. und 4. geäußerten Bedenken wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass das Flurstück ... als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt werden solle. Die Wegeparzellen könnten erhalten bleiben. Die Spielbahn 1 sei nach den Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde in ausreichendem Abstand zu der besagten Quelle geplant. Die Herstellung der golftechnischen Einrichtungen sei als Eingriff bewertet worden, der aber durch die in der Umweltverträglichkeitsstudie ermittelten Ausgleichsmaßnahmen kompensiert sei. Mit der Anlage und dem Schutz ökologisch wertvoller Flächen werde der Planbereich zusätzlich aufgewertet. Das Naherholungsgebiet bleibe erhalten. Im Plangebiet seien Magerböden und somit keine landwirtschaftlich wertvollen Böden vorhanden. Auf Grund der vorhandenen Nachfrage bestünde auch ein Bedarf für den Golfplatz.

Ebenfalls in der Sitzung am 22. Juli 1997 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan "Golfplatz Kreidacher Höhe" mit Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Mit Verfügung vom 12. August 1997 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt mit, dass gegen den Bebauungsplan keine Verletzungen von Rechtsvorschriften geltend gemacht würden, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertigten. Diese Verfügung machte die Antragsgegnerin in der Odenwälder Zeitung und der Südhessischen Post vom 23./24. August 1997 bekannt.

Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines 9-Loch-Golfplatzes. Im südlichen Teil seines Geltungsbereichs weist er ein Sondergebiet für die Errichtung einer Hotelanlage und eines Golfclubhauses mit Nebeneinrichtungen aus. Im Übrigen trifft der Bebauungsplan entsprechend dem Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsstudie zum Ausgleich des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft unter anderem folgende Festsetzungen:

* Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). Die Flächen sind standortgerecht als extensives Grünland oder Streuobstwiese zu bewirtschaften.

* Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB): Ökologische Ruheinseln (Größe mindestens 1 ha). Die Flächen sind zu erhalten oder umzuwidmen und gemäß Pflegeplan langfristig zu sichern. Bis auf Pflegemaßnahmen sowie auf den Glatthaferwiesenflächen gilt ein absolutes Betretungsverbot.

Im bauordnungsrechtlichen Teil der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist bestimmt, dass sämtliche Ausgleichsflächen (Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft sowie vorhandene Vegetationsbestände) vom Golfplatzbetreiber dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen sind.

Am 24. August 1998 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen vor, sie seien antragsbefugt, da der Bebauungsplan Festsetzungen für ihre Grundstücke treffe. Die Grundstücke des Antragstellers zu 1. würden als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft festgesetzt. Dort gelte bis auf Pflegemaßnahmen ein absolutes Betretungsverbot. Die Flächen seien zu erhalten und umzuwidmen und gemäß Pflegeplan langfristig zu sichern. Die Grundstücke der Antragsteller zu 2. bis 4. seien als "Flächen für die Landwirtschaft" ausgewiesen, die standortgerecht als extensives Grünland oder Streuobstwiese zu bewirtschaften seien. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Es fehle an einem hinreichenden Bedarf für die Schaffung eines neuen Golfplatzes im Kreis Bergstraße. Die festgesetzte Golfplatznutzung stehe im Widerspruch zu der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald. Der Plan verstoße ferner gegen die Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung. In Nr. 3.1 des Regionalen Raumordnungsplans Südhessen aus dem Jahre 1995 sei die Zielvorgabe enthalten, dass in bestehenden Landschaftsschutzgebieten der jeweils verfolgte Schutzzweck Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungsansprüchen habe. Ferner sei der Geltungsbereich des Bebauungsplans nach dem Regionalen Raumordnungsplan Südhessen als ein Gebiet für Landschaftsnutzung und -pflege dargestellt, das als ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten sei. Als rechtsfehlerhaft erweise sich die Ausweisung des südlichen Plangeltungsbereichs als Sondergebiet, das der Erholung dient mit der Zweckbestimmung Golfclubhaus mit Nebeneinrichtungen. Diese Festsetzung könne nicht auf § 10 Abs. 1 BauNVO gestützt werden, der nur für Sondergebiete gelte, die überwiegend durch die Zweckbestimmung Erholung in Verbindung mit einer spezifisch hierauf ausgerichteten Wohnform geprägt seien. Die Herstellung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke könne nicht Hauptzweck eines solchen Sondergebiets sein. Im Abwägungsvorgang habe sich die Antragsgegnerin nicht ausreichend mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes befasst. Sie habe die erforderliche Bestandsaufnahme der Fledermausfauna unterlassen. Im Naturschutzbeirat bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Bergstraße habe unlängst ein Fledermaussachverständiger darauf hingewiesen, dass die Kreidacher Höhe für eine Reihe von Fledermäusen als Jagd-, teilweise aber auch als Sommer- und Winterquartiersbiotop von besonderer Bedeutung sei. Nachdem im Planaufstellungsverfahren eine Reihe von Eigentümern von im Plangebiet liegenden Grundstücken definitiv erklärt hätten, dass sie zu einer Veräußerung ihrer Grundstücke nicht bereit seien, habe die Antragsgegnerin schließlich bereits vor dem Satzungsbeschluss erkennen müssen, dass die planerische Konzeption, wie sie in den Festsetzungen ihren Ausdruck finde, sich nicht realisieren lasse.

Die Antragsteller beantragen,

festzustellen, dass der Bebauungsplan der Gemeinde Wald-Michelbach "Golfplatz Kreidacher Höhe" nichtig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie vertritt die Auffassung, die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Den Antragstellern zu 2. bis 4. fehle es an der notwendigen Antragsbefugnis. Denn sowohl für das Grundstück des Antragstellers zu 2. als auch für das im Eigentum der Antragstellerinnen zu 3. und 4. stehende Flurstück ... setze der angefochtene Bebauungsplan ausschließlich Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a in Verbindung mit Nr. 20 BauGB fest. Die Eigentumsflächen der Antragsteller zu 2. bis 4. würden auch bisher bereits landwirtschaftlich genutzt. Diese Nutzung dürfe auch weiterhin und völlig unabhängig von der Entscheidung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans und seiner Verwirklichung fortgesetzt werden. Entsprechendes gelte für die beiden im Eigentum der Antragstellerinnen zu 3. und 4. stehenden Wegeparzellen ... und .... Der Bebauungsplan setze hinsichtlich der Grundstücke der Antragsteller auch nicht etwa eine nicht überbaubare Fläche fest. Sämtlichen Antragstellern fehle es weitergehend an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Sie - die Antragsgegnerin - beabsichtige nicht, die für die Grundstücke der Antragsteller getroffenen Festsetzungen gegen deren Willen durchzusetzen. Die derzeitig ausgeübten Nutzungen blieben durch die Festsetzungen unberührt. Bei sämtlichen im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücken handele es sich um Grünland, das langfristig an Haupterwerbslandwirte verpachtet sei. Im Übrigen bewirkten die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, gegen die sich die Antragsteller wendeten, gegenüber den Wirkungen der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald keine weitergehenden Nutzungseinschränkungen. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 1. stehe schließlich auch entgegen, dass es sich bei seinen Grundstücken um verstreut liegende Einzelparzellen handele, die nur im Verbund mit den im Eigentum Dritter stehenden Nachbargrundstücken landwirtschaftlich sinnvoll bewirtschaftet werden könnten. Sie - die Antragsgegnerin - habe mit den Eigentümern dieser Nachbargrundstücke Verpachtungs- bzw. Verkaufsoptionen vereinbart. Folglich könne eine Bewirtschaftung der verstreut liegenden Einzelparzellen des Antragstellers zu 1. zu Zwecken der Landwirtschaft nicht mehr erfolgen. Inhaltlich verstoße der Bebauungsplan nicht gegen den Grundsatz der planerischen Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Insoweit sei es unerheblich, dass der Investor, der den Bau des Golfplatzes beabsichtigt habe, von der Realisierung des Projekts Abstand genommen habe. Ein Bebauungsplan sei nämlich bereits dann erforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden könne. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setze, liege in ihrem planerischen Ermessen. In diesem Sinne hänge die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht von dem Nachweis ab, dass für eine bestimmte Planung ein unabweisbares Bedürfnis bestehe. Ein Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald liege nicht vor. Es sei anerkannt, dass ein Plangeltungsbereich nicht aus dem Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung entlassen werden müsse, wenn die in ihm getroffenen Festsetzungen nicht gegen die verordnungsrechtlichen Ge- und Verbote verstießen. Die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung hinsichtlich einzelner Ge- und Verbote sei ausreichend. Schließlich sei im Laufe des Verfahrens der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen worden (Verordnung zur Ausweisung und Änderung von Landschaftsschutzgebieten im Regierungsbezirk Darmstadt vom 22. April 2002 <StAnz. 2002, 1777>). Der Bebauungsplan werde auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht. Insbesondere die Anregungen und Bedenken des Antragstellers zu 1. seien ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Ausweislich der Erläuterungen auf Blatt 94 der Aufstellungsunterlagen habe sie - die Antragsgegnerin - dessen Interesse an der Fortsetzung der bisherigen Nutzung (Verpachtung der Wiesen- und Weideflächen an einen Haupterwerbslandwirt) nicht völlig unberücksichtigt gelassen, sondern die Umsetzung der geplanten Maßnahmen von dem Einvernehmen mit dem Eigentümer abhängig gemacht. Insofern sei von Bedeutung, dass sich ein Bebauungsplan grundsätzlich auf die Wirkungen einer Angebotsplanung beschränke und in die Zulässigkeit der bisher ausgeübten Nutzung nicht eingreife.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie zwei Ordner Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin. Die vorgenannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsteller sind antragsbefugt.

Ihre Antragsbefugnis ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift und ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592; Urteil des Senats vom 8. November 2000 - 9 N 2265/99 -).

Wenden sich - wie im hier zu entscheidenden Fall - Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans, so besteht regelmäßig die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 -, DÖV 1998, 76 = NVwZ-RR 1998, 416; Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Eine in den Festsetzungen eines Bebauungsplans liegende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) muss nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht. Nach dem Vortag der Antragsteller erscheint es möglich, dass die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke durch die planerischen Festsetzungen in rechtswidriger Weise eingeschränkt werden. Ob der gemäß § 10 BauGB als Satzung erlassene Bebauungsplan rechtmäßig ist, kann der von seinen Festsetzungen betroffene Grundeigentümer grundsätzlich im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen, solange der Gesetzgeber diese Rechtsschutzmöglichkeit bietet. (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 -, a. a. O.).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern auch nicht an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Normenkontrollantrag u. a. dann nicht besteht, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag kann den Antragstellern nicht deshalb abgesprochen werden, weil die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, gegen die sie sich wenden, gegenüber der Landschaftsschutzverordnung "Bergstraße-Odenwald" keinerlei weitergehende Einschränkungen bewirkten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung vom Ansatz her zutreffend ist. Denn das Gebiet des Bebauungsplans ist - wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt - zwischenzeitlich aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung entlassen worden. Da es für die Frage des Bestehens des Rechtsschutzbedürfnisses auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, können mithin die früher für die Grundstücke der Antragsteller auf Grund des Landschaftsschutzes bestehenden Nutzungseinschränkungen dem Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr entgegenstehen.

Dem Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Antragsgegnerin nicht beabsichtige, die hinsichtlich der Grundstücke der Antragsteller getroffenen Festsetzungen gegen deren Willen durchzusetzen. Denn durch die im angegriffenen Bebauungsplan für die Grundstücke der Antragsteller getroffenen Festsetzungen werden deren bauliche Nutzungsmöglichkeiten, die ohne den Bebauungsplan nach § 35 BauGB zu beurteilen wären, eingeschränkt. Dies gilt auch für die Grundstücke der Antragsteller zu 2. bis 4., die als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt sind. Denn diese Festsetzung führt dazu, dass bauliche Anlagen nur unter der Voraussetzung des § 30 BauGB zulässig sind. Die Genehmigung privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB wird damit ausgeschlossen.

Der Antrag ist teilweise begründet.

Die rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans hat gemäß § 233 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) - BauGB n. F. -, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) - BauGB - zu erfolgen, da das Planaufstellungsverfahren vor dem 1. Januar 1998 eingeleitet wurde. Förmlich eingeleitet wird ein Planaufstellungsverfahren durch den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB (Schrödter, Kommentar zum Baugesetzbuch, 6. Auflage 1998, § 233 Rdnr. 1). Den Beschluss, den Bebauungsplan Golfplatz Kreidacher Höhe aufzustellen, hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 24. Mai 1994 gefasst und am 28. Oktober 1996 bekannt gemacht.

In formeller Hinsicht ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben Form- oder Verfahrensmängel nicht gerügt. Form- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich wären, sind nicht ersichtlich.

Der Bebauungsplan verstößt gegen zwingende Rechtssätze (Planungsleitsätze).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es dem Bebauungsplan Golfplatz Kreidacher Höhe aber nicht bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Daraus folgt, dass der jeweilige Planungsinhalt objektiv geeignet sein muss, der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen. Ein Bauleitplan, der zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, ist rechtswidrig und kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 <312>). Der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dienen Bauleitpläne nur, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 <305>). Dass Bauleitpläne stets einer Rechtfertigung durch Belange des Allgemeinwohls bedürfen, hebt § 1 Abs. 3 und Abs. 6 ausdrücklich hervor. Die "städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange" müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse der Grundeigentümer einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen. Aus der Sicht der gerichtlichen Kontrolle bildet das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB jedoch nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit, weil die planerische Gestaltungsfreiheit eine entsprechend verminderte Kontrolldichte zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 1985 - 10 C 13.84 -, BRS 44 Nr. 15). Ein Bauleitplan ist im vorgenannten Sinne erforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde in diesem Sinne setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 24. August 1995 - BVerwG 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86).

Ausweislich der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans soll durch die geplante Umnutzung von Flächen eine dem Strukturwandel in der Landwirtschaft sowie der Forderung des Fremdenverkehrs gerecht werdende landschaftstypische und qualitative Verbesserung entstehen. Damit ist der streitgegenständliche Bebauungsplan hinreichend durch eine städtebauliche Konzeption getragen.

Zu der von der Gemeinde zu betreibenden Städtebaupolitik gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile für die Schaffung von Anlagen zur Verfügung stellt, die den Bedürfnissen der Bevölkerung an Sport, Freizeit und Erholung gerecht werden. Eine solche Planung erfordert nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht den Nachweis, dass für Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Für die Annahme, dass der Bebauungsplan deshalb nicht erforderlich sein könnte, weil er mangels Nachfrage nach Golfplätzen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 - BVerwG 4 BN 17.98 -, BauR 2000, 242 = BRS 62 Nr. 224), bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere der Umstand, dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses existierende Investor derzeit kein Interesse an der Realisierung des Projekts hat, kann nicht als hinreichendes Indiz dafür gewertet werden, dass der Bebauungsplan keine Chance auf Verwirklichung hat.

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch die Bestimmung des § 9 Abs. 1 BauGB beachtet, wonach in einem Bebauungsplan (nur) die dort vorgesehenen Festsetzungen getroffen werden können.

Die Festsetzung des Golfplatzes beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Nach dieser Bestimmung können in einem Bebauungsplan die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Sportplätze, festgesetzt werden.

Auch die Ausweisung des "Sondergebiets Erholung mit der Zweckbestimmung Hotel und Golfclubhaus mit Nebeneinrichtungen" im südlichen Teil des Plangebiets ist nicht zu beanstanden. Diese Festsetzung kann auf § 10 Abs. 1 BauNVO gestützt werden. Wie § 10 Abs. 1 BauNVO mit der Formulierung "insbesondere" zum Ausdruck bringt, ist eine Gemeinde bei der Festsetzung eines Sondergebiets Erholung nicht auf die drei in der Vorschrift genannten Gebietstypen Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete beschränkt, sondern darf ein eigenes Erholungsgebiet schaffen, dessen Zweckbestimmung dann nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO festzusetzen ist. Im Gegensatz zu den sonstigen Sondergebieten nach § 11 BauNVO ist die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden bei der Festsetzung eines Sondergebiets Erholung nicht dadurch eingeschränkt, dass sich das Sondergebiet von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO wesentlich unterscheiden muss. Die Gemeinde muss aber - und darauf weisen die Antragsteller zu Recht hin - beachten, dass es sich bei einem Sondergebiet Erholung, wie die in § 10 Abs. 1 BauNVO ausdrücklich wenn auch nicht abschließend aufgeführten Gebietstypen zeigen, stets um ein Gebiet handeln muss, dass dem zeitweiligen Freizeitwohnen in speziell hierfür eingerichteten Gebäuden und Anlagen dient (vgl. Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, 9. Aufl., § 10 Rdnr. 3.1). Der Senat kann § 10 Abs. 1 BauNVO allerdings darüber hinaus keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass in einem Sondergebiet Erholung nur ausschließlich Einrichtungen des Freizeitwohnens festgesetzt werden dürfen. Somit ist unschädlich, wenn - wie hier - neben einer Freizeitwohnanlage, wie dem Hotel, im Sondergebiet auch der Freizeitnutzung aber nicht dem Wohnen unmittelbar dienende Anlagen festgesetzt werden, wie ein Golfclubhaus und ein Tennisplatz.

Schließlich begegnen auch die Festsetzungen des Bebauungsplans, die dem Ausgleich der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft dienen, keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 8 a Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der gemäß § 233 Abs. 1 BauGB n. F. maßgeblichen Fassung vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 446) - BNatSchG - ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bebauungsplan zu entscheiden, wenn auf Grund der Aufstellung des Plans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Dazu gehören auch Entscheidungen über Festsetzungen nach § 9 BauGB, die dazu dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern (§ 8 a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für notwendig erachtete Kompensationsmaßnahmen außerhalb der Eingriffsgrundstücke - im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans - festgesetzt hat. Diese Möglichkeit wird durch § 8 a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ausdrücklich eröffnet. Die im Einzelnen getroffenen Festsetzungen können - wie im Bebauungsplan angegeben - auf § 9 Abs. 1 Nrn. 18 a, 20, 25 a und 25 b BauGB gestützt werden. Insoweit werden von den Antragstellern auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen erhoben.

Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach er aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplan als landwirtschaftliche Fläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB) dar. Mit der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans wurde zwar gleichzeitig im so genannten Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dahingehend geändert, dass die vom Bebauungsplan in Anspruch genommene Fläche als private Grünfläche mit Zweckbestimmung Golfplatz (§ 5 Abs. Nr. 5 BauGB) dargestellt wird. Die am 22. Juli 1997 beschlossene und mit Verfügung vom 12. August 1997 durch das Regierungspräsidium Darmstadt genehmigte Flächennutzungsplanänderung ist aber ungültig (zur Inzidentprüfung eines Flächennutzungsplans im Rahmen einer Normenkontrolle vgl. Schrödter, Kommentar zum Baugesetzbuch, 6. Aufl. 1998, § 5 Rdnr. 55).

Die Änderung des Flächennutzungsplans verstieß zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung gegen Rechtsvorschriften. Ein Verstoß gegen derartige Rechtsvorschriften liegt hier in einem Widerspruch zu den Festsetzungen der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Darmstadt-Dieburg, Bergstraße und im Odenwaldkreis im Regierungsbezirk Darmstadt - Landschaftsschutzgebiet "Bergstraße-Odenwald" vom 15. Juli 1975 (StAnz. S. 1439), in der Fassung der hier maßgeblichen 15. Änderungsverordnung vom 30. Dezember 1996 (StAnz 1997, 307) - LSchVO Bergstraße-Odenwald. Diese Verordnung über ein förmlich festgesetztes Landschaftsschutzgebiet (§ 13 HENatG) stellt eine Rechtsvorschrift dar, die von einer planenden Gemeinde als höherrangiges Recht zu beachten ist. Für ein und dasselbe Gebiet dürfen nicht gleichzeitig Festsetzungen landschaftsschutzrechtlicher Art und mit ihnen unverträgliche Darstellungen oder Festsetzungen durch einen Bauleitplan bestehen. Eine den Darstellungen eines Flächennutzungsplans entgegenstehende Landschaftsschutzverordnung muss somit vor Wirksamwerden des Plans aufgehoben werden. Geschieht dies nicht, ist der Flächennutzungsplan wegen Verstoßes gegen die Landschaftsschutzverordnung als höherrangigem Recht unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371 = NVwZ 2000, 1045).

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Ursprünglich hatte der Bundesgesetzgeber das Rangverhältnis zwischen Bauleitplanung und Natur- und Landschaftsschutz in § 5 Abs. 6 Satz 1 BauGB 1960 dahingehend geordnet, dass - soweit dies für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde erforderlich sei und nicht überwiegende Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstünden - für Flächen, die dem Landschaftsschutz unterlägen, Nutzungsregelungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 BBauG 1960 getroffen werden konnten. Das geschah im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 BBauG 1960. Mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans sollten in seinem Geltungsbereich Regelungen, die dem Landschaftsschutz dienen, insoweit gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 außer Kraft treten, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegengestanden hätten. Die gemeindliche Bauleitplanung sollte danach in der Lage sein, auch einen förmlichen Landschaftsschutz zugunsten der kommunalen Bauleitplanung zurückzudrängen. Voraussetzung war allerdings eine entsprechende abwägende Entscheidung bereits auf der Stufe des Flächennutzungsplans. Durch das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1960 wurde diese Entscheidung dann inhaltlich auf die Ebene des rechtsverbindlichen Bebauungsplans gleichsam transferiert. Mitte der 70er-Jahre entschied sich der Bundesgesetzgeber für eine andere politische Bewertung der Naturschutzbelange. Im Zusammenhang mit der Bundesgesetzgebung zum Naturschutz, die mit dem Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 1976 (BGBl I S. 3574) verwirklicht wurde, strich das Änderungsgesetz zum Bundesbaugesetz vom 18. August 1976 (BGBl I S. 221) § 5 Abs. 6 BBauG 1960 ersatzlos. Damit entfiel gleichzeitig der dort enthaltene Vorrang der Bauleitplanung gegenüber dem Natur- und Landschaftsschutz. Das war gewollt. Die Gesetzesmaterialien zu den beiden genannten Gesetzen weisen dies näher aus. Vor allem der Bundesrat war sich dessen bewusst, als er zur Begründung der ersatzlosen Streichung des § 5 Abs. 6 BBauG 1960 ausführte, dass der Vorrang der Bauleitplanung vor Landschaftsschutzbestimmungen die Belange des Naturschutzes vernachlässige. Es könne verlangt werden, dass Landschaftsschutzverordnungen aufgehoben würden, bevor entgegenstehende Bauleitpläne aufgestellt würden (vgl. BR-Drucks. 300/1/74 S. 24). Die Entscheidung über den Vorrang wollte man nicht mehr den Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. Man meinte damit die Bauleitplanung in ihrer Gesamtheit, also nicht nur die verbindliche Bauleitplanung des Bebauungsplans. § 5 Abs. 6 Satz 1 BBauG 1960 betrifft die Aufstellung eines Flächennutzungsplans, § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 die Aufstellung eines Bebauungsplans (so BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 -, a. a. O.).

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nicht bereits ein Flächennutzungsplan die Rechtslage ändert, sondern erst der aus ihm entwickelte Bebauungsplan. Diese Auffassung ist zwar zutreffend, wird aber der Funktion nicht gerecht, die einem Flächennutzungsplan innerhalb der Bauleitplanung zukommt. Dieser Funktion innerhalb der zweistufigen Bauleitplanung entspricht es, wenn bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan alle rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, um das gewollte gesamträumliche Entwicklungskonzept ohne weiteres in den abgeleiteten verbindlichen Bebauungsplänen umsetzen zu können. Damit wird das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB von grundlegenden Fragestellungen entlastet, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans entscheidungsbedürftig sind. Eine kommunale Planung, die sich in ihrer Umsetzung vor rechtliche Hindernisse gestellt sieht und daher nur unter Vorbehalt der von der Gemeinde nicht selbst zu bewirkenden Änderung der objektiven Rechtslage möglich ist, stellt einen Widerspruch in sich dar. Sie verfehlt ihren gestaltenden Auftrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 -, DVBl 1997, 838; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - BVerwG 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = NVwZ 1996, 1011 jeweils zum Fachplanungsrecht). Dass ein derartiger Flächennutzungsplan seine Aufgabe verfehlt, jedermann verlässliche Auskunft über den verbindlichen Stand der städtebaulichen Entwicklungsplanung zu geben, tritt hinzu. Es ist gerade ein Gebot der Rechtsklarheit, dass sich der Bürger darauf verlassen können muss, dass die Gemeinde in den Flächennutzungsplan keine Darstellung aufnimmt, die nach dem derzeitigen Rechtszustand aus Rechtsgründen möglicherweise nicht verwirklicht werden kann (so BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371 = NVwZ 2000, 1045).

Ob die Gemeinde den Bauleitplan in der begründeten Erwartung beschließt, das derzeit gegebene rechtliche Hindernis in Form der Landschaftsschutzverordnung werde alsbald wegfallen, ist nicht entscheidend. Folglich ist es unerheblich, ob die zuständige Behörde der Gemeinde gegenüber eine Änderung des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung "verbindlich" in Aussicht gestellt hat ( so auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 -, a. a. O.).

Die am 22 Juli 1997 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans steht der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald auch entgegen. Diese enthält in § 3 Abs. 1 das Verbot, Änderungen vorzunehmen, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten. Dazu zählt, wie sich aus § 3 Abs. 2 und 3 der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald ergibt, nicht nur das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten, sondern auch Veränderungen der Bodengestalt, worunter auch die Entnahme oder die Aufschüttung von Bodenbestandteilen fällt, vorzunehmen. Die Schaffung eines Golfplatzes verstößt aber - wie auch der angegriffene Bebauungsplan und die anschließende Ausführungsplanung zeigen - wegen damit einhergehenden Errichtung von Wetterschutz- und Abschlagshütten sowie wegen vorzunehmender Geländemodulationen gegen § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald.

Die am 22. Juli 1997 beschlossene Flächennutzungsplanänderung ist ferner deshalb ungültig, weil sie entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 4 BauGB nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst ist.

Der Regionale Raumordnungsplan Südhessen in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans maßgeblichen Fassung vom 9. März 1995 (StAnz 1995 S. 1877 ff.) enthält für den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung in Nr. 3.1 Zielvorgaben. Dort wird festgelegt, dass in bestehenden und geplanten Landschaftsschutzgebieten der jeweils verfolgte Schutzzweck Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungsansprüchen hat (zur Bedeutung der Vorranggebiete als Ziele der Raumordnung vgl. auch Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 2. Auflage 2002, S. 97). Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2001 - 3 N 4010/97 -, ESVGH 52, 13 = NuR 2001, 704 = BauR 2002, 987, die Auffassung vertreten, dass es sich bei der vorgenannten Festlegung um eine Zielangabe mit konkreter Nutzungsregelung handele, die sich für ein Landschaftsschutzgebiet aus der Ausweisung des Gebietes ergäbe. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

Die Änderung des Flächennutzungsplans stellt in ihrem Geltungsbereich Nutzungen dar, die dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets Bergstraße-Odenwald widersprechen. Insoweit wird auf das oben Gesagte verwiesen. Infolge dessen ist die Flächennutzungsplanänderung auch nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst.

Auf Grund der Ungültigkeit der am 22. Juli 1997 beschlossen Änderung des Flächennutzungsplans wird der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans im gültigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin mithin nach wie vor als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Festsetzungen private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Golfplatz sowie Sondergebiet Erholung im Bebauungsplan weicht von dieser Darstellung im Flächennutzungsplan derart gravierend ab, dass ein Entwickeln des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan zu verneinen ist.

Dieser Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auch nicht nach §§ 214 Abs. 2 Nr. 2, 233 Abs. 2 BauGB n. F. unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung ist es für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB n. F. ergibt sich, dass eine Verletzung des Entwicklungsgebots rechtlich nicht gleichbedeutend ist mit einer Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Grenzen des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan können verletzt werden, ohne dass hierbei die geordnete städtebauliche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennutzungsplan ergibt, beeinträchtigt wird. Diese Abstufung entspricht dem Zweck der Vorschrift, Abweichungen des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans haben, aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich zu erklären. Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, ist nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans zu beurteilen. Wie oben dargestellt, wird diese im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommende Konzeption durch die Planung eines Golfplatzes auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche für die Landwirtschaft verlassen. Für die Frage, ob damit auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinaus reichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu überprüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im großen und ganzen" behalten oder verloren hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, UPR 1999, 271 = DÖV 1999, 733; Hess. VGH, Urteil vom 8. September 1986 - 3 OE 57/83 -, NVwZ 1988, 541; Urteil vom 4. Juni 1987 - 3 OE 36/83 -, BRS 47 Nr. 20; Beschluss vom 24. Januar 1989 - IV N 8/82 -, UPR 1989, 394, Urteil vom 6 November 2000 - 2265/99 -, HSGZ 2001, 441).

Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ist nicht mehr dann unbeachtlich im obigen Sinne, wenn - wie hier - auf einer ca. 80 ha großen Fläche, die im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, ein Golfplatz geplant wird, der selbst ca. 18 ha beansprucht (vgl. Blatt 100 der Umweltverträglichkeitsstudie) und auf der übrige Fläche auf Grund von Festsetzungen, die dem planbedingten Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft dienen, die landwirtschaftliche Nutzung teilweise ausgeschlossen bzw. erheblichen Beschränkungen unterworfen wird.

Ungeachtet des beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot verstößt auch der angegriffene Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan selbst aus den oben ausgeführten Gründen gegen höherrangiges Recht in Form der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald (vgl. zum Verhältnis zwischen einem Bebauungsplan und entgegenstehendem Landschaftsschutzrecht: BVerwG, Beschluss vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212.88 -, BRS 44 Nr. 17; Hess. VGH, Beschluss vom 25. November 1994 - 4 N 796/92 -, HessVGRspr. 1995, 75; Beschluss vom 20. Februar 2001 - 3 N 3141/00 -; Urteil vom 28. Mai 2002 - 9 N 1626/96 -, BauR 2002, 1134 [LS]) sowie gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB.

Der Bebauungsplan wird darüber hinaus auch nicht den Anforderungen gerecht, die das Abwägungsgebot an eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Planung stellt.

Das Abwägungsgebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein; die Gestaltungsfreiheit umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des so beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Senatsbeschluss vom 30. September 2000 - 9 N 1831/93 -).

Die Behandlung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Antragsgegnerin in der Abwägung begegnet durchgreifenden Bedenken.

Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) oder durch Ersatzmaßnahmen (§ 8 Abs. 9 BNatSchG) zu kompensieren sind. § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verweist bei Bebauungsplänen, die Eingriffe in Natur und Landschaft erwarten lassen, für die Entscheidung über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot in § 1 BauGB. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden anderen Belangen haben. Das gilt sowohl für die Vermeidung von Beeinträchtigungen als auch für den Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen oder den Ersatz für nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen. Vielmehr müssen sich die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege mit den gegenläufigen Erfordernissen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung messen lassen, und zwar entsprechend dem ihnen in der konkreten Planungssituation zukommenden Gewicht. Die planerische Einbindung der Eingriffsregelung in das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB bedeutet aber nicht, dass es der planerischen Beliebigkeit der Gemeinde überlassen ist, ob die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 9 BNatSchG enthaltenen Gebote im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68). § 8 a Abs. 1 BNatSchG trägt diesen Wertungen Rechnung. Er stellt im Zusammenwirken mit § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB hohe Anforderungen an die Ermittlung und die Gewichtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er gibt der Gemeinde mit der Verweisung auf eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 9 BNatSchG ein spezifisches, sowohl bauplanerisch als auch naturschutzrechtlich ausgerichtetes Modell der Konfliktbewältigung vor.

Im Einzelnen sind nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG stets Ermittlungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und über Ausgleich und Ersatz sowie eine Einstellung der dabei gewonnenen Erkenntnisse in die Abwägung unerlässlich. Wenn Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen möglich sind und - gerade auch mit Blick auf § 1 Abs. 3, 5 und 6 BauGB - keine unverhältnismäßigen Opfer erfordern, will § 8 a Abs. 1 BNatSchG sie auch planerisch ausgewiesen wissen. Mit der Integration des dem § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG entlehnten Konfliktbewältigungsmodells in die bauleitplanerische Abwägung verweist § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zugleich auf § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Damit schlagen die in § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG konkretisierten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Gewichtungsvorgaben auf den Abwägungsvorgang steuernden Einfluss zu nehmen. Danach sollen die Bauleitpläne u.a. dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Der Gemeinde werden durch § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB Ziele vorgegeben, die in der Abwägung zwar nicht von vornherein unüberwindbar sind, denen nach der programmatischen Wertung des Gesetzgebers jedoch erkennbar ein erhöhtes inneres Gewicht zukommen soll. In diesem Sinne konkretisiert § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG für den Fall zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft eines der programmatischen Hauptziele jeder Bauleitplanung. § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sichert damit den durch die Eingriffsregelung geschützten Belangen hohe Durchsetzungskraft, indem die Vorschrift - wie ausgeführt - den Kreis der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausdrücklich auf die in § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 9 BNatSchG genannten Maßnahmen erstreckt. Die Gemeinde hat zu prüfen, ob auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Hierbei darf sie nicht stehen bleiben. Sie hat ganz allgemein der Frage nach dem vorfindlichen Zustand von Natur und Landschaft und damit dem berührten Integritätsinteresse nachzugehen. Sie hat ferner Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich die festgestellten voraussichtlichen Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Das in § 8 a Abs. 1 BNatSchG normierte Erwägungs- und Kompensationskonzept soll dazu einen steuernden Einfluss auf die Bauleitplanung nehmen. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten weder bei der Informationsgewinnung noch bei der Beachtung von Planungsalternativen hinreichend Rechnung, liegt hierin ein Ermittlungsdefizit. Kommt die Gemeinde auf Grund der gebotenen Untersuchungen zu der Erkenntnis, dass sich die von der Planverwirklichung zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten vermeiden oder durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen mindern oder kompensieren lassen, so hat sie diesen Umstand in ihre Abwägung einzustellen (BVerwG, Beschluss vom 31 Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68).

Lässt sich die Gemeinde nicht von der normativen Wertung des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 8 a Abs. 1 BNatSchG leiten, so verfehlt sie das Gebot, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Einschluss der in § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG genannten Kompensationsmaßnahmen mit dem Gewicht in die Abwägung einzustellen, das ihnen objektiv zukommt. Eine Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege kommt folglich nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht. Dies bedarf besonderer Rechtfertigung (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 31 Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.96 -, a. a. O.).

Die Antragsgegnerin hat zwar - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht bereits auf der Ebene der Ermittlung des vorfindlichen Zustands von Natur und Landschaft einen Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits wegen fehlender Kartierung eines Fledermausbestands begangen. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnissen bestehen keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Fledermausbestand, von welchem nach Angabe der Antragsteller ein Sachverständiger "kürzlich" vor dem Naturschutzbeirat der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Bergstraße berichtet habe, zum maßgeblichen Zeitraum der Abwägungsentscheidung dort bereits vorhanden war. Dagegen spricht, dass der Bestand nicht schon während der umfassende Untersuchung auch der Fauna, wie in der Umweltverträglichkeitsstudie beschrieben, aufgefallen ist. So haben zur Erhebung der Tierdaten zwischen März 1994 und April 1995 mehrere Begehungen des Plangebiets stattgefunden, darunter auch Nachtbegehungen. Auch die Beteiligung der von der Antragsgegnerin am 4. Dezember 1995 (Blatt 132 der Aufstellungsunterlagen) und am 3. März 1997 (vgl. Blatt 80 der Aufstellungsunterlagen) angeschriebenen Naturschutzverbände hat weder einen Hinweis auf eine unzureichende Bestandsaufnahme der Fauna noch einen Hinweis auf das Vorhandensein des Fledermausvorkommens erbracht.

Die Abwägung der Belange von Natur und Landschaft ist aber insoweit zu beanstanden, als die Durchführung des von der Antragsgegnerin vorgesehenen Konzepts für den Ausgleich der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft nicht hinreichend gesichert ist. Dies betrifft insbesondere die für die Grundstücke der Antragsteller getroffenen Festsetzungen:

* Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). Die Flächen sind standortgerecht als extensives Grünland oder Streuobstwiese zu bewirtschaften.

und

* Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB): Ökologische Ruheinseln (Größe mindestens 1 ha). Die Flächen sind zu erhalten oder umzuwidmen und gemäß Pflegeplan langfristig zu sichern. Bis auf Pflegemaßnahmen sowie auf den Glatthaferwiesenflächen gilt ein absolutes Betretungsverbot.

Nach § 8 a Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist zunächst der Vorhabenträger - das heißt der Bauherr - verpflichtet, die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Die Verpflichtung des Vorhabenträgers gilt grundsätzlich auch, wenn wie hier Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als den Eingriffsgrundstücken festgesetzt werden. Die Durchsetzung dieser Verpflichtung erfolgt in der Weise, dass dem Vorhabenträger durch eine Nebenbestimmung in der Form einer Auflage zur Baugenehmigung aufgegeben wird, die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Vorhabenträger im Falle der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als dem Eingriffsgrundstück - im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans - die zivilrechtliche Befugnis innehat, die Maßnahmen zu realisieren (vgl. dazu Schrödter, a. a. O., § 135 a Rdnr. 5). Soweit die Grundstücke der Antragsteller betroffen sind, hatte zum für die Abwägungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) weder der Vorhabenträger noch die Antragsgegnerin eine derartige zivilrechtliche Befugnis, die sie an den Vorhabenträger hätte übertragen können.

Von einer freiwilligen Realisierung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen auf den Grundstücken der Antragsteller durch die Antragsteller selbst konnte die Antragsgegnerin ebenfalls nicht ausgehen. Diese hatten bereits im Planungsverfahren erklärt, dass ihre Grundstücke nicht für die Golfplatzplanung zur Verfügung stünden. Auch einer Veränderung der bisherigen Wirtschaftsweise auf ihren Grundstücken haben die Antragsteller widersprochen. Eine zwangsweise Inanspruchnahme der Antragsteller kam in Ermangelung einer Rechtsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Die bauplanerische Festsetzung von Maßnahmen und Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB löst noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 - BVerwG 4 CN 9.00 -, DVBl. 2002, 269). Die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthalten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen.

Die Antragsgegnerin hatte auch keine rechtliche Handhabe, die Ausgleichsmaßnahmen (ggf. auf Kosten des Vorhabenträgers) selbst durchzuführen. Insoweit fehlt es bereits an der Möglichkeit, die Verfügungsbefugnis über die Grundstücke der Antragsteller zu erlangen. Da die Antragsgegnerin den Eingriffsgrundstücken die Festsetzungen für die Ausgleichsmaßnahmen nicht nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BauGB zugeordnet hat, ist sie nicht berechtigt, durch Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder im Wege der Enteignung nach § 85 BauGB die Grundstücke der Antragsteller zur Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen zu erwerben (vgl. Schrödter, a. a. O., § 9 Anm. 170h, § 135 a Anm. 12 ff.).

Ungeachtet dieser rechtlichen Hindernisse bestand (und besteht) auf Seiten der Antragsgegnerin auch nicht die Bereitschaft, das im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichskonzept gegen den Willen der betroffenen Grundstückseigentümer durchsetzen. Im Zusammenhang mit der Behandlung der während der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken hat sie ausgeführt, dass die Umsetzung der geplanten Maßnahmen im Einvernehmen mit den Eigentümern beabsichtigt sei; wenn keine Einigung zustande komme, würden die entsprechenden Grundstücke nicht verändert. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin nochmals bestätigt, dass ihr Ausgleichkonzept auf der Annahme beruhe, es werde gelingen, mit den Eigentümern Vereinbarungen zu schließen, die die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ermöglichten. Davon, dass dieses Konzepts eine Chance auf Realisierung haben würde, konnte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf Grund der eindeutigen Äußerungen der Antragsteller im Planungsverfahren jedoch nicht ausgehen.

Der Senat verkennt zwar nicht, dass das Abwägungsgebot - soweit bei der Aufstellung eines Bebauungsplans absehbar ist, dass dessen Durchführung Probleme auslöst - nicht dazu zwingt, die Satzung erst zu beschließen, wenn zugleich die Bewältigung dieser Probleme durch anderweitiges Verwaltungshandeln rechtlich gesichert ist. Vielmehr kann die Gemeinde die Durchführung entsprechender Maßnahmen dem späteren, dem Vollzug der Festsetzung dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischer Weise davon ausgehen kann, dass die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -, DVBl 1987, 1273 = NVwZ 1988, 351; Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 -, NVwZ-RR 1998, 483). Davon, dass es zu einer Durchführung der auf dem Grundstück der Antragsteller geplanten Ausgleichsmaßnahmen später kommen werde, durfte die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach dem oben Gesagten aber gerade realistischer Weise nicht ausgehen. Vielmehr erwiesen sich die vorgenannten Festsetzungen bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan als vollzugsunfähig. Derartige vollzugsunfähige Festsetzungen vermögen die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 -, Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7 m. w. N.). Eine Planung, deren Umsetzung objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen steht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 [16]). Die von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beabsichtigte Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft ist damit - soweit die Grundstücke der Antragsteller für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind - fehlgeschlagen. Eine Bauleitplanung ist aber unwirksam, wenn das Planungsergebnis der aus den Planaufstellungsunterlagen zu entnehmenden Planungsabsicht nicht entspricht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Mai 2000 - 4 N 2660/91 -, HessVGRspr 2002, 33 = NuR 2001, 278).

Der vorgenannte Abwägungsmangel ist auch beachtlich. Die Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 214 Abs. 3 , 233 Abs. 2 BauGB n. F. gilt nur für Mängel im Abwägungsvorgang, nicht jedoch für Mängel im Abwägungsergebnis. Als ein solcher Mangel im Abwägungsergebnis stellt es sich dar, wenn die Antragsgegnerin zum Ausgleich eines planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen plant, deren Umsetzung ausgeschlossen ist.

Die vorgenannten Verstöße des Bebauungsplans gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, die Landschaftsschutzverordnung "Bergstraße-Odenwald" und das Abwägungsgebot führen allerdings nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, sondern lediglich zu dessen Unwirksamkeit, denn die Mängel können in einem ergänzenden Verfahren im Sinne der §§ 215 a Abs. 1 Satz 1, 233 Abs. 2 BauGB n. F. geheilt werden.

§ 215 a Abs. 1 BauGB erfasst neben Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches sowie Verstößen gegen das Abwägungsgebot auch inhaltliche Fehler anderer Art, die in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Zu diesen inhaltlichen Fehlern zählen sowohl die Verstöße des angegriffenen Bebauungsplans gegen das Anpassungsgebot, das Entwicklungsgebot und die Regelungen der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald. Da der Geltungsbereich der am 22. Juli 1997 beschlossenen Flächennutzungsplanänderung und des angegriffenen Bebauungsplans zwischenzeitlich aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen wurden, kann durch eine erneute Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan und dessen Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde sowie eine erneute Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung die insoweit bestehende Unwirksamkeit beseitigt werden. Dies gilt auch für den Verstoß gegen das Gebot, den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung anzupassen. Da das Gebiet des Bebauungsplans heute nicht mehr in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald fällt, kann durch eine erneute Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung und den Bebauungsplan - ungeachtet der Tatsache, dass zwischenzeitlich der Regionale Raumordnungsplan Südhessen vom 22. Dezember 2000 (StAnz 2001, 614) in Kraft getreten ist - auch der Verstoß gegen die Zielvorgabe in Nr. 3.1 "Landschaftsschutz" des Regionalen Raumordnungsplans Südhessen vom 9. März 1995 beseitigt werden. Schließlich ist auch der Mangel im Abwägungsergebnis im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Ausgleich der planbedingten Eingriffe in Natur- und Landschaft in einem ergänzenden Verfahren behebbar, denn dieser Mangel tangiert ebenfalls nicht die Grundzüge der Planung. Bei der Nachholung einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung wird die Antragsgegnerin allerdings der in diesem Verfahren erstmals aufgeworfenen Frage nachzugehen haben, ob sich im Plangebiet die behaupteten Fledermausbestände befinden.

Aus den vorgenannten Gründen ist nach §§ 215 a Abs. 1 Satz 2, 233 Abs. 2 BauGB n. F. in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO der Bebauungsplan nicht für nichtig, sondern lediglich bis zur Behebung der Mängel für nicht wirksam zu erklären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Obwohl die Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes begehren, dieser jedoch (nur) für nicht wirksam erklärt wird, kommt eine Kostenteilung nach § 155 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. Die gerichtliche Entscheidung bleibt zwar formell hinter dem Antrag der Antragsteller zurück. Darin ist jedoch kein teilweises Unterliegen zu sehen. Durch die dem § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO entsprechende Tenorierung wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Heilung der als fehlerhaft erkannten Satzung möglich ist. Bis zu einer Heilung durch Wiederholung der entsprechenden Verfahrenshandlungen ist der Bebauungsplan im gleichen Umfang suspendiert wie bei der Erklärung der Nichtigkeit. Ob eine Fehlerheilung überhaupt stattfinden wird, ist im Übrigen ungewiss (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteile vom 25. Mai 2000 - 4 N 2660/91 - und 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Februar 1998 - 3 S 731/97 -).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,-- € festgesetzt.

Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 GKG. Danach ist das Interesse der Antragsteller an der von ihnen begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans maßgeblich. Der Senat geht davon aus, dass dieses Interesse mit 25.000,-- € angemessen bewertet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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