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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: 9 UE 2582/03
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5
BauGB § 29 Abs. 1
BauGB § 30 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 14
BauNVO § 3
Eine Mobilfunkbasisstation kann ausnahmsweise in einem reinen Wohngebiet als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn sie sich räumlich-gegenständlich (optisch) den im Baugebiet vorhandenen Hauptanlagen unterordnet.

Sind keine städtebaulichen Gesichtspunkte ersichtlich, die einer ausnahmsweisen Zulassung einer Mobilfunkbasisstation in einem reinen Wohngebiet entgegenstehen könnten, besteht ein Anspruch auf Genehmigung.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

9 UE 2582/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Schönstädt, ehrenamtlichen Richter Helfmann, ehrenamtlichen Richter Heymann

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Mai 2003 - 2 E 260/01 (2) - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für eine auf dem Dach des Hochhauses Hessenring ..... in Rüsselsheim (Gemarkung C., Flur ..., Flurstück ...) bereits errichtete Mobilfunkbasisstation. Nach den am 31. August 2000 bei der Beklagten eingereichten Bauvorlagen besteht die vorgenannte Basisstation aus einem Betriebsraum in einer Breite von 1,62 m, einer Länge von 4,45 m und einer Höhe von 2,66 m. Auf diesem Betriebsraum ist eine Antenne mit einer Höhe von ca. 8 m angebracht.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung ab und führte zur Begründung aus, der Ort der Errichtung der Basisstation sei durch den am 21. Februar 1963 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Dicker Busch" als reines Wohngebiet festgesetzt worden. Auch nach den tatsächlich ausgeübten Nutzungen entspreche die maßgebliche nähere Umgebung des Grundstücks Hessenring ..... einem reinen Wohngebiet. Die Basisstation stelle eine gewerbliche Hauptanlage dar, die in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben. Die Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsmöglichkeiten gebiete nicht die Zulassung der Basisstation am vorgesehenen Standort.

Mit Schreiben vom 8. November 2000 legte die Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch ein, den sie u. a. damit begründete, die Mobilfunkbasisstation sei ein genehmigungsfreies Vorhaben gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 a HBO 1993. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies mit Bescheid vom 16. Januar 2001 diesen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Errichtung der Mobilfunkanlage sei eine genehmigungspflichtige Änderung der Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Hessenring ...... Die Anlage füge der bisherigen ausschließlichen Wohnnutzung eine neue Nutzungsart hinzu, so dass sich die Funktion des Hauses zum Teil ändere. Die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung wurde aus den Gründen des Bescheides der Beklagten vom 24. Oktober 2000 verneint.

Am 5. Februar 2001 erhob die Klägerin Klage, zur deren Begründung sie sich nach wie vor darauf berief, die Mobilfunksendeanlage sei baugenehmigungsfrei. Ungeachtet dessen sei die Ablehnung der Baugenehmigung aber auch rechtswidrig. Selbst wenn von einer Genehmigungspflichtigkeit und einer städtebaulichen Relevanz des Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB auszugehen sei, sei die Mobilfunkbasisstation in einem reinen Wohngebiet als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vor. Im Übrigen teilte die Klägerin nach Inkrafttreten der Freistellungsverordnung vom 11. Juni 2002 mit, dass das Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weitergeführt werden solle.

Die Klägerin beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für das Mobilfunknetz ..... auf dem Baugrundstück Rüsselsheim, Hessenring ....., zu erteilen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nahm sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide und wies ergänzend darauf hin, selbst wenn man davon ausgehe, der am 21. Februar 1963 beschlossene Bebauungsplan "Dicker Busch" sei am 17. Mai 1963 nicht wirksam bekannt gemacht worden, liege das Grundstück Hessenring ..... in einem reinen Wohngebiet. Dies ergebe sich daraus, dass der am 17. Dezember 1992 beschlossenen Bebauungsplan "Dicker Busch I 3. Änderung", der ein Verbot von Vergnügungsstätten festsetze, den streitbefangenen Bereich des Hessenrings ebenfalls als reines Wohngebiet ausweise. Dieser Bebauungsplan sei am 24. Juni 1993 nach der Hauptsatzung in der Fassung vom 24. April 1975 bekannt gemacht worden, die Ort und Dauer der Auslegung hinreichend bestimmt regele. Abgesehen davon führe auch eine Beurteilung der Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB dazu, dass es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung des Grundstücks Hessenring ..... um ein faktisches reines Wohngebiet handele, in welchem die Mobilfunkbasisstation nicht - auch nicht ausnahmsweise - errichtet werden könne.

Mit Urteil vom 28. Mai 2003 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Mobilfunkbasisstation sei nach § 62 Abs. 1 HBO 1993 baugenehmigungspflichtig. Das Vorhaben sei nicht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a HBO 1993 von der Baugenehmigungspflicht freigestellt, da es nicht nur aus einer Antenne, sondern auch aus einem Technikraum bestehe, der sich unterhalb der Antenne befinde. Dieser Raum werde, um eine Mobilfunkanlage betreiben zu können, anders genutzt als zuvor, so dass eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung gegeben sei. Das Vorhaben besitze auch städtebauliche Relevanz im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, die sich aus den Auswirkungen der Anlage auf das Ortsbild ergebe. Die bauplanungsrechtliche Rechtmäßigkeit beurteile sich nicht nach dem am 21. Februar 1963 von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Dicker Busch". Dieser Bebauungsplan sei mangels ordnungsgemäßer Verkündung unwirksam. Im Übrigen könne dahingestellt bleiben, ob aufgrund der 3. Änderung des Bebauungsplans "Dicker Busch" vom 7. Dezember 1992 der Bereich, in welchem das Vorhaben errichtet werden solle, wirksam als reines Wohngebiet festgesetzt worden sei. Wäre der Bebauungsplan wirksam, käme die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 - BauNVO - nach § 30 Abs. 1 BauGB zur Anwendung. Für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam wäre - so das Verwaltungsgericht -, gelte die Baunutzungsverordnung in der vorgenannten Fassung aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 2 BauGB. Bei der näheren Umgebung des Grundstücks Hessenring ..... handele es sich nämlich auch faktisch um ein reines Wohngebiet. Somit könne die Mobilfunkbasisstation als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zugelassen werden, da sie sich der hauptsächlichen Nutzung des Grundstücks Hessenring ..... deutlich unterordne. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum die Mobilfunkanlage nicht ausnahmsweise zugelassen werden könne. Schließlich stünden der Erteilung der Baugenehmigung auch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. September 2003 gegen das ihr am 14. August 2003 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Diese Berufung hat sie mit Schriftsatz vom 26. September 2003, eingegangen am 29. September 2003, im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 83, könne eine Mobilfunkbasisstation nicht als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO angesehen werden. Die Bejahung einer Nebenanlage scheitere daran, dass es sich bei der Station selbst um eine Hauptanlage handele. Nach allgemeiner Meinung dürfe eine Nebenanlage aber nur dienende Funktion für eine Hauptanlage haben. Diese dienende Funktion fehle der Station. Die Mobilfunktechnik basiere auf einer wabenförmigen Vernetzung der Einzugsbereiche einzelner Sendeanlagen, deren Größe je nach übertragener Datenmenge, Benutzerfrequenz und Datenfluss variiere. Dies bedeute, dass eine Mobilfunkbasisstation nicht etwa nur dem Datentransfer einer externen (Haupt-) Sendeanlage diene, sondern sie selbst eine vitale, nämlich maßgeblich erhaltende Funktion erfülle, ohne die das Mobilfunknetz durch eigenständiges Senden und Empfangen von Signalen in einem bestimmten Einzugs-bereich schlicht zum Erliegen komme. Damit habe die Station die für eine Hauptanlage charakteristische Substanz. Nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bleibe auch unklar, welcher Hauptanlage die Mobilfunkbasisstation dienen solle. Sie - die Beklagte - sehe die rechtssystematische Nähe der Mobilfunkanlage eher bei den Anlagen der Fremdwerbung, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als selbstständige planungsrechtliche Hauptnutzungen anzusehen seien. Selbst wenn man der Auffassung folge, bei derartigen Stationen könne es sich um Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO handeln, fehle es der streitgegenständlichen Anlage jedenfalls an der notwendigen Unterordnung in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf deren Höhe. Diese unterscheide sich mit ca. 8,5 m - also einer Höhe von ca. 2,5 Vollgeschossen - deutlich von den üblicherweise optisch nicht in Erscheinung tretenden Kabinen für Fernsehumsetzer, Breitbandverteilungsanlagen sowie kleineren eingeschossigen Fernmeldegebäuden. Im Übrigen bestehe, auch wenn es sich bei der Mobilfunkbasisstation der Klägerin um eine Nebenanlage handeln sollte, kein unbedingter Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Im Rahmen des Ausnahmeermessens nach § 14 Abs. 2 BauNVO seien städtebauliche Erfordernisse wie z. B. die Einpassung in die Gebietsstruktur sowie die Vermeidung der Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu berücksichtigen. Es werde der besonderen Konstellation und dem städtebaulichen Charakter des in den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts homogen entstandenen Siedlungsgebiets "Dicker Busch" mit den hierfür charakteristischen Kuben und gestuften Gebäudehöhen im Kreuzungsbereich zweier Hauptstraßenzüge nicht gerecht, wenn das Verwaltungsgericht ausführe, die Errichtung einer ca. 8 m hohen Mobilfunkanlage auf dem Dach eines bestehenden Hochhauses mit einer Höhe von ca. 28 m, dessen Fassade keine besonderen Gestaltungselemente aufweise, führe nicht zu einer Verunstaltung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Mai 2003 - 2 E 260/01 (2) - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, bei der Mobilfunkanlage handele es sich im Hinblick auf die Systematik des § 14 Abs. 2 BauNVO um eine Nebenanlage. Sie erfülle als Einzelanlage keinen selbstständigen Nutzungszweck, sondern habe eine Hilfsfunktion für andere Anlagen im Netz. Das Mobilfunknetz sei den übrigen in § 14 Abs. 2 BauNVO genannten Infrastruktursystemen vergleichbar. Diese zeichneten sich dadurch aus, dass ihre einzelnen Bestandteile für das Funktionieren des Gesamtsystems unverzichtbar seien. Eine Zu- und Unterordnung zu einzelnen Baugrundstücken oder -gebieten sei bei derartigen Anlagen der Natur der Sache nach weder möglich noch erforderlich. Ebenso wenig lasse sich innerhalb dieser Systeme eine funktionelle Über- und Unterordnung zu einer Hauptnutzung "Gebäude" ausmachen. Es bestehe lediglich ein Funktionszusammenhang mit dem Gesamtsystem. Die Abgrenzung von Haupt- und Nebenanlagen könne daher im Rahmen des § 14 Abs. 2 BauNVO nur anhand der räumlich-gegenständlichen Unterordnung, d. h. der Größe der Anlage, erfolgen. Diese räumlich-gegenständliche Unterordnung habe das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Im Übrigen habe die Anlage auch im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt werden können und müssen. Insoweit stützt sich die Klägerin auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03.OVG - und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2004 - 10 K 2980/03 -. Ungeachtet dessen - so die Klägerin - handele es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, in welchem das streitgegenständliche Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Dies folge daraus, dass südlich der Brandenburger Straße ein Einkaufszentrum vorhanden sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (7 Hefter) sowie 5 Bebauungsplanpausen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Mobilfunkbasisstation auf dem Gebäude auf dem Grundstück Hessenring ..... in Rüsselsheim hat, ist das angegriffene Urteil nicht zu beanstanden.

Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung ergibt sich aus § 70 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562, 567) - HBO 1993 -. Danach ist die Baugenehmigung (für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben) zu erteilen, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die vorgenannte Bestimmung ist für die verfahrensmäßige Behandlung des streitgegenständlichen Bauantrags nach der Übergangsvorschrift des § 78 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) - HBO 2002 - nach wie vor maßgeblich. § 78 HBO 2002 besagt, dass vor dem In-Kraft-Treten der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 am 1. Oktober 2002 (§ 82 HBO 2002) eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen sind.

Bei der zur Genehmigung beantragten Mobilfunkbasisstation handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Anlage nach § 62 Abs. 1 HBO 1993. Der Senat hält auch anlässlich des hier zu entscheidenden Falles an seiner Rechtsprechung im Beschluss vom 8. Februar 2002 - 9 TZ 515/01 - fest. In dieser Entscheidung hat sich der Senat der Auffassung des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3629/00 -, NVwZ-RR 2001, 429, angeschlossen, wonach eine der hier zu beurteilenden Mobilfunkbasisstation vergleichbare Anlage nicht gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 a HBO 1993 von der Baugenehmigungspflicht freigestellt ist. Nach dieser Bestimmung bedürfen Antennenanlagen über 5 m bis 12 m Höhe bei einer Gesamtabstrahlungsleistung von mehr als 10 W (EIRP) keiner Baugenehmigung, wenn die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch eine Genehmigung, Zulassung oder amtliche Bescheinigung festgestellt wird. Ungeachtet der Frage, ob die Anlage der Klägerin die Voraussetzungen dieses Freistellungstatbestandes erfüllt, ist sie jedenfalls deshalb nicht baugenehmigungsfrei, weil mit ihrer Errichtung gleichzeitig eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Hessenring ..... verbunden ist. Der bisherigen Nutzung als Wohngebäude wird eine neue, gewerbliche Nutzung hinzugefügt.

Die zur Genehmigung beantragte Mobilfunkbasisstation entspricht den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 29 ff. des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) - BauGB -.

Bei der Mobilfunkbasisstation handelt es sich um eine bauliche Anlage nach § 29 Abs. 1 BauGB. Ein Vorhaben ist eine derartige bauliche Anlage, wenn es geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulassung regelnde Bauleitplanung hervorzurufen. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben Belange berührt, die im Hinblick auf die Planungsanlässe des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und die Maßstäbe des § 1 Abs. 6 BauGB bei der Städteplanung zu berücksichtigen sind. Zu diesen Belangen zählt nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB auch das Ortsbild einer Gemeinde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Januar 1992 - BVerwG 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126). Da die Mobilfunkbasisstation mit einer Antenne ausgestattet ist, die ca. 8 m über das Dach des neungeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück Hessenring ..... hinausragt, hat sie auf das Ortsbild Einfluss und ist damit von bauplanungsrechtlicher Relevanz im oben umschriebenen Sinne (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, NWVBl. 2003, 382; Bromm, Die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, UBR 2003, 57 ff.; Kniep, Kommunale Planung - Mobilfunkstationen, DWW 2002, 198 ff.; Krist, Planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden bei der Ansiedlung von Mobilfunkbasisstationen, BauR 2000, 1130; Jung, Die baurechtliche Beurteilung von Mobilfunkbasisstationen, ZfBR 2001, 24 ff.; Rathjen, Zur Zulässigkeit von Mobilfunksendeanlagen, ZfBR 2001, 304).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 21. Februar 1963 beschlossenen Bebauungsplans der Beklagten "Dicker Busch" richtet, denn dieser Bebauungsplan ist mangels ordnungsgemäßer Verkündung unwirksam. Insoweit wird auf die im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Es kann im hier zu entscheidenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob die Bekanntmachung der am 7. Dezember 1992 beschlossenen 3. Änderung des Bebauungsplans "Dicker Busch I" am 24. Juni 1993 zur der wirksamen Festsetzung eines reinen Wohngebiets geführt hat. Denn die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspricht jedenfalls faktisch einem reinen Wohngebiet.

Diese bereits vom Verwaltungsgericht getroffene Einschätzung hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren bestätigt. Der Vertreter der Beklagten hat nochmals betont, dass die Bebauung des Bereichs südlich der Varkausstraße und westlich des Hessenrings den Feststetzungen des - wenn auch unwirksamen - Bebauungsplans entspricht. Lediglich die auf dem nordöstlichen Teil des Grundstücks Hessenring ..... im Bebauungsplan vorgesehene Tankstelle ist nicht errichtet wurden, was zwischen den Beteiligten nunmehr auch unstreitig ist. Somit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gebietseinordnung. Daran vermag auch das auf den Grundstücken Gemarkung C., Flur ..., Flurstücke ..., ..., ..., ... bis ... und ... errichtete Einkaufszentrum nichts zu ändern. Dieses Einkaufzentrum liegt südwestlich versetzt zum Grundstück Hessenring ..... jenseits der Brandenburger Straße. Auf Grund dieser Lage befindet sich das Einkaufzentrum nicht mehr innerhalb der näheren Umgebung des Baugrundstücks im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und vermag somit die Art der baulichen Nutzung auf dem "Baugrundstück" nicht zu prägen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" darauf abzustellen ist, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63). Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art des Unterschieds ankommen kann. Bei einerseits eindeutig zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücken - wie hier dem Einkaufszentrum - und andererseits allein zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken - wie hier östlich der Brandenburger Straße - spricht vieles dafür, dass die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzung jeweils an der Straße endet (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28/23 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11; Beschluss vom 10. Juni 1991 - BVerwG 4 B 88.91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143). Dass hier abweichend vom Vorgesagten sich das Vorhaben auf dem Grundstück Hessenring ..... auf die Nutzung der Grundstücke, auf denen das Einkaufszentrum errichtet ist, und sich das Einkaufszentrum auf das Grundstück Hessenring ..... noch prägend auswirken könnte, ist auszuschließen. Denn die Grundstücke Gemarkung C., Flur ..., Flurstücke ..., ..., ..., ... bis ... und ... befinden sich nicht gegenüber dem Grundstück Hessenring ..... südlich der Brandenburgerstraße, sondern in westlicher Richtung derart versetzt, dass der südwestlichste Punkt des Grundstücks Hessenring ..... in einer Entfernung von ca. 60 m zum nordöstlichsten Punkt des Einkaufzentrum liegt.

Ungeachtet der Frage, ob sich das Baugrundstück in einem beplanten reinen Wohngebiet oder in einem faktischen reinen Wohngebiet befindet, ist die Mobilfunkbasisstation bauplanungsrechtlich zulässig.

Die Zulässigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits aus § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 - BauNVO - bzw. aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO. Selbst als nicht störender Gewerbebetrieb kann die Mobilfunkbasisstation in einem reinen Wohngebiet weder allgemein nach § 3 Abs. 2 BauNVO noch ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden kann.

Ebenso wenig ist die Mobilfunkbasisstation nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allgemein zulässig. Dem steht - ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Basisstation überhaupt um eine Nebenanlage handelt - bereits entgegen, dass nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur solche untergeordnete Nebenanlagen allgemein zulässig sind, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen. Eine derartige funktionale Zu- und Unterordnung unter den Nutzungszweck einzelner Grundstücke im Baugebiet oder den Nutzungszweck des gesamten Baugebiets ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr ist die Mobilfunkbasisstation Teil eines Gesamtsystems, das den Zweck hat, das gesamte Stadtgebiet der Beklagten mit Mobilfunkleistungen zu versorgen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - BVerwG 4 B 3.99 -, NVwZ 2000, 680).

Die Mobilfunkbasisstation ist allerdings nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Nach dieser Regelung können die der Versorgung "der Baugebiete" dienenden fernmeldetechnischen Nebenanlagen als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nicht schon nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig sind.

Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO beschränkt die Zulässigkeit von bestimmten Nebenanlagen, anders als § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, nicht nur auf solche, die ganz oder überwiegend dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen, in dem sie liegen. Sie bezweckt vielmehr die Zulassung von Nebenanlagen der öffentlichen Infrastruktur, die sich nicht an den Grenzen von Baugebieten orientieren. Als untergeordnete Bestandteile eines Systems öffentlicher Infrastruktur können die Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO der Ver- und Entsorgung aller Baugebiete dienen. Durch die Verwendung des Plurals "der Baugebiete" in § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO wird deutlich, dass die Unterbringung bestimmter Nebenanlagen in allen Baugebieten möglich sein soll, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie für das konkrete Baugebiet keine oder nur begrenzte Aufgaben erfüllen oder umgekehrt eine Vollversorgung gewährleisten (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, a. a. O.).

Die ausnahmsweise Zulässigkeit der streitgegenständlichen Mobilfunkbasisstation nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauNVO scheitert auch nicht daran, dass es sich bei ihr um eine Hauptanlage handelte (a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 -, a. a. O., der - allerdings ohne nähere Begründung - annimmt, Mobilfunksendeanlagen seien keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, sondern Hauptanlagen). Mobilfunkbasisstationen sind zum einen keine Hauptanlagen, weil sie keinen selbstständigen Nutzungszweck erfüllen. Wie auch die Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben hat, hätte eine einzelne Basisstation ohne die anderen existierenden Basisstationen keine Funktion. Zum anderen sind sie auch nicht als zwingend notwendiger Bestandteil der Hauptanlage "Mobilfunknetz" selbst Hauptanlage. Dies ist deshalb nicht der Fall, weil das Mobilfunknetz als solches auch bei hinweggedachter einzelner Basisstation als solches funktionsfähig bliebe. In diesem Sinne kommt einer Basisstation nur eine Hilfsfunktion zu, die der eines Telefonverteilerkastens einschließlich der von diesem zu den Nutzern führenden Leitungen entspricht (so ausdrücklich OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 Bs 439/03 -).

Der Qualifizierung einer Mobilfunkbasisstation als Nebenanlage steht auch nicht entgegen, dass es überhaupt an einem Funktionszusammenhang zwischen der Basisstation und dem Nutzungszweck einer (baulichen) Hauptanlage fehlt. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur gegeben ist, wenn die Anlage funktionell und räumlich-gegenständlich einer Hauptanlage untergeordnet ist (vgl. dazu König / Roeser / Stock, BauNVO, 2. Aufl., 2003, § 14 Rdnr. 10 ff.). § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO liegt aber eine andere Systematik zugrunde, was darin zum Ausdruck kommt, dass die Bestimmung Anlagen privilegiert, die der Versorgung "der Baugebiete" dienen. Anders als § 14 Abs. 1 BauNVO betrifft Abs. 2 dieser Vorschrift damit Infrastruktursysteme, die eine raumübergreifende Versorgungsfunktion erfüllen. Eine Zu- oder Unterordnung zu einzelnen auf Baugrundstücken befindlichen Hauptanlagen ist bei ihnen aus der Natur der Sache weder möglich noch erforderlich. Ebenso wenig lässt sich in aller Regel innerhalb dieser Infrastruktursysteme eine funktionelle Über- und Unterordnung zu einer Hauptnutzung ausmachen, da ein Funktionszusammenhang - wie oben bereits ausgeführt - allein zu dem Gesamtsystem besteht (vgl. dazu Jung, Die baurechtliche Beurteilung von Mobilfunkbasisstationen, ZfBR 2001, 24 <27>; Weiß/Engel, Errichtung und Nutzung von Mobilfunkbasisstationen, KommunalPraxis By, 2002, 244 <310>; Steinmetz, Steuerungsmöglichkeiten der Kommune bei der Ansiedlung von Mobilfunksendeanlagen, BWGZ 2001, 769). Die funktionale Unterordnung unter das von einem Baugebiet unabhängige fernmeldetechnische Versorgungs- und Infrastruktursystem genügt, um eine Mobilfunkbasisstation als Nebenanlage zu qualifizieren (siehe König / Roeser / Stock, BauNVO, 2. Aufl., 2003, § 14 Rdnr. 35).

Der Verzicht des § 14 Abs. 2 BauNVO auf eine funktionelle Unterordnung unter eine (bauliche) Hauptanlage besagt allerdings noch nicht, dass Mobilfunkbasisstationen ohne jede Einschränkung stets als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO anzusehen sind. Nach der Systematik des § 14 Abs. 2 BauNVO ergibt sich zwar der Verzicht auf die funktionelle Unterordnung der dort genannten Nebenanlagen unter eine bauliche Hauptnutzung, wie sie beispielsweise bei einem privat genutzten Schwimmbad unter die Wohnnutzung auf einem Grundstück oder bei einem Spielplatz unter die Wohnnutzung eines Baugebiets gegeben ist. Auf die im Übrigen auch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu verlangende räumlich-gegenständliche (optische) Unterordnung (vgl. König / Roeser / Stock, a. a. O., § 14 Rdnr. 12) kann auch im Rahmen des § 14 Abs. 2 BauNVO nicht verzichtet werden. Da die optische Unterordnung allerdings nicht im Vergleich mit einer Hauptanlage auf dem Grundstück ermittelt werden kann, ist - ebenso wie bei den Nebenanlagen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die dem Baugebiet selbst dienen - darauf abzustellen, dass das betreffende Vorhaben nach seinen Abmessungen den Hauptanlagen im Gebiet nicht gleichwertig erscheinen oder diese gar optisch verdrängt darf (vgl. Ernst / Zinkahn / Bielenberg, Baunutzungsverordnung, Stand: 1. Juli 2004, § 14 Rdnr. 16, 18; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1993 - BVerwG 4 B 7.93 -, Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 8).

Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass die Mobilfunkbasisstation gegenüber dem auf dem Grundstück Hessenring ..... errichteten neungeschossigen Wohnhaus deutlich optisch untergeordnet sei. Dem ist die Beklagte nicht überzeugend entgegengetreten. Im Übrigen befinden sich westlich des Grundstücks Hessenring ..... zwischen der Ostpreußenstraße und der Varkausstraße (B 486) im reinen Wohngebiet weitere neungeschossige Gebäude. Infolgedessen bestehen keine vernünftigen Zweifel an der für die Qualifizierung der Mobilfunkbasisstation als Nebenanlage erforderlichen optischen Unterordnung unter die Bebauung in der näheren Umgebung (vgl. auch die von der Beklagten überreichten, auf Bl. 147 bis 149 und 229 bis 231 der Gerichtsakte befindlichen Fotografien). Unerheblich ist insoweit, dass die konkrete Mobilfunkbasisstation im Vergleich zu ansonsten im Stadtgebiet der Beklagten errichteten Stationen zu den größeren Anlagen zählt. Entscheidend ist allein die optische Unterordnung unter die im jeweiligen Baugebiet vorhandenen Hauptanlagen.

Das somit auf Grund des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauNVO der Beklagten eingeräumte Zulassungsermessen (vgl. auch § 31 Abs. 1 BauGB) ist hier dahingehend reduziert, dass nur die Genehmigung des Vorhabens als rechtmäßige Ermessensentscheidung in Betracht kommt. Gesichtspunkte, die eine Ausübung des Ermessens zum Nachteil der Klägerin rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Von der Mobilfunkbasisstation, die sichtbar durch einen ca. 8 m hohen schlanken Mast auf einem ca. 28 m hohen Gebäude in Erscheinung tritt, gehen keine optischen Störungen aus. Der Anbringungsort - das neungeschossige Hochhaus - ebenso wie die Übrigen in unmittelbarer Nähe des Gebäudes Hessenring ..... vorhandenen Hochhäuser sind derart dominant, dass der Antennenmast kaum - keinesfalls jedoch störend - wahrgenommen wird. Der städtebauliche Charakter des Wohngebiets, der im Bereich der Straße Hessenring und der Varkausstraße durch kubusförmige Hochhäuser geprägt wird, wird durch die Mobilfunkbasisstation nicht negativ beeinflusst. Vielmehr passt sich das Vorhaben in die Gebietsstruktur des konkreten Wohngebiets ein. Das Ortsbild wird durch die Station nicht beeinträchtigt. Dies ergibt sich hinlänglich deutlich aus den von der Beklagten und der Klägerin vorgelegten Fotografien (vgl. zu den bei der Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden städtebaulichen Belangen auch Ernst / Zinkahn / Bielenberg, a. a. O., § 14 Rdnr. 30).

Schutzwürdige Belange der Nachbarn werden durch die Basisstation nicht betroffen. Insoweit geht der Senat davon aus, dass bei der Ermessensentscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Vorhabens auch die Belange der Nachbarn unterhalb der Grenze der Rücksichtslosigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.89 -, BRS 49 Nr. 188). Dabei kann es jedoch im Wesentlichen nur auf optische Einwirkungen ankommen. Die Tatsache, dass die Wirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunkanlagen gegenwärtig weiter erforscht werden und etwaige Gesundheitsgefährdungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können, berechtigt noch nicht - auch nicht im Interesse von Nachbarn -, derartige Anlagen mit Mitteln des Städtebaurechts aus reinen Wohngebieten fernzuhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2003 - 5 S 2726/02 -, a. a. O.). Optische Beeinträchtigungen - auch der Nachbarschaft - sind auszuschließen, was sich aus den obigen Ausführungen ergibt.

Die Gewährung einer Ausnahme ist auch nicht auf atypische Einzelfälle beschränkt. Dies folgt daraus, dass die Ausnahme, anders als die Befreiung, im Regelungsgefüge selbst angelegt ist. Bei der Erteilung einer Ausnahme stellt sich auch nicht die Frage, ob Gründe des Wohls der Allgemeinheit die konkrete Anlage am konkreten Standort erfordern. Eine Ausnahme darf aber andererseits nicht dazu führen, den Charakter des Baugebiets in seinen Grundzügen zu verändern. Ausnahmsweise zugelassene Vorhaben müssen quantitativ deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleiben. Sie dürfen keine prägende Wirkung auf das Baugebiet haben. Insbesondere darf der Nutzungscharakter eines Baugebiets durch Ausnahmen nicht in einer seiner gesetzlichen Typik widersprechenden Weise verändert werden. Dahingehende - im Übrigen von der Beklagten auch nicht geäußerte - Befürchtungen sind hier unbegründet. Die Gefahr, dass durch die Zulassung der Mobilfunkbasisstation in dem reinen Wohngebiet Elemente gewerblicher Nutzung in den Vordergrund rückten, besteht nicht. Dies ist bereits auf Grund der wegen ihrer Größe das Erscheinungsbild des Wohngebiets beherrschenden Wohnblöcke entlang der Varkausstraße ausgeschlossen.

Da keine städtebaulichen Gründe erkennbar sind, die der Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme widersprechen könnten, bleibt für eine ablehnende Ermessensentscheidung kein Raum (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2003 - 5 S 2726/02 -, a. a. O., Urteil vom 31. Januar 1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58).

Bauordnungsrecht steht einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht entgegen.

Da die Berufung keinen Erfolg hat, hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob eine Mobilfunkbasisstation eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sein kann, grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat.



Ende der Entscheidung

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