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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: 9 UZ 1249/98.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4
VwGO § 86 Abs. 2
VwGO § 138 Nr. 3
Wird eine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründete Ablehnung eines Beweisantrags in den schriftlichen Urteilgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ergänzt oder ersetzt, ist eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte, insbesondere welche anderen Tatsachen und Beweismittel er vorgetragen hätte, wenn sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag vorab mit der im Urteil gegebenen Begründung abgelehnt worden wäre (so für den Fall der gänzlich fehlenden Entscheidung eines Beweisantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung: BVerwG, Beschluss vom 13. September 1977 - BVerwG V CB 68.74 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20).
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

9. Senat

9 UZ 1249/98.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen

Asylrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Mogk

am 14. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Februar 1998 (Az.: 4 E 30839/96.A<5>) wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Senat vermag den Darlegungen in der Antragsschrift die von der Klägerin behaupteten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.

Die Zulassung des begehrten Rechtsmittels kann zunächst nicht wegen der unter Nr. 1 der Antragsschrift vom 23. März 1998 behaupteten Divergenz der angegriffenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, erfolgen (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).

Eine rechtserhebliche Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung erkennbar auf Rechtssätzen beruht, die mit entsprechenden, in der Rechtsprechung eines der in der vorgenannten Bestimmungen aufgeführten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechtssätzen unvereinbar sind oder wenn die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung asylrechtlich bedeutsamer Tatsachen mit entsprechenden Grundsätzen und Feststellungen eines dieser Gerichte, soweit diese zur Tatsachenfeststellung berufen sind, in Widerspruch steht (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 5. Februar 1999 - 9 UZ 239/98.A -).

Zur Begründung ihrer Divergenzrüge trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, sie müsse allein mit ihren Angaben auch die sichere Gewissheit über Tatsachen verschaffen, die ihrer Wahrnehmung nicht zugänglich sein könnten wie der Verfolgungsmotivation des Verfolgungssubjekts und der Tatsache, dass die Verfolgung dem Staat zuzurechnen sei. Dass das Verwaltungsgericht diesen Grundsatz aufstelle, ergebe sich bereits aus der Formulierung im Urteil, aus ihren - der Klägerin - Angaben lasse sich weder die sichere Gewissheit gewinnen, ihr Vater sei wegen seiner politischen Aktivitäten für die AAPO festgenommen, noch dass sie als mögliche Sympathisantin eines AAPO-Aktivisten in das Blickfeld der äthiopischen Sicherheitskräfte geraten und inhaftiert worden sei. Damit werde ihr - so die Klägerin - die Last aufgebürdet, allein durch die Schilderung des von ihr erlebten Schicksals zu ihren Gunsten zu belegen, dass die Verfolgung von staatlichen Stellen ausgegangen sei und an asylerhebliche Merkmale anknüpfe. Dies sei ihr nicht möglich, da sie nur den realen Vorgang der Festnahme ihres Vaters erlebt habe und nicht habe wissen können, ob dies durch eine staatliche Stelle oder mit deren Billigung geschehe. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die Überzeugungsgewissheit des Gerichts müsse sich hinsichtlich der Angaben des Betroffenen allein auf die "Wahrheit - und nicht Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals beziehen". Die Vermittlung einer Überzeugungsgewissheit über das Vorliegen von Tatsachen, die der Wahrnehmung des Betroffenen nicht zugänglich seien, durch den Vortrag des Asylbewerbers werde vom Bundesverwaltungsgericht nicht verlangt.

Mit diesem Vorbringen ist die behaupteten Divergenz nicht hinlänglich dargetan.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es zu einer hinreichenden, den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechenden Darlegungen einer - wie hier geltend gemachten - rechtlichen Divergenz der Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz abgewichen ist.

Die Klägerin zitiert zwar aus der von ihr benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - einen dort aufgestellten Rechtssatz des Inhalts, das Gericht müsse sich die Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Angaben des Betroffenen verschaffen, die auch in Asylstreitsachen in dem Sinne bestehen müsse, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylbewerber behaupteten individuellen Schicksals erlangt habe. Es kann aber weder festgestellt werden noch wird von der Klägerin behauptet, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte.

Die Klägerin geht vielmehr davon aus, dass der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (auch) zu entnehmen sei, dass die Vermittlung einer Überzeugungsgewissheit über das Vorliegen von Tatsachen, die der Wahrnehmung des Betroffenen nicht zugänglich seien, allein durch den Vortrag des Asylbewerbers nicht verlangt werde, wogegen das Verwaltungsgericht verstoßen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht von diesem Rechtssatz - hätte ihn das Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin benannten Entscheidung aufgestellt - abgewichen ist. Denn die Klägerin hat weder dargetan noch ist im Übrigen ersichtlich, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1985 tatsächlich ein die Entscheidung tragender Rechtssatz diesen Inhalts zugrunde liegt.

Die Berufung kann auch nicht deshalb zugelassen werden, weil - wie von der Klägerin unter Nr. 2 ihrer Antragsschrift behauptetet - die angegriffene Entscheidung, soweit es um die Auslegung des Begriffs der politischen Verfolgung geht, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 1987 - BVerwG 1 A 23.87 -, NVwZ 1987, 895, abweicht. Die letztgenannte Entscheidung verhält sich zur Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen noch nicht beglichener Abschiebungskosten nicht jedoch zum Begriff der politischen Verfolgung.

Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin insoweit nicht eine Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1987 - BVerwG 1 A 23.87 - rügen will, sondern eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 -, das ebenfalls in der NVwZ 1987 auf Seite 895 abgedruckt ist, kann die Zulassung der Berufung nicht erfolgen, da die angegriffene Entscheidung nicht auf der behaupteten Divergenz beruhen würde.

Die Klägerin zitiert aus der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1987 den Rechtssatz, politische Verfolgung sei stets indiziert, wenn auf Grund straf- oder ordnungsrechtlicher Vorschriften auf den Betroffenen wegen des Innehabens einer bestimmten Meinung oder Überzeugung zugegriffen werde. Dabei dürfe dieses "Innehaben" einer politischen Überzeugung nicht im Sinne der Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden, sondern müsse ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen. Werde demnach auf die persönliche Freiheit zugegriffen, weil der Betroffene seine Meinung nach außen bekunde, indiziere dies grundsätzlich eine politische Verfolgung. Das Verwaltungsgericht gehe demgegenüber erkennbar von dem Grundsatz aus, die Verfolgung auf Grund einer öffentlichen Meinungsbekundung sei keinesfalls asylrelevant. Dies ergebe sich - so die Klägerin in ihrer Antragsschrift - aus der Überlegung des Verwaltungsgerichts, sie sei nicht politisch verfolgt, da sie auf Grund der Einberufung bzw. Teilnahme an einer Spontandemonstration festgenommen worden sei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob mit diesem Vorbringen eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1987 hinreichend dargelegt ist. Denn das erstinstanzliche Urteil würde jedenfalls nicht auf einer derartigen Abweichung beruhen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich den Asylanspruch der Klägerin nicht allein deshalb abgelehnt, weil es eine Verfolgung aus politischen Gründen verneint hat, sondern zusätzlich - in Form einer selbstständig tragenden Begründung - weil die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen habe, dass ihre eigene Festnahme von Seiten äthiopischer Sicherheitskräfte veranlasst worden sei.

Hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunkts stellt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen der von der Klägerin unter Nr. 3 ihrer Antragsschrift behaupteten Auffassung auch nicht als eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung dar (Zulassungsgrund nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO).

Insoweit trägt die Klägerin vor, ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Februar 1998 gestellter Beweisantrag Nr. 3, wonach anlässlich einer Demonstration im August 1995 einige der Demonstranten von örtlichen Sicherheitskräften festgenommen und abtransportiert worden seien, sei vom Verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Behauptung könne als wahr unterstellt werden. Das Verwaltungsgericht sei damit von einer Festnahme durch staatliche Stellen, nämlich "örtliche Sicherheitskräfte" ausgegangen. Wenn das Verwaltungsgericht nunmehr die Auffassung vertrete, ihre Festnahme sei nicht von Seiten äthiopischer Sicherheitskräfte veranlasst und durchgeführt worden, stelle dies eine Überraschungsentscheidung dar.

Mit diesem Vorbringen ist der behauptete Gehörsverstoß nicht dargetan.

Soweit das Verwaltungsgericht das Beweisthema des Beweisantrags Nr. 3 vom 10. Februar 1998 als wahr unterstellt und deshalb die beantragte Beweiserhebung als nicht für erforderlich bezeichnet hat, begegnet diese Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags als solche keinen Bedenken, denn es ist anerkannt, dass auch im Verwaltungsprozess eine beantragte Beweisaufnahme durch Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsachen abgelehnt werden kann, wobei allerdings - im Unterschied zu der entsprechenden Regelung für den Strafprozess in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO - eine solche Wahrunterstellung nur für nicht entscheidungserhebliche Umstände in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150 <155 f.>; Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 1992 - 13 UZ 1997/94 -, NVwZ 1995, Beilage 9, 72 <LS> und vom 23. Juli 1998 - 13 UZ 4206/97.A -). Als für seine Entscheidung in diesem Sinne unerheblich hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin im Beweisantrag Nr. 3 genannten Tatsachen deshalb angesehen, weil es davon ausgegangen ist, dass es sich bei "örtlichen Sicherheitskräften" nicht um staatliche Stellen handelt. Das Verwaltungsgericht wertet nämlich - wie sich aus der Urteilsbegründung entnehmen lässt - die Ausführungen der Klägerin dahingehend, dass die von ihr behaupteten Übergriffe wegen der in ihrem Heimatort entstandenen Spannungen zwischen der zahlenmäßig deutlich größeren Gruppe der Oromos und der Minderheit der Amharas stattgefunden hätten, ohne dass dies von Seiten der äthiopischen Regierung veranlasst gewesen sei.

Die dahingehende Einschätzung des Verwaltungsgerichts verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Allerdings gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Prozessgericht seine Entscheidung nicht ohne vorherige Erörterung auf rechtliche oder sachliche Gesichtspunkte stützt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 166 <190> und vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126/94 -, NVwZ-Beilage 2/1995, 11 f.; Beschluss des Senats vom 23. Juli 1998 - 13 UZ 4206/97.A -).

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass örtliche Sicherheitskräfte nicht gleichbedeutend mit staatlichen Sicherheitskräften seien, konnte für die Klägerin nicht im vorgenannten Sinne überraschend sein. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der bei der Formulierung des Beweisantrags verwendete Begriff "örtliche Sicherheitskräfte" keineswegs so eindeutig, dass das Verwaltungsgericht darunter staatliche Sicherheitskräfte hätte verstehen müssen. Gerade in Gebieten, in denen Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen bestehen - wie dies nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Heimatregion der Klägerin der Fall war - ist es nicht untypisch, dass einzelne Volksgruppen über eigene - örtliche - Sicherheitskräfte verfügen, die aber nicht auf staatliche Anweisung oder mit staatlicher Billigung handeln. Infolge dessen wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihren Beweisantrag dahingehend zu präzisieren, dass sie unter "örtlichen" Sicherheitskräften "staatliche" Sicherheitskräfte versteht. Zumindest hätten aufgrund der Wahrunterstellung und damit der Ablehnung des Beweisantrags als unerheblich Zweifel im Hinblick auf die Bedeutung des Begriffs "örtliche Sicherheitskräfte" aufkommen müssen. Es hätte der Klägerin oblegen, diese Zweifel durch eine Nachfrage auszuräumen. Sie hat folglich nicht alles getan, um den nunmehr von ihr behaupteten Verfahrensverstoß zu vermeiden. Auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs kann sich aber derjenige nicht berufen, der nicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrnimmt, sich Gehör zu verschaffen ( vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 19. Juli 1988 - 12 TE 760/88 - und vom 26. Januar 1995 - 10 UZ 91/95 -).

Soweit die Klägerin einen Gehörsverstoß darin sieht, dass das Verwaltungsgericht, ohne sie darauf hinzuweisen, verneint habe, dass ihre Festnahme wegen ihrer politischen Überzeugung erfolgt sei (Nr. 4 der Antragsschrift) und dass ihr Vater aufgrund seiner politischen Aktivitäten und sie selbst als mögliche Sympathisantin der AAPO in Haft geraten seien (Nr. 5 der Antragsschrift), vermag dies ebenfalls die Zulassung der begehrten Berufung nicht zu rechtfertigen. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass der äthiopische Staat ihr und ihrem Vater in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zugefügt habe oder habe zufügen wollen. Dies scheitere nach Auffassung des Verwaltungsgerichts daran, dass die Klägerin weder substantiiert dargetan habe, dass die Festnahme ihres Vaters und ihre später erfolgte eigene Festnahme von Seiten äthiopischer Sicherheitskräfte veranlasst und durchgeführt worden seien, noch dass diese Festnahme wegen ihrer politischen Überzeugungen erfolgten. Das Verwaltungsgericht hat damit die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt, nämlich zum einen die fehlende staatliche Verfolgung und zum anderen auf die fehlende Zielgerichtetheit der Verfolgung. Die unter Nrn. 4 und 5 der Antragsschrift der Klägerin vom 23. März 1998 gerügten Gehörsverstöße beziehen sich ausschließlich auf die Begründung, die Festnahme der Klägerin und ihres Vaters habe nicht auf deren politische Überzeugung gezielt. Wirkt sich aber ein Gehörsverstoß nur auf eine von zwei selbstständig tragenden Begründungen aus und wird hinsichtlich der anderen Begründungen ein durchschlagender Zulassungsgrund nicht geltend gemacht, ist die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs unschädlich (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 5. Mai 1997 - 13 UZ 1395/97.A -). Dies ist hier der Fall, da die selbstständig tragende Begründung, ein Asylanspruch der Klägerin scheitere daran, dass ihre und die Festnahme ihres Vaters nicht von äthiopischen Sicherheitskräften veranlasst oder durchgeführt worden sei, wie die obigen Ausführungen zeigen, nicht rügebehaftet ist.

Mit dem Vortrag der Klägerin unter Nr. 6 des Zulassungsantrages, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer Gehörsverletzung, da wesentlicher Vortrag nicht wahrgenommen wurde, wird ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin trägt insoweit vor, sie habe in ihrem Beweisantrag Nr. 3 unter Beweis gestellt, aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahme von den örtlichen Sicherheitskräften verfolgt worden zu sein. Dies unterstelle die Einzelrichterin, ohne hierauf im Einzelnen einzugehen, als wahr, während sie in ihrem Urteil die Staatlichkeit der Verfolgung in Frage stelle. Dies sei nur möglich - so die Klägerin - weil das Gericht den in dem Beweisantrag 3 vorgenommenen Vortrag nicht wahrgenommen, geschweige denn erwogen habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist auf Grund des Vorbringens in der Antragsschrift nicht ersichtlich welches konkrete Vorbringen im Einzelnen übergangen worden sein soll. Der Sache nach rügt die Klägerin unter Nr. 6 der Antragsschrift auch nicht, dass das Verwaltungsgericht einen Gehörsverstoß begangen habe, sondern kritisiert die Auslegung des Begriffs "örtliche" Sicherheitskräfte, mithin die Rechtsanwendung. Auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung kann ein Gehörsverstoß aber nicht gestützt werden.

Ein zur Zulassung der Berufung führender Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag Nr. 4 - vgl. Nr. 7 der Antragsschrift - abgelehnt hat.

Der über Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das zuständige Prozessgericht unter anderem dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Januar 1980 - 2 BvR 920/97 -, BVerfGE 53, 109; Beschluss des Senats vom 15. September 1997 - 13 UZ 113/97.A -). Der Anspruch der Prozessbeteiligten, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend äußern und die für sie günstigen Gesichtspunkte darlegen und unter Beweis stellen zu können, kann dabei auch durch die Ablehnung eines Beweisantrags durch das Prozessgericht beeinträchtigt werden. Zwar lassen sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unmittelbar keine Beweisregeln für das gerichtliche Verfahren herleiten, jedoch gebietet dieser Grundsatz in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge und verwehrt es dem Gericht, einen erheblichen Beweisantrag unter Verstoß gegen das jeweilige Prozessrecht abzulehnen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. August 1995 - 13 UZ 3537/94 -, NVwZ-RR 1996, 128 <LS> m.w.N.).

Der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 4 hat folgenden Wortlaut:

"Es wird beantragt, Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, Personen, die wie die Klägerin,

a) bereits auf Grund der Teilnahme an einer Demonstration gegen die Festnahme von mutmaßlichen Unterstützern der AAPO in Haft waren,

b) aus dem Gewahrsam der Sicherheitskräfte - auch der OPDO - entkommen sind,

c) deren Vater auf Grund seiner Opposition gegen die EPRDF und die OPDO sowie der mutmaßlichen Unterstützung der AAPO in Haft genommen und getötet wurde,

d) aus Äthiopien geflohen sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und der AAPO beigetreten sind,

wurden und werden in Äthiopien schon auf Grund einer dieser Gründe allein für unbestimmte Zeit in Haft genommen. Fallen zwei oder mehrere der genannten Gesichtspunkte in einer Person zusammen, so werden die Betroffenen in jedem Falle auf unbestimmte Zeit in Haft genommen und dort misshandelt,

durch

Auskunft von amnesty international; Stellungnahme des UNHCR; Sachverständigengutachten; Zeugnis der Frau M. K....; Zeugnis des Herrn T. A....;

urkundliche Verwertung der Aussage des Herrn T. A. am 31. Oktober 1996 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Az.:..."

Die Klägerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt habe, zu der Frage möglicher politischer Repressalien wegen tatsächlicher oder vermuteter Unterstützungstätigkeit für die AAPO lägen bereits zahlreiche Gutachten vor. Im Übrigen komme die in dem Beweisantrag aufgestellte Behauptung einem unzulässigen Ausforschungsbeweis nahe. Schließlich fänden sich in den vorliegenden Fällen soweit ersichtlich keine Belege dafür, dass die von der Klägerin aufgestellte Behauptung zwingend sei.

Ob die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 4 unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes - so die Klägerin -, dass als Beweismittel auch Zeugen angeboten worden sind, im Prozessrecht eine Stütze findet, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat entgegen der Bestimmung des § 73 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht dargelegt, das die angegriffene Entscheidung auf der gegebenenfalls im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgten prozessordnungswidrig begründeten Ablehnung des Beweisantrags beruht.

Das Verwaltungsgericht hat nämlich im Urteil vom 10. Februar 1998 den Beweisantrag (zusätzlich) mit der Begründung abgelehnt, es fehle auf Grund des eigenen Asylvorbringens der Klägerin an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass sie als mutmaßliche Unterstützerin der AAPO oder aber als Angehörige eines AAPO-Sympathisanten vor ihrer Ausreise aus Äthiopien von politischer Verfolgung bedroht war. Anhaltspunkte für eine gerade im vorliegenden Fall bestehende Verfolgungsgefahr wegen Aktivitäten für die AAPO seien aber erforderlich, weil eine Klärung der von der Klägerin in den Beweisanträgen 4 (und 5) gestellten Fragen voraussetze, dass für diese eine derartige Gefahr zu einem früheren Zeitpunkt bestanden habe. Die in den Beweisanträgen 4 (und 5) behandelten Beweisthemen - so das Verwaltungsgericht - bezögen sich nämlich auf eine Verfolgungssituation von AAPO-Anhängern bzw. AAPO-Sympathisanten. Andernfalls könne das Beweisergebnis der Beweisanträge 4 (und 5) für Asylverfahren anderer äthiopischer Staatsangehöriger, nicht aber für den Fall der Klägerin Bedeutung gewinnen. Zur Erhebung eines Beweises, der für das konkret zu entscheidende Verfahren ersichtlich ohne Bedeutung sei, sei das Gericht aber nicht verpflichtet. Dass diese sich aus den schriftlichen Urteilsgründen ergebende Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 4 im Prozessrecht keine Stütze findet, kann den Darlegungen in der Antragsschrift nicht entnommen werden. Sie ist von der vom Verwaltungsgericht zitierten Bestimmung Regelung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gedeckt, auf die mangels eigenständiger Regelung im Verwaltungsprozess zurückzugreifen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. Februar 1991 - 13 TE 2034/90 m. w . N. und 27. April 1995 - 13 UZ 2826/94 -). Diese Bestimmung lässt die Ablehnung eines Beweisantrags unter anderem dann zu, wenn die Beweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.

Wird aber eine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründete Ablehnung eines Beweisantrags in den schriftlichen Urteilgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ergänzt oder ersetzt, ist eine Gehörsrüge nur schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte, insbesondere welche anderen Tatsachen und Beweismittel er vorgetragen hätte, wenn sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag vorab mit der im Urteil gegebenen Begründung abgelehnt worden wäre (so auch für den Falle der gänzlich fehlenden Entscheidung eines Beweisantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung: BVerwG, Beschluss vom 13. September 1977 - BVerwG V CB 68.74 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20). Die Bestimmung des § 86 Abs. 2 VwGO soll gewährleisten, dass der Beweisantragsteller vor Erlass des Urteils die Meinung des Gerichts über die Erheblichkeit der von ihm - dem Beweisantragsteller - angebotenen Beweise zur Kenntnis erhält, um sein weiteres Prozessverhalten darauf einstellen zu können. Danach müssen der Beschluss (so BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 57.82 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 29) und - nach Auffassung des Senats - auch dessen Begründung den Beteiligten in einem Zeitpunkt eröffnet werden, der es ihnen ermöglicht, sich auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags geschaffene Verfahrenslage einzustellen. Gibt aber ein Beweisantragsteller nicht an, wie er auf die in den schriftlichen Urteilsgründen enthaltenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe reagiert hätte, wären sie ihm bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung bekannt gewesen, kann nicht beurteilt werden, ob sich die nach § 86 Abs. 2 VwGO verspätete Bekanntgabe der prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe überhaupt auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann.

Entgegen dieser ihr gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG obliegenden Darlegungspflicht hat die Klägerin aber nicht dargetan, was sie in der mündlichen Verhandlung noch ausgeführt hätte, wenn das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 4 bereits in der mündlichen Verhandlung mit der fehlenden Erheblichkeit begründet hätte.

Die im Urteil gegebene Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 4 ist entgegen der von der Klägerin in der Antragsschrift geäußerten Auffassung auch nicht selbst rügebehaftet; dies gilt jedenfalls, soweit das Verwaltungsgericht eine staatliche Verfolgung verneint.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die im Beweisantrag Nr. 4 aufgestellte Beweisbehauptung sei auch dann für die Entscheidung von Bedeutung, wenn man nicht von ihrer - der Klägerin - Vorverfolgung ausginge, entspricht dies nicht einer zwingenden Interpretation des Beweisantrags zu 4. Der geäußerten Auffassung der Klägerin, der Beweisantrag sei bereits deshalb erheblich, weil jeder der im Beweisantrag unter lit. a) bis lit. d) aufgeführten Punkte allein zu einer Verfolgung im Falle der Rückkehr führe und sie jedenfalls im Sinne der lit. d) des Beweisantrags aus Äthiopien geflohen sei und in Deutschland einen Asylantrag gestellt sowie der AAPO beigetreten sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn auch das unter lit. d) des Beweisantrags Nr. 4 formulierte Beweisthema konnte unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin vom Verwaltungsgericht dahingehend verstanden werden, dass mit "geflohen" eine Flucht vor politische Verfolgung gemeint war. Denn nur eine derartige Flucht ist asylerheblich. An einer Flucht vor politischer Verfolgung fehlt es aber nach den nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts.

Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass die im Beweisantrag Nr. 4 behaupteten Tatsachen auch dann offensichtlich für die Entscheidung von Bedeutung seien, wenn der politische Charakter der Vorverfolgung in Abrede gestellt werde. Dies folge nach Auffassung der Klägerin daraus, dass die Prüfung eines Asylbegehrens auch die Prüfung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG umfasse. Dabei seien die gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe maßgeblich wie im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG, das hieße, im Falle der (nicht asylerheblichen) Vorverfolgung müssten erneute Nachstellungen ausgeschlossen werden können.

Der im Asylrecht für die Fälle politischer Vorverfolgung geltende sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG aber auch dann nicht anwendbar, wenn der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist ( BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 12, 89 = InfAuslR 1996, 289). Soweit Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Frage steht, folgt bereits aus dem Begriff der konkreten Gefahr im Sinne dieser Bestimmung, dass - auch im Falle einer Vorverfolgung - nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden, ausreicht, um in den Genuss von Abschiebungsschutz zu kommen. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 [330]; Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 -).

Auch mit der von ihr unter Nr. 7 im Zusammenhang mit der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 4 erhobenen Divergenzrüge vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Selbst wenn die auf Blatt 9 der Antragsschrift dargestellte Divergenz gegeben sein sollte, beruhte die angegriffene Entscheidung nicht auf dieser Abweichung. Wie oben bereits dargestellt, wurde der Beweisantrag Nr. 4 nicht allein mit der von der Klägerin beanstandeten Begründung abgelehnt, es lägen bereits zahlreiche Gutachten zur Beweisbehauptung vor. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht selbstständig tragenden auch darauf gestützt, dass es von einer staatlichen Verfolgung der Klägerin nicht überzeugt sei. Die letztgenannte Begründung wird nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen, so dass sich mithin die behauptete Divergenz nicht als ursächlich für die Entscheidung erweisen kann.

Auch die Abweisung des Beweisantrags Nr. 5 (Nr. 8 der Antragsschrift) verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Beweisantrag Nr. 5 wird beantragt,

"Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, Personen, die aufgrund der im Beweisantrag 4 genannten Gesichtspunkte der Verfolgung unterliegen, konnten und können davor innerhalb Äthiopiens, namentlich auch in Addis Abeba, keinen Schutz finden, sobald sie dort - auch zufällig - in die Hände der Sicherheitsbehörden gelangten oder sich bei der Kebele angemeldet haben, wurden sie auch aufgrund von Vorfällen in Sidamo und in anderen Landesteilen in Haft genommen

durch:

Auskunft von amnesty international; Stellungnahme des UNHCR; Sachverständigengutachten; Zeugnis der Frau M. K....; Zeugnis des Herrn T. A....; urkundliche Verwertung der Aussage des Herrn T. A. am 31. Oktober 1996 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Az.:..."

Diesen Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, die darin berührte Frage, inwieweit die Klägerin landesweit mit staatlichen Repressionen rechnen müsse, sei bereits Gegenstand des Beweisantrags Nr. 4 gewesen. Ferner gebe es zum Umfang staatlicher Repressionsmaßnahmen in Äthiopien in Anknüpfung an oppositionelle Betätigung im Lande zahlreiche Gutachten.

Auch im Hinblick auf den Beweisantrags Nr. 5 hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf der eventuellen prozessordnungswidrigen Ablehnung im Termin zur mündlichen Verhandlung beruht. Denn auch dieser Beweisantrag wird in den schriftlichen Urteilsgründen mit derselben Begründung wie der Beweisantrag Nr. 4 abgelehnt, nämlich weil es schon aufgrund des eigenen Asylvorbringens der Klägerin an zureichenden Anhaltspunkten dafür fehle, dass sie als mutmaßliche Unterstützerin der AAPO oder aber als Angehörige eines AAPO-Sympathisanten vor ihrer Ausreise aus Äthiopien von politischer Verfolgung bedroht war. Diese Begründung ist unter Beachtung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Die Ablehnung findet eine prozessrechtliche Stütze in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Insoweit wird auf das oben Gesagte verwiesen. Auch im Hinblick auf die Ablehnung dieses Beweisantrags hat die Klägerin in der Antragsschrift nicht dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn der Antrag bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt worden wäre, die in den schriftlichen Urteilsgründen enthalten ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht - wie unter Nr. 9 der Antragsschrift geltend gemacht - dadurch verletzt, dass es den Beweisantrag Nr. 6 abgelehnt hat. Dieser Beweisantrag lautet:

"Es wird beantragt, Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, soweit die Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes feststellen, eine Beobachtung und Verfolgung von Personen allein aufgrund ihrer mutmaßlichen Unterstützung für oder Mitgliedschaft in der AAPO fände nicht statt, geben sie nicht die tatsächlichen Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes wieder. Dem Amt bzw. seinen Mitarbeitern sind Fälle von Verfolgungen einfacher Angehöriger oder Unterstützer der AAPO aber auch Verwandten solcher Personen bekannt,

durch:

1. Zeugnis des für die Beobachtung der Menschenrechtslage zuständigen Mitarbeiters der deutschen Botschaft in Addis Abeba,

2. Zeugnis des für die Berichterstattung über Äthiopien zuständigen Mitarbeiters des Auswärtigen Amtes,

3. Beiziehung der Akten 5/3 E 40416/95 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden

4. Vorlage des Protokolls der Zeugenvernehmung des bis Juni 1996 für die Berichterstattung über Äthiopien zuständigen Mitarbeiters des Auswärtigen Amtes in dem genannten Verfahren am 13 November 1996."

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht dargetan, welchen Erkenntnisgewinn ein Nachgehen des Beweisantrags bringen würde. Selbst wenn man unterstelle, dass dem Auswärtigen Amt - wie von der Klägerin behauptet - Fälle von Verfolgung einfacher Angehöriger der AAPO bekannt sein sollten, sei nicht dargetan - so das Verwaltungsgericht -, dass daraus der Schluss gezogen werden müsse, dass auch die Klägerin politischer Verfolgung ausgesetzt werde oder ausgesetzt gewesen sei.

Auch im Zusammenhang mit der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 6 im Termin zur mündlichen Verhandlung kann dahingestellt bleiben, ob die dort gegebene Begründung im Prozessrecht eine Stütze findet. Denn die Klägerin hat wiederum nicht dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf einer prozessordnungswidrigen Ablehnung des Beweisantrags beruhen kann. Im angegriffenen Urteil begründet das Verwaltungsgericht nämlich die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 6 ergänzend mit dem Umstand, dass dem Auswärtigen Amt möglicherweise solche Fälle bekannt seien, lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass es in Äthiopien eine systematische und gezielte Verfolgung dieser Personengruppe gebe. Außerdem habe die Klägerin nicht glaubhaft machen können, dass sie wegen einer tatsächlichen oder vermuteten Unterstützertätigkeit für die AAPO inhaftiert gewesen bzw. gesucht worden sei.

Die im angegriffenen Urteil gegebene selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 6, dieser sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, da die Klägerin nicht glaubhaft habe machen können, dass sie wegen einer tatsächlichen oder vermuteten Unterstützertätigkeit für die AAPO inhaftiert gewesen bzw. gesucht worden sei, ist durch § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO gedeckt. Mit dieser Begründung nimmt das Verwaltungsgericht nämlich offensichtlich die Ausführungen auf Blatt 7 des Urteils auf, wonach sich dem Vorbringen der Klägerin weder entnehmen lasse, dass ihr Vater wegen seiner politischen Aktivitäten für die AAPO festgenommen worden sei noch dass die Klägerin als mögliche Sympathisantin eines AAPO-Aktivisten in das Blickfeld der äthiopischen Sicherheitskräfte geraten und inhaftiert worden sei sowie die Begründung auf Blatt 10, 3. Absatz, des Urteils, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die völlig untergeordneten Aktivitäten der Klägerin für die AAPO überhaupt zur Kenntnis der Öffentlichkeit bzw. des äthiopischen Staates gelangt sein sollen. Wenn die Klägerin aber dem äthiopischen Staat weder wegen Unterstützung noch wegen Mitgliedschaft in der AAPO und auch nicht als Verwandte eines einfachen Angehörigen oder Unterstützers der AAPO bekannt ist, erweist sich entgegen der Ausführungen der Klägerin auch das Beweisthema, Verwandte von Mitgliedern und Unterstützern der AAPO würden verfolgt, als für die Entscheidung als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.

Die Klägerin trägt auch im Zusammenhang mit der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 6 nicht vor, wie sie reagiert hätte, wenn ihr die die Ablehnung tragenden Gründe aus dem Urteil bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannt gewesen wären.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch durch die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 7 den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt (vgl. Nr. 12 der Antragsschrift).

Der Beweisantrag hat folgenden Wortlaut:

"Es wird beantragt, Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, alleinstehende, junge Frauen haben derzeit und auf absehbare Zeit keine Existenzgrundlage in Äthiopien. Sie finden weder eine Unterkunft noch einen Broterwerb, so man von der Möglichkeit der Prostitution absieht. Nicht im engsten Sinne (Kleinfamilie) verwandte Personen sind weder dazu in der Lage noch bereit solchen Alleinstehenden zu helfen. Funktionstüchtige, staatliche oder nichtstaatliche Institutionen, die dem genannten Personenkreis Nahrungsmittel oder andere Hilfe zukommen lassen, existieren nicht

durch ... ."

Diesen Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, die darin dargestellte Behauptung könne als wahr unterstellt werden, so dass es einer Beweiserhebung nicht bedürfe.

Insoweit stellt das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Begründung des angegriffenen Urteils darauf ab, dass das Beweisthema im Falle der Klägerin nicht entscheidungserheblich ist, da sie noch über eine in Äthiopien lebende Mutter verfüge bzw. zu einem Freund des Vaters in Addis Abeba zurückkehren könne, der sie - die Klägerin - bereits vor ihrer Ausreise in die Bundesrepublik aufgenommen habe.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich - so der Vortrag der Klägerin in der Antragsschrift - das Urteil insoweit als gehörsverletzende Überraschungsentscheidung darstellt, als sie - die Klägerin - nach der Wahrunterstellung der im Beweisantrag Nr. 7 behaupteten Tatsache nicht damit hätte rechnen müssen, dass sie durch das Verwaltungsgericht auf die Hilfe eines Freundes des Vaters in Äthiopien verwiesen würde. Denn hierbei handelt es sich um eine selbstständig tragende Begründung neben der ebenfalls selbstständig tragenden Begründung, die Klägerin könne auch zu ihrer noch in Äthiopien lebenden Mutter zurückkehren. Die letztgenannte Begründung ist aber nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt sie sich selbst nicht als eine Überraschungsentscheidung dar. Ausweislich der Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils lebt die Mutter der Klägerin nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch in Äthiopien. Vor diesem Hintergrund kann es keine Überraschung darstellen, wenn der Klägerin Abschiebungsschutz verweigert wird, der ansonsten nur jungen Frauen gewährt wird, die in Äthiopien über keine familiären Kontakte verfügen. Dass das Verwaltungsgericht im Übrigen Vortrag der Klägerin übergangen hätte, wonach ihr eine Kontaktaufnahme mit ihrer Mutter nicht mehr möglich sei, ist der Antragsschrift vom 23. März 1998 nicht entnehmen.

Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein Beteiligter, der sich - wie vorliegend die Klägerin - auf die grundsätzliche Bedeutung eines Asylstreitverfahrens im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG beruft, zu einer den gesetzlichen Anforderungen in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes zumindest dartun muss, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat ein Asylstreitverfahren nämlich nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 8. Juli 1999 - 9 UZ 1737/99.A -).

Die unter Nr. 9 (Bl. 16) der Antragsschrift formulierte Frage,

"ob und ggf. unter welchen Einschränkungen Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Verfahren äthiopischer Asylbewerber, die sich auf eine Verfolgung auf Grund der mutmaßlichen Unterstützung von Oppositionsgruppen, namentlich auch der AAPO berufen, zu verwerten sind, wenn die geschilderten oder vergleichbare, objektive Gesichtspunkte gegen die Wahrheit der Auskünfte sprechen",

ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich. Ob und in welchem Umfang Auskünfte und Stellungnahmen zu verwerten sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und einer generellen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich.

Auch soweit darüber hinaus unter Nr. 13 der Antragsbegründung die Frage aufgeworfen wird,

"ob exilpolitisch aktiven Mitgliedern der AAPO, die zwar keine herausragende Funktion in der Partei inne haben aber erkennbar für eine Partei eintreten, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht",

vermag dies die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.

Denn grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG kommt nur solchen Tatsachen- und Rechtsfragen zu, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind. Entscheidungserheblich im Berufungsverfahren sind grundsätzlich nur solche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die bereits für die erstinstanzliche Entscheidung tragend gewesen sind und die sich deshalb unmittelbar aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts getroffenen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen ergeben. Es genügt somit nicht, dass sich die von dem Antragsteller als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Tatsachen- oder Rechtsfrage erst aufgrund bestimmter Verfahrenskonstellationen in einem Berufungsverfahren als entscheidungserheblich erweise könnte. Der die Zulassung der Berufung unter Hinweis auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG begehrende Beteiligte hat deshalb gerade im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. Juli 1996 - 13 UZ 2109/96.A - mit weiteren Nachweisen).

In diesem Sinne fehlt es der Frage nach der Verfolgungsgefährdung wegen einer exilpolitischen Betätigung für die AAPO an der Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat auf Blatt 10, 2. Absatz, der angegriffenen Entscheidung festgestellt, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die völlig untergeordneten Aktivitäten der Klägerin überhaupt zur Kenntnis der Öffentlichkeit bzw. des äthiopischen Staates gelangt sein sollten.

Ungeachtet dessen hat der Senat mit Urteil vom 29. Oktober 2001 - 9 UE 1702/98.A - die aufgeworfene Frage im Sinne des Verwaltungsgerichts dahingehend beantwortet, dass Mitgliedern der AAPO oder ihrer Exilorganisationen im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionstätigkeiten für die AAPO ohne das Hinzutreten weiterer Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung droht.

Schließlich kann die Zulassung der Berufung auch nicht deshalb erfolgen, weil die angegriffene Entscheidung hinsichtlich der Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG und § 53 Abs. 6 AuslG nicht mit Gründen im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO versehen ist (vgl. Nrn. 10, 11 der Antragsschrift).

Einen nach den vorgenannten Bestimmungen zur Berufungszulassung führenden Verfahrensfehler sieht die Klägerin darin, dass das Verwaltungsgericht zu der Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG kein Wort verliere. Es werde noch nicht einmal die Vorschrift erwähnt, obgleich das Verwaltungsgericht von einer unpolitischen Verfolgung der Klägerin ausgehe. Auch zu der Frage, ob eine erneute Bedrohung der Klägerin in den in § 53 Abs. 6 AuslG genannten Rechtsgütern aufgrund ihrer erneuten Festnahme zu befürchten sei, fehle es an der erforderlichen Begründung.

Ein Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO, der im Zusammenhang mit § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zur Zulassung der Berufung führt, ist dann gegeben, wenn in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wesentliche Entscheidungsgründe gänzlich fehlen oder die von dem Verwaltungsgericht gegebene Begründung für die von ihm getroffene Entscheidung so formelhaft, unverständlich oder in sich widersprüchlich abgefasst ist, dass nicht erkennbar ist, welche Überlegungen für die Entscheidung insgesamt - also nicht nur hinsichtlich einzelner Teilfragen - maßgeblich waren (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September - 9 UZ 3722/97.A - m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht als verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO angesehen werden.

Da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. beispielsweise Urteil vom 15. April 1997, - BVerwG 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265), der sich der Senat angeschlossen hat, Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur beanspruchen kann, wem im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht, bedurfte es über die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 hinaus, wonach die Klägerin nicht der beachtlich wahrscheinlichen Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist, keiner weiteren Ausführungen mehr, warum auch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG nicht gewährt werden kann.

Auch im Hinblick auf die Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG liegt ein Begründungsmangel nicht vor. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus, dass auf Grund der Angaben der Klägerin nicht davon auszugehen sei, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien eine Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewärtigen habe. Die Bestimmung verlange eine individuell bestimmte erhebliche Gefährdungssituation. Leben und körperliche Unversehrtheit des Einzelnen müssten hinsichtlich der drohenden Rechtsgutsbeeinträchtigung und der Eintrittswahrscheinlichkeit so erheblich konkret und unmittelbar gefährdet sein, dass eine Abschiebung nur unter Verletzung dieser zwingenden Verfassungsgebote erfolgen könne. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lasse, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Auf der Grundlage ihrer Angaben - so das Verwaltungsgericht - bestehe die Überzeugung, dass die Klägerin auf Grund ihrer persönlichen Bindungen in Äthiopien bei einer Rückkehr keiner existenzgefährdenden Bedrohung ausgesetzt sei.

Dass sich diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts in bloß formelhaften Wendungen erschöpfen würde oder dass die Äußerungen der Vorinstanz in den Entscheidungsgründen des Urteils mit derart schwerwiegenden Begründungsmängeln behaftet wären, dass insgesamt nicht mehr von einer nachvollziehbaren Entscheidung gesprochen werden könne, behauptet die Klägerin in ihrer Antragsschrift nicht. Vielmehr leitet sie den von ihr behaupteten Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO allein daraus her, dass das Verwaltungsgericht zu einem von ihr als wichtig angesehenen Aspekt - nämlich die Frage, ob sie erneut eine Festnahme (durch nicht-staatliche Stellen) zu befürchten habe - keine Ausführungen gemacht hat. Mit diesem Hinweis auf das Fehlen der Erörterung einzelner, von dem antragstellenden Beteiligten als notwendig erachteter Begründungselemente in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann indessen - wie bereits dargelegt - grundsätzlich das Fehlen einer erforderlichen Begründung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht aufgezeigt werden. Die Regelungen in §§ 117 Abs. 2 Nr. 5 und 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, auf die hinsichtlich des Umfangs der notwendigen Begründung in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zurückzugreifen ist, gebieten grundsätzlich keine umfassende, sämtlichen von den Beteiligten vorgetragenen und ansonsten als entscheidungserheblich in Betracht zu ziehenden Aspekten nachgehende Darstellung der Entscheidungsgrundlagen. Vielmehr müssen nur die wesentlichen, für die Entscheidung tragenden Erwägungen in nachvollziehbarer und verständlicher Form dargelegt werden. Unter Zugrundelegung der Einschätzung des Verwaltungsgericht im Übrigen liegt für die Klägerin die Gefahr (zum Prognosemaßstab siehe oben), im Falle der Rückkehr nach Äthiopien landesweit Opfer nicht-staatlicher Verfolgung zu werden, derart ferne, dass es eines weiteren Eingehens des Verwaltungsgerichts auf diesen Aspekt nicht bedurfte.

Da der Zulassungsantrag der Klägerin erfolglos bleibt, hat sie nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolge dessen besteht keine Notwendigkeit, für das vorliegende Verfahren einen Streitwert festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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