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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: 9 TZ 2492/00
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 28 Abs. 3 S. 1
Nach Abschluss eines Studiums, für das einem ausländischen Studenten eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, kann ihm für die anschließende Absolvierung eines Aufbaustudiums im Studiengang Informatik unter Abweichung von § 28 Abs. 3 Satz 1 vor der Ausreise nicht allein deshalb eine erneute Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, weil die durch ein solches Aufbaustudium vermittelten Kenntnisse in der Datenverarbeitung die Erwerbschancen des Ausländers erhöhen und das Aufbaustudium deshalb eine sinnvolle Ergänzung zu dem abgeschlossenen Studium darstellt.)
Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 5 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Die von dem Antragsteller in seinem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag der Senat nicht zu erkennen.

Es mag dabei offen bleiben, ob die Ausführungen in dem der Antragsschrift beigefügten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in dem vorangegangenen Eilverfahren geeignet sind, die Ansicht des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen, der Antragsteller könne gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung im Bescheid der Ausländerbehörde des Wetteraukreises vom 21. Februar 2000 deshalb keinen vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen, weil die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung (Beendigung des Studiums) abgelaufen gewesen sei und der Aufenthalt des Antragstellers folglich gemäß § 69 Abs. 2 bzw. 3 AuslG weder als vorläufig erlaubt noch als vorläufig geduldet gegolten habe. Da das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung nicht nur auf die von ihm angenommene Unzulässigkeit des beanspruchten Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gestützt, sondern seine Entscheidung darüber hinaus auch mit Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Versagungsbescheides begründet hat, könnte eine Zulassung der Beschwerde gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur bei Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit auch dieser zusätzlichen Begründung erfolgen. Hieran fehlt es jedoch.

Soweit der Antragsteller zunächst die Feststellung in dem Beschluss der Vorinstanz beanstandet, aus der von ihm - dem Antragsteller - vorgelegten Bescheinigung des Akademischen Auslandsamtes der Technischen Universität Darmstadt vom 30. September 1999 gehe hervor, dass das Aufbaustudium Informatik lediglich eine sinnvolle Ergänzung zu dem abgeschlossenen Maschinenbaustudium darstelle, sind aus dieser Rüge keine Anhaltspunkte für die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses zu entnehmen. Zwar trifft es zu, dass in dem Text der erwähnten Bescheinigung das Wort "lediglich" nicht enthalten ist. Durch die Hinzufügung dieses Wortes hat das Verwaltungsgericht indessen keine die Richtigkeit seiner Entscheidung in Frage stellende textliche Veränderung oder gar Verfälschung vorgenommen. Der Inhalt der Bescheinigung vom 30. September 1999 enthält auch ohne das Wort "lediglich" nichts, was es rechtfertigen könnte, von der in § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorgeschriebenen Regelversagung der Aufenthaltsbewilligung für den Fall der Verfolgung eines neuen Aufenthaltszwecks abzusehen.

Die für eine Abweichung von der gesetzlichen Regel notwendigen atypischen Gegebenheiten (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 3 S 437/96 -, DÖV 1997, 380, 381) sind gerade bei dem von dem Antragsteller im Anschluss an das Maschinenbaustudium geplanten Studium im Aufbaustudiengang Informatik nicht gegeben. Nach der bereits erwähnten Bescheinigung des Akademischen Auslandsamtes der Technischen Universität Darmstadt vom 30. September 1999 stellt das Aufbaustudium Informatik nicht nur für das Studium im Studiengang Maschinenbau, sondern auch für eine Vielzahl anderer Studiengänge eine sinnvolle Ergänzung dar. Danach wird durch das Aufbaustudium nämlich eine zusätzliche Qualifikation auf dem Gebiet der Datenverarbeitung vermittelt, die "in vielen beruflichen Bereichen immer mehr an Bedeutung gewinnt". Auch der Antragsteller beruft sich darauf, dass "Absolventen naturwissenschaftlicher Studien" ohne Informatikkenntnisse weder in Deutschland noch im Ausland Marktchancen hätten. Fehlt es aber an besonderen Umständen, aus denen sich die Notwendigkeit eines Aufbaustudiums gerade im konkreten Fall ergibt, steht der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Studiums in diesem Studiengang die Regelvorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG entgegen.

Soweit in der Antragsschrift darüber hinaus behauptet wird, das angestrebte Aufbaustudium bewege sich auch dann, wenn es fünf Semester in Anspruch nehmen sollte, mit Rücksicht auf die Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen, können diesem nicht näher konkretisierten Einwand keine ernstlichen Zweifel an der gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichts entnommen werden, eine Aufenthaltsbewilligung für das auf eine Mindeststudiendauer von 4 bis 5 Semestern ausgelegte Informatikstudium könne auch deshalb nicht erteilt werden, weil der die im aktuellen Entwurf der Verwaltungsvorschriften zu § 28 AuslG geregelte Ausnahmefall von § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG ein Aufbaustudium lediglich bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren betreffe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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