Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: 9 UE 3983/96
Rechtsgebiete: BaufG, BauGB, GG, HBO 1993, HBO 1957, HBO 1977, HBO 1990


Vorschriften:

BaufG § 1
BaufG § 2
BaufG § 5 Nr. 1
BauGB § 35
GG Art. 3
GG Art. 13
HBO 1993 § 61 Abs. 5
HBO 1993 § 62
HBO 1993 § 63
HBO 1993 § 78 Abs. 1
HBO 1957 § 62 Abs. 1
HBO 1957 § 63 Abs. 1
HBO 1957 § 65
HBO 1957 § 70 Abs. 3
HBO 1977 § 87 Abs. 1
HBO 1977 § 88
HBO 1977 § 89
HBO 1990 § 87 Abs. 1
HBO 1990 § 89
Eine isoliert betrachtet genehmigungsfreie bauliche Anlage kann unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtanlage, die sie mit anderen genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen bildet, genehmigungspflichtig sein. Verschiedene baulichen Anlagen stellen eine Gesamtanlage in diesem Sinne dar, wenn sie durch dieselbe objektive Zweckbestimmung eng miteinander verbunden sind. Diese enge Verbundenheit ist bei einer der Freizeitnutzung im Außenbereich dienende Anlage, bestehend aus Gartenhaus, Einfriedung und Schwimmbecken, gegeben.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes! Urteil

9 UE 3983/96

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshofs - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Mogk, ehrenamtlicher Richter Weber, ehrenamtlicher Richter Wegricht

ohne mündliche Verhandlung am 7. Juni 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Juni 1996 (2 E 1365/94 [3]) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L , Flur, Flurstücke und .

Bereits am 7. April 1981 stellte der Beklagte fest, dass auf dem vorgenannten Grundstück mehrere bauliche Anlagen errichtet worden waren. Darauf hin erließ er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Kläger zu 2. einen Baustopp und forderte diesen auf, die zur baurechtlichen Beurteilung der Vorhaben notwendigen Unterlagen einzureichen.

Mit Schreiben vom 7. Januar 1991 setzte der Beklagte die Kläger davon in Kenntnis, dass er die illegal auf dem Grundstück errichteten baulichen Anlagen - Gartenhaus, zwei Hütten, Gewächshaus, Tennisplatz, Einfriedung und Schwimmbecken - für nicht genehmigungsfähig erachte und hörte zu einer beabsichtigten Abbruch- und Nutzungsuntersagungsverfügung an.

Anlässlich einer Vorsprache am 10. Januar 1991 erklärten die Kläger, dass sie das Grundstück im Jahre 1967 erworben und im gleichen Jahr einen Geräteschuppen und eine 2 m hohe Einfriedung errichtet hätten. Die Stadt L habe erklärt, dass gegen die Einfriedung und die Gartennutzung keine Bedenken bestünden. Auf eine Baugenehmigungspflicht seien sie nicht hingewiesen worden.

Mit Verfügung vom 29. Mai 1991 gab der Beklagte den Klägern auf, die baulichen Anlagen auf dem Grundstück innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen und die abgebrochenen Baustoffe und Bauteile vom Grundstück zu entfernen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte der Beklagte den Klägern die Ersatzvornahme an, deren Kosten er für das Gartenhaus (ca. 10 m x 3 m x 2,50 m; mit Feuerstätte) mit 2.000,-- DM, die zwei Hütten (6 m x 5 m x 2,20 m und 2 m x 2 m x 2 m) mit je 600,-- DM, das Gewächshaus mit 500,-- DM, das Schwimmbecken mit 1.000,-- DM, den Tennisplatz mit 300,-- DM und die Einfriedung mit 2.000,-- DM veranschlagte. Im Übrigen wurde den Klägern aufgegeben, die Nutzung der vorgenannten baulichen Anlagen mit Ausnahme der Einfriedung ab vier Wochen nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen. Insoweit drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- DM für das Gartenhaus, von je 300,-- DM für die beiden Hütten und das Gewächshaus sowie von 500,-- DM für den Tennisplatz und das Schwimmbecken an. Um das Nutzungsverbot überwachen zu können, verpflichtete der Beklagte die Kläger, das Betreten ihres Grundstücks sowie der baulichen Anlagen zu ermöglichen und zu dulden. Zur Begründung der Beseitigungs- und Nutzungsuntersagungsverfügung berief sich der Beklagte auf die formelle und materielle Illegalität der baulichen Anlagen.

Gegen die vorgenannte Verfügung legten die Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 1991 Widerspruch ein.

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß §§ 6 ff. HessAGVwGO wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 1. Juli 1994, den Klägern zugestellt am 7. Juli 1994, den Widerspruch der Kläger zurück.

Am 4. August 1994 erhoben die Kläger Klage, die sie damit begründeten, dass die baulichen Anlagen bereits 1967 errichtet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei das Schwimmbecken noch nicht baugenehmigungspflichtig gewesen. Die übrigen von der Verfügung betroffenen Vorhaben seien mündlich von der Stadt L genehmigt worden. Derzeit seien nur noch das Gartenhaus, das Schwimmbad und der Zaun vorhanden. In der unmittelbaren Umgebung ihres Grundstücks befänden sich 50 weitere vergleichbare bauliche Anlagen, gegen die von dem Beklagten nicht eingeschritten werde. Dabei handele es sich unter anderem um die Erweiterung des Blockhauses des Angelvereins, 8 Gartenhäuser nebst einem großen Gebäude aus Holz am Forsthaus sowie mehrere Holzhütten in der Nähe dieses Forsthauses, ein Gartenhaus, dessen Eigentümer ein Herr S und eine Garage, deren Eigentümer ein Herr T sei. Ferner habe ein Herr H aus L illegal ein Gebäude zum Zwecke der Hühnerzucht errichtet. Im Bereich der Schreinerei H seien mehrere neue Anbauten entstanden, und in deren Nähe sei ein Fuhrpark errichtet worden.

Die Kläger erklärten wegen der zwischenzeitlich erfolgten Beseitigung der zwei Holzhütten und des Tennisplatzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragten im Übrigen, die Verfügung des Beklagten vom 29. Mai 1991 und den Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 7. Juli 1994 aufzuheben.

Der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an und beantragte im Übrigen, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Weitergehend trug er vor, dass er gegen die Erweiterung des Blockhauses des Angelvereins eingeschritten sei. Bei den in der Nähe des Forsthauses befindlichen acht Häusern handele es sich um die Kleingartenanlage "H ". Dafür läge eine landschaftspflegerische Genehmigung des Landwirtschaftsamtes aus dem Jahre 1975 vor. Im Hinblick auf dort illegal errichtete Vordächer sei ein "Abräumvergleich" geschlossen worden. In der Nähe des Forsthauses seien keine weiteren illegal errichteten Anlagen vorhanden. Gegen sämtliche zu Freizeitzwecken und zur Hobby-Tierhaltung genutzten baulichen Anlagen sei eingeschritten worden, auch gegen das Gartenhaus des Herrn S. Die Garage des Herrn T sei genehmigt worden. Auch für die Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Schreinerei H seien Baugenehmigungen erteilt worden.

Durch Urteil vom 19. Juni 1996 wies das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt ab. Auf eine willkürliche Ungleichbehandlung könnten sich die Kläger nicht berufen. Der Beklagte habe hinsichtlich der überwiegenden Zahl der von den Klägern aufgeführten Beispielsfälle aufgezeigt, dass diese aufgegriffen worden seien bzw. auf Grund welcher besonderen Situation ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht in Betracht komme. Selbst wenn noch Fälle unbeanstandet geblieben sein sollten, die dem der Kläger vergleichbar seien, sei ein willkürliches Handeln nicht anzunehmen. Es reiche aus, dass die Behörden gegen Schwarzbauten einschritten, wenn sie ihnen bekannt würden.

Gegen das ihnen am 5. September 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger am 25. September 1996 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, die von ihnen errichteten baulichen Anlagen seien nicht formell illegal, da die Stadt L mündlich eine Baugenehmigung erteilt habe. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Baugenehmigung rechtmäßig gewesen sei. Im Übrigen hätten sie, nachdem sie von der Unzuständigkeit der Stadt L erfahren hätten, nunmehr die Genehmigung der Vorhaben bei dem Beklagten beantragt. Die materielle Rechtmäßigkeit der Vorhaben beurteile sich nach § 34 BauGB und nicht nach § 35 BauGB, da sich durch die im Laufe der Jahrzehnte erfolgte Bebauung der Gebietscharakter der L er Heide verändert habe. Der Einwand der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes werde aufrecht erhalten. Es sei gegen eine Vielzahl von illegalen Anlagen nicht eingeschritten worden. Auf der Gartenanlage H am V Weg seien eine große Holzhütte und 10 kleinere Gartenhäuser und auf dem Grundstück R (Gemarkung L , Flur , Flurstücke ) im Jahre 1991 Pferdestallungen (10 m x 15 m) mit Wohnnutzung im Obergeschoss errichtet worden. Am V Weg befinde sich im Übrigen neben der Schreinerei H ein Fuhrpark. Auf dem Grundstück V in der Nähe des Tierheims stehe eine 1991 errichtete Hütte mit elektrischem Zaun. Gegenüber dem vorgenannten Grundstück habe die Firma V ein massives Gebäude errichtet und dieses mit einem Maschendrahtzaun eingefriedet. Das vorhandenes Clubhaus des Angelvereins sei 1993/1994 um sechs Meter erweitert worden. In den Jahren 1961 bis 1965 seien auf dem Grundstück K mehrere Gebäude als Hühnerställe errichtet worden. Der (bekannte) Fußballtrainer S. habe ein Gartenhaus errichtet und nutze dieses als Jagdhütte. Schließlich befinde sich auf dem Grundstück H , Flur , Flurstück ein Gebäude, das 1991 durch einen massiven Anbau erweitert worden sei.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Juni 1996 die Verfügung des Beklagten vom 29. Mai 1991 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 1. Juli 1994 aufzuheben, soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, es sei abwegig, die Vorhaben der Kläger nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Grundstück der Kläger befinde sich inmitten landwirtschaftlicher genutzter Flächen. Die vereinzelt vorhandenen zumeist illegalen Hütten vermittelten dem betreffenden Gebiet keine Innenbereichsqualität. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Bezüglich der Gartenanlage H liege eine bestandskräftige Abrissverfügung vor. Im Hinblick auf das Alter des Herrn H. sei am 14. Dezember 1992 vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt ein Vergleich geschlossen worden, wonach bis ein Jahr nach dem Ableben des Herrn H auf eine Vollstreckung verzichtet werde. Auf den Grundstücken Gemarkung L , Flur , Flurstücke , und sei mit Bauschein vom 27. November 1980 ein Wohnhaus mit Stallungen und Garagen genehmigt worden. Eine illegale Erweiterung habe ebenso wenig festgestellt werden können wie ein "Fuhrpark" neben der genehmigten Schreinerei H. Eine besondere Kontrolle der Nachbargrundstücke der Schreinerei werde durchgeführt werden. Hinsichtlich der Hütte auf dem Grundstück V liege eine bestandskräftige Abbruchverfügung vor; das Verwaltungsvollstreckungsverfahren wegen der Ersatzvornahmekosten laufe. Wegen der illegalen Errichtung eines Stallgebäudes sei gegenüber Herrn V ein Baustopp verfügt worden. Da sich auf dem besagten Grundstück weitere illegale bauliche Anlagen befänden, würden nach Ermittlung der Eigentumsverhältnisse entsprechende Abbruchverfügungen erlassen. Dem Angelverein sei mit Bauschein vom 13. März 1978 eine Unterstellhütte genehmigt worden, die zwischenzeitlich illegal als Vereinsraum genutzt werde. Auf dem Grundstück des Angelvereins befänden sich weitere illegale Kleinbauten. Im Jahre 1993 sei ein Baustopp verfügt worden. Anschließend sei ein Baugenehmigungsantrag geprüft worden. Derzeit werde der Angelverein wegen der beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages und des Erlasses einer Abrissverfügung angehört. Der Bestand auf dem Grundstück K sei genehmigt. Zuletzt sei mit Bauschein vom 26. September 1963 der Umbau eines Hühnerhauses zu einem Wohnhaus sowie der Neubau einer Garage und einer Waschküche genehmigt worden. In Sachen des Fußballtrainers S. sei eine Beseitigungsverfügung ergangen. Dagegen sei eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig. Auf dem Grundstück H sei schließlich mit Bauschein vom 23. August 1947 ein Kleinwohnhaus genehmigt worden, das illegal verändert worden sei. Eine bereits ergangene Beseitigungsverfügung sei ausgesetzt worden, weil sich auf Grund eines erneut gestellten Bauantrages nunmehr ernsthaft die Frage der Privilegierung stelle. Insgesamt sei festzuhalten, dass er - der Beklagte - seit 1990 flächendeckend gegen illegale Baumaßnahmen im Außenbereich der Gemarkung L einschreite. Er sei in über 130 Fällen vorgegangen.

Zur Ergänzung des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Nr. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung der Kläger ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung des Beklagten vom 29. Mai 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 1. Juli 1994 zu Recht abgewiesen. Die Verfügung ist rechtmäßig und verletzt demzufolge die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Beseitigung von baulichen Anlagen ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Erlass der Beseitigungsverfügung ist § 78 Abs. 1, 2. Alt. der Hessischen Bauordnung in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 1. Juli 1994 gültigen Fassung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655) - HBO 1993 -. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, soweit bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO 1993 oder Teile von ihnen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzung dieser Anlagen und Einrichtungen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Voraussetzung für eine auf § 78 Abs. 1 2. Alt. HBO 1993 gestützte Abriss- oder Beseitigungsverfügung ist regelmäßig - soweit das Vorhaben anzeige- oder genehmigungspflichtig ist - die formelle sowie im Übrigen die materielle Illegalität der baulichen Anlage. Formell rechtswidrig ist eine Anlage, wenn eine erforderliche Genehmigung oder Bauanzeige nicht vorliegt. Materielle Illegalität bedeutet, dass die bauliche Anlage seit ihrer Errichtung ununterbrochen gegen Vorschriften des materiellen Rechts verstoßen hat.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beseitigungsverfügung zu Recht ergangen. Das Gartenhaus, das Gewächshaus, die Einfriedung und das Schwimmbad widersprachen seit ihrer Errichtung im Jahre 1967 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides formellem und materiellem Recht.

Das Gartenhaus, das über einen umbauten Raum von 75 m³ verfügt, war nach der zum Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden Hessischen Bauordnung vom 6. Juli 1957 (GVBl. I S. 101) - HBO 1957 - gemäß § 62 Abs. 1 HBO 1957 baugenehmigungspflichtig. Es fiel weder unter die lediglich anzeigepflichtigen Vorhaben nach § 63 HBO 1957 noch unter die genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben nach § 65 HBO 1957. Auch nach der Ersten Verordnung über die Ausnahmen von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht vom 20. Oktober 1960 (GVBl. I S. 217), der Zweiten Verordnung über die Ausnahme von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht vom 21. Dezember 1972 (GVBl. I 1973 S. 23) und der Dritten Verordnung über Ausnahmen von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht vom 21. Februar 1975 (GVBl. I S. 44), die jeweils auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 Satz 2 HBO 1957 ergangen sind, blieb das Gartenhaus genehmigungspflichtig.

Unter der Geltung der Hessischen Bauordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. Dezember 1977 (GVBl. I 1978 S. 1) - HBO 1977 - war das Gartenhaus gemäß § 87 Abs. 1 HBO 1977 baugenehmigungspflichtig. Es war weder nach § 88 HBO 1977 lediglich anzeigepflichtig noch nach § 89 HBO 1977 genehmigungsfrei. Es war schließlich auch nicht Regelungsgegenstand der Verordnung über die Freistellung von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht vom 29. Oktober 1979 (GVBl. I S. 234) - FreistellVO -.

Ab In-Kraft-Treten der Hessischen Bauordnung vom 20. Juli 1990 bestand für das Gartenhaus die Genehmigungspflicht nach § 87 Abs. 1 HBO 1990. Der Freistellungstatbestand des § 89 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1990 galt nur für Gebäude im Außenbereich bis 5 m³ umbauten Raum.

Genehmigungspflichtig ist das Gartenhaus schließlich auch nach § 62 HBO 1993. Unter die baugenehmigungsfreien Gebäude im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1993 fällt das Gartenhaus mit einem umbauten Raum von 75 m³ nicht.

Das Gewächshaus mit einem umbauten Raum von 24 m³ war nach § 63 Nr. 1 HBO 1957 anzeigepflichtig. Die Freistellung von der Anzeigepflicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 HBO 1957 galt nur für Bauwerke mit weniger als 15 m³ umbautem Raum. An der Anzeigepflicht hat sich auch nichts durch die Erste, Zweite und Dritte Verordnung über Ausnahmen von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht geändert. Insbesondere § 1 Nr. 16 der Ersten Verordnung über Ausnahmen von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht galt nur für dem Erwerbsgartenbau dienende Gewächshäuser.

Auch unter der Geltung der Hessischen Bauordnung 1977 war das Gewächshaus nach § 88 Nr. 1 HBO 1977 anzeigepflichtig. § 1 Nr. 1 FreistellVO, der die Errichtung von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, Aborte oder Feuerstätten von mehr als 15 m³ bis 30 m³ umbautem Raum von der Anzeigepflicht ausnahm, galt nicht für Vorhaben im Außenbereich.

Nach § 87 Abs. 1 HBO 1990 bedurfte das Gewächshaus einer Baugenehmigung. Der Freistellungstatbestand des § 89 Abs. 1 Nr. 3 HBO 1990 fand nur auf Gewächshäuser Anwendung, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienten. Mangels Zugehörigkeit zu einem derartigen Betrieb fällt das Gewächshaus auch nicht unter § 63 Abs. 1 Nr. 1 c HBO 1993, so dass es ebenfalls nach § 62 HBO 1993 genehmigungspflichtig ist.

Die 2,00 m hohe Einfriedung, die aus Maschendraht und Wellblech und somit (zumindest zum Teil) geschlossen hergestellt ist, war ebenfalls nach § 62 HBO 1957 genehmigungspflichtig. Gemäß § 1 Nr. 7 der Ersten Verordnung über Ausnahmen von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht waren im Außenbereich nur offene Einfriedungen eines landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten unbebauten Grundstücks genehmigungsfrei.

Nach § 88 Nr. 9 HBO 1977 war die Errichtung der Einfriedung anzeigepflichtig; § 89 Abs. 1 Nr. 6 HBO 1977 galt für sie nicht, da die Einfriedung nicht Zwecken der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft, des Erwerbsgartenbaus oder des Bergbaus diente.

Unter Geltung der Hessischen Bauordnung vom 20. Juli 1990 bestand gemäß § 87 Abs. 1 HBO 1990 eine Genehmigungspflicht für die Einfriedung. Nach § 89 Abs. 1 Nr. 20 b HBO 1990 bedurfte lediglich die Errichtung einer offenen Einfriedung im Außenbereich keiner Baugenehmigung, die zu Nutzgärten außerhalb des Erwerbsgartenbaus gehörte und eine Höhe von 1,50 m nicht überschritt. Dieser Freistellungstatbestand ist hier nicht einschlägig, da die Einfriedung der Kläger zumindest teilweise geschlossen und in einer Höhe von 2, 00 m errichtet wurde. Im Übrigen galt der vorgenannte Freistellungstatbestand nur für Gartenanlagen, die ausschließlich den Charakter eines Nutzgartens haben (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. September 1990 - 4 UE 3721/87-, HessVGRspr. 1991, 51; Urteil vom 10. April 2000 - 9 UE 3929/96 -). Um eine derartige Gartenanlage handelt es sich bei dem mit baulichen Anlagen besetzten Grundstück der Kläger, die der Freizeitnutzung dienen, jedoch nicht.

Die formelle Illegalität der Einfriedung besteht auch nach In-Kraft-Treten der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 am 1. Juni 1994 (vgl. § 88 HBO 1993) fort. Insbesondere ist die Zaunanlage nicht gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 7d HBO 1993 von der Baugenehmigungspflicht freigestellt. Denn des handelt sich um eine zumindest teilweise geschlossene Einfriedung in einer Höhe von 2,00 m.

Schließlich ist entgegen der Auffassung der Kläger und des Regierungspräsidiums Darmstadt auch das Schwimmbecken mit einem Rauminhalt von 50 m³ genehmigungspflichtig.

Nach § 1 Nr. 12 der Ersten Verordnung über Ausnahmen von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht ist zwar die Errichtung eines Schwimmbeckens bis zu 50 m³ Beckeninhalt und einer Höchsttiefe von 1,50 m von der Genehmigungs- und Anzeigepflicht nach §§ 62, 63 HBO 1957 ausgenommen. Gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 22 HBO 1977 ist die Errichtung von Wasserbecken bis zu 50 m³ Beckeninhalt genehmigungs- und anzeigefrei. Nach § 89 Abs. 1 Nr. 29 HBO 1990 sind wiederum Behälter für Wasser bis 50 m³ und bis 3 m Höhe oder Tiefe genehmigungsfrei. Auch unter Geltung der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 sind Behälter für Wasser bis 50 m³ Rauminhalt und 3 m Höhe oder Tiefe und Wasserbecken bis 100 m³ Rauminhalt und 1,50 m Tiefe von der Verpflichtung zur Einholung einer Baugenehmigung befreit (§ 63 Nr. 6 c und d HBO 1993).

Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit das streitgegenständliche Schwimmbecken als bauliche Anlage isoliert betrachtet unter die oben genannten Freistellungstatbestände fällt. Hier ist es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Gesamtanlage genehmigungspflichtig, die es mit dem Gartenhaus und der 2,00 m hohen und teilweise geschlossen hergestellten Einfriedung bildet.

Eine Gesamtanlage besteht aus mehreren baulichen Anlagen, die für sich betrachtet teilweise baugenehmigungspflichtig und teilweise baugenehmigungsfrei sind. Die Gesamtanlage ist eine Einheit, bei der wegen der Genehmigungspflicht einzelner Teile dieser Anlage eine Genehmigungspflicht auch hinsichtlich ihrer isoliert gesehen nicht genehmigungspflichtigen Teile besteht. Die Genehmigungspflicht einzelner Teile der Gesamtanlage begründet folglich auch die Genehmigungspflicht derjenigen Teile, die als einzelne bauliche Anlage genehmigungsfrei wären (Simon, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung 1994, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2001, Art 2 Rdnr. 56 und Art. 63 Rdnr. 9; zur Kleingartenanlage die eine Vielzahl baulicher Anlage umfasst: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 1987 - 7 B 3066/87 -, NuR 1988, 156).

Verschiedene baulichen Anlagen stellen eine Gesamtanlage in diesem Sinne dar, wenn sie durch dieselbe objektive Zweckbestimmung eng miteinander verbunden sind. Wann die danach notwendige enge Verbindung zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien baulichen Anlagen als Voraussetzungen für eine Gesamtanlage im Einzelnen gegeben ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Soweit es sich jedenfalls um eine der Freizeitnutzung im Außenbereich dienende Anlage, bestehend aus Gartenhaus, Einfriedung und Schwimmbecken handelt, ist diese enge Verbundenheit anzunehmen. Das folgt nach Auffassung des Senats bereits daraus, dass ein Schwimmbecken im Außenbereich ohne eine schützende Einfriedung und ohne ein als Umkleidemöglichkeit dienendes Gebäude objektiv wertlos wäre. Letztlich würde das Schwimmbecken - bezogen auf eine fehlende Einfriedung - sogar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.

Infolgedessen ist hier jedenfalls ein Fall gegeben, in welchem das gegebenenfalls genehmigungsfreie Schwimmbecken in Bezug auf die Baugenehmigungspflicht das Schicksal der genehmigungspflichtigen Einfriedung und des genehmigungspflichtigen Gartenhauses teilt.

Die vorgenannten baulichen Anlagen wurden auch zu keiner Zeit baurechtlich genehmigt, bzw. zum Zeitpunkt einer bestehenden Anzeigepflicht der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ordnungsgemäß angezeigt, so dass sie formell illegal sind. Insbesondere stellt die - nach Vortrag der Kläger - im Jahre 1967 mündlich erklärte Erlaubnis der Stadt L zur Errichtung der baulichen Anlagen keine Baugenehmigung dar. Denn die Stadt L war für die Erteilung einer solchen Baugenehmigung nicht zuständig. Nach § 1 des damals maßgeblichen Bauaufsichtsgesetzes vom 6. März 1954 (GVBl. I S. 21) war die Bauaufsicht Sache des Staates. Gemäß § 2 des Bauaufsichtsgesetzes war die Bauaufsicht den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Untere Bauaufsichtsbehörde war in den Landkreisen der Kreisausschuss (§ 3 Abs. 1 Bauaufsichtsgesetz). Eine nach § 2 Abs. 2 Bauaufsichtsgesetz mögliche Übertragung der Bauaufsicht auf die kreisangehörige Stadt L ist nicht erfolgt. Die untere Bauaufsichtsbehörde war insbesondere zuständig für Baugenehmigungen (§ 5 Nr. 1 Bauaufsichtsgesetz).

Im Übrigen handelt es sich bei der vermeintlichen Erklärung der Stadt L auch deshalb nicht um eine wirksame Baugenehmigung, weil sie mündlich abgegeben wurde. Eine Baugenehmigung war aber nach § 70 Abs. 3 HBO 1957 in Form eines Bauscheines zu erteilen, mit dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen verbunden ist.

Die Baulichkeiten auf dem Grundstück der Kläger - das Gartenhaus, das Gewächshaus, das Schwimmbecken, und die Einfriedung - waren zum Zeitpunkt der Erlasses des Widerspruchsbescheides auch materiell illegal. Sie verstießen gegen § 35 BBauG/BauGB.

Das Grundstück der Kläger liegt im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGl BauGB. Insoweit verweist der Senat auf die in der Verwaltungsakte (Bl. 34) befindliche Flurkarte. Daraus ergibt sich, dass die Umgebung des Grundstücks der Kläger überwiegend unbebaut ist und nur vereinzelt Baulichkeiten aufweist. Der unsubstantiierte Vortrag der Kläger, ihr Grundstück befände sich im unbeplanten Innenbereich, der auch auf eine entsprechende Erwiderung des Beklagten nicht präzisiert worden ist, veranlasst den Senat nicht, Beweis über die Qualität des Grundstücks zu erheben. Auch die Kläger haben eine derartige Beweisaufnahme nicht beantragt. Im übrigen ist davon auszugehen, dass die Kläger in die Betrachtung der Umgebung ihres Grundstücks Vorhaben einbezogen haben, die (vergleichbar den Vorhaben auf ihrem Grundstück) nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig sind. Der Beklagte geht jedoch gegen derartige Baulichkeiten vor. Er hat ausgeführt, dass er in 130 Fällen eingeschritten sei. Da ungenehmigten und nicht geduldeten baulichen Anlagen keine prägende Wirkung zukommt (Hess. VGH, Urteil vom 13. Juli 1978 - IV OE 54/75 -, HessVGRspr. 1979, 45; Beschluss vom 28. November 1978 - IV TG 85/78 -, BRS 33 Nr. 40), vermittelt auch aus diesem Grunde die in der Nähe des klägerischen Grundstücks ggf. vereinzelt vorhandene Bebauung der Umgebung des Grundstücks keine Innenbereichsqualität im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Gartenhaus ebenso wie die anderen baulichen Anlagen, die der Freizeitnutzung dienen, sind nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG/BauGB. Als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG/BauGB beeinträchtigen sie öffentliche Belange in Form einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 BBauG/BauGB).

Durch diesen öffentlichen Belang soll der Außenbereich für die natürliche Bodennutzung, in der Regel für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie als Erholungsgebiet für die Allgemeinheit, von wesensfremder Bebauung freigehalten werden. Ob die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft und der Lage, Gestaltung und Benutzung des in Frage stehenden Vorhabens ab (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 UE 3721/89 -, NuR 1992, 283). Im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid wird im Einzelnen ausgeführt, dass das Grundstück der Kläger sich in einer überwiegend landwirtschaftlich genutzten Außenbereichslandschaft befindet. Der Beklagte hat in diesem Verfahren nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bereich, in welchem sich das klägerische Grundstück befindet, überwiegend als landwirtschaftliche Fläche genutzt werde. Das Grundstück der Kläger nebst Einfriedung erweise sich in diesem Bereich als höchst störend. Diese Einschätzung wird durch die auf Bl. 3 und 5 der Verwaltungsakte befindlichen Fotografien gestützt. Diese Aufnahmen zeigen, dass das Grundstück der Kläger von landwirtschaftlicher Nutzung - Ackerbau und Wiesen - umgeben ist. Die Kläger sind dieser Einschätzung nicht substantiiert entgegen getreten. Auch hier gilt, dass eine illegale und auch nicht geduldete Bebauung als eine eigenmächtige Veränderung der außenbereichstypischen Gestaltung eines Grundstücks bei der Feststellung der Eigenart der Landschaft nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 8. November 1979 - IV OE 88/75 -, Urteil vom 17. September 1982 - IV OE 141/81 -, Urteil vom 6. März 1995 - 4 UE 1337/93 -).

Auf die natürliche Eigenart der Landschaft wirken sich die streitbefangenen Vorhaben auf dem Grundstück der Kläger negativ aus, weil ein Teil freier Grundstücksfläche in der Natur mit der individuellen Freizeitnutzung dienenden baulichen Anlagen besetzt und damit der vorgegebenen außenbereichstypischen Bodennutzung entzogen wird.

Die Beseitigungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Sie stößt insbesondere nicht deshalb auf Bedenken, weil der Beklagte auf das von den Klägern investierte Vertrauen in das angebliche im Jahre 1967 geäußerte Einverständnis der Stadt L mit der Bebauung hätte Rücksicht nehmen müssen. Das in das Handeln einer unzuständigen Behörde investierte Vertrauen ist nicht schutzwürdig (so Urteil des Senats vom 10. April 2000 - 9 UE 3929/96 -).

Das Vorgehen des Beklagten verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen). Der Beklagte hat nicht willkürlich gehandelt, indem er gegen die illegale Bebauung auf dem Grundstück der Klägers eingeschritten ist. Die Kläger haben keinen Fall aufzuzeigen vermocht, in welchem der Beklagte gegen eine vergleichbare illegale Bebauung auf der L er Heide nicht eingeschritten wäre. Die Vorgehensweise des Beklagten, der die Bereinigung der L er Heide von illegalen baulichen Anlagen betreibt, ist sachgerecht und entspricht den Anforderungen, die aus dem Gleichheitsgrundsatz folgen (vgl. zusammenfassend Hess. VGH, Beschluß vom 12. Juli 1985 - 4 TH 530/85 -, ESVGH 35, 287 = NVwZ 1986, 683 <684>). Dass der Beklagte das Ziel, die illegalen baulichen Anlagen in diesem Gebiet insgesamt zu bereinigen, gegebenenfalls noch nicht vollständig erreicht hat, ist durch den hohen Aufwand, den ein solches systematisches Vorgehen bei der Vielzahl von Freizeitnutzungen verursacht, zu erklären. Es ist jedenfalls nicht Ausdruck der Absicht, gegen einen Teil der illegalen Bebauung nicht vorgehen zu wollen. Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Beklagte, der im Übrigen in den von den Klägern angezogenen tatsächlichen Vergleichsfällen bereits eingeschritten war, auch die eventuell noch verbliebenen Fälle aufgreifen wird.

Weitere Gesichtspunkte, deren Nichtberücksichtigung durch den Beklagten zu einem Ermessensfehler führen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Auch das Nutzungsverbot, dessen Rechtsgrundlage § 78 Abs. 1, 1. Alt. HBO 1993 ist, ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die angedrohten Ersatzvornahme bezüglich der Beseitigungsverfügung und die angedrohten Zwangsgelder hinsichtlich des Nutzungsverbots.

Schließlich ist auch die Anordnung des Beklagten, das Betreten des Grundstücks und der baulichen Anlagen zur Überwachung des Nutzungsverbots zu ermöglichen und zu dulden, rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 5 HBO 1993, wonach die mit dem Vollzug der Hessischen Bauordnung beauftragten Personen berechtigt sind, in Ausübung ihres Amtes oder ihres Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Durch dieses Betretungsrecht werden die Bauaufsichtsbehörden in die Lage versetzt, effektiv darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Unterhaltung und dem Abbruch baulicher Anlagen eingehalten werden. Der Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Duldung des Betretens anordnet, ist daher auch, wie im hier zu entscheidenden Fall, zur Überwachung eines Nutzungsverbotes zulässig.

Die Verfügung verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass Verwaltungsakte ausreichend inhaltlich bestimmt sein müssen (§ 37 Abs. 1 HessVwVfG). Für den Adressaten der Duldungsanordnung ist hinlänglich erkennbar, dass die Bauaufsicht auf Dauer immer dann, wenn sie es im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung für objektiv notwendig erachtet, von ihrem Zutrittsrecht Gebrauch machen will.

Es bestehen - entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem in dieser Sache anhängigen Eilverfahren (Az.: II/1 H 1281/91) vertreten Ansicht - auch keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Deren Erlass setzt nicht voraus, dass nach den Umständen damit zu rechnen sein muss, der Betroffene werde sich gegen das Betreten des Grundstücks beziehungsweise der baulichen Anlage wehren. Ein derartiges Betretungsrecht ist zur Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgabe der Bauaufsichtsbehörde erforderlich, um zu überprüfen, ob bauaufsichtlichen Anordnungen Folge geleistet wurde. Die rechtmäßige Ausübung des Betretungsrechts erfordert es grundsätzlich nicht, dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Inhaber des Verfügungsrechts die von der Behörde beabsichtigte Überprüfung mitzuteilen. Dies würde in vielen Fällen dem Zweck der Besichtigung zuwiderlaufen, der zur Feststellung eines Verhaltens oder von Zuständen eine Kontrolle notwendig macht, auf die der Betroffenen vorher sein Handeln nicht einstellen konnte. Dementsprechend ist die Bauaufsichtsbehörde auch nicht verpflichtet, sich vor Erlass einer Anordnung, das Betreten zu dulden, darüber zu vergewissern, ob der Betroffene den Zutritt freiwillig gewähren wird. Falls die zu überprüfenden baulichen Anlagen verschlossen sein sollten, hat die Bauaufsichtsbehörde allerdings den Betroffenen vor der Ausübung des Zutrittsrechts zu benachrichtigen, damit dem Betreten des Grundstücks entgegenstehende Hindernisse (z. B. verschlossene Tore oder Türen) beseitigt werden können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 11. August 1993 - 4 UE 1276/93 -).

Die Verfügung, das Betreten zu ermöglichen und zu dulden, verstößt auch nicht deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil in ihr nicht der Zeitraum, in welchem das Zutrittsrecht ausgeübt werden soll, sowie die voraussichtlich erforderlich gehaltene Anzahl der Überprüfungen angeführt sind. Zwar kann ein auf unbestimmte Dauer und unbestimmte Anzahl von Wohnungsüberprüfungen angelegtes Zutrittsrecht im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Rang der Unverletzlichkeit der Wohnung unverhältnismäßig sein (Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 4 TH 1480/90 -, BRS 50 Nr. 202 = HessVGRspr. 1991, 17 = NVwZ-RR 1991, 526). Dies ergibt sich daraus, dass § 61 Abs. 5 HBO 1993 das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG einschränkt, soweit er die Bauaufsichtsbehörden ermächtigt, auch gegen den Willen des Wohnungsinhaber die Wohnung zu betreten. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass in die Wohnungsfreiheit nur eingegriffen werden darf, wenn und soweit die Maßnahme zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist und im Einzelfall die rechtsstaatliche Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung von Recht und Ordnung abgewogen wird (BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 - BVerwG I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31 [40]).

Dies betrifft jedoch nicht den vorliegenden Fall. Hier geht es nicht um ein Wohnungsbetretungsrecht, sondern um das Recht, ein Außenbereichsgrundstück sowie die darauf befindlichen Anlagen zu betreten, auf die Art. 13 GG keine Anwendung findet (vgl. den in dieser Sache ergangenen Beschluss des 4. Senats des Hess. VGH vom 22. Februar 1993 - 4 TH 2278/92 - NuR 1993, 393). Im Übrigen ist auch nicht zu erwarten, dass die Verfügung Grundlage für eine übermäßige Zahl von Besichtigungen sein soll. Derartiges haben die Kläger, obwohl die Anordnung des Betretungsrechts sofort vollziehbar ist, auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.950,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück