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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: 9 TG 2664/03
Rechtsgebiete: AufenthaltsG/EWG, AuslG, VwGO


Vorschriften:

AufenthaltsG/EWG § 12 Abs. 9
AuslG § 10
AuslG § 72 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
1. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika kommen nicht als Folge der Meistbegünstigungsklausel im Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II S. 487) in den Genuss der Vergünstigungen, wie sie dem unter das Aufenthaltsgesetz/EWG fallenden Personenkreis eingeräumt sind. Denn Anknüpfungspunkt solcher Meistbegünstigungsklauseln kann grundsätzlich nicht eine ausländerrechtliche Position sein, die die Bundesrepublik Deutschland Angehörigen eines Drittstaates im Hinblick auf rechtliche Gegebenheiten zubilligt, die im Rahmen des Zusammenschlusses mit anderen Staaten zu supranationalen Gemeinschaften unter teilweiser Aufgabe eigener Regelungskompetenz begründet wurden.

2. Das Beschwerdegericht ist durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach es nur die mit der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen hat, nicht gehindert, die Erfolgsaussicht eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfassend und über die Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinausgehend zu überprüfen, wenn das Verwaltungsgericht dem Rechtsschutzantrag aus einem zu Unrecht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt stattgegeben hat und der Antragsgegner und Beschwerdeführer sich daher in seiner Beschwerdebegründung nur mit dieser Erwägung des Gerichts auseinandergesetzt hat. Sähe man dies anders, liefe der in erster Instanz obsiegende Antragsteller und Beschwerdegegner Gefahr, mit seinem evtl. schon vom Verwaltungsgericht - im Hinblick auf dessen fehlerhafte Sicht der Dinge - nicht berücksichtigten, möglicherweise entscheidungsrelevanten Vorbringen auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet zu bleiben (so schon Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, ESVGH 53, 184 = NVwZ-RR 2003, 458 = InfAuslR 2003, 84 = EZAR 012 Nr. 7; vgl. allerdings auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, ESVGH 52, 256 = EZAR 037 Nr. 7 = AuAS 2002, 234).

3. Der von einem Ausländer ausweislich seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung angestrebte konkrete Aufenthaltszweck bestimmt und begrenzt den Verfahrensgegenstand und konkretisiert damit den ausländerbehördlichen wie den nachfolgenden gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbereich. Hat die Ausländerbehörde also einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit abgelehnt, so kann der Ausländer im nachfolgenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mit Erfolg darauf verweisen, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 -, ESVGH 46, 238, und vom 22. Mai 1997 - 13 TG 744/96 -, AuAS 1998, 95 = FamRZ 1998, 616).


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

9 TG 2664/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Schönstädt

am 5. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. September 2003 (Az.: 4 G 2306/02[1]) mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. August 2002 insoweit aufschiebende Wirkung entfalte, als er sich gegen die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis richtet. Einer rechtlichen Überprüfung hält auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des vorgenannten Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin gleichzeitig verfügte Abschiebungsandrohung nicht stand.

Soweit sich das Begehren der Antragstellerin nach Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung ihrer Anträge vom 5. Januar 2000 und 10. September 2001 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis richtet, ist es allerdings zulässig, da dem Widerspruch der Antragstellerin vom 29. August 2002 gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2002 erfolgte Ablehnungsentscheidung die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO nicht zukommt (§ 72 Abs. 1 AuslG). Die Antragstellerin kann einstweiligen Rechtsschutz somit nur durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht erlangen.

§ 72 Abs. 1 AuslG, wonach Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsgenehmigung keine aufschiebende Wirkung haben, ist im Falle der Antragstellerin auch nicht durch § 12 Abs. 9 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), der § 72 Abs. 1 AuslG für den unter dieses Gesetz fallenden Personenkreis für nicht anwendbar erklärt, ausgeschlossen. Denn die Antragstellerin kann sich als Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika nicht mit Erfolg auf diese Vergünstigung berufen.

Die vorgenannte Regelung gilt für sie auch nicht - wie die Antragstellerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht meinen - unter Berücksichtigung des Art. III Abs. 1 Satz 3 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (Gesetz vom 7. Mai 1956 - BGBl. II S. 487).

Danach darf die Behandlung von Staatsangehörigen eines der Vertragspartner im Gebiet des jeweils anderen keinesfalls weniger günstig sein, als es Staatsangehörigen irgendeines dritten Landes zusteht oder vom Völkerrecht vorgeschrieben ist.

Anknüpfungspunkt einer solchen Vertragsklausel kann, auch wenn dies in Art. III Abs. 1 Satz 3 der völkerrechtlichen Vereinbarung aus dem Jahre 1954 keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, grundsätzlich nicht eine ausländerrechtliche Position sein, die die Bundesrepublik Deutschland dem Angehörigen eines Drittstaates im Hinblick auf rechtliche Gegebenheiten zubilligt, die im Rahmen eines Zusammenschlusses mit anderen Staaten zu supranationalen Gemeinschaften unter teilweise Aufgabe eigener Regelungskompetenz begründet wurden. Für eine durch völkerrechtliche Vereinbarung zugesicherte Einräumung gleicher Vergünstigungen wie sie anderen Ausländern seitens der Vertragsstaaten zugebilligt wird ("Meistbegünstigung"), kann als Bezugspunkt im Grundsatz nur eine ebenfalls im bilateralen Verhältnis zu einem anderen Staat begründete ausländerrechtliche Behandlung herangezogen werden, nicht aber ein Rechtszustand, wie er sich als Folge der Integration eines Vertragsstaates in eine supranationale völkerrechtliche Gemeinschaft darstellt (ebenso BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG I C 7.69 -, DÖV 1972, 98 = Buchholz 402.24 § 2 Nr. 2; Kloesel/ Christ/ Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, Band 3, Anmerkung zu Art. XXV Abs. 4 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (ONr. 432); Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989, Rdn. 440 [S. 300 f.]; Randelzhofer, Der Einfluss des Völker- und Europarechts auf das deutsche Ausländerrecht, 1980, S. 36; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 27 Rdn. 262; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, InfAuslR 2003, 84 = EZAR 012 Nr. 7 = NVwZ-RR 2003, 458).

Ob diese Einschränkung im vorliegend zur Beurteilung stehenden Vertrag mit den Vereinigten Staaten aus dem Jahre 1954 schon darin zum Ausdruck kommt, dass in Art. XXV Abs. 4 im Zusammenhang mit der Definition des - in Art. III Abs. 1 Satz 3 allerdings nicht ausdrücklich verwandten - Begriffs der "Meistbegünstigung" davon die Rede ist, dass die Behandlung nicht weniger günstig sein darf als die, die den Staatsangehörigen irgendeines dritten Landes "unter gleichartigen Voraussetzungen" gewährt wird, mag dahinstehen. Denn sie ist Meistbegünstigungsklauseln der vorliegend zu beurteilenden Art selbstverständlich immanent (so ausdrücklich Kloesel/ Christ/Häußer, a. a. O., und Renner, a. a. O., sowie - der Sache nach - BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG I C 7.69 -, a.a.O.). Wenn daher beispielsweise in dem im Jahre 1960 in Kraft getretenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikanischen Republik vom 23. Dezember 1957 (BGBl. II S. 1469) ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Meistbegünstigungsbestimmungen dieses Vertrages nicht für Vergünstigungen und Vorteile gelten sollen, die einer der beiden Vertragsstaaten aufgrund einer Zollunion oder Freihandelszone oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft gewährt, die zwischen mehreren Ländern errichtet worden ist und gemeinschaftliche Regelungen auf bestimmten Gebieten einschließt oder die der Sicherheit dieser Länder dient, so kann hieraus nicht etwa im Gegenschluss eine abweichende Interpretation vergleichbarer Klauseln im völkerrechtlichen Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeleitet werden. Vielmehr ist diese Klarstellung in der Vereinbarung mit der Dominikanischen Republik, die zu einer Zeit geschlossen wurde, als die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in eine europäische Staatengemeinschaft in ein konkretes Stadium getreten war, als Indiz für die Richtigkeit der vorstehenden Interpretation des Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika zu werten. Andernfalls träte - dies sei nur ergänzend angeführt - der von den vertragsschließenden Parteien zweifellos nicht ernsthaft angestrebte Zustand ein, dass amerikanische Staatsangehörige - oder etwa auch iranische Staatsbürger (auf der Grundlage der Meistbegünstigungsklauseln des Handels-, Zoll- und Schifffahrtsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 [RGBl. 1930 II S. 1013, vgl. dazu Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran vom 4. November 1954 [BGBl. II S. 829]) - angesichts des grundsätzlich dynamischen Charakters von Meistbegünstigungsklauseln in ausländerrechtlicher Hinsicht stets die gleiche Behandlung einfordern könnten, wie sie die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer die einzelstaatlichen Grenzen zunehmend überwindenden europäischen Staatengemeinschaft den Angehörigen dieser Gemeinschaft gewährt (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, a. a. O., Band 3, Anmerkung zu Art. 1 Abs. 2 des Abkommens mit dem Kaiserreich Persien: "... die Meistbegünstigung [hat] gewisse selbstverständliche Grenzen. So kann die im Jahre 1929 vereinbarte Meistbegünstigung nicht bewirken, dass iranische Staatsangehörige heute ausländerrechtlich ebenso zu behandeln sind wie etwa die Angehörigen der EWG-Staaten ... oder die Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte ...").

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Antragstellerin als amerikanische Staatsangehörige nicht mit Erfolg auf die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes/EWG berufen kann. Dessen § 12 Abs. 9 findet auf sie keine Anwendung. Ihr Widerspruch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. August 2002 entfaltete daher gemäß § 72 Abs. 1 AuslG keine aufschiebende Wirkung. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts, der auf der Annahme des Eintritts dieser aufschiebenden Wirkung beruht und dies entsprechend feststellt, ist daher schon aus diesem Grunde aufzuheben.

Der somit zulässige und nunmehr vom Senat erstmalig sachlich zu bescheidende Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung einer Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin anzuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin erweist sich nämlich im Rahmen der in Eilverfahren der vorliegenden Art gebotenen, allein möglichen summarischen Überprüfung durch den Senat als offensichtlich rechtmäßig.

Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Senat nicht etwa in der Weise an die das Prüfprogramm des Beschwerdegerichts normalerweise bestimmende und begrenzende Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gebunden, dass er nur auf die in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin dargelegten Gründe eingehen dürfte. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, ESVGH 53, 184 = NVwZ-RR 2003, 458 = InfAuslR 2003, 84 = EZAR 012 Nr. 7; vgl. allerdings auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, ESVGH 52, 256 = EZAR 037 Nr. 7 = AuAS 2002, 234) ist das Beschwerdegericht durch die vorgenannte Rechtsvorschrift nicht gehindert, die Erfolgsaussicht eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfassend und über die Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinausgehend zu überprüfen, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - dem Rechtsschutzantrag aus einem zu Unrecht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt stattgegeben hat und der Antragsgegner und Beschwerdeführer sich daher in seiner Beschwerdebegründung nur mit dieser Erwägung des Gerichts auseinandergesetzt hat. Sähe man dies anders, liefe der in erster Instanz obsiegende Antragsteller und Beschwerdegegner Gefahr, mit seinem schon vom Verwaltungsgericht - im Hinblick auf dessen fehlerhafte Sicht der Dinge - bislang nicht berücksichtigten, möglicherweise aber entscheidungsrelevanten Vorbringen auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet zu bleiben.

Unter Einbeziehung der Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Senat anhand der Behördenakten und des Vorbringens der Beteiligten im vorliegenden Eilverfahren darstellt, hat es die Antragsgegnerin offensichtlich zu Recht abgelehnt, die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin auf deren Antrag vom 5. Januar 2000 hin erneut zu verlängern bzw. der Antragstellerin auf deren Antrag vom 10. September 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Erstmals im Jahre 1995 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin sowie deren Ehemann und dem im Jahre 1982 geborenen Sohn Aufenthaltserlaubnisse, nachdem die Antragstellerin in ihrem darauf gerichteten Antrag unter Hinweis auf ihren erlernten Beruf - "Konzertmeisterin (1. Geige Musikerin)" - als Zweck ihres Aufenthalts die Beschäftigung bei der Produktionsfirma des Musicals "......... .............." in ............-.............. angegeben hatte. Für Ihre Tätigkeit als Mitglied des Orchesters war die Antragstellerin auch im Besitz einer Arbeitserlaubnis. In der Folgezeit wurde diese Aufenthaltserlaubnis mehrfach verlängert. Nachdem das vorgenannte Musical im Jahre 1997 abgesetzt worden war und die Produktionsfirma die Mitwirkenden entlassen hatte, bezog die Antragstellerin zunächst Arbeitslosengeld und später Arbeitslosenhilfe. Auf ihren Verlängerungsantrag vom 13. Januar 1999, in dem sie als Zweck ihres Aufenthalts "Arbeit" angab und dem sie eine Bescheinigung über den Bezug von Arbeitslosenhilfe beifügte, verlängerte die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis noch einmal bis zum 12. Januar 2000, wobei die Antragstellerin - offenbar mündlich - darauf hingewiesen wurde, dass sie mit dem nächsten Verlängerungsantrag unbedingt Arbeitsnachweise vorlegen müsse, sonst könne keine Verlängerung mehr erfolgen. Nachdem die Antragstellerin zeitweise - in den Monaten Januar und Februar 2000 - auch ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hatte, beantragte sie unter dem 5. Januar 2000 erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei sie als Aufenthaltszweck wiederum "Arbeit" angab. Mit Schriftsätzen ihres damaligen Bevollmächtigten vom 27. Januar und 15. März 2000 ließ sie "gegebenenfalls ... auch bereits jetzt vorsorglich um Genehmigung einer selbständigen Tätigkeit als Musiklehrerin" bitten, unter dem 10. September 2001 stellte die "Familie A." den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, wobei sie angab, diese für eine Tätigkeit der Antragstellerin in einem der zahlreichen Orchester, bei denen sie sich beworben habe, zu benötigen.

Mit Bescheid vom 9. August 2002 lehnte die Antragsgegnerin unter Androhung der Abschiebung die Anträge vom 5. Januar 2000 und 10. September 2001 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Aufenthaltserlaubnis sei der Antragstellerin nur zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in Deutschland erteilt und in der Folgezeit mehrfach verlängert worden. Da die Antragstellerin seit Dezember 1997 arbeitslos sei und keine Nachweise über eine neue Beschäftigung vorgelegt habe, komme eine weitere Verlängerung nicht in Betracht. Die Antragstellerin erfülle im Übrigen auch die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG, da sie Arbeitslosenhilfe beziehe. Anhaltspunkte für eine Abweichung von der gesetzlichen Regel seien nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 29. August 2002 Widerspruch ein. Am 14. November 2002 hat sie beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, dass sich ihre aufenthaltsrechtliche Position unter Beachtung der bereits oben erwähnten völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahre 1954 nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes/EWG bestimme. Sie habe mittlerweile einen festen Stamm an Musikschülern, denen sie regelmäßig Unterricht erteile. Von ihren Eltern erhalte sie darüber hinaus einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 800 €, so dass sie für sich und ihren Ehemann auf ein ausreichendes monatliches Einkommen zurückgreifen könne. Ihr Sohn könne sich durch eigene Arbeit selbst versorgen. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin diese Angaben ergänzt und durch Vorlage u. a. des Einkommensteuerbescheids 2002 sowie einer auf das Jahr 2003 bezogenen Gewinnermittlung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers zu belegen versucht. Ihr Sohn habe im letzten Jahr ein durchschnittliches Monatseinkommen bei der Firma ............ in Höhe von 421,74 € erzielt und benötige ebenfalls keine öffentlichen Sozialleistungen. Insoweit hat die Antragstellerin Kontoauszüge für das Jahr 2003 vorgelegt.

Das Vorbringen der Antragstellerin im Verwaltungs- sowie im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren vermag die offensichtliche Rechtmäßigkeit der ihr gegenüber ergangenen Maßnahme nicht in Frage zu stellen.

Der Antragstellerin, die sich als Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika nicht mit Erfolg auf die Vergünstigungen des Aufenthaltsgesetzes/EWG berufen kann (siehe dazu die obigen Ausführungen des Senats), steht weder ein Anspruch auf Verlängerung ihrer zum Zwecke der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilten Aufenthaltserlaubnis noch auf Erteilung einer auf diesen Aufenthaltszweck bezogenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu. Sie kann auch nicht mit Erfolg beanspruchen, dass die Antragsgegnerin über ihre Anträge noch einmal unter sachgerechter Ermessensausübung befindet.

Ausländern, die sich - wie die Antragstellerin - länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Tätigkeit auszuüben, wird eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994) erteilt (§ 10 Abs. 1 AuslG). Weder das Vorbringen der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren noch ihre Darlegungen im vorliegenden Gerichtsverfahren lassen indes auch nur ansatzweise - mit entsprechenden Nachweisen - erkennen, welche konkrete unselbständige Erwerbstätigkeit die Antragstellerin in Deutschland aufzunehmen beabsichtigt. Angesichts dieser Sachlage kann ihr Begehren auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis (Antrag vom 5. Januar 2000) bzw. auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Antrag vom 10. September 2001) - beide auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gerichtet - keinem der Einzeltatbestände der Arbeitsaufenthalteverordnung zugeordnet werden. Das Ermessen der Ausländerbehörde, wie es dieser in den einzelnen Vorschriften der vorgenannten Verordnung eingeräumt wird, kommt aber nur dann zum Tragen, wenn einer der zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen der Verordnung, die der Senat ggf. in eigener Zuständigkeit zu prüfen hätte, gegeben ist.

Sollte der Antragstellerin allerdings mittlerweile daran gelegen sein, eine Aufenthaltsgenehmigung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - also etwa für die Erteilung privaten Musikunterrichts - zu erhalten, könnte ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls kein Erfolg beschieden sein. Dabei mag dahin stehen, ob die Antragstellerin bislang überhaupt eine auf diesen Aufenthaltszweck bezogene Aufenthaltsgenehmigung bei der Antragsgegnerin mit der notwendigen Deutlichkeit beantragt hat. Möglicherweise könnten die Ausführungen ihres früheren Bevollmächtigten in dessen an die Antragsgegnerin gerichteten Schriftsätzen vom 17. Januar und 15. März 2000 trotz der unklaren Formulierung ("Gegebenenfalls bitte ich auch bereits jetzt um Genehmigung einer selbständigen Tätigkeit als Musiklehrerin") in diesem Sinne verstanden werden. Letztlich bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung, weil jedenfalls in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. August 2002, hinsichtlich derer die Antragstellerin vorliegend um einstweiligen Rechtsschutz nachsucht, lediglich die Anträge vom 5. Januar 2000 und 10. September 2001 beschieden sind, die allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zum Gegenstand hatten. Über die Zubilligung eines auf einen gänzlich anderen Aufenthaltszweck, hier also die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, gerichteten Aufenthaltstitels hat die Antragsgegnerin erkennbar noch keine Entscheidung getroffen. Gerade der von einem Ausländer ausweislich seines Antrags jeweils angestrebte Aufenthaltszweck bestimmt und begrenzt aber unmittelbar den Verfahrensgegenstand und konkretisiert damit den ausländerbehördlichen wie den nachfolgenden gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbereich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. März 1996 - 13 TG 475/96 -, ESVGH 46, 238, und vom 22. Mai 1997 - 13 TG 744/96 -, AuAS 1998, 95 = FamRZ 1998, 616).

Nach alledem erweist sich der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Verfügung vom 9. August 2002 erfolgte Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anzuordnen, als erfolglos, da die Antragsgegnerin diesen Antrag offensichtlich zu Recht abgelehnt hat. Über ein evtl. gestelltes oder noch zu stellendes Begehren der Antragstellerin, ihr eine Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Musiklehrerin zu erteilen, wird die Antragsgegnerin ggf. in Ausübung des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens (vgl. § 7 AuslG; dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1996 - BVerwG 1 B 59/96 -, InfAuslR 1996, 397 = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 5) zu entscheiden haben, wobei insbesondere anhand der von der Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen das Vorliegen des Regelversagungsgrundes nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG einer erneuten Überprüfung zu unterziehen sein wird.

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit er sich auf die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2000 verfügte Abschiebungsandrohung bezieht. Auch diese Maßnahme erweist sich als offensichtlich rechtmäßig (§§ 49, 50 AuslG).

Da der Antrag der Antragstellerin erfolglos bleibt, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung der Streitwertentscheidung durch das Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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