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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2004
Aktenzeichen: 9 UZ 153/04
Rechtsgebiete: AuslG, Europa-Mittelmeer-Abkommen EG-Marokko


Vorschriften:

AuslG § 47 Abs. 1
AuslG § 47 Abs. 3 S. 1
AuslG § 48 Abs. 1
Europa-Mittelmeer-Abkommen EG-Marokko v. 26.02.1996 Art. 64
Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko vom 26. Februar 1996 lässt sich grundsätzlich kein über die Bestimmungen des Ausländergesetzes hinausgehender Schutz vor einer Ausweisung herleiten.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

9 UZ 153/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 9. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Teufel, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Schönstädt

am 3. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. September 2003 - 7 E 818/02(2) - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist nach § 124a Abs. 1 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Der zunächst in der Antragsbegründung vom 22. Dezember 2003 geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.

Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte eine die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der für sie gegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. beispielsweise Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 9 UZ 1445/04 -).

Unter Beachtung dieses Maßstabes sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht begründet. Denn die Vorinstanz hat die Klage, die sich gegen die im Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2002 verfügte Ausweisung des Klägers richtet, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Bedenken gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht deshalb, weil die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Ausweisung des Klägers durch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG gerechtfertigt ist.

Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus, der Kläger sei am 4. Mai 1998 vom Landgericht Darmstadt wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Die Strafe sei nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Da dem Kläger, der über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfüge und als Kind in die Bundesrepublik eingereist sei, besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zustehe, werde die aufgrund der Verurteilung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG zwingend zu verfügende Ausweisung zu einer "Regelausweisung" herabgestuft. Im Übrigen sei eine Ausweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger aufgrund des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 26. Februar 1996 (ABl. EG 70/2000 S. 2 ff.; BGBl. II 1998 S. 1811; im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko) Ausweisungsschutz dahingehend zukomme, dass er nicht aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden könne. Denn schwerwiegende Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG seien hier - so das Verwaltungsgericht - aufgrund spezialpräventiver Erwägungen gegeben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, Gründe der Spezialprävention rechtfertigten die Ausweisung des Klägers, gerichtete Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags vom 22. Dezember 2003 zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung berechtigt. Denn zum einen vermittelt das Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko dem Kläger keinen Schutz vor einer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen. Zum anderen sind generalpräventive Gründe gegeben, die eine Ausweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG rechtfertigen.

Aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko lässt sich zugunsten des Klägers kein über die Bestimmungen des Ausländergesetzes hinausgehender Schutz vor einer Ausweisung herleiten. Insbesondere kann dem Abkommen nicht entnommen werden, dass eine Ausweisung des Klägers nur aus spezialpräventiven Erwägungen erfolgen könnte.

Das Abkommen gewährt nicht deshalb einen solchen Ausweisungsschutz, weil die Ausweisung des Klägers, der im Besitz einer am 20. Oktober 1991 unbefristet erteilten Arbeitserlaubnis (jetzt Arbeitsberechtigung) ist und im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Bl. 3 des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2002), gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko verstieße.

Art. 64 Abs. 1 und 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko lautet wie folgt:

(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

(2) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates eine befristete, nicht selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Eine Aufenthaltsbeendigung, die gegen das vorgenannte Diskriminierungsverbot verstieße, wäre nur "aus Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit" zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - Rs C-416/96 El-Yassini -, NVwZ 1999, 1095 [Nr. 65]; Dienelt, InfAuslR 2004, 45 <50>). Danach könnte eine Ausweisung mit einer vom Einzelfall losgelösten oder auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützte Begründung nicht verfügt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 -, Bl. 11 des Urteilsumdrucks; Dienelt, a.a.O.).

Auch wenn der Kläger grundsätzlich Begünstigter des Diskriminierungsverbotes des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko ist (vgl. zur Geltung des Diskriminierungsverbotes: BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - BVerwG 1 C 32/02 -, InfAuslR 2004, 50), folgt daraus nicht, dass er aus dieser Bestimmung speziellen Ausweisungsschutz beanspruchen kann. Einen derartigen speziellen Ausweisungsschutz kann Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko nämlich allenfalls dann gewähren, wenn der Mitgliedstaat dem marokkanischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Beschäftigung durch eine Arbeitsgenehmigung für eine bestimmte Zeit weitergehende Rechte verliehen hat als in Bezug auf seinen Aufenthalt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - Rs. C 416/96 El-Yassini -, a.a.O. [Nr. 67]; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - BVerwG 1 C 32.02 -, InfAuslR 2004, 54), deren Ausübung durch die Ausweisung und die dadurch bedingte Aufenthaltsbeendigung unmöglich gemacht würde.

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Wegen des im deutschen Ausländerrecht angeordneten Vorrangs der Aufenthaltsgenehmigung vor der Arbeitsgenehmigung hängt letztere grundsätzlich vom Fortbestand der Aufenthaltsgenehmigung ab (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 6. April 2004 - 9 TG 864/04 -, AuAS 2004, 162 sowie BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - BVerwG 1 C 18.02 -, InfAuslR 2004, 50) und erlischt deshalb auch dann, wenn eine ursprünglich für einen längeren Zeitraum erteilte Aufenthaltsgenehmigung ihrerseits vorzeitig - wie hier durch die Ausweisung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) - endet und der Ausländer dadurch vollziehbar ausreisepflichtig wird (vgl. insoweit für die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - BVerwG 1 C 32.02 -, InfAuslR 2004, 54 <56>; sowie Urteil des Senats vom 29. Oktober 2003 - 9 UE 295/02 -). Da mithin das ausweisungsbedingte Erlöschen der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis gleichzeitig zum Erlöschen der Arbeitsgenehmigung führt, wird durch die Ausweisung nicht in das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung bei einer noch gültigen Arbeitsgenehmigung eingegriffen.

Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass bei der Überprüfung der angegriffenen Ausweisungsverfügung auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier den Widerspruchsbescheid - abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247) und zu diesem Zeitpunkt die dem Kläger erteilte Arbeitserlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 ArGV noch fortgalt, weil er noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig war (§ 5 Nr. 4 ArGV). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die ursprünglich angeordnete sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung mit Annahme des gerichtlichen Vergleichsbeschlusses vom 11. April 2001 in dem vor dem Verwaltungsgericht anhängig gewesenen Eilverfahren - 7 G 217/99(2) - aufgehoben wurde. Dies bedeutet für den Kläger, dass seine Arbeitsgenehmigung zwar trotz Wegfalls der Aufenthaltsgenehmigung noch solange fortbesteht, wie er sich aus den in § 5 ArGV genannten verfahrensabhängigen Gründen noch weiter in Deutschland aufhalten darf. Der Aufschub des automatischen Erlöschens der Arbeitsgenehmigung, wie er sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 ArGV in Verbindung mit § 5 Nrn. 3 bis 6 ArGV ergibt, erfolgt aber nur mit Rücksicht auf eine vorläufige verfahrensrechtliche Position des Ausländers, beispielsweise wie hier deshalb, weil er einen Rechtsbehelf gegen die aufenthaltsbeendende behördliche Entscheidung eingelegt hat. Er dient damit in erster Linie der Absicherung des Ausländers bis zur unanfechtbaren Klärung der Rechtslage. Eine besondere aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung kann dieser Regelung nicht entnommen werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - BVerwG 1 C 18.02 -, a.a.O.).

Da mithin dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko zugunsten des Klägers kein spezieller Ausweisungsschutz in Form eines Verbots der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen entnommen werden kann, war der Beklagte nicht gehindert, die Ausweisung des Klägers aus solchen Gründen zu verfügen.

Für die (auch) generalpräventiv begründete Ausweisung des Klägers sprechen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Solche liegen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor. Welche Anforderungen an das Vorliegen eines der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Ausnahmefalles i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu stellen sind, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 AuslG i.V.m. § 47 Abs. 1 AuslG. Die Regelung des § 47 Abs. 1 AuslG betrifft Fälle schwerer und besonders schwerer Kriminalität, für die grundsätzlich ein generalpräventives Bedürfnis bejaht wird, über die strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, 11). Im Hinblick auf eine generalpräventiv motivierte Ausweisung kann von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG daher nur abgewichen werden, wenn besondere Umstände gegeben sind, die ausnahmsweise dazu führen, den Gedanken der Generalprävention als nicht zutreffend anzusehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1718/96 -, InfAuslR 1998, 393, 394, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. November 2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 175, 176; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2002 - 3 Bs 127/02 -, juris).

Hieran gemessen sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht gegeben. Der Kläger ist - wie oben bereits erwähnt - am 4. Mai 1998 vom Landgericht Darmstadt wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Er hat dadurch die Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG erfüllt. Besondere Umstände, die vorliegend dazu führen könnten, den Gedanken der Generalprävention als nicht zutreffend anzusehen, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Mai 1998 - 17 Js 37.694/97 -, wonach dem Kläger besonders zur Last zu legen ist, dass er den Drogenhandel aus rein finanziellen Interessen begangen hat und dass er nicht nur Mitläufer der Tatbegehung, sondern treibende Kraft war, gegen die Annahme eines von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG abweichenden Ausnahmefalls. Im Übrigen hat auch der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch nachdem er mit gerichtlicher Verfügung vom 12. November 2004 darauf hingewiesen wurde, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen sprechen könnte, ihm auf Grund des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko speziellen Ausweisungsschutz zu gewähren, Umstände vorgetragen, die die Tatbegehung in einem günstigeren Licht erscheinen ließen und die Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG widerlegen könnten.

Da bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken erfolgen darf, eine zu Gunsten des Ausländers gestellte günstige Sozialprognose unerheblich ist (BVerwG, Beschluss vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 - InfAuslR 1995, 404), kommt es auf die von der Bevollmächtigten des Klägers dargestellte positive Entwicklung des Klägers nicht an.

Soweit der Kläger aus Anlass der gerichtlicher Verfügung vom 12. November 2004 mit Schriftsatz vom 30. November 2004 unter Hinweis auf eine Entscheidung des 12. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2004 - 12 UE 1947/04 - die Auffassung vertritt, hier sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein Ausnahmefall gegeben, der ein Absehen von der "Regelausweisung" rechtfertige, vermag auch dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen

Der Umstand, dass die Gefahr der erneuten Straffälligkeit als gering einzustufen ist, rechtfertigt allein nicht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG genießender Ausländer, der den Tatbestand des § 47 Abs. 1 AuslG verwirklicht hat, regelmäßig auszuweisen ist. Ein derartiger Grundsatz kann auch nicht der Entscheidung des 12. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2004 - 12 UE 1947/04 - entnommen werden. Vielmehr hat der 12. Senat in jenem Fall, in welchem der dortige Kläger wegen der Begehung von Betäubungsmitteldelikten zu drei Jahren Haft verurteilt worden war, einen Ausnahmefall wegen des "kumulativen Vorliegens einer besonders günstigen Prognose hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides und der besonderes einschneidenden Folgen der Ausweisung (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) für das Kind deutscher Staatsangehörigkeit" jenes Klägers bejaht. Der Kläger jenes Verfahrens hatte seit seiner Haftentlassung im Jahre 2001 und auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im November 2002 seinen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Sohn allein betreut. Dass im hier zu entscheidenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ähnlich gewichtige Umstände gegen eine Ausweisung des Klägers sprechen könnten, ist weder in der Antragsbegründung vom 22. Dezember 2003 noch im Schriftsatz vom 30. November 2004 dargetan.

Die Berufung kann auch nicht wegen der weiterhin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Da die Ausweisung des Klägers bereits deshalb gerechtfertigt ist, weil der von ihm verwirklichte Ausweisungsgrund unter generalpräventiven Gesichtspunkten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG besonders schwer wiegt, kann sich die vom Kläger auf Blatt 3 seiner Zulassungsbegründung vom 22. Dezember 2003 aufgeworfene Frage,

"welches Gewicht bei der Frage der Wiederholungsgefahr dem seit der Begehung einer Straftat eines Jugendlichen bis zu zum Erlass eines Widerspruchsbescheides gegenüber einem Erwachsenen über 6 Jahre andauernden rechtstreuen Verhalten zukommt,"

nicht mehr entscheidungserheblich stellen.

Der Kläger, der mit seinem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren ergibt sich aus § 72 Nr. 1 GKG in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 3 GKG a.F.).



Ende der Entscheidung

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