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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2004
Aktenzeichen: 9 TG 1179/04
Rechtsgebiete: AuslG, GG


Vorschriften:

AuslG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
GG Art. 6 Abs. 1
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn die Ehegatten überwiegend an verschiedenen Orten wohnen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

9. Senat

9 TG 1179/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Schönstädt

am 9. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2004 - 11 G 973/04(2) - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die Ausführungen des Gerichts erster Instanz zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wendet und geltend macht, ihren Antrag auf Verlängerung der ursprünglich bis 6. August 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - erst am 7. August 2003, sondern - per Telefax - bereits am 6. August 2003 gestellt zu haben, greift die Beschwerde schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zum Bestehen einer Erlaubnisfiktion (nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG) entscheidend darauf abgestellt hat, dass sich die Antragstellerin als Folge der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung zum 28. Februar 2003 jedenfalls im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags - mag dies der 6. oder der 7. August 2003 gewesen sein - nicht (mehr) rechtmäßig in Deutschland aufhielt, wie das Gesetz es erfordert. Was die Auswirkungen der Befristung mit Wirkung zum 28. Februar 2003 auf die Rechtmäßigkeit des nach diesem Zeitpunkt liegenden Aufenthalts der Antragstellerin angeht, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf § 72 Abs. 2 AuslG verwiesen und dargelegt, dass Rechtsbehelfe der Antragstellerin gegen eine derartige Befristung jedenfalls die Wirksamkeit des entsprechenden Verwaltungsakt unberührt lassen (zur Problematik vgl. z.B. Funke-Kaiser in GK-AuslR, AuslG § 72, Rdn. 18 ff.). Einen zeitgerechten, die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG auslösenden Verlängerungsantrag hätte die Antragstellerin, nachdem ihr die Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2003 zugegangen war, daher vor Ablauf des 28. Februar 2003 stellen müssen, was indes nicht geschehen ist.

Auch die Darlegungen der Antragstellerin zur erstinstanzlichen Ablehnung ihres hilfsweise gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel, von einer Abschiebung vorläufig abzusehen, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen.

In ihrer Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2004 befasst sich die Antragstellerin insoweit ausführlich mit der Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann Manfred B., auf die sich die Antragstellerin zur Stützung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem eigenständigen Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG stützt. Das Verwaltungsgericht ist anhand der Auswertung einer Vielzahl von Umständen und Indizien zu dem Ergebnis gelangt, dass eine dem Schutz der Rechtsordnung unterfallende eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann weder in der Vergangenheit bestanden habe noch derzeit bestehe.

Das Vorbringen der Antragstellerin, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch den Senat bestimmt und begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Feststellung, dass das Verwaltungsgericht, was das Bestehen eines Anordnungsanspruchs angeht, im Ergebnis fehlerhaft entschieden hätte. Auch nach der Einschätzung des Senats ist es der Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags im Beschwerdeverfahren - nicht gelungen, einen wenigstens zweijährigen Bestand ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft mit Herrn Manfred B. glaubhaft zu machen. Ohne dass es auf die Frage ankäme, ob von Anfang an keine Gemeinschaft dieser Art zwischen den Eheleuten gegeben war, wie es das Verwaltungsgericht annimmt, muss im vorliegenden Eilverfahren davon ausgegangen werden, dass ein Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft jedenfalls für die Zeit nach August / September 2000 nicht nachvollziehbar und überzeugend dargetan ist.

Unerörtert mag insoweit bleiben, ob man dem Verwaltungsgericht darin folgen kann, dass schon dem auf Seite 4 der Beschlussausfertigung beschriebenen Verhalten der Antragstellerin vor ihrer Heirat mit Manfred B., also beispielsweise ihre mangelnde Bereitschaft, der gesetzlichen Ausreisepflicht nachzukommen, die - möglicherweise auf einem Missverständnis beruhende - Bezeichnung der Frau Ruth R. als Tante (anstatt als Schwester) sowie ihre Weigerung, eine ihr als Folge ihrer Passlosigkeit angebotene Duldung zu akzeptieren, Indizwirkung im Rahmen der Beurteilung ihrer Ehe als "Scheinehe" zukommt. Der Senat neigt insoweit mit der Beschwerde dazu, diese Umstände jedenfalls für die zur Entscheidung anstehende Frage als eher belanglos einzuschätzen (zur Berücksichtigung eines vor Eheschließung an den Tag gelegten Verhaltens des Ausländers bei Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer bloßen "Scheinehe" vgl. allerdings BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, DVBl. 2003, 1260 = FamRZ 2003, 1000). Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Altersunterschied der Eheleute. Dahin stehen mag auch, ob den undeutlichen Angaben des Ehemannes der Antragstellerin zur Frage des Nachzugs eines offenbar noch in Äthiopien lebenden Kindes der Antragstellerin anlässlich eines Telefongesprächs mit der Ausländerbehörde nennenswerte Anhaltspunkte für die Beurteilung der hier maßgeblichen Frage entnommen werden können. Letztlich bedarf all dies vorliegend keiner vertieften Darstellung, da jedenfalls andere gewichtige Besonderheiten des vorliegenden Falles die vom Verwaltungsgericht herausgearbeitete Rechtsfolge stützen.

Eine Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat von folgenden, die neuere Rechtsprechung zu diesem Problemkreis tragenden Grundsätzen auszugehen (vgl. hierzu etwa die Senatsbeschlüsse vom 21. März 2003 - 9 TG 2001/02 - und vom 16. Januar 2004 - 9 TG 3438/03 -; Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 12 TG 724/01 -, InfAuslR 2002, 426 = EZAR 023 Nr. 25; BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juni 2000 - 3 M 35/00 -, NVwZ-RR 2001, 192 = InfAuslR 2001, 128 = EZAR 023 Nr. 21 = AuAS 2001, 52; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. November 2000 - 4 M 80/00 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, ZAR 2003, 23 = AuAS 023 Nr. 27):

Die Schutzwirkung des Art 6 Abs. 1 GG und der auf das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft abstellenden ausländerrechtlichen Vorschriften greift nicht schon dann ein, wenn sich der um staatlichen Schutz Nachsuchende auf den bloßen Bestand einer formal ordnungsgemäß eingegangenen Ehe, also auf die schlichte Tatsache seines Verheiratseins, berufen kann. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben. Diese eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt. Allerdings ist es nicht Sache des Staates, Eheleuten die Art und Weise des persönlichen Umgangs miteinander sowie die organisatorische Gestaltung der zu bewältigenden Arbeitsabläufe vorzuschreiben oder die Zubilligung staatlichen Schutzes von der Einhaltung eines bestimmten Idealzustandes abhängig zu machen. Vielmehr steht es grundsätzlich im Belieben des Einzelnen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, wie er das gemeinsame Leben mit seinem Ehegatten im Einzelnen gestaltet, so dass der Staat seiner Schutz- und Gewährleistungsfunktion auch dann nachzukommen hat, wenn sich Eheleute etwa dazu entschließen, aus bestimmten sachlichen oder persönlichen Gründen, also z.B. wegen Berufstätigkeit an verschiedenen Orten, ihre Lebensgemeinschaften nicht ständig in einer gemeinsamen Wohnung zu leben, sondern einen Teil ihrer Zeit an verschiedenen Orten verbringen. Voraussetzung ist aber, dass hierdurch die persönliche und emotionale Verbundenheit der Eheleute, ihr "Füreinander-Dasein", nicht in einer so nachhaltigen Weise aufgegeben wird, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft, sondern allenfalls noch von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann, im Rahmen derer selbst regelmäßige Treffen oder Freizeitaktivitäten nur noch den Charakter gegenseitiger Besuche miteinander befreundeter Personen haben.

Im Bereich des Ausländerrecht bedeutet dies, dass sich Eheleute im Regelfall allein durch Vorlage ihrer Heiratsurkunde und durch den Nachweis einer von beiden gemeinsam bewohnten Wohnung und Führung eines gemeinsamen Haushalts mit Erfolg auf die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG berufen können. Es ist in Fällen dieser Art grundsätzlich auch nicht Sache des Staates in Gestalt der Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte, nähere Erkundigungen über die Art und Weise einzuholen, in der solche Personen ihr eheliches Leben hinter den Türen ihrer gemeinsam bewohnten Wohnung gestalten, oder von derartigen Eheleuten weitere Erklärungen oder Beweise hierüber einzufordern. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer Ehe indes nach außen erkennbar vom zuvor beschriebenen, durch eine persönliche Beistandsgemeinschaft und einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt gekennzeichneten Regelfall entfernt, um so mehr begründet dies die Obliegenheit der Betreffenden, ihrerseits den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihre Beziehung dennoch den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für eine eheliche Lebensgemeinschaft typisch sind. Unterstützt wird dies im Bereich des Ausländerrechts durch die gesetzliche Regelung in § 70 Abs. 1 AuslG, wonach es dem Ausländer obliegt, seine Belange und die für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Tatsachen unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse beizubringen, soweit er dazu in der Lage ist. Erwecken die objektiven Umstände berechtigte, weil nicht schlicht aus der Luft gegriffene Zweifel am Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft und gelingt es dem Ausländer nicht, durch substantiiertes Vorbringen und nachvollziehbare Schilderung der alltäglichen Gestaltung des gemeinsamen mit seinem Ehepartner geführten Lebens diese Zweifel zu entkräften, so trägt er die nachteiligen Folgen der Nichterweislichkeit einer die Schutzpflichten des Staates auslösenden ehelichen Lebensgemeinschaft. Insoweit obliegt es den Eheleuten nicht etwa, intime Details ihres ehelichen Zusammenlebens preiszugeben, die einen Außenstehenden nichts angehen. Vielmehr geht es vorrangig um durchaus alltägliche, aber eine familiäre Beistandsgemeinschaft wesentlich prägende Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass im konkreten Fall trotz einer in ihrem äußeren Ablauf untypischen Gestaltung der familiären Beziehung dennoch die spezifische Verbundenheit der Ehegatten unverkennbar vorhanden ist. Solche Umstände können zum Beispiel Zeiten gemeinsamer Freizeitbeschäftigung sein, gemeinsame Besuche bei Verwandten, Freunden und Bekannten, zusammen unternommene Reisen, gegenseitige Unterstützungshandlungen in Fällen von Krankheit oder sonstiger Not, gemeinsames Wirtschaften, Einkaufen, Essen, gemeinsame Kindererziehung oder sonstige praktisch gelebte, deckungsgleiche Interessen der Ehegatten, die einen Schluss auf eine intensive persönliche Verbundenheit der Eheleute zulassen.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung ihrer Beschwerdebegründung - nicht ansatzweise gerecht.

Die Antragstellerin hat den deutschen Staatsangehörigen Manfred B. am 25. Oktober 1999 geheiratet und sich zum 1. November 1999 unter dessen Wohnanschrift in Kassel angemeldet. In der Folgezeit übte sie eine Berufstätigkeit bei der Firma B. in Lohfelden aus, ab April 2000 stand sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Flughafen K. GmbH. Am 13. September 2000, also nicht einmal elf Monate nach ihrer Eheschließung, trat sie eine Arbeitsstelle bei der Firma N. in Frankfurt am Main an, der später ein Arbeitsverhältnis bei der Firma R. in Frankfurt am Main folgte. Seit dem 31. August 2000 war sie in Frankfurt am Main unter der Anschrift Sch.-Straße 63 mit Nebenwohnsitz gemeldet, zum 15. Oktober 2001 verlegte sie diesen Nebenwohnsitz in die Straße Z.-L. 36 in Frankfurt am Main. Unter dieser Anschrift begründete sie sodann zum 1. Mai 2002 ihren Hauptwohnsitz.

Angesichts dieser objektiven Umstände hätte es der Antragstellerin oblegen, ihrerseits durch plausible und nachprüfbare Angaben die nicht von vornherein grundlosen Zweifel am Fortbestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit Manfred B. über den Zeitraum August / September 2000 hinaus, als sie eine Arbeitsstelle in Frankfurt am Main antrat und sich in dieser Stadt mit Nebenwohnung anmeldete, auszuräumen. Die Behauptung, ihre eheliche Lebensgemeinschaft sei erst im Ende April 2002 beendet worden, vom September 2000 bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie eine "Wochenend-Ehe" geführt, wobei sie zwischen ihrem Hauptwohnsitz Kassel und der Stadt ihrer Berufstätigkeit - Frankfurt am Main - hin und her gependelt sei, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht.

Zunächst ist auch für den vorliegend zur Entscheidung berufenen Senat nicht hinreichend deutlich geworden, warum die Antragstellerin im August 2000 eine Arbeitsstelle in Frankfurt am Main antrat und nicht bemüht war, im Raum Kassel eine Beschäftigung zu finden, die es ihr ermöglicht hätte, weiterhin mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft zu leben. Sie hat weder substantiiert und glaubhaft vorgetragen, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, den bis 31. Dezember 2000 befristeten Arbeitsvertrag bei der Firma B. zu verlängern, noch ist glaubhaft gemacht worden, dass - und zu welchem Zeitpunkt - dieses Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, wie sie in ihrer Beschwerdebegründung behauptet. Für die im Beschwerdeverfahren ebenfalls behauptete Suche nach einer anderen Arbeitsstelle in Kassel fehlt es ebenfalls an entsprechenden überzeugenden Nachweisen, wie etwa Bewerbungsschreiben, Stellenanzeigen, usw. Grundsätzlich bleibt es selbstverständlich Eheleuten unbenommen, die Art ihres Zusammenlebens, insbesondere auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Partner an verschiedenen Orten, eigenständig zu regeln. Will einer der Ehegatten indes für sich Vergünstigungen aus dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft herleiten - vorliegend das ausländerrechtliche Aufenthaltsrecht - so trifft ihn, wenn er von seinem Partner überwiegend räumlich getrennt lebt, die Obliegenheit, durch eine plausible Erklärung den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft glaubhaft darzulegen.

Auch die von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen genügen nicht, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Grundsätzlich sind derartige Versicherungen zwar ein geeignetes Mittel, um im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Vorbringen eines Antragstellers glaubhaft zu machen. Auch kann die Überzeugungskraft einer eidesstattlichen Versicherung nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil es sich bei der Person, die die Versicherung abgegeben hat, um einen Verwandten, Bekannten oder Freund des jeweiligen Antragstellers handelt. Allein dies rechtfertigt grundsätzlich noch nicht die Unterstellung, eine dem Antragsteller hilfreiche Erklärung entspreche nicht der Wahrheit. Denn gerade was das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft angeht, können Erklärungen von Personen, die den Eheleuten nahe stehen, von besonderer Bedeutung sein, weil nur solche Personen einen hinreichenden Zugang zu der Privatsphäre der Eheleute haben und daher über die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft im Regelfall besser informiert sind als dritte Personen, die über keinen nennenswerten privaten Kontakte zu den Ehegatten verfügen.

Wenn der Senat den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen dennoch keine streitentscheidende Bedeutung beimisst, so in erster Linie deshalb, weil sämtliche dieser Erklärungen von bemerkenswert reduzierter Aussagekraft sind und sich ausnahmslos in formalen und detailarmen Formulierungen erschöpfen, die in keiner Weise geeignet sind, den Bestand einer Lebensgemeinschaft, wie sie oben unter Anlegung inhaltlicher Kriterien näher umrissen wurde, zu belegen.

Die Antragstellerin und ihr Ehemann haben gegenüber der Ausländerbehörde in einer formblattmäßig vorbereiteten Erklärung vom 15. Januar 2001 versichert, weiterhin in ihrer gemeinsamen Wohnung in ehelicher Lebensgemeinschaft zu wohnen. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate mit Nebenwohnsitz in Frankfurt am Main gemeldet war und fraglos wusste, dass ihre ausländerrechtliche Position vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Manfred B. abhing, hätte es nahe gelegen, insoweit zur Wahrung der eigenen Interessen eine nähere und die persönliche Lebensgestaltung detaillierter darstellende Erklärung - ggf. in einem ergänzenden Schreiben an die Ausländerbehörde - abzugeben.

Nichts anders gilt für die Versicherungen anderer Personen, die die Antragstellerin mit Schreiben ihre Bevollmächtigten vom 9. Dezember 2002 zu den Akten der Ausländerbehörde gereicht hat.

Herr Berhane G. versicherte in einer (undatierten) Erklärung, dass die Antragstellerin mit Manfred B. bis Ende April 2002 in der Kasseler Ehewohnung zusammengelebt habe. Er habe die Antragstellerin, nachdem sie einen Arbeitsplatz in Frankfurt am Main gefunden habe, nur noch an den Wochenenden gesehen. Ihre Treffen seien sehr regelmäßig gewesen, man könne sagen, dass er sie in der Zeit von September 2001 bis April 2002 "sehr regelmäßig in Kassel gesehen" habe. Aus dieser Erklärung wird nicht einmal deutlich, dass Herr G. die Antragstellerin auch und gerade in der Wohnung ihres Ehemannes gesehen habe. Sie lässt ebenso den Schluss zu, er habe sie an anderen Orten in Kassel getroffen, also etwa bei gemeinsamen Bekannten oder Freunden. Nicht ansatzweise wird im Übrigen klar, woraus Herr G. seine Kenntnis nimmt, die Antragstellerin habe im fraglichen Zeitraum mit ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung zusammengelebt. Weder wird erwähnt, dass und wann er dort Besuche abgestattet hat, noch ist erkennbar, ob bei den regelmäßigen Treffen in Kassel auch der Ehemann der Antragstellerin zugegen war, was der Grund dieser regelmäßigen Treffen war und ob die Antragsteller und Manfred B. - wie Eheleute - gemeinsam aufgetreten sind. Auch lässt die vorgenannte Versicherung keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann eine durch Zuwendung und persönliche Vertrautheit, durch gemeinsame Unternehmungen und eine aufeinander bezogene Lebensführung im weitesten Sinne gekennzeichnete persönliche Verbundenheit bestanden hat, die erst die Annahme einer trotz überwiegender räumlicher Trennung fortbestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt.

Entsprechendes gilt für die (ebenfalls undatierte) eidesstattliche Versicherung der Frau Dagne W. In ihr wird ausgeführt, dass diese Frau mit der Antragstellerin an den Wochenenden zwischen September und Dezember 2001 zwischen Frankfurt am Main und Kassel - entweder mit dem Auto oder mit der Bahn - "gependelt" sei, ab Januar 2002 seien sie nicht mehr gemeinsam gefahren, weil ihre Firma zu diesem Zeitpunkt geschlossen habe. Aus dieser Versicherung kann allenfalls der Schluss gezogen werden, dass die Antragstellerin an den genannten Wochenenden nach Kassel gefahren ist. Der Zweck dieser Reise ist nicht erkennbar, das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit Manfred B. nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Denkbar wäre - um nur ein Beispiel zu nennen -, dass der Antragstellerin vorrangig daran gelegen war, im Raum Kassel, in dem sie immerhin viele Jahre gelebt hatte, einen bestimmten Bekannten- oder Freundeskreis zu treffen oder ihre Schwester zu besuchen. Selbst ein eventueller Besuchsaufenthalt bei Manfred B. wäre kein Beleg für die (Fort-) Führung einer dem Bild der Ehe entsprechenden engen familiären Lebensgemeinschaft.

Auch die (undatierte) eidesstattliche Versicherung des Herrn Wenzel E., des in Kassel wohnenden Ehemanns der Schwester der Antragstellerin, ist nicht geeignet, dem Anliegen der Antragstellerin zum Erfolg zu verhelfen. Darin ist in Bezug auf Aufenthalte der Antragstellerin in Kassel ausgeführt:

"An den Wochenenden in der Zeit von September 2001 bis Ende April 2002 sahen wir uns des öfteren entweder in der Ehewohnung von Frau A. oder aber an unserer vorstehend angegeben Anschrift."

Anhaltspunkte für die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann lassen sich dieser Erklärung nicht entnehmen. Ihr kann allenfalls entnommen werden, dass der Schwager der Antragstellerin diese an den fraglichen Wochenenden gesehen hat, und zwar entweder in seiner eigenen Wohnung - was nicht verwunderlich ist, da dort schließlich auch die Schwester der Antragstellerin lebte - oder aber in der Ehewohnung der Antragstellerin, wobei für diesen Fall jeder Hinweis darauf fehlt, ob bei diesen Treffen auch Manfred B. anwesend war oder ob sie zu Zeiten stattfanden, an denen dieser - von Beruf Straßenbahnfahrer - berufsbedingt abwesend war. Dass schließlich jeder substantiierte Hinweis auf die Art und Weise der gemeinsamen Lebensführung der Eheleute fehlt, sei nur ergänzend erwähnt. Gerade von einem Schwager der Antragstellerin hätten insoweit detailgenauere und plausiblere Angaben erwartet werden können, zumal allen Beteiligten der Grund für die Notwendigkeit der Abgabe entsprechender eidesstattlicher Versicherungen unzweifelhaft bekannt war.

Dass schließlich auch die (undatierten) eidesstattlichen Versicherungen des Ehemanns der Antragstellerin und seines mit ihm in derselben Wohnung lebenden Sohnes D. das Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht nachvollziehbar glaubhaft zu machen in der Lage sind, folgt schon daraus, dass gerade diese Personen hinreichende Kenntnis von der Gestaltung des angeblichen Familienlebens gehabt haben müssten, sich aber dennoch überraschenderweise mit der formelhaften Wendung begnügt haben, die Antragstellerin sei auch nach Arbeitsaufnahme in Frankfurt am Main regelmäßig an den Wochenenden nach Kassel in die Ehewohnung gekommen. Kein Wort wird dazu verloren, wie sich das Familienleben konkret abgespielt hat, was gemeinsam unternommen wurde, wie die Führung des Haushaltes finanziell und organisatorisch gestaltet wurde, wie die Wohnung eingerichtet und die Zimmer verteilt waren, welche Ehe- und Familieprobleme und -aufgaben an den Wochenenden gemeinsam besprochen und gelöst werden mussten, welche Verwandten, Freunde und Bekannten gemeinsam besucht oder als Besuch empfangen wurden.

In gleicher Weise nichtssagend ist der Verweis der Antragstellerin darauf, dass das Finanzamt ihre Belege über die Kosten von Wochenendfahrten zwischen Frankfurt am Main und Kassel steuermindernd anerkannt habe. Auch dies besagt aus den bereits oben dargestellten Gründen nichts im Hinblick auf den (Fort-) Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn Manfred B.

Selbst im Beschwerdeverfahren hat es die Antragstellerin nicht vermocht, die vorgenannten offenkundigen Mängel in der Glaubhaftmachung ihrer Behauptung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei bis April 2002 geführt worden, zu heilen. Hierzu hätte umso mehr deshalb Anlass bestanden, weil auch schon das Verwaltungsgericht im vorliegend angefochtenen Beschluss maßgeblich auf die formale und detailarme Formulierung der vorgenannten eidesstattlichen Versicherungen verwiesen hat, so dass es im Interesse der Antragstellerin gelegen hätte, insoweit aussagekräftigere Erklärungen vorzulegen, anstatt allein die kritische Betrachtungsweise des Gerichts erster Instanz anzugreifen und den Versicherungen einen Inhalt beizumessen, den sie auch nach Einschätzung des Senats nicht haben.

Nach alledem muss der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat unter Würdigung des Akteninhalts und des gesamten Vorbringens der Antragstellerin im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgehen, dass jedenfalls seit August / September 2000, als die Antragstellerin eine Arbeitsstelle in Frankfurt am Main antrat und dort einen Nebenwohnsitz begründete, gravierende Zweifel am Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Manfred B. bestanden, die auszuräumen der Antragstellerin nicht gelungen ist.

Im Ergebnis teilt der Senat daher die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts, dass ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht gegeben ist, weil die Antragstellerin das Bestehen einer mindestens zweijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft nicht glaubhaft gemacht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG a.F., 72 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., 72 GKG).



Ende der Entscheidung

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