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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2000
Aktenzeichen: 9 TG 1908/00
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 17 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn sich einer der Ehepartner aus beruflichen Gründen an den Wochenarbeitstagen an einem Nebenwohnsitz aufhält.
Gründe:

Die von dem Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 6. August 1999, mit der der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der ihm zuletzt bis zum 31. Dezember 1997 auf Grund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und mit der er unter Androhung der Abschiebung in sein Heimatland zur Ausreise innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung aufgefordert wurde.

Das Verwaltungsgericht hätte dem gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Eilantrag des Antragstellers entsprechen müssen, denn es spricht - ohne dass sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen ausländerbehördlichen Verfügung bei der im Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Überprüfung bereits abschließend beurteilen ließe - Vieles dafür, dass sich der Bescheid im Verfahren zur Hauptsache insgesamt als rechtswidrig erweisen wird. Im Hinblick hierauf gebührt dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der durch die Verfügung begründeten Ausreisepflicht des Antragstellers. Keinen Bestand haben wird aller Voraussicht nach zunächst die Ablehnung des von dem Antragsteller gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die von der Vorinstanz geteilte Ansicht der Ausländerbehörde, der Antragsteller könne die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis deshalb nicht beanspruchen, weil zwischen ihm und seiner deutschen Ehefrau die (gemäß § 23 Abs. 2 AuslG auch für die Verlängerung notwendige) eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr vorliege und auch die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 AuslG nicht gegeben seien, stellt sich auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes als nicht tragfähig dar.

Nach Meinung der Antragsgegnerin führen der Antragsteller und seine Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft deshalb nicht mehr, weil die Ehefrau des Antragstellers neben dem Hautwohnsitz in Frankfurt am Main einen Nebenwohnsitz in Rohrbach (in der Nähe von Idar-Oberstein) unterhalte. Die von den Ehepartnern als Grund für die Beibehaltung des Nebenwohnsitzes angeführten beruflichen Notwendigkeiten erwiesen sich - so die Ausländerbehörde in ihrem Bescheid - als nicht glaubhaft, nachdem der Antragsteller bei einer persönlichen Vorsprache angegeben habe, seine Ehefrau halte sich die ganze Woche über an ihrem Nebenwohnsitz auf. Die Erwerbstätigkeit der Ehefrau in einem Umfang von 24,5 Wochenstunden lasse die Notwendigkeit des weiteren Wohnsitzes aus beruflichen Gründen als nicht nachvollziehbar erscheinen. Überdies werde hierdurch der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert. Eine örtliche Überprüfung in Frankfurt am Main im April 1998 habe des weiteren ergeben, dass die behauptete eheliche Gemeinschaft offensichtlich nicht bestehe. Dieser von dem Verwaltungsgericht in seinem Beschluss bestätigten Argumentation, die letztlich das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau von Anfang an in Frage stellt, vermag der Senat auf der Grundlage des ihm bekannten Sachverhalts nicht zu folgen.

Anhaltspunkte, die auf das Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau zumindest im Zeitraum von der Eheschließung am 1. November 1994 bis Mitte 1999 hindeuten könnten, sind während des bisherigen Verfahrens nicht zu Tage getreten.

Für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft - vorliegend in der Form der ehelichen Lebensgemeinschaft - ist das (ständige) Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft nicht Voraussetzung (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272, 273; Hess. VGH, Beschluss vom 27. August 1996 - 12 TG 3190/96 -, EZAR 035 Nr. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 1998 - 13 S 2792/96 -, EZAR 023 Nr. 5). Art und Weise des Zusammenlebens bestimmen die Eheleute eigenverantwortlich. Die nähere Ausgestaltung der ehelichen Gemeinschaft gehört zu ihrer geschützten Privatsphäre. Erforderlich ist allerdings ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der ein eheliches Zusammenleben erst ermöglicht (Hess. VGH, a.a.O.). Bei Bestehen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes ist ein Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft auch in der Weise möglich, dass beide Ehepartner aus beruflichen Gründen neben der als Lebensmittelpunkt dienenden gemeinsamen Ehewohnung einen Nebenwohnsitz unterhalten oder dass einer der Ehegatten aus beruflichen Gründen einen solchen Nebenwohnsitz unterhält und das Ehepaar nur an Wochenenden oder zu sonstigen Zeiten gemeinsam in der Ehewohnung zusammentrifft. Notwendig ist, dass das Ehepaar trotz der regelmäßigen zeitweisen Trennung einen intensiven persönlichen Kontakt aufrecht erhält. Diese tatsächliche eheliche Verbundenheit muss nach außen erkennbar und nachprüfbar in konkreter Weise in Erscheinung treten und in der Ausgestaltung der Beziehung einen fassbaren Niederschlag finden.

Um der Gefahr zu begegnen, dass durch die Behauptung, aus beruflichen Gründen zwei oder mehrere Wohnungen zu unterhalten, eine in Wahrheit bestehende Trennung des Ehepaares oder eine nur zum Schein eingegangene Ehe zur Erlangung oder Verlängerung des Aufenthaltsrechts für den ausländischen Ehegatten verschleiert wird, sind an den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit für die verschiedenen Wohnungen strenge Anforderungen zu stellen. Der Ausländer muss im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 70 Abs. 1 AuslG im Einzelnen substantiiert darlegen, aufgrund welcher objektiv nachvollziehbaren Gründe, die nicht die ehelichen Bindungen als solche berühren, die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben und welche nach außen erkennbaren und nachprüfbaren objektiven Umstände belegen, dass die Ehegatten einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen (zum Vorstehenden: VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

Danach ist es unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, der von ihm während des Verfahrens vorgelegten Erklärungen seiner Ehefrau und dritter Personen sowie der ansonsten erkennbaren Umstände überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller und seine deutsche Ehefrau zumindest bis Mitte 1999 nur an den Tagen getrennt waren, an denen sich die Ehefrau des Antragstellers aus beruflichen Gründen an ihrem Nebenwohnsitz (nunmehr in Maitzborn) im Hunsrück aufhielt, im Übrigen aber an ihrem - seit der Eheschließung bestehenden - gemeinsamen Hauptwohnsitz eine eheliche Lebensgemeinschaft führten. Anzeichen dafür, dass die beruflichen Gründe für die Beibehaltung eines Nebenwohnsitzes in der Nähe des Arbeitsplatzes der Ehefrau des Antragstellers nur vorgeschoben sind, um eine in dem oben genannten Zeitraum nicht oder nicht mehr bestehende eheliche Gemeinschaft vorzutäuschen, sind nicht zu erkennen. Die Gründe, die die Ehefrau des Antragstellers bewogen haben, die meiste Zeit der Woche über außerhalb der Ehewohnung in Frankfurt am Main zu wohnen, sind von ihr in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 24. Januar 2000 nachvollziehbar dargelegt worden.

In dieser Erklärung hat die Ehefrau des Antragstellers im Einzelnen vorgetragen, sie sei nach der Eheschließung zu ihrem Ehemann nach Frankfurt am Main gezogen, habe aber ihren damaligen Wohnsitz in Rohrbach beibehalten, weil sie in Idar-Oberstein beruflich tätig sei und dort einen Zweitwohnsitz habe behalten wollen. Ihr Ehemann sei von Beruf Reiseleiter und halte sich aus beruflichen Gründen ca. 3-4 Mal im Jahr für längere Zeit im Ausland auf. Die durchschnittliche Abwesenheitsdauer betrage einen Monat, zum Teil auch länger. Die letzte längerfristige Abwesenheit im Sommer 1999 habe drei Monate gedauert. Während der Abwesenheit ihres Mannes bevorzuge sie in ihrer früheren Heimat zu wohnen, weil sie dort noch viele Bekannte und alte Freunde habe. Es komme aber auch vor, dass sie während der Abwesenheit ihres Ehemannes in Frankfurt wohne. Im Wesentlichen aus Kostengründen habe sie ihre Zweitwohnung gewechselt. Die Wohnung In Maitzborn sei lediglich als Unterkunft für einen kurzfristigen Aufenthalt geeignet. Für die Unterkunft, die lediglich eine Ofenheizung besitze, bezahle sie ca. 200,-- DM brutto im Monat. Im September 1999 habe sie die Wohnung nochmals gewechselt. Ein erheblicher Anteil ihres Hausstandes (Kleidung usw.) befinde sich in der Wohnung im Schaumainkai in Frankfurt. Der Anrufbeantworter in der Wohnung Im Schaumainkai sei von ihr besprochen. Es sei zutreffend, dass sie sich unter der Woche während ihrer Arbeitstage regelmäßig in ihrer Zweitwohnung aufhalte. In der Regel fahre sie Sonntagabends nach Maitzborn und kehre entweder Donnerstag abends oder am Freitagvormittag nach Frankfurt zurück. Es komme darauf an, ob ihr Ehemann zu dieser Zeit frei habe und in Frankfurt sei. Trotz der mitunter längeren zeitlichen Trennung habe sie mit ihrem Ehemann ein im Wesentlichen normales Eheleben geführt. Sie hätten gemeinsame Unternehmungen gemacht, hätten Veranstaltungen und Ausstellungen besucht, seien gemeinsam am Main oder im Zoo spazieren gegangen, seien gemeinsam in die koptisch-orthodoxe Kirche gegangen, hätten gemeinsame Ausflüge und Urlaube unternommen, gemeinsam gekocht und sich gemeinsam mit Freunden getroffen. Mindestens bis Sommer 1999 habe sie eine feste Ehebindung in der beschriebenen Weise gehabt. Sie habe keine Scheinehe geführt und führe sie auch weiterhin nicht. Durch die längere Abwesenheit ihres Mannes insbesondere im letzten Sommer hätten sie sich allerdings etwas auseinander gelebt. Sie beabsichtigten beide, die Ehe fortzusetzen.

Diese in sich schlüssige und überzeugende Erklärung lässt die Annahme zu, dass das Ehepaar jedenfalls bis zu der nach Aussage der Ehefrau des Antragstellers Mitte 1999 eingetretenen gewissen Entfremdung an ihrem gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Frankfurt am Main in einer auch nach außen hin erkennbaren ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat. Die Angaben der Ehefrau des Antragstellers bezüglich der gemeinsamen Unternehmungen werden bestätigt durch die dem Senat vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Richard M. vom 25. Januar 2000, in der ausgeführt wird, das Ehepaar habe ihn - den M. -, in den Jahren 1994 bis 1998 regelmäßig zusammen zu Hause oder im Krankenhaus besucht oder ihn abgeholt, um z. B. einen Nachmittag mit ihm zu verbringen. Die Angaben der Ehefrau des Antragstellers in ihrer Erklärung vom 24. Januar 2000 stellen sich nicht zuletzt auch deshalb als glaubhaft dar, weil hierin die auf Grund der langen Auslandsabwesenheit des Antragstellers eingetretene Entfremdung nicht verschwiegen wird. Dies spricht dagegen, dass sie mit ihrem Vortrag eine in Wahrheit nicht bestehende eheliche Verbundenheit mit ihrem Ehemann vortäuschen möchte.

Entgegen der von dem Verwaltungsgericht geteilten Ansicht der Ausländerbehörde kann der in einem Gesprächsvermerk vom 6. März 1998 festgehaltenen Erklärung des Antragstellers, seine Ehefrau halte sich "die ganze Woche über" an ihrem Nebenwohnsitz auf, ein Widerspruch zu den Erklärungen seiner Ehefrau nicht entnommen werden. Bei verständiger Würdigung kann die vorgenannte Aussage des Antragstellers nur so verstanden werden, dass sich seine Ehefrau - nur - an den Wochenarbeitstagen und gerade nicht an den Wochenenden in ihrer Nebenwohnung aufhält.

Auch der Ansicht der Ausländerbehörde in der Begründung ihrer Verfügung, die Beibehaltung des Nebenwohnsitzes im Hunsrück sei bei einer Arbeitszeit von 24,5 Stunden in der Woche nicht nachvollziehbar, vermag der Senat nicht beizupflichten. Allenfalls ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem zeitlichen Umfang einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des Bereichs des Lebensmittelpunktes und des hieraus erzielten Einkommens zu den mit der beruflich bedingten Trennung von dem Ehepartner für das eheliche Zusammenleben verbundenen Belastungen mag die Frage aufwerfen, ob diese beruflichen Notwendigkeiten nicht nur vorgeschoben sind. Hiervon kann bei einer über die Hälfte der üblichen Wochenarbeitszeit überschreitenden Arbeitszeit und einem monatlichen Bruttoeinkommen von (im März 1998) 2.256,-- DM aber keine Rede sein.

Weiterhin spricht auch die lange Dauer der aus beruflichen Gründen aufrechterhaltenen Trennung an den Arbeitstagen der Ehefrau des Antragstellers entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dafür, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen oder aufrecht erhalten wurde. Wie lange ein Ehepaar die mit einer solchen zeitweiligen Trennung verbundenen Belastungen auf sicht nimmt, hat es im Rahmen der allein ihm obliegenden Gestaltung seiner Lebensverhältnisse selbst zu entscheiden. Eine solche sich über lange Zeit hinziehende, mit beruflichen Gegebenheiten begründete Lebensgestaltung kann allenfalls bei Hinzutreten weiterer, für eine Scheinehe sprechender Gesichtspunkte zusätzliches Indiz für eine dauerhafte Trennung des Ehepaares sein.

Schließlich besagt auch der von der Ausländerbehörde in ihrer Verfügung angesprochene Umstand, dass der Antragsteller und seine Ehefrau bei verschiedenen örtlichen Überprüfungen nicht zu Hause angetroffen werden konnten, nichts über das Bestehen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes des Ehepaares in Frankfurt am Main. Die behördlichen Überprüfungen sind ersichtlich nur an Werktagen vorgenommen worden. Da sich beide Ehepartner an diesen Tagen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit zumeist nicht in der Wohnung aufhalten, ist es nicht auffällig, dass sie bei den verschiedenen Überprüfungen nicht zugegen waren.

Durch die vorgetragenen Gründe für die Beibehaltung des Nebenwohnsitzes und durch die Darlegung der Umstände, aus denen sich eine deutlich nach außen hervortretende intensive eheliche Verbundenheit ergibt, ist den Anforderungen an die hinreichende Glaubhaftmachung einer ehelichen Gemeinschaft Genüge getan. Weitere - von der Vorinstanz offenbar vermisste - Angaben zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind nach den oben wieder gegeben Grundsätzen nicht erforderlich und mit Blick auf den verfassungsrechtlich geschützten Intimbereich des Ehepaares auch nicht zumutbar.

Geht man auf Grund der dargelegten Umstände von einer jedenfalls bis Mitte 1999 bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau aus, hätte dieser zumindest einen Anspruch darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 AuslG verlängert wird. Nach der seit dem 1. Juni 2000 geltenden, auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fassung von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (vgl. Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes vom 25. Mai 2000, BGBl. I, S. 742) ist es für das Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten nunmehr ausreichend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt.

Ungeachtet der dargelegten, für eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau sprechenden Gesichtspunkte vermag der Senat im vorliegenden Eilverfahren das Vorliegen einer solchen ehelichen Gemeinschaft mit Blick auf das von der Ehefrau des Antragstellers erwähnte Auseinanderleben des Ehepaares nicht abschließend festzustellen. Die Frage, ob diese Entfremdung tatsächlich erst Mitte 1999 oder wegen der regelmäßigen Auslandsaufenthalte des Antragstellers womöglich schon früher eingetreten ist, kann nur durch eine umfassende Ermittlung im Verfahren zur Hauptsache mit der notwendigen Gewissheit festgestellt werden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass nach der vorliegenden Sachlage der Erfolg des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs höher einzuschätzen ist als sein Misserfolg. Im Hinblick auf diese überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs und der bei einer Aufenthaltsbeendigung für den Antragsteller und seine Ehefrau eintretenden schwerwiegenden Folgen überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Vollzugsaussetzung das entgegenstehende öffentliche Interesse an seiner umgehenden Ausreise.

Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet wird, ist auch die in der Verfügung zugleich enthaltene Abschiebungsandrohung außer Vollzug zu setzen.

Die Kosten des gesamten Verfahrenes hat die Antragsgegnerin als unterlegene Beteiligte zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 3 GKG)

Ende der Entscheidung

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