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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: 9 UE 1653/98.A
Rechtsgebiete: GG, AsylVfG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 16 a Abs. 1
AsylVfG § 26 a
AsylVfG § 27 Abs. 1
AsylVfG § 28
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 4
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 2
1. Ehemalige Mitglieder, auch Offiziere der Armee des Mengistu-Regimes und ehemalige Mitglieder der Regierungspartei WPE, denen nicht der Vorwurf von Kapitalverbrechen gemacht wird und die nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, müssen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Armee- oder Parteizugehörigkeit oder wegen eines Auslandsstudiums nicht mit der Gefahr politischer Verfolgung durch die EPRDF-Regierung rechnen.

2. Mitgliedern der MEDHIN-Partei droht im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien allein wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die MEDHIN-Partei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

3. Die bloße Mitgliedschaft in der EFSU oder in einer ihrer Exilgruppen führt im Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung durch den äthiopischen Staat (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2001 - 9 UE 1702/98.A -).

4. Im Übrigen Einzelfall eines äthiopischen Asylbewerbers, dem Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wird, weil er als Vorsitzender der EFSU in der Bundesrepublik Deutschland in herausragender Position exilpolitisches Engagement in einem Umfang zeigt, der ihn in den Augen der äthiopischen Behörden als aktiven Regimegegner ausweist.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

9 UE 1653/98.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am VG Wiesbaden Domann-Hessenauer (abgeordnete Richterin), ehrenamtliche Richterin Backes ehrenamtlichen Richter Griesel ohne mündliche Verhandlung am 28. Februar 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember 1996 (Az.: 5 E 7966/93.A <3>) aufgehoben, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 2/3, der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 11. Januar 1955 in S (Bezirk Shoa) geborene Kläger ist christlich-orthodoxer Religion und amharischer Volkszugehörigkeit. Nach Abschluss der Schule ging er zur äthiopischen Luftwaffe und schlug die Offizierslaufbahn ein. Während seiner dortigen Tätigkeit absolvierte er im Jahre 1976 einen sechsmonatigen Ausbildungskurs in den USA, ein Managementstudium in Addis Abeba und einen Offizierslehrgang in Debre Zait. 1983 ging er zu einer politischen Schulung an die Akademie der bulgarischen KP in Sofia. 1988 wurde er zum Studium der Politikwissenschaften nach Luvov zur dortigen Militärakademie geschickt. In Äthiopien gehörte er zu den Gründungsmitgliedern der COPWE, des Komitees zum Aufbau der Arbeiterpartei und leitete politische Schulungen im zentralen Militärlager Tatek bei Addis Abeba. Unmittelbar nach Gründung der WPE und seiner Rückkehr aus Bulgarien übernahm der Kläger die Funktion des Kulturchefs der Partei in der Luftwaffe mit Hauptsitz in Debre Zait. 1984 wurde er Organisationsleiter der Partei bei der 4. Air Group in Addis Abeba. Während seines Aufenthaltes in der UdSSR gehörte er als Parteisekretär dem Leitungskomitee der WPE an.

Nach dem Sturz des Mengistu-Regimes und der Machtergreifung durch die TPLF (heute EPRDF) musste der Kläger die Sowjetunion verlassen, da das zwischen dem Mengistu-Regime und der UdSSR geschlossene Militärabkommen von der neuen TPLF-Regierung gekündigt und die Ausbildung des Klägers nicht weiter gefördert wurde.

Am 22. November 1991 reiste der Kläger über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. November 1991 seine Anerkennung als politisch Verfolgter. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er sei Mitglied der äthiopischen Arbeiterpartei und habe in der Luftwaffe als Vollzeitpolitiker gearbeitet. Er fürchte um sein Leben, da Angehörige der gesamten Waffengattung durch die EPRDF-Regierung vertrieben, in Konzentrationslager gesteckt und dort ermordet worden seien. Er sei seit 1984 Mitglied der äthiopischen Arbeiterpartei. Anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12. August 1993 gab er an, Hauptgrund für seinen Asylantrag sei der Regierungswechsel in Äthiopien. Er sei unter dem Mengistu-Regime Militäroffizier des Verteidigungsministeriums und Mitglied der WPE gewesen. In der Bundesrepublik Deutschland sei er ebenfalls politisch aktiv. Er habe hier gemeinsam mit zwei anderen Äthiopiern die Union der ehemaligen äthiopischen Soldaten (EFSU) gegründet. Darüber hinaus sei er am 28.12.1992 Mitglied der MEDHIN-Partei geworden und gehöre dem Vorstand für Hessen-Süd an. Diese Partei hat er im Jahre 1996 wieder verlassen.

Mit Bescheid vom 4. November 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Der Bescheid wurde seinem früheren Bevollmächtigten am 5. November 1993 zugestellt.

Am 11. November 1993 erhob der Kläger Klage und trug zur Begründung vor, als die EPRDF im Mai 1991 in Äthiopien die Macht übernommen habe, hätten mehrere Versammlungen der äthiopischen Militärs in der Ukraine stattgefunden, um über die neue Lage zu sprechen. Die Offiziere wollten die neue Regierung nicht unterstützen, zumal sie von der Verhaftung zahlreicher Offiziere und WPE-Anhänger in Äthiopien gehört hatten. Sie hätten beschlossen, gegen die neue Regierung zu protestieren. Er sei als Delegierter seiner Gruppe in Luvov nach Moskau gefahren, wo eine Versammlung der äthiopischen Studenten stattgefunden habe, die aus allen Republiken eingetroffen seien. Hierbei sei es zu heftigen Auseinandersetzungen mit Unterstützern der EPRDF gekommen. Er habe im Rahmen dieser Auseinandersetzung sehr engagiert gegen die EPRDF opponiert. Er sei nunmehr Vorsitzender der EFSU in der Bundesrepublik Deutschland sowie Bezirksvorsitzender für Süd-Hessen der MEDHIN. Er habe an zahlreichen Veranstaltungen der Exilopposition teilgenommen. Er müsse schon aufgrund seiner früheren, herausragenden Position innerhalb der Partei und der Armee im Falle seiner Rückkehr als politischer Gegner mindestens mit Inhaftierung auf unbestimmte Zeit rechnen. Die äthiopischen Sicherheitskräfte hätten genaue Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten. Hinzu komme seine Asylantragstellung, was seitens der äthiopischen Sicherheitskräfte als Ausdruck seiner gegnerischen Gesinnung gewertet werde. Zudem habe er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland keinerlei wirtschaftliche Existenzgrundlage und wäre vom Hungertod bedroht.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 1996 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Auf den Wortlaut des Gerichtsbescheids wird im Übrigen Bezug genommen.

Gegen den ihm am 20. Januar 1997 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 28. Januar 1997 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss des 3. Senats vom 27. März 1998 - 3 UZ 774/97.A - ist die Berufung wegen nachträglicher Divergenz im Hinblick auf das Urteil des 3. Senats vom 18. Dezember 1997 - 3 UE 3402/97.A - , zugelassen worden, weil - so eine der Rügen des Bundesbeauftragten - allein die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreiche, um bei einem äthiopischen Staatsangehörigen, der als möglicherweise oppositionell eingestellt oder tätig angesehen werde, das Vorliegen politischer Verfolgung festzustellen.

Zur Begründung seiner Berufung weist der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten auf die im Zulassungsbeschluss des 3. Senats vom 27. März 1998 dargestellte Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des 3. Senats im Urteil vom 18. Dezember 1997 - 3 UE 3402/97.A - hin.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember 1996 (Az.: 5 E 7966/93.A <3>) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus vor, er sei auch Mitglied des Aktionskomitees der Exilopposition, das die gemeinsamen Veranstaltungen organisiere und leite sowie gemeinsame Resolutionen etc. an deutsche staatliche und andere Stellen verfasse und vertrete (EAC). In dieser Funktion halte er Kontakt zu den Oppositionsparteien wie der AAPO, EPRP, MEDHIN, EDU, OLF, Kefagn und anderen, er erarbeite die gemeinsamen Linien für die Veranstaltungen und sei organisatorisch tätig. Ferner sei er Mitherausgeber des Magazins RAJ. Darüber hinaus habe er an verschiedenen, im Einzelnen aufgelisteten Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen. Nach einem Treffen zwischen dem Kläger und dem Leiter des äthiopischen Lehrerverbands (ETA), Herrn Dr. T W , sei dieser bei seiner Rückkehr nach Äthiopien am 30. Mai 1996 inhaftiert worden, die von ihm mitgeführten Unterlagen der EFSU seien beschlagnahmt worden. Über die EFSU und deren Arbeit sei auch - unter namentlicher Nennung des Klägers - in äthiopischen Zeitungen berichtet worden. Dies gelte z. B. hinsichtlich seines Beitrags für die EFSU auf dem Kongress im Mai 1997 in Frankfurt am Main.

Bis 1997 habe er die Funktion des Bezirksvorsitzenden Hessen-Süd der MEDHIN-Partei inne gehabt. Im April 1996 sei er Mitglied des Leitungskomitees der äthiopischen Gemeinde in Frankfurt am Main geworden. Die äthiopischen Behörden wüssten auch um seine Aktivitäten im Bundesgebiet für die MEDHIN und die EFSU, weil der entsprechende Personenkreis auf das Genaueste beobachtet und registriert werde. Die Mehrzahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Äthiopier und Eritreer bestehe aus Angehörigen der früheren Opposition, die nun in Äthiopien und Eritrea die Regierung stelle. Dieses informelle Netz werde zur Gewinnung von Informationen über die Aktivitäten der Exilopposition und ihrer Angehörigen genutzt. In jedem Falle drohe ihm aber wegen seiner propagandistischen Tätigkeit für die MEDHIN, die EFSU sowie als Mitherausgeber der RAJ Strafverfolgung nach dem Pressegesetz, dem Gesetz über friedliche Demonstrationen und politische Versammlungen sowie nach dem Äthiopischen Strafgesetzbuch. Diese Vorschriften verböten u. a. die Kritik an der Regierung, die Förderung des Rassenhasses und anderes und würden derzeit zur politischen Verfolgung von mutmaßlichen Sympathisanten von Oppositionsgruppen, die sich gegen die ethnisch orientierte Politik der EPRDF richteten, verwendet.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Sie ist der Auffassung, die behauptete exilpolitische Betätigung des Klägers für die EFSU stelle keinen beachtlichen Nachfluchttatbestand dar, da schon von einer politischen Betätigung in diesem Sinne nicht ausgegangen werden könne. Auch sei nicht erkennbar, dass das Ziel dieser Organisation die Bekämpfung des derzeitigen äthiopischen Regimes sei. Auch die Mitgliedschaft in der MEDHIN-Partei führe nicht zu einer politisch motivierten Verfolgung. Insoweit wird u. a. auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. April 1998 verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Asylgründe des Klägers durch dessen Vernehmung als Beteiligter. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1 Aktenhefter, 95 Blatt) und der Erkenntnisquellen "Äthiopien: allgemeine Lage, Asylantrag, DERG/WPE, EFSU und MEDHIN", die den Beteiligten mit der Ladung bekannt gegeben worden und sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Entscheidung konnte gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hierauf wirksam verzichtet haben.

Die zugelassene Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO noch genügenden Weise begründet worden. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 27. März 1998 am 5. Mai 1998 mit Schriftsatz vom 20. Mai 1998, eingegangen am 22. Mai 1998, einen bestimmten Berufungsantrag gestellt und zur Begründung auf die Ausführungen im Zulassungsbeschluss Bezug genommen. Darin liegt eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Sie genügt den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO, da der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit der zulässigen Bezugnahme auf den Zulassungsbeschluss hinreichend deutlich dargelegt hat, warum der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht keinen Bestand haben kann (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 -, BVerwGE 107,117 = NVwZ 1998, 1311).

B.

Die Berufung ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG gerichteten Klage stattgegeben hat; insoweit ist der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen (I.). Soweit die Berufung sich auch gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG richtet, ist sie unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung Anspruch darauf, dass die Beklagte feststellt, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (II.). Daher erweist sich auch die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig (III.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (IV.).

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG.

Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist gemäß § 28 AsylVfG nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51).

Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Genfer Konvention - GK - als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 -, BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck, nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315). Werden nicht Leib, Leben oder die physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 -, a. a. O.).

Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30).

Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, a. a. O.). Allerdings kann die Asylanerkennung wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat, ausgeschlossen sein (Art. 16 a Abs. 2 GG; §§ 26 a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49).

Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus umfassend die in seine Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Insbesondere muss das Vorbringen den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen deutlich hervortreten lassen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben.

Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann aufgrund der Begründung des Asylantrags vom 27. November 1991, der persönlichen Angaben des Klägers zu seinem Asylbegehren im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12. August 1993 sowie seiner Vernehmung als Beteiligter im Berufungsverfahren durch die Berichterstatterin am 29. Januar 2002 und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien wegen Mitgliedschaft in der Armee des damals herrschenden Mengistu-Regimes oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen politisch verfolgt war und ihm bei seiner Rückkehr in sein Heimatland deswegen oder wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der MEDHIN-Partei oder seiner jetzt ausgeübten Funktion als Vorsitzender der EFSU politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der aus der früheren Sowjetunion über Polen in das Bundesgebiet eingereiste Kläger ist von der Asylanerkennung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er in einem der Durchreiseländer bereits vor politischer Verfolgung sicher gewesen wäre (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). Polen passierte der Kläger lediglich als Durchreiseland, in dem er sich nicht länger als reisebedingt notwendig aufhielt. Von einer Beendigung seiner Flucht in diesem Land kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 -, NVwZ 1990, 81 und vom 16. März 1990 - BVerwG 9 C 97.89 -, InfAuslR 1990, 206). Allerdings hat sich der Kläger nach dem Sturz des Mengistu-Regimes in Äthiopien Ende Mai 1991, also nach dem Ereignis, das für ihn nach eigenen Angaben die Gefahr politischer Verfolgung in seinem Heimatland herbeigeführt haben soll, noch bis zum November 1991, also mehr als drei Monate, in der ehemaligen Sowjetunion aufgehalten. Ob er sich insoweit die Vermutung des § 27 Abs. 3 AsylVfG entgegen halten lassen muss, mag indes dahinstehen, da sich die Klage, soweit sie auf die Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG gerichtet ist - wie nachfolgend ausgeführt - aus anderen Gründen als unbegründet erweist.

Die Drittstaatenregelung in § 26 a AsylVfG ist auf den Kläger nicht anwendbar, da er vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt hat (§ 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1993 - 2 BvR 668/93 -, NVwZ - Beil. 2/1993, 12).

Der Kläger ist nicht vorverfolgt.

Vorverfolgt sind nur Personen, bei deren Ausreise aus dem Heimatstaat politische Verfolgung schon eingetreten war oder denen bereits zu diesem Zeitpunkt politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 166).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

Der Kläger hat in Äthiopien bis zu seiner letzten Ausreise im Jahre 1988 keine politische Verfolgung erlitten. Er ist im Jahre 1988 unverfolgt aus Äthiopien in die damalige UdSSR ausgereist, wobei er zudem gültige Ausweispapiere besaß und als Mitglied der damals regierenden äthiopischen Arbeiterpartei (WPE) von Präsident Mengistu und als Mitglied der äthiopischen Armee vom äthiopischen Staat keine Nachteile zu erwarten hatte. Bereits 1976 ging er zu einer 6-monatigen Ausbildung zum Flugzeugmechaniker in die USA, absolvierte danach ein Management-Studium in Addis Abeba und sodann einen Offizierslehrgang in Debre Zait. 1983 hielt er sich zu einer politischen Schulung an einer Akademie der bulgarischen kommunistischen Partei in Sofia auf und wurde 1988 erneut in das Ausland, und zwar zum Studium der Politikwissenschaften in der ehemaligen UdSSR, entsandt. Zur Durchführung dieser Ausbildungen und des zuletzt genannten Studiums in der Sowjetunion hatte er vom äthiopischen Staat Zuschüsse und Unterstützung erhalten, was ihm erst die Ausbildung in der Sowjetunion ermöglicht hat. Hinzu kommt, dass der Kläger in der damaligen äthiopischen Armee nicht als einfacher Soldat diente, sondern die Offizierslaufbahn in der Luftwaffe der Mengistu-Armee eingeschlagen hatte, was ihn ebenfalls privilegierte, und er darüber hinaus im Rahmen seines Dienstes in der Armee politische Schulungen und Lehrgänge für Offiziere der damaligen Mengistu-Armee in Philosophie und politischer Ökonomie abhielt.

Der Kläger unterlag im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen keiner Verfolgung, da die Bevölkerungsgruppe der Amharen in Äthiopien bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers und auch danach keiner dem äthiopischen Staat zurechenbaren Verfolgung ausgesetzt war.

Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, dass dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341= EZAR 200 Nr. 1).

Anhaltspunkte für eine derartige, gegen Mitglieder des Volks der Amharen gerichtete Gruppenverfolgung ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (vgl. im Übrigen auch Hess. VGH, Urteile vom 26. Oktober 1999 - 3 UE 2605/97.A - und vom 4. November 1999 - 3 UE 717/95.A -).

Mithin kommt für den Kläger auch der herabgesetzte Prognosemaßstab für Vorverfolgte, wonach eine Anerkennung als asylberechtigt schon dann in Betracht kommt, wenn bei Rückkehr in den Heimatstaat eine Wiederholung der politischen Verfolgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, nicht zur Anwendung.

Der somit unverfolgt ausgereiste Kläger kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachtfluchtgrundes verlangen.

Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Letztgenannte sind, da das Asylgrundrecht grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt, ausnahmsweise nur dann beachtlich, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O. und vom 17. Januar 1992 - 2 BvR 1587/90 -, InfAuslR 1992, 142; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258).

Liegt danach ein beachtlicher Nachfluchttatbestand vor, kommt es für die Prognose der Verfolgungsgefahr darauf an, festzustellen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, a.a.O.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen haben (BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143). Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände können dabei auch dann das größere Gewicht haben, wenn sie zwar eine mathematische Wahrscheinlichkeit von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung ergeben, der befürchtete Eingriff aber besonders schwer, insbesondere lebensbedrohend ist und deshalb die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162).

Dabei ist aufgrund der vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen und der auf dieser Grundlage vom Senat gewonnen Erkenntnisse bezüglich der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklung in Äthiopien von folgenden Tatsachen auszugehen:

Äthiopien ist der älteste unabhängige Staat Afrikas und war - abgesehen von einer nur kurzen italienischen Besetzung zwischen 1936 und 1941 - niemals Kolonie. In Äthiopien leben derzeit ca. 61 Mio. Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Diese ethnische Vielfalt war und ist neben den wirtschaftlichen und sozialen Faktoren eine der Hauptursachen für die bestehenden Konflikte. Die größten Bevölkerungsgruppen Äthiopiens sind die Oromo (ca. 40 v. H.), die Amharen (ca. 28 v. H.) und die Tigriner (ca. 9 v. H.), außerdem Somali, Afar, Benshangui, Gambella, Harrar und 45 Sudan-Völker (u.a. Niloten). Insgesamt leben in Äthiopien ca. 80 Ethnien.

Zwischen 1936 und 1941 war Äthiopien italienisch besetzt und wurde während dieser Zeit mit Eritrea und der Kolonie "Italienisch Somaliland" zu der italienischen Kolonie "Ostafrika" vereinigt. Während dieses Zeitraums befand sich der seit 1916 regierende Kaiser Haile Selassie im Exil. Nach Kriegsende erfolgte aufgrund eines Beschlusses der UN aus dem Jahre 1950 im Jahre 1952 die offizielle Ausrufung der Föderation zwischen Äthiopien und Eritrea. Der damit verbundene Sonderstatus Eritreas wurde nach und nach aufgehoben. Im Jahre 1962 wurde Eritrea nach erzwungener Selbstauflösung des eritreischen Parlaments von Äthiopien annektiert. Dies war der Auslöser eines bewaffneten Befreiungskrieges eritreischer Aufständischer, der zunächst gegen das Kaiserreich Äthiopien und später auch gegen das kommunistische Militärregime von Präsident Mengistu geführt wurde; der eritreische Freiheitskrieg führte im Mai 1991 schließlich zur Vertreibung des Mengistu-Regimes und im Mai 1993 letztlich zur Unabhängigkeit Eritreas.

Aufgrund einer im Jahr 1973 eskalierenden Hungerkatastrophe im Norden Äthiopiens und wegen der aufgestauten Unzufriedenheit in der Bevölkerung über verbreitete Korruption, Repression und Rückständigkeit, die durch die unzureichenden Reformansätze des Kaiserreichs Äthiopien verschärft wurden, kam es im September 1974 zum Putsch gegen Kaiser Haile Selassie. Ein von jungen Offizieren gebildeter "provisorischer Militärverwaltungsrat" (amharisch: DERG) übernahm die Macht. Nach blutigen Machtkämpfen setzte sich im Februar 1977 Oberstleutnant Mengistu Haile Mariam durch, der das Land in den folgenden Jahren mit "Rotem Terror" überzog. Zwischen 1977 und 1978 sollen den so genannten Säuberungsaktionen des Mengistu-Regimes bis zu 15.000 Menschen zum Opfer gefallen sein. Im September 1984 wurde die WPE (Worker's Party of Ethiopia), die aus der 1979 ins Leben gerufenen COPWE (Commission for Organising the Party of the working people of Ethiopia) hervorgegangen ist, gegründet. Sie war nach dem marxistisch-leninistischen Vorbild der kommunistischen Partei der Sowjetunion organisiert und hatte ca. 30.000 Mitglieder. Die Macht in dieser Partei war fast ausschließlich in den Händen von Oberst Mengistu konzentriert, der in Personalunion Generalsekretär der WPE, Vorsitzender des DERG und Oberkommandierender der Armee war (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 19. Januar 2001 an VG Kassel). Mengistu ging daran, Äthiopien als sozialistischen Staat marxistisch-leninistischer Prägung umzugestalten, was mit der Verstaatlichung von Banken, Versicherungen und größeren Unternehmen begann und schließlich in einer neuen Arbeitsgesetzgebung sowie in einer Landreform, verbunden mit Vertreibungen und Zwangsumsiedlungen, mündete. Diese Sozialisierung war mit einer umfassenden staatlichen Überwachung nahezu aller Lebensbereiche, Repression und Willkür verbunden (Schweizerische Zentralstelle für Flüchtlingshilfe - SFH - vom 1. Juli 1990; European Union an CJREA vom 5. August 1997).

Das Mengistu-Regime setzte den Kampf gegen die Freiheitsbewegungen, insbesondere in Eritrea, fort und lieferte sich einen blutigen Kampf vor allem mit der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) und der 1975 gegründeten Tigray People's Liberation Front (TPLF), einer strikt marxistisch-leninistisch ausgerichteten Organisation. Im Jahre 1990 zeichnete sich allmählich die militärische Niederlage des Mengistu-Regimes ab; nachdem Verhandlungen mit den Widerstandsbewegungen gescheitert waren, siegten die von der EPLF und der TPLF angeführten Rebellenbewegungen schließlich im Mai 1991 über das DERG-Regime. Mengistu floh am 21. Mai 1991 nach Zimbabwe, wo er sich seitdem aufhält. Mit der Einnahme der Hauptstadt Addis Abeba am 28. Mai 1991 endete der Bürgerkrieg (amnesty international vom 4. Juli 1991; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Würzburg).

Die 1988 gegründete und aus der TPLF, der Ethiopian People's Democratic Movement (EPDM), der Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) und der Ethiopian Democratic Officers Revolutionary Movement (EDORM) bestehende Koalition der Widerstandsgruppen formierte sich zur Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) und bildete eine Übergangsregierung unter dem Revolutionsführer Meles Zenawi (amnesty international vom 4. Juli 1991; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 26. September 1991 an VG Ansbach). Die TPLF nahm in der EPRDF von Anfang an eine Schlüsselposition ein und sorgte dafür, dass nach der Regierungsübernahme zunächst alle politischen Gefangenen des Mengistu-Regimes aus der Haft entlassen wurden.

An der von der EPRDF einberufenen Nationalkonferenz Anfang Juli 1991 nahmen 27 unterschiedliche Gruppen der Anti-Mengistu-Opposition teil; das dort beschlossene Übergangsparlament nahm danach seine Arbeit auf. Die Übergangsregierung wurde aus einer 87 Sitze umfassenden Nationalversammlung gebildet, in der 32 Sitze von der EPRDF gehalten und 6 Sitze für den späteren Beitritt weiterer politischer Gruppierungen offen gehalten wurden. Im Übrigen wurden kleinere ethnische Gruppen aufgenommen. Als Übergangsverfassung wurde eine Nationalcharta verabschiedet, die freie Wahlen in spätestens zwei Jahren vorsah und neben der Garantie demokratischer Freiheitsrechte des Individuums und Grundsätzen einer künftigen Pressefreiheit den Zugang zu unabhängigen Gerichten garantierte. Die in Opposition zur EPRDF stehenden Gruppierungen wurden von der Nationalkonferenz ausgeschlossen. Der EPRDF soll zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelungen gewesen sein, die Kontrolle über das ganze Land zu übernehmen. Zum Staatspräsidenten wurde der Führer der EPRDF, Meles Zenawi, gewählt; er regierte das Land ab August 1991 (amnesty international vom 1. September 1991 und vom 5. November 1992; Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 26. September 1991 an VG Ansbach). Anfang 1992 teilte die EPRDF das Land in 14 Verwaltungsregionen auf der Grundlage der ethnischen Vielfalt auf. Im Sommer 1992 trat die OLF (Oromo Liberation Front) aus der Regierung aus (European Union an CJREA vom 5. August 1997).

Bei den mit unlauteren Mitteln und militärischen Einschüchterungen manipulierten Distrikts- und Regionalwahlen im Juni 1992 erzielte die EPRDF ein schlechtes Ergebnis. Insbesondere sollen politische Mitbewerber bei den Wahlen und auch noch danach von den Sicherheitskräften behindert, bedroht, beschossen, vertrieben oder inhaftiert worden sein. Diese Wahlen wurden von der Oromo Liberation Front (OLF), der All Amharas People's Organization (AAPO), der Islamic Front for the Liberation of Oromia (IFLO), der Oromo Abo Liberation Front (OALF), der Ethiopian Democratic Action Group (EDAG) und der Afar National Liberation Movement (ANLM) boykottiert. Diese Parteien sind der Opposition gegen die EPRDF zuzurechnen. Obwohl im gesamten Land die Wahlen für den 21. Juni 1992 vorgesehen waren, konnte dieser Termin letztlich nur in den Oromo- und Tigre-Regionen sowie in Addis Abeba eingehalten werden. In den anderen Regionen scheiterte die Durchführung der Wahlen entweder an organisatorischen oder an Sicherheitsgründen; insbesondere konnten Wahlbeobachter zahlreiche Unregelmäßigkeiten feststellen (amnesty international vom 1. Januar 1993 und vom 1. Oktober 1993; European Union an CJREA vom 5. August 1997).

Des Weiteren waren ab 1992 in zunehmendem Maße Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. So wurden nach Angaben des Auswärtigen Amtes vor allem während der Regionalwahlen 1992 wiederholt standrechtliche Hinrichtungen und ungeklärte Morde an Oppositionellen durch die EPRDF-Truppen registriert. Bis in den Herbst 1993 wird auch von Todesfällen berichtet, die von der Regierung mit einem Vorgehen der Ordnungskräfte gegen kriminelle Elemente erklärt wurden. In einigen Fällen kam es zu Untersuchungen hierüber. Immer wieder erklärten Familien ihre Angehörigen als vermisst, nachdem diese verhaftet worden waren; weiterhin wurden vereinzelt Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung gemeldet. Es gab auch Berichte von standrechtlichen Erschießungen von Gefangenen, die die Regierung nicht bestritt. Allerdings soll sich nach Ansicht des Auswärtigen Amtes die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien im Gegensatz zu der Menschenrechtslage während des Mengistu-Regimes seit der Machtübernahme durch die EPRDF insgesamt verbessert haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 26. Oktober 1993). Auch heute hat die Zentralregierung insbesondere in den entfernten Regionen immer noch nicht die Möglichkeit, die Einhaltung der Menschenrechte sicherzustellen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 3. April 2000).

Nachdem die Versammlungsfreiheit zunächst respektiert wurde und im Sommer 1991 verschiedene Demonstrationen der oppositionellen EPRP (Ethiopian People's Revolutionary Party) gegen die äthiopische Regierung in Äthiopien stattgefunden haben sollen, wurden vor allem im Januar 1993 einzelne Demonstrationen untersagt, eine wurde gewaltsam aufgelöst (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 26. Oktober 1993). Einer Exildelegation der EPRP wurde im Juli 1991 die Einreise verweigert, als diese an der Nationalkonferenz teilnehmen wollte. Amnesty international berichtete, dass oppositionelle Teilnehmer an der von den Oppositionsgruppen veranstalteten "Konferenz für Frieden und Versöhnung in Äthiopien" in Paris im März 1993 entweder keine Ausreiseerlaubnis erhielten oder nach Formulierung einer regierungskritischen Resolution aus dem Parlament ausgeschlossen wurden. Im Mai 1993 soll ein im Untergrund tätiges führendes EPRP-Mitglied von Regierungskräften erschossen worden sein, als es sich angeblich der Verhaftung widersetzte (amnesty international, vom 5. November 1992 und vom 1. Oktober 1993 sowie Auskunft vom 16. Mai 1994 an VG Ansbach).

Im Oktober 1993 planten verschiedene Oppositionsgruppen die Durchführung einer "Konferenz für Frieden und Versöhnung" in Addis Abeba; der Konferenztermin wurde auf Dezember 1993 verschoben. Die zur Teilnahme angereisten Vertreter der EPRP, der CoEDF (Coalition of Ethiopian Democratic Forces) und anderer Oppositionsparteien wurden kurz nach ihrer Ankunft auf dem Flughafen in Addis Abeba am 16. Dezember 1993 festgenommen. Gegen die Festgenommenen wurde zunächst Anklage wegen Planung einer bewaffneten Revolte oder Rebellion gegen die Regierung erhoben; sie wurden dann jedoch in den Folgemonaten bis auf eine Person, die in Haft blieb und wegen Mitwirkung am sog. "Roten Terror" Ende der 70er Jahre angeklagt wurde, bis zum Februar 1994 schließlich freigelassen. Mitentscheidend hierfür war, dass die Oppositionskonferenz internationale Aufmerksamkeit erregt hatte und die Festnahme der aus dem Ausland eingereisten Delegierten zu großen Protesten diplomatischer Vertreter einiger westlicher Länder führte (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 30. Juni 1994 an VG Darmstadt; amnesty international, vom 1. August 1994).

Bis 1993 trat Äthiopien verschiedenen internationalen Pakten und Konventionen bei, u. a. dem VN-Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie dem für bürgerliche und politische Rechte.

Anfang Juni 1994 wurden die Wahlen zur konstituierenden (verfassunggebenden) Versammlung durchgeführt. Alle wichtigen Oppositionsparteien nahmen an dieser Wahl nicht teil. Die Wahlen endeten in einem nahezu vollständigen Monopol der EPRDF. Am 28. Oktober 1994 nahm die Versammlung mit der Erörterung des Verfassungsentwurfs ihre Tätigkeit auf (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 20. Dezember 1994 und vom 10. Juli 1995; European Union an CJREA vom 5. August 1997).

Im Dezember 1994 beschloss die verfassunggebende Versammlung - allerdings im Wesentlichen ohne Beteiligung der Opposition - die neue Verfassung, die auf einem föderativen Viel-Parteien-System beruht und die grundlegenden Menschenrechte garantiert, und ratifizierte sie. Nach einem föderativen System auf ethnischer Basis wurde das Land in nunmehr 12 ethnisch bestimmte Verwaltungsprovinzen und zwei Stadtprovinzen mit jeweils eigenem Regionalparlament eingeteilt. Die Legislative des Staatenbundes liegt bei den zwei "Houses of Parliament"; das wichtigere Abgeordnetenhaus ist der "Council of People's Representatives" (Rat der Volksvertreter), dessen Mitglieder in den Provinzen per Stimmenmehrheit für fünf Jahre gewählt werden. Der Rat der Volksvertreter wählt aus seinen Mitgliedern den Premierminister. Daneben gibt es den "Federal Council" (Bundesrat), in dem jede ethnische Gruppe durch mindestens ein Mitglied mit einem zusätzlichen Vertreter für jede Million ihrer Angehörigen vertreten ist. Dem Bundesrat, der von den Provinzräten gewählt wird, obliegt die Prüfung der Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Beide Räte wählen auf einer gemeinsamen Sitzung mit Zweidrittelmehrheit den Präsidenten für eine Amtszeit von 6 Jahren (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. Dezember 1994; amnesty international vom 1. April 1995; European Union an CJREA vom 5. August 1997).

Am 7. Mai 1995 fanden die Parlaments- und Regionalwahlen technisch überwiegend korrekt statt, allerdings wiederum ohne die Beteiligung der Oppositionsparteien. Diese machten geltend, dass sie von der EPRDF und den mit ihr verbündeten regionalen Parteien bereits in der Vorwahlphase durch Verhaftungen von Mitgliedern und Anhängern, der Schließung von Parteibüros oder dem Verbot von Veranstaltungen behindert worden seien. Die EPRDF und die ihr zugeordneten regionalen Parteien erzielten einen Sieg. Sie erhielten 483 von insgesamt 550 zu verteilenden Sitzen. Zwar wurde der äthiopischen Regierung und der Wahlkommission von internationalen Beobachtern das Bemühen um technisch korrekte Wahlen bescheinigt; gleichwohl war die Behinderung von Oppositionsgruppen häufig festzustellen, ein Umstand, der auch heute noch zu verzeichnen ist, wobei die Regierung ihre Schritte regelmäßig mit allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen wie der Verhinderung terroristischer Aktivitäten zu begründen sucht (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 10. Juli 1995, 24. April 1997 und 10. Januar 2001; European Union an CJREA vom 5. August 1997). Im August 1995 wurde nach den Parlamentswahlen die Übergangsregierung durch die neue Regierung unter Premierminister Meles Zenawi abgelöst. Diese löste das Innenministerium auf, unterstellte die Polizei dem Justizministerium und schuf eine neue Behörde für Sicherheit, Einwanderung und Flüchtlinge, die unmittelbar dem Premierminister unterstellt war (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 10. Juli 1995 und vom 4. April 1996).

Mit der Einführung der neuen Verfassung, den Parlamentswahlen, der Bildung gewählter Parlamente auf zentralstaatlicher und regionaler Ebene und der neuen Regierung endete 1995 die Übergangsperiode, die mit der Machtübernahme der EPRDF 1991 begonnen hatte. Inzwischen haben sich die politischen Strukturen weiter konsolidiert. Dabei hat die regierende EPRDF ihren Einfluss auf alle Bereiche des öffentlichen Lebens ausgebaut (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 24. April 1997, vom 20. Mai 1999 und vom 10. Januar 2001).

An den Wahlen zum äthiopischen Parlament im Mai 2000 beteiligten sich neben der Regierungspartei EPRDF und ihr nahestehender Gruppierungen ein breites Spektrum von Oppositionsparteien. Im Vorfeld der Wahlen kam es teilweise zu gewalttätigen Zusammenstößen, Verhaftungen von Oppositionskandidaten und -anhängern sowie zu Schließungen von Parteibüros, aber auch zu in Äthiopien bisher nicht gekannten offenen politischen Diskussionen. In einzelnen Landesteilen wurde wegen massiver Wahlunregelmäßigkeiten nachgewählt. In dem traditionell schwer zu verwaltenden Somali-Bundesstaat wurden die Wahlen erst am 31. August 2000 durchgeführt. Die äthiopische Menschenrechtsorganisation Ethiopian Human Rights Council (EHRCO) bezeichnete die Wahlen in einem kritischen Bericht als weder fair noch frei, lastete das für die Opposition schlechte Wahlergebnis (EPRDF auf Bundesebene 90 %, auf lokaler Ebene 83 %) aber auch der Zersplitterung und dem Versagen der Oppositionsparteien bei der Präsentation von Kandidaten und Programmen an (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 10. Januar 2001).

Der Verlauf der Kommunalwahlen (Kebele- und Woredawahlen) im Februar/März 2001 wies nach übereinstimmender Auffassung internationaler Beobachter erhebliche demokratische Defizite auf. Während der eigentliche Wahlakt weitgehend korrekt verlief, kam es im Vorfeld zu massiven Problemen, Behinderungen der Oppositionsparteien bei der Kandidatenaufstellung, Einschüchterungen und Wahlbeeinflussungen. Die maßgeblichen Oppositionsparteien AAPO, EDP, ONC zogen daher nach den Kebele-Wahlen am 25. Februar 2001 die Konsequenz, nicht mehr bei den Woreda (Stadtbezirk/Kreis) -Wahlen am 4. März 2001 anzutreten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 15. August 2001).

Das Ende des im Sommer 1998 begonnenen äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges mit Unterzeichnung des Friedensvertrages in Algier am 12. Dezember 2000 setzte eine Zäsur. Anspannung und innenpolitische Solidarisierung zweier Kriegsjahre endeten. Verdeckte Spannungen in der EPRDF brachen auf und entluden sich in Richtungskämpfen, aus denen vorerst Premierminister Meles Zenawi siegreich hervorging. Chancengleichheit und Handlungsspielraum der Oppositionsparteien werden seitdem zunehmend eingeengt. Die Menschenrechtslage hat sich nach Studentenprotesten im April 2001, die in Straßenkrawallen mit zahlreichen Toten ausuferten und von Regierungsseite mit der Verhaftung von Oppositionspolitikern und Menschenrechtsaktivisten beantwortet wurde, verschlechtert (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. Mai 1999 und vom 15. August 2001).

Die fortschreitende Übertragung der staatlichen Befugnisse auf die Regionen entsprechend dem föderativen Prinzip der äthiopischen Verfassung ist in der Praxis auch heute noch mit Problemen verbunden. Zwischen den Regionen bestehen erhebliche Unterschiede bezüglich der Qualität und Effizienz ihrer Regierungen, weil viele Regionen noch nicht in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen. Zentralregierung und zentrale Rechtsprechung tun sich schwer bei der Aufgabe, die für die Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Entwicklung weiterhin erforderliche Kontrolle über die Regierungen auszuüben, dabei gleichzeitig die Menschenrechte zu wahren und der Opposition eine faire Chance, auch zum Machtwechsel, zu geben. Auch hier hat sich die Lage durch die gewaltsame Unterdrückung der Opposition, insbesondere im Südwesten des Landes, verschärft (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 15. August 2001).

Die Aufgaben der Polizei übernahmen, da viele Polizisten aus der DERG-Zeit entlassen wurden, vor allem auf dem Land zunächst EPRDF-Streitkräfte. Da die Organisationsstruktur aus der Kaiserzeit nicht mehr zeitgemäß war, wurde im Jahre 1994 im Rahmen eines britischen Ausbildungsprojekts eine Neuorganisation eingeleitet. Die von der TPLF dominierten EPRDF-Streitkräfte wurden schrittweise demobilisiert. Durch Rekrutierung von Soldaten aller ethnischen Gruppen wurde mit dem Aufbau einer nationalen Armee begonnen, wobei auch eine Entpolitisierung der Streitkräfte beabsichtigt war (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 20. Dezember 1994 und 10. Juli 1995). Die Neuorganisation der Polizei ist inzwischen nahezu abgeschlossen; zu ihr gehört auch, dass die Polizei sich nicht mehr nur als Vollstreckungsorgan einer traditionell autoritären, rückständigen Verwaltung, sondern als wesentlicher Teil des neuen rechtsstaatlichen Systems betrachtet. Hierbei sind Fortschritte erzielt worden, die allerdings durch das unverhältnismäßig brutale Vorgehen bei den Studentenprotesten und nachfolgenden Straßenschlachten im April 2001 wieder in Frage gestellt sind. Mit Hilfe der USA und der EU finden Schulungsprogramme zu Themen wie z. B. Demokratie und Rechtsstaat statt. Andererseits ist nach wie vor festzustellen, dass sich die Sicherheitsorgane teilweise über Gerichtsurteile hinwegsetzen. Bei der Bundespolizei ist die Einhaltung von Menschenrechtsstandards stärker ausgeprägt, während dies in den Regionen nicht durchgängig der Fall ist (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 3. April 2000, vom 10. Januar 2001 und vom 15. August 2001).

Die Unabhängigkeit der Gerichte wird von der Verfassung garantiert. Erschien die Justiz bisher als das schwächste Glied in der angestrebten rechtsstaatlichen Ordnung, ist in jüngster Zeit eine gewisse Tendenz hin zu größerer Unabhängigkeit zu erkennen, die sich in Freisprüchen am Ende langer politischer Prozesse äußert. Das Gerichtswesen musste nach dem Ende des Mengistu-Regimes von Grund auf neu aufgebaut werden; es hat sich hinsichtlich des Ausbildungsstandes der Richter und der personellen Ausstattung der Gerichte noch nicht von den massenhaften Entlassungen von Richtern nach dem Ende der DERG-Zeit erholt. Das Problem wurde dadurch verschärft, dass die Regierung in jüngerer Zeit erneut eine große Zahl von Richtern entließ und durch wiederum unerfahrene, schlecht ausgebildete Richter ersetzte. Es kommt auch immer wieder vor, dass sich Regionalregierungen und Verwaltungen über Gerichtsurteile hinwegsetzen und z. B. Freigesprochene nicht aus der Haft entlassen.

Das Strafgesetzbuch für kriminelle Vergehen sieht vor, dass Verhaftete innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Verhaftung vor Gericht gestellt werden müssen und dann von einem Richter für 14 Tage in Untersuchungshaft genommen werden können. Diese Untersuchungshaft kann ohne Zeitbegrenzung erneuert werden. Nach Abschluss der Untersuchungen muss der Verhaftete innerhalb von 15 Tagen entweder angeklagt oder freigelassen werden (amnesty international vom 1. April 1995). Angesichts des nach wie vor desolaten Zustandes der äthiopischen Justiz haben aber in der Praxis auch heute noch Tausende von Untersuchungsgefangenen keine Chance, in der vorgeschriebenen Frist einem Richter vorgeführt zu werden. So war im August 2000 gegen 75 % der einsitzenden Untersuchungshäftlinge noch kein Verfahren eröffnet worden. Das in der äthiopischen Verfassung niedergeschriebene Recht auf rechtliches Gehör sowie die Möglichkeit der Verteidigung werden in der Praxis regelmäßig stark behindert, indem viele Untersuchungsgefangene überhaupt nicht oder erst nach längerer Wartezeit einem Richter vorgeführt werden oder ihnen aus materiellen Gründen kein eigener Verteidiger zur Verfügung steht; zwei Juristenvereinigungen, die insbesondere Frauen und mittellosen Personen Rechtsbeistand gewähren, können das Problem nur partiell lindern (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 20. Mai 1999, vom 3. April 2000, vom 10. Januar 2001 und vom 15. August 2001).

Staatlich angeordnete Folter und erniedrigende und unmenschliche Behandlungen durch äthiopische Behörden sind dem Auswärtigen Amt bis auf einen unklaren Fall möglicherweise erniedrigender Behandlung mehrerer AAPO-Anhänger bis Ende 1994 nicht bekannt geworden (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. Dezember 1994 und vom 10. Juli 1995). Im äthiopischen Strafrecht gibt es aber die Todesstrafe, die mit zunehmender Tendenz verhängt wird. Systematische Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien sind dem Auswärtigen Amt ebenfalls nicht bekannt geworden, wohl aber solche, die aus Rückständigkeit der Verwaltung vor allem in den Regionen, mangelnder Demokratieerfahrung und noch nicht ausgebildeter Rechtsstaatlichkeit resultieren. Die äthiopische Verfassung untersagt Folter; gleichwohl kommt es zu Misshandlungen von Personen in der Untersuchungshaft, zumeist durch Schläge oder die Durchblutung beeinträchtigende, bleibende Schäden verursachende Handfesseln. In Einzelfällen wurde auch der Vorwurf der Versagung möglicher medizinischer Hilfe erhoben. Der äthiopische Staat bemüht sich, Misshandlungen oder Foltermaßnahmen als kriminelle Straftaten zu ahnden, was bislang jedoch nur in Einzelfällen geschehen ist. Abgesehen von der Todesstrafe sind in Äthiopien keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen vorgesehen. Die Haftbedingungen in äthiopischen Gefängnissen sind allgemein sehr hart und teilweise unmenschlich; es kommt vor, dass Inhaftierte dauerhaft gefesselt oder in Einzelhaft in dunklen Verliesen untergebracht werden. Zudem sind Verhaftungen ohne gerichtliche Anordnung weit verbreitet, auch mehrjährige Inhaftierungen ohne Anklageerhebung und ohne richterliche Anordnung sind keine Seltenheit (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 3. April 2000, vom 10. Januar 2001 und vom 15. August 2001).

Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen gibt es u. a. in Form von Genitalverstümmelung, die in vielen Landesteilen weit verbreitet und weiterhin nicht strafbar ist, auch wenn die Regierung ihr mit Aufklärung entgegenzuwirken versucht. Vor allem auf dem Land werden Frauen noch zur Frühehe gezwungen und es gibt keinen Schutz vor Gewalt gegen Frauen in der Ehe oder Familie. Den äthiopischen Frauen fällt ein großer Anteil der schweren körperlichen Arbeit des Alltags zu, ohne dass sie deshalb politischen Einfluss haben (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 3. April 2000 und 10. Januar 2001). Obwohl die Gleichberechtigung der Frau ein von der Regierung nachdrücklich propagiertes Ziel darstellt, fehlt sie faktisch in vielen Lebensbereichen. In der weitgehend noch traditionell geprägten Gesellschaft Äthiopiens, insbesondere bei der Landbevölkerung, ist die Realität noch weit von diesem Ziel entfernt. Gewalt gegen Frauen, die in den Städten inzwischen erheblich zurückgegangen ist, ist auf dem Lande noch häufig anzutreffen (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 10. Januar 2001 und vom 15. August 2001).

Amnesty international berichtet unter Schilderung von Einzelfällen auch von inoffiziellen Haftzentren, in denen die Gefahr von Folter bestehe; außerdem sollen die politischen Häftlinge vermehrt dem Militär unterstellt worden sein und sich zum Teil in Inkommunikado-Haft befinden (amnesty international, Auskunft vom 6. September 1995 an VG Schleswig). Auch nach den Parlamentswahlen von 1995 soll es laut amnesty international zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gekommen sein; danach sind willkürliche Festnahmen ohne Anklagen und Gerichtsverfahren an der Tagesordnung; es sollen auch Berichte über Folterungen, Tod in der Haft, Fälle von Verschwindenlassen von Personen und über extralegale Hinrichtungen vorliegen. Die äthiopische EPRDF-Regierung duldete laut amnesty international auch in der Folgezeit der Parlamentswahlen von 1995 keinerlei Kritik und Opposition (amnesty international, Auskunft vom 3. Juni 1996 an VG Wiesbaden und vom 4. Juni 1997 an VG Ansbach). Das Auswärtige Amt bestätigt inzwischen diese Darstellungen von amnesty international und berichtet ebenfalls, dass ein entsprechender Verdacht des Verschwindenlassens von Personen aufkam, als eine größere Zahl Oromos festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht wurde, an dem sie - wie sich später herausstellte - verwarnt und politisch geschult wurden; auch haben die Festnahmen von eritreisch-stämmigen Personen zur Deportation und die Verweigerung des freiwilligen Militärdienstes zum Abtauchen von gefährdeten Personen geführt und Nachfragen wegen möglichen Verschwindenlassens ausgelöst (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 3. April 2000 und vom 15. August 2001).

Zu Jahresbeginn 1993 soll es ca. 2000 inhaftierte ehemalige Mitglieder sowie 1500 inhaftierte "hohe Vertreter" des Mengistu-Regimes gegeben haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 26. Oktober 1993). Aufgrund der Tätigkeit des im August 1992 ernannten Sonderstaatsanwalts, der die von den Mitarbeitern des Mengistu-Regimes begangenen Verbrechen untersuchte, wurden 1993 ca. 1000 Angehörige der früheren Regierung, der Streitkräfte und der vormals herrschenden Arbeiterpartei Äthiopiens (WPE) ebenso wie 900 Offiziere der ehemaligen äthiopischen Streitkräfte freigelassen (amnesty international, Auskunft vom 1. September 1994 an VG Schleswig). Nachdem die Beweiserhebung in den übrigen Fällen abgeschlossen worden war, begannen am 13. Dezember 1994 die so genannten "DERG-Prozesse", die auch heute teilweise noch nicht abgeschlossen sind. In Abwesenheit der Angeklagten wurden im November 1999 die ersten Todesurteile gefällt (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 20. Dezember 1994, vom 4. April 1996, vom 3. April 2000 und vom 10. Januar 2001).

Repressionen allein wegen des Innehabens öffentlicher Ämter oder wegen besonderer Vergünstigungen (z. B. Stipendien) in der Zeit der DERG-Diktatur finden nicht statt. Strafrechtlich verfolgt werden dagegen auch heute noch Repräsentanten der früheren Regierung, denen schwere Straftaten in der DERG-Zeit angelastet werden. Mitläufer des früheren Regimes werden nicht belangt, jedoch werden Denunziationen, die zu Folter und Tötung geführt haben, zumindest teilweise strafrechtlich geahndet. Mit weiteren Ermittlungsverfahren ist beim Vorwurf von Kapitalverbrechen zu rechnen. Fälle strafrechtlicher Sippenhaft können in abgelegenen Regionen nicht völlig ausgeschlossen werden. Im Amhara-Regionalstaat wurde Bauern Land mit der Begründung weggenommen, dass sie oder ihre Eltern mit dem DERG zusammengearbeitet hätten (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10. Januar 2001 und vom 15. August 2001).

Bewaffnete Aktivitäten gegen die Regierung kommen weiterhin sporadisch vor, allerdings fast ausschließlich in Oromia und in der Somali-Region. Dort kam und kommt es wiederholt zu Zusammenstößen mit radikal-islamischen Gruppen (z. B. OLF, AlIttihad). Nach Ausbruch des Konflikts mit Eritrea haben die in der EUF zusammengeschlossenen, überwiegend amharischen Oppositionsgruppen eine einseitige und seitdem auch eingehaltene Einstellung ihrer bewaffneten Aktionen gegen die Regierung verkündet (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 3. April 2000 und vom 10. Januar 2001).

Zu den innenpolitischen Herausforderungen und Problemen sind der latente Konflikt mit dem Sudan und insbesondere der Krieg mit Eritrea hinzugekommen, die mit bewaffneten Operationen der südsudanesischen Widerstandsbewegung SPLA (Sudanese People's Liberation Army) von äthiopischem Boden aus bei Kurmuk und Quizzan im Januar 1997 sowie dem äthiopisch-eritreischen Grenzkrieg, der im Sommer 1998 begann und immer wieder zu neuen Kampfhandlungen führte, jeweils einen Höhepunkt erreichten (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 24. April 1997, vom 20. Mai 1999 und vom 3. April 2000). Im Zuge des äthiopisch-eritreischen Grenzkonflikts kam es zu umfangreichen Deportationen von Personen eritreischer und halberitreischer Abstammung. Den Abschiebungen gingen meist kurzzeitige Internierungen voraus. Über den Umfang der Deportationen gibt es widersprüchliche Aussagen. Eine unbestimmte Anzahl von Eritreern war seinerzeit in Lagern und Gefängnissen interniert, andere (überwiegend Geschäftsleute) hatten sich ins Ausland abgesetzt. Der äthiopischen Regierung zufolge sollen von den Deportationen ausschließlich Personen betroffen sein, die nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 10. Januar 2001 und 15. August 2001).

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Mitgliedschaft des Klägers in der äthiopischen Armee des Mengistu-Regimes als denkbarer objektiver Nachfluchtgrund im Hinblick auf den in Äthiopien eingetretenen Regimewechsel nicht zu einer beachtlichen politischen Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Äthiopien führt. Lediglich Personen, denen schwere Straftaten in der Zeit des Mengistu-Regimes angelastet werden, müssen mit Anklagen rechnen; dabei ist die Anklage von Kapitalverbrechen während der Zeit der Mengistu-Diktatur entgegen der Aussage des dafür zuständigen Special Prosecutor's Office mit den Anklageerhebungen im Januar 1997 nicht abgeschlossen; vielmehr ist es im Zuge der weiteren Ermittlungen zu etlichen neuen Verhaftungen gekommen. Voraussetzung hierfür ist aber in jedem Fall, dass den Betreffenden der Vorwurf von Kapitalverbrechen zu Zeiten des Mengistu-Regimes gemacht werden kann. Allein die Zugehörigkeit zur Armee des Mengistu-Regimes reicht hierfür nicht aus (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 9. April 1998, vom 3. April 2000 und vom 15. August 2001). Da der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien während seines Einsatzes bei einer Luftwaffeneinheit weder an Kampfhandlungen beteiligt noch in sonstige Aktionen der äthiopischen Armee verwickelt, sondern lediglich im Rahmen von politischen Schulungen als Vollzeitpolitiker eingesetzt war, droht ihm allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Armee des Mengistu-Regimes keine politische Verfolgung (Hess. VGH, zuletzt Urteil vom 29. Oktober 2001 - 9 UE 1702/98.A -).

Die frühere Mitgliedschaft des Klägers in der WPE, der Partei des Mengistu-Regimes, begründet ebenfalls keine Gefahr politischer Verfolgung.

Das Institut für Afrika-Kunde geht in seiner Stellungnahme vom 24. November 1998 an den Hess. VGH davon aus, dass die frühere Mitgliedschaft in der WPE keinen Straftatbestand darstelle und als solche, soweit sie bekannt werde, nicht Gegenstand staatlicher Maßnahmen sei. Diese Einschätzung deckt sich mit den Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes zu dieser Frage, zuletzt in den Lageberichten vom 3. April 2000, vom 10. Januar 2001 und vom 15. August 2001, und von amnesty international, das in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 1999 an den Hess. VGH mitteilt, die frühere Zugehörigkeit zur WPE führe heute nicht mehr zu politischer Verfolgung.

Etwas anderes gilt - ebenso wie bei ehemaligen Militärangehörigen - nur für Personen, denen schwere Straftaten in der Zeit des Mengistu-Regimes angelastet werden, diese müssen mit Anklagen rechnen; dabei ist die Anklage von Kapitalverbrechen während der Mengistu-Diktatur, wie bereits oben ausgeführt, mit den Anklageerhebungen im Januar 1997 nicht abgeschlossen; vielmehr ist es im Zuge der weiteren Ermittlungen zu etlichen neuen Verhaftungen gekommen (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 9. April 1998 und vom 20. Mai 1999). Voraussetzung hierfür ist aber in jedem Fall, dass dem Betreffenden der Vorwurf von Kapitalverbrechen zu Zeiten des Mengistu-Regimes gemacht wird (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 10. Januar 2001 und vom 15. August 2001). Allein die Mitgliedschaft in der WPE reicht hierfür nicht aus (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. November 2000 an Hess. VGH; Lageberichte Äthiopien vom 3. April 2000 und vom 15. August 2001).

Zwar gehörte der Kläger bereits der COPWE, der Avantgardeorganisation zur Gründung der WPE, als Gründungsmitglied an und war danach Kulturchef der WPE in Debre Zait und ab 1984 Organisationsleiter der WPE bei einer Luftwaffeneinheit in Addis Abeba; Anhaltspunkte dafür, dass er in Menschenrechtsverletzungen der WPE oder in sonstige vergleichbare Aktionen der Partei verwickelt war, liegen indes nicht vor. Daher droht ihm allein wegen seiner Mitgliedschaft in der WPE nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

Das Auslandsstudium des Klägers zur Zeit des Mengistu-Regimes, das nach dessen Sturz im Jahre 1991 einen objektiven Nachfluchtgrund bilden könnte, ist ebenfalls kein Anknüpfungspunkt für politische Verfolgung. Bei Studenten, die unter dem Mengistu-Regime ein Auslandsstudium aufnehmen konnten, handelt es sich in aller Regel um damals privilegierte Personen, die zumindest nach außen hin in Übereinstimmung mit der Politik Mengistus standen. Trotz dieser Tatsache haben zurückkehrende Studenten allein aufgrund ihrer früheren Privilegierung aber heute keine Verfolgung durch die EPRDF-Regierung zu befürchten (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. September 1998 an VG Neustadt; amnesty international, Auskunft vom 9. Februar 1999 an Hess. VGH). Die gegenwärtige äthiopische Regierung hat im Gegenteil ein Interesse an der Rückkehr qualifizierter Kräfte (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. September 1995 an VG Meiningen). Eine Verfolgung wegen besonderer Vergünstigungen, z. B. des Erhalts von Stipendien oder Bekleidung öffentlicher Ämter in der Zeit der Mengistu-Diktatur, findet nicht statt (Auswärtiges Amt, Lageberichte Äthiopien vom 24. April 1997 und vom 15. August 2001; amnesty international, Auskunft vom 9. Februar 1999 an Hess. VGH).

Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Kläger wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen, die von äthiopischen Studenten in der früheren UdSSR nach dem Machtwechsel in Äthiopien durchgeführt wurden, in das Fadenkreuz der Sicherheitsbehörden der neuen äthiopischen Regierung geraten wäre und er deswegen politisch verfolgt werden könnte; allein der Umstand, dass anlässlich von Demonstrationen möglicherweise Namenslisten von den Botschaftsangehörigen gefertigt wurden, die unter Umständen auch in die Hände der neuen äthiopischen Regierung gefallen sind, stellt noch keine politische Verfolgung dar.

Aus seiner exilpolitischen Betätigung für die EFSU und früher für die MEDHIN-Partei kann der Kläger keinen asylrechtlich beachtlichen subjektiven Nachfluchtgrund herleiten. Die vorgetragenen exilpolitischen Betätigungen stellen sich nicht als Fortsetzung einer festen, bereits in Äthiopien erkennbar betätigten oppositionellen Überzeugung dar. Die politische Grundhaltung, die der Kläger durch seine frühere Zugehörigkeit zur MEDHIN-Partei und heute zur EFSU zum Ausdruck bringt, steht in keinem inneren sachlichen Bezug zu seiner politischen Betätigung in Äthiopien. Insbesondere verfolgte die WPE, der der Kläger in seinem Heimatland angehörte, seinerzeit gänzlich andere politische Ziele als die Exilorganisationen, für deren politische Absichten sich der Kläger nach seiner Flucht einsetzte bzw. heute einsetzt.

Ob die Asylantragstellung im Bundesgebiet einen beachtlichen subjektiven Nachfluchtgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170) darstellt, mag dahinstehen. Der Senat ist jedenfalls aufgrund der vorliegenden amtlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes (z. B. in den Auskünften vom 11. September 1998 an VG Neustadt, vom 3. Januar 2000 an VG Ansbach und im Lagebericht Äthiopien vom 15. August 2001) sowie der Stellungnahmen und Berichte von amnesty international (vom 17. August 1999 an Hess. VGH und vom 13. August 2001 an OVG Magdeburg), und des Instituts für Afrika-Kunde (z. B. vom 9. November 1999 an VG Wiesbaden und vom 10. November 1999 an Hess. VGH) zu der Überzeugung gelangt, dass der äthiopische Staat zwar die Tätigkeiten oppositioneller Gruppen und Bewegungen genau beobachtet und dass sich diese Beobachtungen nicht nur auf Äthiopien beschränken, sondern dass auch im Ausland die Tätigkeit oppositioneller Gruppen aufmerksam registriert wird, dass aber eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr, allein wegen der Asylantragstellung im Bundesgebiet in Äthiopien durch den äthiopischen Staat oder eine staatsähnliche Organisation in menschenrechtswidriger Weise behandelt oder ansonsten politisch verfolgt zu werden, nicht droht. Die bloße Asylantragstellung ohne nach außen hin dokumentierte und manifestierte gewaltbereite oppositionelle Einstellung wird vom äthiopischen Staat nicht zum Anlass genommen, gegen den Betreffenden in asylrechtlich relevanter Weise vorzugehen.

Schließlich führt auch eine Gesamtschau des persönlichen und politischen Werdegangs des Klägers zusammengenommen nach Überzeugung des Senats nicht zu der Annahme, dass der Kläger sich auf einen beachtlichen Nachfluchtgrund im Sinne des § 28 AsylVfG berufen kann. Seine politischen Aktivitäten vor seiner Ausreise in die ehemalige Sowjetunion, nämlich seine Mitgliedschaft in der früheren Regierungspartei WPE von Präsident Mengistu und seine Stellung als Offizier der äthiopischen Luftwaffe, weisen ihn als typischen Nutznießer und Mitläufer des früheren Mengistu-Regimes aus, ohne dass er sich aus der Masse der Unterstützer und Anhänger der früheren Mengistu-Regierung abhebt. Auch der von dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachte politische Schulungsunterricht, der nach seinem eigenen Vortrag lediglich für seine eigene Militäreinheit erfolgte, hebt ihn insoweit in keiner Weise heraus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von ihm absolvierten Studiums in der ehemaligen Sowjetunion und der von ihm in diesem Zusammenhang vorgebrachten Aktivitäten. Hieraus folgt zwar ein weiteres Indiz, um ihn dem Kreis der Sympathisanten und Nutznießer des früheren Regimes zuzuordnen, mehr indes nicht.

II.

Allerdings hat der Kläger Anspruch auf den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 1 AuslG. Für die Feststellung dieses Anspruchs gilt der gleiche Prognosemaßstab wie für Art. 16 a Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 173).

Soweit die Klage auf die frühere Mitgliedschaft des Klägers in der MEDHIN-Partei und seine dort bis zum Jahre 1996 innegehaltene Funktion als Vorsitzender für Süd-Hessen gestützt wird, besteht allerdings keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, allein wegen dieser Mitgliedschaft im Falle der Rückkehr nach Äthiopien dort von politischer Verfolgung betroffen zu werden.

Bei der MEDHIN-Partei handelt es sich um eine nach dem Sturz des Mengistu-Regimes im Jahre 1992 von Colonel Goshu Wolde in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründete politische Organisation, die auch über Büros in Europa, z.B. in Frankfurt, verfügt. Die MEDHIN-Partei ist in Äthiopien nicht zugelassen, eigenen Angaben zufolge arbeitet sie dort aber im Untergrund. Nach dem Inhalt ihres Parteiprogramms vom März 1992 versteht sie sich als multi-ethnische Gruppierung, die in Äthiopien ein föderales Regierungssystem anstrebt, wobei die verschiedenen Ethnien gleichberechtigt nebeneinander stehen sollen. Ein Sezessionsrecht für andere Volksgruppen wird nicht eingeräumt. Dabei tritt die Partei für ein Mehrparteiensystem, eine unabhängige Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Bürgerrechte, für freie Marktwirtschaft und eine möglichst neutrale Außenpolitik ein (The Ethiopian Medhin Democratic Party <MEDHIN> - Germany Branch - vom 11. Mai 1998 an Hess. VGH). Die EPRDF-Regierung wird von der MEDHIN-Partei scharf kritisiert, insbesondere wegen zunehmender Menschenrechtsverletzungen und ihrer Politik gegenüber anderen Volksgruppen. Im August 1996 wurde Professor Ejigou Demissie zum Nachfolger von Colonol Goshu Wolde, der sein Amt als Parteivorsitzender aus persönlichen Gründen zur Verfügung gestellt hat, gewählt (Auswärtiges Amt, zuletzt Auskunft vom 29. November 2000 an Hess. VGH). Als Partei der "Exiläthiopier" tritt die MEDHIN-Partei in Äthiopien selbst öffentlich nicht in Erscheinung, sie besitzt weder ein eigenes Büro noch wird sie dort durch Parteimitglieder offiziell vertreten (amnesty international, Auskunft vom 3. März 1997 an VG Sigmaringen). In der Vergangenheit soll sie in Äthiopien in verschiedenen Regionen (Nord-Shoa, Gondar, Süd-Äthiopien) durch den bewaffneten Kampf gegen die EPRDF-Übergangsregierung in Erscheinung getreten sein (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. März 1995 an VG Stuttgart, Auswärtiges Amt, Auskunft vom 09. Mai 1995 an VG Würzburg; Auskunft vom 18. Dezember 1996 an VG Sigmaringen, Auskunft vom 19. Januar 1998 an VG Ansbach).

Das Auswärtige Amt berichtet, Aktivitäten der MEDHIN-Partei innerhalb Äthiopiens seien ihm nicht bekannt; lediglich von einer Flugblatt-Aktion im Jahre 1992 und einer militärischen Auseinandersetzung bei Debre Birhan wird berichtet, wobei die Urheberschaft der MEDHIN-Partei hierfür nicht belegt sein soll (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. Januar 1998 an VG Ansbach). Parteivertreter hätten nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes erklärt, die MEDHIN-Partei sei in den großen äthiopischen Städten präsent, unterlasse jedoch bewusst Aktivitäten, um inhaftierte Mitglieder nicht zu gefährden.

Zur Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit erklärt die Deutsche Botschaft in Addis Abeba, allein die Mitgliedschaft in der MEDHIN-Partei dürfte nicht zu staatlichen Maßnahmen führen, sofern der Betroffene sich in seiner konkreten politischen Arbeit an die Grenzen, die durch das Strafrecht gezogen werden, gehalten habe; allerdings könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die MEDHIN-Partei in Äthiopien dem Vorwurf ausgesetzt würde, diese Grenzen überschritten zu haben (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 23. August 1993 und vom 10. Februar 1994 an VG Ansbach). Während in der Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 10. März 1995 noch ausgeführt wurde, dass einem Mitglied der MEDHIN-Partei und insbesondere einem Mitglied des Vorstandes in Äthiopien staatliche Maßnahmen drohten (vgl. ebenso Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Dezember 1996 an VG Sigmaringen), heißt es später, dass Mitglieder der MEDHIN-Partei in Äthiopien Opfer von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen geworden seien, sei dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, anderslautende frühere Aussagen würden nicht aufrechterhalten (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Juli 1998 an Hess. VGH). Mit Strafverfolgung müsse aber rechnen, wer in führender oder verantwortlicher Stellung in einer Oppositionsorganisation tätig war oder ist, die den bewaffneten Kampf oder Terrorismus als Mittel der politischen Auseinandersetzung gewählt habe. Es gebe mehrere, i. d. R. kleinere Organisationen im Exil in Europa und den USA, die zumindest teil- oder zeitweise unter diese Kategorie fielen bzw. gefallen seien. Soweit dem Auswärtigen Amt bekannt, sei ihre Anhängerschaft auf Exiläthiopier beschränkt. Gewöhnliche Mitglieder dieser Organisationen hätten nicht mit Strafverfolgung zu rechnen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. April 1997). Gesicherte Erkenntnisse darüber, dass über bekannten Führungspersönlichkeiten und Funktionären der MEDHIN-Partei hinaus auch bloßen Anhängern allein wegen ihrer Mitgliedschaft staatliche Maßnahmen drohten, lägen nicht vor, seien allerdings auch nicht grundsätzlich auszuschließen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. November 2000 an Hess. VGH). Dem Auswärtigen Amt lägen keine Informationen vor, wonach aktive Mitglieder der MEDHIN-Partei in Deutschland, die Treffen organisiert oder Flugblätter verteilt hätten, bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien festgenommen würden. Allerdings seien die Fragen einer Inhaftierung und staatlicher Verfolgung nur theoretisch zu beantworten, da dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein exilpolitischer Aktivist der MEDHIN-Partei nach Äthiopien zurückgekehrt sei (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 8. April 1998 an Hess. VGH). Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass das Verhalten der äthiopischen Regierung gegenüber der MEDHIN-Partei nicht mit der gegenüber der AAPO verglichen werden könne, da es sich bei letzterer um eine in Äthiopien zugelassene Partei handele, während die MEDHIN-Partei überwiegend im Ausland aktiv sei. Es gelte jedoch grundsätzlich, dass einfache Parteimitglieder in Äthiopien staatlicher Verfolgung wegen ihrer Mitgliedschaft nicht ausgesetzt seien.

Den Stellungnahmen von amnesty international zufolge besteht eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer nicht nur für in der Öffentlichkeit bekannt gewordene Mitglieder der MEDHIN-Partei, sondern auch für einfache Anhänger und deren Familienangehörige, sofern sie aufgrund ihrer Aktivitäten den äthiopischen Behörden namentlich bekannt geworden sind. Es wird berichtet, die von der TPLF dominierte äthiopische Regierung dulde keinerlei Opposition. Die Ausschaltung oppositioneller Kräfte erfolge nicht nur durch die Verhaftung von Führungsmitgliedern, denen dann der Prozess mit fragwürdigen Beweisen gemacht werde, sondern auch durch die Festnahme von weniger bedeutenden Mitgliedern, Funktionären und Personen, die es wagten, Kritik an der derzeitigen Regierung zu äußern. In Äthiopien seien in den letzten Jahren vermehrt Menschenrechtsverletzungen wie das Verschwindenlassen von politisch missliebigen Personen, darunter auch Mitglieder der MEDHIN-Partei, zu beklagen gewesen. Sie würden vermutlich in geheimen Haftzentren der Sicherheitskräfte gefangen gehalten, in denen sie Meldungen zufolge auch gefoltert würden. Es sei allerdings schwierig, Einzelheiten in Erfahrung zu bringen, da die Opfer Berichten zufolge für den Fall, dass sie über ihre Inhaftierung sprächen, mit Repressalien bedroht worden seien. Angesichts der anhaltenden Praxis der äthiopischen Regierung, Opponenten unter dem Vorwurf festzunehmen, zur bewaffneten Rebellion aufzurufen oder Rebellion zu unterstützen oder sie der Diffamierung der Regierung anzuklagen, gehe man davon aus, dass für prominente oder in der Öffentlichkeit bekannte Mitglieder, aber auch Funktionsträger der mittleren Ebene oder solche Anhänger der Organisation, die der äthiopischen Auslandsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland namentlich bekannt seien, bei Rückkehr nach Äthiopien die Gefahr bestehe, inhaftiert und vor Gericht gestellt zu werden (amnesty international vom 15. Juni 1995 an VG Koblenz). Vor diesem Hintergrund geht amnesty international davon aus, dass neben Mitgliedern der MEDHIN-Partei, die in der Öffentlichkeit bekannt seien, auch einfache Anhänger und sogar deren Familienangehörige bei ihrer Rückkehr aus dem Exil gefährdet seien, inhaftiert und unter dem Vorwurf der Befürwortung von Gewalt vor Gericht gestellt zu werden, wenn sie der äthiopischen Auslandsvertretung namentlich bekannt gemacht worden seien (amnesty international, Stellungnahmen vom 15. Juni 1995 an VG Koblenz und vom 9. Februar 1999 an Hess. VGH). Dies sei mit einer langen Untersuchungshaft und äußerst harten Haftbedingungen verbunden (amnesty international, Stellungnahmen vom 27. August 1998 und vom 13. Februar 2001 an Hess. VGH).

Als Belegfälle führt amnesty international dabei zum einen den Fall des Seyoum Zenebe, eines Vertreters der MEDHIN-Partei, an, der im Dezember 1993 anlässlich seiner geplanten Teilnahme an der in Addis Abeba tagenden Konferenz von den äthiopischen Behörden verhaftet und erst am 17. Februar 1994 wieder freigelassen worden sei. Als weiteres Beispiel gibt amnesty international einen Bericht der MEDHIN-Partei wieder, wonach im Jahre 1997 Familienangehörige eines im Exil in Brüssel lebenden Repräsentanten des belgischen Zweiges der MEDHIN-Partei in Äthiopien (in Calibela) von Sicherheitskräften angegriffen und beschossen worden seien. Schließlich verweist amnesty international noch darauf, dass sich im September 1998 mehrere Oppositionsparteien, darunter die MEDHIN-Partei, in Paris getroffen und eine Resolution verabschiedet hätten, in der die EPRDF-Regierung als diktatorisches Minderheitsregime kritisiert und freie Wahlen gefordert worden seien. Insgesamt seien Oppositionelle und Kritiker staatlicher Verfolgung ausgesetzt; die Verhaftung des Vorsitzenden der äthiopischen Lehrergewerkschaft, Dr. T W , sei hierfür Beleg. Dieser habe während eines Europa-Besuchs öffentlich Kritik an der Regierung geäußert und sei nach seiner Rückkehr inhaftiert und beschuldigt worden, eine Organisation zu unterstützen, deren Ziel es sei, ausländische Staatsangehörige zu ermorden (amnesty international, Stellungnahme vom 15. Dezember 1996 an VG Freiburg). Der äthiopische Geheimdienst beobachte die Aktivitäten der Opposition im Ausland genau; es sei auch davon auszugehen, dass es in den Reihen der oppositionellen Organisationen Spitzel gebe, die die derzeitige Regierung ständig informierten (amnesty international vom 1. Dezember 1996 und Auskunft vom 9. Februar 1999 an Hess. VGH). Amnesty international ist nicht bekannt, ob und ggf. in welcher Zahl überhaupt Mitglieder der MEDHIN-Partei nach Äthiopien zurückgekehrt seien.

Das Institut für Afrika-Kunde hält jedenfalls eine Verfolgung von Mitgliedern der MEDHIN-Partei in führenden Positionen für wahrscheinlich und führt hierzu aus, dass in den Erklärungen der im Jahre 1992 in den USA gegründeten MEDHIN-Partei zunächst lediglich von politischer Gegnerschaft zu der jetzigen äthiopischen Regierung und insbesondere zur EPRDF die Rede gewesen sei, nicht aber von einem bewaffneten Kampf. In späteren Äußerungen werde jedoch eine Veränderung dahingehend deutlich, dass auch militante Aktionen nicht mehr abgelehnt würden. Unabhängig davon, ob und wenn ja, in welchem Umfang ein bewaffneter Flügel tatsächlich aktiv sei, zähle die MEDHIN-Partei nach diesen Äußerungen zu den organisierten militanten Gegnern der jetzigen äthiopischen Regierung. Selbst wenn die MEDHIN-Partei die Zulassung als legale Partei in Äthiopien beantrage, was bislang nicht geschehen sei, käme eine derartige Zulassung wegen des (behaupteten) Vorhandenseins eines bewaffneten Flügels nicht in Betracht. Die Befürwortung und Unterstützung von gewaltsamen Aktionen gegen Organe des Staates, der Zentralregierung und der Regionalregierungen stelle in Äthiopien ebenso wie die Teilnahme an solchen Aktionen einen Straftatbestand dar (Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 24. Mai 1995 an VG Würzburg, vom 21. September 1995 an VG Ansbach und vom 24. November 1998 an Hess. VGH). Eine Verfolgung von Mitgliedern der MEDHIN-Partei müsse danach zumindest als möglich angesehen werden. Hinsichtlich der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit wird ausgeführt, dem Institut seien mit einer Ausnahme - ein Delegierter der MEDHIN-Partei war nach der Einreise zu einer Konferenz oppositioneller Parteien in Addis Abeba im Dezember 1993 mit anderen einreisenden Vertretern anderer Oppositionsparteien festgenommen und erst nach diplomatischen Protesten wieder freigelassen worden - keine Fälle bekannt, in denen äthiopische Staatsangehörige, die Mitglieder oder aktive Anhänger von oppositionellen Parteien, wie der MEDHIN-Partei, seien, freiwillig, auf Dauer und unter ausdrücklicher Beibehaltung ihrer politischen Ansichten nach Äthiopien zurückgekehrt seien (Institut für Afrika-Kunde, Auskünfte vom 24. Mai 1995 an VG Würzburg, vom 21. September 1995 an VG Ansbach und vom 24. November 1998 an Hess. VGH). Es ist der Auffassung, dass die Mitgliedschaft in der MEDHIN-Partei in führenden Positionen wahrscheinlich staatliche Maßnahmen zur Folge haben werde (z. B. Auskunft vom 20. März 1995 an das VG Stuttgart); an anderer Stelle heißt es, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien hätten Mitglieder der MEDHIN-Partei grundsätzlich mit der Gefahr einer politischen Verfolgung wegen ihrer Mitgliedschaft in dieser Partei zu rechnen, eine genauere Einschätzung der Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen und der Art solcher Maßnahmen könne nach dem derzeitigen Informationsstand aber nicht vorgenommen werden (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 24. November 1998 an Hess. VGH). Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegenüber in Äthiopien lebenden äthiopischen Staatsangehörigen, die mit der Mitgliedschaft in der oder Betätigung für die MEDHIN-Partei begründet worden seien, seien nicht bekannt geworden. Auf fehlende Vergleichsfälle wird sowohl in der Auskunft vom 2. April 1997 an das Verwaltungsgericht Leipzig als auch in der Stellungnahme vom 24. November 1998 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof hingewiesen. In letzterer wird ausgeführt, es seien keine Fälle von Verfolgungsmaßnahmen gegenüber in Äthiopien lebenden äthiopischen Staatsangehörigen bekannt, die ausschließlich mit der Mitgliedschaft in und der Betätigung für die MEDHIN-Partei begründet worden seien; die tatsächliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr lasse sich nicht beurteilen. Allerdings seien wegen der von der MEDHIN-Partei vertretenen Positionen politische Verfolgungsmaßnahmen möglich. Ob auch einfache Mitglieder der MEDHIN-Partei in Äthiopien verfolgt würden und ob auch nur mutmaßliche Unterstützer im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort mit Verfolgung rechnen müssten, sei nicht bekannt; insoweit lägen keine Informationen vor. Da keine Vergleichsfälle von freiwillig oder auf dem Wege der Abschiebung nach Äthiopien zurückgekehrten Asylantragstellern bekannt seien, die in der Bundesrepublik Deutschland an Demonstrationen gegen die jetzige äthiopische Regierung teilgenommen hätten, lasse sich die Wahrscheinlichkeit hierin begründeter Verfolgungsmaßnahmen nicht einschätzen; gegebenenfalls dürften eher extralegale als legale Maßnahmen zu erwarten sein (Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 7. Januar 1999 an VG Wiesbaden).

Hinsichtlich des Bereichs der nur untergeordneten exilpolitischen Betätigungen wie der bloßen Teilnahme an Demonstrationen, des Verteilens von Werbematerial, der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen oder Zahlung von Spenden, kann den Auskünften kein eindeutiges Bild entnommen werden. Weder enthalten sie eine ausdrückliche Aussage zum Bekanntwerden auch solcher untergeordneter Exilaktivitäten noch äußern sie sich substantiiert zu Art und Umfang der Auslandsüberwachung durch die äthiopischen Behörden oder eingeschaltete Informanten. Die Einschätzung von amnesty international, der äthiopische Geheimdienst beobachte die Aktivitäten der Opposition im Ausland genau, es sei auch davon auszugehen, dass es in den Reihen der oppositionellen Organisationen Spitzel gebe, die die derzeitige Regierung ständig informierten, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass jeder äthiopische Staatsangehörige, der sich an einer solchen Demonstration oder ähnlichen Aktivitäten beteiligt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den äthiopischen Behörden als Teilnehmer identifiziert und damit als Regimegegner erkannt wird.

Im Ergebnis ist danach festzuhalten, dass die vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen sich inhaltlich einerseits annähern, andererseits auch widersprüchliche Aussagen enthalten. Für die Beurteilung einer künftigen Verfolgungsgefahr muss berücksichtigt werden, dass die MEDHIN-Partei in Äthiopien nicht zugelassen ist und dort allenfalls im Untergrund arbeiten kann. Dies hat zur Folge, dass den auskunftgebenden Stellen nur wenige Fälle von politischer Verfolgung von Mitgliedern und Funktionsträgern der MEDHIN-Partei bekannt geworden sind. Allerdings hält der Senat die wenigen Fälle, setzt man sie in Relation zur gesamten Zahl von bekannt gewordenen oppositionellen Aktivitäten in Äthiopien einerseits und der Zahl der Rückkehrer andererseits, für eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Lage ausreichend. Die in den dokumentierten Fällen von der äthiopischen Regierung verhängten Maßnahmen waren von ihrer Intensität her in aller Regel auch asylrelevant, da es sich meistens um länger andauernde Inhaftierungen, teils ohne richterlichen Beschluss, handelte und auch Fälle von Übergriffen der Ordnungskräfte bekannt geworden sind.

Danach ergibt sich, dass das Auswärtige Amt wie auch das Institut für Afrika-Kunde eine Gefährdung niederer Funktionäre und einfacher Mitglieder der MEDHIN-Partei nicht für beachtlich wahrscheinlich halten. Das Auswärtige Amt weist in seinen Auskünften und Stellungnahmen immer wieder darauf hin, gesicherte Erkenntnisse darüber, dass nicht nur bekannten Führungspersönlichkeiten und Funktionären der MEDHIN-Partei, sondern auch einfachen Anhängern allein wegen ihrer Mitgliedschaft staatliche Maßnahmen drohten, lägen nicht vor; allerdings seien sie auch nicht grundsätzlich auszuschließen. Diese Einschätzung wird im Wesentlichen durch das Institut für Afrika-Kunde geteilt, das die Auffassung vertritt, die Mitgliedschaft in der MEDHIN-Partei in führenden Positionen werde wahrscheinlich staatliche Maßnahmen zur Folge haben. Eine genauere Einschätzung der Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen wegen bloßer Mitgliedschaft sei dem Institut nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht möglich.

Soweit demgegenüber amnesty international insbesondere in neueren Auskünften mitteilt, jegliche Betätigung für die MEDHIN-Partei sei illegal und ziehe, falls sie bekannt werde, staatliche Maßnahmen nach sich, Mitglieder der MEDHIN-Partei und sogar deren Familienangehörige seien in der Vergangenheit bereits Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden (Stellungnahme vom 13. Februar 2001 an Hess. VGH), vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. Sie wird nämlich nicht durch nachprüfbare Fälle belegt und beruht vielmehr auf bloßen Mutmaßungen.

Der Fall des im Dezember 1993 in Addis Abeba festgenommenen Oppositionspolitikers der Medhin-Partei steht im Zusammenhang mit der von verschiedenen Oppositionsgruppen geplanten Friedenskonferenz, wobei hierbei berücksichtigt werden muss, dass nicht alle Teilnehmer an der Konferenz von den äthiopischen Behörden festgenommen wurden, sondern nur bestimmte Politiker, die beschuldigt wurden, zur bewaffneten Rebellion gegen die EPRDF-Regierung angestiftet, falsche Gerüchte verbreitet und die Regierung diffamiert zu haben. Der zweite Fall, den amnesty international schildert, beruht nicht auf eigener Wahrnehmung von Mitarbeitern von amnesty international, sondern auf einem Bericht des USA-Office der MEDHIN-Partei; danach sollen Familienangehörige eines im Exil in Brüssel lebenden Repräsentanten des belgischen Zweiges der MEDHIN-Partei von äthiopischen Sicherheitskräften in ihrer Heimat angegriffen und beschossen worden sein, wobei zwei Brüder des Exilpolitikers verwundet worden sein sollen. Hierbei handelt es sich um einen Einzelfall, dessen genaue Umstände zudem unklar sind; des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass dieser Fall von der MEDHIN-Partei selbst verbreitet wurde. Schließlich verweist amnesty international noch auf eine im September 1998 in Paris durchgeführte Konferenz verschiedener Oppositionsparteien, an der auch Vertreter der MEDHIN-Partei teilgenommen haben; auf dieser Konferenz wurde eine Resolution verabschiedet, in der die EPRDF-Regierung als diktatorisches Minderheitsregime kritisiert und die Forderung nach freien, demokratischen Wahlen erhoben wurde. Ein konkreter Fall politischer Verfolgung von Mitgliedern der MEDHIN-Partei in Äthiopien lässt sich dieser Schilderung nicht entnehmen.

Zusammenfassend muss somit festgestellt werden, dass amnesty international lediglich zwei konkrete Fälle, wobei allein der des Oppositionspolitikers Seyum Zenebe 1993 auch durch die anderen auskunftgebenden Stellen belegt wird, schildert, die bezogen auf den Zeitraum von Mai 1991 (Machtergreifung durch die EPRDF) bis Februar 2001 die Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung von Mitgliedern der MEDHIN-Partei in Äthiopien belegen sollen. Bei dem aus dem Jahre 1997 dargestellten Ereignis handelt es sich lediglich um eine Schilderung aus zweiter Hand, die zudem auf einer Pressemitteilung des amerikanischen Zweigs der MEDHIN-Partei beruht. Dementsprechend hat amnesty international in früheren Auskünften, zuletzt in seiner Auskunft vom 27. August 1998 an Hess. VGH, auf entsprechende Presseverlautbarungen der MEDHIN-Partei hingewiesen. In späteren Auskünften erfolgt dieser Hinweis nicht mehr, so dass der Eindruck entsteht, die Aussage, auch einfache Angehörige der MEDHIN-Partei und sogar deren Familienangehörige seien Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden, beruhe auf eigenen Erkenntnissen von amnesty international. Anhaltspunkte dafür, dass amnesty international diesen Fall, der im Übrigen von keiner anderen Quelle bestätigt wird, selbst verifiziert haben könnte, liegen nicht vor. Soweit amnesty international schließlich seit 1996 von einer Gefährdung auch einfacher Parteimitglieder wegen bloßer Mitgliedschaft in der MEDHIN-Partei ausgeht, hat es auf die Frage des Verwaltungsgerichts Freiburg, inwiefern sich die Lage gegenüber der Gefährdungssituation 1994 verändert habe, - noch am 13. Oktober 1994 hatte amnesty international ausgeführt, zumindest prominente Mitglieder der MEDHIN-Partei seien bei einer Rückkehr gefährdet, über die Inhaftierung einfacher Mitglieder lägen keine Informationen vor, es sei auch nicht bekannt, ob solche Personen nach Äthiopien zurückgekehrt seien - in seiner Auskunft vom 15. Dezember 1996 zunächst mitgeteilt, die Gefahr staatlicher Maßnahmen gegenüber Oppositionellen steige mit deren Bekanntheitsgrad, und sodann ausgeführt, seitdem die EPRDF im Mai 1995 die Wahlen gewonnen habe, konsolidiere sie ihre Macht weiterhin. Es werde keinerlei Opposition geduldet. Die Ausschaltung oppositioneller Kräfte erfolge nicht nur durch Verhaftung von Führungspersönlichkeiten sondern auch durch Inhaftierung weniger bedeutender Mitglieder, die es wagten, Opposition und Kritik gegenüber der Regierung zu äußern. Allerdings kann amnesty international weder in dieser noch in späteren Auskünften entsprechende Referenzfälle von Mitgliedern der MEDHIN-Partei benennen.

Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass einfache Anhänger und Mitglieder der MEDHIN-Partei bei einer Rückkehr nach Äthiopien in aller Regel nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen haben, auch wenn sie im Ausland für die MEDHIN-Partei in Erscheinung getreten sind. Den auskunftgebenden Stellen sind nämlich keine Fälle bekannt geworden, in denen einfache Mitglieder der MEDHIN-Partei allein wegen ihrer früheren und/oder heutigen Mitgliedschaft in dieser Partei asylrechtlich relevanten Maßnahmen politischer Verfolgung in Äthiopien ausgesetzt gewesen waren. Derartige Maßnahmen des äthiopischen Staates sind nur gegenüber Personen bekannt geworden, die sich in herausgehobener Funktion oppositionell betätigt und dabei insbesondere den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele bejaht haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den oben dargestellten Umständen nach Ende des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges möglicherweise eine Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage eingetreten sein könnte.

Darüber hinaus ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der äthiopische Staat überhaupt Kenntnis von den Aktivitäten niederer Funktionäre und einfacher Parteimitglieder erlangt.

Bei der vorliegend festgestellten Gefährdungslage hängt die Reaktion des äthiopischen Staates, weil es sich bei der MEDHIN-Partei um eine ausschließlich außerhalb Äthiopiens agierende Partei handelt, maßgeblich von Art und Umfang der Kenntniserlangung der jeweiligen exilpolitischen Aktivitäten ab.

Zu Art und Umfang der Auslandsüberwachung der exilpolitischen Tätigkeiten äthiopischer Staatsangehöriger stellt das Auswärtige Amt fest, dass der äthiopische Staat die Aktivitäten der exilpolitischen Organisationen beobachte. Danach verfüge der äthiopische Geheimdienst über ein teilweise funktionsfähiges Informantensystem im Ausland. Es könne davon ausgegangen werden, dass der äthiopischen Regierung bekannt sei, wer tatsächlich eine führende Position innerhalb einer wichtigen Exilpartei einnehme und wer nicht (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 9. April 1998 und vom 10. Januar 2001).

Amnesty international äußert sich dahingehend, dass der äthiopische Geheimdienst sehr genau die exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen in Deutschland beobachte, wozu auch gegen die Regierungspolitik gerichtete Demonstrationen und Veranstaltungen gehörten. Die EPRDF-Regierung habe früheres Geheimdienstpersonal des Mengistu-Regimes übernommen, das noch vom Staatssicherheitsdienst der DDR ausgebildet worden sei. Bei exilpolitischen Veranstaltungen müsse befürchtet werden, dass sich unter den Teilnehmern Spitzel der EPRDF befänden, die dem äthiopischen Sicherheitsdienst Bericht erstatteten und Namen von oppositionspolitisch engagierten Teilnehmern weitergäben. Je umfangreicher sich die exilpolitischen Aktivitäten von Oppositionellen gestalteten, desto größer werde die Gefahr, dass die äthiopischen Behörden davon Kenntnis erhielten (amnesty international, Auskunft vom 13. August 2001 an OVG Magdeburg). Außerdem sei bekannt, dass Telefongespräche abgehört und das Briefgeheimnis verletzt würden (amnesty international, Auskunft vom 17. August 1999 an Hess. VGH). Das Institut für Afrika-Kunde geht davon aus, dass im Allgemeinen exilpolitische Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger sicherheitsdienstlich mit den üblichen Methoden beobachtet würden; hierbei öffentlich in Erscheinung tretende Personen würden registriert (Auskunft vom 16. November 1998 an Hess. VGH). Nach Einschätzung des UNHCR ist vor dem Hintergrund der als vom Ausland gesteuert wahrgenommenen Opposition anzunehmen, dass äthiopische Behörden die Aktivitäten der hauptsächlich im Ausland aktiven Oppositionsparteien sehr genau verfolgen. Deshalb müsse gefolgert werden, dass die äthiopischen Behörden jedenfalls von den Aktivitäten solcher Personen Kenntnis erlangten, die sich in höherer Funktion an mehreren öffentlichen Veranstaltungen - einschließlich Demonstrationen vor der Äthiopischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland - beteiligen und Informationsmaterial verteilen (UNHCR, Auskunft vom 23. Februar 1996 an OVG Koblenz).

Zusammenfassend kann damit hinsichtlich der Auslandsüberwachung exilpolitischer Aktivitäten durch die äthiopischen Behörden festgestellt werden, dass die auskunftgebenden Stellen in der aktuellen Beobachtung des Exilgeschehens übereinstimmen. Anhaltspunkte für das beachtlich wahrscheinliche Bekanntwerden von lediglich untergeordneten exilpolitischen Betätigungen wie der bloßen Teilnahme an Demonstrationen, des Verteilens von Werbematerial sowie der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen oder Zahlung von Spenden liegen nicht vor. Dagegen ist das Bekanntwerden öffentlichkeitswirksamer, hervorgehobener exilpolitischer Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich. Wie das Auswärtige Amt und das Institut für Afrika-Kunde weist auch amnesty international in seiner Auskunft vom 13. August 2001 an das OVG Magdeburg darauf hin, dass die Gefahr, die äthiopischen Behörden könnten von exilpolitischen Aktivitäten Oppositioneller Kenntnis erlangen, um so größer sei, je umfangreicher sich diese Aktivitäten gestalteten.

Die veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Relevanz exilpolitischer Aktivitäten für die MEDHIN-Partei ist heute allenfalls nur noch eingeschränkt aussagekräftig, denn sie betrifft die Verhältnisse vor dem Ende des äthiopisch-eritreischen Krieges und berücksichtigt nicht die auch von dem Auswärtigen Amt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. August 2001) mitgeteilte Verschlechterung der Menschenrechtslage (vgl. BayVGH, Urteil vom 20. April 2000 - 9 B 98.34535 - zu einem Vorstandsmitglied der MEDHIN-Partei in Bayern).

Daraus folgt, dass nach Überzeugung des Senats im Ausland lebende einfache Mitglieder der MEDHIN-Partei bei einer Rückkehr nach Äthiopien ebenso wenig asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen seitens der dortigen Staatsorgane mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben, wie bloße Teilnehmer an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen dieser Gruppe. Dies gilt gleichermaßen für Funktionäre auf untergeordneter (regionaler) Ebene, sofern diese nicht durch ihre Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen etc. eine gewisse Öffentlichkeitswirksamkeit entfaltet haben, die sie allein deswegen derart aus ihrer Organisation heraushebt, dass sie dadurch das besondere Interesse äthiopischer Stellen hervorgerufen haben könnten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27. Mai 1999 - 3 UE 2606/97.A).

In Anwendung dieser Grundsätze gehört der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu dem gefährdeten Personenkreis: Zwar hat er die Funktion des Vorsitzenden der MEDHIN-Partei für Süd-Hessen innegehabt, aufgrund von Meinungsverschiedenheiten hat er die Partei jedoch im Jahre 1996 verlassen und damit auch seine Funktion aufgegeben. Darüber hinaus hat er nichts vorgetragen und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich, dass er in dieser Eigenschaft in einer derart herausgehobenen Art und Weise in Erscheinung getreten ist, dass er aus der Sicht der äthiopischen Regierung wegen dieser Aktivitäten (auch heute noch) als einflussreicher Oppositioneller und damit ernst zu nehmender, gefährlicher Gegner gelten könnte.

Die Voraussetzungen des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG liegen indes auf Grund des Engagements des Klägers für die EFSU (The Ethiopian Former-Soldiers Union) vor.

Bei der EFSU handelt es sich um eine kleine oppositionelle Exilorganisation ehemaliger Soldaten und Offiziere des Mengistu-Regimes. Sie ist die Nachfolgeorganisation des Ethiopian Free Soldier Movement - EFSM -, der Vereinigung ehemaliger Funktionsträger des DERG-Regimes. Sie wurde am 12. März 1993 in Hattersheim gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Eigenen Angaben zufolge tritt sie für eine Untersuchung der Umstände ein, unter denen Soldaten der ehemaligen Mengistu-Armee durch die jetzige Regierung aus der Armee verstoßen worden sein sollen. Nach Mitteilung der EFSU seien Soldaten des nachts verschleppt worden mit dem Ziel, sie für immer verschwinden zu lassen, Todesstrafen und extralegale Hinrichtungen seien gegen sie vollstreckt und häufig seien sie auch unter falschen Anschuldigungen inhaftiert worden. In Äthiopien führten diese ehemaligen Soldaten und ihre Familienangehörigen das Leben von Bettlern. Darüber hinaus möchte die EFSU Druck auf die äthiopische Regierung ausüben mit dem politischen Ziel einer demokratischen Regierung (EFSU vom 11. Oktober 1996 an den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland).

Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes liegen Berichte, die zuverlässige Rückschlüsse auf Repressalien gegen nach Äthiopien zurückkehrende EFSU-Mitglieder zuließen, nicht vor (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 8. Juni 1995 an VG Frankfurt am Main und vom 30. Oktober 1995 an VG Ansbach). Nennenswerte Aktivitäten der EFSU in Äthiopien sind nicht bekannt geworden. Vielmehr ist die EFSU überwiegend im Ausland aktiv (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Juli 1998 an den Hess. VGH). Dem Auswärtigen Amt ist ebenfalls nicht bekannt, dass die EFSU Hilfe bei der militärischen Ausbildung von Angehörigen der EUF (Ethiopian Unity Front) leisten würde. Erkenntnisse darüber, dass die EFSU ein Kontaktnetz der ehemaligen Soldaten des Mengistu-Regimes innerhalb Äthiopiens und zu Auslandsgruppen betreiben würde, lägen ebenfalls nicht vor. Dies gelte auch für eine Betätigung der EFSU bei der Verbreitung von Informationen über die Lage in Äthiopien. Erkenntnisse darüber, dass die Mitgliedschaft in der EFSU zu asylrelevanten Maßnahmen führen könnte, liegen dem Auswärtigen Amt ebenfalls nicht vor. Eine Verfolgung könne sich allerdings möglicherweise an konkrete Strafvorwürfe im Hinblick auf Handlungen während der Zeit der DERG-Diktatur anschließen. Auch sei dem Auswärtigen Amt über eine Inhaftierung von EFSU-Mitgliedern nichts bekannt, so dass auch nicht bestätigt werden könne, dass sich eine solche Inhaftierung auf die Mitgliedschaft in der EFSU gründen könnte (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. November 2000 an den Hess. VGH). Außerdem lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich die Lage für Angehörige der EFSU in Äthiopien mit dem Ausbruch des Konflikts mit Eritrea verschlechtert hätte (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. November 2000 an den Hess. VGH).

Amnesty international beantwortete die Frage bezüglich eventueller Verfolgungsmaßnahmen wegen Mitgliedschaft und Funktion in der EFSU zunächst pauschal dahingehend, dass diesbezügliche Aktivitäten, sofern sie den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden seien, bei einer Rückkehr in die Heimat zu staatlichen Maßnahmen führen könnten (amnesty international, Auskunft an VG Würzburg vom 28. April 1997). Mittlerweile geht es bei Beantwortung der oben angegebenen Fragestellung davon aus, dass bisher keine Fälle von Personen bekannt geworden seien, die nur wegen ihrer Zugehörigkeit zur EFSU in Äthiopien staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt seien. Eine Gefährdung könne sich aber ergeben, wenn bei Aktivitäten zugunsten der EFSU Aufrufe zum bewaffneten Kampf veröffentlicht worden seien (amnesty international, Auskunft vom 9. Februar 1999 an den Hess. VGH). In seiner neuesten Auskunft vom 13. Februar 2001 an den Hess. VGH teilt amnesty international mit, dass keine Erkenntnisse über Aktivitäten der EFSU in Äthiopien vorlägen und damit keine Kenntnis über staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern der EFSU vorhanden sei (amnesty international, Auskunft vom 13. Februar 2001 an Hess. VGH).

Das Institut für Afrika-Kunde hat die Frage eventueller Verfolgungsmaßnahmen wegen Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit in der EFSU dahingehend beantwortet, dass Informationen über nach Äthiopien zurückgekehrte Mitglieder der EFSU und deren weiteren Verbleib nicht vorlägen. Über Verhaftungen von Mitgliedern der EFSU sei nichts bekannt. Auch lägen dem Institut für Afrika-Kunde keine Informationen darüber vor, inwieweit die EFSU in die Ausbildung von EUF-Kämpfern involviert sei und ob sie dadurch den kämpfenden Truppen zugerechnet werde (Auskünfte vom 2. April 1997 an VG Würzburg und vom 5. Dezember 2000 an Hess. VGH).

Diese Auskünfte belegen keinerlei Referenzfälle einer vom äthiopischen Staat ausgehenden politischen Verfolgungstätigkeit gegenüber Mitgliedern oder Funktionsträgern der EFSU. Sie lassen im Ergebnis vielmehr nur die Schlussfolgerung zu, dass eine hinreichend konkrete Gefahr, politisch verfolgt zu werden, wegen der bloßen Mitgliedschaft in der EFSU und jedenfalls nicht gänzlich herausgehobener Funktionstätigkeiten mangels konkreter Aussagen über etwaige Repressalien der EPRDF-Regierung ausscheidet (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2001 - 9 UE 1702/98.A -).

Zur Überzeugung des Senats steht im Hinblick auf die oben dargestellte Auslandsüberwachung der äthiopischen Dienste, Spitzeltätigkeit etc. fest, dass der Kläger aber aufgrund seines stetig vorgetragen, öffentlichkeitswirksamen Engagements für die EFSU in das Fadenkreuz der äthiopischen Auslandsüberwachung geraten ist und ihm im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

Er ist Vorsitzender der EFSU in der Bundesrepublik Deutschland und tritt in dieser Eigenschaft regelmäßig auf Veranstaltungen seiner eigenen Organisation wie auch auf den in der CeOPO zusammengeschlossenen Exilorganisationen, wie z. B. EPRP oder MEDHIN-Partei, auf. Dieses Bündnis führt, was der Kläger bei seiner Vernehmung durch die Berichterstatterin anschaulich geschildert hat, einmal jährlich eine Veranstaltung durch; sofern politische Ereignisse, sei es im Herkunftsland oder sonst mit Bezug zu Äthiopien, darüber hinaus ein Treffen erforderlich erscheinen lassen, wird dies kurzfristig organisiert. Zuletzt fand ein außerordentliches Treffen aus Anlass der Frage der territorialen Zugehörigkeit der Hafenstadt Aseb statt. Bei dieser Veranstaltung, die von ca. 300 Personen besucht worden ist, saß der Kläger für seine Organisation auf dem Podium. Hier hat er auch eine Rede gehalten, in der er sich mit der aktuellen politischen Situation in Äthiopien auseinandergesetzt hat. Als Vorsitzender der EFSU nimmt er an den regionalen Treffen seiner Organisation teil und ist verantwortlich für die Zeitung Armachin, die von seiner Organisation herausgegeben wird. Er wird regelmäßig von der EPRP und der EUF zu deren Veranstaltungen eingeladen und führt Gespräche über die Erweiterung des Aktionsbündnisses der äthiopischen Exilorganisationen. Anfang Januar 2001 gab er dem Radiosender "Radio Rainbow", der der EPRP zugerechnet wird, ein Interview, das später sowohl in Europa, den USA wie auch in Äthiopien ausgestrahlt worden ist. Dieses Interview sowie weitere Redebeiträge des Klägers werden immer wieder in verschiedenen Exilzeitungen, mitunter auch in in Äthiopien erscheinenden Publikationen, veröffentlicht. Darüber hinaus nimmt er regelmäßig an zahlreichen Protest- und Informationsveranstaltungen der Exiläthiopier teil und ergreift das Wort.

Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger sich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der EFSU in der Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich und regimefeindlich in einem Maße engagiert hat, das ihn aus der Masse der Mitglieder seiner Organisation heraushebt, mit der Folge, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

III.

Von der Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG kann abgesehen werden, da der Kläger Anspruch auf die Feststellung hat, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG).

Nach alledem kann die Abschiebungsandrohung der Beklagten keinen Bestand haben, weil sie den Anforderungen des § 51 Abs. 4 AuslG nicht mehr genügt. Mangels Bezeichnung eines Staates, in den der Kläger abgeschoben werden könnte, wird das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei Erlass des die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG treffenden Bescheids zu prüfen haben, ob eine Abschiebung des Klägers in einen Drittstaat, in dem ihm keine Überstellung an den Verfolgerstaat droht, in Betracht kommt. Gibt es keinen solchen Staat, unterbleibt die Abschiebungsandrohung (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 31.99 -, InfAuslR 2000, 99).

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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